Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss den Ausführungen der A._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) schlossen sie und die B1._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) im März 2017 ei- nen Totalunternehmer-Werkvertrag über die schlüsselfertige Realisierung eines Hochhauses ab. Zwischen den Parteien kam es zu einer Rechtsstreitigkeit, in wel- cher sie Forderungen bzw. verrechnungsweise Gegenforderungen geltend ma- chen (vgl. act. 8/124 Rz. 2 ff., Rz. 11 ff.; act. 2 Rz. 21).
E. 1.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, nach bewilligter definiti- ven Nachlassstundung sei ein Gläubiger gestützt auf Art. 295c SchKG beschwer- deberechtigt. Dadurch erlange er Parteistellung und könne sich daher auf das Ak- teneinsichtsrecht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen. Das Einsichtsrecht sei nicht auf die Beschwerdefrist beschränkt. Die Gläubigerstellung der Gläubigerin erscheine glaubhaft. So habe sich diese auf einen Totalunternehmer-Werkvertrag mit der Schuldnerin und eine daraus resultierende Rechtsstreitigkeit berufen. Wei- ter erwog die Vorinstanz, dass sich das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO alleine, voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen In-
- 8 - teresses aus der Verfahrensbeteiligung ergebe und sich auf sämtliche Akten be- ziehe. Deshalb verfange das Argument der Schuldnerin nicht, der Gläubigerin sei der Rechtsschutz zu versagen, weil Letztere mit dem Akteneinsichtsgesuch ver- suche, ihre Stellung in einem hängigen Zivilprozess (und darüber hinaus) zu ver- bessern. Im Übrigen sei der von der Schuldnerin angeführte Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürichs PS240064 nicht einschlägig (OGer ZH PS240064 vom 18. Juni 2024), da diesem ein Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 8a SchKG zugrunde gelegen habe. Grenzen des Akteneinsichtsrechts bestünden, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, weshalb die von der Schuldnerin bezeichneten privaten Interessen (Geschäftsgeheimnisse) gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO zu schützen seien. Der Gläubigerin werde die Akten- einsicht deshalb lediglich mit Schwärzungen gewährt. Es folgen Ausführungen zu den Modalitäten der Akteneinsicht (act. 7 S. 2 ff.).
E. 1.2 Die Gläubigerin rügt, die Vorinstanz habe mit den Schwärzungen ihr Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) verletzt. Ein Gläubiger, der zur Be- schwerde gegen den Entscheid über die Gewährung der definitiven Nachlass- stundung legitimiert sei, gelte als Partei des Nachlassverfahrens, und zwar unab- hängig davon, ob er Beschwerde erhoben habe oder nicht. Da ihr Gläubigerstel- lung zukomme, sei sie als Partei des Nachlassverfahrens zur umfassenden Ein- sicht in die Verfahrensakten gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO berechtigt (act. 2 Rz. 56 ff.). Die Vorinstanz habe die von der Schuldnerin beantragten Schwärzun- gen ohne jegliche Prüfung gutgeheissen. Sie habe es unterlassen, von der Schuldnerin den Nachweis hinreichender, spezifisch substantiierter und belegter Geheimhaltungsinteressen zu verlangen. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Geschäftsgeheimnisse Dritter sowie der geltend gemachte Schutz von Mitarbei- ternamen würden keine plausiblen Geheimhaltungsinteressen darstellen. Ferner habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Selbst wenn ein hinreichend substantiiertes Geheimhaltungsinteresse vorliegen würde, würde ei- nerseits, so die Gläubigerin weiter, ihr Interesse an einer umfassenden Aktenein- sicht überwiegen und andererseits würde das allfällige Geheimhaltungsinteresse die vorgenommenen und verfügten Schwärzungen nicht rechtfertigen. Damit sei
- 9 - auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt worden (act. 2 Rz. 69 ff.; act. 23 Rz. 22 f.).
E. 1.3 In ihrer Beschwerdeantwort hält die Schuldnerin den Rügen der Gläubige- rin entgegen, die Akteneinsicht sei Letzterer zu verweigern, weil diese vorliegend nicht der Wahrung der Gläubigerrechte, sondern der Verbesserung der Stellung in einem hängigen Zivilprozess diene. In seinem Entscheid PS240064 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die Einsichtnahme verweigert werden müsse, wenn die Interessen der Gläubigergesamtheit gegenüber den Partikularinteressen überwiegen (m.V.a. OGer ZH PS240064 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.3.1), was vorliegend der Fall sei. Im gleichen Entscheid habe das Oberge- richt des Kantons Zürichs auch klargestellt, das der Privilegierung der Konkurs- gläubiger infolge ihres Einsichtsrechts dann eine Grenze gesetzt werde, wenn es, in Umgehung der allgemeinen Editionsregeln der ZPO, zur Begründung von An- sprüchen gegen die Masse ausgeübt werde (m.V.a. OGer ZH PS240064 vom
18. Juni 2024 E. 3.2.3.2.). Auch im vorliegenden Fall versuche die Gläubigerin ihre Ansprüche gegen die (Nachlass-)Masse zu begründen und damit Ansprüche der (Nachlass-)Masse gegen sie abzuwehren. Sollte die Gläubigerin in Antizipa- tion, dass ihr die Akteneinsicht durch die Sachwalterin aufgrund der dargelegten Rechtslage nicht gewährt würde, bewusst beim Gericht um Einsicht in die Nach- lassakten ersucht haben, käme dies einem missbräuchlichen Umgehen gleich (act. 16 Rz. 21 ff.). Dass sie (die Schuldnerin) gegen den angefochtenen Ent- scheid keine Beschwerde erhoben habe, ändere nichts daran, dass sie im Um- fang der nicht gewährten Akteneinsicht nach wie vor ein berechtigtes Rechts- schutzinteresse an deren Verweigerung habe. Die zwischenzeitlich von der Vorin- stanz gewährte Akteneinsicht habe einzig zur Folge, dass die Akteneinsicht von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr vollständig, sondern nur noch in Bezug auf die geschwärzten Aktenstellen verweigert werden könne (act. 16 Rz. 20). Hinsichtlich der von der Gläubigerin geforderten umfassenden Akteneinsicht hält die Schuldnerin dafür, dieser würden Geheimhaltungsinteressen entgegen- stehen. Vorab hält sie fest, die pauschalen Behauptungen der Gläubigerin, die Schwärzungen seien insgesamt überschiessend und unzulässig, seien prozes-
- 10 - sual ungenügend, selbst bei Geltung des (beschränkten) Untersuchungsgrundsat- zes (act. 16 Rz. 30 ff.). Alsdann nimmt die Schuldnerin zu denjenigen Schwärzun- gen Stellung, welche die Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rügte (act. 16 Rz. 35 ff.) und hebt hervor, die Akten seien nur sehr zurückhaltend sowie gezielt geschwärzt worden (act. 16 Rz. 32 ff.).
