Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Von einer Arrestkaution (Sicherheitsleistung, Art. 273 SchKG) sei abzusehen, da sich die Gesuchstellerin auf ein für vollstreckbar erklärtes Gerichtsurteil stützt und es sich um einen Ziff. 6-Arrest für Lugano-Urteile handelt.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können die un- richtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrest- begehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. 3.1.1 Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arre- strichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vor- liegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Um als Arresttitel zu gelten, muss die Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sein und im Zeitpunkt des Ar- restbegehrens rechtsgültig noch bestehen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). 3.1.2 Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen
- 4 - darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Der bloss pau- schale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5); es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den einge- reichten Unterlagen die entscheidrelevanten Informationen herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.).
E. 3 Die gesamten Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten sind dem Gesuchgegner aufzuerlegen." Mit Urteil vom 11. April 2025 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab ([act. 3 =] act.4 [= act. 5/5]). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/6) Beschwerde an die Kammer und verlangte im Wesentlichen die Gutheissung des vor Vorinstanz ge- stellten Arrestbegehrens (act. 2, vgl. insb. Anträge S. 2). Die vorinstanzlichen Ak-
- 3 - ten wurden beigezogen (act. 5/1–6). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 7 f.). Eine Beschwerde- antwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmass- nahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.2 Als Arrestgrund berief sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, da sie über ein Urteil des Cour d'Appel de Cassa- tion vom 31. März 2021 inklusive Vollstreckbarerklärung verfüge, welches mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Obergerichtes Zürich vom 21. Juni 2024 an- erkannt und für vollstreckbar erklärt worden sei, und damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (act. 1 Rz. 7 ff.). Als Arrestforderung macht die Beschwerdeführerin Verzugszins auf den Be- trag von EUR 167'564.04 für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 12. Juni 2024 sowie Gerichtsvollzieherkosten zuzüglich Zins ab dem 7. Juni 2021 geltend (act. 5/1). Das Bestehen dieser Forderungen ersah die Vorinstanz als nicht glaub- haft gemacht (act. 4). Es ist darauf nacheinander einzugehen.
E. 3.3 Verzugszins:
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz aus, gemäss dem vollstreck- baren Urteil seien die Parteien in den Punkten des Rechtsstreits in der Höhe von EUR 167'564.04 wieder in den Zustand versetzt worden, in dem sie sich vor dem Urteil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Toulouse befunden hätten. Damit habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin spätestens seit dem
- 5 -
E. 3.3.2 Die Vorinstanz erwog, dem Urteil vom 31. März 2021 des Cour de Cassa- tion könne keine Verpflichtung zur Bezahlung eines Verzugszinses entnommen werden. Zudem sei die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegeg- ner am 4. April 2019 nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern gestützt auf das Ur- teil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Tolouse. Dieser Rechtsgrund sei erst nachträglich mit dem Urteil vom 31. März 2021 des Cour de Cassation weggefallen (condictio causa finita). Eine Rückabwicklung bzw. Rückzahlung sei daher am 4. April 2019 noch nicht fällig gewesen. Entsprechend sei nicht glaub- haft, dass zwischen dem 4. April 2019 und dem 21. März 2021 überhaupt ein Ver- zugszins geschuldet gewesen sei. Auch gemäss dem eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ vom 21. März 2025 ergebe sich, dass Verzugszinsen ab dem "Tag des Urteils, wenn nichts anderes im Urteil festgelegt wird", zu laufen beginnen würden. Damit sei lediglich glaubhaft, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Verzugszins für den Zeitraum zwischen dem 31. März 2021 (Datum Urteil des Cour de Cassation) und dem 12. Juni 2024 (Datum der Rück- zahlung durch den Beschwerdegegner) schulde. Indes habe die Beschwerdefüh- rerin die Grundlagen für die Berechnung dieses Verzugszinses nicht hinreichend substantiiert (act. 4).
