Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm 2016 mit dem Einzelunternehmen "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt er Dienstleis- tungen im Forst-, Agrar- und Transportwesen und betreibt eine mechanische Werkstatt (act. 6).
E. 1.1 Der Schuldner hat mit Valuta-Datum vom 25. April 2025 einen Betrag von Fr. 30'000.– (vgl. oben E. I./3.) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 7). Damit hat er die Konkursforderung der Gläubiger inkl. Zins, Nebenforderungen und Be- treibungskosten (total Fr. 1'255.–) hinterlegt. Sodann belegt der Schuldner mit ei- ner entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Wetzikon vom 2. Mai 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 2'000.– sichergestellt zu haben (act. 18/9). Ebenso leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 15). Damit ist das Vorliegen des Kon- kursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hin- reichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft gemacht hat.
E. 1.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden
- 9 - Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Ver- besserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
E. 1.2.1 Art. 145 Abs. 1 ZPO regelt die Gerichtsferien und zählt auf, wann die ge- setzlichen und gerichtlichen Fristen still stehen (lit. a: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; lit. b: vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust; lit. c: vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar). Art. 56 Abs. 1 SchKG regelt die Betreibungsferien und führt auf, wann Betreibungshandlungen nicht vorge- nommen werden dürfen (Ziffer 1: in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen
- 5 - 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; Zif- fer 2: während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wech- selbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; Ziffer 3: gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand [Art. 57-62] gewährt ist.).
E. 1.2.2 Art. 145 Abs. 4 aZPO sah einen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vor. Dagegen re- gelt Art. 145 Abs. 4 nZPO (seit 1. Januar 2025 in Kraft) neu, dass die Gerichtsfe- rien der ZPO für alle Klagen des SchKG zur Anwendung gelangen, welche vor einem Gericht einzureichen sind. Ausgenommen davon sind Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde (Art. 145 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Wesentlichen gleichlau- tend regelt Art. 56 Abs. 2 nSchKG (ebenfalls seit 1. Januar 2025 in Kraft), dass für Klagen, welche bei einem Gericht einzureichen sind, ausschliesslich die ZPO-Be- stimmungen über den Stillstand der Fristen anwendbar sind. Der neue Gesetzes- text macht die Anwendung der Gerichtsferien der ZPO somit davon abhängig, ob die SchKG-Klage an einem Gericht anhängig gemacht wird.
E. 1.2.3 Fraglich ist jedoch, ob auch Gesuche im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG erfasst werden. Dies wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einige Autoren verneinen dies aufgrund des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 2 ZPO, wonach für Summarver- fahren keine Gerichtsferien gelten. Sie vertreten die Ansicht, es könne vom Ge- setzgeber nicht gewollt sein, dass neu für alle im Summarverfahren ergangenen SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- noch Betreibungsferien gelten würden und dass gerichtliche Betreibungshandlungen wie eine Konkurseröffnung oder eine Rechtsöffnung neuerdings über die Weihnachtsfeiertage oder Sommerferien stattfinden könnten (KUKO SchKG-SARBACH, 3. Aufl. 2025, Art. 56 N 1b f.; FUCHS in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 145 N 9; BSK ZPO-BENN, 4. Aufl. 2024, Art. 145 N 10; ENGLER, BlSchK 2023, S. 118; vgl. auch OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025 E. 2.2, wo sich die Be- schwerdefrist aufgrund der Betreibungsferien verlängerte). Nach STAEHELIN/VON MUTZENBECHER wäre die Aufhebung der Betreibungsferien bzw. des Schuldner-
- 6 - schutzes in zentralen SchKG-Gerichtsverfahren überdies ein schwerer Eingriff in das SchKG (vgl. STAEHELIN/VON MUTZENBECHER, SJZ 2023, S. 823). Hingegen vertritt namentlich TANNER die Auffassung, dass der Begriff "Kla- gen nach dem SchKG" auch "Gesuche" im Sinne von Art. 252 ZPO erfasse. Ent- sprechend sei Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht nur auf die gerichtlichen Summarverfah- ren des SchKG anzuwenden. Dies mit der Begründung, dass man Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht wörtlich verstehen dürfe. Würde man nämlich den Begriff "Klagen nach dem SchKG" wortgetreu auslegen, dürfte man Art. 145 Abs. 4 ZPO auch auf Kla- geantworten, Stellungnahmen usw. nicht anwenden, was offensichtlich nicht sachgerecht wäre. Ferner bliebe der Schuldnerschutz trotz Fehlen der Betrei- bungsferien weiterhin bestehen, zumal stossende Ergebnisse mithilfe von Termin- verschiebung (Art. 135 ZPO), Fristerstreckung (Art. 144 ZPO) und Wiederherstel- lung (Art. 148 f. ZPO) vermieden werden könnten (TANNER, DIKE-Komm-ZPO,
3. Aufl. 2025, Art. 145 N 19; gl. M. BREGY, Anwaltsrevue 2023, S 221).
E. 1.2.4 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammati- kalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegun- gen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu for- schen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systemati- sche Auslegung).