E. 1.4 Gemäss der Gläubigerin handelt es sich bei den Vorbringen zu den angeb- lichen Geschäftsgeheimnissen und Persönlichkeitsrechten um Noven, die nicht zu berücksichtigen seien (act. 23 Rz. 15 ff.).
2. Akteneinsichtsrecht der Gläubigerin
E. 2.1 Zu prüfen ist, ob die Gläubigerin allein aufgrund ihrer Gläubigerstellung im Nachlassverfahren zu Recht auf einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht schliesst.
E. 2.2 Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist in der Rechtsanwendung frei und nicht an die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz gebunden. Entsprechend kann es den vorinstanzlichen Entscheid auch aus anderen Überlegungen als die Vorinstanz bestätigen und insofern eine soge- nannte Motivsubstitution vornehmen (BGE 144 III 462 E. 3.2.2; OGer ZH PS220006 vom 7. März 2022 E. III.2.1.). Zu beachten ist jedoch das Verbot der reformatio in peius, dass also der Entscheid der Rechtsmittelinstanz für den Rechtsmittelkläger nicht schlechter ausfallen darf als der angefochtene Entscheid, es sei denn, die Gegenpartei hat ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den angefoch- tenen Entscheid ergriffen (ZK ZPO-SEILER, 4. Aufl. 2025, Art. 58 N 15; BGE 129 III 417 E. 2.1.1.).
E. 2.3 Das Obergericht des Kantons Bern erwog in seinem von beiden Parteien zitierten Entscheid ZK 19 282 vom 9. Juli 2019, die Stellung eines Gläubigers als Rechtsmittelpartei korreliere mit der Beschwerdelegitimation, welche mit der Aus- fällung des Nachlassentscheids entstehe. Es sei deshalb sinnvoll, von diesem Zeitpunkt an die potentielle Stellung eines beschwerdelegitimierten Gläubigers als Rechtsmittelpartei zu bejahen, so dass er Akteneinsicht gestützt auf Art. 53 Abs. 2
- 11 - ZPO verlangen könne. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass die Parteistel- lung eines Gläubigers nicht mit Ausfällung des Nachlassentscheids, sondern erst mit Einreichung der Beschwerde entstehe, so hätte ein Gläubiger gleichwohl ab Fällung des Nachlassentscheids ein Akteneinsichtsrecht, nämlich gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (OGer BE ZK 19 282 vom 9. Juli 2019 E. 14). Die hiesige Kammer erwog im Verfahren PS250001, dass ein Gläubiger auf- grund seiner Beschwerdelegitimation jedenfalls mit der Erhebung der Beschwerde Parteistellung im Beschwerdeverfahren erlange und ihm daher das Recht auf Ak- teneinsicht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO zustehe. Ob ein Gläubiger bereits wäh- rend laufender Rechtsmittelfrist ein Akteneinsichtsrecht habe, wurde explizit offen- gelassen (OGer ZH PS250001, Beschluss vom 14. März 2025 E. 3.3). Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid 5A_1035/2019 zur Parteistel- lung der Gläubiger im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldbereini- gung nach Art. 333 ff. SchKG und betonte, dass den Gläubigern im erstinstanzli- chen Verfahren keine Parteistellung zukomme (E. 6.1.2.2). Im zweitinstanzlichen Verfahren, d.h. wenn ein Gläubiger den Entscheid des Nachlassgerichts gestützt auf Art. 334 Abs. 4 i.V.m. Art. 295c SchKG angefochten hat, würden sie sodann Parteistellung erlangen (BGer 5A_1035/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1.2.3).
E. 2.4 Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind zur Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt einem Gläubiger, der zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG legitimiert ist, Parteistellung zukommt, heranzuziehen, zumal Art. 334 Abs. 4 SchKG in Bezug auf mögliche Rechtsmittel auf Art. 295c SchKG verweist. Wenn das Bundesgericht hervorhebt, dass einem Gläubiger nicht im erstinstanzli- chen, sondern erst im zweitinstanzlichen Verfahren Parteistellung zukomme, ist zu schliessen, dass ein Gläubiger erst mit Erhebung der Beschwerde Parteistel- lung erlangt. Dies hat zur Folge, dass sich ein Gläubiger vor (bzw. ohne) Erhe- bung der Beschwerde mangels Parteistellung nicht auf Art. 53 ZPO berufen und folglich kein Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ZPO stellen kann. Die allen Gläubigern zustehende blosse Beschwerdebefugnis genügt mit anderen Worten nicht, um sich auf Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen zu können. Dies korrespon- diert denn auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichts-
- 12 - recht einer potentiellen Nebenintervenientin (vgl. E. II.2.3. oben): Eine zur Neben- intervention berechtigte Person hat vor der Zulassung als Nebenintervenientin keinen prozessualen Anspruch darauf, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen (BGer 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.3).
E. 2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob die Gläubigerin keine Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 294 SchKG. Partei- stellung kam ihr damit nicht zu, weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung (am letz- ten Tag der Beschwerdefrist), noch danach. Sie kann sich demnach nicht auf Art. 53 ZPO berufen.