E. 3.3.3 Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor der Kammer vor, die Parteien seien mit Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 in den Zustand von vor dem Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 14. Dezember 2018 versetzt wor- den. Der Umstand, dass Verzugszins geschuldet sei, ergebe sich aus dem mate- riellen französischen Recht, wie dies auch das vor Vorinstanz eingereichte Gut-
- 6 - achten des französischen Anwaltes Y._____ bestätige. Daher habe dies im voll- streckbaren Urteil selbst nicht festgehalten werden müssen. Da sie dem Be- schwerdegegner gemäss Urteil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Toulouse am 4. April 2019 EUR 206'250.54 bezahlt habe, schulde dieser ab die- sem Zeitpunkt einen Verzugszins auf den zu viel bezahlten Betrag von EUR 167'564.04. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Rechtsgrund für die Zahlung erst nachträglich weggefallen sei, widerspreche dem Entscheid des Cour de Cassation, wonach die Parteien in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden seien (act. 2 Rz. 6–11). 3.3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Rechtsgrund für die Zahlung vom 4. April 2019 erst nachträglich weggefallen sei und es sich damit um eine condictio causa finita handle, nicht gefolgt werden kann: So weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Entscheid des Cour de Cassation vom 31. März 2021 das Urteil des Cour d'Ap- pel de Toulouse vom 14. Dezember 2018 in dem Punkt aufgehoben und für nich- tig erklärt werde, mit dem die Beschwerdeführerin dazu verurteilt worden sei, dem Beschwerdeführer (in der Summe) EUR 167'564.04 zu bezahlen. Weiter hält der Entscheid fest, der Rechtsstreit zwischen den Parteien werde in diesen Punkten wieder in den Zustand wie vor dem genannten Urteil versetzt (vgl. act. 4/6 S. 3 in fine u. S. 4). Aus dem Umstand, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 für nich- tig erklärt wurde, folgt eine Wirkung ex tunc, namentlich, als hätte nie ein Rechts- grund für die Zahlung vom 4. April 2019 bestanden (condictio sine causa). 3.3.4.2 Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist, wozu die Mitwirkung der Parteien verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden kann, allerdings nach der Praxis der Kammer Art. 16 Abs. 1 IPRG im Ar- restverfahren aufgrund der Dringlichkeit insofern eingeschränkt ist, als grundsätz- lich keine Pflicht des Gerichts besteht, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Vielmehr obliegt es den Parteien auch ohne richterli- che Aufforderung, das für den jeweiligen Standpunkt relevante ausländische
- 7 - Recht in seinen Grundzügen darzutun, und zwar so weit, als es ihnen nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. Unterlässt es die Arrestgläu- bigerin in ihrem Gesuch, das anwendbare ausländische Recht hinsichtlich der an- spruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumut- bar gewesen wäre, so ist das Gesuch grundsätzlich ohne Weiterungen abzuwei- sen (OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.4 f.; OGer ZH PS230212 vom
23. Januar 2024, E. 3.7.). Mit dieser Praxis übertrug die Kammer die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Rechtsöffnungsverfahren auf das Arrestverfahren (BGE 145 III 213 E. 6.1.2 f.; BGE 140 III 456 E. 2.3-2.5; vgl. BGer 5A_593/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2). 3.3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Zins für die Zeit zwischen ihrer Zahlung an den Beschwerdegegner am 4. April 2019 und dem Entscheid des Cour des Cas- sation vom 31. März 2021 verlangt und geltend macht, ihr entsprechender An- spruch ergebe sich aus dem materiellen französischen Recht, ist es grundsätzlich an ihr, diesen Umstand hinreichend zu behaupten und nachzuweisen. Das Arrest- gesuch selbst enthält neben dem pauschalen Hinweis auf die "Rechtslage" ge- mäss französischem Recht keine weiteren Ausführungen. Insbesondere wird nicht ausgeführt, aus welchen Bestimmungen des französischen Rechts sich der an- gebliche Anspruch konkret ergebe (vgl. act. 1 Rz. 9 f.). Bereits damit ist die Be- gründung des Arrestgesuches unvollständig und damit ungenügend. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die "Rechtliche Stellung- nahme zur Verzugszinsberechnung laut französischem Recht" vom 21. März 2025, verfasst von Rechtsanwalt Y._____ (act. 5/1 Rz. 10 u.H.a. act. 5/4/10), ver- weist, verlangt sie letztlich vom Gericht, dass dieses selbst in dieser Beilage nach den für die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin relevanten Informatio- nen sucht. Dies ist wie gezeigt nicht Aufhabe des Gerichts. Beilagen dienen ledig- lich zum Beleg einer hinreichenden Behauptung. Damit hat sie ihren Zinsan- spruch für die Zeit zwischen dem 4. April 2019 und dem 31. März 2021 vor Vorin- stanz nicht hinreichend behauptet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. Hinzu kommt, dass die Beilage auch nicht ohne weiteres den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützt. Der "Stellungnahme" lässt sich einleitend in allge-
- 8 - meiner Weise entnehmen, dass der Zinslauf für Verzugszinsen am "Tag des Ur- teils, wenn nichts anderes im Urteil festgelegt wird" beginnt. Sodann ist in der Bei- lage bei Artikel 1231-7 des Code civil die Passage "(…) laufen diese Zinse ab der Verkündigung des Urteils (…)" hervorgehoben. Dies ergibt mit Blick auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin keinen Sinn bzw. widerspricht diesem. Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 3.3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum vom 31. März 2021 bis 12. Juni 2024 geltend macht, ersah die Vorin- stanz dies als nicht hinreichend substantiiert (und damit auch als nicht glaubhaft gemacht). Dieser Auffassung widerspricht die Beschwerdeführerin im Rahmen ih- rer Beschwerde nicht. Entsprechend bleibt es bei diesem Schluss der Vorinstanz in Hinblick auf den für diesen Zeitspanne verlangten Zins. In der Tat ist auch nicht ersichtlich, wie hoch der Verzugszins für diesen Zeitraum konkret sein sollte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
E. 3.3.5 Damit bleibt es beim Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Arrestforderung im Umfang des Verzugszinses auf EUR 167'564.04 ab dem 4. April 2019 bis zum
12. Juni 2024 nicht hinreichend behauptet und damit auch nicht glaubhaft ge- macht ist.
E. 3.4 Gerichtsvollzieherkosten zuzüglich Zins:
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz sodann geltend, gemäss dem vollstreckbaren Urteil seien dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Gerichtsvollzieherkosten würden sich auf den französischen Art. A444-31 des Code de commerce stützen, womit die Gerichtsvollzieherkosten
– welche sich auf (umgerechnet) Fr. 616.25 beliefen – genügend bestimmt seien, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Urteil festgehalten seien. Geschuldet sei auf die Gerichtsvollzieherkosten zudem ein Verzugszins von 5% ab dem 7. Juni 2021 (Zustellung der Gerichtsvollzieherkosten an den Beschwerdegegner), was einem Betrag von Fr. 118.45 entspreche (act. 5/1 Rz. 11 f.).
- 9 -
E. 3.4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass aus dem Urteil vom 21. März 2021 des Cour de Cassation nicht hervorgehe, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin irgendwelche Verfahrenskosten zurückbezahlen müsse. Auch gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Verfahrens- kosten bevorschusst hätte. Zwar behaupte sie, die Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von EUR 660.– vorgeschossen zu haben, belegt sei dies aber nicht (act. 4).
E. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, die Leistungspflicht zur Über- nahme der Verfahrenskosten sei im vollstreckbaren Urteil festgehalten worden, womit auch in Bezug auf diese ein vollstreckbarer Titel vorliege. Zudem ergäben sie sich aus Art. A444-31 des Code de commerce, womit sie genügend bestimmt seien. Die Vorinstanz mache geltend, sie habe nicht substantiiert, dass sie nach französischem Recht die Gerichtskosten bevorschusst habe und damit die Be- rechtigte der Forderung sei. Indes wäre es an der Vorinstanz gewesen, abzuklä- ren, ob sie – die Beschwerdeführerin – nach französischem Recht im Kassations- verfahren vorschusspflichtig sei und bei Verurteilung des Beschwerdegegners zur Tragung der Verfahrenskosten zur Berechtigten werde (act. 2 Rz. 12–19).
