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PS250100

Arresteinsprache

Zürich OG · 2025-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2025 (Geschäfts Nr. EQ250001) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 6/3/1-3) stellten die Einsprache- gegner und Beschwerdegegner 1–5 (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG gestütztes Arrestgesuch.

E. 1.2 Mit Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 (act. 6/3/4) wurde das Kontogutha- ben des Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der E._____ AG auf dem Konto lautend auf "F._____ Erben", IBAN Nr. CH 1, mit Arrest belegt.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (act. 6/1) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl.

E. 1.4 Mit Urteil vom 31. März 2025 (act. 3) wies die Vorinstanz die Arresteinspra- che des Beschwerdeführers ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– fest (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen (a.a.O. Dispositiv- Ziffern 3 und 4).

E. 1.5 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. a.a.O. S. 2):

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-18). Mit Verfügung vom 22. April 2025 (act. 7) wurde der Antrag des Be- schwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerde- antwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Es sei der Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 (Arrest Nr. 2 des Bertreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) sowie dessen Vollzug unverzüglich aufzuheben.

E. 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdefüh- rer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Ent- scheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Ungenügend sind so- wohl blosse Verweise auf vor erster Instanz vorgetragene Vorbringen als auch all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie als fehlerhaft er- achtet, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2).

E. 2.2 In einer Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – im Sinne einer Ausnahme (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorgebracht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich dabei um echte Noven handeln oder auch um unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO an- alg; BGE 145 III 324 E. 6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 2.5 und

- 4 - PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II. S. 6 f.). Neue rechtliche Argumente sind grund- sätzlich unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

E. 3 Materielles

E. 3.1 Arrestforderung

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog zur Arrestforderung im Wesentlichen, der Be- schwerdeführer bestreite nicht, dass den Beschwerdegegnern eine Gesamtforde- rung im Umfang der im Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 geltend gemachten Forderungssumme von total Fr. 389'473.38 zustehe. Da sämtliche Teilforderun- gen rechtskräftige Urteile bzw. Verfügungen zur Anspruchsgrundlage hätten, sei der Bestand und die Höhe der gesamten Arrestforderung liquide nachgewiesen (vgl. act. 5 E. III./1.1.3).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Erwägungen nicht und hält dem nichts entgegen. Deshalb ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Eigentum des Arrestschuldners an den Arrestgegenständen

E. 3.2.1 Zum Eigentum des Beschwerdeführers am Arrestgegenstand führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weniger als fünf Jahre vor Eröffnung des Konkurses (im Herbst 2021) seinen Anteil an der (damals noch ungeteilten) Erbschaft der Mutter an seine Tochter, G._____, übertragen. Am 27. Februar 2023 habe die Konkursverwaltung in Vertretung des Beschwerde- führers einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass von F._____ mit dem Bruder des Beschwerdeführers abgeschlossen. Dessen Ziffer 5 und 6 sei zu entnehmen, dass der Bruder Fr. 569'230.32 und der Beschwerdeführer Fr. 389'473.38 erhalte. Da der Anteil des Bruders bereits ausbezahlt worden sei, liege auf dem Konto bei der E._____ AG nur noch der Anteil des Beschwerdeführers. Da bei der Abtre- tung eines (zukünftigen) Liquidationsanteils durch einen Erben an einen Dritten die Erbenstellung nicht übergehe, sondern lediglich ein rein obligatorisches Recht des Dritten begründet werde, sei der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers in der genannten Höhe an der Erbschaft von F._____ mit Entstehung am 27. Fe-