E. 2.6 Zu beachten ist immerhin, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Aktenein- sichtsrecht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens, in dem die rechtsu- chende Person Parteistellung hat, ergeben kann. So kann es eine umfassende Wahrung der Rechte gebieten, dass eine Partei oder ein Dritter nach Abschluss oder vor Anhebung eines Verfahrens die Akten einsieht. Dieser Anspruch setzt je- doch voraus, dass der Rechtsuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (BGE 147 III 227 E. 5.4.5.2; 130 III 42 E. 3.2.1; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 257 E. 4.a). Dieses kann sich aus einer besonderen Sachnähe ergeben (BGer 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3.; 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.), so etwa wenn die Einsichtnahme Voraussetzung für die Abklärung der Prozesschancen (BGE 147 III 227 E. 5.4.5.2 m.V.a. 129 I 249 E. 5.3.) oder für die Vorbereitung eines Revisionsverfahrens ist (BGE 129 I 249 E. 5.3.). Das Oberge- richt des Kantons Bern bejahte ein schutzwürdiges Interesse, als ein Gläubiger zur Vorbereitung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 295c SchKG um Akten- einsicht ersuchte (OGer BE ZK 19 282 vom 9. Juli 2019 E. 14). Dieser Rechtsauf- fassung ist zu folgen, ist doch die Möglichkeit der Einsicht in die massgeblichen Akten mit Blick auf die (zukünftigen) Parteirechte und -obliegenheiten unverzicht- bar, da sich eine (zukünftige) Partei andernfalls nicht wirksam mit dem angefoch- tenen Entscheid und seiner Begründung auseinandersetzen kann – wozu sie im Beschwerdeverfahren nach allgemeiner Regel gehalten ist (vgl. OGer ZH PS250001 Beschluss vom 14. März 2025 E. 3.2; OGer ZH PS230175 vom
29. September 2023 E. 2.1; PS220051 vom 10. Januar 2023 E. 2.2). Soweit es
- 13 - um die Vorbereitung einer Beschwerde nach Art. 295c SchKG geht, ist deshalb ein schutzwürdiges Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Akten grund- sätzlich zu bejahen und einem Gläubiger ist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (soweit vom schutzwürdigen Interesse gedeckt) Akteneinsicht zu gewähren. Demgegenüber begründet etwa die Ausübung der allgemeinen Gläubiger- rechte und -Interessen (bspw. der Entscheid über die Annahme des Nachlassver- trags oder die Geltendmachung der Nichtigkeit der Entscheide über die Übertra- gung von Vermögenswerten auf Dritte) kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diesbezüglich hat ein Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten und beim Sachwalter ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (Art. 295 Abs. 4 i.V.m. Art. 8a SchKG) bzw. die Akten vor Durchführung der Gläu- bigerversammlung einzusehen (vgl. Art. 301 SchKG).
E. 2.7 In ihrem vorinstanzlich gestellten Gesuch begründete die Gläubigerin den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht mit der Parteistellung, die ihr als Gläubigerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Gewährung der definitiven Nachlassstundung zukomme (act. 8/124 Rz. 16 ff.), und verwies auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (act. 8/124 Rz. 21 ff.) sowie auf ein laufen- des Zivilverfahren, in dem sich die Parteien gegenüberstehen (vgl. E. I.1. oben) (act. 8/124 Rz. 38 ff.). Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Im Beschwerdeverfah- ren gilt die Rügeobliegenheit (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was die Beschwerde füh- rende Partei vor der Beschwerdeinstanz nicht (mehr) vorträgt, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr hat sich die Beschwer- deinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beschwerdebegründung erhobenen Vorbringen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). In ihrer Beschwerdeschrift beruft sich die Gläubigerin einzig auf ein umfassendes Akteneinsichtsrecht aufgrund ihr zu- kommender Parteistellung (und dies wie dargelegt zu Unrecht). Sie macht indes- sen nicht geltend, die Vorinstanz habe ein von ihr geltend gemachtes schutzwür- diges Interesse nicht beachtet.
- 14 -
E. 2.8 Da die Schuldnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Be- schwerde erhob und damit das Verbot der reformatio in peius greift (vgl. E. III.2.2. oben), bleibt es vorliegend bei der teilweisen vorinstanzlichen Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs.
E. 2.9 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Argumentation der Gläubigerin nicht zu folgen ist, wonach eine sinnvolle Anfechtung des vorinstanzli- chen Bewilligungsentscheids im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht möglich ge- wesen sei (act. 8/124 Rz. 20). Die Beschwerde ist nach den massgeblichen Be- stimmungen der ZPO in Wahrung der Rechtsmittelfrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), abschliessend zu begründen. Eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ins- besondere auch nicht im Fall der Beschwerde gestützt auf Art. 295c Abs. 1 SchKG, bei welcher die Parteistellung erst im Beschwerdeverfahren besteht und ein Gläubiger die Akten erst nach Zustellung des anzufechtenden Entscheids oder allenfalls erst nach Ende der Beschwerdefrist einsehen kann. Mit Blick auf neue Vorbringen ist aber festzuhalten, dass gleich wie in anderen gerichtlichen Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts, in welchen ein Gläubiger erst vor der Rechtsmittelinstanz Parteistellung erlangt (vgl. zum Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete nach Art. 166 ff. IPRG: ZR 2013 Nr. 23 E. 3.3.5), es sich auch bei der Beschwerde eines Gläubigers gestützt auf Art. 295c Abs. 1 SchKG um eine erstmalige Äusserung einer Partei handelt. Als solche ist die Be- schwerde den Einschränkungen des Novenverbots von Art. 326 ZPO, welche das Beschwerdeverfahren an sich prägen, nicht unterstellt (anders als im Fall der Be- schwerde eines Schuldners, der selber um Stundung ersuchte: vgl. OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024 E. 2.2). Soweit ein Beschwerde führender Gläubiger in dieser Konstellation erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Einsicht in die Akten nehmen kann, stellt auch eine spätere Stellungnahme zu diesen Akten eine erstmalige Äusserung im geschilderten Sinn dar; auch diese ist vom Noven- verbot nach Art. 326 ZPO ausgenommen. Das Gesagte ist abzugrenzen von einer umfassenden Ergänzung der Beschwerde. Eine solche ist wie geschildert nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (OGer ZH PS250001 vom 9. April 2025 E. 2.3. f.).
- 15 - Im vorliegenden Fall hätte die Gläubigerin innert der Rechtsmittelfrist den vorinstanzlichen Bewilligungsentscheid mit Beschwerde anzufechten gehabt. Nach gewährter Einsicht in die Akten wäre ihr sodann von der Kammer Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen gewesen.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und der unterliegenden Gläubigerin aufzuerlegen. Dafür wird der von der Gläubigerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.– herangezogen; im Mehr- betrag stellt die Kasse Rechnung.