E. 3.4.4 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die französische Rechtslage betreffend Vorschusspflicht im Kassationsverfahren abzuklären ge- habt habe, zielt nach dem hiervor in E. 3.2.5.1 Ausgeführten ins Leere. So obliegt es grundsätzlich ihr, im Rahmen ihres Arrestgesuches den relevanten Inhalt des ausländischen Rechts darzutun. Dass ihr selbiges nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Damit hält die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Einwand, die Bevorschussung der Verfahrenskosten – und damit auch der Gerichtsvollzieherkosten – durch sie sei nicht belegt, letztlich nichts ent- gegen. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Gläubigerstellung in Bezug auf die Gerichtsvollzieherkosten sei nicht hinreichend behauptet und folg- lich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 10 -
E. 4 April 2019 datierten Bankscheck EUR 206'250.54 bezahlt habe, sei ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins auf den Betrag von EUR 167'564.04 geschuldet. Die Rückzahlung dieses Betrages sei aber erst am 12. Juni 2024 erfolgt, und dies ohne Leistung von Verzugszinsen. Nach französischem Recht schulde der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin daher Verzugszins in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 32'837.30 (act. 5/1 Rz. 9 f.).
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'572.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____ SAS, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. April 2025 (EQ250084)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Arrestgesuch vom 10. April 2025 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (act. 5/1): "1. Es seien alle unter nachfolgend "3.4 Arrestgegenstände" einzeln aufgeführten Vermögenswerte des Gesuchsgegners sowie - so- weit notwendig - sämtliche weiteren Vermögensgegenstände des Gesuchgegners (insbesondere Forderungen, Kontokorrentgutha- ben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wert- schriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu- handverhältnissen, allesamt lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Gesuchgegners bei der Bank UBS Switzerland AG (Bahnhofstrasse 45, Postfach, 8001 Zürich), bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von insgesamt CHF 33'572.- bestehend aus (1) CHF 32'837.30 (EUR 35'191.62) Verzugszins auf dem For- derungsbetrag von EUR 167'564.04 für den Zeitraum vom 04.04.20219 [recte: 2019] bis 12.06.2024 gemäss Urteil des Cour de Cassation vom 31.03.2021); (2) CHF 615.25 (EUR 660.–) betreffend Kosten des französi- schen Gerichtsvollziehers seit dem 07.06.2021; (3) CHF 118.45 Verzugszinsen zu 5% auf den Betrag von CHF 616.25 (EUR 660.–) seit dem 07.06.2021; samt Kosten zu verarrestieren.
2. Von einer Arrestkaution (Sicherheitsleistung, Art. 273 SchKG) sei abzusehen, da sich die Gesuchstellerin auf ein für vollstreckbar erklärtes Gerichtsurteil stützt und es sich um einen Ziff. 6-Arrest für Lugano-Urteile handelt.