E. 1.2.5 Das Gesetz spricht von "Klagen nach dem SchKG", die vor einem Gericht einzureichen sind. Nach dem Wortlaut ("Klagen" resp. "actions" und "azioni") dürf- ten Gesuche in SchKG-Sachen (gem. Art. 251 ZPO) wohl nicht erfasst sein. Im Rahmen der Revision der ZPO sah der Entwurf des Bundesrats noch keine Änderung von Art. 145 Abs. 4 aZPO vor. In der Vernehmlassung wurde
- 7 - zwar vereinzelt Kritik an dessen Formulierung und am damit verbundenen unkla- ren Verhältnis zwischen ZPO und SchKG geäussert (vgl. die Vernehmlassung des OGer SH vom 7. Juni 2018 S. 11). Die neue Formulierung von Abs. 4 wurde indes erst in der Sitzung des Nationalrats als Zweitrat auf Anregung seiner Rechtskommission eingefügt (Amtliches Bulletin NR 2022, S. 672, 697 f.) und vom Ständerat in der Differenzbereinigung vorbehaltlos akzeptiert (Amtliches Bulletin StR 2022, S. 645). Folglich ist den Materialen zur neuen Formulierung von Art. 145 Abs. 4 ZPO wenig zu entnehmen (Näheres bei KUKO SchKG-SAR- BACH, a.a.O., Art. 56 N 1b). Der Kontext von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG sowie das Verhältnis zu den anderen Gesetzesvorschriften sprechen jedoch dafür, dass (SchKG-)Gesuche im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO nicht von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG erfasst werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass für weniger eingreifende Betreibungshandlungen (z.B. Zu- stellung eines Zahlungsbefehls) nach wie vor die Betreibungsferien gelten (vgl. Art. 56 Abs. 1 SchKG). Dass neuerdings hingegen für gerichtliche Betreibungs- handlungen wie eine Konkurseröffnung oder eine Rechtsöffnung weder Betrei- bungs- noch Gerichtsferien gelten sollten, würde den vom SchKG gewollten Schuldnerschutz aufheben. Ein derart schwerwiegender Eingriff ins SchKG, nota- bene ohne jede inhaltliche Diskussion dazu in den eidgenössischen Räten, ist nicht leichthin und nicht entgegen dem Wortlaut der Bestimmung anzunehmen. Eine Anwendung von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG auf sämtli- che gerichtliche Betreibungshandlungen ist daher abzulehnen. Vielmehr sind in den Fällen von Art. 251 ZPO (insb. Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nach- lassgerichtsverfahren) weiterhin die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG anwendbar.
E. 1.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer, als wenn der Schuldner innert ver- gleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. Sep- tember 2018 E 2.3). Die Praxis stellt indes erhöhte Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vorliegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vor- handen sind. 2.
E. 1.4 Die vom Schuldner am 7. Mai 2025 eingereichte eigenhändig unterzeich- nete Beschwerde vom 27. April 2025 (Datum Poststempel: 6. Mai 2025) sowie die ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 wurden somit innert der Rechtsmittel- frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 16 bis 18/9-20). III. 1.
E. 2 Mit Urteil vom 7. April 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Hinwil (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 1'070.90 nebst 4.5 % Zins seit dem 11. Dezember 2024, Nebenforderungen von Fr. 20.65 und Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 8/9 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3).
E. 2.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hinwil vom 30. April 2025 wur-
- 10 - den seit dem Oktober 2022 insgesamt 70 Betreibungen (inklusive der konkurs- auslösenden Betreibung) gegen den Schuldner eingeleitet (act. 18/11). Davon wurden 50 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt und eine weitere Betreibung ist erloschen. Insgesamt sind – ne- ben der konkursauslösenden Betreibung – noch 18 weitere Betreibungen von to- tal Fr. 23'778.65 offen. Davon befinden sich elf Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung und drei Betreibungen sind bereits bis zur Konkurseröff- nung vorgedrungen. Da über den Schuldner nicht mehrmals der Konkurs eröffnet werden kann und im Handelsregisterauszug einzig die Konkurseröffnung vom
7. April 2025 durch die Vorinstanz vermerkt ist (act. 6), ist davon auszugehen, dass sich auch diese Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. Schliesslich sind keine Verlustscheine oder früheren Konkurseröffnungen über den Schuldner im Betreibungsregister verzeichnet.
E. 2.2 Der Schuldner erklärt, er habe aufgrund seines Gesundheitszustandes die Vorladung der Vorinstanz zur Konkursverhandlung zu spät gesehen und habe da- her nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Nebst seinen gesundheitlichen Ein- schränkungen habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt, welche sich in der Ver- gangenheit um den kaufmännischen Teil der Firma gekümmert habe. Seither sei er mit den kaufmännischen Arbeiten überfordert und deshalb in Verzug. Er habe daher eine professionelle Buchhalterin hinzugezogen, welche die Buchhaltung nun aufbereite. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass er Be- treibungen in Höhe von insgesamt Fr. 88'542.90 gehabt habe. Er sei jedoch be- müht, seine Schulden schnellstmöglich zu begleichen, weshalb er bereits einen Betrag von Fr. 63'672.70 zurückbezahlt habe. Die noch offenen und in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 24'870.20 bestreite er nicht. Zur Deckung der offe- nen Forderungen habe er daher den Betrag von Fr. 30'000.– dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (act. 17 S. 2 ff. und act. 16 S. 2). Der Kontosaldo des Geschäftskontos belaufe sich zurzeit auf Fr. 4'095.64. Die offenen Debitoren betrügen Fr. 131'531.80, wobei die grösseren Beträge Kommunen beträfen, wes- halb die Zahlungen schnell erfolgen würden. Die offenen Kreditoren beliefen sich auf Fr. 75'575.05. Darüber hinaus plane er, aufgrund seiner gesundheitlichen Si-
- 11 - tuation seinen Betrieb zu verkleinern und einige Bereiche an drei seiner vier Söhne auszulagern. Dabei werde er diverse Fahrzeuge und Gerätschaften ver- äussern können. Sein Fahrzeug- und Maschinenbestand weise einen Anschaf- fungswert von Fr. 600'454.10 bzw. einen mutmasslichen Verkehrswert von Fr. 658'700.– auf und einiges davon habe er bereits verkaufen können (act. 16 S. 3 und 17 S. 3).
E. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt 15 Be- treibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nach- lässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit Oktober 2022 (vgl. act. 18/11) zu einer grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners. Die offenen Betreibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 25'033.65 (Fr. 1'255.– [Konkursforderung samt Zins, Nebenforderung und Betreibungskos- ten] + Fr. 23'778.65 [offene Betreibungen]) bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt.
E. 2.4 Wie bereits erwähnt, hinterlegte der Schuldner Fr. 30'000.– bei der Ober- gerichtskasse (act. 7). Dieser Betrag vermag nebst der Konkursforderung samt Zinsen, Nebenkosten und Betreibungskosten (total Fr. 1'255.–) auch die weiteren noch offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 23'778.65 sofort zu decken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.– die noch offe- nen Betreibungen um Fr. 4'966.35 (Fr. 30'000.– - Fr. 25'033.65) übersteigt. Zwar werden auf diesen Betrag wohl noch allfällige Zinsen und weitere Kosten entfal- len. Trotzdem ist davon auszugehen, dass ein nennenswerter Restbetrag übrig bleibt. Ferner belegt ein Kontoauszug betreffend das Kontokorrentkonto des Schuldners bei der Bank Avera per 2. Mai 2025 einen Positivsaldo von Fr. 34'793.24 (act. 18/16). Mit diesem Guthaben sowie dem hinterlegten Restbe- trag erscheint der Schuldner über eine ausreichende Liquidität zu verfügen, mit welcher er seinen kurzfristig anstehenden Verbindlichkeiten nachkommen kann.
- 12 -
E. 2.5 Der Schuldner reichte ausserdem die Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 ein (act. 4/3 und 18/17). Die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 sind zwar noch nicht definitiv erstellt, dennoch sind sie vorliegend zu berücksichtigen, da sie gewisse Anhaltspunkte zur finanziellen Situation des Schuldners geben. Aus der provisori- schen Bilanz 2024 ergibt sich, dass Aktiven von rund Fr. 2'004'237.– bestehen. Diesen steht ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 46'919.47 sowie ein langfristi- ges Fremdkapital von Fr. 1'282'682.15 gegenüber (act. 18/18). Damit übersteigen die bilanzierten Aktiven das (kurz- und langfristige) Fremdkapital. Ausserdem ist aus den Jahresabschlüssen ersichtlich, dass es dem Schuldner in den Jahren 2022 bis 2024 gelungen ist, das langfristige Fremdkapital zu reduzieren. So be- trug beispielsweise der Covid-19-Kredit im Jahr 2022 Fr. 41'300.–, im Jahr 2023 Fr. 32'600.– und im Jahr 2024 noch Fr. 23'900.–. Folglich war es dem Schuldner in den vergangenen drei Jahren möglich, neben der Deckung der geschäftlichen Auslagen auch die langfristigen Verbindlichkeiten abzubezahlen.
E. 2.6 In Bezug auf die aktuelle Auftragslage ergibt sich folgendes Bild: Zwar hat es der Schuldner unterlassen, unterzeichnete Verträge oder Auftragsbestätigun- gen für zukünftige Aufträge einzureichen. Allerdings ist aus dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos bei der Bank Avera ersichtlich, dass der Schuldner im Zeitraum vom 1. November 2024 bis 2. Mai 2025 wiederholt diverse höhere Gutschriften erhielt (act. 18/16: vgl. beispielsweise am 15.11.2024: meh- rere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 12'859.90 durch C._____ und Fr. 19'265.20 durch D._____; am 31.12.2024: Gutschrift von Fr. 17'420.– durch E._____; am 20.02.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von Fr. 21'026.20 durch Gemeinde F._____; am 29.04.2025: zwei Gutschriften in Höhe von total Fr. 27'911.20 durch Gemeinde G._____). Diese Gutschriften erlaubten es dem Schuldner auch, den Betrag von Fr. 30'000.– bei der Obergerichtskasse zu hinter- legen (vgl. act. 16 S. 2). Im Weiteren reichte der Schuldner eine Liste von erwar- teten Arbeiten im Jahr 2025 ein, wonach er für den Zeitraum Mai bis Dezember 2025 mit Aufträgen im Umfang von Fr. 198'800.– rechnet (act. 18/14). Diese Liste ist indes von beschränkter Überzeugungskraft, da sie nicht durch weitere Urkun- den (z.B. unterzeichnete Verträge oder Auftragsbestätigungen) untermauert wird.
- 13 - Weiter betrug der jährliche Ertrag im Jahr 2024 Fr. 286'497.– (vgl. Erfolgsrech- nung 2024, act. 18/18). Dass der Schuldner von Mai bis Dezember 2025 (insge- samt 8 Monate) mit Aufträgen im Umfang von Fr. 198'800.– rechnet, erscheint ge- stützt auf den im Vorjahr erzielten Ertrag als plausibel. Vor diesem Hintergrund ist von einer intakten Auftragslage auszugehen.
E. 2.7 Weiter reichte der Schuldner eine Liste über die Kreditorenforderungen per
25. April 2025 in Höhe von Fr. 59'505.50 (act. 18/13) sowie über die Debitorenfor- derungen per 25. April 2025 in Höhe von Fr. 131'531.80 ein (act. 18/12). Zwar sind auch diese Listen für sich allein nicht aussagekräftig, zumal keine Rech- nungskopien oder andere Beweismittel eingereicht wurden, welche die Beträge belegen könnten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der definitive Jahresab- schluss für das Jahr 2022 einen Gewinn von Fr. 43'360.20 ausweist (act. 4/3). Auch in den zwei darauffolgenden Jahren blieben die Gewinne positiv. Das provi- sorische Unternehmensergebnis vor Steuern im Jahr 2023 betrug Fr. 43'589.21 und im Jahr 2024 Fr. 32'387.88 (act. 18/18). Angesichts dieser Zahlen dürfte das Geschäftsergebnis für das Jahr 2025 auch nach Berücksichtigung der Steuern positiv sein, weshalb gestützt auf die eingereichten Jahresabschlüsse glaubhaft erscheint, dass auch für das Jahr 2025 die Debitoren die Kreditoren übersteigen. Insgesamt zeichnen die eingereichten Geschäftsabschlüsse das Bild eines positi- ven Geschäftsgangs des Schuldners in den letzten drei Jahren.