2. Da die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie zu verpflich- ten, der Schuldnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Bestimmung des Streitwerts eines Informationsanspruchs ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten Information abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (OGer LF180045 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1. m.w.H.). Unter Berücksichtigung des von der Sachwalterin bezifferten Überschusses an flüssigen Mitteln von Fr. 14.4 Mio. (act. 8/98 E. II.3.) und einer Reduktion auf 10% ist der Streitwert auf Fr. 1.44 Mio. festzusetzen. Die zu bezahlende Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 und § 13 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzule- gen. Ein Ersatz der Mehrwertsteuer wurde von der Schuldnerin nicht verlangt (vgl. act. 16 S. 2). Der Gläubigerin und der Sachwalterin sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen: Ersterer aufgrund ihres Unterliegens und Letzterer man- gels zu entschädigender Aufwendung im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:
E. 5 Februar 2025 bestätigten und ergänzten die Sachwalterin und die Schuldnerin die Ausführungen des Sachwalterberichts vom 24. Januar 2025 (Prot. Vi. S. 9 ff.; act. 8/97/1 – 17).
E. 9 September 2024 E. 2.1.5.). Die Beschwerde führende Partei hat den drohen- den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N 14). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - Mit der Qualifikation des Akteneinsichtsgesuchs eines Gläubigers im Verfah- ren betreffend definitive Nachlassstundung hat sich das Obergericht des Kantons Bern in seinem Entscheid ZK19 282 vom 9. Juli 2019 befasst. Es hat allerdings offen gelassen, ob der Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch als Endent- scheid oder als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren sei. Dies mit der Be- gründung, dass im zu beurteilenden Fall auf die Beschwerde auch einzutreten sei, wenn der angefochtene Entscheid eine prozessleitende Verfügung darstelle. Letz- tere könne nämlich in jedem Fall mit dem Endentscheid in der Hauptsache ange- fochten werden und die Gläubigerin habe sowohl Beschwerde gegen die Bewilli- gung der definitiven Nachlassstundung als auch gegen die teilweise Abweisung ihres Akteneinsichtsgesuchs erhoben (OGer BE ZK19 282 vom 9. Juli 2019 E. 11 f.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dafür wird der von der Beschwerdeführe- rin geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu be- zahlen. Der Beschwerdeführerin und der Sachwalterin werden keine Partei- entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: – die Beschwerdeführerin; – die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von act. 23; – die Sachwalterin; – die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X3._____, gegen B1._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, LL.M. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, Sachwalterin: C._____ AG, Mandatsleiter: D._____ betreffend Nachlassstundung / Akteneinsicht Beschwerde gegen eine Verfügung des Nachlassgerichtes des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. März 2025 (EC240032)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Gemäss den Ausführungen der A._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) schlossen sie und die B1._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) im März 2017 ei- nen Totalunternehmer-Werkvertrag über die schlüsselfertige Realisierung eines Hochhauses ab. Zwischen den Parteien kam es zu einer Rechtsstreitigkeit, in wel- cher sie Forderungen bzw. verrechnungsweise Gegenforderungen geltend ma- chen (vgl. act. 8/124 Rz. 2 ff., Rz. 11 ff.; act. 2 Rz. 21). 2. 2.1. Das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gewährte der Schuldnerin mit Entscheid vom 6. Juni 2024 eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten und bestellte die C._____ AG (Mandatslei- ter: D._____) als Sachwalterin (act. 8/6). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wurde die provisorische Nachlassstundung um weitere vier Monate bis am 7. Fe- bruar 2025 verlängert (act. 8/37). 2.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte die provisorische Sachwalterin ihren Bericht zu den Akten und stellte den Antrag auf Bewilligung der definitiven Nachlassstundung (act. 8/91). 2.3. An der vorinstanzlichen Verhandlung gemäss Art. 294 Abs. 2 SchKG vom
5. Februar 2025 bestätigten und ergänzten die Sachwalterin und die Schuldnerin die Ausführungen des Sachwalterberichts vom 24. Januar 2025 (Prot. Vi. S. 9 ff.; act. 8/97/1 – 17). 2.4. Die Vorinstanz gewährte der Schuldnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2025 eine definitive Stundung von sechs Monaten (Dispositiv-Ziff. 1) und bestellte die C._____ AG (Mandatsleiter: D._____) als Sachwalterin (Dispositiv-Ziff. 2,
- 3 - act. 8/98). Die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung wurde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (act. 8/99). 2.5. Mit Eingabe vom tt.mm.2025 wandte sich die Gläubigerin an die Vorinstanz und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 8/124). 2.6. Nach Eingang des Gesuchs der Gläubigerin setzte die Vorinstanz der Schuldnerin und der Sachverwalterin Frist zur Stellungnahme an (act. 8/128). In ihrer Eingabe vom 3. März 2025 schloss die Schuldnerin auf Abweisung des Ge- suchs, eventualiter sei die Akteneinsicht zu beschränken, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gläubigerin (act. 8/135). Die Sachwalterin schloss sich den Anträgen der Schuldnerin an (act. 8/136). 2.7. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hiess die Vorinstanz das Akteneinsichts- gesuch der Gläubigerin teilweise gut und gewährte ihr Akteneinsicht mit Schwär- zungen (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/138). 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 24. März 2025 fristgerecht (vgl. act. 8/141) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und stellte zusammengefasst die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihr sei vollumfängliche Einsicht in die ungeschwärzten Akten des gesam- ten gerichtlichen Nachlassverfahrens der Schuldnerin zu gewähren. Eventualiter sei ihr vollumfängliche Einsicht in die ungeschwärzten Akten betreffend die Er- mächtigungen zur Vermögensübertragung an die B2._____ AG und die B3._____ AG zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Schuldnerin (act. 2 S. 2 ff.). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Aktenbeizug des gerichtlichen Nachlassverfahrens betreffend die Schuldnerin (act. 2 S. 3). 3.2. Der Gläubigerin wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Dieser ging fristgerecht bei der Kasse des Obergerichts ein (act. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde der Schuldnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 12). Die Be-
- 4 - schwerdeantwort datiert vom 9. Mai 2025. Die Schuldnerin stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gläubigerin (act. 16 S. 2). Der Gläubigerin wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2025 zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerdeant- wort angesetzt (act. 18). Innert der erstrecken Frist nahm die Gläubigerin mit Ein- gabe vom 19. Juni 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort (act. 23). 3.3. Es wurde davon abgesehen, der Schuldnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gläubigerin vom 19. Juni 2025 anzusetzen. Mit dem vorliegenden Urteil ist ihr das Doppel der Stellungnahme (act. 23) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Zuständigkeit 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ein Ent- scheid der Vorinstanz, mit welchem sie der Gläubigerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ZPO Einsicht in die teilweise geschwärzten Akten des Nachlassverfahrens der Schuldnerin gewährte (vgl. nachfolgend E. III.1.1.). Der Entscheid, mit wel- chem die Vorinstanz der Schuldnerin die definitive Nachlassstundung bewilligte, wurde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (vgl. E. I.2.4. oben), womit für die Gläu- bigerin die Frist zur Anfechtung begann (vgl. SK SchKG-UMBACH-SPAHN/KESSEL- BACH/FINK, 4. Aufl. 2017, Art. 295c N 8). Die zehntägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) endete am tt.mm.2025. Die Gläubigerin stellte ihr Gesuch um Akteneinsicht am tt.mm. 2025 und somit noch während laufender Rechtsmit- telfrist. Die Gläubigerin ersuchte folglich nicht um Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren. Im Gegensatz zu Entscheiden betreffend Einsicht in abgeschlossene Verfahren (vgl. Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kanto- nalen Gerichte [IAV, LS 211.15]) ist deshalb die hiesige Kammer für die Beurtei- lung des erhobenen Rechtsmittels zuständig.