3. Die gesamten Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten sind dem Gesuchgegner aufzuerlegen." Mit Urteil vom 11. April 2025 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab ([act. 3 =] act.4 [= act. 5/5]). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/6) Beschwerde an die Kammer und verlangte im Wesentlichen die Gutheissung des vor Vorinstanz ge- stellten Arrestbegehrens (act. 2, vgl. insb. Anträge S. 2). Die vorinstanzlichen Ak-
- 3 - ten wurden beigezogen (act. 5/1–6). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 7 f.). Eine Beschwerde- antwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmass- nahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können die un- richtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrest- begehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. 3.1.1 Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arre- strichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vor- liegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Um als Arresttitel zu gelten, muss die Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sein und im Zeitpunkt des Ar- restbegehrens rechtsgültig noch bestehen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). 3.1.2 Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen
- 4 - darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Der bloss pau- schale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5); es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den einge- reichten Unterlagen die entscheidrelevanten Informationen herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). 3.2 Als Arrestgrund berief sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, da sie über ein Urteil des Cour d'Appel de Cassa- tion vom 31. März 2021 inklusive Vollstreckbarerklärung verfüge, welches mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Obergerichtes Zürich vom 21. Juni 2024 an- erkannt und für vollstreckbar erklärt worden sei, und damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (act. 1 Rz. 7 ff.). Als Arrestforderung macht die Beschwerdeführerin Verzugszins auf den Be- trag von EUR 167'564.04 für den Zeitraum vom 4. April 2019 bis zum 12. Juni 2024 sowie Gerichtsvollzieherkosten zuzüglich Zins ab dem 7. Juni 2021 geltend (act. 5/1). Das Bestehen dieser Forderungen ersah die Vorinstanz als nicht glaub- haft gemacht (act. 4). Es ist darauf nacheinander einzugehen. 3.3 Verzugszins: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz aus, gemäss dem vollstreck- baren Urteil seien die Parteien in den Punkten des Rechtsstreits in der Höhe von EUR 167'564.04 wieder in den Zustand versetzt worden, in dem sie sich vor dem Urteil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Toulouse befunden hätten. Damit habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin spätestens seit dem
- 5 -
4. April 2019 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 167'564.04 geschuldet. Da die Beschwerdeführerin ursprünglich an den Beschwerdegegner mittels vom
4. April 2019 datierten Bankscheck EUR 206'250.54 bezahlt habe, sei ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins auf den Betrag von EUR 167'564.04 geschuldet. Die Rückzahlung dieses Betrages sei aber erst am 12. Juni 2024 erfolgt, und dies ohne Leistung von Verzugszinsen. Nach französischem Recht schulde der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin daher Verzugszins in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 32'837.30 (act. 5/1 Rz. 9 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz erwog, dem Urteil vom 31. März 2021 des Cour de Cassa- tion könne keine Verpflichtung zur Bezahlung eines Verzugszinses entnommen werden. Zudem sei die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegeg- ner am 4. April 2019 nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern gestützt auf das Ur- teil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Tolouse. Dieser Rechtsgrund sei erst nachträglich mit dem Urteil vom 31. März 2021 des Cour de Cassation weggefallen (condictio causa finita). Eine Rückabwicklung bzw. Rückzahlung sei daher am 4. April 2019 noch nicht fällig gewesen. Entsprechend sei nicht glaub- haft, dass zwischen dem 4. April 2019 und dem 21. März 2021 überhaupt ein Ver- zugszins geschuldet gewesen sei. Auch gemäss dem eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ vom 21. März 2025 ergebe sich, dass Verzugszinsen ab dem "Tag des Urteils, wenn nichts anderes im Urteil festgelegt wird", zu laufen beginnen würden. Damit sei lediglich glaubhaft, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Verzugszins für den Zeitraum zwischen dem 31. März 2021 (Datum Urteil des Cour de Cassation) und dem 12. Juni 2024 (Datum der Rück- zahlung durch den Beschwerdegegner) schulde. Indes habe die Beschwerdefüh- rerin die Grundlagen für die Berechnung dieses Verzugszinses nicht hinreichend substantiiert (act. 4). 3.3.3 Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor der Kammer vor, die Parteien seien mit Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 in den Zustand von vor dem Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 14. Dezember 2018 versetzt wor- den. Der Umstand, dass Verzugszins geschuldet sei, ergebe sich aus dem mate- riellen französischen Recht, wie dies auch das vor Vorinstanz eingereichte Gut-
