opencaselaw.ch

PS250116

Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss

Zürich OG · 2025-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Datum Poststempel) erhob B._____ für die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung der Kostenvorschussauflage sowie die Feststellung, dass die A._____ GmbH vollständig vermögenslos sei (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5).

E. 3 Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.1 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer hat die Vorinstanz auf den von ihr verlangten Kostenvorschuss verzichtet und ihr Verfah- ren mit Urteil vom 9. Mai 2025 materiell erledigt. Der Entscheid wurde der Kam- mer im Nachgang übersandt (vgl. act. 7). 4.2 Mit vorerwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Insolvenzerklärung vom 7. April 2025 mit folgender Begrün- dung ab: Die erhobene Beschwerde an das Obergericht habe keine aufschie- bende Wirkung und eine Erteilung derselben sei nicht bekannt, weshalb das Ver- fahren unbesehen fortzusetzen sei. Da die Gesuchstellerin die von ihr einverlang- ten Dokumente innert Frist nicht beigebracht habe, seien die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG nicht erfüllt, weshalb ihr Gesuch ab- zuweisen sei (vgl. act. 7). 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss gemäss Dispositiv- Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2025 bildete. Praxisgemäss gilt bei Anfechtung der Kostenvorschussauflage ein Rechtsmittel als eventuelles Gesuch um Erstreckung der laufenden Frist, weshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen kann und daher nach Ab- schluss des Rechtsmittelverfahrens neu angesetzt wird. 5.2 Mit ihrem unüblichen Vorgehen hat die Vorinstanz auf den von ihr ver- langten und angefochtenen Kostenvorschuss während des hängigen Beschwer- deverfahrens verzichtet und ihr Verfahren ohne vorgängige Androhung von

- 4 - Säumnisfolgen bezüglich der einverlangten Dokumente materiell erledigt. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die hinfällig gewordene vorinstanzliche Kosten- vorschussauflage. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

E. 6 Der Vollständigkeit halber ist in der vorliegenden Konstellation zu er- wähnen, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, dieser aus fol- genden Gründen kein Erfolg beschieden wäre:

E. 6.1 Da nur die Kostenvorschussauflage angefochten und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein konnte, wäre auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie vollständig vermögenslos sei, nicht einzutreten. Ob verwertbare Aktiven vorhanden sind oder nicht, zeigt sich in einem Insolvenzver- fahren ohnehin erst nach der Inventaraufnahme durch das Konkursamt (Art. 221 SchKG).

E. 6.2 Wer sodann ein Konkursbegehren stellt bzw. sich beim Gericht für zah- lungsunfähig erklärt, haftet für die Kosten der Konkurseröffnung und der Durch- führung des Konkursverfahrens (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG). Entsprechend kann das Gericht gemäss Art. 169 Abs. 2 vom Gläubiger bzw. im Falle der Insolvenzerklärung vom Schuldner – wenn dieser sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt – einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. OGer ZH PS140279 vom 7. Januar 2015, E. 4 m.w.H.). Art. 169 SchKG bezweckt, dass der Staat durch Sicherstellung seiner Kostenforderungen geschützt werden soll (BSK SchKG II-Nordmann, 3. Aufl. 2021, Art. 169 N 2 m.w.H.; OFK SchKG-Kren Kostki- ewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 169 N 1 ff.). Der Kostenvorschuss gestützt auf Art. 194 i.V.m. Art. 169 Abs. 2 SchKG für die Kosten des Gerichts und des Konkursamtes beträgt im Kanton Zürich Fr. 1’800.– (vgl. § 6 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter [Kantonale Konkursverordnung, LS 281.2] und Kreisschreiben VU990001 vom 12. Januar 1999). Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, darf der Konkurs nicht eröffnet werden (BGE 118 III 27 E. 2b). Daran ändert die geltend gemachte Vermögenslosigkeit der Beschwerde- führerin (act. 2) nichts. Als Antragstellerin hat sie die Kosten des von ihr ange-

- 5 - strengten gerichtlichen und konkursamtlichen Verfahrens sicherzustellen. Ihre gel- tend gemachte Vermögenslosigkeit hat nicht die Kostenlosigkeit des Verfahrens zur Folge. Die Beschwerde wäre somit in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