- 5 - bruar 2023 sofort in die Konkursmasse gefallen. Denn der Liquidationsanteil sei trotz allfälliger, vor Vornahme der Erbteilung eingegangener Verpflichtung Eigen- tum des Beschwerdeführers geblieben. Damit hätten die Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass die auf dem Konto IBAN Nr. CH 1, lautend auf F._____ Erben, liegenden Fr. 389'473.38 als Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG anzusehen seien (vgl. act. 5 E. III./1.3.3). Auch spreche die Bezeichnung des Kontos "F._____ Erben" klar für eine Eigentü- mer- bzw. Gläubigerstellung des Beschwerdeführers an diesem Konto, denn er sei unbestrittenermassen Erbe der verstorbenen F._____. Daran vermöge das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach G._____ Eigentümerin sei bzw. die Eigentümerstellung strittig sei. Ein Dritteigentum am vorgenannten Konto erscheine insbesondere auch nicht aufgrund der vom Be- schwerdeführer zitierten Stellen im Schlichtungsgesuch vom 13. September 2024 (act. 6/4 = act. 4/5), im Schreiben des Konkursamtes Thalwil vom 19. Dezember 2024 (act. 6/6 = act. 4/7) oder im Schreiben der E._____ AG (act. 2/2 = act. 4/3) als wahrscheinlich. Demnach lägen keine Unterlagen im Recht, die Dritteigentum von G._____ oder einer Drittperson am vorgenannten Konto zumindest wahr- scheinlich erscheinen lassen würden. Im Übrigen vermöge die blosse Tatsache, dass die Beschwerdegegner eine Feststellungsklage betreffend die Frage der Er- benstellung im Nachlass von F._____ eingereicht hätten, nichts an der Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen zu ändern (vgl. a.a.O. E. III./1.3.4 S. 11 f. und E. III./1.3.6 S. 12 f.).

E. 3.2.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zum Arrestgegenstand hält der Be- schwerdeführer im Wesentlichen (erneut) entgegen, die Frage, ob er oder G._____ am Guthaben auf dem verarrestierten Konto anspruchsberechtigt seien, sei Gegenstand eines Gerichtsprozesses bzw. strittig. Deshalb sei es nicht glaub- haft, dass er daran anspruchsberechtigt sei. Auch hätten die Beschwerdegegner alleine mit der Bezeichnung des Kontos nicht glaubhaft gemacht, dass er Eigentü- mer am Guthaben auf dem verarrestierten Konto sei. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht hätten, dass er ein Erbe von F._____ sei. Ausserdem habe – entgegen der Vorinstanz – nicht er glaubhaft zu machen, dass eine Drittperson Eigentümerin sei, sondern die Be-

- 6 - schwerdegegner hätten glaubhaft zu machen, dass er Eigentümer sei. Die Vorin- stanz habe die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie ihm auf- getragen habe, glaubhaft zu machen, dass er am verarrestierten Konto nicht an- spruchsberechtigt sei. Negativa seien nicht zu beweisen (vgl. act. 2 S. 3-7 i.V.m. act. 4/4, 4/7 und 4/3).

E. 3.2.3 Dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, es sei un- bestritten, dass der Beschwerdeführer Erbe der verstorbenen F._____ sei (act. 5 E. III./1.3.6 S. 13 oben), legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatten die Beschwerde- gegner vor Vorinstanz durchaus behauptet, der Beschwerdeführer sei Erbe von F._____ bzw. Berechtigter aus der Erbteilung (vgl. etwa act. 6/1 Rz. 13, 19, 22 ff. i.V.m. act. 6/2/6). Der Beschwerdeführer hätte dies mit zumutbarer Sorgfalt be- reits vor Vorinstanz bestreiten können. Im Beschwerdeverfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören (vgl. oben E. 2.2). Es bleibt somit dabei, dass das Eigentum des Beschwerdeführers am Arrestgegenstand von den Beschwerdegegnern glaubhaft gemacht wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Eigentum am Ar- restgegenstand bestreitet (resp. dass eine Feststellungsklage betreffend die Frage der Erbenstellung im Nachlass von F._____ hängig ist), vermag – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – daran nichts zu ändern. In Bezug auf die Beweislastverteilung hat bereits die Vorinstanz darauf hin- gewiesen, dass der Einsprecher – das heisst der Beschwerdeführer – alle arre- staufhebenden oder -hindernden Tatsachen zu behaupten und glaubhaft zu ma- chen hat, die Einsprachegegner – hier die Beschwerdegegner – demgegenüber alle arrestbegründenden Tatsachen (vgl. act. 5 E. II./2.2). Dies entspricht der Be- weislastregel in Art. 8 ZGB, weil der Einsprecher aus arrestaufhebenden oder -hindernden Tatsachen (Dritteigentum) Rechte ableiten will. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer Dritteigentum am Arrestgegenstand hätte glaubhaft machen müssen. Es hätte dies vielmehr tun können, und so die Glaub- haftmachung seines Eigentums am Arrestgegenstand durch die Beschwerdegeg- ner erschüttern können. Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Die Vorinstanz hat

