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PS250079

Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle

Zürich OG · 2025-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz einleitend fest, es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen darzulegen vermöge, dass (inzwischen) keine Überschuldung (mehr) vorliege (act. 8 E. 2.7.). Mit ihrem Verweis auf BGer 5A_517/2011 hob die Vorinstanz die aktive Mitwirkungspflicht der Parteien hervor, gemäss welcher es an der jeweiligen Partei liegt, die erfor- derlichen tatsächlichen Grundlagen und Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzutragen (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.3., bestätigt durch BGE 150 III 315 E. 5.4). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführe- rin ihre teilweise vagen Vorbringen zu den von der Revisionsstelle angepassten Bilanzpositionen weder erläutere noch belege, sich zu gewissen Bilanzpositionen nicht äussere und die eingereichten Unterlagen veraltet seien bzw. bei den um- strittenen Positionen die Feststellungen der Revisionsstelle nicht berücksichtigen würden. Sie kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die

- 7 - Feststellungen der Revisionsstelle zu widerlegen und es sei – auch unter Berück- sichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin – von einer Überschuldung auszugehen (act. 8 E. 2.8. - 2.14.).

E. 1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, die sie erstmals in der Beschwerde- schrift vorbringt. Zu deren Untermauerung reicht sie zudem verschiedene Unterla- gen erstmals ein. Soweit es sich dabei um unechte Noven handelt – zu den unbe- achtlichen echten Noven vgl. E. II.2. oben – sind diese zulässig. Im Beschwerde- verfahren ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren vorinstanzlich und – insbesondere – im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen und Beweisen darlegen kann, dass sie nicht überschuldet ist. 2.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 725b Abs. 2 OR erstellte die Beschwerdeführerin per

31. August 2024 eine Zwischenbilanz und legte diese der Revisionsstelle vor. Die Revisionsstelle nahm Anpassungen vor und erstellte eigens eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten. Sie kam zum Schluss, per 31. August 2024 bestehe zu Fortführungswerten eine Überschuldung von Fr. 468'469.– und zu Veräusse- rungswerten eine Überschuldung von Fr. 469'309.– (act. 9/4). Zur Prüfung einer allfälligen Erholung holte die Revisionsstelle eine Zwischenbilanz per 22. Novem- ber 2024 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten ein. Gestützt auf vorgenom- mene Anpassungen stellte die Revisionsstelle fest, per 22. November 2024 be- stehe die Überschuldung der Beschwerdeführerin weiterhin und betrage zu Fort- führungswerten Fr. 714'468.– und zu Veräusserungswerten Fr. 605'060.– (act. 9/5). Mit Prüfungsbericht vom 25. November 2024 (act. 9/3) und Management Letter vom 25. November 2024 (act. 9/6) wandte sich die Revisionsstelle an die Beschwerdeführerin und unterbreitete ihr die angepassten Zwischenbilanzen. Sie

- 3 - legte dar, weshalb und inwiefern gewisse Positionen der Zwischenbilanzen ange- passt werden müssten. Weiter hielt sie fest, dass sowohl zu Fortführungs- wie auch zu Veräusserungswerten eine Überschuldung bestehe. Sie wies den Ver- waltungsrat auf seine Pflichten nach Art. 725b Abs. 3 OR hin und setzte ihm Frist zur Einhaltung seiner Pflicht nach Art. 725b OR an mit dem Hinweis, im Unterlas- sungsfall werde die Überschuldungsanzeige ersatzweise vorgenommen.

E. 1.4 Am 2. Dezember 2024 teilte die Revisionsstelle dem Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) mit, die Beschwerdeführerin sei überschuldet und der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe innert der ihm angesetzten Frist das Gericht nicht benachrichtigt (act. 9/1). Mit Verfügung vom

10. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Stel- lungnahme an (act. 9/7). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom

26. Dezember 2024 (Poststempel vom 27. Dezember 2024, act. 9/9) und 31. Ja- nuar 2025 (Poststempel vom 3. Februar 2025, act. 9/11) zur Überschuldungsan- zeige Stellung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie bisher nur teilweise und bloss oberflächlich auf die Argumente der Revisionsstelle zur Begründung der Überschuldung einge- gangen sei und nur wenig Unterlagen eingereicht habe. Sie setzte der Beschwer- deführerin am 5. Februar 2025 letztmals Frist zur Ergänzung ihrer Stellungnah- men an (act. 9/13), worauf sich diese mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erneut äusserte (act. 9/14).

E. 1.5 Mit Urteil vom 11. März 2025 eröffnete die Vorinstanz mit Wirkung ab Dienstag, 11. März 2025, 10:00 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte das Konkursamt Wallisellen mit dem Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 8, Aktenexemplar = act. 9/16).

E. 2.1 Ist eine Gesellschaft überschuldet, eröffnet das Gericht den Konkurs (Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 192 SchKG). Wie von der Vorinstanz korrekt dar- gelegt, darf ein Konkursgericht, welches von einer Revisionsstelle eine Überschul- dung angezeigt erhält, den Konkurs über eine Gesellschaft nicht eröffnen, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder zum Zeitpunkt des Entscheids keine Überschuldung mehr vorliegt (act. 8 E. 2.5. m.V.a. OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. III.2.1.). Das Konkursgericht hat demnach an- hand der ihm vorgelegten Zwischenbilanzen bzw. Unterlagen summarisch zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung überschuldet war, wobei dem Bericht der Revisionsstelle besondere Bedeutung zukommt, da der Richter i.d.R. darauf abstellt (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/GFRITSCHI,

3. Aufl. 2021, Art. 192 N 9, N 16; AbR 2000/01 OW, Nr. 28, 108 ff., E. 4; ZR 86 [1987] Nr. 44 E. 3.c.; vgl. auch JAGMETTI/TALBOT, Insolvenzerklärung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, in: ZZZ 59/2022, 264 ff., 274).

