Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Zürich 2 erliess am 2. April 2025 in der Betreibung Nr. 1 die Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 17'700.– zzgl. Zinsen und Kosten (act. 4 und act. 7/2). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2025 zugestellt (act. 7/5).
E. 2 Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Datum Poststempel: 16. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Konkursandrohung beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (nachfolgend Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die Konkursandrohung "als ungültig zu erklären". Sie habe Rechtsvorschlag gegen die Forderung erhoben. Die Forderung sei ungerechtfertigt, da sie auf einer provi- sorischen Mehrwertsteuereinschätzung beruhe und sie nicht den angenommenen Umsatz erwirtschaftet habe (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/9). Gegen den Zirkulationsbeschluss, welcher der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 zugestellt wurde (act. 7/10/3), erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Datum Poststempel: 19. Mai
2025) rechtzeitig Beschwerde (act. 2).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). In der Beschwerde sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzu- setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH,
- 3 - PS230231-O vom 11. Dezember 2023 E. 2.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen aber auch bei Laienbeschwerden nicht (vgl. BGer 5A_591/2017 vom 9. März 2018 E. 2.1.).
E. 5 Die Vorinstanz erwog, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt worden und die Konkursandrohung somit rechtens sei. Materielle Ein- wendungen gegen die Forderung hätte die Beschwerdeführerin im verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen (act. 6 S. 2).
E. 6 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde, in weiten Teilen wortwörtlich, ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. So bestreitet sie erneut die Gültigkeit der Konkursandrohung mit der Begründung, die Forde- rung beruhe nur auf einer provisorischen und zugleich inkorrekten Einschätzung der Mehrwertsteuer, und sie macht geltend, sie habe Rechtsvorschlag erhoben (act. 2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere mit dem Hinweis der Vorinstanz, dass materielle Einwendungen nicht Gegenstand dieses Beschwerde- verfahrens sein können – setzt sie sich hingegen nicht auseinander. Die Be- schwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerdeschrift damit selbst die für Laien herabgesetzten minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde
– auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten der betreibungsrechtlichen Be- schwerde – nicht zu erfüllen. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 7 Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese aber abzu- weisen. Dies aus folgenden Gründen: Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbe- hörde können grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens ge- rügt werden. In den Akten der Vorinstanz liegt eine Rechtsöffnungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Februar 2025, mit welcher der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin aufgehoben worden ist (act. 7/7 S. 1). Wie der Begründung dieser Verfügung zu entnehmen ist, hat die Beschwerdefüh- rerin keine Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht, worauf die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Ergänzungsabrechnung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (act. 7/7 S. 1). Aufgrund von Art. 86 Abs. 2 MWSTG ist es der Eidgenössischen Steuerverwaltung möglich, den provisorisch geschuldeten Steu-
- 4 - erbetrag zu betreiben. Gestützt auf Art. 86 Abs. 3 MWSTG ist die Eidgenössische Steuerverwaltung sodann im Verfügungs- und Einspracheverfahren selbst für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Mit Rechtskraftbescheinigung vom
1. April 2025 wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dargelegt, dass die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und in Rechtskraft erwachsen ist (act. 7/7 S. 2). Aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung im Mehrwehrsteu- ergesetz gilt für die Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellfiktion (Art. 86 Abs. 3 MWSTG). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde we- der geltend, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht eröffnet worden sei, noch, dass sie Einsprache gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhoben habe. Sie bringt lediglich vor, dass sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Das Betreibungsamt darf sich bei der Prüfung eines Fortsetzungsbegehrens auf die Rechtskraftbe- scheinigung (bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung) der verfügenden Behörde verlassen, solange keine berechtigten Zweifel daran vorliegen.
E. 8 Unterliegt die Schuldnerin der Konkursbetreibung, so droht ihr das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Das Betreibungsamt Zürich 2 war aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin örtlich zuständig für die Konkursandrohung. Gemäss Art. 43 SchKG, welcher per 1. Januar 2025 geändert worden ist, können auch Betreibun- gen aus Forderungen des öffentlichen Rechts (unter anderem Steuern und Abga- ben) gegenüber Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen, neu auf Kon- kurs fortgesetzt werden. Der revidierte Art. 43 SchKG soll dabei gemäss dem Bundesamt für Justiz auf Fortsetzungsbegehren angewendet werden, welche nach dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind (Bundesamt für Justiz, Infor- mation Nr. 24 vom 7. November 2024, S. 1). Nachdem vorliegend auch das Be- treibungsbegehren nach dem 1. Januar 2025 eingereicht worden ist (act. 7/5) und lediglich die der Forderung zugrundeliegende Ergänzungsabrechnung noch im Jahr 2024 erlassen worden ist, kann diese übergangsrechtliche Frage jedoch of- fenbleiben. Die Beschwerde wäre somit auch unbegründet, wenn darauf eingetre- ten würde.
- 5 -
E. 9 Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht dafür zuständig, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung hinsichtlich der materiellen Begründetheit der Forderung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin müsste ihr Vorbringen, die Forderung sei gestützt auf falsche Annahmen berech- net worden, gegenüber der Beschwerdegegnerin, d.h. der Eidgenössischen Steu- erverwaltung, im Verwaltungsverfahren geltend machen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteient- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250138-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss vom 13. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkursandrohung vom 2. April 2025 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2025 (CB250056)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Zürich 2 erliess am 2. April 2025 in der Betreibung Nr. 1 die Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 17'700.– zzgl. Zinsen und Kosten (act. 4 und act. 7/2). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2025 zugestellt (act. 7/5).
2. Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Datum Poststempel: 16. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Konkursandrohung beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (nachfolgend Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die Konkursandrohung "als ungültig zu erklären". Sie habe Rechtsvorschlag gegen die Forderung erhoben. Die Forderung sei ungerechtfertigt, da sie auf einer provi- sorischen Mehrwertsteuereinschätzung beruhe und sie nicht den angenommenen Umsatz erwirtschaftet habe (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/9). Gegen den Zirkulationsbeschluss, welcher der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 zugestellt wurde (act. 7/10/3), erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Datum Poststempel: 19. Mai
2025) rechtzeitig Beschwerde (act. 2).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den. Das Verfahren ist spruchreif.
4. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). In der Beschwerde sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzu- setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH,
- 3 - PS230231-O vom 11. Dezember 2023 E. 2.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen aber auch bei Laienbeschwerden nicht (vgl. BGer 5A_591/2017 vom 9. März 2018 E. 2.1.).
5. Die Vorinstanz erwog, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt worden und die Konkursandrohung somit rechtens sei. Materielle Ein- wendungen gegen die Forderung hätte die Beschwerdeführerin im verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen (act. 6 S. 2).
6. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde, in weiten Teilen wortwörtlich, ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. So bestreitet sie erneut die Gültigkeit der Konkursandrohung mit der Begründung, die Forde- rung beruhe nur auf einer provisorischen und zugleich inkorrekten Einschätzung der Mehrwertsteuer, und sie macht geltend, sie habe Rechtsvorschlag erhoben (act. 2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere mit dem Hinweis der Vorinstanz, dass materielle Einwendungen nicht Gegenstand dieses Beschwerde- verfahrens sein können – setzt sie sich hingegen nicht auseinander. Die Be- schwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerdeschrift damit selbst die für Laien herabgesetzten minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde
– auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten der betreibungsrechtlichen Be- schwerde – nicht zu erfüllen. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese aber abzu- weisen. Dies aus folgenden Gründen: Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbe- hörde können grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens ge- rügt werden. In den Akten der Vorinstanz liegt eine Rechtsöffnungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Februar 2025, mit welcher der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin aufgehoben worden ist (act. 7/7 S. 1). Wie der Begründung dieser Verfügung zu entnehmen ist, hat die Beschwerdefüh- rerin keine Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht, worauf die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Ergänzungsabrechnung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (act. 7/7 S. 1). Aufgrund von Art. 86 Abs. 2 MWSTG ist es der Eidgenössischen Steuerverwaltung möglich, den provisorisch geschuldeten Steu-
- 4 - erbetrag zu betreiben. Gestützt auf Art. 86 Abs. 3 MWSTG ist die Eidgenössische Steuerverwaltung sodann im Verfügungs- und Einspracheverfahren selbst für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Mit Rechtskraftbescheinigung vom
1. April 2025 wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dargelegt, dass die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und in Rechtskraft erwachsen ist (act. 7/7 S. 2). Aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung im Mehrwehrsteu- ergesetz gilt für die Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellfiktion (Art. 86 Abs. 3 MWSTG). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde we- der geltend, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht eröffnet worden sei, noch, dass sie Einsprache gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhoben habe. Sie bringt lediglich vor, dass sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Das Betreibungsamt darf sich bei der Prüfung eines Fortsetzungsbegehrens auf die Rechtskraftbe- scheinigung (bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung) der verfügenden Behörde verlassen, solange keine berechtigten Zweifel daran vorliegen.
8. Unterliegt die Schuldnerin der Konkursbetreibung, so droht ihr das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Das Betreibungsamt Zürich 2 war aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin örtlich zuständig für die Konkursandrohung. Gemäss Art. 43 SchKG, welcher per 1. Januar 2025 geändert worden ist, können auch Betreibun- gen aus Forderungen des öffentlichen Rechts (unter anderem Steuern und Abga- ben) gegenüber Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen, neu auf Kon- kurs fortgesetzt werden. Der revidierte Art. 43 SchKG soll dabei gemäss dem Bundesamt für Justiz auf Fortsetzungsbegehren angewendet werden, welche nach dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind (Bundesamt für Justiz, Infor- mation Nr. 24 vom 7. November 2024, S. 1). Nachdem vorliegend auch das Be- treibungsbegehren nach dem 1. Januar 2025 eingereicht worden ist (act. 7/5) und lediglich die der Forderung zugrundeliegende Ergänzungsabrechnung noch im Jahr 2024 erlassen worden ist, kann diese übergangsrechtliche Frage jedoch of- fenbleiben. Die Beschwerde wäre somit auch unbegründet, wenn darauf eingetre- ten würde.
- 5 -
9. Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht dafür zuständig, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung hinsichtlich der materiellen Begründetheit der Forderung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin müsste ihr Vorbringen, die Forderung sei gestützt auf falsche Annahmen berech- net worden, gegenüber der Beschwerdegegnerin, d.h. der Eidgenössischen Steu- erverwaltung, im Verwaltungsverfahren geltend machen.
10. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteient- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
14. August 2025