Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (act. 5/1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei-
- 2 - bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend Betreibungs- amt) in der Betreibung Nr. ... des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner). Mit diesen Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 hatte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme auf den 12./20./28. August 2024 vorgeladen (act. 5/2/1– 3). Nachdem die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 auf die Beschwerde zunächst nicht eingetreten (act. 5/3), der entsprechende Ent- scheid mit Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2024 jedoch aufgehoben und das Verfahren zurückgewiesen worden war (act. 5/7), wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 20. De- zember 2024 ab, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Ein- sendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 5/9). Die entsprechende Ver- nehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 5/11–
12) wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 5/13). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um 10 Tage (act. 5/15). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 wurde das Frister- streckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 5/17 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/18/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–22). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
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E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
E. 2.2 Beim Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen den Entscheid über die Ver- weigerung einer Fristerstreckung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der beschwer- deführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 144 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
- 4 -
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr Fristerstre- ckungsgesuch aufgrund eines Todesfalls in der Familie hinreichend begründet ge- wesen sei und die Vorinstanz diesem hätte stattgeben müssen (act. 2). Sie äus- sert sich allerdings mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr zufolge der verweigerten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein sol- cher ist auch nicht offenkundig, zumal in dieser Konstellation kaum Gründe denk- bar sind, die zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führten. Eine allenfalls zu Unrecht verwehrte Äusserungsmöglichkeit oder Nichtberücksichti- gung einer verspäteten Eingabe stellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Gehörsver- letzungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da die Rüge der Gehörsverletzung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mangels Rechtsmittel- voraussetzung nicht einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Vorladungen vom 5., 13. und 20. August 2024 usw. / Betreibung Nr. ... / Rückweisung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Februar 2025 (CB240169) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (act. 5/1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei-
- 2 - bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend Betreibungs- amt) in der Betreibung Nr. ... des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner). Mit diesen Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 hatte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme auf den 12./20./28. August 2024 vorgeladen (act. 5/2/1– 3). Nachdem die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 auf die Beschwerde zunächst nicht eingetreten (act. 5/3), der entsprechende Ent- scheid mit Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2024 jedoch aufgehoben und das Verfahren zurückgewiesen worden war (act. 5/7), wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 20. De- zember 2024 ab, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Ein- sendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 5/9). Die entsprechende Ver- nehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 5/11–
12) wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 5/13). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um 10 Tage (act. 5/15). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 wurde das Frister- streckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 5/17 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/18/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–22). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
- 3 - 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2. Beim Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen den Entscheid über die Ver- weigerung einer Fristerstreckung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der beschwer- deführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 144 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
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3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr Fristerstre- ckungsgesuch aufgrund eines Todesfalls in der Familie hinreichend begründet ge- wesen sei und die Vorinstanz diesem hätte stattgeben müssen (act. 2). Sie äus- sert sich allerdings mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr zufolge der verweigerten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein sol- cher ist auch nicht offenkundig, zumal in dieser Konstellation kaum Gründe denk- bar sind, die zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führten. Eine allenfalls zu Unrecht verwehrte Äusserungsmöglichkeit oder Nichtberücksichti- gung einer verspäteten Eingabe stellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Gehörsver- letzungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da die Rüge der Gehörsverletzung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mangels Rechtsmittel- voraussetzung nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
25. März 2025