- 6 - achten des französischen Anwaltes Y._____ bestätige. Daher habe dies im voll- streckbaren Urteil selbst nicht festgehalten werden müssen. Da sie dem Be- schwerdegegner gemäss Urteil vom 14. Dezember 2018 des Cour d'Appel de Toulouse am 4. April 2019 EUR 206'250.54 bezahlt habe, schulde dieser ab die- sem Zeitpunkt einen Verzugszins auf den zu viel bezahlten Betrag von EUR 167'564.04. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Rechtsgrund für die Zahlung erst nachträglich weggefallen sei, widerspreche dem Entscheid des Cour de Cassation, wonach die Parteien in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden seien (act. 2 Rz. 6–11). 3.3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Rechtsgrund für die Zahlung vom 4. April 2019 erst nachträglich weggefallen sei und es sich damit um eine condictio causa finita handle, nicht gefolgt werden kann: So weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Entscheid des Cour de Cassation vom 31. März 2021 das Urteil des Cour d'Ap- pel de Toulouse vom 14. Dezember 2018 in dem Punkt aufgehoben und für nich- tig erklärt werde, mit dem die Beschwerdeführerin dazu verurteilt worden sei, dem Beschwerdeführer (in der Summe) EUR 167'564.04 zu bezahlen. Weiter hält der Entscheid fest, der Rechtsstreit zwischen den Parteien werde in diesen Punkten wieder in den Zustand wie vor dem genannten Urteil versetzt (vgl. act. 4/6 S. 3 in fine u. S. 4). Aus dem Umstand, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 für nich- tig erklärt wurde, folgt eine Wirkung ex tunc, namentlich, als hätte nie ein Rechts- grund für die Zahlung vom 4. April 2019 bestanden (condictio sine causa). 3.3.4.2 Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist, wozu die Mitwirkung der Parteien verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden kann, allerdings nach der Praxis der Kammer Art. 16 Abs. 1 IPRG im Ar- restverfahren aufgrund der Dringlichkeit insofern eingeschränkt ist, als grundsätz- lich keine Pflicht des Gerichts besteht, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Vielmehr obliegt es den Parteien auch ohne richterli- che Aufforderung, das für den jeweiligen Standpunkt relevante ausländische
- 7 - Recht in seinen Grundzügen darzutun, und zwar so weit, als es ihnen nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. Unterlässt es die Arrestgläu- bigerin in ihrem Gesuch, das anwendbare ausländische Recht hinsichtlich der an- spruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumut- bar gewesen wäre, so ist das Gesuch grundsätzlich ohne Weiterungen abzuwei- sen (OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.4 f.; OGer ZH PS230212 vom
23. Januar 2024, E. 3.7.). Mit dieser Praxis übertrug die Kammer die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Rechtsöffnungsverfahren auf das Arrestverfahren (BGE 145 III 213 E. 6.1.2 f.; BGE 140 III 456 E. 2.3-2.5; vgl. BGer 5A_593/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2). 3.3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Zins für die Zeit zwischen ihrer Zahlung an den Beschwerdegegner am 4. April 2019 und dem Entscheid des Cour des Cas- sation vom 31. März 2021 verlangt und geltend macht, ihr entsprechender An- spruch ergebe sich aus dem materiellen französischen Recht, ist es grundsätzlich an ihr, diesen Umstand hinreichend zu behaupten und nachzuweisen. Das Arrest- gesuch selbst enthält neben dem pauschalen Hinweis auf die "Rechtslage" ge- mäss französischem Recht keine weiteren Ausführungen. Insbesondere wird nicht ausgeführt, aus welchen Bestimmungen des französischen Rechts sich der an- gebliche Anspruch konkret ergebe (vgl. act. 1 Rz. 9 f.). Bereits damit ist die Be- gründung des Arrestgesuches unvollständig und damit ungenügend. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die "Rechtliche Stellung- nahme zur Verzugszinsberechnung laut französischem Recht" vom 21. März 2025, verfasst von Rechtsanwalt Y._____ (act. 5/1 Rz. 10 u.H.a. act. 5/4/10), ver- weist, verlangt sie letztlich vom Gericht, dass dieses selbst in dieser Beilage nach den für die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin relevanten Informatio- nen sucht. Dies ist wie gezeigt nicht Aufhabe des Gerichts. Beilagen dienen ledig- lich zum Beleg einer hinreichenden Behauptung. Damit hat sie ihren Zinsan- spruch für die Zeit zwischen dem 4. April 2019 und dem 31. März 2021 vor Vorin- stanz nicht hinreichend behauptet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. Hinzu kommt, dass die Beilage auch nicht ohne weiteres den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützt. Der "Stellungnahme" lässt sich einleitend in allge-
