opencaselaw.ch

PS250071

Vorladungen vom 5., 13. und 20. August 2024 usw. / Betreibung / Rückweisung

Zürich OG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Februar 2025 und verlangt, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, eine 10-tägige Fristerstreckung zu bewilligen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/22/3).

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; FUCHS, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 144 N 8). 2.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch grundsätzlich nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachen- materials (vgl. ERK, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 60 N 3). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 4 - hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ihr durch den negativen Frist- erstreckungsentscheid aktuell ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO drohen würde: Eine zu Unrecht verweigerte Fristerstreckung führte dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Äusserungsmöglichkeit verwehrt oder eine verspätete Eingabe nicht berücksichtigt würde. Dies stellte zwar eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Ver- fügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom

10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Folglich ist mangels Prozessvoraus- setzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 5 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  5. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Vorladungen vom 5., 13. und 20. August 2024 usw. / Betreibung Nr. … / Rückweisung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2025 (CB240169)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwerdegegner betrieben. In die- ser Betreibung lud das Betreibungsamt mit Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme auf den 12./20./28. Au- gust 2024 vor (vgl. act. 5/2/1-3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 11. Oktober 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 5/1). Nachdem die Vorinstanz auf die Beschwerde zunächst nicht eingetreten war, dieser Ent- scheid mit Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2024 jedoch aufgehoben und das Verfahren zurückgewiesen worden war (act. 5/3 und act. 5/7), setzte die Vor- instanz dem Betreibungsamt mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 Frist zur Vernehmlassung an (act. 5/9). Die Vernehmlassung des Betreibungs- amts datiert vom 8. Januar 2025, woraufhin der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 20. Januar 2025 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen (act. 5/11-13). Daraufhin ersuchte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 um Fristerstreckung von zehn Tagen, die mit Verfügung vom 5. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 5/15 und act. 5/17). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die unter der Ge- schäfts-Nr. PS250061 geführt und auf welche mit Beschluss vom 24. März 2025 nicht eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, die ihr mit Verfü- gung vom 20. Januar 2025 angesetzt worden war (act. 5/19). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ab und setzte der Beschwerde- führerin allerletztmals eine Notfrist von drei Tagen an, um zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen (act. 5/21 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel: 13. März 2025) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom

19. Februar 2025 und verlangt, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, eine 10-tägige Fristerstreckung zu bewilligen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/22/3).

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; FUCHS, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 144 N 8). 2.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch grundsätzlich nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachen- materials (vgl. ERK, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 60 N 3). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 4 - hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ihr durch den negativen Frist- erstreckungsentscheid aktuell ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO drohen würde: Eine zu Unrecht verweigerte Fristerstreckung führte dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Äusserungsmöglichkeit verwehrt oder eine verspätete Eingabe nicht berücksichtigt würde. Dies stellte zwar eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Ver- fügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom

10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Folglich ist mangels Prozessvoraus- setzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 5 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

1. April 2025