Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die von der Vorinstanz angeordnete Pfändungsverfügung sei superpro- visorisch aufzuheben und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der B._____ AG, …[Adresse], mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Pfän- dung völlig übersetzt sei, allein schon seine Mietkosten würden das angesetzte Existenzminimum übersteigen. Er habe den Termin (der Pfändungseinvernahme) beim Amt wahrgenommen und die gewünschten Belege (darunter Zahlungsnach- weise) vorgelegt (act. 8/1 S. 2). Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Anzeige des Betreibungsamts Winterthur Stadt vom 6. März 2025 an den Arbeit- geber betreffend Lohnpfändung bei, worin das Amt der B._____ AG als Arbeitge- berin des Beschwerdeführers angezeigt hatte, dass eine Lohnpfändung verfügt worden sei und vom Verdienst des Beschwerdeführers pro Monat der das Exis- tenzminimum von Fr. 1'480.00 übersteigende Betrag abzuziehen sowie dem Amt zu überweisen sei (act. 8/4/1). Weiter reichte der Beschwerdeführer Lohnabrech- nungen von Dezember 2024 bis Februar 2025, einen Wohnungsmietvertrag, eine Mietzinsrechnung von Oktober 2024, ein Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 18. Mai 2021 betreffend Eheschutz sowie vier Zahlungsbestätigungen ein (act. 4/3-8). 1.2. Mit Verfügung vom 18. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine Frist von 5 Tagen an, um die angefochtene Pfändungsurkunde einzu- reichen (act. 8/5). Mit Eingabe vom 20. März 2025 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er "die Lohnpfändung als act. 1" mit seiner Beschwerde einge- reicht habe und davon ausgehe, die Vorinstanz mit allen wesentlichen Akten be- dient zu haben. Die vorläufige Aufhebung der Pfändung sei superprovisorisch sei-
- 3 - nem Arbeitgeber mitzuteilen (act. 8/7). Mit Schreiben vom 24. März 2025 übermit- telte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Pfändungsurkunde sowie die An- zeige des Betreibungsamtes an die Arbeitgeberin betreffend Lohnpfändung vom
19. März 2025 (act. 8/10/14-15). Er beanstandete in seinem Schreiben das (neu) vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum von Fr. 4'795.00, stellte die- sem ein von ihm berechnetes Existenzminimum von Fr. 8'477.70 bei Einkünften von Fr. 7'236.10 gegenüber und verlangte die sofortige Aufhebung der Pfändung mittels Mitteilung an die Arbeitgeberin (act. 8/9). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Aufhebung der Pfändung Nr. 1 vom 6. März 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Die Vorinstanz stellte die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt zu, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeantwort und Belegeinsendung (act. 8/11).
E. 2.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter. Er stellt folgende Anträge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/12): "Die vom Beschwerdegegner angeordnete Pfändungsverfügung sei superpro- visorisch aufzuheben und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, B._____ AG, … [Adresse], mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 April 2025 (Dispositiv-Ziffern 2-3) Frist zur Stellungnahme und Akteneinsen- dung angesetzt. Dieses prozessuale Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 24. März 2025 (act. 8/9) zum einen in Bezug auf die Pfändung vom 19. März 2025 seinen Antrag um "superprovisorische Aufhebung" nicht erneuert resp. kei- nen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Soweit er dies mit seinem bei der Kammer gestellten Antrag tut, handelt es sich um einen unzu- lässigen neuen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben Erw. 3.), auf welchen nicht einzutreten ist. Zum anderen ist zu bemerken, dass Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzminimums vom Betreibungs- amt nur berücksichtigt werden müssen, wenn ein Schuldner sie tatsächlich benö- tigt, er zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Ohne entspre- chende Belege sind die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Effektivitätsgrundsatz; BGE 112 III 19, E. 4; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4.2. mit Verweis auf BGE 121 III 20, E. 3b, c; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 SchKG N 36). Der Beschwer- deführer behauptete in seiner Beschwerde an die Vorinstanz zwar, dem Betrei- bungsamt Zahlungsnachweise vorgelegt zu haben, insbesondere seien Alimen- tenzahlungen ausgewiesen (act. 8/1 S. 2; act. 8/9 S. 2). In der Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 und den darin enthaltenen Bemerkungen ist festgehalten, dass die vorgelegten Zahlungsnachweise in Bezug auf die Mietkosten ungenü- gend seien (act. 8/10/15). Ob dem Amt genügende Zahlungsnachweise vorgelegt wurden oder nicht, konnte die Vorinstanz ohne die Einholung resp. vor Eingang der Vernehmlassung sowie ohne Akten des Betreibungsamtes nicht beurteilen.