- 5 -
2. Beschwerdefähiger Entscheid 2.1. Gemäss der Gläubigerin handle es sich beim angefochtenen Entscheid um einen gestützt auf Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b ZPO anfechtbaren Endent- scheid, der das Akteneinsichtsverfahren für sie abgeschlossen habe (m.V.a. OGer BE 19 282 vom 9. Juli 2019). Sollte der angefochtene Entscheid als pro- zessleitende Verfügung qualifiziert werden, könne sie diesen selbständig anfech- ten, da ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (act. 2 Rz. 2 ff. S. 5 ff.; act. 23 Rz. 4 ff.). Demgegenüber bestreitet die Schuldnerin die Qualifika- tion des angefochtenen Entscheids als Endentscheid. Es handle sich um eine prozessleitende Verfügung, wobei das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils zu verneinen sei. Überdies sei das Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden, da gegen den Entscheid über die Bewilligung der defi- nitiven Nachlassstundung kein Rechtsmittel eingelegt worden sei (act. 16 Rz. 6 ff.). 2.2. Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen an- fechtbar. Andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies im Gesetz bestimmt wird oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Von einem solchen Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich er- schwert wird (ZK ZPO-FEIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 14; OGer ZH PP230037 vom 25. September 2023 E. 2.1.). Der drohende Nachteil kann so- wohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein (vgl. OGer ZH RB240014 vom
9. September 2024 E. 2.1.5.). Die Beschwerde führende Partei hat den drohen- den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N 14). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - Mit der Qualifikation des Akteneinsichtsgesuchs eines Gläubigers im Verfah- ren betreffend definitive Nachlassstundung hat sich das Obergericht des Kantons Bern in seinem Entscheid ZK19 282 vom 9. Juli 2019 befasst. Es hat allerdings offen gelassen, ob der Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch als Endent- scheid oder als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren sei. Dies mit der Be- gründung, dass im zu beurteilenden Fall auf die Beschwerde auch einzutreten sei, wenn der angefochtene Entscheid eine prozessleitende Verfügung darstelle. Letz- tere könne nämlich in jedem Fall mit dem Endentscheid in der Hauptsache ange- fochten werden und die Gläubigerin habe sowohl Beschwerde gegen die Bewilli- gung der definitiven Nachlassstundung als auch gegen die teilweise Abweisung ihres Akteneinsichtsgesuchs erhoben (OGer BE ZK19 282 vom 9. Juli 2019 E. 11 f.). 2.3. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nach Bewilligung der definitiven Nachlassstundung durch die Vorinstanz bei dieser um Akteneinsicht ersucht. Eine Beschwerde gegen den Entscheid über die definitive Bewilligung der Nachlass- stundung hat die Gläubigerin nicht erhoben. Somit liegt eine andere Situation vor als jene, die dem Berner Entscheid zu Grunde lag. Zu beachten ist indes, dass das Bundesgericht einen Entscheid als End- resp. Teilentscheid gemäss Art. 90 und Art. 91 BGG qualifizierte, mit welchem einer zur Nebenintervention berechtig- ten Partei, die noch kein Interventionsgesuch gestellt hatte und damit als eine nicht am Verfahren beteiligte Dritte betrachtet wurde, Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV gewährt wurde (BGer 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 1). Entsprechendes ist auch vorliegend anzunehmen und der Entscheid der Vorinstanz als selbständig anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren (vgl. E. III.2. unten).