- 8 - meiner Weise entnehmen, dass der Zinslauf für Verzugszinsen am "Tag des Ur- teils, wenn nichts anderes im Urteil festgelegt wird" beginnt. Sodann ist in der Bei- lage bei Artikel 1231-7 des Code civil die Passage "(…) laufen diese Zinse ab der Verkündigung des Urteils (…)" hervorgehoben. Dies ergibt mit Blick auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin keinen Sinn bzw. widerspricht diesem. Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 3.3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum vom 31. März 2021 bis 12. Juni 2024 geltend macht, ersah die Vorin- stanz dies als nicht hinreichend substantiiert (und damit auch als nicht glaubhaft gemacht). Dieser Auffassung widerspricht die Beschwerdeführerin im Rahmen ih- rer Beschwerde nicht. Entsprechend bleibt es bei diesem Schluss der Vorinstanz in Hinblick auf den für diesen Zeitspanne verlangten Zins. In der Tat ist auch nicht ersichtlich, wie hoch der Verzugszins für diesen Zeitraum konkret sein sollte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 3.3.5 Damit bleibt es beim Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Arrestforderung im Umfang des Verzugszinses auf EUR 167'564.04 ab dem 4. April 2019 bis zum
12. Juni 2024 nicht hinreichend behauptet und damit auch nicht glaubhaft ge- macht ist. 3.4 Gerichtsvollzieherkosten zuzüglich Zins: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz sodann geltend, gemäss dem vollstreckbaren Urteil seien dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Gerichtsvollzieherkosten würden sich auf den französischen Art. A444-31 des Code de commerce stützen, womit die Gerichtsvollzieherkosten
– welche sich auf (umgerechnet) Fr. 616.25 beliefen – genügend bestimmt seien, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Urteil festgehalten seien. Geschuldet sei auf die Gerichtsvollzieherkosten zudem ein Verzugszins von 5% ab dem 7. Juni 2021 (Zustellung der Gerichtsvollzieherkosten an den Beschwerdegegner), was einem Betrag von Fr. 118.45 entspreche (act. 5/1 Rz. 11 f.).
- 9 - 3.4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass aus dem Urteil vom 21. März 2021 des Cour de Cassation nicht hervorgehe, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin irgendwelche Verfahrenskosten zurückbezahlen müsse. Auch gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Verfahrens- kosten bevorschusst hätte. Zwar behaupte sie, die Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von EUR 660.– vorgeschossen zu haben, belegt sei dies aber nicht (act. 4). 3.4.3 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, die Leistungspflicht zur Über- nahme der Verfahrenskosten sei im vollstreckbaren Urteil festgehalten worden, womit auch in Bezug auf diese ein vollstreckbarer Titel vorliege. Zudem ergäben sie sich aus Art. A444-31 des Code de commerce, womit sie genügend bestimmt seien. Die Vorinstanz mache geltend, sie habe nicht substantiiert, dass sie nach französischem Recht die Gerichtskosten bevorschusst habe und damit die Be- rechtigte der Forderung sei. Indes wäre es an der Vorinstanz gewesen, abzuklä- ren, ob sie – die Beschwerdeführerin – nach französischem Recht im Kassations- verfahren vorschusspflichtig sei und bei Verurteilung des Beschwerdegegners zur Tragung der Verfahrenskosten zur Berechtigten werde (act. 2 Rz. 12–19). 3.4.4 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die französische Rechtslage betreffend Vorschusspflicht im Kassationsverfahren abzuklären ge- habt habe, zielt nach dem hiervor in E. 3.2.5.1 Ausgeführten ins Leere. So obliegt es grundsätzlich ihr, im Rahmen ihres Arrestgesuches den relevanten Inhalt des ausländischen Rechts darzutun. Dass ihr selbiges nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Damit hält die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Einwand, die Bevorschussung der Verfahrenskosten – und damit auch der Gerichtsvollzieherkosten – durch sie sei nicht belegt, letztlich nichts ent- gegen. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Gläubigerstellung in Bezug auf die Gerichtsvollzieherkosten sei nicht hinreichend behauptet und folg- lich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 10 - 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'572.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
28. Mai 2025