- 7 - Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Unvermögen, die Wohnungsmiete, Einkäufe für die tägliche Verpflegung und die Unterhaltszahlun- gen an seine Ehefrau zu leisten, ist der Vollständigkeit halber noch das Folgende festzuhalten: Schlüssige Belege betreffend die Mietzinshöhe und die regelmäs- sige (nicht bloss einmalige) Bezahlung der Mietzinse reichte der Beschwerdefüh- rer, soweit bis jetzt ersichtlich, weder dem Betreibungsamt noch der Vorinstanz ein (act. 8/4/6-7 und act. 8/4/9 und act. 8/10/15). Entsprechend wurde der Miet- zins in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt. Gemäss Pfän- dungsurkunde vom 19. März 2025 wurden im Existenzminimum des Beschwerde- führers aber Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsurteil in der Höhe von Fr. 3'315.00 sowie der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einberechnet. Der Grundbe- trag soll einem alleinstehenden Schuldner die Bezahlung der Nahrungs-, Klei- dungs- und Wäschekosten gewährleisten (vgl. act. 8/10/15, Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom
Dispositiv
- Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Da der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden effektiven Zahlungen belegte, ist kein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Lage vor der Pfändung (vgl. oben Erw. 4.2.) ersichtlich. 4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur Stadt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pfändung Nr. 1 / superprovisorische Aufhebung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. April 2025 (CB250010)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 14. März 2025 (Datum Poststempel: 13. März 2025) liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) einreichen. Er stellte folgende Anträge (act. 8/1 S. 2): "1. Die Lohnpfändung der Vorinstanz Nr. 1 vom 6. März 2025 sei aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die von der Vorinstanz angeordnete Pfändungsverfügung sei superpro- visorisch aufzuheben und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der B._____ AG, …[Adresse], mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Pfän- dung völlig übersetzt sei, allein schon seine Mietkosten würden das angesetzte Existenzminimum übersteigen. Er habe den Termin (der Pfändungseinvernahme) beim Amt wahrgenommen und die gewünschten Belege (darunter Zahlungsnach- weise) vorgelegt (act. 8/1 S. 2). Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Anzeige des Betreibungsamts Winterthur Stadt vom 6. März 2025 an den Arbeit- geber betreffend Lohnpfändung bei, worin das Amt der B._____ AG als Arbeitge- berin des Beschwerdeführers angezeigt hatte, dass eine Lohnpfändung verfügt worden sei und vom Verdienst des Beschwerdeführers pro Monat der das Exis- tenzminimum von Fr. 1'480.00 übersteigende Betrag abzuziehen sowie dem Amt zu überweisen sei (act. 8/4/1). Weiter reichte der Beschwerdeführer Lohnabrech- nungen von Dezember 2024 bis Februar 2025, einen Wohnungsmietvertrag, eine Mietzinsrechnung von Oktober 2024, ein Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 18. Mai 2021 betreffend Eheschutz sowie vier Zahlungsbestätigungen ein (act. 4/3-8). 1.2. Mit Verfügung vom 18. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine Frist von 5 Tagen an, um die angefochtene Pfändungsurkunde einzu- reichen (act. 8/5). Mit Eingabe vom 20. März 2025 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er "die Lohnpfändung als act. 1" mit seiner Beschwerde einge- reicht habe und davon ausgehe, die Vorinstanz mit allen wesentlichen Akten be- dient zu haben. Die vorläufige Aufhebung der Pfändung sei superprovisorisch sei-
- 3 - nem Arbeitgeber mitzuteilen (act. 8/7). Mit Schreiben vom 24. März 2025 übermit- telte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Pfändungsurkunde sowie die An- zeige des Betreibungsamtes an die Arbeitgeberin betreffend Lohnpfändung vom