3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Gläubigerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Zu beachten ist, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Für eine erfolgreiche Rüge
- 7 - der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbrin- gen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61; BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1.; OGer ZH LB230044 vom 23. Juli 2024 E. 3.6; PD240013 vom 3. Juli 2024 E. 2.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Gläubigerin begnügt sich damit, geltend zu machen, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme der Schuldnerin vom 3. März 2025 (vgl. E. I.2.6. oben) nicht vor dem Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch zugestellt, weshalb der angefoch- tene Entscheid aufzuheben sei (act. 2 Rz. 49 f.; act. 23 Rz. 21). Die Gläubigerin legt nicht dar, welche Vorbringen sie bei Zustellung der Stellungnahme ins Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Die Gläubigerin vermag daher mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht durchzudringen. 3.2. Die Gläubigerin rügt ferner, die Vorinstanz habe sich nicht mit den vorge- nommenen Schwärzungen auseinandergesetzt, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für den Be- schwerdeentscheid nicht von Relevanz, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. III. Materielles
1. Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte 1.1. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, nach bewilligter definiti- ven Nachlassstundung sei ein Gläubiger gestützt auf Art. 295c SchKG beschwer- deberechtigt. Dadurch erlange er Parteistellung und könne sich daher auf das Ak- teneinsichtsrecht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen. Das Einsichtsrecht sei nicht auf die Beschwerdefrist beschränkt. Die Gläubigerstellung der Gläubigerin erscheine glaubhaft. So habe sich diese auf einen Totalunternehmer-Werkvertrag mit der Schuldnerin und eine daraus resultierende Rechtsstreitigkeit berufen. Wei- ter erwog die Vorinstanz, dass sich das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO alleine, voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen In-
- 8 - teresses aus der Verfahrensbeteiligung ergebe und sich auf sämtliche Akten be- ziehe. Deshalb verfange das Argument der Schuldnerin nicht, der Gläubigerin sei der Rechtsschutz zu versagen, weil Letztere mit dem Akteneinsichtsgesuch ver- suche, ihre Stellung in einem hängigen Zivilprozess (und darüber hinaus) zu ver- bessern. Im Übrigen sei der von der Schuldnerin angeführte Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürichs PS240064 nicht einschlägig (OGer ZH PS240064 vom 18. Juni 2024), da diesem ein Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 8a SchKG zugrunde gelegen habe. Grenzen des Akteneinsichtsrechts bestünden, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, weshalb die von der Schuldnerin bezeichneten privaten Interessen (Geschäftsgeheimnisse) gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO zu schützen seien. Der Gläubigerin werde die Akten- einsicht deshalb lediglich mit Schwärzungen gewährt. Es folgen Ausführungen zu den Modalitäten der Akteneinsicht (act. 7 S. 2 ff.). 1.2. Die Gläubigerin rügt, die Vorinstanz habe mit den Schwärzungen ihr Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) verletzt. Ein Gläubiger, der zur Be- schwerde gegen den Entscheid über die Gewährung der definitiven Nachlass- stundung legitimiert sei, gelte als Partei des Nachlassverfahrens, und zwar unab- hängig davon, ob er Beschwerde erhoben habe oder nicht. Da ihr Gläubigerstel- lung zukomme, sei sie als Partei des Nachlassverfahrens zur umfassenden Ein- sicht in die Verfahrensakten gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO berechtigt (act. 2 Rz. 56 ff.). Die Vorinstanz habe die von der Schuldnerin beantragten Schwärzun- gen ohne jegliche Prüfung gutgeheissen. Sie habe es unterlassen, von der Schuldnerin den Nachweis hinreichender, spezifisch substantiierter und belegter Geheimhaltungsinteressen zu verlangen. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Geschäftsgeheimnisse Dritter sowie der geltend gemachte Schutz von Mitarbei- ternamen würden keine plausiblen Geheimhaltungsinteressen darstellen. Ferner habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Selbst wenn ein hinreichend substantiiertes Geheimhaltungsinteresse vorliegen würde, würde ei- nerseits, so die Gläubigerin weiter, ihr Interesse an einer umfassenden Aktenein- sicht überwiegen und andererseits würde das allfällige Geheimhaltungsinteresse die vorgenommenen und verfügten Schwärzungen nicht rechtfertigen. Damit sei
- 9 - auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt worden (act. 2 Rz. 69 ff.; act. 23 Rz. 22 f.). 1.3. In ihrer Beschwerdeantwort hält die Schuldnerin den Rügen der Gläubige- rin entgegen, die Akteneinsicht sei Letzterer zu verweigern, weil diese vorliegend nicht der Wahrung der Gläubigerrechte, sondern der Verbesserung der Stellung in einem hängigen Zivilprozess diene. In seinem Entscheid PS240064 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die Einsichtnahme verweigert werden müsse, wenn die Interessen der Gläubigergesamtheit gegenüber den Partikularinteressen überwiegen (m.V.a. OGer ZH PS240064 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.3.1), was vorliegend der Fall sei. Im gleichen Entscheid habe das Oberge- richt des Kantons Zürichs auch klargestellt, das der Privilegierung der Konkurs- gläubiger infolge ihres Einsichtsrechts dann eine Grenze gesetzt werde, wenn es, in Umgehung der allgemeinen Editionsregeln der ZPO, zur Begründung von An- sprüchen gegen die Masse ausgeübt werde (m.V.a. OGer ZH PS240064 vom
18. Juni 2024 E. 3.2.3.2.). Auch im vorliegenden Fall versuche die Gläubigerin ihre Ansprüche gegen die (Nachlass-)Masse zu begründen und damit Ansprüche der (Nachlass-)Masse gegen sie abzuwehren. Sollte die Gläubigerin in Antizipa- tion, dass ihr die Akteneinsicht durch die Sachwalterin aufgrund der dargelegten Rechtslage nicht gewährt würde, bewusst beim Gericht um Einsicht in die Nach- lassakten ersucht haben, käme dies einem missbräuchlichen Umgehen gleich (act. 16 Rz. 21 ff.). Dass sie (die Schuldnerin) gegen den angefochtenen Ent- scheid keine Beschwerde erhoben habe, ändere nichts daran, dass sie im Um- fang der nicht gewährten Akteneinsicht nach wie vor ein berechtigtes Rechts- schutzinteresse an deren Verweigerung habe. Die zwischenzeitlich von der Vorin- stanz gewährte Akteneinsicht habe einzig zur Folge, dass die Akteneinsicht von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr vollständig, sondern nur noch in Bezug auf die geschwärzten Aktenstellen verweigert werden könne (act. 16 Rz. 20). Hinsichtlich der von der Gläubigerin geforderten umfassenden Akteneinsicht hält die Schuldnerin dafür, dieser würden Geheimhaltungsinteressen entgegen- stehen. Vorab hält sie fest, die pauschalen Behauptungen der Gläubigerin, die Schwärzungen seien insgesamt überschiessend und unzulässig, seien prozes-
- 10 - sual ungenügend, selbst bei Geltung des (beschränkten) Untersuchungsgrundsat- zes (act. 16 Rz. 30 ff.). Alsdann nimmt die Schuldnerin zu denjenigen Schwärzun- gen Stellung, welche die Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rügte (act. 16 Rz. 35 ff.) und hebt hervor, die Akten seien nur sehr zurückhaltend sowie gezielt geschwärzt worden (act. 16 Rz. 32 ff.). 1.4. Gemäss der Gläubigerin handelt es sich bei den Vorbringen zu den angeb- lichen Geschäftsgeheimnissen und Persönlichkeitsrechten um Noven, die nicht zu berücksichtigen seien (act. 23 Rz. 15 ff.).