- 7 - dem Beschwerdeführer jedenfalls keine Beweislast auferlegt, weshalb sie auch diese Beweislastregel nicht verletzt hat.

E. 3.2.4 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers vermögen somit nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern.

E. 3.3 Arrestgrund

E. 3.3.1 Zum Arrestgrund hielt die Vorinstanz fest, wie gesehen lägen für sämtli- che Teilforderungen entweder rechtskräftige Verfügungen oder Verlustscheine vor, womit die Arrestgründe nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG gegeben seien. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, ein Konkursverlustschein be- rechtige nur zur Verarrestierung von Werten, die neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG bilden würden, und er habe kein solches neues Vermögen gebildet. Entgegen seiner Ansicht handle es sich bei den von den Beschwerde- gegnern beigelegten Verlustscheinen nicht um Konkursverlustscheine im aktuel- len Konkursverfahren, sondern um offene Schulden des Beschwerdeführers aus Verlustscheinen, die Jahre vor Eröffnung des Konkurses über ihn ergangen seien. Überdies sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 265 Abs. 2 SchKG un- zutreffend. Art. 265 Abs. 2 SchKG besage einzig, dass eine neue Betreibung ge- stützt auf einen Verlustschein nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Die Verarrestierung von Vermögenswerten aufgrund fehlenden neuen Vermögens werde allerdings keineswegs ausgeschlos- sen. Vielmehr sei in Art. 265 Abs. 2 SchKG explizit festgehalten, dass der Verlust- schein zum Arrest berechtige (vgl. act. 5 E. III./1.2). 3.3.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen (erneut) entgegen, er habe seit dem Schluss des Konkursverfahrens kein neues Vermögen gebildet. Insbesondere stelle auch das Guthaben auf dem verarrestierten Konto kein sol- ches dar. Das Guthaben habe unbestrittenermassen bereits im Konkursverfahren bestanden. Deshalb könne auch kein Arrest auf dieses gelegt werden. Es sei falsch, dass Art. 265 Abs. 2 SchKG nur bei einer "neuen Betreibung" gestützt auf einen Verlustschein anwendbar sei. Der Arrest müsse prosequiert werden und zwar mittels "neuer Betreibung". Wenn die Beschwerdegegner eine solche gegen

- 8 - ihn einleiten würden, könne er die Einrede nach Art. 265 Abs. 2 SchKG erheben. Es handle sich bei den Arrestforderungen um Konkursforderungen, weil diese

– wie die Vorinstanz in E. III./1.1.2 selber festhalte – im Konkurs kolloziert worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 265 Abs. 2 SchKG verletzt, weil sie ihn mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht gehört habe (vgl. act. 2 S. 7 f. mit Verweis auf BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 97; s. act. 5 E. III./1.2.3). 3.3.2.2 Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, dass das Guthaben auf dem verarrestierten Konto "unbestrittenermassen" bereits im Konkursverfah- ren bestanden habe; er stellt lediglich die entsprechende Behauptung auf. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde und das Guthaben bereits im Konkurs- verfahren bestanden haben sollte, wäre nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um neues Vermögen handelt. Denn solches kann bereits ab der Konkurseröff- nung, mithin bereits während des Konkursverfahrens, gebildet werden (vgl. BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265 N 18a). Und selbst wenn es sich um neues Vermögen handeln könnte, ist im Übrigen umstritten, ob das Arrestge- richt bei einer Arrestlegung gestützt auf einen Konkursverlustschein (vorfrage- weise und summarisch) prüfen darf, ob die verarrestierten Vermögenswerte neues Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG darstellen (bejahend: BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 97 und Art. 272 N 20; BSK SchKG II- HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 14a; verneinend: SK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 80; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 108; BGE 109 III 93 E. 1d). Dass eine bloss summarische Prüfung des neuen Vermögens durch das Arrestgericht einen Gläubiger um sein gesetzlich verbrieftes Recht bringen könnte, gestützt auf einen Verlustschein Arrest legen zu können (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 Satz 1 SchKG), scheint dem Zweck des Arrestes, der in der vorläufigen Si- cherstellung besteht, nicht gerecht zu werden. Davon geht im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Diese Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. 3.3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es liege kein Arrestgrund vor, weil für die Arrestforderungen, welche im Konkursverfahren rechtskräftig kolloziert