E. 2.2 Eine Überschuldung einer Gesellschaft liegt gemäss Art. 725b Abs. 1 OR vor, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Aktiven weder zu Fort- führungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind und kein Ausnahmetatbe- stand von Art. 725b Abs. 4 OR vorliegt (vgl. OGer ZH PS230249 vom 25. Januar

- 8 - 2024 E. II.6.2.). Zu berechnen ist dabei das Nettoaktivvermögen, mithin die Akti- ven abzüglich des nicht nachrangigen Fremdkapitals (BSK OR II-KÄGI/ZWEIFEL/ WÜSTINER, 6. Aufl. 2023, Art. 725b N 11).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin zu den fol- genden fünf Bilanzpositionen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzforderung, Handelswaren und Warenvorräte, Darlehen Naheste- hende und Darlehen Dritte. In der Folge ist auf diese Positionen im Einzelnen ein- zugehen. Hingegen werden die von der Revisionsstelle in der Zwischenbilanz per

22. November 2024 erwähnten und angepassten Positionen geleistete Anzahlun- gen, Sachanlagen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb bei der Prüfung der Überschuldung von den entsprechenden Zahlen der Revisionsstelle ausgegangen werden kann. 3.

E. 3.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

E. 3.1.1 In Bezug auf die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL) führt die Revisionsstelle in der Überschuldungsanzeige sowie im Manage- ment Letter aus, aufgrund des bekannt gewordenen schwierigen Zahlungsverhal- tens bzw. der Zahlungsausfälle der Kunden der Beschwerdeführerin sei eine Wertberichtigung notwendig. Unter Berücksichtigung der Natur des Geschäfts sei von einem Delkredere von 75 % auszugehen, womit diese Position per 22. No- vember 2024 sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten Fr. 113'650.– betrage (act. 9/1, act. 9/5 f.). Die Vorinstanz hob zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2024 sel- ber Zahlungsausfälle in der Höhe von € 107'500.– eingeräumt habe (m.V.a. act. 9/9, act. 8 E. 2.9.).

E. 3.1.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit der E._____ eine "Bad Debt Losses" Versicherung abgeschlossen, und sie reicht den Versicherungsvertrag zu den Akten (act. 5/3). Daraus sei ersichtlich, dass in den letzten drei Jahren keine Ausfälle zu verzeichnen gewesen seien und dass

- 9 - allfällige Ausfälle von der Versicherung gedeckt würden. Aufgrund des maximal versicherten Betrags könnten die offenen Debitoren problemlos durch die Versi- cherung gedeckt werden (act. 2 Rz. 13). Unter Verweis auf Debitorenzahlungen (act. 5/5/a - k) führt die Beschwerdeführerin weiter ins Feld, sie habe in der Ver- gangenheit nahezu keine Zahlungsausfälle gehabt (act. 2 Rz. 14). Zudem zeige ein Vergleich der Zwischenbilanzen, dass einige Kunden ihre offenen Forderun- gen zwischen August bis November 2024 bereits bezahlt hätten, da sich die Posi- tion von Fr. 579'981.– (per 31. August 2024) auf Fr. 454'599.– (per 22. November

2024) reduziert habe (act. 2 Rz. 16, Reduktion um Fr. 125'391.–). Aus diesen Gründen sei eine Wertberichtigung von 10 % vorzunehmen, womit die Position "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" in der Zwischenbilanz per 22. No- vember 2024 zu Fortführungswerten Fr. 409'139.– betrage.

E. 3.1.3 Gemäss dem eingereichten Vertrag schloss die Beschwerdeführerin die "Bad Debt Losses" Versicherung für die Dauer von einem Jahr, bis am 31. Okto- ber 2024, ab (S. 1). Der eingereichte Vertrag weist damit nicht nach, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 11. März 2025 noch eine Versicherungsde- ckung bestand. § 17 der beigelegten General Conditions of Credit Insurance (S. 13 ff.) hält zwar fest, dass die Versicherung jährlich verlängert wird, sofern sie nicht von einer der Parteien gekündigt werde (S. 18, act. 5/3). Die Beschwerde- führerin unterliess es jedoch, eine aktuelle Police oder eine Bestätigung der Versi- cherung für die Vertragsverlängerung einzureichen. Entsprechend liegen keinerlei konkreten Hinweise für eine automatische Vertragsverlängerung vor. Die Be- schwerdeführerin vermag folglich nicht darzutun, dass sie im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung eine "Bad Debt Losses" Versicherung hatte. Ferner reicht die Be- schwerdeführerin diverse Listen mit Rechnungsverläufen zu den Akten (act. 5/5a - k). Damit ihr Vorbringen, ihre Gläubiger hätten in der Vergangenheit nahezu keine Ausfälle verzeichnet, überhaupt geprüft werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin zudem Angaben zu ihrem Kundenstamm machen müssen, was sie unterliess. Im Übrigen begründete die Revisionsstelle die Wertberichti- gung mit aktuellen veränderten Ereignissen (schwieriges Zahlungsverhalten bzw. Zahlungsausfälle der Kunden). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen betreffen jedoch Rechnungsverläufe aus der Vergangenheit (primär zwi-

- 10 - schen 2018 bis 2023 sowie teilweise 2024) und vermögen die von der Revisions- stelle aufgeführten Gründe für die Berichtigung deshalb von vornherein nicht zu widerlegen. Die offenen Forderungen haben sich selbst nach Darstellung der Be- schwerdeführerin zwischen August und November 2024 lediglich um rund einen Fünftel reduziert. Im Übrigen ist diese (geringfügige) Reduktion gar eine Bestäti- gung für die von der Revisionsstelle aufgeführten Zahlungsausfälle und -schwie- rigkeiten der Kunden. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 10 % vorzunehmen, nicht glaubhaft ge- macht. Da die von der Revisionsstelle vorgenommene Wertberichtigung von 75 % somit nicht widerlegt wurde, beträgt die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per 22. November 2024 zu Fortführungs- und Veräusserungswer- ten Fr. 113'650.–.

E. 3.2 Schadenersatzforderung

E. 3.2.1 In der Zwischenbilanz vom 22. November 2024 führt die Beschwerdeführe- rin erstmals eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'768'300.– auf (vgl. act. 9/5). Gemäss der Revisionsstelle könne diese Forderung in Anwendung von Art. 959 Abs. 2 OR jedoch nicht aktiviert werden, da es sich um eine Scha- denersatzforderung wegen rufschädigender Handlung handle, die mit einem Mahnbrief dokumentiert sei (act. 9/6).

E. 3.2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf diese Forderung sei bereits ein Anwalt mandatiert worden und in Zukunft werde entweder ein Ver- gleich abgeschlossen oder ein Prozess eingeleitet werden. Eine Aktivierung der Forderung in der Höhe von 10 % sei deshalb vertretbar (act. 2 Rz. 32).

