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PS250099

Arresteinsprache

Zürich OG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte mit Arrest- befehl vom 2. August 2024 einen von den Arrestgläubigern, Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten Arrest gegen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nach- folgend Beschwerdeführer). Die dagegen erhobene Arresteinsprache des Be- schwerdeführers wies das Einzelgericht desselben Gerichts (Arrestgericht) mit Ur- teil vom 5. Dezember 2024 ab. Die Kammer stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Geschäfts-Nr.: OGer ZH PS240258). Eine dagegen erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers ist derzeit beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 5A_227/2025 hängig.

E. 1.2 Am 21. Dezember 2024 stellten die Beschwerdegegner beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein weiteres Arrestbegehren gegen den Be- schwerdeführer für eine Steuerrückforderung in Höhe von Fr. 9'102.35 sowie ei- nen erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch im Umfang von Fr. 1'755'140.50, total Fr. 1'764'242.80 (act. 7/1). Mit Arrestbefehl vom 30. Dezember 2024 bewilligte das Einzelgericht Audienz den beantragten Arrest (act. 7/5). Der Arrestbefehl wurde am 31. Dezember 2024 und am 3. Januar 2025 vollzogen (act. 7/15). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 7/10). Mit Urteil vom

31. März 2025 wies das Arrestgericht die Einsprache ab (act. 7/19 = act. 6).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

14. April 2025 Beschwerde bei der Kammer und verlangt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und des bewilligten Arrests Nr. 1 (act. 2 S. 2). Der Be- schwerdeführer leistete den ihm mit Verfügung vom 17. April 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- fristgerecht (act. 8-10). Die Akten des vorin- stanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-20). Mit Verfügung vom

8. Mai 2025 wurde den Parteien sodann Frist zur Stellungnahme zu einer allfälli- gen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfah-

- 3 - ren 5A_227/2025 angesetzt (act. 11). Die Parteien nahmen unter dem 13. und

19. Mai 2025 fristgerecht Stellung (act. 13-14). Die Sache erweist sich als spruch- reif.

E. 2.1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ar- resteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streit- wert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i. V. m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summa- rischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelin- stanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde- schrift keine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandungen der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH PS230185 vom 28. Oktober 2024 E. 2.1; OGer ZH PS230129 vom 19. September 2023, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfah- ren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im

- 4 - Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstan- den sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.).

E. 2.3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. April 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. hierzu act. 7/20b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von nachfolgend zu thematisierenden unzulässigen Rügen (vgl. nachfolgend E. 4.1., E. 4.3 und E. 4.4) – grundsätzlich einzutreten. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

E. 2.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bun- desgerichts im Verfahren 5A_227/2025 (Beschwerde gegen den Entscheid der Kammer vom 19. Februar 2025; Geschäfts-Nr.: PS240258) zu äussern (act. 11). Während sich die Beschwerdegegner nicht gegen eine Sistierung stellten (act. 14), lehnte der Beschwerdeführer eine solche ab, verwies auf den Arrest als einschneidende Massnahme in seine Eigentumsrechte und verlangte eine beför- derliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens (act. 13). Da sich die Zweck- mässigkeit einer bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_227/2025 befristeten Sistierung nur – aber immerhin – nach dem betragsmäs- sig überwiegenden erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch richten würde (vgl. act. 11), sich die Sistierung hauptsächlich in finanzieller Hinsicht ausgewirkt hätte und der vom Arrest belastete Beschwerdeführer eine Sistierung ablehnt, ist auf diese zu verzichten und sogleich der Endentscheid zu fällen.

- 5 -

E. 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner das Vorliegen des Arrestgrundes und des Arrestgegenstandes nicht (vgl. act. 2). Es stehen diese Voraussetzungen daher nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig das Vorliegen einer Arrest- forderung streitig. Mit Bezug auf die Arrestforderung ist deren Bestand sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse objektive Anhaltspunkte sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demgegen- über ist es – im Rahmen eines sich an die Arrestbewilligung gegebenenfalls an- schliessenden Einspracheverfahrens – an der Arrestschuldnerin, gestützt auf ver- fügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass ihr Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers. Die tatsächliche und rechtliche Prüfung des Be- standes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (OGer ZH PS210039 vom 7. April 2021 E. 4.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.1; BGer 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018 E. 6.1; BGer 5A_205/2016 vom

E. 3.2 Dem vorliegenden Arrestgesuch legte die Vorinstanz folgenden unstrittigen Sachverhalt zu Grunde: Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um die gesetzlichen Erben der am tt.mm.2023 verstorbenen E._____ (nachfolgend Erblasserin). Der Beschwerde- führer ist der geschiedene zweite Ehemann der Erblasserin. Er war mit der Erb-

- 6 - lasserin über 40 Jahre verheiratet. Er ist mit den Beschwerdegegnern nicht ver- wandt. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete ein hohes Einkommen und die Erb- lasserin erbte ein grösseres Vermögen von ihrem Vater. Gemeinsam kauften und verkauften sie werthaltige Grundstücke in Portugal (F._____), Deutschland (G._____) und Luxemburg. Gemäss Selbstdeklaration der Eheleute betrug ihr Vermögen im Februar/März 2022 über Fr. 20 Mio. Im selben Jahr, ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin, liessen sich die Eheleute scheiden. Im öffentlichen In- ventar per Todestag wurden die Aktiven der Erblasserin mit Fr. 34'000.-- bewertet (act. 6 S. 4 f.; act. 7/4/3, act. 7/4/7-10 und act. 7/4/14-15). Im Jahr 2002 erwarben die damaligen Ehegatten ein Grundstück in G._____ (Deutschland) je als Miteigentümer zu gleichen Teilen. Am 23. September 2021 verkauften die Ehegatten als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht ge- meinsam das Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 9'250'000.--. Das Grund- stück war nicht hypothekarisch belastet. Die Ehegatten gaben im Kaufvertrag an, dass sie ohne Ehevertrag verheiratet waren. Der gesamte Kaufpreis wurde am

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund stellten sich die Beschwerdegegner bei der Vorin- stanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der Scheidungskonvention vom

27. Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Erblasserin die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern zu bezahlen. Die offenen Steuerforderungen in Höhe von Fr. 9'102.35 seien von der Beschwer- degegnerin 1 zulasten der Erbengemeinschaft bezahlt worden. Deshalb bestehe ein seit dem 7. März 2024 mit 5 % verzinslicher Rückforderungsanspruch von Fr. 9'102.35 (act. 7/1 S. 12 f. und S. 15). Weiter bestehe ein erbrechtlicher Herab- setzungsanspruch. Die während der Ehe unter dem Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung stehende Erblasserin habe Anspruch auf den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft G._____ von EUR 4'624'765 gehabt. Es sei naheliegend, dass die Erblasserin auf den ihr zu- stehenden wesentlich grösseren Anspruch aus Güterrecht verzichtet habe, um den Beschwerdeführer zu begünstigen und das Pflichtteilsrecht der Beschwerde- gegner zu umgehen. Der Ehevertrag vom 4. März 2022 und die Scheidungsver-

