Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 17. Februar 2025 an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürichs (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Be- schwerdegegner) ein Arrestbefehl zu erlassen. Der Beschwerdeführer verlangte die Verarrestierung sämtlicher auf den Beschwerdegegner als alleiniger Erbe des am tt.mm.2004 verstorbenen C._____ oder auf den Namen des Erblassers lau- tenden Vermögenswerte bei der D._____ AG im Umfang seiner Forderung von Fr. 12'000.– (act. 6/1a–b). Mit Urteil vom 21. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4 ).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/11) Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist und bezeichnete ein Zustellungsdomi- zil in der Schweiz (act. 9). Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.– für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 11), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 13).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeant- wort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
E. 2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen
- 3 - den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen gel- tend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtge- währung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom
18. März 2015 E. II./1.3). Unbeschränkt zulässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).
E. 3.1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG vorliegt. Das Vorliegen dieser Vorausset- zungen – Arrestforderung, Arrestgrund sowie Arrestgegenstand – ist durch den Gläubiger vor Gericht im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG).
E. 3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da sie das Vorhandensein von Arrest- gegenständen als nicht genügend glaubhaft erachtete. Sie erwog, dass bei zu verarrestierenden Forderungen des Arrestschuldners gegenüber einem bestimm- ten Bankinstitut das Bestehen der Bankverbindung wahrscheinlich gemacht wer- den müsse. Die blosse Angabe der Kontonummer ohne jegliche weitere Ausfüh- rung genüge nicht. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, darzulegen, wie er zur Kenntnis gelangt sei, dass der Beschwerdegegner oder der verstorbene
- 4 - C._____ eine Bankbeziehung zur D._____ AG unterhalte bzw. unterhalten habe und der Beschwerdegegner Alleinerbe oder überhaupt Erbe des Verstorbenen sei. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Urkunden ins Recht zu reichen, welche Anhaltspunkte für eine Bankbeziehung des Beschwerdegegners oder Erblassers sowie für die (Allein-)Erbenstellung des Beschwerdegegners lie- fern würden (act. 5 E. 3.).
E. 3.3 Mit seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer "Er- gänzungen zum Arrestgegenstand" vor und bittet um Nachsicht, diesen in seinem Antrag nicht ausführlicher dargelegt bzw. belegt zu haben (act. 2 S. 1 unten). Zu diesen ergänzenden Erläuterungen (act. 2 S. 2 f.) reicht der Beschwerdeführer di- verse Urkunden ins Recht (act. 4/3–9, act. 10/10–11). Damit bestreitet der Be- schwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, wonach die genannte Arrestvor- aussetzung nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht. Vielmehr versucht er mit der vorliegenden Beschwerde nachzubessern, was er vor der Vorinstanz ver- säumt hat. Allerdings ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig, weshalb die ergänzenden Ausführungen und neu eingereichten Urkunden in der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich sind. Ob damit das Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Beschwer- degegners hinreichend glaubhaft gemacht ist, kann nicht geprüft werden. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Arrestentscheid eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt und als solche nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 133 III 589 E. 1). Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs kann ein Arrestbegehren deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes bei der zuständigen ersten In- stanz neu eingereicht werden, namentlich mit einer veränderten, um neue Tatsa- chen und Beweismittel ergänzten Begründung (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; auch OGer ZH PS200252 vom 2. März 2021 E. III./1.2.).
- 5 -
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist umständehalber (vgl. act. 13) auf Fr. 445.61 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und vom geleisteten Vorschuss zu beziehen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 445.61 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 445.61 herangezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 21. Februar 2025 (EQ250042)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 17. Februar 2025 an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürichs (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Be- schwerdegegner) ein Arrestbefehl zu erlassen. Der Beschwerdeführer verlangte die Verarrestierung sämtlicher auf den Beschwerdegegner als alleiniger Erbe des am tt.mm.2004 verstorbenen C._____ oder auf den Namen des Erblassers lau- tenden Vermögenswerte bei der D._____ AG im Umfang seiner Forderung von Fr. 12'000.– (act. 6/1a–b). Mit Urteil vom 21. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4 ). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/11) Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist und bezeichnete ein Zustellungsdomi- zil in der Schweiz (act. 9). Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.– für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 11), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeant- wort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen
- 3 - den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen gel- tend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtge- währung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom
18. März 2015 E. II./1.3). Unbeschränkt zulässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). 3. 3.1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG vorliegt. Das Vorliegen dieser Vorausset- zungen – Arrestforderung, Arrestgrund sowie Arrestgegenstand – ist durch den Gläubiger vor Gericht im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG). 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da sie das Vorhandensein von Arrest- gegenständen als nicht genügend glaubhaft erachtete. Sie erwog, dass bei zu verarrestierenden Forderungen des Arrestschuldners gegenüber einem bestimm- ten Bankinstitut das Bestehen der Bankverbindung wahrscheinlich gemacht wer- den müsse. Die blosse Angabe der Kontonummer ohne jegliche weitere Ausfüh- rung genüge nicht. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, darzulegen, wie er zur Kenntnis gelangt sei, dass der Beschwerdegegner oder der verstorbene
- 4 - C._____ eine Bankbeziehung zur D._____ AG unterhalte bzw. unterhalten habe und der Beschwerdegegner Alleinerbe oder überhaupt Erbe des Verstorbenen sei. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Urkunden ins Recht zu reichen, welche Anhaltspunkte für eine Bankbeziehung des Beschwerdegegners oder Erblassers sowie für die (Allein-)Erbenstellung des Beschwerdegegners lie- fern würden (act. 5 E. 3.). 3.3. Mit seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer "Er- gänzungen zum Arrestgegenstand" vor und bittet um Nachsicht, diesen in seinem Antrag nicht ausführlicher dargelegt bzw. belegt zu haben (act. 2 S. 1 unten). Zu diesen ergänzenden Erläuterungen (act. 2 S. 2 f.) reicht der Beschwerdeführer di- verse Urkunden ins Recht (act. 4/3–9, act. 10/10–11). Damit bestreitet der Be- schwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, wonach die genannte Arrestvor- aussetzung nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht. Vielmehr versucht er mit der vorliegenden Beschwerde nachzubessern, was er vor der Vorinstanz ver- säumt hat. Allerdings ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig, weshalb die ergänzenden Ausführungen und neu eingereichten Urkunden in der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich sind. Ob damit das Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Beschwer- degegners hinreichend glaubhaft gemacht ist, kann nicht geprüft werden. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen. 3.4. Der Beschwerdeführer bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Arrestentscheid eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt und als solche nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 133 III 589 E. 1). Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs kann ein Arrestbegehren deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes bei der zuständigen ersten In- stanz neu eingereicht werden, namentlich mit einer veränderten, um neue Tatsa- chen und Beweismittel ergänzten Begründung (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; auch OGer ZH PS200252 vom 2. März 2021 E. III./1.2.).
- 5 - 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist umständehalber (vgl. act. 13) auf Fr. 445.61 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 445.61 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 445.61 herangezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
4. April 2025