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Ausfüh- rungen zu den Hintergründen der vorgebrachten Schadenersatzforderung. Auch reicht sie keine Beweismittel für deren Begründetheit ein, was eine Beurteilung der Forderung sowie eine Einschätzung der Prozesschancen verunmöglicht. Die Behauptung, ein Anwalt sei mandatiert worden, sagt nichts über die Begründet-

- 11 - heit der Forderung aus und im Übrigen blieb auch diese Behauptung von der Be- schwerdeführerin unbelegt. Die Schadenersatzforderung ist deshalb – in Überein- stimmung mit der Revisionsstelle – nicht zu aktivieren.

E. 3.3 Handelswaren und Warenvorräte

E. 3.3.1 In ihrer Überschuldungsanzeige und im Management Letter legt die Revisi- onsstelle dar, dass aufgrund der neusten Angaben der Beschwerdeführerin die Handelsware sowie der Lagerbestand wertberichtigt werden müssten und auf- grund der Art der Ware eine Wertberichtigung in der Höhe von 50 % als ange- messen und notwendig erscheine (act. 9/1, act. 9/6). Per 22. November 2024 be- trage diese Position deshalb zu Fortführungswerten Fr. 47'284.– und zu Veräus- serungswerten Fr. 86'173.– (vgl. act. 9/5).

E. 3.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, diese Position sei (überhaupt) nicht wertzuberichtigen. Die Revisionsstelle verkenne, dass sie einen sehr schnel- len Durchlauf des Lagers habe, was sich durch einen Vergleich der Zwischenbi- lanzen zeige: Die Position Handelswaren und Warenvorräte habe sich in der rele- vanten Zeitspanne um rund 80% reduziert (von Fr. 456'129.– auf Fr. 94'567.–). Der Revisionsstelle würden die Kenntnisse der Usanzen der Branche bzw. zur Si- tuation der Beschwerdeführerin im Einzelfall fehlen (act. 2 Rz. 31).

E. 3.3.3 Den behaupteten raschen Durchlauf ihres Lagers lässt die Beschwerdefüh- rerin unbelegt. Sie reicht keinerlei diesbezügliche Unterlagen ein, bspw. eine In- ventarliste, und zeigt auch die gemäss ihr einschlägigen Branchenusanzen nicht auf. Damit unterlässt es die Beschwerdeführerin, die rechtserheblichen Tatsachen für ihr Vorbringen mitzuteilen und die dazu verfügbaren Beweise zu bezeichnen bzw. einzureichen. Die Wertberichtigung der Revisionsstelle in der Höhe von 50 % erscheint glaubhaft, weshalb die Position Handelswaren und Warenvorräte per 22. November 2024 zu Fortführungswerten Fr. 47'284.– und zu Veräusse- rungswerten Fr. 86'173.– beträgt.

- 12 -

E. 3.4 Darlehen Nahestehende

E. 3.4.1 In der Zwischenbilanz vom 22. November 2024 zu Fortführungswerten führt die Beschwerdeführerin als Aktivum ein Darlehen an einen Nahestehenden in der Höhe von Fr. 298'293.– auf. Diese Position wird von der Revisionsstelle zu Fortführungswerten zu 100 % wertberichtigt. Zu Veräusserungswerten wird die Darlehensforderung weder von der Beschwerdeführerin noch von der Revisions- stelle berücksichtigt (vgl. act. 9/5).

E. 3.4.2 Die Revisionsstelle wies wiederholt darauf hin, nach durchgeführter Revi- sion sei sie zum Schluss gelangt, dass die Einbringlichkeit der Darlehensforde- rung stark gefährdet und das Darlehen nicht werthaltig und daher vollständig wert- zuberichtigen sei (vgl. act. 9/1, act. 9/3 - 6).

E. 3.4.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Darlehensnehmerin handle es sich um die A2._____ Ltd., F._____ [Stadt in Europa], Zweigniederlas- sung B._____, die den gleichen Eigentümer und Geschäftsführer wie sie habe, Herr G._____. Herr G._____ habe in der zu den Akten gereichten Darlehensver- einbarung für die Darlehensforderung eine "Solidarhaftung/Bürgschaft" übernom- men (act. 5/8). Bei den in der Darlehensvereinbarung verwendeten Begriffen "So- lidarhaftung/Bürgschaft", "haftet solidarisch und bürgt" und "Solidarbürge" handle es sich um teilweise falsche Bezeichnungen, die den Vertragsparteien als juristi- sche Laien nicht zum Nachteil gereichen dürften. Es sei naheliegend, dass die Parteien effektiv eine "Garantie" und nicht eine Bürgschaft gewollt hätten, wes- halb die Vereinbarung auch ohne öffentliche Beurkundung formgültig abgeschlos- sen worden sei. Für die Garantie spreche auch das Eigeninteresse von Herrn G._____, der als Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat beider Gesellschaften ein Interesse daran habe, dass die Darlehensverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin eingehalten werden könne, da er andernfalls privat hierfür einstehe. Mit seinem Vermögen sei Herr G._____ in der Lage, die "Garantie" zu erfüllen (act. 2 Rz. 17 ff.).

E. 3.4.4 Über die Vermögensverhältnisse des Alleinaktionärs ist – abgesehen von den erwähnten Immobilien (act. 2 Rz. 23 ff.) – nichts bekannt. Es ist deshalb nicht

- 13 - möglich, sich ein Gesamtbild über seine Bonität bzw. Liquidität zu machen. Insbe- sondere ist unklar, ob bzw. in welchem Umfang Herr G._____ Schulden hat und ob allenfalls weitere Bürgschaften bzw. Solidarhaftungen zugunsten der sich ebenfalls unter seiner Herrschaft befindenden A2._____ Ltd., F._____, Zweignie- derlassung B._____ bestehen. Ob mit der Darlehensvereinbarung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in der Tat eine "Garantie" bzw. eine formgültige Haftung von Herrn G._____ persönlich vereinbart wurde, muss unter diesen Um- ständen nicht geprüft werden.

E. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, im Hinblick auf die Einbring- lichkeit des Darlehens aussagekräftige Unterlagen einzureichen, die den Schluss zulassen, dass keine Wertberichtigung notwendig ist. Gestützt auf die Ausführun- gen der Revisionsstelle von der vollständigen Wertberichtigung der Position aus- zugehen ist.

