Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Januar 2025 auf Fr. 6'531.- fest (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/15, fortan zitiert als act. 4).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Schuldner in der von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend Betreibungsamt) eingeleiteten Betreibung Nr. 1 für eine Forderung von insgesamt Fr. 800'931.45 zuzüglich Zin- sen und Kosten (act. 5/6 S. 3).
E. 1.2 Nach vorangegangener Arrestlegung vollzog das Betreibungsamt am
8. Februar 2024 die Pfändung Nr. 2 (act. 5/6). Mit Pfändungsurkunde vom 8. April 2024 legte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 9'038.80 bzw. ab 1. April 2024 auf Fr. 6'473.80 fest und pfändete vom Netto- monatslohn des Beschwerdeführers die sein monatliches Existenzminimum über- steigenden Einkünfte für die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Arrest- vollzug, d.h. bis zum 29. November 2024 (vgl. act. 5/6 S. 4).
E. 1.3 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und ersuchte sinngemäss um die Rückerstattung von Kosten für Zahnarztbehandlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 408.25. Mit E-Mail vom
18. Dezember 2024 lehnte das Betreibungsamt die Kostenübernahme ab (act. 5/2/1). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Betreibungsamt und ersuchte um die Übernahme der Ausgaben für die ZVV-Abonnemente seiner beiden Kinder. Das Betreibungsamt lehnte die Be- rücksichtigung dieser Kosten mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 ab (act. 5/2/2).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer dage- gen beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine betreibungsrechtliche Be- schwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügungen vom 18. Dezember 2024 und 19. Dezember 2024 des Betreibungsamtes vollumfänglich aufzuheben und die Kosten für die Zahnarztbehandlungen und die ZVV-Abonnementskosten für seine Kinder an sein Existenzminimum anzurechnen (act. 5/1). Mit Urteil vom
26. März 2025 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und setzte das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
- 3 - ZVV-Abonnementskosten der Kinder von monatlich Fr. 58.20 [recte: Fr. 57.20] per
E. 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. April 2025 fristgerecht (vgl. act. 5/16/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und stellte die fol- genden Anträge (act. 2 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2025 im Verfahren CB240040-G sei aufzuheben und die Kosten für die Zahnarztbehand- lung des Beschwerdeführers von CHF 408.25 (CHF 261.45 + CHF 146.80) und die monatlichen ZVV-Abonnementskosten der Kinder des Beschwerdeführers von CHF 57.20 (CHF 28.60 x 2) seien für die Be- rechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember 2023 zu berücksichtigen.
E. 1.6 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-16). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Pfannenstiel sei anzu- weisen, dem Beschwerdeführer CHF 1'094.65 herauszugeben.
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
- 4 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die Angemessen- heitskontrolle im Umfang von Ermessensüberschreitung und -unterschreitung so- wie Ermessensmissbrauch (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3), wobei sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auf- erlegt und nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt (vgl. OGer ZH RB230021 vom 5. September 2023, E. 2.1.). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel –
- 5 - sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.
E. 3 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2025 im Verfahren CB240040-G aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz die Anrechnung von Zahnarztkosten und Schulwegkosten seiner Kinder an sein Existenzminimum (act. 5/1 S. 2 Rechtsbegehren 1). Gemäss Pfändungsurkunde vom 8. April 2024 pfändete das Betreibungsamt in der streitgegenständlichen Pfändung Nr. 2 das über dem Existenzminimum liegende Nettoeinkommen des Beschwerdeführers bis zum 29. November 2024 (act. 5/6). Die Einkommenspfändung Nr. 2 war damit im Dezember 2024, als der Beschwerdeführer zuerst an das Betreibungsamt und danach an die Vorinstanz gelangte, bereits beendet. Dies anerkennt auch der Be- schwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 12). Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz be- antragte Abänderung der Einkommenspfändung war damit in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, womit es ihm im vorinstanzlichen Verfahren an einem Rechts- schutzinteresse fehlte, und auf seine Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfah- ren vor der Kammer an seinem Antrag um Abänderung der Einkommenspfändung festhält (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 1). Auf seinen entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten (Art. 59 ZPO).