- 8 - einbarung würden angesichts der Selbstdeklaration im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der I._____ zu den Vermögenswerten falsche Angaben ent- halten und die Erblasserin habe mit Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 auch auf ihren im Scheidungsurteil vom 27. Mai 2022 festgesetzten Güterrechtsan- spruch bzw. Ausgleichsanspruch von Fr. 400'000.-- verzichtet. Solche Zuwendun- gen unterstünden der Herabsetzung. Den Beschwerdegegnern stehe der Pflicht- teil von 50 % des Erlös-Anteils der Erblasserin zu, was einem Betrag von EUR 2'312'382.50 bzw. Fr. 2'155'140.50 entspreche. Mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 seien davon bereits Fr. 400'000.-- verarrestiert worden, weshalb noch Fr. 1'755'140.50 nebst 5 % Zins seit dem Todestag am tt.mm.2023 mit Arrest zu belegen seien (act. 7/1 S. 11 und S. 13 ff.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren demgegen- über zusammengefasst geltend, die Scheidungskonvention sei dahingehend zu verstehen, dass die Steuerschulden der Erblasserin, die zu Lebzeiten angefallen und im Moment oder bis zum Zeitpunkt der Scheidung fällig und bekannt gewe- sen seien, von ihm beglichen würden. Es könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass er sich im Voraus verpflichtet haben sollte, für zukünftige, noch unbe- kannte Steuerbeträge aufzukommen, welche nach dem Scheidungsurteil und nach dem Tod der Erblasserin anfallen oder bekannt würden. Eine solche Ver- pflichtung würde nach der Scheidung auch rechtlich nicht bestehen. Es seien nur die im Scheidungszeitpunkt bereits ausgewiesenen Steuern zu bezahlen gewe- sen. Bis Ende Mai 2022 bedeute dies eine Steuerlast von anteilsmässig Fr. 3'796.27. Davon sei eine am 17. Oktober 2022 bereits geleistete Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 2'584.40 abzuziehen, womit eine Reststeuerforderung von Fr. 1'184.85 verbleiben würde, welche höchstens und wenn überhaupt durch ihn zu bezahlen wäre. Ein Verweis auf die Scheidungskonvention reiche zur Gel- tendmachung sämtlicher Steuerschulden nicht aus (act. 7/10 S. 8 f.). Sodann sei die eheliche Liegenschaft in Deutschland gemäss Ehevertrag vom 4. März 2022 und Scheidungskonvention Eigengut des Beschwerdeführers und zähle nicht zur Errungenschaft. Es sei auch kein grosser Anteil des damaligen Kaufpreises durch geerbtes Vermögen der Erblasserin finanziert worden. Erst nachdem die Finan- zierungsanteile in einer Herabsetzungsklage geklärt seien, könne überhaupt von

- 9 - einer Schenkung ausgegangen werden. Es müsste berücksichtigt werden, aus welchen Gütermassen die Liegenschaft finanziert worden sei. In güterrechtlicher Hinsicht seien die Ehegatten zudem frei gewesen, wie sie die Auseinanderset- zung hätten vornehmen wollen, was mit der Scheidungskonvention auch gesche- hen sei. Diese enthalte zudem eine Saldoklausel. Erst in einem möglichen Zivil- prozess könne ein allfälliger Anspruch der Erblasserin an der Hälfte des Verkaufs- erlöses festgestellt werden. Alsdann müsste geprüft und festgestellt werden, ob überhaupt eine Schenkung vorliege. Ein gemeinsames Konto sage nichts über die Zugehörigkeit zu bestimmten Gütermassen aus. Die Tatsache, dass die Erblasse- rin einer Umbuchung zugestimmt habe, belege, dass sie im Bewusstsein gehan- delt habe, dass die Liegenschaft dem Beschwerdeführer gehört habe. Eine Schenkung sei ausgeschlossen. Eine Herabsetzungsklage sei bis heute nur von der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht worden. Da über Herabsetzungsansprü- che zivilrechtlich noch nicht entschieden worden sei, seien diese Forderungen auch nicht entstanden und könnten daher keinen Arrest rechtfertigen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Klage auf Herabsetzung einer Gestaltungsklage entspreche. Der Anspruch entstehe erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils. Vorliegend sei kein gutheissendes Urteil gefällt worden, weshalb auch nicht von einer fälligen Forderung gesprochen werden könne (act. 7/10 S. 5 ff. und S. 10 ff.).

E. 3.5 Gestützt auf diese Vorbringen der Parteien erachtete die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid den Bestand der von den Beschwerdeführern geltend ge- machten Arrestforderung als glaubhaft. Sie erwog bezüglich der Steuerrückforde- rung, der Beschwerdeführer habe sich in der Scheidungskonvention vom

27. Mai 2022 verpflichtet, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern in vollem Umfang zu bezahlen. Damit seien nicht nur die im Mo- ment der Scheidung fälligen und betragsmässig bekannten Steuerschulden zu be- zahlen. In der Scheidungsvereinbarung sei kein bestimmter Steuerbetrag genannt worden und der Wortlaut weise keinen entsprechenden Vorbehalt auf. Der Be- schwerdeführer gebe auch selber an, am 17. Oktober 2022 einen von ihm anteils- mässig berechneten, mithin zuvor nicht bekannten Betrag bezahlt zu haben. An- zumerken bleibe, dass sich der Beschwerdeführer auch verpflichtet habe, zu Leb-

- 10 - zeiten der Erblasserin deren Krankenkassenprämien zu bezahlen, deren Betrag notorisch jährlich ansteige und somit ebenfalls nicht zum Voraus bekannt sei. Ge- stützt auf die Kontoauszüge des Steueramts der Stadt Luzern vom 7. März 2024 und vom 3. September 2024 sowie den Steuerrechnungen und den Zahlungsbe- legen sei belegt, dass die Erblasserin Steuerausstände im Umfang von Fr. 9'942.45 gehabt habe, zu deren Vorleistung die Erbengemeinschaft verpflich- tet gewesen sei. Gestützt auf das Scheidungsurteil könne sie auf den Beschwer- deführer Regress nehmen. Damit sei unter Berücksichtigung einer Gutschrift von Fr. 840.10 die Steuerrückforderung von Fr. 9'102.35 nebst Zins zu 5 % seit

7. März 2024 unverändert glaubhaft (act. 6 S. 11 f.). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich des Herabsetzungsanspruches aus, der unbestrittene und belegte Sachverhalt weise zahlreiche Hinweise dafür auf, dass sich die über 80-jährige Erblasserin weniger als fünf Jahre vor ihrem Tod namhaf- ter Vermögenswerte entäussert habe, um den Beschwerdeführer zu begünstigen und ihre Erben zu benachteiligen. So habe die Erblasserin am 9. Juni 2022 auf die mit ihrem Ehemann vereinbarte und ihr gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022 zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 400'000.-- verzichtet, womit sie eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Auch im Zu- sammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft G._____ bestünden gewichtige Anhaltspunkte. Noch kurz vor der Scheidung am 8. März 2022 hätten die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Ehegatten einen Be- trag von EUR 9'249'530.-- auf einem gemeinsamen Konto gehabt, wobei es sich um den Verkaufserlös der Liegenschaft in G._____ gehandelt habe, welche vor dem Verkauf im Miteigentum der Ehegatten gestanden habe. In ihrem am 3. Fe- bruar 2022 unterzeichneten Anlageprofil gegenüber der I._____ habe die Erblas- serin ein liquides Vermögen von Fr. 1-5 Mio., ein Gesamtvermögen von 5-10 Mio. und einen Anlagehorizont von 5-10 Jahren deklariert. Das stehe damit im Ein- klang, dass es sich bei der Hälfte dieses Erlöses in der Höhe von mehreren Millio- nen Euro um ihre Vermögenswerte gehandelt habe. Am 15. März 2022 habe die Erblasserin den gesamten Verkaufserlös auf ein allein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto transferieren lassen und im Zeitpunkt der Scheidung angegeben,

