Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2011 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Innenausbau und Montagearbeiten sowie Handel mit Waren und Einrich- tungsgegenständen aller Art (act. 6).
E. 1.2 Am 16. Januar 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 11/1). Nach Durchführung des Verfah- rens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 2. April 2025 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 15'719.50 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2024, Fr. 580.– reglementarische Kosten, Fr. 60.– Mahnkosten, Fr. 459.57 Ver- zugszins von 5 % vor Betreibung und gesamthaft Fr. 368.– Betreibungskosten, mithin für eine Forderung von total Fr. 17'613.42, den Konkurs über die Schuldne- rin und beauftragte das Konkursamt Schlieren (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, aufer- legte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Kon- kursamt (act. 3 = act. 10 = act. 11/7).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. April 2025 innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 11/8) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Auf eine Fristansetzung zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses konnte verzichten werden, da die Schuldnerin den übli-
- 3 - chen Betrag von Fr. 750.– mit der Überweisung über Fr. 18'363.42 bereits am
10. April 2025 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 5/6, act. 7).
E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-8). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 2.2 Die Schuldnerin hat am 10. April 2025 Fr. 17'613.42 (vgl. oben E. 1.4.) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/6). Damit hat sie die Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 8. April 2025 (act. 5/7), beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben. Das Vorliegen des Konkursauf- hebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt.
- 4 -
E. 3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
E. 3.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3).
- 5 -
E. 3.3 Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
E. 3.4 Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 14. April 2025 37 Betreibungen gegen sie eingeleitet. Davon wurden 30 Fälle durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. In fünf Fällen (inkl. der streitgegenständlichen Betreibung) wurde der Konkurs angedroht. Zwei Betreibungen befinden sich im Stadium der Einleitung der Betreibung. Frü- here Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine registriert (vgl. act. 5/8). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergehen damit sieben offene Betreibun- gen. Die Schuldnerin anerkennt, dass davon zwei Betreibungen noch offen sind, nämlich die am 7. Januar 2025 [gemeint wohl 28. Januar 2025] eingeleitete Be- treibung im Betrag von Fr. 7'605.– (in welcher bereits der Konkurs angedroht wurde) und die am 28. Januar 2025 [gemeint wohl 6. März 2025] eingeleitete Be- treibung im Betrag von Fr. 3'676.70 (act. 2 Rz. 14). Zu vier weiteren Betreibungen führt die Schuldnerin aus, die entsprechenden Forderungen habe sie beglichen, könne aber aufgrund ihres administrativen Chaos keine Belege dazu einreichen (act. 2 Rz. 15). Die behaupteten Tilgungen sind damit unbestrittenermassen un- belegt, weshalb sie unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen an das Glaubhaftmachen (vgl. oben E. 3.3.) allesamt als offene Betreibungsschulden zu berücksichtigen sind. Betreffend die noch offenen Betreibungen aus dem Jahr 2023 verfängt auch der Hinweis der Schuldnerin nicht, diese seien schon daher
- 6 - offensichtlich beglichen, da die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 SchKG abgelaufen sei (act. 2 Rz. 15). Das Recht zur Stellung des Kon- kursbegehrens erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 SchKG). Zwar wurden die beiden Betreibungen vom 13. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 4'512.65 und vom 19. Dezember 2023 im Betrag von Fr. 1'368.91 tatsächlich vor über 15 Monaten eingeleitet. Daraus kann jedoch nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG sei bereits verstrichen: So steht die Frist unter anderem während eines Gerichtsverfahrens still. Es ist vorliegend nicht bekannt, ob die Schuldnerin hinsichtlich dieser privat- rechtlichen Forderungen allenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, und die Frist so- mit während eines entsprechenden Verfahrens stillgestanden wäre. Angaben dazu macht die anwaltlich vertretene Schuldnerin keine. Somit ist lediglich die streitgegenständliche Betreibung im Umfang von Fr. 16'969.70 als beglichen zu betrachten, da sie nachweislich bei der Obergerichtskasse hinterlegt wurde (act. 5/6). Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Umfang von Fr. 24'043.36 auszugehen.