2. Akteneinsichtsrecht der Gläubigerin 2.1. Zu prüfen ist, ob die Gläubigerin allein aufgrund ihrer Gläubigerstellung im Nachlassverfahren zu Recht auf einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht schliesst. 2.2. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist in der Rechtsanwendung frei und nicht an die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz gebunden. Entsprechend kann es den vorinstanzlichen Entscheid auch aus anderen Überlegungen als die Vorinstanz bestätigen und insofern eine soge- nannte Motivsubstitution vornehmen (BGE 144 III 462 E. 3.2.2; OGer ZH PS220006 vom 7. März 2022 E. III.2.1.). Zu beachten ist jedoch das Verbot der reformatio in peius, dass also der Entscheid der Rechtsmittelinstanz für den Rechtsmittelkläger nicht schlechter ausfallen darf als der angefochtene Entscheid, es sei denn, die Gegenpartei hat ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den angefoch- tenen Entscheid ergriffen (ZK ZPO-SEILER, 4. Aufl. 2025, Art. 58 N 15; BGE 129 III 417 E. 2.1.1.). 2.3. Das Obergericht des Kantons Bern erwog in seinem von beiden Parteien zitierten Entscheid ZK 19 282 vom 9. Juli 2019, die Stellung eines Gläubigers als Rechtsmittelpartei korreliere mit der Beschwerdelegitimation, welche mit der Aus- fällung des Nachlassentscheids entstehe. Es sei deshalb sinnvoll, von diesem Zeitpunkt an die potentielle Stellung eines beschwerdelegitimierten Gläubigers als Rechtsmittelpartei zu bejahen, so dass er Akteneinsicht gestützt auf Art. 53 Abs. 2
- 11 - ZPO verlangen könne. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass die Parteistel- lung eines Gläubigers nicht mit Ausfällung des Nachlassentscheids, sondern erst mit Einreichung der Beschwerde entstehe, so hätte ein Gläubiger gleichwohl ab Fällung des Nachlassentscheids ein Akteneinsichtsrecht, nämlich gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (OGer BE ZK 19 282 vom 9. Juli 2019 E. 14). Die hiesige Kammer erwog im Verfahren PS250001, dass ein Gläubiger auf- grund seiner Beschwerdelegitimation jedenfalls mit der Erhebung der Beschwerde Parteistellung im Beschwerdeverfahren erlange und ihm daher das Recht auf Ak- teneinsicht gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO zustehe. Ob ein Gläubiger bereits wäh- rend laufender Rechtsmittelfrist ein Akteneinsichtsrecht habe, wurde explizit offen- gelassen (OGer ZH PS250001, Beschluss vom 14. März 2025 E. 3.3). Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid 5A_1035/2019 zur Parteistel- lung der Gläubiger im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldbereini- gung nach Art. 333 ff. SchKG und betonte, dass den Gläubigern im erstinstanzli- chen Verfahren keine Parteistellung zukomme (E. 6.1.2.2). Im zweitinstanzlichen Verfahren, d.h. wenn ein Gläubiger den Entscheid des Nachlassgerichts gestützt auf Art. 334 Abs. 4 i.V.m. Art. 295c SchKG angefochten hat, würden sie sodann Parteistellung erlangen (BGer 5A_1035/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1.2.3). 2.4. Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind zur Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt einem Gläubiger, der zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG legitimiert ist, Parteistellung zukommt, heranzuziehen, zumal Art. 334 Abs. 4 SchKG in Bezug auf mögliche Rechtsmittel auf Art. 295c SchKG verweist. Wenn das Bundesgericht hervorhebt, dass einem Gläubiger nicht im erstinstanzli- chen, sondern erst im zweitinstanzlichen Verfahren Parteistellung zukomme, ist zu schliessen, dass ein Gläubiger erst mit Erhebung der Beschwerde Parteistel- lung erlangt. Dies hat zur Folge, dass sich ein Gläubiger vor (bzw. ohne) Erhe- bung der Beschwerde mangels Parteistellung nicht auf Art. 53 ZPO berufen und folglich kein Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ZPO stellen kann. Die allen Gläubigern zustehende blosse Beschwerdebefugnis genügt mit anderen Worten nicht, um sich auf Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen zu können. Dies korrespon- diert denn auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichts-
- 12 - recht einer potentiellen Nebenintervenientin (vgl. E. II.2.3. oben): Eine zur Neben- intervention berechtigte Person hat vor der Zulassung als Nebenintervenientin keinen prozessualen Anspruch darauf, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen (BGer 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.3). 2.5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob die Gläubigerin keine Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 294 SchKG. Partei- stellung kam ihr damit nicht zu, weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung (am letz- ten Tag der Beschwerdefrist), noch danach. Sie kann sich demnach nicht auf Art. 53 ZPO berufen. 2.6. Zu beachten ist immerhin, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Aktenein- sichtsrecht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens, in dem die rechtsu- chende Person Parteistellung hat, ergeben kann. So kann es eine umfassende Wahrung der Rechte gebieten, dass eine Partei oder ein Dritter nach Abschluss oder vor Anhebung eines Verfahrens die Akten einsieht. Dieser Anspruch setzt je- doch voraus, dass der Rechtsuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (BGE 147 III 227 E. 5.4.5.2; 130 III 42 E. 3.2.1; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 257 E. 4.a). Dieses kann sich aus einer besonderen Sachnähe ergeben (BGer 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3.; 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.), so etwa wenn die Einsichtnahme Voraussetzung für die Abklärung der Prozesschancen (BGE 147 III 227 E. 5.4.5.2 m.V.a. 129 I 249 E. 5.3.) oder für die Vorbereitung eines Revisionsverfahrens ist (BGE 129 I 249 E. 5.3.). Das Oberge- richt des Kantons Bern bejahte ein schutzwürdiges Interesse, als ein Gläubiger zur Vorbereitung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 295c SchKG um Akten- einsicht ersuchte (OGer BE ZK 19 282 vom 9. Juli 2019 E. 14). Dieser Rechtsauf- fassung ist zu folgen, ist doch die Möglichkeit der Einsicht in die massgeblichen Akten mit Blick auf die (zukünftigen) Parteirechte und -obliegenheiten unverzicht- bar, da sich eine (zukünftige) Partei andernfalls nicht wirksam mit dem angefoch- tenen Entscheid und seiner Begründung auseinandersetzen kann – wozu sie im Beschwerdeverfahren nach allgemeiner Regel gehalten ist (vgl. OGer ZH PS250001 Beschluss vom 14. März 2025 E. 3.2; OGer ZH PS230175 vom
29. September 2023 E. 2.1; PS220051 vom 10. Januar 2023 E. 2.2). Soweit es