- 11 - nur noch über Vermögenswerte von Fr. 50'000.-- zu verfügen. Im Zeitpunkt des Todes habe sich ihr Vermögen auf Fr. 34'000.-- vermindert. Bei dieser Sachlage sei es ohne Weiteres glaubhaft, dass die beschriebene Vorgehensweise der Erb- lasserin dazu gedient habe, sich zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten der pflichtteilsgeschützten Erben ihres Vermögens zu entäussern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der Ehe der Erblasserin und des Beschwerdeführers er- worbene Vermögenswerte in die Errungenschaft gefallen seien. Die vor dem No- tariat St. Gallen abgegebene Erklärung der Eheleute zu ihren Vermögenswerten würden ebenso wenig zu überzeugen vermögen wie ihre in der Scheidungskon- vention getätigten Angaben. Dies angesichts des Verkaufserlöses der Liegen- schaft in Millionenhöhe und der gegenüber der I._____ Bank getätigten Selbstde- klaration der Eheleute. Dass der Betrag von einem Viertel des Verkaufserlöses (abzüglich des am 5. August 2024 mit Arrest Nr. 2 bereits verarrestierten Betra- ges von Fr. 400'000.--) umgerechnet einen Gegenwert von Fr. 11'755'140.50 [recte: Fr. 1'755'140.50] aufweise, sei glaubhaft. Zudem entspreche ein Verzugs- zins von 5 % den gesetzlichen Vorgaben. Sodann könne dem Einwand gegen den Herabsetzungsanspruch, es werde eine künftige noch nicht bestehende und damit auch nicht fällige Forderung geltend gemacht, nicht gefolgt werden. Eine lebzeitige Zuwendung zeitige zwar grundsätzlich bis zum eine Herabsetzungs- klage gutheissenden Urteil ihre volle Wirksamkeit, und eine Herabsetzung trete erst als Wirkung des sie aussprechenden Urteils ein. Diese Wirkung würden dann aber auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Wirkung ex tunc), weil das Recht zur Herabsetzung mit der Eröffnung des Erbganges ent- stehe. In diesem Zeitpunkt erwerbe der Erbe seinen Pflichtteil. Würde das Herab- setzungsurteil erst mit der Rechtskraft seine Wirkungen entfalten, so läge zwi- schen der Eröffnung des Erbganges und der Urteilsfällung ein Zeitraum, während welchem der Erbe nicht zu seinem Recht gekommen wäre. Diese Rechtsauffas- sung sei vom Obergericht des Kantons Zürich am 19. Februar 2025 bestätigt wor- den (OGer ZH PS240258 vom 19. Februar 2025, E. 4.1 ff.). Der Einwand, im jetzi- gen Zeitpunkt sei weder eine Pflichtteilsverletzung noch der tatsächliche Bestand der Arrestforderung rechtkräftig festgestellt, erweise sich als unbehelflich. Die Ar- restforderung müsse hier nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht

- 12 - werden. Es gehe gerade nicht darum, die Aussichten der Herabsetzungsklage materiell zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Arrestlegung diene ange- sichts der glaubhaften Ausgangslage der Sicherung von Vermögenswerten. Auch könne nichts daraus abgeleitet werden, dass das von der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Herabsetzungsverfahren derzeit sistiert sei, zumal die Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit begründe. Weiter habe das Ober- gericht bereits im Entscheid PS240258 vom 19. Februar 2025 festgehalten, dass zur Herabsetzungsklage jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln aktivlegitimiert sei oder mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert seien und daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids le- diglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig ge- macht worden sei, nicht abgeleitet werden könne, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer

– auch zukünftigen – Ansprüche verzichten (act. 6 S. 12 ff.).

- 13 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Beschwerdeverfahren im Zusam- menhang mit dem Bestand einer Herabsetzungsforderung zunächst vor, das Grundstück in G._____ sei von ihm und der Erblasserin nicht als Miteigentümer zu gleichen Teilen erworben worden. Dies sei von den Beschwerdegegnern ohne entsprechende Beweisofferte lediglich behauptet und von ihm bestritten worden. Die Liegenschaft habe zu seinem Eigengut gehört, weshalb die Erblasserin kei- nen Anteil am Verkaufserlös gehabt habe und der Betrag auch nicht in die Erb- masse falle. Die Tatsache, dass die Erblasserin der Umbuchung auf andere Kon- ten zugestimmt habe, belege den Umstand dass sie sich bewusst gewesen sei, dass die Liegenschaft ungeachtet der gemeinsamen Konten dem Beschwerdefüh- rer allein gehöre. Die Eheleute hätten sodann ungeachtet der ursprünglichen Zu- gehörigkeit zu einer Gütermasse die Vermögenswerte im Scheidungsverfahren güterrechtlich nach Belieben zuordnen, verrechnen oder feststellen können. Die Auszahlung des Verkaufserlöses und die Umbuchung auf verschiedene Konten sei für die Zuteilung der Gütermassen nicht relevant (act. 2 S. 2 f.). 4.1.1. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in G._____ sei im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und der Erblasserin gestanden, soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. E. 3.4 vorstehend und act. 7/10). Dass eine Bestreitung stattgefun- den haben soll, wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet. Das genügt den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Im Rechtsmit- telverfahren ist sie sodann als unechtes Novum, das bereits bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können, nicht zu hören. Selbst wenn, ver- möchte das an der vorinstanzlichen Feststellung aber ohnehin nichts zu ändern, stützt sich der angefochtene Entscheid doch nicht bloss auf Behauptungen der Beschwerdegegner, sondern auf den von diesen eingereichten Verkaufsvertrag vom 23. September 2021 (vgl. act. 7/4/5), wonach die Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind und die Liegenschaft gemäss Grundbucheintrag als Gesellschaf- ter nach dem bürgerlichen Recht als Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen verkaufen (vgl. act. 6 S. 5).

- 14 - 4.1.2. Demgegenüber äusserte der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz, dass es sich bei der Liegenschaft in G._____ um sein Eigengut handle (vgl. E. 3.4 vorstehend). Damit befasste sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 3.5 vorstehend). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorin- stanz findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Vielmehr wiederholt der Be- schwerdeführer bloss das, was er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, weshalb sich auch Weiterungen dazu erübrigen. 4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Fälligkeit einer Herabsetzungsforderung. Zur Frage, ob ein glaub- haft gemachter Herabsetzungsanspruch vor dem gutheissenden Herabsetzungs- urteil die Voraussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, führt er im Wesentlichen an, der ex tunc wirkende Bestand bzw. die Fälligkeit der Forderung sei nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils im Herabsetzungsprozess anzunehmen. Weiter setzt sich der Beschwer- deführer mit den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen der Kammer in deren Entscheid PS240258 vom 19. Februar 2025 auseinander und macht geltend, die Kammer stütze sich auf ein Urteil des Kantonsgericht Graubünden vom 3. Au- gust 2012 und behaupte pauschal, dass die Frage mit einer nachvollziehbaren Begründung bejaht worden und im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfah- ren (BGer 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012) nicht in Frage gestellt worden sei. Die Begründung des Kantonsgerichts Graubünden sei aber überhaupt nicht nachvollziehbar, denn eine rückwirkend (fällige) Forderung sei eben gerade nicht bestehend bzw. fällig, solange kein rechtkräftiger Entscheid vorliege, und das Bundesgericht habe sich mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt, weil dies durch die damalige Beschwerdeführerin nicht gerügt worden sei. Auch wenn den Erben die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage offenstünde, lasse sich dar- aus noch keine Forderung in einer bestimmten Höhe festlegen und ebenso fehle es an der Fälligkeit. Das Abstellen auf ein zukünftiges, mögliches Urteil in einem allfälligen Herabsetzungsprozess, um durch dessen Urteilswirkung ex tunc bereits heute einen Bestand oder Fälligkeit anzunehmen, entspreche nicht den gesetzli- chen Anforderungen für einen Arrest (vgl. act. 2 S. 4 ff.).

- 15 - Mit diesen Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer letztlich die Fest- stellungen der Kammer im Entscheid vom 19. Februar 2025 (Geschäft Nr. PS240258). Dort wurde die strittige Rechtsfrage des Bestands der Arrestfor- derung bzw. deren Fälligkeit erörtert und im Sinne der Beschwerdegegner ent- schieden. Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, darauf zurückzu- kommen, zumal sie nun Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_227/2025 ist. Soweit ersichtlich gibt es aktuell keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die vom Kantonsgericht Graubünden, der Vorinstanz und der Kammer im Verfahren PS240258 vertretene Rechtsauffassung in Frage stellen würde. Der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 5A_227/2025 wird abzuwarten sein. 4.3. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Identität zwischen den Gläubigern der Arrestforderung und der Herabsetzungsklägerin. Dazu führt er aus, ein Arrest stehe nur jener Person zur Verfügung, die wahrscheinlich Gläubi- gerin des Schuldners sei. Vorliegend ersuche die Erbengemeinschaft um den Ar- rest, die Herabsetzungsklage habe aber nur die Beschwerdegegnerin 1 ergriffen (act. 2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, die Aktivlegitimation bereits im vorinstanzli- chen Verfahren bestritten zu haben. Etwas anderes ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf diese hier neu erhobene Rüge nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen dazu zutreffend geäussert (vgl. E. 3.5 vorstehend). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet aber nicht statt, weshalb die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind und auch deshalb nicht darauf einzutreten wäre. Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn die Beschwerdegegner sind unbestrittenermassen pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin und als solche einzeln oder zusammen als einfach Streitgenossen zur Herabset- zungsklage aktivlegitimiert (PraxKomm-Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER,

5. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 522 ff. ZGB, N 5). Dementsprechend und unter Be- rücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint die Arrestforderung der Arrestgläubiger glaubhaft. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass zur Zeit lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhän-

- 16 - gig gemacht wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich daraus nicht ergibt, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Geltendmachung ihres An- spruches verzichten würden. 4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Wortlaut in der Schei- dungskonvention sei dahingehend zu verstehen, dass die Steuerschulden der Erblasserin, welche zu Lebzeiten angefallen seien und im Moment oder bis zum Zeitpunkt der Scheidung fällig und bekannt gewesen seien, von ihm beglichen würden. Die Vorinstanz erkenne keinen solchen Vorbehalt und führe aus, er (der Beschwerdeführer) hätte sich auch verpflichtet, zu Lebzeiten der Erblasserin ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, deren Betrag jährlich ansteige und somit ebenfalls nicht zum voraus bekannt sei. Hierbei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass in Bezug auf die Krankenkassenprämien explizit ein Betrag von monatlich CHF 2'000.00 festgelegt worden sei. Wiederholend sei festzuhalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Voraus verpflichtet habe, für zukünftige, noch unbekannte Steuerbeträge, welche nach dem Scheidungsurteil anfallen oder bekannt würden, aufzukommen (act. 2 S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer damit nur wiederholt, was er bereits bei der Vorin- stanz vorgebracht hat (E. 3.4 vorstehend), stellt das wiederum keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schei- dungskonvention keinen Vorbehalt enthält, wonach nur bekannte Steuern bzw. Steuern bis zur Scheidung zu bezahlen seien (vgl. act. 7/4/13 Ziff. 2.3), weshalb hier auch von keiner zeitlichen Beschränkung auszugehen ist. Insbesondere spricht gegen eine solche, dass die Zahlungspflicht für Steuern (und Kranken- kasse) zusammen mit der lebenslangen nachehelichen Unterhaltspflicht geregelt wurde. Sodann ist auch nicht von einer Beschränkung auf bloss bekannte bzw. bereits aufgelaufene Steuerschulden auszugehen, weil sich der Beschwerdefüh- rer in der Scheidungskonvention ebenfalls zur Zahlung der Krankenkassenprä- mien verpflichtet hat, welche sich notorischerweise jährlich ändern und nicht zum Voraus bekannt sind. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich der Zusatz "welche sich aktuell auf monatlich CHF 2'000.-- belaufen" angebracht wurde. Denn dieser

- 17 - hält lediglich fest, wie viel die Prämien damals aktuell betrugen, und nicht, dass dieser Betrag eine Höchstgrenze definieren soll. 4.5. Die Beschwerde erweist sich – soweit zulässig – als unbegründet. 5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'755'140.50 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschä- digen wären. Es wird erkannt:

E. 7 Juni 2016 E. 7.1; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 9.3 m.w.H.; BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 278 N 38).

E. 8 März 2022 auf ein von den Eheleuten kurz zuvor eröffnetes, gemeinsam gehal- tenes Konto bei der Bank H._____ AG einbezahlt. Am 3. Februar 2022 eröffneten die Eheleute ein neues, wiederum auf sie beide lautendes gemeinsames Bank- konto bei der I._____ AG. Gleichzeitig schlossen die Eheleute gemeinsam einen Anlageberatungsvertrag mit der I._____ Bank ab. In ihren Anlageprofilen vom

3. Februar 2022 gaben die Eheleute die Informationen über ihre finanziellen Ver- hältnisse, die gewünschte Anlagestrategie und ihre Erfahrungen mit Anlagen un- terschriftlich preis. Die Erblasserin gab unter anderem an, ein liquides Vermögen von Fr. 1-5 Mio., ein Gesamtvermögen von Fr. 5-10 Mio. und einen Anlagehori- zont von fünf bis zehn Jahren zu haben und in den letzten 24 Monaten mindes- tens fünf Transaktionen im Umfang von mindestens je Fr. 10'000.-- abgewickelt zu haben. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, ein liquides Vermögen von über Fr. 10 Mio., ein Gesamtvermögen von über Fr. 10 Mio. und einen Anla- gehorizont von fünf bis zehn Jahren zu haben und in den letzten 24 Monaten min- destens fünf Transaktionen im Umfang von mindestens je Fr. 10'000.-- abgewi- ckelt zu haben. Am 10. bzw. 11. März 2022 wurde der Betrag von EUR 9'249'530.-- (Verkaufserlös abzüglich Bankspesen) auf das gemeinsame