E. 3.5 Die Schuldnerin führt aus, ihre momentane Situation sei auf ihr administra- tives Chaos und nicht auf etwaige finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen. Ihr Gesellschafter und Geschäftsführer arbeite den ganzen Tag auf Baustellen und vernachlässige daher die Büroarbeiten (act. 2 Rz. 17 ff., Rz. 27). Sie sei finanziell aber gesund (act. 2 Rz. 22). Abgesehen von den offenen Betreibungsschulden äussert sich die Schuldnerin nicht zu weiteren offenen Schulden. Eine Kreditoren- liste oder ähnliches, aus welcher noch weitere offene Forderungen hervorgehen würden, wurde nicht eingereicht. In der Bilanz der Jahresrechnung 2024 sind in- dessen kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 56'342.99 aufgeführt, wovon Fr. 47'780.84 auf ein Negativsaldo des Kontokorrents bei der C._____ AG und Fr. 8'562.15 auf eine Position "Umsatzsteuer" entfallen. Ob die bilanzierte Po- sition für die Umsatzsteuer mittlerweile beglichen wurde, ist nicht bekannt. Sie ist daher ebenfalls als offene Verbindlichkeit im Rahmen der Liquiditätsprüfung zu beachten. Der Kontokorrent bei der C._____ AG wies per 7. April 2025 einen Ne-
- 7 - gativsaldo in der Höhe von Fr. 69'435.25 aus (act. 5/11). Dabei ist nicht ersicht- lich, ob sich dieser Kontoüberzug im Rahmen einer gewährten Kreditfazilität be- wegt, ein Ausgleich des negativen Saldos daher nicht unmittelbar bewerkstelligt werden müsste und allenfalls sogar ein weiterer Überzug möglich wäre, oder aber ob der Negativsaldo in nächster Zeit zu begleichen ist. Mangels entsprechenden Behauptungen und Belegen ist anzunehmen, dass der Negativsaldo kurzfristig zumindest teilweise abzutragen und kein weiterer Kontoüberzug möglich ist. Es ist damit davon auszugehen, dass die Schuldnerin neben den offenen Betreibungs- forderungen im Betrag von Fr. 24'043.36 noch weitere kurzfristige Verbindlichkei- ten im Umfang von Fr. 8'562.15 und – zumindest teilweise – von Fr. 69'435.25 zu bedienen hat.
E. 3.6 Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 12'000.– pro Mo- nat (vgl. act. 2 Rz. 23 ff.). Ausgehend von der vorgelegten Jahresrechnung 2024 erscheint dies als zu tief: Gemäss Erfolgsrechnung 2024 belief sich der Aufwand der Schuldnerin im Jahr 2024 auf gesamthaft Fr. 693'026.20, wovon rund Fr. 38'000.– für Mietkosten und rund Fr. 182'000.– für Lohnkosten anfielen (act. 5/9). Die Schuldnerin berücksichtigt in ihrem eingereichten Budget jedoch u.a. bloss monatliche Kosten von Fr. 1'400.– für die Miete/Leasing sowie Fr. 7'400.– für die Löhne (vgl. act. 5/13) und damit lediglich rund die Hälfte der im Jahr 2024 für diese Positionen angefallenen Kosten. Diese Reduktion begründet sie nicht. Weiter weist das Budget keine Positionen für Fremdkosten wie Material- kosten und dergleichen aus, welche in der Jahresrechnung 2024 im Umfang von rund Fr. 232'000.– verbucht wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre laufenden Kosten deutlich mehr als die behaupteten Fr. 12'000.– betragen.
E. 3.7 Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung und -eröffnung be- findlichen Forderungen – bedienen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie habe einen offenen Debitorenstand von Fr. 169'423.50, mit welchem sie ohne Weiteres den negativen Kontostand, die gemäss ihr noch offenen Rechnungen und die laufenden Kosten begleichen könne (act. 2 Rz. 23 f., Rz. 26). Diesbezüg-
- 8 - lich reicht sie eine Debitorenliste samt ausgestellten Rechnungen zu den Akten (act. 5/10). Daraus ergeht, dass aufgrund von im März und April 2025 ausgestell- ten Rechnungen von einem zu erwartenden Mittelzufluss von Fr. 114'098.20 aus- zugehen ist. Es erscheint dabei glaubhaft, wenn die Schuldnerin ausführt, sie habe grundsätzlich zahlungstreue Kunden (vgl. act. 2 Rz. 23), da es sich dabei vorwiegend um grössere Unternehmen und um den Kanton Zürich handelt. Es ist daher mit einem zeitnahen Zahlungseingang zu rechnen. Eine ebenfalls aufgelis- tete Forderung im Umfang von Fr. 55'325.30 wurde indessen bereits im Novem- ber 2023 fakturiert, und es ist angesichts des bereits länger andauernden Ausstands nicht davon auszugehen, dass diese Rechnung nun ebenfalls kurzfris- tig beglichen wird. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. Obwohl die Guthaben der Schuldnerin zur Hauptsache in Debitoren und nicht in flüssigen Mitteln beste- hen, scheint mit diesen Zahlungseingängen die Möglichkeit, einerseits die offenen Betreibungsforderungen sofort und andererseits ihre weiteren Schulden in abseh- barer Zeit abzutragen, als gegeben. Zudem erscheint es auch als möglich, dass die Schuldnerin neben der Schuldentilgung auch ihre laufenden Verpflichtungen decken kann, selbst wenn diese deutlich höher als die behaupteten Fr. 12'000.– sein sollten. Dafür spricht auch, dass die Schuldnerin glaubhaft macht, dass über die bereits fakturierten Arbeiten hinaus noch weitere, bereits angefangene oder zumindest anstehende Aufträge mit einem Volumen von geschätzt Fr. 122'000.– bestehen (act. 2 Rz. 25, act. 5/12). Dieser Umsatz kann zwar zum jetzigen Zeit- punkt mangels Rechnungstellung noch nicht unmittelbar zur Liquiditätsprüfung herangezogen werden. Es zeigt jedoch, dass mit weiteren Erträgen zu rechnen ist. Dies deckt sich auch damit, dass die Schuldnerin im Jahr 2024 einen Umsatz von Fr. 729'584.70 generieren konnte (act. 5/9).