- 9 - worden seien und welche Konkursforderungen darstellten, noch keine definitiven Konkursverlustscheine ausgestellt worden seien. Es fehle damit an Verlustschei- nen (act. 2 S. 8). 3.3.3.2 Diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach für sämtliche Teilforderungen entweder rechtskräftige Verfügungen oder Verlustscheine vorliegen würden. Im Übrigen kann nicht nur gestützt auf einen Konkursverlustschein Arrest gelegt werden, son- dern gestützt auch auf andere Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 95 ff.).

E. 3.3.4 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers vermögen somit nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Sein nicht weiter begründetes und ohne Belege eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 2 S. 3) ist bereits infolge Aussichtslosig- keit abzuweisen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Gesuchs erüb- rigt sich bereits aus diesem Grund. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 389'473.38 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf den angefallenen Aufwand auf Fr. 2'000.– festzu- setzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 10 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 11 - Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Be- schwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 2'500.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.
  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenver- zeichnis, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 389'473.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  8. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A.______, Einsprecher und Beschwerdeführer gegen

1. B.______ AG,

2. C._____,

3. Kanton Zürich und Gemeinde D._____,

4. Kanton Zürich und Gemeinde D._____,

5. Schweizerische Eidgenossenschaft, Einsprachegegner und Beschwerdegegnerinnen 3, 5 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 4 vertreten durch Gemeinde D._____, 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2025 (EQ250001)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 6/3/1-3) stellten die Einsprache- gegner und Beschwerdegegner 1–5 (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG gestütztes Arrestgesuch. 1.2 Mit Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 (act. 6/3/4) wurde das Kontogutha- ben des Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der E._____ AG auf dem Konto lautend auf "F._____ Erben", IBAN Nr. CH 1, mit Arrest belegt. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (act. 6/1) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl. 1.4 Mit Urteil vom 31. März 2025 (act. 3) wies die Vorinstanz die Arresteinspra- che des Beschwerdeführers ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– fest (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen (a.a.O. Dispositiv- Ziffern 3 und 4). 1.5 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. a.a.O. S. 2):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2025 (Geschäfts Nr. EQ250001) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

2. Es sei der Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 (Arrest Nr. 2 des Bertreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) sowie dessen Vollzug unverzüglich aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsteller / Beschwerdegegner. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (vgl. a.a.O. S. 3).

- 3 - 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-18). Mit Verfügung vom 22. April 2025 (act. 7) wurde der Antrag des Be- schwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerde- antwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdefüh- rer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Ent- scheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Ungenügend sind so- wohl blosse Verweise auf vor erster Instanz vorgetragene Vorbringen als auch all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie als fehlerhaft er- achtet, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). 2.2 In einer Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – im Sinne einer Ausnahme (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorgebracht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich dabei um echte Noven handeln oder auch um unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO an- alg; BGE 145 III 324 E. 6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 2.5 und

- 4 - PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II. S. 6 f.). Neue rechtliche Argumente sind grund- sätzlich unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