- 7 - Konto der Eheleute bei der I._____ AG und von dort am 15. März 2022 auf ein al- lein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto bei der I._____ AG mit der Bezeichnung "…" überwiesen (act. 6 S. 5 f.; act. 7/4/5-11). Ebenfalls im März 2022 reichten die Erblasserin und der Beschwerdeführer dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurde die Ehe durch das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2022 geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen ge- nehmigt. In der Scheidungskonvention wurde festgehalten, dass (nach der güter- rechtlichen Auseinandersetzung) die Erblasserin über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- und der Beschwerdeführer über ein solches von Fr. 1'000'000.-- verfüge (act. 6 S. 6; act. 7/3/13-15). Nach dem Tod der Erblasserin waren deren Rechnungen für die Staats- und Ge- meindesteuern 2022 und 2023 sowie für die Direkte Bundessteuer 2022 und 2023 offen. Die Beschwerdegegnerin 1 leistete zu lasten der Erbengemeinschaft meh- rere Zahlungen. Abzüglich einer Gutschrift beläuft sich der geleistete Betrag auf Fr. 9'102.35 (act. 6 S. 5 und S. 7; act. 7/3/16-18).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage von act. 14 und an die Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2 und act. 13, an Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 18 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'755'140.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250099-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Gesuchsteller, Einsprache- und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 31. März 2025 (EQ250015)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte mit Arrest- befehl vom 2. August 2024 einen von den Arrestgläubigern, Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten Arrest gegen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nach- folgend Beschwerdeführer). Die dagegen erhobene Arresteinsprache des Be- schwerdeführers wies das Einzelgericht desselben Gerichts (Arrestgericht) mit Ur- teil vom 5. Dezember 2024 ab. Die Kammer stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Geschäfts-Nr.: OGer ZH PS240258). Eine dagegen erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers ist derzeit beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 5A_227/2025 hängig. 1.2. Am 21. Dezember 2024 stellten die Beschwerdegegner beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein weiteres Arrestbegehren gegen den Be- schwerdeführer für eine Steuerrückforderung in Höhe von Fr. 9'102.35 sowie ei- nen erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch im Umfang von Fr. 1'755'140.50, total Fr. 1'764'242.80 (act. 7/1). Mit Arrestbefehl vom 30. Dezember 2024 bewilligte das Einzelgericht Audienz den beantragten Arrest (act. 7/5). Der Arrestbefehl wurde am 31. Dezember 2024 und am 3. Januar 2025 vollzogen (act. 7/15). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 7/10). Mit Urteil vom

31. März 2025 wies das Arrestgericht die Einsprache ab (act. 7/19 = act. 6). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

14. April 2025 Beschwerde bei der Kammer und verlangt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und des bewilligten Arrests Nr. 1 (act. 2 S. 2). Der Be- schwerdeführer leistete den ihm mit Verfügung vom 17. April 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- fristgerecht (act. 8-10). Die Akten des vorin- stanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-20). Mit Verfügung vom

8. Mai 2025 wurde den Parteien sodann Frist zur Stellungnahme zu einer allfälli- gen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfah-

- 3 - ren 5A_227/2025 angesetzt (act. 11). Die Parteien nahmen unter dem 13. und

19. Mai 2025 fristgerecht Stellung (act. 13-14). Die Sache erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ar- resteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streit- wert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i. V. m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summa- rischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelin- stanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde- schrift keine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandungen der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH PS230185 vom 28. Oktober 2024 E. 2.1; OGer ZH PS230129 vom 19. September 2023, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfah- ren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im

- 4 - Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstan- den sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.). 2.3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. April 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. hierzu act. 7/20b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von nachfolgend zu thematisierenden unzulässigen Rügen (vgl. nachfolgend E. 4.1., E. 4.3 und E. 4.4) – grundsätzlich einzutreten. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2.4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bun- desgerichts im Verfahren 5A_227/2025 (Beschwerde gegen den Entscheid der Kammer vom 19. Februar 2025; Geschäfts-Nr.: PS240258) zu äussern (act. 11). Während sich die Beschwerdegegner nicht gegen eine Sistierung stellten (act. 14), lehnte der Beschwerdeführer eine solche ab, verwies auf den Arrest als einschneidende Massnahme in seine Eigentumsrechte und verlangte eine beför- derliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens (act. 13). Da sich die Zweck- mässigkeit einer bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_227/2025 befristeten Sistierung nur – aber immerhin – nach dem betragsmäs- sig überwiegenden erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch richten würde (vgl. act. 11), sich die Sistierung hauptsächlich in finanzieller Hinsicht ausgewirkt hätte und der vom Arrest belastete Beschwerdeführer eine Sistierung ablehnt, ist auf diese zu verzichten und sogleich der Endentscheid zu fällen.

- 5 - 3. 3.1. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner das Vorliegen des Arrestgrundes und des Arrestgegenstandes nicht (vgl. act. 2). Es stehen diese Voraussetzungen daher nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig das Vorliegen einer Arrest- forderung streitig. Mit Bezug auf die Arrestforderung ist deren Bestand sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse objektive Anhaltspunkte sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demgegen- über ist es – im Rahmen eines sich an die Arrestbewilligung gegebenenfalls an- schliessenden Einspracheverfahrens – an der Arrestschuldnerin, gestützt auf ver- fügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass ihr Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers. Die tatsächliche und rechtliche Prüfung des Be- standes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (OGer ZH PS210039 vom 7. April 2021 E. 4.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.1; BGer 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018 E. 6.1; BGer 5A_205/2016 vom

7. Juni 2016 E. 7.1; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 9.3 m.w.H.; BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 278 N 38). 3.2. Dem vorliegenden Arrestgesuch legte die Vorinstanz folgenden unstrittigen Sachverhalt zu Grunde: Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um die gesetzlichen Erben der am tt.mm.2023 verstorbenen E._____ (nachfolgend Erblasserin). Der Beschwerde- führer ist der geschiedene zweite Ehemann der Erblasserin. Er war mit der Erb-

- 6 - lasserin über 40 Jahre verheiratet. Er ist mit den Beschwerdegegnern nicht ver- wandt. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete ein hohes Einkommen und die Erb- lasserin erbte ein grösseres Vermögen von ihrem Vater. Gemeinsam kauften und verkauften sie werthaltige Grundstücke in Portugal (F._____), Deutschland (G._____) und Luxemburg. Gemäss Selbstdeklaration der Eheleute betrug ihr Vermögen im Februar/März 2022 über Fr. 20 Mio. Im selben Jahr, ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin, liessen sich die Eheleute scheiden. Im öffentlichen In- ventar per Todestag wurden die Aktiven der Erblasserin mit Fr. 34'000.-- bewertet (act. 6 S. 4 f.; act. 7/4/3, act. 7/4/7-10 und act. 7/4/14-15). Im Jahr 2002 erwarben die damaligen Ehegatten ein Grundstück in G._____ (Deutschland) je als Miteigentümer zu gleichen Teilen. Am 23. September 2021 verkauften die Ehegatten als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht ge- meinsam das Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 9'250'000.--. Das Grund- stück war nicht hypothekarisch belastet. Die Ehegatten gaben im Kaufvertrag an, dass sie ohne Ehevertrag verheiratet waren. Der gesamte Kaufpreis wurde am

8. März 2022 auf ein von den Eheleuten kurz zuvor eröffnetes, gemeinsam gehal- tenes Konto bei der Bank H._____ AG einbezahlt. Am 3. Februar 2022 eröffneten die Eheleute ein neues, wiederum auf sie beide lautendes gemeinsames Bank- konto bei der I._____ AG. Gleichzeitig schlossen die Eheleute gemeinsam einen Anlageberatungsvertrag mit der I._____ Bank ab. In ihren Anlageprofilen vom

3. Februar 2022 gaben die Eheleute die Informationen über ihre finanziellen Ver- hältnisse, die gewünschte Anlagestrategie und ihre Erfahrungen mit Anlagen un- terschriftlich preis. Die Erblasserin gab unter anderem an, ein liquides Vermögen von Fr. 1-5 Mio., ein Gesamtvermögen von Fr. 5-10 Mio. und einen Anlagehori- zont von fünf bis zehn Jahren zu haben und in den letzten 24 Monaten mindes- tens fünf Transaktionen im Umfang von mindestens je Fr. 10'000.-- abgewickelt zu haben. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, ein liquides Vermögen von über Fr. 10 Mio., ein Gesamtvermögen von über Fr. 10 Mio. und einen Anla- gehorizont von fünf bis zehn Jahren zu haben und in den letzten 24 Monaten min- destens fünf Transaktionen im Umfang von mindestens je Fr. 10'000.-- abgewi- ckelt zu haben. Am 10. bzw. 11. März 2022 wurde der Betrag von EUR 9'249'530.-- (Verkaufserlös abzüglich Bankspesen) auf das gemeinsame