E. 3.5 Darlehen Dritte

E. 3.5.1 Gemäss der von der Revisionsstelle angepassten Zwischenbilanz per

22. November 2024 sei die Position "Darlehen Dritte" sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten zu berücksichtigen. Die Revisionsstelle führt dies- bezüglich im Management Letter aus, die Nicht-Berücksichtigung dieser Darle- hensschuld sei klar falsch, da kein Rangrücktritt vorliege (act. 9/6).

E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass aufgrund einer mündlichen Zusage von der Nachrangigkeit der Obligation auszugehen sei. Da dafür jedoch keine schriftlichen Beweisstücke eingereicht werden könnten, sei diese Position unver- ändert zu berücksichtigen (act. 2 Rz. 26 ff.).

E. 3.5.3 Die Position "Darlehen Dritte" in der Höhe von Fr. 500'000.– ist demnach per 22. November 2024 als langfristiges Fremdkapital sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten zu berücksichtigen.

- 14 -

E. 4 Nach dem Ausgeführten präsentiert sich die finanzielle Lage der Beschwer- deführerin wie folgt:

E. 4.1 Zu Fortführungswerten

E. 4.1.1 Zu Fortführungswerten verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufver- mögen von Fr. 214'282.– (Flüssige Mittel von Fr. 24'064.– + FLL von Fr. 113'650.– + Geleistete Anzahlungen von Fr. 29'284.– + Handelswaren, Wa- renvorräte Fr. 47'284.–). Zu addieren ist ein Anlagevermögen von Fr. 12'340.– (Sachanlagen in dieser Höhe), womit der Gesamtwert der Aktiven Fr. 226'622.– (Fr. 214'282.– + Fr. 12'340.–) beträgt.

E. 4.1.2 Das kurzfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 441'089.– (VLL von Fr. 219'089.– + Kurzdarlehen von Fr. 150'000.–) und ihr langfristiges Fremdkapital Fr. 500'000.– (Darlehen Dritte). Der Gesamtwert des Fremdkapitals beträgt somit Fr. 941'089.– (Fr. 441'089.– + Fr. 500'000.–).

E. 4.1.3 Zieht man von den Fr. 226'622.– Aktiven das Fremdkapital von Fr. 941'089.– ab, resultiert eine negative Differenz von Fr. -714'467.–, womit eine Überschuldung der Beschwerdeführerin zu Fortführungswerten vorliegt.

E. 4.2 Zu Veräusserungswerten

E. 4.2.1 Zu Veräusserungswerten verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlauf- vermögen von Fr. 238'529.– (Flüssige Mittel von Fr. 24'064.– + FLL von Fr. 113'650.– + Geleistete Anzahlungen von Fr. 14'642.– + Handelswaren, Wa- renvorräte Fr. 86'173.–). Zu addieren ist ein Anlagevermögen von Fr. 25'500.– (Sachanlagen in dieser Höhe), womit der Gesamtwert der Aktiven Fr. 264'029.– (Fr. 238'529.– + Fr. 25'500.–) beträgt.

E. 4.2.2 Das kurzfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 369'089.– (VLL von Fr. 219'089.– + Kurzdarlehen von Fr. 150'000.–) und ihr langfristiges Fremdkapital Fr. 500'000.– (Darlehen Dritte). Der Gesamtwert des Fremdkapitals beläuft sich somit auf Fr. 869'089.– (Fr. 369'089.– + Fr. 500'000.–).

- 15 -

E. 4.2.3 Zieht man von den Fr. 264'029.– Aktiven das Fremdkapital von Fr. 869'089.– ab, resultiert auch zu Veräusserungswerten eine negative Differenz und nämlich in der Höhe von Fr. -605'060.–, womit eine Überschuldung der Be- schwerdeführerin zu Veräusserungswerten vorliegt.

E. 4.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldet ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 10), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
  2. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Revisionsstelle ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 30. April 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.
  4. Das Konkursamt Wallisellen wird mit der Durchführung des Verfahrens be- auftragt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Be- schwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen. - 16 -
  6. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin,  das Konkursamt Wallisellen,  das Betreibungsamt Opfikon (im Dispositiv),  die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____,  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.  Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 29. April 2025 in Sachen A1._____ AG, Gesellschaft und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ betreffend Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. März 2025 (EK240868)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Gesellschaft und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._____. Ihr Zweck besteht in der Her- stellung von … sowie im Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistun- gen in der Schweiz und im Ausland. Die C._____ AG war bis am tt. bzw. tt.mm.2024 die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Revisions- stelle, vgl. act. 7). 1.2. Im Revisionsbericht 2023 vom 22. August 2024 stellte die Revisionsstelle fest, dass die Jahresrechnung 2023 der Beschwerdeführerin nicht dem schweize- rischen Gesetz und den Statuten entspreche. Sie wies den Verwaltungsrat darauf hin, er habe eine Zwischenbilanz nach Art. 725b OR zu erstellen und bei Beste- hen einer Überschuldung Art. 725b OR zu beachten (act. 5/13). 1.3. Gestützt auf Art. 725b Abs. 2 OR erstellte die Beschwerdeführerin per

31. August 2024 eine Zwischenbilanz und legte diese der Revisionsstelle vor. Die Revisionsstelle nahm Anpassungen vor und erstellte eigens eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten. Sie kam zum Schluss, per 31. August 2024 bestehe zu Fortführungswerten eine Überschuldung von Fr. 468'469.– und zu Veräusse- rungswerten eine Überschuldung von Fr. 469'309.– (act. 9/4). Zur Prüfung einer allfälligen Erholung holte die Revisionsstelle eine Zwischenbilanz per 22. Novem- ber 2024 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten ein. Gestützt auf vorgenom- mene Anpassungen stellte die Revisionsstelle fest, per 22. November 2024 be- stehe die Überschuldung der Beschwerdeführerin weiterhin und betrage zu Fort- führungswerten Fr. 714'468.– und zu Veräusserungswerten Fr. 605'060.– (act. 9/5). Mit Prüfungsbericht vom 25. November 2024 (act. 9/3) und Management Letter vom 25. November 2024 (act. 9/6) wandte sich die Revisionsstelle an die Beschwerdeführerin und unterbreitete ihr die angepassten Zwischenbilanzen. Sie