E. 2.8 Ob noch weitere (noch nicht in Betreibung gesetzte) Forderungen beste- hen, ist unklar. Jedoch führt der Schuldner aus, in Zukunft Teile seiner Liegen- schaft vermieten sowie gewisse Gerätschaften und Maschinen verkaufen zu wol- len, da er nach Geschäftsübergabe an seine Söhne nicht mehr alles benötige (act. 17 S. 3 und act. 18/20). Insofern wird er dadurch weitere Erträge (gemäss seiner Schätzung ca. Fr. 4'600.– pro Monat für die Vermietung des Hausteils inkl. Parkplatz, der Werkstatt und des Lastwagenparkplatzes, vgl. act. 18/20) bzw. li- quide Mittel durch den Verkauf von Gerätschaften und Maschinen generieren kön- nen, um allfällige weitere Schulden decken zu können.
- 14 -
E. 2.9 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ge- rade noch als glaubhaft. Obwohl 15 offene Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er innert kurzer Zeit insge- samt Fr. 30'000.– aufbringen konnte, um die Konkursforderung samt Zinsen, Ne- benforderungen und Kosten sowie die weiteren offenen Betreibungen bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen. Ausserdem zeichnen die eingereichten Ge- schäftsabschlüsse das Bild eines positiven Geschäftsgangs, zumal der Schuldner in den vergangenen Jahren stets einen Gewinn erwirtschaftete. Daher scheint der Schuldner nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen seine Zahlungs- schwierigkeiten als nur vorübergehend zu erachten sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Nichtbezahlung diverser Forderungen aus Nachlässigkeit resp. organisatorischen Mängeln geschah, zumal es der Schuldner verpasst hat, trotz genügender Liquidität verhältnismässig geringfügige Beträge zu begleichen (vgl. 18/11: Fr. 90.– in der Betreibung Nr. 1 oder Fr. 150.– in der Betreibung Nr. 2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist damit gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies insbesondere, da es sich um die erstmalige Konkurseröffnung handelt, bei der in der Regel keine allzu stren- gen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Schuldner ist aber dar- auf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Den Gläubigern ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 15 -
2. Das Konkursamt Wetzikon ZH ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von den Gläubigern der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
3. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 1'255.– an die Gläu- biger und im Restbetrag (Fr. 28'745.–) an das Betreibungsamt Hinwil ZH zur Til- gung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Betrei- bungsamt Hinwil ZH verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen. Es wird erkannt:
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit nicht gültig signierter elek- tronischer Eingabe vom 27. April 2025 (IncaMail; Abgabezeitpunkt: 28. April 2025) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2, 5/1 und 5/2). Sodann hinterlegte er bei der Obergerichtskasse mit Valuta-Datum vom 25. April 2025 einen Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– (act. 7).
E. 4 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert (act. 9). Ferner wurde dem Schuldner eine Nach- frist von fünf Tagen angesetzt, um seine Beschwerde vom 27. April 2025 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektroni- sche Signatur (fortan ZertES) oder in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift erneut einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis seine Beschwerde vom 27. April 2025 als nicht erfolgt gelte (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen 3 und 4 der Verfügung ergänzen
- 3 - könne (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Dispositiv-Ziffer 3).
E. 5 Am 5. Mai 2025 reichte der Schuldner seine Beschwerde vom 27. April 2025 sowie eine ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 samt Beilagen erneut elek- tronisch mit ungültiger Signatur ein, wobei er in seiner E-Mail darauf hinwies, dass er zwecks Wahrung der kurzen Nachfrist die Eingaben vorab elektronisch einrei- che (act. 11 bis 14/2).
E. 6 In der Folge ging am 7. Mai 2025 (Datum Poststempel: 6. Mai 2025) die vom Schuldner eigenhändig unterzeichnete Beschwerde vom 27. April 2025 sowie die ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 samt Beilagen in Papierform ein (act. 16 bis 18/9-20).
E. 7 Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 20).
E. 8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 10). Der für das Beschwerdeverfahren einverlangte Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 15). Die Sache ist spruchreif. II. 1.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbe- zahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 1'255.– an die Gläubiger und im Restbetrag (Fr. 28'745.–) an das Betreibungsamt Hinwil zur Tilgung - 16 - der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Betrei- bungsamt Hinwil verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 16, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), an das Konkursamt Wetzikon ZH, an das Betreibungs- amt Hinwil ZH und an die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____ und K._____ sowie im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
- Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250115-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde Hinwil und Reformierte Kirchgemeinde, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde Hinwil betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2025 (EK250079)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm 2016 mit dem Einzelunternehmen "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt er Dienstleis- tungen im Forst-, Agrar- und Transportwesen und betreibt eine mechanische Werkstatt (act. 6).
2. Mit Urteil vom 7. April 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Hinwil (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 1'070.90 nebst 4.5 % Zins seit dem 11. Dezember 2024, Nebenforderungen von Fr. 20.65 und Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 8/9 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit nicht gültig signierter elek- tronischer Eingabe vom 27. April 2025 (IncaMail; Abgabezeitpunkt: 28. April 2025) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2, 5/1 und 5/2). Sodann hinterlegte er bei der Obergerichtskasse mit Valuta-Datum vom 25. April 2025 einen Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– (act. 7).
4. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert (act. 9). Ferner wurde dem Schuldner eine Nach- frist von fünf Tagen angesetzt, um seine Beschwerde vom 27. April 2025 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektroni- sche Signatur (fortan ZertES) oder in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift erneut einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis seine Beschwerde vom 27. April 2025 als nicht erfolgt gelte (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen 3 und 4 der Verfügung ergänzen
- 3 - könne (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Dispositiv-Ziffer 3).
5. Am 5. Mai 2025 reichte der Schuldner seine Beschwerde vom 27. April 2025 sowie eine ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 samt Beilagen erneut elek- tronisch mit ungültiger Signatur ein, wobei er in seiner E-Mail darauf hinwies, dass er zwecks Wahrung der kurzen Nachfrist die Eingaben vorab elektronisch einrei- che (act. 11 bis 14/2).
6. In der Folge ging am 7. Mai 2025 (Datum Poststempel: 6. Mai 2025) die vom Schuldner eigenhändig unterzeichnete Beschwerde vom 27. April 2025 sowie die ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 samt Beilagen in Papierform ein (act. 16 bis 18/9-20).
7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 20).
8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 10). Der für das Beschwerdeverfahren einverlangte Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 15). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Nach Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abge- sehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelver-
- 4 - fahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sicher- gestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig da- von, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zuläs- sig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Das Urteil vom 7. April 2025, mit welchem die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner eröffnet hatte, wurde dem Schuldner am 9. April 2025 durch Hin- terlegung einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet (act. 19). Nachdem der Schuldner die Gerichtsurkunde innert siebentägiger Abholungsfrist nicht abge- holt hatte, retournierte die Post die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. act. 8/10). Nicht abgeholte eingeschriebene Sendungen gelten am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 7. April 2025 zustel- len konnte (vgl. act. 8/6 und 8/7), war er über das eingeleitete Konkursverfahren informiert und musste damit mit weiteren eingeschriebenen Postsendungen rech- nen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Somit gälte das Urteil vom 7. April 2025 als am 16. April 2025 zugestellt. In diesem Zu- sammenhang ist allerdings zu prüfen, ob allfällige Gerichts- bzw. Betreibungsfe- rien zu berücksichtigen sind: 1.2.1. Art. 145 Abs. 1 ZPO regelt die Gerichtsferien und zählt auf, wann die ge- setzlichen und gerichtlichen Fristen still stehen (lit. a: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; lit. b: vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust; lit. c: vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar). Art. 56 Abs. 1 SchKG regelt die Betreibungsferien und führt auf, wann Betreibungshandlungen nicht vorge- nommen werden dürfen (Ziffer 1: in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen
- 5 - 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; Zif- fer 2: während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wech- selbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; Ziffer 3: gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand [Art. 57-62] gewährt ist.). 1.2.2. Art. 145 Abs. 4 aZPO sah einen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vor. Dagegen re- gelt Art. 145 Abs. 4 nZPO (seit 1. Januar 2025 in Kraft) neu, dass die Gerichtsfe- rien der ZPO für alle Klagen des SchKG zur Anwendung gelangen, welche vor einem Gericht einzureichen sind. Ausgenommen davon sind Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde (Art. 145 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Wesentlichen gleichlau- tend regelt Art. 56 Abs. 2 nSchKG (ebenfalls seit 1. Januar 2025 in Kraft), dass für Klagen, welche bei einem Gericht einzureichen sind, ausschliesslich die ZPO-Be- stimmungen über den Stillstand der Fristen anwendbar sind. Der neue Gesetzes- text macht die Anwendung der Gerichtsferien der ZPO somit davon abhängig, ob die SchKG-Klage an einem Gericht anhängig gemacht wird. 1.2.3. Fraglich ist jedoch, ob auch Gesuche im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG erfasst werden. Dies wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einige Autoren verneinen dies aufgrund des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 2 ZPO, wonach für Summarver- fahren keine Gerichtsferien gelten. Sie vertreten die Ansicht, es könne vom Ge- setzgeber nicht gewollt sein, dass neu für alle im Summarverfahren ergangenen SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- noch Betreibungsferien gelten würden und dass gerichtliche Betreibungshandlungen wie eine Konkurseröffnung oder eine Rechtsöffnung neuerdings über die Weihnachtsfeiertage oder Sommerferien stattfinden könnten (KUKO SchKG-SARBACH, 3. Aufl. 2025, Art. 56 N 1b f.; FUCHS in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 145 N 9; BSK ZPO-BENN, 4. Aufl. 2024, Art. 145 N 10; ENGLER, BlSchK 2023, S. 118; vgl. auch OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025 E. 2.2, wo sich die Be- schwerdefrist aufgrund der Betreibungsferien verlängerte). Nach STAEHELIN/VON MUTZENBECHER wäre die Aufhebung der Betreibungsferien bzw. des Schuldner-
- 6 - schutzes in zentralen SchKG-Gerichtsverfahren überdies ein schwerer Eingriff in das SchKG (vgl. STAEHELIN/VON MUTZENBECHER, SJZ 2023, S. 823). Hingegen vertritt namentlich TANNER die Auffassung, dass der Begriff "Kla- gen nach dem SchKG" auch "Gesuche" im Sinne von Art. 252 ZPO erfasse. Ent- sprechend sei Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht nur auf die gerichtlichen Summarverfah- ren des SchKG anzuwenden. Dies mit der Begründung, dass man Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht wörtlich verstehen dürfe. Würde man nämlich den Begriff "Klagen nach dem SchKG" wortgetreu auslegen, dürfte man Art. 145 Abs. 4 ZPO auch auf Kla- geantworten, Stellungnahmen usw. nicht anwenden, was offensichtlich nicht sachgerecht wäre. Ferner bliebe der Schuldnerschutz trotz Fehlen der Betrei- bungsferien weiterhin bestehen, zumal stossende Ergebnisse mithilfe von Termin- verschiebung (Art. 135 ZPO), Fristerstreckung (Art. 144 ZPO) und Wiederherstel- lung (Art. 148 f. ZPO) vermieden werden könnten (TANNER, DIKE-Komm-ZPO,