- 7 - Konto der Eheleute bei der I._____ AG und von dort am 15. März 2022 auf ein al- lein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto bei der I._____ AG mit der Bezeichnung "…" überwiesen (act. 6 S. 5 f.; act. 7/4/5-11). Ebenfalls im März 2022 reichten die Erblasserin und der Beschwerdeführer dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurde die Ehe durch das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2022 geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen ge- nehmigt. In der Scheidungskonvention wurde festgehalten, dass (nach der güter- rechtlichen Auseinandersetzung) die Erblasserin über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- und der Beschwerdeführer über ein solches von Fr. 1'000'000.-- verfüge (act. 6 S. 6; act. 7/3/13-15). Nach dem Tod der Erblasserin waren deren Rechnungen für die Staats- und Ge- meindesteuern 2022 und 2023 sowie für die Direkte Bundessteuer 2022 und 2023 offen. Die Beschwerdegegnerin 1 leistete zu lasten der Erbengemeinschaft meh- rere Zahlungen. Abzüglich einer Gutschrift beläuft sich der geleistete Betrag auf Fr. 9'102.35 (act. 6 S. 5 und S. 7; act. 7/3/16-18). 3.3. Vor diesem Hintergrund stellten sich die Beschwerdegegner bei der Vorin- stanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der Scheidungskonvention vom

27. Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Erblasserin die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern zu bezahlen. Die offenen Steuerforderungen in Höhe von Fr. 9'102.35 seien von der Beschwer- degegnerin 1 zulasten der Erbengemeinschaft bezahlt worden. Deshalb bestehe ein seit dem 7. März 2024 mit 5 % verzinslicher Rückforderungsanspruch von Fr. 9'102.35 (act. 7/1 S. 12 f. und S. 15). Weiter bestehe ein erbrechtlicher Herab- setzungsanspruch. Die während der Ehe unter dem Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung stehende Erblasserin habe Anspruch auf den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft G._____ von EUR 4'624'765 gehabt. Es sei naheliegend, dass die Erblasserin auf den ihr zu- stehenden wesentlich grösseren Anspruch aus Güterrecht verzichtet habe, um den Beschwerdeführer zu begünstigen und das Pflichtteilsrecht der Beschwerde- gegner zu umgehen. Der Ehevertrag vom 4. März 2022 und die Scheidungsver-

- 8 - einbarung würden angesichts der Selbstdeklaration im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der I._____ zu den Vermögenswerten falsche Angaben ent- halten und die Erblasserin habe mit Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 auch auf ihren im Scheidungsurteil vom 27. Mai 2022 festgesetzten Güterrechtsan- spruch bzw. Ausgleichsanspruch von Fr. 400'000.-- verzichtet. Solche Zuwendun- gen unterstünden der Herabsetzung. Den Beschwerdegegnern stehe der Pflicht- teil von 50 % des Erlös-Anteils der Erblasserin zu, was einem Betrag von EUR 2'312'382.50 bzw. Fr. 2'155'140.50 entspreche. Mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 seien davon bereits Fr. 400'000.-- verarrestiert worden, weshalb noch Fr. 1'755'140.50 nebst 5 % Zins seit dem Todestag am tt.mm.2023 mit Arrest zu belegen seien (act. 7/1 S. 11 und S. 13 ff.). 3.4. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren demgegen- über zusammengefasst geltend, die Scheidungskonvention sei dahingehend zu verstehen, dass die Steuerschulden der Erblasserin, die zu Lebzeiten angefallen und im Moment oder bis zum Zeitpunkt der Scheidung fällig und bekannt gewe- sen seien, von ihm beglichen würden. Es könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass er sich im Voraus verpflichtet haben sollte, für zukünftige, noch unbe- kannte Steuerbeträge aufzukommen, welche nach dem Scheidungsurteil und nach dem Tod der Erblasserin anfallen oder bekannt würden. Eine solche Ver- pflichtung würde nach der Scheidung auch rechtlich nicht bestehen. Es seien nur die im Scheidungszeitpunkt bereits ausgewiesenen Steuern zu bezahlen gewe- sen. Bis Ende Mai 2022 bedeute dies eine Steuerlast von anteilsmässig Fr. 3'796.27. Davon sei eine am 17. Oktober 2022 bereits geleistete Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 2'584.40 abzuziehen, womit eine Reststeuerforderung von Fr. 1'184.85 verbleiben würde, welche höchstens und wenn überhaupt durch ihn zu bezahlen wäre. Ein Verweis auf die Scheidungskonvention reiche zur Gel- tendmachung sämtlicher Steuerschulden nicht aus (act. 7/10 S. 8 f.). Sodann sei die eheliche Liegenschaft in Deutschland gemäss Ehevertrag vom 4. März 2022 und Scheidungskonvention Eigengut des Beschwerdeführers und zähle nicht zur Errungenschaft. Es sei auch kein grosser Anteil des damaligen Kaufpreises durch geerbtes Vermögen der Erblasserin finanziert worden. Erst nachdem die Finan- zierungsanteile in einer Herabsetzungsklage geklärt seien, könne überhaupt von

- 9 - einer Schenkung ausgegangen werden. Es müsste berücksichtigt werden, aus welchen Gütermassen die Liegenschaft finanziert worden sei. In güterrechtlicher Hinsicht seien die Ehegatten zudem frei gewesen, wie sie die Auseinanderset- zung hätten vornehmen wollen, was mit der Scheidungskonvention auch gesche- hen sei. Diese enthalte zudem eine Saldoklausel. Erst in einem möglichen Zivil- prozess könne ein allfälliger Anspruch der Erblasserin an der Hälfte des Verkaufs- erlöses festgestellt werden. Alsdann müsste geprüft und festgestellt werden, ob überhaupt eine Schenkung vorliege. Ein gemeinsames Konto sage nichts über die Zugehörigkeit zu bestimmten Gütermassen aus. Die Tatsache, dass die Erblasse- rin einer Umbuchung zugestimmt habe, belege, dass sie im Bewusstsein gehan- delt habe, dass die Liegenschaft dem Beschwerdeführer gehört habe. Eine Schenkung sei ausgeschlossen. Eine Herabsetzungsklage sei bis heute nur von der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht worden. Da über Herabsetzungsansprü- che zivilrechtlich noch nicht entschieden worden sei, seien diese Forderungen auch nicht entstanden und könnten daher keinen Arrest rechtfertigen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Klage auf Herabsetzung einer Gestaltungsklage entspreche. Der Anspruch entstehe erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils. Vorliegend sei kein gutheissendes Urteil gefällt worden, weshalb auch nicht von einer fälligen Forderung gesprochen werden könne (act. 7/10 S. 5 ff. und S. 10 ff.). 3.5. Gestützt auf diese Vorbringen der Parteien erachtete die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid den Bestand der von den Beschwerdeführern geltend ge- machten Arrestforderung als glaubhaft. Sie erwog bezüglich der Steuerrückforde- rung, der Beschwerdeführer habe sich in der Scheidungskonvention vom

27. Mai 2022 verpflichtet, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern in vollem Umfang zu bezahlen. Damit seien nicht nur die im Mo- ment der Scheidung fälligen und betragsmässig bekannten Steuerschulden zu be- zahlen. In der Scheidungsvereinbarung sei kein bestimmter Steuerbetrag genannt worden und der Wortlaut weise keinen entsprechenden Vorbehalt auf. Der Be- schwerdeführer gebe auch selber an, am 17. Oktober 2022 einen von ihm anteils- mässig berechneten, mithin zuvor nicht bekannten Betrag bezahlt zu haben. An- zumerken bleibe, dass sich der Beschwerdeführer auch verpflichtet habe, zu Leb-