E. 7 Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auf das Folgende hinzuwei- sen: Entgegen der Beschwerdeführerin entspricht die von der Vorinstanz ver- langte notarielle Beglaubigung des Auflösungsbeschlusses den gesetzlichen Vor- gaben. Unabhängig davon, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung obliga- tionenrechtlich aufgelöst bzw. selbst liquidiert werden soll oder die konkursamtli- che Liquidation angestrebt wird, braucht es eine öffentliche Beurkundung des Auf- lösungsbeschlusses (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 OR). Dies gilt selbst dann, wenn der Auflösungsbeschluss einstimmig gefasst wird. Die Gebühr für die öffent- liche Beurkundung durch den Notar richtet sich im Kanton Zürich nach der Notari- atsgebührenverordnung (NotGebV, LS 243). Sodann ist zwar gemäss den von den Zürcher Gerichten online aufgeschal- teten Merkblättern zur Insolvenzerklärung jeweils auch ein Handelsregisterauszug einzureichen, wie in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. Gemäss Bundesge- richt (BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024, E. 2.2) stellen jedoch öffentlich zu- gängliche Eintragungen in schweizerischen Handelsregistern notorische Tatsa- chen im Sinne von Art. 151 ZPO dar.

E. 8 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt bei vorliegendem Ausgang (vgl. Erw. 5.2) von vornherein ausser Betracht.

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  6. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250116-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 14. April 2025 (EK250294)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Poststempel) ersuchte B._____, einzi- ger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der A._____ GmbH (fortan Beschwerdeführerin), beim Bezirksgericht Bülach um "Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG mit gleichzeitiger Einstellung des Verfah- rens wegen offensichtlicher Vermögenslosigkeit" (act. 6/1 inkl. Beilagen act. 6/2- 3). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) nahm die Eingabe als Insolvenzerklärung entgegen (vgl. act. 6/4 = act. 5 S. 2) und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2025 Frist an zur Einrei- chung folgender Unterlagen:

a) eines vom Notar öffentlich beurkundeten Beschlusses, in welchem die Gesellschafterversammlung die Zahlungsunfähigkeit feststellt, die Ab- gabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliesst und den Geschäftsführer beauftragt, beim Konkursrichter die Auflösung der Ge- sellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen (act. 5 Dispositiv- Ziff. 1a) sowie

b) eines Handelsregisterauszugs neuesten Datums des Handelsregister- amtes des Kantons Zürich (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1b). Eine Androhung von Säumnisfolgen im Falle der Nichteinreichung der Doku- mente erfolgte nicht (vgl. act. 5 S. 3). 1.2 Weiter wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen ange- setzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'800.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auch innert Nach- frist auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Als Rechtsmittel gegen die Kostenvorschussauflage wurde die Beschwerde angege- ben (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4).

- 3 -

2. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Datum Poststempel) erhob B._____ für die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung der Kostenvorschussauflage sowie die Feststellung, dass die A._____ GmbH vollständig vermögenslos sei (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5).

3. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.1 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer hat die Vorinstanz auf den von ihr verlangten Kostenvorschuss verzichtet und ihr Verfah- ren mit Urteil vom 9. Mai 2025 materiell erledigt. Der Entscheid wurde der Kam- mer im Nachgang übersandt (vgl. act. 7). 4.2 Mit vorerwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Insolvenzerklärung vom 7. April 2025 mit folgender Begrün- dung ab: Die erhobene Beschwerde an das Obergericht habe keine aufschie- bende Wirkung und eine Erteilung derselben sei nicht bekannt, weshalb das Ver- fahren unbesehen fortzusetzen sei. Da die Gesuchstellerin die von ihr einverlang- ten Dokumente innert Frist nicht beigebracht habe, seien die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG nicht erfüllt, weshalb ihr Gesuch ab- zuweisen sei (vgl. act. 7). 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss gemäss Dispositiv- Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2025 bildete. Praxisgemäss gilt bei Anfechtung der Kostenvorschussauflage ein Rechtsmittel als eventuelles Gesuch um Erstreckung der laufenden Frist, weshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen kann und daher nach Ab- schluss des Rechtsmittelverfahrens neu angesetzt wird. 5.2 Mit ihrem unüblichen Vorgehen hat die Vorinstanz auf den von ihr ver- langten und angefochtenen Kostenvorschuss während des hängigen Beschwer- deverfahrens verzichtet und ihr Verfahren ohne vorgängige Androhung von

- 4 - Säumnisfolgen bezüglich der einverlangten Dokumente materiell erledigt. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die hinfällig gewordene vorinstanzliche Kosten- vorschussauflage. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

6. Der Vollständigkeit halber ist in der vorliegenden Konstellation zu er- wähnen, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, dieser aus fol- genden Gründen kein Erfolg beschieden wäre: 6.1 Da nur die Kostenvorschussauflage angefochten und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein konnte, wäre auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie vollständig vermögenslos sei, nicht einzutreten. Ob verwertbare Aktiven vorhanden sind oder nicht, zeigt sich in einem Insolvenzver- fahren ohnehin erst nach der Inventaraufnahme durch das Konkursamt (Art. 221 SchKG). 6.2 Wer sodann ein Konkursbegehren stellt bzw. sich beim Gericht für zah- lungsunfähig erklärt, haftet für die Kosten der Konkurseröffnung und der Durch- führung des Konkursverfahrens (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG). Entsprechend kann das Gericht gemäss Art. 169 Abs. 2 vom Gläubiger bzw. im Falle der Insolvenzerklärung vom Schuldner – wenn dieser sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt – einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. OGer ZH PS140279 vom 7. Januar 2015, E. 4 m.w.H.). Art. 169 SchKG bezweckt, dass der Staat durch Sicherstellung seiner Kostenforderungen geschützt werden soll (BSK SchKG II-Nordmann, 3. Aufl. 2021, Art. 169 N 2 m.w.H.; OFK SchKG-Kren Kostki- ewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 169 N 1 ff.). Der Kostenvorschuss gestützt auf Art. 194 i.V.m. Art. 169 Abs. 2 SchKG für die Kosten des Gerichts und des Konkursamtes beträgt im Kanton Zürich Fr. 1’800.– (vgl. § 6 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter [Kantonale Konkursverordnung, LS 281.2] und Kreisschreiben VU990001 vom 12. Januar 1999). Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, darf der Konkurs nicht eröffnet werden (BGE 118 III 27 E. 2b). Daran ändert die geltend gemachte Vermögenslosigkeit der Beschwerde- führerin (act. 2) nichts. Als Antragstellerin hat sie die Kosten des von ihr ange-

- 5 - strengten gerichtlichen und konkursamtlichen Verfahrens sicherzustellen. Ihre gel- tend gemachte Vermögenslosigkeit hat nicht die Kostenlosigkeit des Verfahrens zur Folge. Die Beschwerde wäre somit in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

7. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auf das Folgende hinzuwei- sen: Entgegen der Beschwerdeführerin entspricht die von der Vorinstanz ver- langte notarielle Beglaubigung des Auflösungsbeschlusses den gesetzlichen Vor- gaben. Unabhängig davon, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung obliga- tionenrechtlich aufgelöst bzw. selbst liquidiert werden soll oder die konkursamtli- che Liquidation angestrebt wird, braucht es eine öffentliche Beurkundung des Auf- lösungsbeschlusses (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 OR). Dies gilt selbst dann, wenn der Auflösungsbeschluss einstimmig gefasst wird. Die Gebühr für die öffent- liche Beurkundung durch den Notar richtet sich im Kanton Zürich nach der Notari- atsgebührenverordnung (NotGebV, LS 243). Sodann ist zwar gemäss den von den Zürcher Gerichten online aufgeschal- teten Merkblättern zur Insolvenzerklärung jeweils auch ein Handelsregisterauszug einzureichen, wie in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. Gemäss Bundesge- richt (BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024, E. 2.2) stellen jedoch öffentlich zu- gängliche Eintragungen in schweizerischen Handelsregistern notorische Tatsa- chen im Sinne von Art. 151 ZPO dar.

8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt bei vorliegendem Ausgang (vgl. Erw. 5.2) von vornherein ausser Betracht.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

27. Mai 2025