E. 3.2 Nach abgeschlossener Einkommenspfändung wäre die nachträgliche Rü- ckforderung der Auslagen gegen Vorlage entsprechender Belege denkbar. Eine solche Rückforderung beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz indessen nicht. Auch aus seiner an die Vorinstanz gerichteten Begründung geht nicht her- vor, er verlange die Rückerstattung der Kosten. Vielmehr begehrt er in seiner klar und eindeutig formulierten Beschwerde durchwegs die Anrechnung der geltend gemachten Kosten an sein Existenzminimum und somit die Abänderung der Ein- kommenspfändung (vgl. etwa act. 5/1 Rz. 9, Rz. 10, Rz. 12). Auch ist seiner Be- gründung nicht zu entnehmen, er mache die Kosten für die Verkehrsabonne- mente der Kinder rückwirkend geltend. Soweit der Beschwerdeführer nun in sei- nem Rechtsmittel an die Kammer einerseits die per 1. Dezember 2023 rückwir-
- 6 - kende Anrechnung der Kosten und andererseits ausdrücklich die Rückerstattung dieser Auslagen fordert (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren 2), handelt es sich jeweils um neue Anträge, die im obergerichtlichen Verfahren nicht zulässig sind (Art. 326 ZPO). Darauf ist damit ebenso nicht einzutreten.
E. 3.3 Auf die Beschwerde ist damit insgesamt nicht einzutreten.
E. 4 Die Beschwerde wäre zudem auch in der Sache abzuweisen, da die geltend gemachten Kosten ohnehin nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen bzw. zurückzuerstatten wären:
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits Kosten für Zahnarztrechnungen im Betrag von Fr. 261.45 bzw. Fr. 146.80 geltend (act. 2. Rz. 5 ff. ). Die Vorinstanz verneinte die Gewährung eines Zuschlages gemäss Ziff. III 5.3. des anwendbaren obergerichtlichen Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (publiziert in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253; fortan Kreisschreiben), da es sich nicht um grössere Auslagen im Sinne dieser Bestimmung handle (act. 4 E. 3.2.5). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, seine Kosten seien als grössere Auslagen im Sinne des Kreis- schreibe zu werten (act. 2 Rz. 5 ff.). Was als grössere Auslage zu gelten hat, wird im Kreisschreiben indessen nicht näher festgelegt. Es handelt sich vielmehr um einen Ermessensentscheid, in welchen die Kammer nur zurückhaltend eingreift (vgl. oben E. 2). Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass die angefal- lenen Kosten 6% seines monatlichen Existenzminimums betragen, ab, dass seine Kosten zu einem Zuschlag führen müssten (act. 2 Rz. 7). Diese Berechnung eig- net sich jedoch nicht, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob es sich um grössere, zu berücksichtigende Auslagen handelt oder nicht. So sind die geltend gemachten Kosten etwa nicht während eines Monats, sondern zwischen Juni und Oktober 2024 angefallen (vgl. act. 5/2/1). Ausgehend davon, dass sich die einzelnen Be- träge von Fr. 261.45 und Fr. 146.80 in einem eher geringeren Bereich bewegen und der Beschwerdeführer diese nicht im gleichen Zeitpunkt, sondern über meh- rere Monate verteilt, zu begleichen hatte, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich nicht um grössere Auslagen im Sinne des Kreisschreibens, nicht zu
- 7 - beanstanden. Der Beschwerdeführer kann diese Kosten ohne Weiteres aus sei- nem Grundbetrag begleichen, zumal – soweit ersichtlich – abgesehen von diesen Kosten während der Lohnpfändung keine weiteren Auslagen für Arzt- oder Zahna- rztkosten geltend gemacht wurden, die nicht übernommen worden wären (vgl. dazu auch E-Mailaustausch in act. 5/2/1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Zu- schläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur dann zu berücksichti- gen sind, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. Effektivitätsgrundsatz). Der Schuldner hat hier- für Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_157/2022 E. 3.4. m.w.H., BGE 112 III 19, E. 4; BGE 121 III 20, E. 3b). Zumindest in den Akten des Be- schwerdeverfahrens fehlt jeglicher Zahlungsnachweis für die Rechnung vom
24. Oktober 2024 über Fr. 146.80 (vgl. act. 5/2/1), weshalb diese Kosten im Sinne des Effektivitätsprinzips ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Der Ermessens- entscheid der Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden und die Kosten für die Zahnarztbehandlungen führen zu keinem Zuschlag gemäss Kreisschreiben.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann beantragt, die von der Vorinstanz in seinem Existenzminimum berücksichtigten Kosten für die ÖV-Abonnemente sei- ner Kinder seien ihm bereits rückwirkend per 1. Dezember 2023 anzurechnen (vgl. act. 2 Rz. 8 ff.), so geht aus den (teilweise unvollständigen) Bildschirmfotos zu den SwissPass-Konten seiner Kinder hervor, dass die Kinder über ein Abonne- ment für den öffentlichen Verkehr ab dem 15. März 2024 bzw. 20. September 2024 und nicht bereits ab dem 1. Dezember 2023 verfügen. Der Beschwerdefüh- rer erbrächte ausserdem mit diesen Belegen keinen Nachweis dafür, dass er die Kosten effektiv selber bezahlt hat. Eine Anrechnung der Kosten per 1. Dezember 2023 fällt damit nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist zudem noch auf Folgendes hinzuweisen: Zwar hat das Betreibungsamt im Pfändungszeitpunkt von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, abzuklären und möglichst durch Unterlagen zu verifizie- ren. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner das Amt jedoch über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und insbesondere Beweisbelege vor- zulegen (vgl. dazu OGer ZH PS220066 vom 23. August 2022, E. 5). Der Be-