- 13 - um die Vorbereitung einer Beschwerde nach Art. 295c SchKG geht, ist deshalb ein schutzwürdiges Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Akten grund- sätzlich zu bejahen und einem Gläubiger ist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (soweit vom schutzwürdigen Interesse gedeckt) Akteneinsicht zu gewähren. Demgegenüber begründet etwa die Ausübung der allgemeinen Gläubiger- rechte und -Interessen (bspw. der Entscheid über die Annahme des Nachlassver- trags oder die Geltendmachung der Nichtigkeit der Entscheide über die Übertra- gung von Vermögenswerten auf Dritte) kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diesbezüglich hat ein Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten und beim Sachwalter ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (Art. 295 Abs. 4 i.V.m. Art. 8a SchKG) bzw. die Akten vor Durchführung der Gläu- bigerversammlung einzusehen (vgl. Art. 301 SchKG). 2.7. In ihrem vorinstanzlich gestellten Gesuch begründete die Gläubigerin den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht mit der Parteistellung, die ihr als Gläubigerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Gewährung der definitiven Nachlassstundung zukomme (act. 8/124 Rz. 16 ff.), und verwies auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (act. 8/124 Rz. 21 ff.) sowie auf ein laufen- des Zivilverfahren, in dem sich die Parteien gegenüberstehen (vgl. E. I.1. oben) (act. 8/124 Rz. 38 ff.). Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Im Beschwerdeverfah- ren gilt die Rügeobliegenheit (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was die Beschwerde füh- rende Partei vor der Beschwerdeinstanz nicht (mehr) vorträgt, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr hat sich die Beschwer- deinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beschwerdebegründung erhobenen Vorbringen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). In ihrer Beschwerdeschrift beruft sich die Gläubigerin einzig auf ein umfassendes Akteneinsichtsrecht aufgrund ihr zu- kommender Parteistellung (und dies wie dargelegt zu Unrecht). Sie macht indes- sen nicht geltend, die Vorinstanz habe ein von ihr geltend gemachtes schutzwür- diges Interesse nicht beachtet.
- 14 - 2.8. Da die Schuldnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Be- schwerde erhob und damit das Verbot der reformatio in peius greift (vgl. E. III.2.2. oben), bleibt es vorliegend bei der teilweisen vorinstanzlichen Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs. 2.9. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Argumentation der Gläubigerin nicht zu folgen ist, wonach eine sinnvolle Anfechtung des vorinstanzli- chen Bewilligungsentscheids im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht möglich ge- wesen sei (act. 8/124 Rz. 20). Die Beschwerde ist nach den massgeblichen Be- stimmungen der ZPO in Wahrung der Rechtsmittelfrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), abschliessend zu begründen. Eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ins- besondere auch nicht im Fall der Beschwerde gestützt auf Art. 295c Abs. 1 SchKG, bei welcher die Parteistellung erst im Beschwerdeverfahren besteht und ein Gläubiger die Akten erst nach Zustellung des anzufechtenden Entscheids oder allenfalls erst nach Ende der Beschwerdefrist einsehen kann. Mit Blick auf neue Vorbringen ist aber festzuhalten, dass gleich wie in anderen gerichtlichen Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts, in welchen ein Gläubiger erst vor der Rechtsmittelinstanz Parteistellung erlangt (vgl. zum Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete nach Art. 166 ff. IPRG: ZR 2013 Nr. 23 E. 3.3.5), es sich auch bei der Beschwerde eines Gläubigers gestützt auf Art. 295c Abs. 1 SchKG um eine erstmalige Äusserung einer Partei handelt. Als solche ist die Be- schwerde den Einschränkungen des Novenverbots von Art. 326 ZPO, welche das Beschwerdeverfahren an sich prägen, nicht unterstellt (anders als im Fall der Be- schwerde eines Schuldners, der selber um Stundung ersuchte: vgl. OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024 E. 2.2). Soweit ein Beschwerde führender Gläubiger in dieser Konstellation erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Einsicht in die Akten nehmen kann, stellt auch eine spätere Stellungnahme zu diesen Akten eine erstmalige Äusserung im geschilderten Sinn dar; auch diese ist vom Noven- verbot nach Art. 326 ZPO ausgenommen. Das Gesagte ist abzugrenzen von einer umfassenden Ergänzung der Beschwerde. Eine solche ist wie geschildert nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (OGer ZH PS250001 vom 9. April 2025 E. 2.3. f.).
- 15 - Im vorliegenden Fall hätte die Gläubigerin innert der Rechtsmittelfrist den vorinstanzlichen Bewilligungsentscheid mit Beschwerde anzufechten gehabt. Nach gewährter Einsicht in die Akten wäre ihr sodann von der Kammer Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen gewesen.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und der unterliegenden Gläubigerin aufzuerlegen. Dafür wird der von der Gläubigerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.– herangezogen; im Mehr- betrag stellt die Kasse Rechnung.
2. Da die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie zu verpflich- ten, der Schuldnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Bestimmung des Streitwerts eines Informationsanspruchs ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten Information abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (OGer LF180045 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1. m.w.H.). Unter Berücksichtigung des von der Sachwalterin bezifferten Überschusses an flüssigen Mitteln von Fr. 14.4 Mio. (act. 8/98 E. II.3.) und einer Reduktion auf 10% ist der Streitwert auf Fr. 1.44 Mio. festzusetzen. Die zu bezahlende Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 und § 13 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzule- gen. Ein Ersatz der Mehrwertsteuer wurde von der Schuldnerin nicht verlangt (vgl. act. 16 S. 2). Der Gläubigerin und der Sachwalterin sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen: Ersterer aufgrund ihres Unterliegens und Letzterer man- gels zu entschädigender Aufwendung im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 16 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dafür wird der von der Beschwerdeführe- rin geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu be- zahlen. Der Beschwerdeführerin und der Sachwalterin werden keine Partei- entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
– die Beschwerdeführerin;
– die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von act. 23;
– die Sachwalterin;
– die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
5. August 2025