Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei-
- 2 - bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024, Pfändung Nr. 3, des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfol- gend Betreibungsamt; act. 5/2/3) in den Betreibungen des Kantons Zürich, vertre- ten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner), Nrn. 1 und
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/24/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–30). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.
E. 2 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die mit Eingaben vom 11. und vom 18. Dezember 2024 (act. 5/3 und act. 5/5) gestellten Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin nicht ein, setzte dem Be- treibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Be- schwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 5/7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 5/11-12) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 5/13). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstre- ckung dieser Frist um 10 Tage (act. 5/21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
- 3 - zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
E. 2.2 Beim Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen den Entscheid über die Ver- weigerung einer Fristerstreckung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der beschwer- deführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 144 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr Fristerstre- ckungsgesuch aufgrund eines Todesfalls in der Familie hinreichend begründet ge- wesen sei und die Vorinstanz diesem hätte stattgeben müssen (act. 2). Sie äus- sert sich allerdings mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr zufolge der verweigerten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein sol- cher ist auch nicht offenkundig, zumal in dieser Konstellation kaum Gründe denk- bar sind, die zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führten. Eine
- 4 - allenfalls zu Unrecht verwehrte Äusserungsmöglichkeit oder Nichtberücksichti- gung einer verspäteten Eingabe stellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Gehörsver- letzungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da die Rüge der Gehörsverletzung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutre- ten.
E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Februar 2025 (CB240163) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei-
- 2 - bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024, Pfändung Nr. 3, des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfol- gend Betreibungsamt; act. 5/2/3) in den Betreibungen des Kantons Zürich, vertre- ten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner), Nrn. 1 und 2 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die mit Eingaben vom 11. und vom 18. Dezember 2024 (act. 5/3 und act. 5/5) gestellten Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin nicht ein, setzte dem Be- treibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Be- schwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 5/7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 5/11-12) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 5/13). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstre- ckung dieser Frist um 10 Tage (act. 5/21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
4. Februar 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab- gewiesen (act. 5/23 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/24/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–30). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
- 3 - zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2. Beim Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen den Entscheid über die Ver- weigerung einer Fristerstreckung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der beschwer- deführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 144 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr Fristerstre- ckungsgesuch aufgrund eines Todesfalls in der Familie hinreichend begründet ge- wesen sei und die Vorinstanz diesem hätte stattgeben müssen (act. 2). Sie äus- sert sich allerdings mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr zufolge der verweigerten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein sol- cher ist auch nicht offenkundig, zumal in dieser Konstellation kaum Gründe denk- bar sind, die zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führten. Eine
- 4 - allenfalls zu Unrecht verwehrte Äusserungsmöglichkeit oder Nichtberücksichti- gung einer verspäteten Eingabe stellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Gehörsver- letzungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da die Rüge der Gehörsverletzung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutre- ten.
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
25. März 2025