- 8 - schwerdeführer verlangt die Berücksichtigung von Auslagen, die gemäss seinen Aussagen bereits im Zeitpunkt des Vollzugs der Arrestlegung im November 2023 bestanden haben. Es wäre daher grundsätzlich an ihm gewesen, die entspre- chenden Belege anlässlich des Arrestvollzuges im November 2023 beizubringen. Anlässlich des Pfändungsvollzuges im Februar 2024 hätte er erneut Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Kosten geltend zu machen und zu belegen. Er kam damit seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach, und es ist fraglich, ob in diesem Fall die Rückerstattung der Kosten überhaupt noch möglich ist. In der Lehre wird jedenfalls die Ansicht vertreten, dass eine Revision der Lohnpfändung nur für die Zukunft Wirkung entfalten kann (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 84; KUKO-SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3: Aufl. 2025, Art. 93 N 72; ebenso OGer ZH PS180047 vom 4. Juni 2018, E. 4.3.). Dies hätte insbesondere auch dann zu gelten, wenn der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzuges seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist und später unter Beibringung entsprechender Belege die Einkommensrevision verlangt (so ausdrü- cklich SK SchKG-WINKLER, a.a.O., Art. 93 N 84). Konsequenterweise wären dann auch entsprechende Auslagen, welche dem Schuldner aufgrund seiner mangeln- den Mitwirkung im Pfändungszeitpunkt nicht angerechnet wurden, nicht ohne Weiteres nachträglich zurückzuerstatten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben.
E. 5 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Pfannenstiel so- wie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreibein: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. März 2025 (CB240040)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Schuldner in der von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend Betreibungsamt) eingeleiteten Betreibung Nr. 1 für eine Forderung von insgesamt Fr. 800'931.45 zuzüglich Zin- sen und Kosten (act. 5/6 S. 3). 1.2. Nach vorangegangener Arrestlegung vollzog das Betreibungsamt am
8. Februar 2024 die Pfändung Nr. 2 (act. 5/6). Mit Pfändungsurkunde vom 8. April 2024 legte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 9'038.80 bzw. ab 1. April 2024 auf Fr. 6'473.80 fest und pfändete vom Netto- monatslohn des Beschwerdeführers die sein monatliches Existenzminimum über- steigenden Einkünfte für die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Arrest- vollzug, d.h. bis zum 29. November 2024 (vgl. act. 5/6 S. 4). 1.3. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und ersuchte sinngemäss um die Rückerstattung von Kosten für Zahnarztbehandlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 408.25. Mit E-Mail vom
18. Dezember 2024 lehnte das Betreibungsamt die Kostenübernahme ab (act. 5/2/1). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Betreibungsamt und ersuchte um die Übernahme der Ausgaben für die ZVV-Abonnemente seiner beiden Kinder. Das Betreibungsamt lehnte die Be- rücksichtigung dieser Kosten mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 ab (act. 5/2/2). 1.4. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer dage- gen beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine betreibungsrechtliche Be- schwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügungen vom 18. Dezember 2024 und 19. Dezember 2024 des Betreibungsamtes vollumfänglich aufzuheben und die Kosten für die Zahnarztbehandlungen und die ZVV-Abonnementskosten für seine Kinder an sein Existenzminimum anzurechnen (act. 5/1). Mit Urteil vom
26. März 2025 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und setzte das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
- 3 - ZVV-Abonnementskosten der Kinder von monatlich Fr. 58.20 [recte: Fr. 57.20] per
1. Januar 2025 auf Fr. 6'531.- fest (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/15, fortan zitiert als act. 4). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. April 2025 fristgerecht (vgl. act. 5/16/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und stellte die fol- genden Anträge (act. 2 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2025 im Verfahren CB240040-G sei aufzuheben und die Kosten für die Zahnarztbehand- lung des Beschwerdeführers von CHF 408.25 (CHF 261.45 + CHF 146.80) und die monatlichen ZVV-Abonnementskosten der Kinder des Beschwerdeführers von CHF 57.20 (CHF 28.60 x 2) seien für die Be- rechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember 2023 zu berücksichtigen.
2. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Pfannenstiel sei anzu- weisen, dem Beschwerdeführer CHF 1'094.65 herauszugeben.
3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2025 im Verfahren CB240040-G aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-16). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
- 4 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungs- last; vgl. statt vieler OGer ZH PS240219 vom 22. Januar 2025, E. 3.2. m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240260 vom
23. Januar 2025, E. 3.1. m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der rechtsgenüglich vorge- brachten Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Rechtsmittelinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; Art. 57 ZPO; vgl. KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 57 N 2). 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die Angemessen- heitskontrolle im Umfang von Ermessensüberschreitung und -unterschreitung so- wie Ermessensmissbrauch (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3), wobei sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auf- erlegt und nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt (vgl. OGer ZH RB230021 vom 5. September 2023, E. 2.1.). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel –
- 5 - sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz die Anrechnung von Zahnarztkosten und Schulwegkosten seiner Kinder an sein Existenzminimum (act. 5/1 S. 2 Rechtsbegehren 1). Gemäss Pfändungsurkunde vom 8. April 2024 pfändete das Betreibungsamt in der streitgegenständlichen Pfändung Nr. 2 das über dem Existenzminimum liegende Nettoeinkommen des Beschwerdeführers bis zum 29. November 2024 (act. 5/6). Die Einkommenspfändung Nr. 2 war damit im Dezember 2024, als der Beschwerdeführer zuerst an das Betreibungsamt und danach an die Vorinstanz gelangte, bereits beendet. Dies anerkennt auch der Be- schwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 12). Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz be- antragte Abänderung der Einkommenspfändung war damit in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, womit es ihm im vorinstanzlichen Verfahren an einem Rechts- schutzinteresse fehlte, und auf seine Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfah- ren vor der Kammer an seinem Antrag um Abänderung der Einkommenspfändung festhält (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 1). Auf seinen entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). 3.2. Nach abgeschlossener Einkommenspfändung wäre die nachträgliche Rü- ckforderung der Auslagen gegen Vorlage entsprechender Belege denkbar. Eine solche Rückforderung beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz indessen nicht. Auch aus seiner an die Vorinstanz gerichteten Begründung geht nicht her- vor, er verlange die Rückerstattung der Kosten. Vielmehr begehrt er in seiner klar und eindeutig formulierten Beschwerde durchwegs die Anrechnung der geltend gemachten Kosten an sein Existenzminimum und somit die Abänderung der Ein- kommenspfändung (vgl. etwa act. 5/1 Rz. 9, Rz. 10, Rz. 12). Auch ist seiner Be- gründung nicht zu entnehmen, er mache die Kosten für die Verkehrsabonne- mente der Kinder rückwirkend geltend. Soweit der Beschwerdeführer nun in sei- nem Rechtsmittel an die Kammer einerseits die per 1. Dezember 2023 rückwir-
- 6 - kende Anrechnung der Kosten und andererseits ausdrücklich die Rückerstattung dieser Auslagen fordert (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren 2), handelt es sich jeweils um neue Anträge, die im obergerichtlichen Verfahren nicht zulässig sind (Art. 326 ZPO). Darauf ist damit ebenso nicht einzutreten. 3.3. Auf die Beschwerde ist damit insgesamt nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde wäre zudem auch in der Sache abzuweisen, da die geltend gemachten Kosten ohnehin nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen bzw. zurückzuerstatten wären: 4.1. Der Beschwerdeführer macht einerseits Kosten für Zahnarztrechnungen im Betrag von Fr. 261.45 bzw. Fr. 146.80 geltend (act. 2. Rz. 5 ff. ). Die Vorinstanz verneinte die Gewährung eines Zuschlages gemäss Ziff. III 5.3. des anwendbaren obergerichtlichen Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (publiziert in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253; fortan Kreisschreiben), da es sich nicht um grössere Auslagen im Sinne dieser Bestimmung handle (act. 4 E. 3.2.5). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, seine Kosten seien als grössere Auslagen im Sinne des Kreis- schreibe zu werten (act. 2 Rz. 5 ff.). Was als grössere Auslage zu gelten hat, wird im Kreisschreiben indessen nicht näher festgelegt. Es handelt sich vielmehr um einen Ermessensentscheid, in welchen die Kammer nur zurückhaltend eingreift (vgl. oben E. 2). Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass die angefal- lenen Kosten 6% seines monatlichen Existenzminimums betragen, ab, dass seine Kosten zu einem Zuschlag führen müssten (act. 2 Rz. 7). Diese Berechnung eig- net sich jedoch nicht, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob es sich um grössere, zu berücksichtigende Auslagen handelt oder nicht. So sind die geltend gemachten Kosten etwa nicht während eines Monats, sondern zwischen Juni und Oktober 2024 angefallen (vgl. act. 5/2/1). Ausgehend davon, dass sich die einzelnen Be- träge von Fr. 261.45 und Fr. 146.80 in einem eher geringeren Bereich bewegen und der Beschwerdeführer diese nicht im gleichen Zeitpunkt, sondern über meh- rere Monate verteilt, zu begleichen hatte, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich nicht um grössere Auslagen im Sinne des Kreisschreibens, nicht zu
- 7 - beanstanden. Der Beschwerdeführer kann diese Kosten ohne Weiteres aus sei- nem Grundbetrag begleichen, zumal – soweit ersichtlich – abgesehen von diesen Kosten während der Lohnpfändung keine weiteren Auslagen für Arzt- oder Zahna- rztkosten geltend gemacht wurden, die nicht übernommen worden wären (vgl. dazu auch E-Mailaustausch in act. 5/2/1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Zu- schläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur dann zu berücksichti- gen sind, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. Effektivitätsgrundsatz). Der Schuldner hat hier- für Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_157/2022 E. 3.4. m.w.H., BGE 112 III 19, E. 4; BGE 121 III 20, E. 3b). Zumindest in den Akten des Be- schwerdeverfahrens fehlt jeglicher Zahlungsnachweis für die Rechnung vom
24. Oktober 2024 über Fr. 146.80 (vgl. act. 5/2/1), weshalb diese Kosten im Sinne des Effektivitätsprinzips ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Der Ermessens- entscheid der Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden und die Kosten für die Zahnarztbehandlungen führen zu keinem Zuschlag gemäss Kreisschreiben. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann beantragt, die von der Vorinstanz in seinem Existenzminimum berücksichtigten Kosten für die ÖV-Abonnemente sei- ner Kinder seien ihm bereits rückwirkend per 1. Dezember 2023 anzurechnen (vgl. act. 2 Rz. 8 ff.), so geht aus den (teilweise unvollständigen) Bildschirmfotos zu den SwissPass-Konten seiner Kinder hervor, dass die Kinder über ein Abonne- ment für den öffentlichen Verkehr ab dem 15. März 2024 bzw. 20. September 2024 und nicht bereits ab dem 1. Dezember 2023 verfügen. Der Beschwerdefüh- rer erbrächte ausserdem mit diesen Belegen keinen Nachweis dafür, dass er die Kosten effektiv selber bezahlt hat. Eine Anrechnung der Kosten per 1. Dezember 2023 fällt damit nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist zudem noch auf Folgendes hinzuweisen: Zwar hat das Betreibungsamt im Pfändungszeitpunkt von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, abzuklären und möglichst durch Unterlagen zu verifizie- ren. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner das Amt jedoch über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und insbesondere Beweisbelege vor- zulegen (vgl. dazu OGer ZH PS220066 vom 23. August 2022, E. 5). Der Be-
- 8 - schwerdeführer verlangt die Berücksichtigung von Auslagen, die gemäss seinen Aussagen bereits im Zeitpunkt des Vollzugs der Arrestlegung im November 2023 bestanden haben. Es wäre daher grundsätzlich an ihm gewesen, die entspre- chenden Belege anlässlich des Arrestvollzuges im November 2023 beizubringen. Anlässlich des Pfändungsvollzuges im Februar 2024 hätte er erneut Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Kosten geltend zu machen und zu belegen. Er kam damit seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach, und es ist fraglich, ob in diesem Fall die Rückerstattung der Kosten überhaupt noch möglich ist. In der Lehre wird jedenfalls die Ansicht vertreten, dass eine Revision der Lohnpfändung nur für die Zukunft Wirkung entfalten kann (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 84; KUKO-SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3: Aufl. 2025, Art. 93 N 72; ebenso OGer ZH PS180047 vom 4. Juni 2018, E. 4.3.). Dies hätte insbesondere auch dann zu gelten, wenn der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzuges seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist und später unter Beibringung entsprechender Belege die Einkommensrevision verlangt (so ausdrü- cklich SK SchKG-WINKLER, a.a.O., Art. 93 N 84). Konsequenterweise wären dann auch entsprechende Auslagen, welche dem Schuldner aufgrund seiner mangeln- den Mitwirkung im Pfändungszeitpunkt nicht angerechnet wurden, nicht ohne Weiteres nachträglich zurückzuerstatten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben.
5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Pfannenstiel so- wie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreibein: MLaw L. Kappeler versandt am:
27. Mai 2025