- 10 - zeiten der Erblasserin deren Krankenkassenprämien zu bezahlen, deren Betrag notorisch jährlich ansteige und somit ebenfalls nicht zum Voraus bekannt sei. Ge- stützt auf die Kontoauszüge des Steueramts der Stadt Luzern vom 7. März 2024 und vom 3. September 2024 sowie den Steuerrechnungen und den Zahlungsbe- legen sei belegt, dass die Erblasserin Steuerausstände im Umfang von Fr. 9'942.45 gehabt habe, zu deren Vorleistung die Erbengemeinschaft verpflich- tet gewesen sei. Gestützt auf das Scheidungsurteil könne sie auf den Beschwer- deführer Regress nehmen. Damit sei unter Berücksichtigung einer Gutschrift von Fr. 840.10 die Steuerrückforderung von Fr. 9'102.35 nebst Zins zu 5 % seit

7. März 2024 unverändert glaubhaft (act. 6 S. 11 f.). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich des Herabsetzungsanspruches aus, der unbestrittene und belegte Sachverhalt weise zahlreiche Hinweise dafür auf, dass sich die über 80-jährige Erblasserin weniger als fünf Jahre vor ihrem Tod namhaf- ter Vermögenswerte entäussert habe, um den Beschwerdeführer zu begünstigen und ihre Erben zu benachteiligen. So habe die Erblasserin am 9. Juni 2022 auf die mit ihrem Ehemann vereinbarte und ihr gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022 zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 400'000.-- verzichtet, womit sie eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Auch im Zu- sammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft G._____ bestünden gewichtige Anhaltspunkte. Noch kurz vor der Scheidung am 8. März 2022 hätten die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Ehegatten einen Be- trag von EUR 9'249'530.-- auf einem gemeinsamen Konto gehabt, wobei es sich um den Verkaufserlös der Liegenschaft in G._____ gehandelt habe, welche vor dem Verkauf im Miteigentum der Ehegatten gestanden habe. In ihrem am 3. Fe- bruar 2022 unterzeichneten Anlageprofil gegenüber der I._____ habe die Erblas- serin ein liquides Vermögen von Fr. 1-5 Mio., ein Gesamtvermögen von 5-10 Mio. und einen Anlagehorizont von 5-10 Jahren deklariert. Das stehe damit im Ein- klang, dass es sich bei der Hälfte dieses Erlöses in der Höhe von mehreren Millio- nen Euro um ihre Vermögenswerte gehandelt habe. Am 15. März 2022 habe die Erblasserin den gesamten Verkaufserlös auf ein allein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto transferieren lassen und im Zeitpunkt der Scheidung angegeben,

- 11 - nur noch über Vermögenswerte von Fr. 50'000.-- zu verfügen. Im Zeitpunkt des Todes habe sich ihr Vermögen auf Fr. 34'000.-- vermindert. Bei dieser Sachlage sei es ohne Weiteres glaubhaft, dass die beschriebene Vorgehensweise der Erb- lasserin dazu gedient habe, sich zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten der pflichtteilsgeschützten Erben ihres Vermögens zu entäussern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der Ehe der Erblasserin und des Beschwerdeführers er- worbene Vermögenswerte in die Errungenschaft gefallen seien. Die vor dem No- tariat St. Gallen abgegebene Erklärung der Eheleute zu ihren Vermögenswerten würden ebenso wenig zu überzeugen vermögen wie ihre in der Scheidungskon- vention getätigten Angaben. Dies angesichts des Verkaufserlöses der Liegen- schaft in Millionenhöhe und der gegenüber der I._____ Bank getätigten Selbstde- klaration der Eheleute. Dass der Betrag von einem Viertel des Verkaufserlöses (abzüglich des am 5. August 2024 mit Arrest Nr. 2 bereits verarrestierten Betra- ges von Fr. 400'000.--) umgerechnet einen Gegenwert von Fr. 11'755'140.50 [recte: Fr. 1'755'140.50] aufweise, sei glaubhaft. Zudem entspreche ein Verzugs- zins von 5 % den gesetzlichen Vorgaben. Sodann könne dem Einwand gegen den Herabsetzungsanspruch, es werde eine künftige noch nicht bestehende und damit auch nicht fällige Forderung geltend gemacht, nicht gefolgt werden. Eine lebzeitige Zuwendung zeitige zwar grundsätzlich bis zum eine Herabsetzungs- klage gutheissenden Urteil ihre volle Wirksamkeit, und eine Herabsetzung trete erst als Wirkung des sie aussprechenden Urteils ein. Diese Wirkung würden dann aber auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Wirkung ex tunc), weil das Recht zur Herabsetzung mit der Eröffnung des Erbganges ent- stehe. In diesem Zeitpunkt erwerbe der Erbe seinen Pflichtteil. Würde das Herab- setzungsurteil erst mit der Rechtskraft seine Wirkungen entfalten, so läge zwi- schen der Eröffnung des Erbganges und der Urteilsfällung ein Zeitraum, während welchem der Erbe nicht zu seinem Recht gekommen wäre. Diese Rechtsauffas- sung sei vom Obergericht des Kantons Zürich am 19. Februar 2025 bestätigt wor- den (OGer ZH PS240258 vom 19. Februar 2025, E. 4.1 ff.). Der Einwand, im jetzi- gen Zeitpunkt sei weder eine Pflichtteilsverletzung noch der tatsächliche Bestand der Arrestforderung rechtkräftig festgestellt, erweise sich als unbehelflich. Die Ar- restforderung müsse hier nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht

- 12 - werden. Es gehe gerade nicht darum, die Aussichten der Herabsetzungsklage materiell zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Arrestlegung diene ange- sichts der glaubhaften Ausgangslage der Sicherung von Vermögenswerten. Auch könne nichts daraus abgeleitet werden, dass das von der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Herabsetzungsverfahren derzeit sistiert sei, zumal die Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit begründe. Weiter habe das Ober- gericht bereits im Entscheid PS240258 vom 19. Februar 2025 festgehalten, dass zur Herabsetzungsklage jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln aktivlegitimiert sei oder mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert seien und daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids le- diglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig ge- macht worden sei, nicht abgeleitet werden könne, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer

– auch zukünftigen – Ansprüche verzichten (act. 6 S. 12 ff.).

- 13 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Beschwerdeverfahren im Zusam- menhang mit dem Bestand einer Herabsetzungsforderung zunächst vor, das Grundstück in G._____ sei von ihm und der Erblasserin nicht als Miteigentümer zu gleichen Teilen erworben worden. Dies sei von den Beschwerdegegnern ohne entsprechende Beweisofferte lediglich behauptet und von ihm bestritten worden. Die Liegenschaft habe zu seinem Eigengut gehört, weshalb die Erblasserin kei- nen Anteil am Verkaufserlös gehabt habe und der Betrag auch nicht in die Erb- masse falle. Die Tatsache, dass die Erblasserin der Umbuchung auf andere Kon- ten zugestimmt habe, belege den Umstand dass sie sich bewusst gewesen sei, dass die Liegenschaft ungeachtet der gemeinsamen Konten dem Beschwerdefüh- rer allein gehöre. Die Eheleute hätten sodann ungeachtet der ursprünglichen Zu- gehörigkeit zu einer Gütermasse die Vermögenswerte im Scheidungsverfahren güterrechtlich nach Belieben zuordnen, verrechnen oder feststellen können. Die Auszahlung des Verkaufserlöses und die Umbuchung auf verschiedene Konten sei für die Zuteilung der Gütermassen nicht relevant (act. 2 S. 2 f.). 4.1.1. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in G._____ sei im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und der Erblasserin gestanden, soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. E. 3.4 vorstehend und act. 7/10). Dass eine Bestreitung stattgefun- den haben soll, wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet. Das genügt den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Im Rechtsmit- telverfahren ist sie sodann als unechtes Novum, das bereits bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können, nicht zu hören. Selbst wenn, ver- möchte das an der vorinstanzlichen Feststellung aber ohnehin nichts zu ändern, stützt sich der angefochtene Entscheid doch nicht bloss auf Behauptungen der Beschwerdegegner, sondern auf den von diesen eingereichten Verkaufsvertrag vom 23. September 2021 (vgl. act. 7/4/5), wonach die Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind und die Liegenschaft gemäss Grundbucheintrag als Gesellschaf- ter nach dem bürgerlichen Recht als Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen verkaufen (vgl. act. 6 S. 5).

- 14 - 4.1.2. Demgegenüber äusserte der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz, dass es sich bei der Liegenschaft in G._____ um sein Eigengut handle (vgl. E. 3.4 vorstehend). Damit befasste sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 3.5 vorstehend). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorin- stanz findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Vielmehr wiederholt der Be- schwerdeführer bloss das, was er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, weshalb sich auch Weiterungen dazu erübrigen. 4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Fälligkeit einer Herabsetzungsforderung. Zur Frage, ob ein glaub- haft gemachter Herabsetzungsanspruch vor dem gutheissenden Herabsetzungs- urteil die Voraussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, führt er im Wesentlichen an, der ex tunc wirkende Bestand bzw. die Fälligkeit der Forderung sei nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils im Herabsetzungsprozess anzunehmen. Weiter setzt sich der Beschwer- deführer mit den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen der Kammer in deren Entscheid PS240258 vom 19. Februar 2025 auseinander und macht geltend, die Kammer stütze sich auf ein Urteil des Kantonsgericht Graubünden vom 3. Au- gust 2012 und behaupte pauschal, dass die Frage mit einer nachvollziehbaren Begründung bejaht worden und im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfah- ren (BGer 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012) nicht in Frage gestellt worden sei. Die Begründung des Kantonsgerichts Graubünden sei aber überhaupt nicht nachvollziehbar, denn eine rückwirkend (fällige) Forderung sei eben gerade nicht bestehend bzw. fällig, solange kein rechtkräftiger Entscheid vorliege, und das Bundesgericht habe sich mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt, weil dies durch die damalige Beschwerdeführerin nicht gerügt worden sei. Auch wenn den Erben die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage offenstünde, lasse sich dar- aus noch keine Forderung in einer bestimmten Höhe festlegen und ebenso fehle es an der Fälligkeit. Das Abstellen auf ein zukünftiges, mögliches Urteil in einem allfälligen Herabsetzungsprozess, um durch dessen Urteilswirkung ex tunc bereits heute einen Bestand oder Fälligkeit anzunehmen, entspreche nicht den gesetzli- chen Anforderungen für einen Arrest (vgl. act. 2 S. 4 ff.).

- 15 - Mit diesen Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer letztlich die Fest- stellungen der Kammer im Entscheid vom 19. Februar 2025 (Geschäft Nr. PS240258). Dort wurde die strittige Rechtsfrage des Bestands der Arrestfor- derung bzw. deren Fälligkeit erörtert und im Sinne der Beschwerdegegner ent- schieden. Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, darauf zurückzu- kommen, zumal sie nun Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_227/2025 ist. Soweit ersichtlich gibt es aktuell keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die vom Kantonsgericht Graubünden, der Vorinstanz und der Kammer im Verfahren PS240258 vertretene Rechtsauffassung in Frage stellen würde. Der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 5A_227/2025 wird abzuwarten sein. 4.3. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Identität zwischen den Gläubigern der Arrestforderung und der Herabsetzungsklägerin. Dazu führt er aus, ein Arrest stehe nur jener Person zur Verfügung, die wahrscheinlich Gläubi- gerin des Schuldners sei. Vorliegend ersuche die Erbengemeinschaft um den Ar- rest, die Herabsetzungsklage habe aber nur die Beschwerdegegnerin 1 ergriffen (act. 2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, die Aktivlegitimation bereits im vorinstanzli- chen Verfahren bestritten zu haben. Etwas anderes ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf diese hier neu erhobene Rüge nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen dazu zutreffend geäussert (vgl. E. 3.5 vorstehend). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet aber nicht statt, weshalb die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind und auch deshalb nicht darauf einzutreten wäre. Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn die Beschwerdegegner sind unbestrittenermassen pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin und als solche einzeln oder zusammen als einfach Streitgenossen zur Herabset- zungsklage aktivlegitimiert (PraxKomm-Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER,

5. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 522 ff. ZGB, N 5). Dementsprechend und unter Be- rücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint die Arrestforderung der Arrestgläubiger glaubhaft. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass zur Zeit lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhän-

- 16 - gig gemacht wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich daraus nicht ergibt, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Geltendmachung ihres An- spruches verzichten würden. 4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Wortlaut in der Schei- dungskonvention sei dahingehend zu verstehen, dass die Steuerschulden der Erblasserin, welche zu Lebzeiten angefallen seien und im Moment oder bis zum Zeitpunkt der Scheidung fällig und bekannt gewesen seien, von ihm beglichen würden. Die Vorinstanz erkenne keinen solchen Vorbehalt und führe aus, er (der Beschwerdeführer) hätte sich auch verpflichtet, zu Lebzeiten der Erblasserin ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, deren Betrag jährlich ansteige und somit ebenfalls nicht zum voraus bekannt sei. Hierbei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass in Bezug auf die Krankenkassenprämien explizit ein Betrag von monatlich CHF 2'000.00 festgelegt worden sei. Wiederholend sei festzuhalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Voraus verpflichtet habe, für zukünftige, noch unbekannte Steuerbeträge, welche nach dem Scheidungsurteil anfallen oder bekannt würden, aufzukommen (act. 2 S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer damit nur wiederholt, was er bereits bei der Vorin- stanz vorgebracht hat (E. 3.4 vorstehend), stellt das wiederum keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schei- dungskonvention keinen Vorbehalt enthält, wonach nur bekannte Steuern bzw. Steuern bis zur Scheidung zu bezahlen seien (vgl. act. 7/4/13 Ziff. 2.3), weshalb hier auch von keiner zeitlichen Beschränkung auszugehen ist. Insbesondere spricht gegen eine solche, dass die Zahlungspflicht für Steuern (und Kranken- kasse) zusammen mit der lebenslangen nachehelichen Unterhaltspflicht geregelt wurde. Sodann ist auch nicht von einer Beschränkung auf bloss bekannte bzw. bereits aufgelaufene Steuerschulden auszugehen, weil sich der Beschwerdefüh- rer in der Scheidungskonvention ebenfalls zur Zahlung der Krankenkassenprä- mien verpflichtet hat, welche sich notorischerweise jährlich ändern und nicht zum Voraus bekannt sind. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich der Zusatz "welche sich aktuell auf monatlich CHF 2'000.-- belaufen" angebracht wurde. Denn dieser

- 17 - hält lediglich fest, wie viel die Prämien damals aktuell betrugen, und nicht, dass dieser Betrag eine Höchstgrenze definieren soll. 4.5. Die Beschwerde erweist sich – soweit zulässig – als unbegründet. 5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'755'140.50 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschä- digen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage von act. 14 und an die Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2 und act. 13, an Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 18 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'755'140.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

17. Juni 2025