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PS250118

Konkurseröffnung / Neuansetzung Konkursverhandlung

Zürich OG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2008 im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie … [Zweck]. Als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 5).

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) das Konkursgebegehren gegen die Beschwerdeführe- rin in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (act. 7/1).

E. 3 In der Folge lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Par- teien zur Konkursverhandlung auf den 7. April 2025 vor, zu welcher keine der Par- teien erschienen war (act. 7/6).

E. 4 Mit Urteil vom 7. April 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/13).

E. 5 Mit Eingabe vom 15. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin vor Vorin- stanz eine mit "Wiederherstellung vor Konkursbegehren" betitelte Eingabe ein, welche von der Vorinstanz als Gesuch um Neuansetzung der versäumten Kon- kursverhandlung vom 7. April 2025 im Sinne von Art. 148 ZPO entgegen genom- men wurde (act. 7/15).

E. 6 Mit Verfügung vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung ab (act. 7/18 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3).

E. 7 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).

E. 8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-20). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden

- 3 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 8) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht ein (act. 10). Mit Eingabe vom

14. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebe- gründung ein (act. 11). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO sind für Entscheide, die vom Konkursgericht ge- troffen werden, die Bestimmungen über das summarische Verfahren anwendbar. Folgerichtig beurteilte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung nach Art. 148 f. ZPO (vgl. OGer ZH PS220192 vom 24. November 2022 E. 3.3 mit Verweis auf BGer 5A_290/2011 vom 23. September 2011 E. 1.3, wonach das anwendbare Prozessrecht anwendbar ist).

2. Nach Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über ein gestelltes Wiederher- stellungsgesuch grundsätzlich "endgültig". Eine Ausnahme davon besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige resp. gesuchstellende Partei einen endgültigen Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hätte (BGE 139 III 478 E. 6; BGer 4A_2016 vom 5. August 206 E. 1.1).Nach gefälltem Endentscheid steht deshalb gegen die Verweigerung der Wiederherstellung das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen den Endentscheid selbst (BGer 4A_137/2013 vom

7. November 2013, in BGE 139 III 478 nicht publizierte E. 7).

3. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2025 nach der Konkurseröffnung (vgl. act. 7/13) abgewiesen wurde und die Beschwerdefüh- rerin die Konkurseröffnung nicht angefochten hatte, würde die Endgültigkeit der vorinstanzlichen Verfügung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge haben. Folg- lich führte die Vorinstanz korrekterweise eine Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung an (act. 3 S. 3 f.). Da es sich bei der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 22. April 2025 um einen Entscheid des Konkursgerichts handelt, ist

- 4 - diese nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF200063 vom

17. Dezember 2020 E. 2.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER [Hrsg.], ZPO-Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4).

5. Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 24. April 2025 zugestellt (act. 7/19). Die 10-tägige Frist begann somit am

25. April 2025 zu laufen und endete am 5. Mai 2025. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig (act. 2). Hingegen erfolgte die ergänzende Beschwerde vom 14. Mai 2025 (Post- stempel: 20. Mai 2025) zu spät (vgl. act. 11), weshalb die darin enthaltenen Vor- bringen nicht berücksichtigt werden können. III.

1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung mit der Begründung ab, dass die Beschwer- deführerin in keiner Weise dargelegt habe, weshalb sie nicht zur Konkursverhand-

- 5 - lung am 7. April 2025 erschienen sei bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt habe. Zwar habe sie vorgebracht, dass ihr Geschäftsführer C._____ im Jahr 2024 aufgrund einer schweren gesundheitlichen Angelegenheit im Ausland abwesend und bis Ende des Jahres krankgeschrieben gewesen sei, weshalb er sich um die geschäftlichen Belange nicht habe kümmern können. Diese Vorbringen beträfen jedoch einzig den Zeitraum bis Ende des Jahres 2024. Auch sonst ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer ohne oder nur mit leichtem Verschulden am Verhandlungstermin vom 7. April 2025 säu- mig gewesen sei. Insbesondere beziehe sich der eingereichte Arztbericht nur auf das Jahr 2024. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie an ihrer Säumnis an der Konkursverhandlung kein oder nur leichtes Ver- schulden treffe (act. 3 E. 3).