- 3 - legte dar, weshalb und inwiefern gewisse Positionen der Zwischenbilanzen ange- passt werden müssten. Weiter hielt sie fest, dass sowohl zu Fortführungs- wie auch zu Veräusserungswerten eine Überschuldung bestehe. Sie wies den Ver- waltungsrat auf seine Pflichten nach Art. 725b Abs. 3 OR hin und setzte ihm Frist zur Einhaltung seiner Pflicht nach Art. 725b OR an mit dem Hinweis, im Unterlas- sungsfall werde die Überschuldungsanzeige ersatzweise vorgenommen. 1.4. Am 2. Dezember 2024 teilte die Revisionsstelle dem Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) mit, die Beschwerdeführerin sei überschuldet und der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe innert der ihm angesetzten Frist das Gericht nicht benachrichtigt (act. 9/1). Mit Verfügung vom

10. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Stel- lungnahme an (act. 9/7). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom

26. Dezember 2024 (Poststempel vom 27. Dezember 2024, act. 9/9) und 31. Ja- nuar 2025 (Poststempel vom 3. Februar 2025, act. 9/11) zur Überschuldungsan- zeige Stellung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie bisher nur teilweise und bloss oberflächlich auf die Argumente der Revisionsstelle zur Begründung der Überschuldung einge- gangen sei und nur wenig Unterlagen eingereicht habe. Sie setzte der Beschwer- deführerin am 5. Februar 2025 letztmals Frist zur Ergänzung ihrer Stellungnah- men an (act. 9/13), worauf sich diese mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erneut äusserte (act. 9/14). 1.5. Mit Urteil vom 11. März 2025 eröffnete die Vorinstanz mit Wirkung ab Dienstag, 11. März 2025, 10:00 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte das Konkursamt Wallisellen mit dem Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 8, Aktenexemplar = act. 9/16). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 6/1 - 3) erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und er-

- 4 - suchte um deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 3). 2.2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 10). Der Vorschuss für das Be- schwerdeverfahren ging mit Valutadatum 3. April 2025 bei der Gerichtskasse ein (act. 12). 2.3. Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1 - 20) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Revisionsstelle oder der Vorin- stanz kann verzichtet werden. Die Angelegenheit ist spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 728c Abs. 3 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR und Art. 192 SchKG. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 zuge- stellt (act. 9/17), so dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am 24. März 2025 en- dete. Die an diesem Tag beim Obergericht elektronisch eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. 2. 2.1. Gemäss der Beschwerdeführerin könnten in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG unechte Noven vorgebracht werden. Art. 174 Abs. 2 SchKG, der die Zulässigkeit von echten Noven regle, betreffe zwar primär den Fall einer "or- dentlichen" Konkursbetreibung, sei aber vorliegend ebenso bzw. analog anwend- bar. Die von ihr geltend gemachten Noven könnten unter den Tatbestand der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) und des Gläubigerverzichts (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) subsumiert werden (act. 2 Rz. 7 f.). 2.2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

- 5 - Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel aus- geschlossen. Gemäss Absatz 2 dieses Artikels bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche Bestimmungen, welche eine Ausnahme er- lauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG betreffend die Beschwerde ge- gen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröff- nung nach einer Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung können folglich einzig unechte Noven vorgebracht werden (BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.2.2.; 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. 2.2. m.w.H.). 2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind demnach nur unechte Noven zu beachten. Bei der Debitorenliste per 24. März 2025 (act. 5/4) und der damit zu- sammenhängenden Behauptung, sämtliche Gläubiger aus der aktuellen Debito- renliste vom 24. März 2025 hätten nahezu keine Ausfälle zu verzeichnen (act. 2 Rz. 14), handelt es sich um ein Beweismittel bzw. eine Tatsachenbehauptung, die erst nach dem erstinstanzlichen Konkursentscheid entstanden sind und folglich als echte Noven unbeachtet bleiben müssen. Hinsichtlich des in der Zwischenbi- lanz vom 22. November 2024 aufgeführten kurzfristigen Darlehens in der Höhe von Fr. 150'000.– bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei ihr von D._____ AG gewährt worden und Letztere habe ihr das Angebot gemacht, auf 75 % des Darlehens zu verzichten, wenn 25 % der Darlehenssumme beglichen werde. Dieses Angebot habe sie angenommen und werde es umsetzen, so dass das kurzfristige Darlehen nur mit Fr. 37'500.– bewertet werden müsse (act. 2 Rz. 29). Als Beweis reicht sie eine E-Mail von D._____ AG vom 20. März 2025 zu den Akten (act. 5/14). Sowohl das geltend gemachte Angebot als auch dessen Annahme und die E-Mail entstanden nach dem erstinstanzlichen Konkursent- scheid, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind.

- 6 - 3. 3.1. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat sich die Beschwerdeführende Partei mit dem angefochte- nen Entscheid auseinanderzusetzen, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegun- gen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1), und die angerufenen Beweismittel zu benennen (ZK ZPO-FREIBURHAUS/AFHELDT,

4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). 3.2. Mit ihrer Beschwerdeschrift reicht die Beschwerdeführerin eine "korrekt be- legte" Zwischenbilanz per 31. August 2024 (act. 5/6) und eine "korrekt belegte" Zwischenbilanz per 22. November 2024 (act. 5/7) ein. Darin wurden Kommentare und Korrekturen zu verschiedenen Positionen angebracht. Soweit sich die Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht zu den betreffenden Positionen äussert, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach, weshalb darauf nicht einzugehen ist. III. 1. 1.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz einleitend fest, es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen darzulegen vermöge, dass (inzwischen) keine Überschuldung (mehr) vorliege (act. 8 E. 2.7.). Mit ihrem Verweis auf BGer 5A_517/2011 hob die Vorinstanz die aktive Mitwirkungspflicht der Parteien hervor, gemäss welcher es an der jeweiligen Partei liegt, die erfor- derlichen tatsächlichen Grundlagen und Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzutragen (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.3., bestätigt durch BGE 150 III 315 E. 5.4). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführe- rin ihre teilweise vagen Vorbringen zu den von der Revisionsstelle angepassten Bilanzpositionen weder erläutere noch belege, sich zu gewissen Bilanzpositionen nicht äussere und die eingereichten Unterlagen veraltet seien bzw. bei den um- strittenen Positionen die Feststellungen der Revisionsstelle nicht berücksichtigen würden. Sie kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die