3. Aufl. 2025, Art. 145 N 19; gl. M. BREGY, Anwaltsrevue 2023, S 221). 1.2.4. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammati- kalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegun- gen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu for- schen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systemati- sche Auslegung). 1.2.5. Das Gesetz spricht von "Klagen nach dem SchKG", die vor einem Gericht einzureichen sind. Nach dem Wortlaut ("Klagen" resp. "actions" und "azioni") dürf- ten Gesuche in SchKG-Sachen (gem. Art. 251 ZPO) wohl nicht erfasst sein. Im Rahmen der Revision der ZPO sah der Entwurf des Bundesrats noch keine Änderung von Art. 145 Abs. 4 aZPO vor. In der Vernehmlassung wurde
- 7 - zwar vereinzelt Kritik an dessen Formulierung und am damit verbundenen unkla- ren Verhältnis zwischen ZPO und SchKG geäussert (vgl. die Vernehmlassung des OGer SH vom 7. Juni 2018 S. 11). Die neue Formulierung von Abs. 4 wurde indes erst in der Sitzung des Nationalrats als Zweitrat auf Anregung seiner Rechtskommission eingefügt (Amtliches Bulletin NR 2022, S. 672, 697 f.) und vom Ständerat in der Differenzbereinigung vorbehaltlos akzeptiert (Amtliches Bulletin StR 2022, S. 645). Folglich ist den Materialen zur neuen Formulierung von Art. 145 Abs. 4 ZPO wenig zu entnehmen (Näheres bei KUKO SchKG-SAR- BACH, a.a.O., Art. 56 N 1b). Der Kontext von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG sowie das Verhältnis zu den anderen Gesetzesvorschriften sprechen jedoch dafür, dass (SchKG-)Gesuche im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO nicht von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG erfasst werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass für weniger eingreifende Betreibungshandlungen (z.B. Zu- stellung eines Zahlungsbefehls) nach wie vor die Betreibungsferien gelten (vgl. Art. 56 Abs. 1 SchKG). Dass neuerdings hingegen für gerichtliche Betreibungs- handlungen wie eine Konkurseröffnung oder eine Rechtsöffnung weder Betrei- bungs- noch Gerichtsferien gelten sollten, würde den vom SchKG gewollten Schuldnerschutz aufheben. Ein derart schwerwiegender Eingriff ins SchKG, nota- bene ohne jede inhaltliche Diskussion dazu in den eidgenössischen Räten, ist nicht leichthin und nicht entgegen dem Wortlaut der Bestimmung anzunehmen. Eine Anwendung von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG auf sämtli- che gerichtliche Betreibungshandlungen ist daher abzulehnen. Vielmehr sind in den Fällen von Art. 251 ZPO (insb. Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nach- lassgerichtsverfahren) weiterhin die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG anwendbar. 1.3. Die Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils vom 7. April 2025 (act. 3) er- folgte somit in den Betreibungsferien (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 13. bis
27. April 2025; vgl. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: vgl. oben E. II./1.2, wonach die Abholungsfrist am 16. April 2025 endete). Die Mitteilung der Konkurseröffnung an den Schuldner ist eine Betreibungshandlung (KUKO SchKG-SARBACH, a.a.O.,
- 8 - Art. 56 N 19). Sie wurde vorliegend nicht angefochten und entfaltet somit ihre Wir- kung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungs- handlung gilt an diesem Tag als erfolgt und die Frist beginnt am darauf folgenden Tag zu laufen (BSK SchKG I-SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 56 N 54 mit Ver- weis auf BGE 132 II 153 E. 3.3). Die Zustellung des Urteils vom 7. April 2025 gilt somit als am 28. April 2025 erfolgt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief ab dem
29. April 2025 und endete am 8. Mai 2025. 1.4. Die vom Schuldner am 7. Mai 2025 eingereichte eigenhändig unterzeich- nete Beschwerde vom 27. April 2025 (Datum Poststempel: 6. Mai 2025) sowie die ergänzende Beschwerde vom 5. Mai 2025 wurden somit innert der Rechtsmittel- frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 16 bis 18/9-20). III. 1. 1.1. Der Schuldner hat mit Valuta-Datum vom 25. April 2025 einen Betrag von Fr. 30'000.– (vgl. oben E. I./3.) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 7). Damit hat er die Konkursforderung der Gläubiger inkl. Zins, Nebenforderungen und Be- treibungskosten (total Fr. 1'255.–) hinterlegt. Sodann belegt der Schuldner mit ei- ner entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Wetzikon vom 2. Mai 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 2'000.– sichergestellt zu haben (act. 18/9). Ebenso leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 15). Damit ist das Vorliegen des Kon- kursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hin- reichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft gemacht hat. 1.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden
- 9 - Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Ver- besserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 1.3. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer, als wenn der Schuldner innert ver- gleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. Sep- tember 2018 E 2.3). Die Praxis stellt indes erhöhte Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vorliegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vor- handen sind. 2. 2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hinwil vom 30. April 2025 wur-
- 10 - den seit dem Oktober 2022 insgesamt 70 Betreibungen (inklusive der konkurs- auslösenden Betreibung) gegen den Schuldner eingeleitet (act. 18/11). Davon wurden 50 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt und eine weitere Betreibung ist erloschen. Insgesamt sind – ne- ben der konkursauslösenden Betreibung – noch 18 weitere Betreibungen von to- tal Fr. 23'778.65 offen. Davon befinden sich elf Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung und drei Betreibungen sind bereits bis zur Konkurseröff- nung vorgedrungen. Da über den Schuldner nicht mehrmals der Konkurs eröffnet werden kann und im Handelsregisterauszug einzig die Konkurseröffnung vom