19. März 2025 (act. 8/10/14-15). Er beanstandete in seinem Schreiben das (neu) vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum von Fr. 4'795.00, stellte die- sem ein von ihm berechnetes Existenzminimum von Fr. 8'477.70 bei Einkünften von Fr. 7'236.10 gegenüber und verlangte die sofortige Aufhebung der Pfändung mittels Mitteilung an die Arbeitgeberin (act. 8/9). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Aufhebung der Pfändung Nr. 1 vom 6. März 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Die Vorinstanz stellte die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt zu, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeantwort und Belegeinsendung (act. 8/11). 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter. Er stellt folgende Anträge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/12): "Die vom Beschwerdegegner angeordnete Pfändungsverfügung sei superpro- visorisch aufzuheben und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, B._____ AG, … [Adresse], mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter-
- 4 - suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Kammer vor, die vom Betreibungsamt verordnete Pfändung sei völlig übersetzt, was anhand der beigelegten Akten unschwer beurteilt werden könne. Damit er weiterhin seine Lohnzahlungen erhalte, habe er den superprovisorischen Antrag auf Aufhebung der Pfändungsverfügung gestellt. Nun habe er aber bis heute immer noch keinen Lohn für den Monat März 2025 erhalten, sodass er keine Wohnungsmiete, keine Einkäufe für die tägliche Verpflegung und keine Unterhaltszahlungen an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bezahlen könne (nebst Versicherungen etc.). Er müsse damit rechnen, dass ihm die Wohnung wegen Mietzinsausstands gekün- digt werde (act. 2 S. 2). Die Vorinstanz habe den Antrag auf superprovisorische Aufhebung der Pfändung vom 6. März 2025 als gegenstandslos eingestuft, weil die ursprüngliche Pfändung offenbar angepasst worden sei und kein vollstre- ckungsrechtlich relevantes Interesse mehr an der Behandlung des Antrages be- stehe. Jedoch sei die Pfändung weder vom Betreibungsamt noch der Vorinstanz aufgehoben worden, sodass für ihn weiterhin die Gefahr einer Kündigung der Wohnung drohe. Genau damit sei der Antrag auf superprovisorische Aufhebung begründet worden. Zudem sei es widersprüchlich festzuhalten, dass die Vollstre- ckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe und dieser Fehler trotzdem nicht aufge- hoben werde (act. 2 S. 3). 4.2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von
- 5 - Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich ver- weist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Das SchKG äussert sich zur Möglichkeit von Anträgen auf Er- lass vorsorglicher oder superprovisorischer Massnahmen im SchK-Beschwerde- verfahren nicht. Das SchKG sieht in Art. 36 einzig vor, dass SchK-Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese aber von der Beschwerdeinstanz – auf Gesuch der Beschwerde führenden Partei oder von Am- tes wegen (vgl. BGer 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.1) – erteilt werden kann. Damit wird die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung gehemmt und die Situation vor dem Erlass der Verfügung wird beibehalten. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid, bei welchem zwischen dem Interesse an der Fort- führung der Zwangsvollstreckung und an der Aufrechterhaltung der vorbestehen- den Lage abzuwägen ist (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 36 N 2 m.w.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz, die angeordnete Pfändung vom 6. März 2025 (in welcher sein monatliches Existenzminimum auf Fr. 1'480.00 festgelegt worden war) sei superprovisorisch aufzuheben (act. 8/1 S. 2; act. 8/4/1). Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dieser Antrag gegen- standslos geworden ist, da die Pfändung angepasst wurde: Mit Pfändungsur- kunde vom 19. März 2025 wurde das Existenzminimum pro Monat auf Fr. 4'795.00 festgelegt und mit Anzeige an die Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers vom selben Datum wurde diese angewiesen, den Fr. 4'795.00 übersteigen- den Lohn des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt abzuliefern. Die Lohnan- zeige vom 6. März 2025 war gemäss Vermerk in der Pfändungsurkunde vom
19. März 2025 am 13. März 2025 zurückgezogen worden (act. 8/10/14-15). Da die Lohnauszahlung jeweils per Ende des Monats erfolgt (vgl. die Lohnabrech- nungen des Beschwerdeführers, act. 8/4/4-5), ist auch nicht davon auszugehen, dass die Pfändung resp. Anzeige an die Arbeitgeberin vom 6. März 2025 eine Wirkung gezeitigt hätte, zumal die Pfändungsurkunde noch vor der Lohnauszah- lung zurückgenommen bzw. durch eine neue ersetzt wurde. Es ist damit weder
- 6 - ersichtlich noch wurde es vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer dargetan, welches schutzwürdige Interesse er noch an seinem "super- provisorischen Antrag" in Bezug auf die Pfändung vom 6. März 2025 hätte. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat die Vorinstanz nicht festgehalten, dass das Betreibungsamt fehlerhaft gehandelt hätte. Die Vorinstanz hat dem Betreibungsamt im Weiteren in der Verfügung vom
3. April 2025 (Dispositiv-Ziffern 2-3) Frist zur Stellungnahme und Akteneinsen- dung angesetzt. Dieses prozessuale Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 24. März 2025 (act. 8/9) zum einen in Bezug auf die Pfändung vom 19. März 2025 seinen Antrag um "superprovisorische Aufhebung" nicht erneuert resp. kei- nen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Soweit er dies mit seinem bei der Kammer gestellten Antrag tut, handelt es sich um einen unzu- lässigen neuen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben Erw. 3.), auf welchen nicht einzutreten ist. Zum anderen ist zu bemerken, dass Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzminimums vom Betreibungs- amt nur berücksichtigt werden müssen, wenn ein Schuldner sie tatsächlich benö- tigt, er zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Ohne entspre- chende Belege sind die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Effektivitätsgrundsatz; BGE 112 III 19, E. 4; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4.2. mit Verweis auf BGE 121 III 20, E. 3b, c; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 SchKG N 36). Der Beschwer- deführer behauptete in seiner Beschwerde an die Vorinstanz zwar, dem Betrei- bungsamt Zahlungsnachweise vorgelegt zu haben, insbesondere seien Alimen- tenzahlungen ausgewiesen (act. 8/1 S. 2; act. 8/9 S. 2). In der Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 und den darin enthaltenen Bemerkungen ist festgehalten, dass die vorgelegten Zahlungsnachweise in Bezug auf die Mietkosten ungenü- gend seien (act. 8/10/15). Ob dem Amt genügende Zahlungsnachweise vorgelegt wurden oder nicht, konnte die Vorinstanz ohne die Einholung resp. vor Eingang der Vernehmlassung sowie ohne Akten des Betreibungsamtes nicht beurteilen.
- 7 - Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Unvermögen, die Wohnungsmiete, Einkäufe für die tägliche Verpflegung und die Unterhaltszahlun- gen an seine Ehefrau zu leisten, ist der Vollständigkeit halber noch das Folgende festzuhalten: Schlüssige Belege betreffend die Mietzinshöhe und die regelmäs- sige (nicht bloss einmalige) Bezahlung der Mietzinse reichte der Beschwerdefüh- rer, soweit bis jetzt ersichtlich, weder dem Betreibungsamt noch der Vorinstanz ein (act. 8/4/6-7 und act. 8/4/9 und act. 8/10/15). Entsprechend wurde der Miet- zins in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt. Gemäss Pfän- dungsurkunde vom 19. März 2025 wurden im Existenzminimum des Beschwerde- führers aber Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsurteil in der Höhe von Fr. 3'315.00 sowie der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einberechnet. Der Grundbe- trag soll einem alleinstehenden Schuldner die Bezahlung der Nahrungs-, Klei- dungs- und Wäschekosten gewährleisten (vgl. act. 8/10/15, Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom
1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Da der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden effektiven Zahlungen belegte, ist kein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Lage vor der Pfändung (vgl. oben Erw. 4.2.) ersichtlich. 4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur Stadt, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: