Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 6. September 2024 in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 6 (fortan Betreibungsamt) wurde der Beschwerdeführer von der der Beschwerdegegnerin für eine "Forderung aus Darlehensvertrag vom 20.10.2020 betrifft: C._____ d.o.o., … [Adresse in Bosnien und Herzegowina]" für den Betrag von Fr. 30'086.15 zzgl. Zins betrieben (act. 6/2/1). 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung Nr. … sei unverzüglich zu löschen (act. 6/1). Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. diesbezüglich act. 5 E. 3.) wies die Vorin-stanz die Beschwerde mit Beschluss vom 9. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/28]). 2.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2025 (Datum Poststempel: 24. April 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte im wesentlichen die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten An- trages und in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens, bis "das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung" abgeschlossen sei (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–29). 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gel- ten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsfe- rien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hem-
- 3 - men (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom
8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststem- pels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG,
E. 3 Aufl. 2023, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 zugestellt (act. 6/29/3). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungs- ferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittel- belehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmit- telfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerde- führer damit am Dienstag, dem 22. April 2025 ab. Die am 24. April 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet er- folgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Damit braucht auf das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250112-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. April 2025 (CB240110)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 6. September 2024 in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 6 (fortan Betreibungsamt) wurde der Beschwerdeführer von der der Beschwerdegegnerin für eine "Forderung aus Darlehensvertrag vom 20.10.2020 betrifft: C._____ d.o.o., … [Adresse in Bosnien und Herzegowina]" für den Betrag von Fr. 30'086.15 zzgl. Zins betrieben (act. 6/2/1). 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung Nr. … sei unverzüglich zu löschen (act. 6/1). Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. diesbezüglich act. 5 E. 3.) wies die Vorin-stanz die Beschwerde mit Beschluss vom 9. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/28]). 2.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2025 (Datum Poststempel: 24. April 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte im wesentlichen die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten An- trages und in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens, bis "das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung" abgeschlossen sei (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–29). 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gel- ten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsfe- rien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hem-
- 3 - men (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom
8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststem- pels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG,
3. Aufl. 2023, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 zugestellt (act. 6/29/3). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungs- ferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittel- belehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmit- telfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerde- führer damit am Dienstag, dem 22. April 2025 ab. Die am 24. April 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet er- folgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Damit braucht auf das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
8. Mai 2025