7. April 2025 durch die Vorinstanz vermerkt ist (act. 6), ist davon auszugehen, dass sich auch diese Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. Schliesslich sind keine Verlustscheine oder früheren Konkurseröffnungen über den Schuldner im Betreibungsregister verzeichnet. 2.2. Der Schuldner erklärt, er habe aufgrund seines Gesundheitszustandes die Vorladung der Vorinstanz zur Konkursverhandlung zu spät gesehen und habe da- her nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Nebst seinen gesundheitlichen Ein- schränkungen habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt, welche sich in der Ver- gangenheit um den kaufmännischen Teil der Firma gekümmert habe. Seither sei er mit den kaufmännischen Arbeiten überfordert und deshalb in Verzug. Er habe daher eine professionelle Buchhalterin hinzugezogen, welche die Buchhaltung nun aufbereite. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass er Be- treibungen in Höhe von insgesamt Fr. 88'542.90 gehabt habe. Er sei jedoch be- müht, seine Schulden schnellstmöglich zu begleichen, weshalb er bereits einen Betrag von Fr. 63'672.70 zurückbezahlt habe. Die noch offenen und in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 24'870.20 bestreite er nicht. Zur Deckung der offe- nen Forderungen habe er daher den Betrag von Fr. 30'000.– dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (act. 17 S. 2 ff. und act. 16 S. 2). Der Kontosaldo des Geschäftskontos belaufe sich zurzeit auf Fr. 4'095.64. Die offenen Debitoren betrügen Fr. 131'531.80, wobei die grösseren Beträge Kommunen beträfen, wes- halb die Zahlungen schnell erfolgen würden. Die offenen Kreditoren beliefen sich auf Fr. 75'575.05. Darüber hinaus plane er, aufgrund seiner gesundheitlichen Si-
- 11 - tuation seinen Betrieb zu verkleinern und einige Bereiche an drei seiner vier Söhne auszulagern. Dabei werde er diverse Fahrzeuge und Gerätschaften ver- äussern können. Sein Fahrzeug- und Maschinenbestand weise einen Anschaf- fungswert von Fr. 600'454.10 bzw. einen mutmasslichen Verkehrswert von Fr. 658'700.– auf und einiges davon habe er bereits verkaufen können (act. 16 S. 3 und 17 S. 3). 2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt 15 Be- treibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nach- lässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit Oktober 2022 (vgl. act. 18/11) zu einer grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners. Die offenen Betreibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 25'033.65 (Fr. 1'255.– [Konkursforderung samt Zins, Nebenforderung und Betreibungskos- ten] + Fr. 23'778.65 [offene Betreibungen]) bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.4. Wie bereits erwähnt, hinterlegte der Schuldner Fr. 30'000.– bei der Ober- gerichtskasse (act. 7). Dieser Betrag vermag nebst der Konkursforderung samt Zinsen, Nebenkosten und Betreibungskosten (total Fr. 1'255.–) auch die weiteren noch offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 23'778.65 sofort zu decken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.– die noch offe- nen Betreibungen um Fr. 4'966.35 (Fr. 30'000.– - Fr. 25'033.65) übersteigt. Zwar werden auf diesen Betrag wohl noch allfällige Zinsen und weitere Kosten entfal- len. Trotzdem ist davon auszugehen, dass ein nennenswerter Restbetrag übrig bleibt. Ferner belegt ein Kontoauszug betreffend das Kontokorrentkonto des Schuldners bei der Bank Avera per 2. Mai 2025 einen Positivsaldo von Fr. 34'793.24 (act. 18/16). Mit diesem Guthaben sowie dem hinterlegten Restbe- trag erscheint der Schuldner über eine ausreichende Liquidität zu verfügen, mit welcher er seinen kurzfristig anstehenden Verbindlichkeiten nachkommen kann.
- 12 - 2.5. Der Schuldner reichte ausserdem die Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 ein (act. 4/3 und 18/17). Die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 sind zwar noch nicht definitiv erstellt, dennoch sind sie vorliegend zu berücksichtigen, da sie gewisse Anhaltspunkte zur finanziellen Situation des Schuldners geben. Aus der provisori- schen Bilanz 2024 ergibt sich, dass Aktiven von rund Fr. 2'004'237.– bestehen. Diesen steht ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 46'919.47 sowie ein langfristi- ges Fremdkapital von Fr. 1'282'682.15 gegenüber (act. 18/18). Damit übersteigen die bilanzierten Aktiven das (kurz- und langfristige) Fremdkapital. Ausserdem ist aus den Jahresabschlüssen ersichtlich, dass es dem Schuldner in den Jahren 2022 bis 2024 gelungen ist, das langfristige Fremdkapital zu reduzieren. So be- trug beispielsweise der Covid-19-Kredit im Jahr 2022 Fr. 41'300.–, im Jahr 2023 Fr. 32'600.– und im Jahr 2024 noch Fr. 23'900.–. Folglich war es dem Schuldner in den vergangenen drei Jahren möglich, neben der Deckung der geschäftlichen Auslagen auch die langfristigen Verbindlichkeiten abzubezahlen. 2.6. In Bezug auf die aktuelle Auftragslage ergibt sich folgendes Bild: Zwar hat es der Schuldner unterlassen, unterzeichnete Verträge oder Auftragsbestätigun- gen für zukünftige Aufträge einzureichen. Allerdings ist aus dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos bei der Bank Avera ersichtlich, dass der Schuldner im Zeitraum vom 1. November 2024 bis 2. Mai 2025 wiederholt diverse höhere Gutschriften erhielt (act. 18/16: vgl. beispielsweise am 15.11.2024: meh- rere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 12'859.90 durch C._____ und Fr. 19'265.20 durch D._____; am 31.12.2024: Gutschrift von Fr. 17'420.– durch E._____; am 20.02.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von Fr. 21'026.20 durch Gemeinde F._____; am 29.04.2025: zwei Gutschriften in Höhe von total Fr. 27'911.20 durch Gemeinde G._____). Diese Gutschriften erlaubten es dem Schuldner auch, den Betrag von Fr. 30'000.– bei der Obergerichtskasse zu hinter- legen (vgl. act. 16 S. 2). Im Weiteren reichte der Schuldner eine Liste von erwar- teten Arbeiten im Jahr 2025 ein, wonach er für den Zeitraum Mai bis Dezember 2025 mit Aufträgen im Umfang von Fr. 198'800.– rechnet (act. 18/14). Diese Liste ist indes von beschränkter Überzeugungskraft, da sie nicht durch weitere Urkun- den (z.B. unterzeichnete Verträge oder Auftragsbestätigungen) untermauert wird.
- 13 - Weiter betrug der jährliche Ertrag im Jahr 2024 Fr. 286'497.– (vgl. Erfolgsrech- nung 2024, act. 18/18). Dass der Schuldner von Mai bis Dezember 2025 (insge- samt 8 Monate) mit Aufträgen im Umfang von Fr. 198'800.– rechnet, erscheint ge- stützt auf den im Vorjahr erzielten Ertrag als plausibel. Vor diesem Hintergrund ist von einer intakten Auftragslage auszugehen. 2.7. Weiter reichte der Schuldner eine Liste über die Kreditorenforderungen per
25. April 2025 in Höhe von Fr. 59'505.50 (act. 18/13) sowie über die Debitorenfor- derungen per 25. April 2025 in Höhe von Fr. 131'531.80 ein (act. 18/12). Zwar sind auch diese Listen für sich allein nicht aussagekräftig, zumal keine Rech- nungskopien oder andere Beweismittel eingereicht wurden, welche die Beträge belegen könnten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der definitive Jahresab- schluss für das Jahr 2022 einen Gewinn von Fr. 43'360.20 ausweist (act. 4/3). Auch in den zwei darauffolgenden Jahren blieben die Gewinne positiv. Das provi- sorische Unternehmensergebnis vor Steuern im Jahr 2023 betrug Fr. 43'589.21 und im Jahr 2024 Fr. 32'387.88 (act. 18/18). Angesichts dieser Zahlen dürfte das Geschäftsergebnis für das Jahr 2025 auch nach Berücksichtigung der Steuern positiv sein, weshalb gestützt auf die eingereichten Jahresabschlüsse glaubhaft erscheint, dass auch für das Jahr 2025 die Debitoren die Kreditoren übersteigen. Insgesamt zeichnen die eingereichten Geschäftsabschlüsse das Bild eines positi- ven Geschäftsgangs des Schuldners in den letzten drei Jahren. 2.8. Ob noch weitere (noch nicht in Betreibung gesetzte) Forderungen beste- hen, ist unklar. Jedoch führt der Schuldner aus, in Zukunft Teile seiner Liegen- schaft vermieten sowie gewisse Gerätschaften und Maschinen verkaufen zu wol- len, da er nach Geschäftsübergabe an seine Söhne nicht mehr alles benötige (act. 17 S. 3 und act. 18/20). Insofern wird er dadurch weitere Erträge (gemäss seiner Schätzung ca. Fr. 4'600.– pro Monat für die Vermietung des Hausteils inkl. Parkplatz, der Werkstatt und des Lastwagenparkplatzes, vgl. act. 18/20) bzw. li- quide Mittel durch den Verkauf von Gerätschaften und Maschinen generieren kön- nen, um allfällige weitere Schulden decken zu können.
- 14 - 2.9. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ge- rade noch als glaubhaft. Obwohl 15 offene Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er innert kurzer Zeit insge- samt Fr. 30'000.– aufbringen konnte, um die Konkursforderung samt Zinsen, Ne- benforderungen und Kosten sowie die weiteren offenen Betreibungen bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen. Ausserdem zeichnen die eingereichten Ge- schäftsabschlüsse das Bild eines positiven Geschäftsgangs, zumal der Schuldner in den vergangenen Jahren stets einen Gewinn erwirtschaftete. Daher scheint der Schuldner nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen seine Zahlungs- schwierigkeiten als nur vorübergehend zu erachten sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Nichtbezahlung diverser Forderungen aus Nachlässigkeit resp. organisatorischen Mängeln geschah, zumal es der Schuldner verpasst hat, trotz genügender Liquidität verhältnismässig geringfügige Beträge zu begleichen (vgl. 18/11: Fr. 90.– in der Betreibung Nr. 1 oder Fr. 150.– in der Betreibung Nr. 2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist damit gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies insbesondere, da es sich um die erstmalige Konkurseröffnung handelt, bei der in der Regel keine allzu stren- gen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Schuldner ist aber dar- auf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Den Gläubigern ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 15 -
2. Das Konkursamt Wetzikon ZH ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von den Gläubigern der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
3. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 1'255.– an die Gläu- biger und im Restbetrag (Fr. 28'745.–) an das Betreibungsamt Hinwil ZH zur Til- gung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Betrei- bungsamt Hinwil ZH verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbe- zahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 1'255.– an die Gläubiger und im Restbetrag (Fr. 28'745.–) an das Betreibungsamt Hinwil zur Tilgung
- 16 - der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Betrei- bungsamt Hinwil verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 16, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), an das Konkursamt Wetzikon ZH, an das Betreibungs- amt Hinwil ZH und an die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____ und K._____ sowie im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
13. Juni 2025