E. 3.8 Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als glaubhaft. Dies auch unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Jahres- rechnung, aus welcher im Jahr 2024 ein Gewinn von Fr. 39'445.07 ergeht und ge- mäss der per Ende 2024 keine Überschuldung vorlag (act. 5/9). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. April 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.
- 9 -
E. 3.9 Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ihre Zahlungsmo- ral und insbesondere ihre Debitorenbewirtschaftung zu überdenken hat. Sie scheint sich ihrer Situation gemäss ihren Ausführungen bewusst zu sein und möchte ihr administratives Chaos bereinigen (vgl. act. 2 Rz. 29). Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungs- unfähigkeit der Schuldnerin und es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben so- wie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, zu den angenommenen Aufträ- gen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Einnahmen sowie Ausführungen zu ihrer Kreditfazilität verzichtet werden.
E. 4.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 4.2 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 4.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen.
- 10 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Schlieren wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Schuldnerin hinterleg- ten Betrag in Höhe von Fr. 17'613.42 an die Gläubigerin auszubezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 (EK250035)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2011 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Innenausbau und Montagearbeiten sowie Handel mit Waren und Einrich- tungsgegenständen aller Art (act. 6). 1.2. Am 16. Januar 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 11/1). Nach Durchführung des Verfah- rens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 2. April 2025 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 15'719.50 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2024, Fr. 580.– reglementarische Kosten, Fr. 60.– Mahnkosten, Fr. 459.57 Ver- zugszins von 5 % vor Betreibung und gesamthaft Fr. 368.– Betreibungskosten, mithin für eine Forderung von total Fr. 17'613.42, den Konkurs über die Schuldne- rin und beauftragte das Konkursamt Schlieren (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, aufer- legte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Kon- kursamt (act. 3 = act. 10 = act. 11/7). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. April 2025 innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 11/8) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Auf eine Fristansetzung zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses konnte verzichten werden, da die Schuldnerin den übli-
- 3 - chen Betrag von Fr. 750.– mit der Überweisung über Fr. 18'363.42 bereits am
10. April 2025 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 5/6, act. 7). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-8). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.2. Die Schuldnerin hat am 10. April 2025 Fr. 17'613.42 (vgl. oben E. 1.4.) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/6). Damit hat sie die Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 8. April 2025 (act. 5/7), beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben. Das Vorliegen des Konkursauf- hebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt.
- 4 - 3. 3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3).