3. Materielles 3.1 Arrestforderung 3.1.1 Die Vorinstanz erwog zur Arrestforderung im Wesentlichen, der Be- schwerdeführer bestreite nicht, dass den Beschwerdegegnern eine Gesamtforde- rung im Umfang der im Arrestbefehl vom 20. Dezember 2024 geltend gemachten Forderungssumme von total Fr. 389'473.38 zustehe. Da sämtliche Teilforderun- gen rechtskräftige Urteile bzw. Verfügungen zur Anspruchsgrundlage hätten, sei der Bestand und die Höhe der gesamten Arrestforderung liquide nachgewiesen (vgl. act. 5 E. III./1.1.3). 3.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Erwägungen nicht und hält dem nichts entgegen. Deshalb ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 3.2 Eigentum des Arrestschuldners an den Arrestgegenständen 3.2.1 Zum Eigentum des Beschwerdeführers am Arrestgegenstand führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weniger als fünf Jahre vor Eröffnung des Konkurses (im Herbst 2021) seinen Anteil an der (damals noch ungeteilten) Erbschaft der Mutter an seine Tochter, G._____, übertragen. Am 27. Februar 2023 habe die Konkursverwaltung in Vertretung des Beschwerde- führers einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass von F._____ mit dem Bruder des Beschwerdeführers abgeschlossen. Dessen Ziffer 5 und 6 sei zu entnehmen, dass der Bruder Fr. 569'230.32 und der Beschwerdeführer Fr. 389'473.38 erhalte. Da der Anteil des Bruders bereits ausbezahlt worden sei, liege auf dem Konto bei der E._____ AG nur noch der Anteil des Beschwerdeführers. Da bei der Abtre- tung eines (zukünftigen) Liquidationsanteils durch einen Erben an einen Dritten die Erbenstellung nicht übergehe, sondern lediglich ein rein obligatorisches Recht des Dritten begründet werde, sei der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers in der genannten Höhe an der Erbschaft von F._____ mit Entstehung am 27. Fe-

- 5 - bruar 2023 sofort in die Konkursmasse gefallen. Denn der Liquidationsanteil sei trotz allfälliger, vor Vornahme der Erbteilung eingegangener Verpflichtung Eigen- tum des Beschwerdeführers geblieben. Damit hätten die Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass die auf dem Konto IBAN Nr. CH 1, lautend auf F._____ Erben, liegenden Fr. 389'473.38 als Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG anzusehen seien (vgl. act. 5 E. III./1.3.3). Auch spreche die Bezeichnung des Kontos "F._____ Erben" klar für eine Eigentü- mer- bzw. Gläubigerstellung des Beschwerdeführers an diesem Konto, denn er sei unbestrittenermassen Erbe der verstorbenen F._____. Daran vermöge das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach G._____ Eigentümerin sei bzw. die Eigentümerstellung strittig sei. Ein Dritteigentum am vorgenannten Konto erscheine insbesondere auch nicht aufgrund der vom Be- schwerdeführer zitierten Stellen im Schlichtungsgesuch vom 13. September 2024 (act. 6/4 = act. 4/5), im Schreiben des Konkursamtes Thalwil vom 19. Dezember 2024 (act. 6/6 = act. 4/7) oder im Schreiben der E._____ AG (act. 2/2 = act. 4/3) als wahrscheinlich. Demnach lägen keine Unterlagen im Recht, die Dritteigentum von G._____ oder einer Drittperson am vorgenannten Konto zumindest wahr- scheinlich erscheinen lassen würden. Im Übrigen vermöge die blosse Tatsache, dass die Beschwerdegegner eine Feststellungsklage betreffend die Frage der Er- benstellung im Nachlass von F._____ eingereicht hätten, nichts an der Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen zu ändern (vgl. a.a.O. E. III./1.3.4 S. 11 f. und E. III./1.3.6 S. 12 f.). 3.2.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zum Arrestgegenstand hält der Be- schwerdeführer im Wesentlichen (erneut) entgegen, die Frage, ob er oder G._____ am Guthaben auf dem verarrestierten Konto anspruchsberechtigt seien, sei Gegenstand eines Gerichtsprozesses bzw. strittig. Deshalb sei es nicht glaub- haft, dass er daran anspruchsberechtigt sei. Auch hätten die Beschwerdegegner alleine mit der Bezeichnung des Kontos nicht glaubhaft gemacht, dass er Eigentü- mer am Guthaben auf dem verarrestierten Konto sei. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht hätten, dass er ein Erbe von F._____ sei. Ausserdem habe – entgegen der Vorinstanz – nicht er glaubhaft zu machen, dass eine Drittperson Eigentümerin sei, sondern die Be-

- 6 - schwerdegegner hätten glaubhaft zu machen, dass er Eigentümer sei. Die Vorin- stanz habe die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie ihm auf- getragen habe, glaubhaft zu machen, dass er am verarrestierten Konto nicht an- spruchsberechtigt sei. Negativa seien nicht zu beweisen (vgl. act. 2 S. 3-7 i.V.m. act. 4/4, 4/7 und 4/3). 3.2.3 Dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, es sei un- bestritten, dass der Beschwerdeführer Erbe der verstorbenen F._____ sei (act. 5 E. III./1.3.6 S. 13 oben), legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatten die Beschwerde- gegner vor Vorinstanz durchaus behauptet, der Beschwerdeführer sei Erbe von F._____ bzw. Berechtigter aus der Erbteilung (vgl. etwa act. 6/1 Rz. 13, 19, 22 ff. i.V.m. act. 6/2/6). Der Beschwerdeführer hätte dies mit zumutbarer Sorgfalt be- reits vor Vorinstanz bestreiten können. Im Beschwerdeverfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören (vgl. oben E. 2.2). Es bleibt somit dabei, dass das Eigentum des Beschwerdeführers am Arrestgegenstand von den Beschwerdegegnern glaubhaft gemacht wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Eigentum am Ar- restgegenstand bestreitet (resp. dass eine Feststellungsklage betreffend die Frage der Erbenstellung im Nachlass von F._____ hängig ist), vermag – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – daran nichts zu ändern. In Bezug auf die Beweislastverteilung hat bereits die Vorinstanz darauf hin- gewiesen, dass der Einsprecher – das heisst der Beschwerdeführer – alle arre- staufhebenden oder -hindernden Tatsachen zu behaupten und glaubhaft zu ma- chen hat, die Einsprachegegner – hier die Beschwerdegegner – demgegenüber alle arrestbegründenden Tatsachen (vgl. act. 5 E. II./2.2). Dies entspricht der Be- weislastregel in Art. 8 ZGB, weil der Einsprecher aus arrestaufhebenden oder -hindernden Tatsachen (Dritteigentum) Rechte ableiten will. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer Dritteigentum am Arrestgegenstand hätte glaubhaft machen müssen. Es hätte dies vielmehr tun können, und so die Glaub- haftmachung seines Eigentums am Arrestgegenstand durch die Beschwerdegeg- ner erschüttern können. Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Die Vorinstanz hat

- 7 - dem Beschwerdeführer jedenfalls keine Beweislast auferlegt, weshalb sie auch diese Beweislastregel nicht verletzt hat. 3.2.4 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers vermögen somit nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern. 3.3 Arrestgrund 3.3.1 Zum Arrestgrund hielt die Vorinstanz fest, wie gesehen lägen für sämtli- che Teilforderungen entweder rechtskräftige Verfügungen oder Verlustscheine vor, womit die Arrestgründe nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG gegeben seien. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, ein Konkursverlustschein be- rechtige nur zur Verarrestierung von Werten, die neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG bilden würden, und er habe kein solches neues Vermögen gebildet. Entgegen seiner Ansicht handle es sich bei den von den Beschwerde- gegnern beigelegten Verlustscheinen nicht um Konkursverlustscheine im aktuel- len Konkursverfahren, sondern um offene Schulden des Beschwerdeführers aus Verlustscheinen, die Jahre vor Eröffnung des Konkurses über ihn ergangen seien. Überdies sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 265 Abs. 2 SchKG un- zutreffend. Art. 265 Abs. 2 SchKG besage einzig, dass eine neue Betreibung ge- stützt auf einen Verlustschein nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Die Verarrestierung von Vermögenswerten aufgrund fehlenden neuen Vermögens werde allerdings keineswegs ausgeschlos- sen. Vielmehr sei in Art. 265 Abs. 2 SchKG explizit festgehalten, dass der Verlust- schein zum Arrest berechtige (vgl. act. 5 E. III./1.2). 3.3.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen (erneut) entgegen, er habe seit dem Schluss des Konkursverfahrens kein neues Vermögen gebildet. Insbesondere stelle auch das Guthaben auf dem verarrestierten Konto kein sol- ches dar. Das Guthaben habe unbestrittenermassen bereits im Konkursverfahren bestanden. Deshalb könne auch kein Arrest auf dieses gelegt werden. Es sei falsch, dass Art. 265 Abs. 2 SchKG nur bei einer "neuen Betreibung" gestützt auf einen Verlustschein anwendbar sei. Der Arrest müsse prosequiert werden und zwar mittels "neuer Betreibung". Wenn die Beschwerdegegner eine solche gegen

- 8 - ihn einleiten würden, könne er die Einrede nach Art. 265 Abs. 2 SchKG erheben. Es handle sich bei den Arrestforderungen um Konkursforderungen, weil diese

– wie die Vorinstanz in E. III./1.1.2 selber festhalte – im Konkurs kolloziert worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 265 Abs. 2 SchKG verletzt, weil sie ihn mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht gehört habe (vgl. act. 2 S. 7 f. mit Verweis auf BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 97; s. act. 5 E. III./1.2.3). 3.3.2.2 Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, dass das Guthaben auf dem verarrestierten Konto "unbestrittenermassen" bereits im Konkursverfah- ren bestanden habe; er stellt lediglich die entsprechende Behauptung auf. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde und das Guthaben bereits im Konkurs- verfahren bestanden haben sollte, wäre nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um neues Vermögen handelt. Denn solches kann bereits ab der Konkurseröff- nung, mithin bereits während des Konkursverfahrens, gebildet werden (vgl. BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265 N 18a). Und selbst wenn es sich um neues Vermögen handeln könnte, ist im Übrigen umstritten, ob das Arrestge- richt bei einer Arrestlegung gestützt auf einen Konkursverlustschein (vorfrage- weise und summarisch) prüfen darf, ob die verarrestierten Vermögenswerte neues Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG darstellen (bejahend: BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 97 und Art. 272 N 20; BSK SchKG II- HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 14a; verneinend: SK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 80; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 108; BGE 109 III 93 E. 1d). Dass eine bloss summarische Prüfung des neuen Vermögens durch das Arrestgericht einen Gläubiger um sein gesetzlich verbrieftes Recht bringen könnte, gestützt auf einen Verlustschein Arrest legen zu können (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 Satz 1 SchKG), scheint dem Zweck des Arrestes, der in der vorläufigen Si- cherstellung besteht, nicht gerecht zu werden. Davon geht im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Diese Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. 3.3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es liege kein Arrestgrund vor, weil für die Arrestforderungen, welche im Konkursverfahren rechtskräftig kolloziert

- 9 - worden seien und welche Konkursforderungen darstellten, noch keine definitiven Konkursverlustscheine ausgestellt worden seien. Es fehle damit an Verlustschei- nen (act. 2 S. 8). 3.3.3.2 Diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach für sämtliche Teilforderungen entweder rechtskräftige Verfügungen oder Verlustscheine vorliegen würden. Im Übrigen kann nicht nur gestützt auf einen Konkursverlustschein Arrest gelegt werden, son- dern gestützt auch auf andere Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 95 ff.). 3.3.4 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers vermögen somit nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Sein nicht weiter begründetes und ohne Belege eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 2 S. 3) ist bereits infolge Aussichtslosig- keit abzuweisen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Gesuchs erüb- rigt sich bereits aus diesem Grund. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 389'473.38 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf den angefallenen Aufwand auf Fr. 2'000.– festzu- setzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 11 - Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Be- schwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 2'500.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenver- zeichnis, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 389'473.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

20. Mai 2025