2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorin- stanz die Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung aus gesundheitli- chen Gründen verlangt. Weshalb die Wiederherstellung nicht gewährt worden sei, sei ihr unverständlich. Der plötzliche Ausfall des Geschäftsführers C._____ im letzten Jahr 2024, verursacht durch eine lebensbedrohliche Herzoperation in der Türkei, sei eine aussergewöhnliche, temporäre Krise gewesen. Die Notoperation in der Türkei sowie die damit verbundenen Flugverbote und Rekonvaleszenzzeit bis Ende Jahr 2024 habe die Geschäftsführung erheblich beeinträchtigt. Diese Umstände seien unverschuldet und ausschliesslich auf medizinische Notwendig- keiten zurückzuführen (act. 2).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde inhaltlich mit den Er- wägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich den von ihr bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, dass ihr Geschäftsführer bis Ende 2024 wegen einer lebensbedrohlichen Herzoperation ausgefallen sei. Die Vorin- stanz wies jedoch darauf hin, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ledig- lich den Zeitraum bis Ende 2024 beträfen und damit nicht dargetan sei, weshalb sie nicht zur Konkursverhandlung am 7. April 2025 erschienen sei bzw. die Kon- kursforderung bis dann nicht bezahlt habe. Auf diese Erwägungen geht die Be-

- 6 - schwerdeführerin nicht ein. Folglich vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid falsch über die Abweisung des Gesuchs entschieden haben soll. Damit kommt sie – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen – ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Der Beschwerde wäre auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass der Geschäftsführer C._____ im Jahr 2024 eine lebensbedrohliche Herzoperation in der Türkei gehabt habe. Weshalb er aber im Jahr 2025, konkret am Verhand- lungstag vom 7. April 2025, nicht an der Konkursverhandlung habe teilnehmen können bzw. vorab nicht einmal um deren Verschiebung habe ersuchen können, legt sie mit keinem Wort dar. Auch die von ihr eingereichten Arztberichte (vgl. act. 4/1 bis 4/6) bestätigen lediglich die Krankschreibung von C._____ im Jahr

2024. In Bezug auf die Konkursverhandlung hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis treffe, geschweige denn ein solches nachgewiesen. Die Wiederherstellung im Sinne ei- ner Neuansetzung des Termins für die Konkursverhandlung wäre somit ohnehin an der Glaubhaftmachung keines bzw. eines leichten Verschuldens im Sinne von Art. 148 ZPO gescheitert. Folglich hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, sofern auf sie hätte eingetreten werden können.

5. Bloss der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin das Urteil vom 7. April 2025 (act. 7/13), mit welchem die Vorinstanz den Kon- kurs über sie eröffnet hatte, nicht angefochten hatte. Vor diesem Hintergrund er- übrigt es sich, die nach Art. 174 SchKG vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe zu prüfen, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde- führerin (vgl. act. 2 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61

- 7 - Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegnerin keine wesentli- chen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursamt Wallisellen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
  6. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____ ag, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung / Neuansetzung Konkursverhandlung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 22. April 2025 (EK250057)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2008 im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie … [Zweck]. Als einziges Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 5).

2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) das Konkursgebegehren gegen die Beschwerdeführe- rin in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (act. 7/1).

3. In der Folge lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Par- teien zur Konkursverhandlung auf den 7. April 2025 vor, zu welcher keine der Par- teien erschienen war (act. 7/6).

4. Mit Urteil vom 7. April 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/13).

5. Mit Eingabe vom 15. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin vor Vorin- stanz eine mit "Wiederherstellung vor Konkursbegehren" betitelte Eingabe ein, welche von der Vorinstanz als Gesuch um Neuansetzung der versäumten Kon- kursverhandlung vom 7. April 2025 im Sinne von Art. 148 ZPO entgegen genom- men wurde (act. 7/15).

6. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung ab (act. 7/18 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3).

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).

8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-20). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden

- 3 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 8) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht ein (act. 10). Mit Eingabe vom

14. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebe- gründung ein (act. 11). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO sind für Entscheide, die vom Konkursgericht ge- troffen werden, die Bestimmungen über das summarische Verfahren anwendbar. Folgerichtig beurteilte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung nach Art. 148 f. ZPO (vgl. OGer ZH PS220192 vom 24. November 2022 E. 3.3 mit Verweis auf BGer 5A_290/2011 vom 23. September 2011 E. 1.3, wonach das anwendbare Prozessrecht anwendbar ist).

2. Nach Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über ein gestelltes Wiederher- stellungsgesuch grundsätzlich "endgültig". Eine Ausnahme davon besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige resp. gesuchstellende Partei einen endgültigen Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hätte (BGE 139 III 478 E. 6; BGer 4A_2016 vom 5. August 206 E. 1.1).Nach gefälltem Endentscheid steht deshalb gegen die Verweigerung der Wiederherstellung das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen den Endentscheid selbst (BGer 4A_137/2013 vom

7. November 2013, in BGE 139 III 478 nicht publizierte E. 7).

3. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2025 nach der Konkurseröffnung (vgl. act. 7/13) abgewiesen wurde und die Beschwerdefüh- rerin die Konkurseröffnung nicht angefochten hatte, würde die Endgültigkeit der vorinstanzlichen Verfügung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge haben. Folg- lich führte die Vorinstanz korrekterweise eine Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung an (act. 3 S. 3 f.). Da es sich bei der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 22. April 2025 um einen Entscheid des Konkursgerichts handelt, ist

- 4 - diese nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF200063 vom

17. Dezember 2020 E. 2.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER [Hrsg.], ZPO-Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4).

5. Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 24. April 2025 zugestellt (act. 7/19). Die 10-tägige Frist begann somit am

25. April 2025 zu laufen und endete am 5. Mai 2025. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig (act. 2). Hingegen erfolgte die ergänzende Beschwerde vom 14. Mai 2025 (Post- stempel: 20. Mai 2025) zu spät (vgl. act. 11), weshalb die darin enthaltenen Vor- bringen nicht berücksichtigt werden können. III.

1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung mit der Begründung ab, dass die Beschwer- deführerin in keiner Weise dargelegt habe, weshalb sie nicht zur Konkursverhand-

- 5 - lung am 7. April 2025 erschienen sei bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt habe. Zwar habe sie vorgebracht, dass ihr Geschäftsführer C._____ im Jahr 2024 aufgrund einer schweren gesundheitlichen Angelegenheit im Ausland abwesend und bis Ende des Jahres krankgeschrieben gewesen sei, weshalb er sich um die geschäftlichen Belange nicht habe kümmern können. Diese Vorbringen beträfen jedoch einzig den Zeitraum bis Ende des Jahres 2024. Auch sonst ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer ohne oder nur mit leichtem Verschulden am Verhandlungstermin vom 7. April 2025 säu- mig gewesen sei. Insbesondere beziehe sich der eingereichte Arztbericht nur auf das Jahr 2024. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie an ihrer Säumnis an der Konkursverhandlung kein oder nur leichtes Ver- schulden treffe (act. 3 E. 3).

2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorin- stanz die Neuansetzung der versäumten Konkursverhandlung aus gesundheitli- chen Gründen verlangt. Weshalb die Wiederherstellung nicht gewährt worden sei, sei ihr unverständlich. Der plötzliche Ausfall des Geschäftsführers C._____ im letzten Jahr 2024, verursacht durch eine lebensbedrohliche Herzoperation in der Türkei, sei eine aussergewöhnliche, temporäre Krise gewesen. Die Notoperation in der Türkei sowie die damit verbundenen Flugverbote und Rekonvaleszenzzeit bis Ende Jahr 2024 habe die Geschäftsführung erheblich beeinträchtigt. Diese Umstände seien unverschuldet und ausschliesslich auf medizinische Notwendig- keiten zurückzuführen (act. 2).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde inhaltlich mit den Er- wägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich den von ihr bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, dass ihr Geschäftsführer bis Ende 2024 wegen einer lebensbedrohlichen Herzoperation ausgefallen sei. Die Vorin- stanz wies jedoch darauf hin, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ledig- lich den Zeitraum bis Ende 2024 beträfen und damit nicht dargetan sei, weshalb sie nicht zur Konkursverhandlung am 7. April 2025 erschienen sei bzw. die Kon- kursforderung bis dann nicht bezahlt habe. Auf diese Erwägungen geht die Be-

- 6 - schwerdeführerin nicht ein. Folglich vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid falsch über die Abweisung des Gesuchs entschieden haben soll. Damit kommt sie – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen – ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Der Beschwerde wäre auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass der Geschäftsführer C._____ im Jahr 2024 eine lebensbedrohliche Herzoperation in der Türkei gehabt habe. Weshalb er aber im Jahr 2025, konkret am Verhand- lungstag vom 7. April 2025, nicht an der Konkursverhandlung habe teilnehmen können bzw. vorab nicht einmal um deren Verschiebung habe ersuchen können, legt sie mit keinem Wort dar. Auch die von ihr eingereichten Arztberichte (vgl. act. 4/1 bis 4/6) bestätigen lediglich die Krankschreibung von C._____ im Jahr

2024. In Bezug auf die Konkursverhandlung hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis treffe, geschweige denn ein solches nachgewiesen. Die Wiederherstellung im Sinne ei- ner Neuansetzung des Termins für die Konkursverhandlung wäre somit ohnehin an der Glaubhaftmachung keines bzw. eines leichten Verschuldens im Sinne von Art. 148 ZPO gescheitert. Folglich hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, sofern auf sie hätte eingetreten werden können.

5. Bloss der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin das Urteil vom 7. April 2025 (act. 7/13), mit welchem die Vorinstanz den Kon- kurs über sie eröffnet hatte, nicht angefochten hatte. Vor diesem Hintergrund er- übrigt es sich, die nach Art. 174 SchKG vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe zu prüfen, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde- führerin (vgl. act. 2 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61

- 7 - Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegnerin keine wesentli- chen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursamt Wallisellen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

1. Juli 2025