- 7 - Feststellungen der Revisionsstelle zu widerlegen und es sei – auch unter Berück- sichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin – von einer Überschuldung auszugehen (act. 8 E. 2.8. - 2.14.). 1.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, die sie erstmals in der Beschwerde- schrift vorbringt. Zu deren Untermauerung reicht sie zudem verschiedene Unterla- gen erstmals ein. Soweit es sich dabei um unechte Noven handelt – zu den unbe- achtlichen echten Noven vgl. E. II.2. oben – sind diese zulässig. Im Beschwerde- verfahren ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren vorinstanzlich und – insbesondere – im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen und Beweisen darlegen kann, dass sie nicht überschuldet ist. 2. 2.1. Ist eine Gesellschaft überschuldet, eröffnet das Gericht den Konkurs (Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 192 SchKG). Wie von der Vorinstanz korrekt dar- gelegt, darf ein Konkursgericht, welches von einer Revisionsstelle eine Überschul- dung angezeigt erhält, den Konkurs über eine Gesellschaft nicht eröffnen, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder zum Zeitpunkt des Entscheids keine Überschuldung mehr vorliegt (act. 8 E. 2.5. m.V.a. OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. III.2.1.). Das Konkursgericht hat demnach an- hand der ihm vorgelegten Zwischenbilanzen bzw. Unterlagen summarisch zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung überschuldet war, wobei dem Bericht der Revisionsstelle besondere Bedeutung zukommt, da der Richter i.d.R. darauf abstellt (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/GFRITSCHI,

3. Aufl. 2021, Art. 192 N 9, N 16; AbR 2000/01 OW, Nr. 28, 108 ff., E. 4; ZR 86 [1987] Nr. 44 E. 3.c.; vgl. auch JAGMETTI/TALBOT, Insolvenzerklärung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, in: ZZZ 59/2022, 264 ff., 274). 2.2. Eine Überschuldung einer Gesellschaft liegt gemäss Art. 725b Abs. 1 OR vor, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Aktiven weder zu Fort- führungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind und kein Ausnahmetatbe- stand von Art. 725b Abs. 4 OR vorliegt (vgl. OGer ZH PS230249 vom 25. Januar

- 8 - 2024 E. II.6.2.). Zu berechnen ist dabei das Nettoaktivvermögen, mithin die Akti- ven abzüglich des nicht nachrangigen Fremdkapitals (BSK OR II-KÄGI/ZWEIFEL/ WÜSTINER, 6. Aufl. 2023, Art. 725b N 11). 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin zu den fol- genden fünf Bilanzpositionen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzforderung, Handelswaren und Warenvorräte, Darlehen Naheste- hende und Darlehen Dritte. In der Folge ist auf diese Positionen im Einzelnen ein- zugehen. Hingegen werden die von der Revisionsstelle in der Zwischenbilanz per

22. November 2024 erwähnten und angepassten Positionen geleistete Anzahlun- gen, Sachanlagen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb bei der Prüfung der Überschuldung von den entsprechenden Zahlen der Revisionsstelle ausgegangen werden kann. 3. 3.1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3.1.1. In Bezug auf die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL) führt die Revisionsstelle in der Überschuldungsanzeige sowie im Manage- ment Letter aus, aufgrund des bekannt gewordenen schwierigen Zahlungsverhal- tens bzw. der Zahlungsausfälle der Kunden der Beschwerdeführerin sei eine Wertberichtigung notwendig. Unter Berücksichtigung der Natur des Geschäfts sei von einem Delkredere von 75 % auszugehen, womit diese Position per 22. No- vember 2024 sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten Fr. 113'650.– betrage (act. 9/1, act. 9/5 f.). Die Vorinstanz hob zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2024 sel- ber Zahlungsausfälle in der Höhe von € 107'500.– eingeräumt habe (m.V.a. act. 9/9, act. 8 E. 2.9.). 3.1.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit der E._____ eine "Bad Debt Losses" Versicherung abgeschlossen, und sie reicht den Versicherungsvertrag zu den Akten (act. 5/3). Daraus sei ersichtlich, dass in den letzten drei Jahren keine Ausfälle zu verzeichnen gewesen seien und dass

- 9 - allfällige Ausfälle von der Versicherung gedeckt würden. Aufgrund des maximal versicherten Betrags könnten die offenen Debitoren problemlos durch die Versi- cherung gedeckt werden (act. 2 Rz. 13). Unter Verweis auf Debitorenzahlungen (act. 5/5/a - k) führt die Beschwerdeführerin weiter ins Feld, sie habe in der Ver- gangenheit nahezu keine Zahlungsausfälle gehabt (act. 2 Rz. 14). Zudem zeige ein Vergleich der Zwischenbilanzen, dass einige Kunden ihre offenen Forderun- gen zwischen August bis November 2024 bereits bezahlt hätten, da sich die Posi- tion von Fr. 579'981.– (per 31. August 2024) auf Fr. 454'599.– (per 22. November

2024) reduziert habe (act. 2 Rz. 16, Reduktion um Fr. 125'391.–). Aus diesen Gründen sei eine Wertberichtigung von 10 % vorzunehmen, womit die Position "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" in der Zwischenbilanz per 22. No- vember 2024 zu Fortführungswerten Fr. 409'139.– betrage. 3.1.3. Gemäss dem eingereichten Vertrag schloss die Beschwerdeführerin die "Bad Debt Losses" Versicherung für die Dauer von einem Jahr, bis am 31. Okto- ber 2024, ab (S. 1). Der eingereichte Vertrag weist damit nicht nach, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 11. März 2025 noch eine Versicherungsde- ckung bestand. § 17 der beigelegten General Conditions of Credit Insurance (S. 13 ff.) hält zwar fest, dass die Versicherung jährlich verlängert wird, sofern sie nicht von einer der Parteien gekündigt werde (S. 18, act. 5/3). Die Beschwerde- führerin unterliess es jedoch, eine aktuelle Police oder eine Bestätigung der Versi- cherung für die Vertragsverlängerung einzureichen. Entsprechend liegen keinerlei konkreten Hinweise für eine automatische Vertragsverlängerung vor. Die Be- schwerdeführerin vermag folglich nicht darzutun, dass sie im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung eine "Bad Debt Losses" Versicherung hatte. Ferner reicht die Be- schwerdeführerin diverse Listen mit Rechnungsverläufen zu den Akten (act. 5/5a - k). Damit ihr Vorbringen, ihre Gläubiger hätten in der Vergangenheit nahezu keine Ausfälle verzeichnet, überhaupt geprüft werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin zudem Angaben zu ihrem Kundenstamm machen müssen, was sie unterliess. Im Übrigen begründete die Revisionsstelle die Wertberichti- gung mit aktuellen veränderten Ereignissen (schwieriges Zahlungsverhalten bzw. Zahlungsausfälle der Kunden). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen betreffen jedoch Rechnungsverläufe aus der Vergangenheit (primär zwi-