- 5 - 3.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.4. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 14. April 2025 37 Betreibungen gegen sie eingeleitet. Davon wurden 30 Fälle durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. In fünf Fällen (inkl. der streitgegenständlichen Betreibung) wurde der Konkurs angedroht. Zwei Betreibungen befinden sich im Stadium der Einleitung der Betreibung. Frü- here Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine registriert (vgl. act. 5/8). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergehen damit sieben offene Betreibun- gen. Die Schuldnerin anerkennt, dass davon zwei Betreibungen noch offen sind, nämlich die am 7. Januar 2025 [gemeint wohl 28. Januar 2025] eingeleitete Be- treibung im Betrag von Fr. 7'605.– (in welcher bereits der Konkurs angedroht wurde) und die am 28. Januar 2025 [gemeint wohl 6. März 2025] eingeleitete Be- treibung im Betrag von Fr. 3'676.70 (act. 2 Rz. 14). Zu vier weiteren Betreibungen führt die Schuldnerin aus, die entsprechenden Forderungen habe sie beglichen, könne aber aufgrund ihres administrativen Chaos keine Belege dazu einreichen (act. 2 Rz. 15). Die behaupteten Tilgungen sind damit unbestrittenermassen un- belegt, weshalb sie unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen an das Glaubhaftmachen (vgl. oben E. 3.3.) allesamt als offene Betreibungsschulden zu berücksichtigen sind. Betreffend die noch offenen Betreibungen aus dem Jahr 2023 verfängt auch der Hinweis der Schuldnerin nicht, diese seien schon daher
- 6 - offensichtlich beglichen, da die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 SchKG abgelaufen sei (act. 2 Rz. 15). Das Recht zur Stellung des Kon- kursbegehrens erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 SchKG). Zwar wurden die beiden Betreibungen vom 13. Oktober 2023 im Betrag von Fr. 4'512.65 und vom 19. Dezember 2023 im Betrag von Fr. 1'368.91 tatsächlich vor über 15 Monaten eingeleitet. Daraus kann jedoch nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG sei bereits verstrichen: So steht die Frist unter anderem während eines Gerichtsverfahrens still. Es ist vorliegend nicht bekannt, ob die Schuldnerin hinsichtlich dieser privat- rechtlichen Forderungen allenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, und die Frist so- mit während eines entsprechenden Verfahrens stillgestanden wäre. Angaben dazu macht die anwaltlich vertretene Schuldnerin keine. Somit ist lediglich die streitgegenständliche Betreibung im Umfang von Fr. 16'969.70 als beglichen zu betrachten, da sie nachweislich bei der Obergerichtskasse hinterlegt wurde (act. 5/6). Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Umfang von Fr. 24'043.36 auszugehen. 3.5. Die Schuldnerin führt aus, ihre momentane Situation sei auf ihr administra- tives Chaos und nicht auf etwaige finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen. Ihr Gesellschafter und Geschäftsführer arbeite den ganzen Tag auf Baustellen und vernachlässige daher die Büroarbeiten (act. 2 Rz. 17 ff., Rz. 27). Sie sei finanziell aber gesund (act. 2 Rz. 22). Abgesehen von den offenen Betreibungsschulden äussert sich die Schuldnerin nicht zu weiteren offenen Schulden. Eine Kreditoren- liste oder ähnliches, aus welcher noch weitere offene Forderungen hervorgehen würden, wurde nicht eingereicht. In der Bilanz der Jahresrechnung 2024 sind in- dessen kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 56'342.99 aufgeführt, wovon Fr. 47'780.84 auf ein Negativsaldo des Kontokorrents bei der C._____ AG und Fr. 8'562.15 auf eine Position "Umsatzsteuer" entfallen. Ob die bilanzierte Po- sition für die Umsatzsteuer mittlerweile beglichen wurde, ist nicht bekannt. Sie ist daher ebenfalls als offene Verbindlichkeit im Rahmen der Liquiditätsprüfung zu beachten. Der Kontokorrent bei der C._____ AG wies per 7. April 2025 einen Ne-
- 7 - gativsaldo in der Höhe von Fr. 69'435.25 aus (act. 5/11). Dabei ist nicht ersicht- lich, ob sich dieser Kontoüberzug im Rahmen einer gewährten Kreditfazilität be- wegt, ein Ausgleich des negativen Saldos daher nicht unmittelbar bewerkstelligt werden müsste und allenfalls sogar ein weiterer Überzug möglich wäre, oder aber ob der Negativsaldo in nächster Zeit zu begleichen ist. Mangels entsprechenden Behauptungen und Belegen ist anzunehmen, dass der Negativsaldo kurzfristig zumindest teilweise abzutragen und kein weiterer Kontoüberzug möglich ist. Es ist damit davon auszugehen, dass die Schuldnerin neben den offenen Betreibungs- forderungen im Betrag von Fr. 24'043.36 noch weitere kurzfristige Verbindlichkei- ten im Umfang von Fr. 8'562.15 und – zumindest teilweise – von Fr. 69'435.25 zu bedienen hat. 3.6. Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 12'000.– pro Mo- nat (vgl. act. 2 Rz. 23 ff.). Ausgehend von der vorgelegten Jahresrechnung 2024 erscheint dies als zu tief: Gemäss Erfolgsrechnung 2024 belief sich der Aufwand der Schuldnerin im Jahr 2024 auf gesamthaft Fr. 693'026.20, wovon rund Fr. 38'000.– für Mietkosten und rund Fr. 182'000.– für Lohnkosten anfielen (act. 5/9). Die Schuldnerin berücksichtigt in ihrem eingereichten Budget jedoch u.a. bloss monatliche Kosten von Fr. 1'400.– für die Miete/Leasing sowie Fr. 7'400.– für die Löhne (vgl. act. 5/13) und damit lediglich rund die Hälfte der im Jahr 2024 für diese Positionen angefallenen Kosten. Diese Reduktion begründet sie nicht. Weiter weist das Budget keine Positionen für Fremdkosten wie Material- kosten und dergleichen aus, welche in der Jahresrechnung 2024 im Umfang von rund Fr. 232'000.– verbucht wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre laufenden Kosten deutlich mehr als die behaupteten Fr. 12'000.– betragen. 3.7. Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung und -eröffnung be- findlichen Forderungen – bedienen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie habe einen offenen Debitorenstand von Fr. 169'423.50, mit welchem sie ohne Weiteres den negativen Kontostand, die gemäss ihr noch offenen Rechnungen und die laufenden Kosten begleichen könne (act. 2 Rz. 23 f., Rz. 26). Diesbezüg-
- 8 - lich reicht sie eine Debitorenliste samt ausgestellten Rechnungen zu den Akten (act. 5/10). Daraus ergeht, dass aufgrund von im März und April 2025 ausgestell- ten Rechnungen von einem zu erwartenden Mittelzufluss von Fr. 114'098.20 aus- zugehen ist. Es erscheint dabei glaubhaft, wenn die Schuldnerin ausführt, sie habe grundsätzlich zahlungstreue Kunden (vgl. act. 2 Rz. 23), da es sich dabei vorwiegend um grössere Unternehmen und um den Kanton Zürich handelt. Es ist daher mit einem zeitnahen Zahlungseingang zu rechnen. Eine ebenfalls aufgelis- tete Forderung im Umfang von Fr. 55'325.30 wurde indessen bereits im Novem- ber 2023 fakturiert, und es ist angesichts des bereits länger andauernden Ausstands nicht davon auszugehen, dass diese Rechnung nun ebenfalls kurzfris- tig beglichen wird. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. Obwohl die Guthaben der Schuldnerin zur Hauptsache in Debitoren und nicht in flüssigen Mitteln beste- hen, scheint mit diesen Zahlungseingängen die Möglichkeit, einerseits die offenen Betreibungsforderungen sofort und andererseits ihre weiteren Schulden in abseh- barer Zeit abzutragen, als gegeben. Zudem erscheint es auch als möglich, dass die Schuldnerin neben der Schuldentilgung auch ihre laufenden Verpflichtungen decken kann, selbst wenn diese deutlich höher als die behaupteten Fr. 12'000.– sein sollten. Dafür spricht auch, dass die Schuldnerin glaubhaft macht, dass über die bereits fakturierten Arbeiten hinaus noch weitere, bereits angefangene oder zumindest anstehende Aufträge mit einem Volumen von geschätzt Fr. 122'000.– bestehen (act. 2 Rz. 25, act. 5/12). Dieser Umsatz kann zwar zum jetzigen Zeit- punkt mangels Rechnungstellung noch nicht unmittelbar zur Liquiditätsprüfung herangezogen werden. Es zeigt jedoch, dass mit weiteren Erträgen zu rechnen ist. Dies deckt sich auch damit, dass die Schuldnerin im Jahr 2024 einen Umsatz von Fr. 729'584.70 generieren konnte (act. 5/9). 3.8. Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als glaubhaft. Dies auch unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Jahres- rechnung, aus welcher im Jahr 2024 ein Gewinn von Fr. 39'445.07 ergeht und ge- mäss der per Ende 2024 keine Überschuldung vorlag (act. 5/9). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. April 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.
- 9 - 3.9. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ihre Zahlungsmo- ral und insbesondere ihre Debitorenbewirtschaftung zu überdenken hat. Sie scheint sich ihrer Situation gemäss ihren Ausführungen bewusst zu sein und möchte ihr administratives Chaos bereinigen (vgl. act. 2 Rz. 29). Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungs- unfähigkeit der Schuldnerin und es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben so- wie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, zu den angenommenen Aufträ- gen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Einnahmen sowie Ausführungen zu ihrer Kreditfazilität verzichtet werden. 4. 4.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen.
- 10 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Schlieren wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Schuldnerin hinterleg- ten Betrag in Höhe von Fr. 17'613.42 an die Gläubigerin auszubezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
7. Mai 2025