- 10 - schen 2018 bis 2023 sowie teilweise 2024) und vermögen die von der Revisions- stelle aufgeführten Gründe für die Berichtigung deshalb von vornherein nicht zu widerlegen. Die offenen Forderungen haben sich selbst nach Darstellung der Be- schwerdeführerin zwischen August und November 2024 lediglich um rund einen Fünftel reduziert. Im Übrigen ist diese (geringfügige) Reduktion gar eine Bestäti- gung für die von der Revisionsstelle aufgeführten Zahlungsausfälle und -schwie- rigkeiten der Kunden. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 10 % vorzunehmen, nicht glaubhaft ge- macht. Da die von der Revisionsstelle vorgenommene Wertberichtigung von 75 % somit nicht widerlegt wurde, beträgt die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per 22. November 2024 zu Fortführungs- und Veräusserungswer- ten Fr. 113'650.–. 3.2. Schadenersatzforderung 3.2.1. In der Zwischenbilanz vom 22. November 2024 führt die Beschwerdeführe- rin erstmals eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'768'300.– auf (vgl. act. 9/5). Gemäss der Revisionsstelle könne diese Forderung in Anwendung von Art. 959 Abs. 2 OR jedoch nicht aktiviert werden, da es sich um eine Scha- denersatzforderung wegen rufschädigender Handlung handle, die mit einem Mahnbrief dokumentiert sei (act. 9/6). 3.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf diese Forderung sei bereits ein Anwalt mandatiert worden und in Zukunft werde entweder ein Ver- gleich abgeschlossen oder ein Prozess eingeleitet werden. Eine Aktivierung der Forderung in der Höhe von 10 % sei deshalb vertretbar (act. 2 Rz. 32). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Ausfüh- rungen zu den Hintergründen der vorgebrachten Schadenersatzforderung. Auch reicht sie keine Beweismittel für deren Begründetheit ein, was eine Beurteilung der Forderung sowie eine Einschätzung der Prozesschancen verunmöglicht. Die Behauptung, ein Anwalt sei mandatiert worden, sagt nichts über die Begründet-

- 11 - heit der Forderung aus und im Übrigen blieb auch diese Behauptung von der Be- schwerdeführerin unbelegt. Die Schadenersatzforderung ist deshalb – in Überein- stimmung mit der Revisionsstelle – nicht zu aktivieren. 3.3. Handelswaren und Warenvorräte 3.3.1. In ihrer Überschuldungsanzeige und im Management Letter legt die Revisi- onsstelle dar, dass aufgrund der neusten Angaben der Beschwerdeführerin die Handelsware sowie der Lagerbestand wertberichtigt werden müssten und auf- grund der Art der Ware eine Wertberichtigung in der Höhe von 50 % als ange- messen und notwendig erscheine (act. 9/1, act. 9/6). Per 22. November 2024 be- trage diese Position deshalb zu Fortführungswerten Fr. 47'284.– und zu Veräus- serungswerten Fr. 86'173.– (vgl. act. 9/5). 3.3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, diese Position sei (überhaupt) nicht wertzuberichtigen. Die Revisionsstelle verkenne, dass sie einen sehr schnel- len Durchlauf des Lagers habe, was sich durch einen Vergleich der Zwischenbi- lanzen zeige: Die Position Handelswaren und Warenvorräte habe sich in der rele- vanten Zeitspanne um rund 80% reduziert (von Fr. 456'129.– auf Fr. 94'567.–). Der Revisionsstelle würden die Kenntnisse der Usanzen der Branche bzw. zur Si- tuation der Beschwerdeführerin im Einzelfall fehlen (act. 2 Rz. 31). 3.3.3. Den behaupteten raschen Durchlauf ihres Lagers lässt die Beschwerdefüh- rerin unbelegt. Sie reicht keinerlei diesbezügliche Unterlagen ein, bspw. eine In- ventarliste, und zeigt auch die gemäss ihr einschlägigen Branchenusanzen nicht auf. Damit unterlässt es die Beschwerdeführerin, die rechtserheblichen Tatsachen für ihr Vorbringen mitzuteilen und die dazu verfügbaren Beweise zu bezeichnen bzw. einzureichen. Die Wertberichtigung der Revisionsstelle in der Höhe von 50 % erscheint glaubhaft, weshalb die Position Handelswaren und Warenvorräte per 22. November 2024 zu Fortführungswerten Fr. 47'284.– und zu Veräusse- rungswerten Fr. 86'173.– beträgt.

- 12 - 3.4. Darlehen Nahestehende 3.4.1. In der Zwischenbilanz vom 22. November 2024 zu Fortführungswerten führt die Beschwerdeführerin als Aktivum ein Darlehen an einen Nahestehenden in der Höhe von Fr. 298'293.– auf. Diese Position wird von der Revisionsstelle zu Fortführungswerten zu 100 % wertberichtigt. Zu Veräusserungswerten wird die Darlehensforderung weder von der Beschwerdeführerin noch von der Revisions- stelle berücksichtigt (vgl. act. 9/5). 3.4.2. Die Revisionsstelle wies wiederholt darauf hin, nach durchgeführter Revi- sion sei sie zum Schluss gelangt, dass die Einbringlichkeit der Darlehensforde- rung stark gefährdet und das Darlehen nicht werthaltig und daher vollständig wert- zuberichtigen sei (vgl. act. 9/1, act. 9/3 - 6). 3.4.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Darlehensnehmerin handle es sich um die A2._____ Ltd., F._____ [Stadt in Europa], Zweigniederlas- sung B._____, die den gleichen Eigentümer und Geschäftsführer wie sie habe, Herr G._____. Herr G._____ habe in der zu den Akten gereichten Darlehensver- einbarung für die Darlehensforderung eine "Solidarhaftung/Bürgschaft" übernom- men (act. 5/8). Bei den in der Darlehensvereinbarung verwendeten Begriffen "So- lidarhaftung/Bürgschaft", "haftet solidarisch und bürgt" und "Solidarbürge" handle es sich um teilweise falsche Bezeichnungen, die den Vertragsparteien als juristi- sche Laien nicht zum Nachteil gereichen dürften. Es sei naheliegend, dass die Parteien effektiv eine "Garantie" und nicht eine Bürgschaft gewollt hätten, wes- halb die Vereinbarung auch ohne öffentliche Beurkundung formgültig abgeschlos- sen worden sei. Für die Garantie spreche auch das Eigeninteresse von Herrn G._____, der als Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat beider Gesellschaften ein Interesse daran habe, dass die Darlehensverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin eingehalten werden könne, da er andernfalls privat hierfür einstehe. Mit seinem Vermögen sei Herr G._____ in der Lage, die "Garantie" zu erfüllen (act. 2 Rz. 17 ff.). 3.4.4. Über die Vermögensverhältnisse des Alleinaktionärs ist – abgesehen von den erwähnten Immobilien (act. 2 Rz. 23 ff.) – nichts bekannt. Es ist deshalb nicht

- 13 - möglich, sich ein Gesamtbild über seine Bonität bzw. Liquidität zu machen. Insbe- sondere ist unklar, ob bzw. in welchem Umfang Herr G._____ Schulden hat und ob allenfalls weitere Bürgschaften bzw. Solidarhaftungen zugunsten der sich ebenfalls unter seiner Herrschaft befindenden A2._____ Ltd., F._____, Zweignie- derlassung B._____ bestehen. Ob mit der Darlehensvereinbarung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in der Tat eine "Garantie" bzw. eine formgültige Haftung von Herrn G._____ persönlich vereinbart wurde, muss unter diesen Um- ständen nicht geprüft werden. 3.4.5. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, im Hinblick auf die Einbring- lichkeit des Darlehens aussagekräftige Unterlagen einzureichen, die den Schluss zulassen, dass keine Wertberichtigung notwendig ist. Gestützt auf die Ausführun- gen der Revisionsstelle von der vollständigen Wertberichtigung der Position aus- zugehen ist. 3.5. Darlehen Dritte 3.5.1. Gemäss der von der Revisionsstelle angepassten Zwischenbilanz per

22. November 2024 sei die Position "Darlehen Dritte" sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten zu berücksichtigen. Die Revisionsstelle führt dies- bezüglich im Management Letter aus, die Nicht-Berücksichtigung dieser Darle- hensschuld sei klar falsch, da kein Rangrücktritt vorliege (act. 9/6). 3.5.2. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass aufgrund einer mündlichen Zusage von der Nachrangigkeit der Obligation auszugehen sei. Da dafür jedoch keine schriftlichen Beweisstücke eingereicht werden könnten, sei diese Position unver- ändert zu berücksichtigen (act. 2 Rz. 26 ff.). 3.5.3. Die Position "Darlehen Dritte" in der Höhe von Fr. 500'000.– ist demnach per 22. November 2024 als langfristiges Fremdkapital sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten zu berücksichtigen.

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4. Nach dem Ausgeführten präsentiert sich die finanzielle Lage der Beschwer- deführerin wie folgt: 4.1. Zu Fortführungswerten 4.1.1. Zu Fortführungswerten verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufver- mögen von Fr. 214'282.– (Flüssige Mittel von Fr. 24'064.– + FLL von Fr. 113'650.– + Geleistete Anzahlungen von Fr. 29'284.– + Handelswaren, Wa- renvorräte Fr. 47'284.–). Zu addieren ist ein Anlagevermögen von Fr. 12'340.– (Sachanlagen in dieser Höhe), womit der Gesamtwert der Aktiven Fr. 226'622.– (Fr. 214'282.– + Fr. 12'340.–) beträgt. 4.1.2. Das kurzfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 441'089.– (VLL von Fr. 219'089.– + Kurzdarlehen von Fr. 150'000.–) und ihr langfristiges Fremdkapital Fr. 500'000.– (Darlehen Dritte). Der Gesamtwert des Fremdkapitals beträgt somit Fr. 941'089.– (Fr. 441'089.– + Fr. 500'000.–). 4.1.3. Zieht man von den Fr. 226'622.– Aktiven das Fremdkapital von Fr. 941'089.– ab, resultiert eine negative Differenz von Fr. -714'467.–, womit eine Überschuldung der Beschwerdeführerin zu Fortführungswerten vorliegt. 4.2. Zu Veräusserungswerten 4.2.1. Zu Veräusserungswerten verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlauf- vermögen von Fr. 238'529.– (Flüssige Mittel von Fr. 24'064.– + FLL von Fr. 113'650.– + Geleistete Anzahlungen von Fr. 14'642.– + Handelswaren, Wa- renvorräte Fr. 86'173.–). Zu addieren ist ein Anlagevermögen von Fr. 25'500.– (Sachanlagen in dieser Höhe), womit der Gesamtwert der Aktiven Fr. 264'029.– (Fr. 238'529.– + Fr. 25'500.–) beträgt. 4.2.2. Das kurzfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 369'089.– (VLL von Fr. 219'089.– + Kurzdarlehen von Fr. 150'000.–) und ihr langfristiges Fremdkapital Fr. 500'000.– (Darlehen Dritte). Der Gesamtwert des Fremdkapitals beläuft sich somit auf Fr. 869'089.– (Fr. 369'089.– + Fr. 500'000.–).

- 15 - 4.2.3. Zieht man von den Fr. 264'029.– Aktiven das Fremdkapital von Fr. 869'089.– ab, resultiert auch zu Veräusserungswerten eine negative Differenz und nämlich in der Höhe von Fr. -605'060.–, womit eine Überschuldung der Be- schwerdeführerin zu Veräusserungswerten vorliegt. 4.3. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldet ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 10), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

2. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Revisionsstelle ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 30. April 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.

2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit der Durchführung des Verfahrens be- auftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Be- schwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen.

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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin,  das Konkursamt Wallisellen,  das Betreibungsamt Opfikon (im Dispositiv),  die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____,  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.  Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: