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PS250051

Nachlassstundung

Zürich OG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die A._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwer- deführerin) ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragen. Zu ihrem Gesellschaftszweck ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Telekommunikationssoftware entwickelt hat, die "C._____" heisst und mit welcher Telefongespräche verschlüsselt werden. Die Beschwerdeführerin verkauft u.a. Lizenzen für diese Software (act. 5, vgl. dort im Detail den aufgeführten Zweck; act. 7/1 S. 11-13, act. 7/23 S. 3; siehe auch act. 2 S. 10 f.). 2.1. Am 24. Juli 2023 erstattete die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin (im Sinne der Ersatzvornahme nach Art. 729c OR) eine Überschuldungsanzeige beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäft-Nr. EK231287-L; act. 7/11). Der damalige Vermieter der Beschwerdeführerin stellte sodann ein Konkursbe- gehren für ausstehende Mietkosten (Prot. Vi S. 30). Im Rahmen des Konkursver- fahrens mit der Geschäfts-Nr. EK231818-L reichte die Beschwerdeführerin am

E. 1.1 Zu bemerken ist vorab, dass der vorinstanzliche Entscheid über mehr als vier Seiten in Dass-Sätzen abgefasst ist, was die Lesbarkeit erheblich erschwert, in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt. Gerade für – wie vorliegend – längere Entscheide (mit komplexerer und für die Partei weitreichender Thematik) sollte diese Form der Entscheidbegründung nicht verwendet werden (vgl. schon ZR 111/2012 Nr. 74 S. 214 ff., S. 216). Für ihren Entscheid betreffend Konkurseröffnung stützte sich die Vorinstanz als (einzige genannte) gesetzliche Grundlage auf Art. 296b lit. b SchKG (act. 6 S. 2). Nähere rechtliche Ausführungen machte sie nicht resp. sie nahm keine Subsumtion vor. Die Vorinstanz entschied am 31. Januar 2025 und damit am letzten Tag der gewährten definitiven Stundung von vier Monaten. Da- mit ordnete sie keine Konkurseröffnung (im Sinne des Widerrufs) vor Ablauf der gewährten Stundungsdauer, sondern eine Konkurseröffnung zufolge Nichtverlän- gerung der definitiven Stundung an, nachdem der Sachwalter im Sachwalterbe- richt Nr. 7 vom 15. Januar 2025, anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2025 und hernach auch am 31. Januar 2025 die Konkurseröffnung über die Beschwer- deführerin beantragt resp. an diesem Antrag festgehalten hatte und die Be- schwerdeführerin die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung verlangt hatte (act. 7/77 S. 2, Prot. Vi S. 56 und 60, act. 7/83).

E. 1.2 Geht es um die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung, so nehmen Art. 294 und Art. 295b SchKG eine Differenzierung vor: Hat das Nachlassgericht eine definitive Stundung von weniger als sechs Monaten bewilligt und erweist sich dies als nicht ausreichend, so richtet sich das Verfahren nach Art. 294 SchKG. Ist die Dauer der definitiven Stundung von sechs Monaten noch nicht ausgeschöpft, so können der Schuldner und gegebenenfalls ein Gläubiger die Verlängerung be-

- 10 - antragen, der Sachwalter muss den Antrag nicht selber stellen. Das Verfahren über die Festlegung der Stundungsdauer ändert sich, wenn die definitive Nach- lassstundung über sechs (oder gar zwölf) Monate hinaus dauern soll; es gelangt diesfalls Art. 295b SchKG zur Anwendung. Wenn der gewollte Zeitdruck, den das Gesetz mit der Begrenzung der definitiven Nachlassstundung auf sechs Monate festgelegt hat (Art. 294 Abs. 1 SchKG), sich als unwirksam erwiesen hat, wird ein Antrag des Sachwalters zur Verlängerung der definitiven Stundung verlangt. Wird dieser nicht bzw. nicht rechtzeitig vor Ablauf der Stundungsdauer gestellt und läuft die definitive Stundung (von sechs oder zwölf Monaten) aus, so entfaltet dies die- selben Wirkungen wie der Widerruf der Nachlassstundung nach Art. 296b SchKG und zieht die Konkurseröffnung nach sich (BGE 150 III 137 E. 3.6.2 und 4.).

E. 1.3 In der Verhandlung vom 24. Januar 2025 vor Vorinstanz beantragte die Be- schwerdeführerin, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und die defi- nitive Nachlassstundung um mindestens zwei Monate zu verlängern (Prot. Vi S. 56). Da die definitive Nachlassstundung von der Vorinstanz für vier Monate bis am 31. Januar 2025 gewährt worden war, war die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Gesagten berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung um zwei Monate zu stellen. Durch die Beschwerdeerhebung und die aufschiebende Wirkung, wel- che der Beschwerde von Gesetzes wegen – auch über die vom Nachlassgericht angeordnete Dauer der Stundung hinaus – zukommt (vgl. act. 8 S. 2 f., BSK SchKG-UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/HILBER, 3. Aufl. 2021, Art. 307 N 8, KUKO SchKG-HUNKELER, 2. Aufl. 2014, Art.307 N 16), kam die Beschwerdeführerin fak- tisch in den Genuss einer solchen Verlängerung der definitiven Nachlassstun- dung. Was eine Verlängerung über den 31. März 2025 hinaus resp. wie mit der Beschwerde beantragt bis zum 30. Juni 2025 anbelangt, so ist zunächst fraglich, ob es sich dabei nicht um einen neuen und damit nach Art. 326 ZPO unzulässi- gen Beschwerdeantrag handelt (vgl. oben Erw. B./1.). In der Verhandlung vor Vor- instanz lautete der Antrag der Beschwerdeführerin – wie gesehen – auf eine Ver- längerung der definitiven Nachlassstundung um "mindestens zwei Monate" (Prot. Vi S. 56). In der Begründung erwähnte die Beschwerdeführerin zwar an einer Stelle, dass bis Juni (2025) genügend Mittel für "die Sanierung" zur Verfügung stünden (Prot. Vi S. 58). Ihre Ausführungen sind jedoch nicht so zu verstehen,

- 11 - dass sie eine Verlängerung bis Ende Juni 2025 beantragte. Unabhängig von der Zulässigkeit des Verlängerungsantrages im Beschwerdeverfahren ist festzuhal- ten, dass am 31. März 2025 die Maximaldauer der definitiven Nachlassstundung nach Art. 294 Abs. 1 SchKG von sechs Monaten abgelaufen ist und eine Verlän- gerung derselben über diesen Zeitpunkt hinaus nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eines entsprechenden Verlängerungsantrages des Sachwalters bedarf (vgl. oben Erw. D./1.2. und Art. 295b Abs. 1 SchKG). Ein solcher wurde vom Sachwalter weder bei der Kammer noch bei der Vorinstanz gestellt (act. 13). Aus diesem Grunde ist eine Verlängerung der Nachlassstundung nicht möglich. Der fehlende Antrag des Sachwalters zieht die Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin nach sich, auch wenn sie sich dem widersetzt und sie ihrerseits eine (weitere) Verlängerung der Stundung beantragt (vgl. BGE 150 III 137 E. 4.).

3. Bei diesem Ausgang müssten die weiteren Voraussetzungen für eine Ver- längerung der definitiven Nachlassstundung nicht geprüft werden (siehe BGE 150 III 137 E. 3.9). Der Vollständigkeit halber ist inhaltlich zur Beschwerde dennoch das Folgende festzuhalten:

E. 3 Die bisherigen Anordnungen seien beizubehalten. Auf eine Übertragung der Geschäftsführung an den Sachwalter sei weiterhin zu verzichten.

E. 3.1 An die Bewilligung der provisorischen Stundung sind keine hohen Anforde- rungen zu stellen. Nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Be- stätigung eines Nachlassvertrages besteht, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG, BBl 2010 S. 6455, 6480; BSK SchKG II- BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 293a N 3 und 5a). Die Anforderungen an die Bewil- ligung der definitiven Nachlassstundung sind deutlich höher. Aus den Vorgängen und Abklärungen während der provisorischen Nachlassstundung muss sich die Aussicht auf Sanierung ergeben. Vom Schuldner müssen letztlich realistische Chancen auf eine Sanierung dargelegt werden: Er muss die Ergebnisse seiner Vorabklärungen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen, deren Wirkungsweise und Zeitdauer sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit beschreiben. Die Darlegungen müssen dem Nachlassgericht eine positive Prognose ermögli- chen (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 294 N 5 und 8; KUKO SchKG- HUNKELER, a.a.O., Art. 294 N 16). Auch die definitive Stundung ist letztlich ein Provisorium. Der rechtliche Aggregatszustand des Gläubigerschutzes, den der

- 12 - Schuldner geniesst und der mit den entsprechenden Einschränkungen der Gläu- bigerrechte einhergeht, soll sein Ende finden, sobald die Umstände es erlauben. Mit der zunehmenden Gesamtdauer des Verfahrens sind – auch vor dem Hinter- grund der Möglichkeit der Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung von vier auf acht Monate – die Anforderungen an die Begründungsdichte für Ver- längerungen zu erhöhen. Mit anderen Worten können sich mit zunehmendem Zeitablauf ohne sichtbare Ergebnisse die Sanierungsaussichten und die Aussich- ten auf den Abschluss und die Bestätigung eines Nachlassvertrages verschlech- tern (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 295b N 4a und 5 f.).

E. 3.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde di- verse neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, so zur L._____ resp. AMC-Lösung, zur Überweisung von Fr. 10'000.00 auf das F._____ Bankkonto, zu Mitteleingän- gen aus dem USDT-Trade, welche ab Mitte Februar 2025 so langsam in die Ab- wicklung gingen, zu einer zweiten Transaktion, aus welcher der D1._____ AG diese Woche ungefähr Fr. 2.3 Mio. zugehen würden und zur totalen Entwertung der IP als Folge eines Konkurses. Sie reichte zudem neue Belege ein (act. 4/3-6). Mit den neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisen ist die Beschwerdeführerin infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben Erw. B./1.). Auch die zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Ent- scheide des Bundesgerichts betreffend die Forderung der G._____ über USD 60'667'701.15 (act. 12) stellen ein nicht zu berücksichtigendes Novum dar. Zur Liquidität auf dem F._____ Bankkonto der Beschwerdeführerin, welche nach ihrem Dafürhalten zur Deckung der operativen Kosten bis Ende Juni 2025 ausrei- che, ist festzuhalten, dass diese aus einem Zuschuss der D1._____ AG von Fr. 1 Mio. mit Valuta Datum vom 30. September 2024 stammen (act. 7/66/6). Im Zeit- punkt des Einschusses von Fr. 1 Mio. musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass die Fortführung der Nachlassstundung nicht gesichert war und eine (weitere) Verlängerung derselben nicht ohne Weiteres gewährt würde. Wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Weiterführung der Nachlassstundung. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen. Im

- 13 - Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 (Beginn der Nachlassstundung) keinen Umsatz erzielte (so in act. 7/49 S. 4; act. 7/78/7). Die Lohnkosten der Beschwerdeführerin betrugen pro Monat rund Fr. 130'000.00 (act. 7/5/34a und act. 7/49 S. 5). Die Löhne wurden nach der Abgabe von Lohn- stundungs- und Verzichtserklärungen (act. 7/53/36-37) und nur dank eines Darle- hens von Dr. N._____ mit Rangrücktritt (act. 7/50/7) beglichen. Nachfolgend wur- den resp. werden sie aus den Zuschüssen der D1._____ AG von Fr. 350'000.00 (act. 7/50/4) und Fr. 1 Mio. beglichen. Nur weil bis Juni 2025 noch genügend Mit- tel zur Deckung der laufenden Kosten zur Verfügung stehen, ist eine Verlänge- rung der definitiven Nachlassstundung nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zudem ist dem Sachwalter darin zuzustimmen, dass die "letzte vorhandene Liquidität ver- brannt" würde (vgl. act. 7/77 S. 5). Bei Vorliegen noch ungedeckter Massever- bindlichkeiten resp. fehlender Liquidität könnte es – im Falle der Konkurseröff- nung – zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven kommen (vgl. Art. 310 Abs. 2 und Art. 230 SchKG; vgl. auch GEORG J. WOHL, Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, in: BlSchK 2024 S. 284, 287). Mit Blick auf die Wahrung der Gläubigerinteressen und den Sinn und Zweck der Nachlassstundung würde sich ein Abwarten bis Ende Juni 2025, wenn die letzten finanziellen Mittel verbraucht sein werden, jedenfalls nur rechtfertigen, wenn eine (deutlich) positive Prognose in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angestrebte Sanierungslösung(en) gestellt werden könnte. Dem ist nicht so: Es gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit der H._____ schon im Jahr 2020 ein Term Sheet und am 18. März 2021 ein Mandatory Convertible Loan Agreement unterzeichnete (act. 7/1 S. 13). Die beabsichtigte Transaktion (resp. das dept equity swap und hernach eine Beteiligung der H._____ an der Be- schwerdeführerin von über 60 Prozent) liess sich bis heute nicht umsetzen. Wie aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hervorgeht (vgl. oben Erw. C./2.), ging es während der letzten zwölf Monate der Nachlassstundung nicht um eine konkrete Umsetzungsstrategie in Bezug auf die in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen. Vielmehr mussten im letzten Jahr immer wieder neue Wege und Lösungen gesucht werden, da sich die von der Beschwerdeführerin ur- sprünglich geplanten Transaktionen zur Mittelbeschaffung nicht umsetzen liessen.

- 14 - Bis zum 31. Januar 2025 resp. bis heute haben die entsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg geführt. Selbst wenn aufgrund der (angestrebten) Investitions- summen und der Komplexität der zur Umsetzung erforderlichen Transaktionen ein längerer Zeithorizont anzulegen wäre, so vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung mit einer Maximaldauer von acht Monaten und der für vier Monate gewährten definitiven Stundung dem angestrebten Sanierungsziel näher gekommen wäre. Handfeste Hinweise oder konkrete Belege, aus denen auf einen baldigen Mittelzufluss an die Beschwerdeführerin zu schliessen wäre, liegen nicht vor. Auch in der Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin vielmehr davon, dass Prozesse weiterhin am Lau- fen seien, Mittel nun langsam in die Abwicklung gehen könnten resp. Transaktio- nen sich in der konkreten Abwicklung befänden und die Lösung identifiziert sei. Sie macht wiederum neue zeitliche Angaben für die angeblichen Mittelzuflüsse an sie (act. 2 S. 5, 8 und 9). Dies alles ändert nichts daran, dass sich die in Aussicht gestellte Investition bzw. Transaktion nicht umsetzen bzw. realisieren liess und während einer erheblichen Zeitdauer keine sichtbare Ergebnisse erzielt werden konnten. Dementsprechend kann der Einschätzung des Sachwalters zugestimmt werden, dass (vor dem Hintergrund angemeldeter Forderungen von über Fr. 165 Mio.) keine zuverlässige Aussicht auf einen Geldzugang in genügender Höhe be- stehe und die zeitlichen Prognosen der Beschwerdeführerin nicht verlässlich seien. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Sanierungsaussichten hätten sich im Vergleich zum September 2024 überhaupt nicht verschlechtert, kann ent- gegengehalten werden, dass zuvor acht Monate lang kein Schuldenruf erfolgt war, da der Beschwerdeführerin eine stille provisorische Stundung gewährt wor- den war. Ihre Schuldensituation trat erst mit dem am tt.mm.2024 im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffent- lichten Schuldenruf zutage und kann mit rechtzeitig angemeldeten Gläubigern von rund Fr. 160 Mio. als ganz erheblich bezeichnet werden. Die angestrebte Sanie- rung mit der Beschaffung von Fr. 10 Mio. aus einem Wandeldarlehen der D1._____ AG scheint vor diesem Hintergrund als wenig realistisch. Der Mittelzu- fluss von Fr. 1 Mia. von der H._____ scheitert seit Jahren an der Umsetzbarkeit der beabsichtigten Transaktion.

- 15 - Schliesslich kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Verlängerung der definitiven Nach- lassstundung von den beiden grössten Gläubigern (E._____ und den Geschwis- tern O._____) befürwortet werde. Rechtsanwalt lic. iur. U._____ äusserte sich als Vertreter der Grossgläubiger O._____ im E-Mail vom 24. Januar 2025 dahinge- hend, dass der Entscheid der Bank K._____ bezüglich der Kontoeröffnung und Aufnahme (des Nickeldrahts) in ihr Depot (welches für die Umsetzung der H._____-Transaktion dienen solle) abgewartet werden solle. Falls dies nicht ge- linge, solle die Stundung sofort abgebrochen werden (act. 7/79). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Januar 2025 sowie in ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2025 zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Bank K._____ die Depotaufnahme durchgeführt hätte. Vielmehr berichtete sie von Pro- blemen mit der Compliance-Abteilung und dem Treffen einer (bankeninternen) Kommission Ende Januar 2025, welche über das Onboarding entscheiden werde (vgl. Prot. Vi S. 56-60; act. 7/81).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Einschätzung des Sachwalters bzw. im Ergebnis jener der Vorinstanz, dass keine genügenden Aussichten auf eine Sanierung be- stehen, zu folgen. Es wäre folglich auch bei inhaltlicher Prüfung nicht anders als die Vorinstanz zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen gewesen. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie von der Be- schwerdeführerin im Eventualstandpunkt verlangt, wurden von ihr sodann weder dargetan noch sind solche ersichtlich. E. Fazit Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen.

- 16 - F. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'750.00 festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens und dem Sachwalter mangels zu entschädigender Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:

E. 4 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufrechtzuerhalten.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich MWST] zu Lasten des Staates."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 3. April 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.00 festgesetzt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an – die Beschwerdeführerin, unter Beilage von act. 11 und 12 – den Sachwalter, unter Beilage des Doppels von act. 2 – die Vorinstanz, – das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich (zuhanden Geschäft- Nr. EK231287-L und EK231818-L) – das Konkursamt Aussersihl-Zürich sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Zürich 5 - 17 - – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publika- tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kan- tons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  8. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. April 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2025 (EC240001)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die A._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwer- deführerin) ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragen. Zu ihrem Gesellschaftszweck ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Telekommunikationssoftware entwickelt hat, die "C._____" heisst und mit welcher Telefongespräche verschlüsselt werden. Die Beschwerdeführerin verkauft u.a. Lizenzen für diese Software (act. 5, vgl. dort im Detail den aufgeführten Zweck; act. 7/1 S. 11-13, act. 7/23 S. 3; siehe auch act. 2 S. 10 f.). 2.1. Am 24. Juli 2023 erstattete die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin (im Sinne der Ersatzvornahme nach Art. 729c OR) eine Überschuldungsanzeige beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäft-Nr. EK231287-L; act. 7/11). Der damalige Vermieter der Beschwerdeführerin stellte sodann ein Konkursbe- gehren für ausstehende Mietkosten (Prot. Vi S. 30). Im Rahmen des Konkursver- fahrens mit der Geschäfts-Nr. EK231818-L reichte die Beschwerdeführerin am

3. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung einer (stillen) provisorischen Nach- lassstundung für vier Monate und um Aussetzung des Entscheids über den Kon- kurs ein (act. 7/1). Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich setzte im Ge- schäft-Nr. EK231287-L mit Verfügung vom 11. Januar 2024 den Entscheid über die Überschuldungsanzeige bis zur Erledigung des Nachlassstundungsgesuches aus (act. 7/11). Das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorin- stanz) gewährte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Januar 2024 die provisorische Nachlassstundung für vier Monate bis zum 31. Mai 2024, unter einstweiligem Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung. Als provisorischen Sach- walter bestellte die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ (act. 7/18 S. 2 und 4). Trotz den Anträgen des Sachwalters auf Konkurseröffnung über die Beschwerde- führerin in den Sachwalterberichten Nr. 1-4 (act. 7/23, 7/29, 7/39, 7/49) verlän- gerte die Vorinstanz in der Folge mit den Entscheiden vom 31. Mai 2024, 16. Juli

- 3 - 2024 und 27. August 2024 die (stille) provisorische Nachlassstundung bis zum

30. September 2024 und damit bis auf die gesetzliche Maximaldauer von 8 Mona- ten (vgl. Art. 293a Abs. 2 SchKG). Zu den Verlängerungen kam es, weil die Be- schwerdeführerin jeweils kurz vor den vorinstanzlichen Entscheiden darlegen resp. belegen konnte, dass die laufenden (Lohn- und Betriebs-)Kosten gedeckt waren, die Übertragung von EUR 10 Mio. aus einem Sanierungs- resp. Wan- deldarlehen der D1._____ AG als nicht unwahrscheinlich erschien resp. in An- rechnung auf dieses ein Mittelzufluss von Fr. 350'000.00 (als Eigenkapital) zuge- sichert und schliesslich ausbezahlt wurde sowie E._____ einen Zuschuss von Fr. 200'000.00 an die Beschwerdeführerin in Aussicht stellte (act. 7/27 S. 2 f.; Prot. Vi S. 12, 14, 16, 20 f. und 32-34; act. 7/41/1-11; act. 7/43). Im darauffolgend am 20. September 2024 erstatteten Sachwalterbericht Nr. 5 beantragte der Sach- walter ein weiteres Mal die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin (act. 7/58). Am 26. September 2024 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung mit Anwesenheit auch eines Vertreters der grössten Gläubigerin der Beschwerdefüh- rerin statt (Prot. Vi S. 36-53). Nachfolgend erstattete der Sachwalter am 30. Sep- tember 2024 den Sachwalterbericht Nr. 6, in welchem er die Bewilligung der defi- nitiven Nachlassstundung für einstweilen vier Monate beantragte, dies insbeson- dere gestützt auf Bestätigungen zu Investitionen und einen à fonds perdu Beitrag der D1._____ AG über 1 Mio. Franken an die Beschwerdeführerin (act. 7/65 S. 3; act. 7/66/1-6). Mit Entscheid vom 30. September 2024 gewährte die Vorinstanz daraufhin der Beschwerdeführerin eine definitive Stundung von vier Monaten bis zum 31. Januar 2025. Als Sachwalter gemäss Art. 295 SchKG wurde Rechtsan- walt Dr. iur. B._____ bestellt (act. 7/67 S. 4). Am tt.mm.2024 wurde der Schulden- ruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (act. 7/78). Am 3. Dezember 2024 sandte der Sachwalter der Vorinstanz Sachstandsberichte der Beschwerdeführerin sowie Postenauszüge der F._____ Genossenschaft [Bank] zu (act. 7/74). Im Sachwalterbericht Nr. 7 vom 15. Januar 2025 beantragte der Sachwalter die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin (act. 7/77). Die Vorinstanz führte – nach Vorladung der Beschwerdeführerin und des Sachwalters

– am 24. Januar 2025 eine Verhandlung durch (act. 7/76; Prot. Vi S. 56-60). Die

- 4 - Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz am 31. Januar 2025 per E-Mail eine Noveneingabe ein, zu welcher sich der Sachwalter gleichentags ebenfalls per E- Mail äusserte, wobei er an seinem Antrag auf Konkurseröffnung festhielt (act. 7/81-83). Mit Urteil vom 31. Januar 2025 eröffnete die Vorinstanz den Kon- kurs über die Beschwerdeführerin. Mit dem Vollzug beauftragte sie das Konkur- samt Aussersihl-Zürich (act. 7/84 = act. 6 S. 2 und 6). 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7/85) Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2025 mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2025 und damit die Konkurseröffnung aufzuheben, und es sei die definitive Nachlassstun- dung zu verlängern bis zum 30. Juni 2025.

2. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2025 und da- mit die Konkurseröffnung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Die bisherigen Anordnungen seien beizubehalten. Auf eine Übertragung der Geschäftsführung an den Sachwalter sei weiterhin zu verzichten.

4. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufrechtzuerhalten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich MWST] zu Lasten des Staates." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-86). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem wurde der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung wurde delegiert (act. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerin leis- tete den Vorschuss fristgerecht (act. 9/1 und act. 10). Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte der Sachwalter die Bundesgerichtsentscheide vom 21. Januar 2025 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die G._____ ein (act. 11 und 12). Die Eingabe des Sachwalters ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Ent- scheid zuzustellen. Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - B. Prozessuales

1. Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts betreffend die definitive Stun- dung steht die Beschwerde nach der ZPO offen (Art. 295c Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024 E. 2.2. sowie OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. IV/2. f.). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2. Das gerichtliche Nachlassverfahren unterliegt weitgehend dem Offizialgrund- satz; verschiedene Gesetzesbestimmungen sehen ausdrücklich Anordnungen des Nachlassgerichts "von Amtes wegen" vor (vgl. insbesondere betr. die defini- tive Stundung Art. 294 Abs. 1 [letzter Satz] und Abs. 3, Art. 296a Abs. 1 [erster Satz], Art. 296b SchKG). Jedoch macht das Gesetz auch bestimmte Entscheide des Nachlassgerichts von einem Antrag abhängig (vgl. Art. 293a Abs. 1 und 2 [zweiter Satz], Art. 295b Abs. 1 SchKG). Das Nachlassgericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO); es stellt den Sachverhalt von Am- tes wegen fest (Art. 55 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 255 lit. a ZPO). Es gilt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 5A_172/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.7.1 f.). C. Erwägungen der Vorinstanz / Vorbringen in der Beschwerde

1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen – nach Wiedergabe von Ausführun- gen des Sachwalters im Sachwalterbericht Nr. 7 –, dass der Sachwalter die Aus- sichten einer Sanierung (im engeren sowie weiteren Sinne) unter Berücksichti- gung der hohen Schuldensumme und aufgrund der seit einem Jahr immer wieder

- 6 - in Aussicht gestellten und durchgehend ausgebliebenen grossen Zahlungsein- gänge, als unrealistisch erachte. Nach der Vorinstanz steche ins Auge, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend Überschuldungsanzeige (Ge- schäfts-Nr. EK231287-L) und in ähnlicher Weise im Verfahren betreffend Kon- kurseröffnung (Geschäfts-Nr. EK231818-L) etliche Fristerstreckungen beantragt und den Eingang von substantiellen Zahlungen in Aussicht gestellt habe und diese konsequent ausgeblieben seien. Die Überschuldungsanzeige der Revisi- onsstelle sei vor rund 1 ½ Jahren eingereicht worden und seither sei keine der geltend gemachten Finanzierungen von Erfolg gekrönt gewesen. Es bestehe des- halb kein Anlass, von einer Sanierung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar habe die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 ausgeführt, dass E._____ bis zum 5. Februar 2025 Fr. 100'000.00 à fonds perdu einschiessen werde und ihr per 14. Februar 2025 Fr. 2-3 Mio. zufliessen würden. Der Sachwalter halte die Prognosen der Beschwerdeführerin jedoch nicht für verlässlich und er halte an seinem Antrag auf Konkurseröffnung fest. Die Vorinstanz befand, es bestehe kein Grund vom Antrag und den Ausführungen des Sachwalters abzuweichen (act. 6 S. 4 f.). 2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Wert der Gesell- schaft liege in der entwickelten, hochsicheren Telekommunikationssoftware. Mit der Konkurseröffnung gehe das dahinterstehende langjährige Entwicklerteam und damit das "Gehirn" zum Source Code verloren, womit dieser wertlos werde. Es sei also einerseits nicht so, dass man sich aus dem Source Code in der Verwer- tung im Konkurs noch etwas erhoffen könne. Andererseits gebe es keine Grund- lage für eine nachteilige Beurteilung der Sanierungsaussichten, diese hätten sich im Vergleich zum September 2024 überhaupt nicht verschlechtert (act. 2 S. 10- 12): 2.2. Die operativen Kosten seien weiterhin bis Ende Juni 2025 gedeckt und zwar aus den hierfür Ende September 2024 auf ihr F._____ Bank-Konto überwiesenen Fr. 1 Mio., von welchen (nach Einzahlung von Fr. 10'000.00 am 31. Januar 2025) noch Fr. 685'000.00 übrig seien. Die Gläubiger würden während dieser "Warte- frist" also keinen Nachteil erleiden. Dass der Sachwalter lieber Fr. 675'000.00 für

- 7 - privilegierte Forderungen sichern wolle, als den Betrieb fortzusetzen, für welchen Zweck das F._____ Bankkonto am 30. September 2024 grosszügig geäufnet wor- den sei, sei irritierend und verstosse gegen Treu und Glauben (act. 2 S. 6 f., 9 und 12). 2.3. Die Transaktion mit dem Investor H._____ Capital Management (fortan H._____) sei weiterhin am Laufen und keineswegs gescheitert. Von diesem In- vestor habe sie gestützt auf einen im Jahr 2020 durch I._____ in Zürich redigier- ten Vertrag Mittelzuflüsse von EUR 500 Mio. an die Gesellschaft und EUR 500 Mio. an die Aktionäre zugute. Nach Vertragsabschluss habe sich gezeigt, dass Schweizer Banken im Rahmen der Abwicklung der Transaktion gewisse Risiko- elemente scheuten. Nach knapp zwei Jahren endlosen Onboardings und Absa- gen von Schweizer Banken sei auf bestehende Beziehungen zu indonesischen Banken, konkret zur J._____ Bank, zurückgegriffen worden. Bis im Juli 2024 sei es jedoch zu immer mehr Auflagen (insbesondere einer Neubewertung der Unter- nehmensaktien) gekommen und im Sommer 2024 sei klar geworden, dass auch die J._____ Bank letztlich wieder irgendwo auf ein Problem (bei der Abwicklung) gestossen sei. Deshalb und aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit habe sich E._____ über seine D1._____ AG daher (in Deutschland eingelagerten) Nickel- draht im Wert von rund EUR 3.5 Mia. gesichert, der nun als Sicherheit dienen könne. Damit der Nickeldraht aber als Sicherheit bankentechnisch nutzbar ("ban- kable") werde, müsse er von einer Bank ins Depot genommen und ein SWIFT Do- kument (MT 102) müsse ausgestellt werden. Die Bank K._____ habe sich im Sep- tember 2024 bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Im November 2024 sei als Problem die Tätigkeit von E._____ im Vertrieb sog. Dual Use-Produkte aufge- taucht; es sei der Nachweis der SECO-Konformität resp. Bewilligungen aller Ex- portgeschäfte verlangt worden. Nachfolgend habe eine bankinterne Kommission darüber tagen müssen, ob ein Onboarding gewünscht sei. Die Beschwerdeführe- rin fasst zusammen, dass nach fast vier Jahren "die Lösung" (Nickeldraht als Si- cherheit zur Umsetzung der Transaktion mit der H._____) gefunden worden sei, es habe nur noch mit der Umsetzung in eine "bankable" Form länger gedauert als im September 2024 angenommen. Am 30. Januar 2025 habe sie sich an die L._____ (… Anbieter von sog. Actively Managed Certificates [AMC]) gewandt. Die

- 8 - L._____ könne (in Bezug auf den Nickeldraht) eine sehr schnelle Lösung liefern und habe positiv auf eine Anfrage reagiert. Parallel zum Bankenweg könne damit noch der schnelle Weg über ein AMC (mit ISIN-Nummer) gegangen werden. Ge- mäss Bestätigung sei die Verwendung einer AMC-Lösung für die H._____ in Ord- nung. Es dauere aber etwa drei bis vier Wochen, um ein AMC aufzusetzen, womit der Prozess so Mitte/Ende März 2025 bereit wäre, um die erste Tranche von EUR 100 Mio. und in der Folge die weiteren EUR 900 Mio. fliessen zu lassen. Wenn sich dies bis zum 31. März 2025 oder sogar um einige weitere Tage verzö- gere, sei dies ärgerlich, aber auch kein Nachteil für die Gläubiger (act. 2 S. 3, 5 f. und 9). 2.4. Nach der Beschwerdeführerin vermittle der vom Sachwalter rapportierte Schuldenstand von gesamthaft Fr. 160 Mio. ein völlig verzerrtes Bild. Etwa die Hälfte der Schulden würden auf vier Hauptgläubiger (M._____, Dr. N._____, Fa- milie O._____, E._____/D1._____ AG) zurückgehen, welche die Gesellschaft nach der Sanierung als Hauptaktionäre (neben der H._____) weiterführen wür- den. Die beiden grössten Gläubiger hätten explizit eine Verlängerung der definiti- ven Nachlassstundung befürwortet. Daneben bestünden (in erheblichem Mass) bestrittene Forderungen von Fr. 10 Mio. Der Forderung der G._____ stehe eine grössere Gegenforderung gegenüber, diesbezügliche Beschwerden seien seit März 2023 am Bundesgericht hängig (act. 2 S. 7 f. und 10). Eine Mittelbeschaf- fung (für die Deckung der privilegierten und weiteren in Betreibung gesetzten For- derungen) von maximal Fr. 10 Mio. habe die Grundlage schaffen sollen, damit die vier Hauptgläubiger eine Vereinbarung über die Sanierung alleine hätten treffen können. Nach zunächst bestehender Aussicht auf EUR 10 Mio. von einem indo- nesischen Investor, habe sich E._____ über seine D1._____ AG auf die Suche nach Transaktionen gemacht, die es dieser ermöglichen würden, die EUR 10 Mio. vorzuschiessen. Eine erste Transaktion mit P._____ LTD habe sich nicht materi- alisiert. Ende September 2024 sei vorgesehen gewesen, eine grosse USDT- Transaktion über die Q._____ Bank in R._____ abzuwickeln. Inzwischen seien USD 15 Mio. an die D2._____ überwiesen worden. Diese Mittel sollten nun ab Mitte Februar 2025 so langsam in die Abwicklung gehen können. Zudem stehe noch eine zweite Transaktion zwischen der S._____ Limited (Bahamas) und der

- 9 - T._____ LTD (Irland) zur Umsetzung an, aus welcher der D1._____ AG (als Pro- vision) ungefähr Fr. 2.3 Mio. zustehen würden. Mit den beiden USDT-Transaktio- nen sei somit ebenfalls eine Lösung gefunden worden, welche sich in der konkre- ten Abwicklung befinde. Der Anspruch der D1._____ AG von Fr. 2.3 Mio. reiche, um die privilegierten Gläubiger zu decken (act. 2 S. 7 f. und 9). D. Widerruf / Verlängerung definitive Stundung 1.1. Zu bemerken ist vorab, dass der vorinstanzliche Entscheid über mehr als vier Seiten in Dass-Sätzen abgefasst ist, was die Lesbarkeit erheblich erschwert, in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt. Gerade für – wie vorliegend – längere Entscheide (mit komplexerer und für die Partei weitreichender Thematik) sollte diese Form der Entscheidbegründung nicht verwendet werden (vgl. schon ZR 111/2012 Nr. 74 S. 214 ff., S. 216). Für ihren Entscheid betreffend Konkurseröffnung stützte sich die Vorinstanz als (einzige genannte) gesetzliche Grundlage auf Art. 296b lit. b SchKG (act. 6 S. 2). Nähere rechtliche Ausführungen machte sie nicht resp. sie nahm keine Subsumtion vor. Die Vorinstanz entschied am 31. Januar 2025 und damit am letzten Tag der gewährten definitiven Stundung von vier Monaten. Da- mit ordnete sie keine Konkurseröffnung (im Sinne des Widerrufs) vor Ablauf der gewährten Stundungsdauer, sondern eine Konkurseröffnung zufolge Nichtverlän- gerung der definitiven Stundung an, nachdem der Sachwalter im Sachwalterbe- richt Nr. 7 vom 15. Januar 2025, anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2025 und hernach auch am 31. Januar 2025 die Konkurseröffnung über die Beschwer- deführerin beantragt resp. an diesem Antrag festgehalten hatte und die Be- schwerdeführerin die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung verlangt hatte (act. 7/77 S. 2, Prot. Vi S. 56 und 60, act. 7/83). 1.2. Geht es um die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung, so nehmen Art. 294 und Art. 295b SchKG eine Differenzierung vor: Hat das Nachlassgericht eine definitive Stundung von weniger als sechs Monaten bewilligt und erweist sich dies als nicht ausreichend, so richtet sich das Verfahren nach Art. 294 SchKG. Ist die Dauer der definitiven Stundung von sechs Monaten noch nicht ausgeschöpft, so können der Schuldner und gegebenenfalls ein Gläubiger die Verlängerung be-

- 10 - antragen, der Sachwalter muss den Antrag nicht selber stellen. Das Verfahren über die Festlegung der Stundungsdauer ändert sich, wenn die definitive Nach- lassstundung über sechs (oder gar zwölf) Monate hinaus dauern soll; es gelangt diesfalls Art. 295b SchKG zur Anwendung. Wenn der gewollte Zeitdruck, den das Gesetz mit der Begrenzung der definitiven Nachlassstundung auf sechs Monate festgelegt hat (Art. 294 Abs. 1 SchKG), sich als unwirksam erwiesen hat, wird ein Antrag des Sachwalters zur Verlängerung der definitiven Stundung verlangt. Wird dieser nicht bzw. nicht rechtzeitig vor Ablauf der Stundungsdauer gestellt und läuft die definitive Stundung (von sechs oder zwölf Monaten) aus, so entfaltet dies die- selben Wirkungen wie der Widerruf der Nachlassstundung nach Art. 296b SchKG und zieht die Konkurseröffnung nach sich (BGE 150 III 137 E. 3.6.2 und 4.). 1.3. In der Verhandlung vom 24. Januar 2025 vor Vorinstanz beantragte die Be- schwerdeführerin, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und die defi- nitive Nachlassstundung um mindestens zwei Monate zu verlängern (Prot. Vi S. 56). Da die definitive Nachlassstundung von der Vorinstanz für vier Monate bis am 31. Januar 2025 gewährt worden war, war die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Gesagten berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung um zwei Monate zu stellen. Durch die Beschwerdeerhebung und die aufschiebende Wirkung, wel- che der Beschwerde von Gesetzes wegen – auch über die vom Nachlassgericht angeordnete Dauer der Stundung hinaus – zukommt (vgl. act. 8 S. 2 f., BSK SchKG-UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/HILBER, 3. Aufl. 2021, Art. 307 N 8, KUKO SchKG-HUNKELER, 2. Aufl. 2014, Art.307 N 16), kam die Beschwerdeführerin fak- tisch in den Genuss einer solchen Verlängerung der definitiven Nachlassstun- dung. Was eine Verlängerung über den 31. März 2025 hinaus resp. wie mit der Beschwerde beantragt bis zum 30. Juni 2025 anbelangt, so ist zunächst fraglich, ob es sich dabei nicht um einen neuen und damit nach Art. 326 ZPO unzulässi- gen Beschwerdeantrag handelt (vgl. oben Erw. B./1.). In der Verhandlung vor Vor- instanz lautete der Antrag der Beschwerdeführerin – wie gesehen – auf eine Ver- längerung der definitiven Nachlassstundung um "mindestens zwei Monate" (Prot. Vi S. 56). In der Begründung erwähnte die Beschwerdeführerin zwar an einer Stelle, dass bis Juni (2025) genügend Mittel für "die Sanierung" zur Verfügung stünden (Prot. Vi S. 58). Ihre Ausführungen sind jedoch nicht so zu verstehen,

- 11 - dass sie eine Verlängerung bis Ende Juni 2025 beantragte. Unabhängig von der Zulässigkeit des Verlängerungsantrages im Beschwerdeverfahren ist festzuhal- ten, dass am 31. März 2025 die Maximaldauer der definitiven Nachlassstundung nach Art. 294 Abs. 1 SchKG von sechs Monaten abgelaufen ist und eine Verlän- gerung derselben über diesen Zeitpunkt hinaus nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eines entsprechenden Verlängerungsantrages des Sachwalters bedarf (vgl. oben Erw. D./1.2. und Art. 295b Abs. 1 SchKG). Ein solcher wurde vom Sachwalter weder bei der Kammer noch bei der Vorinstanz gestellt (act. 13). Aus diesem Grunde ist eine Verlängerung der Nachlassstundung nicht möglich. Der fehlende Antrag des Sachwalters zieht die Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin nach sich, auch wenn sie sich dem widersetzt und sie ihrerseits eine (weitere) Verlängerung der Stundung beantragt (vgl. BGE 150 III 137 E. 4.).

3. Bei diesem Ausgang müssten die weiteren Voraussetzungen für eine Ver- längerung der definitiven Nachlassstundung nicht geprüft werden (siehe BGE 150 III 137 E. 3.9). Der Vollständigkeit halber ist inhaltlich zur Beschwerde dennoch das Folgende festzuhalten: 3.1. An die Bewilligung der provisorischen Stundung sind keine hohen Anforde- rungen zu stellen. Nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Be- stätigung eines Nachlassvertrages besteht, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG, BBl 2010 S. 6455, 6480; BSK SchKG II- BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 293a N 3 und 5a). Die Anforderungen an die Bewil- ligung der definitiven Nachlassstundung sind deutlich höher. Aus den Vorgängen und Abklärungen während der provisorischen Nachlassstundung muss sich die Aussicht auf Sanierung ergeben. Vom Schuldner müssen letztlich realistische Chancen auf eine Sanierung dargelegt werden: Er muss die Ergebnisse seiner Vorabklärungen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen, deren Wirkungsweise und Zeitdauer sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit beschreiben. Die Darlegungen müssen dem Nachlassgericht eine positive Prognose ermögli- chen (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 294 N 5 und 8; KUKO SchKG- HUNKELER, a.a.O., Art. 294 N 16). Auch die definitive Stundung ist letztlich ein Provisorium. Der rechtliche Aggregatszustand des Gläubigerschutzes, den der

- 12 - Schuldner geniesst und der mit den entsprechenden Einschränkungen der Gläu- bigerrechte einhergeht, soll sein Ende finden, sobald die Umstände es erlauben. Mit der zunehmenden Gesamtdauer des Verfahrens sind – auch vor dem Hinter- grund der Möglichkeit der Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung von vier auf acht Monate – die Anforderungen an die Begründungsdichte für Ver- längerungen zu erhöhen. Mit anderen Worten können sich mit zunehmendem Zeitablauf ohne sichtbare Ergebnisse die Sanierungsaussichten und die Aussich- ten auf den Abschluss und die Bestätigung eines Nachlassvertrages verschlech- tern (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 295b N 4a und 5 f.). 3.2. Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde di- verse neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, so zur L._____ resp. AMC-Lösung, zur Überweisung von Fr. 10'000.00 auf das F._____ Bankkonto, zu Mitteleingän- gen aus dem USDT-Trade, welche ab Mitte Februar 2025 so langsam in die Ab- wicklung gingen, zu einer zweiten Transaktion, aus welcher der D1._____ AG diese Woche ungefähr Fr. 2.3 Mio. zugehen würden und zur totalen Entwertung der IP als Folge eines Konkurses. Sie reichte zudem neue Belege ein (act. 4/3-6). Mit den neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisen ist die Beschwerdeführerin infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben Erw. B./1.). Auch die zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Ent- scheide des Bundesgerichts betreffend die Forderung der G._____ über USD 60'667'701.15 (act. 12) stellen ein nicht zu berücksichtigendes Novum dar. Zur Liquidität auf dem F._____ Bankkonto der Beschwerdeführerin, welche nach ihrem Dafürhalten zur Deckung der operativen Kosten bis Ende Juni 2025 ausrei- che, ist festzuhalten, dass diese aus einem Zuschuss der D1._____ AG von Fr. 1 Mio. mit Valuta Datum vom 30. September 2024 stammen (act. 7/66/6). Im Zeit- punkt des Einschusses von Fr. 1 Mio. musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass die Fortführung der Nachlassstundung nicht gesichert war und eine (weitere) Verlängerung derselben nicht ohne Weiteres gewährt würde. Wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Weiterführung der Nachlassstundung. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen. Im

- 13 - Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 (Beginn der Nachlassstundung) keinen Umsatz erzielte (so in act. 7/49 S. 4; act. 7/78/7). Die Lohnkosten der Beschwerdeführerin betrugen pro Monat rund Fr. 130'000.00 (act. 7/5/34a und act. 7/49 S. 5). Die Löhne wurden nach der Abgabe von Lohn- stundungs- und Verzichtserklärungen (act. 7/53/36-37) und nur dank eines Darle- hens von Dr. N._____ mit Rangrücktritt (act. 7/50/7) beglichen. Nachfolgend wur- den resp. werden sie aus den Zuschüssen der D1._____ AG von Fr. 350'000.00 (act. 7/50/4) und Fr. 1 Mio. beglichen. Nur weil bis Juni 2025 noch genügend Mit- tel zur Deckung der laufenden Kosten zur Verfügung stehen, ist eine Verlänge- rung der definitiven Nachlassstundung nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zudem ist dem Sachwalter darin zuzustimmen, dass die "letzte vorhandene Liquidität ver- brannt" würde (vgl. act. 7/77 S. 5). Bei Vorliegen noch ungedeckter Massever- bindlichkeiten resp. fehlender Liquidität könnte es – im Falle der Konkurseröff- nung – zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven kommen (vgl. Art. 310 Abs. 2 und Art. 230 SchKG; vgl. auch GEORG J. WOHL, Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, in: BlSchK 2024 S. 284, 287). Mit Blick auf die Wahrung der Gläubigerinteressen und den Sinn und Zweck der Nachlassstundung würde sich ein Abwarten bis Ende Juni 2025, wenn die letzten finanziellen Mittel verbraucht sein werden, jedenfalls nur rechtfertigen, wenn eine (deutlich) positive Prognose in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angestrebte Sanierungslösung(en) gestellt werden könnte. Dem ist nicht so: Es gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit der H._____ schon im Jahr 2020 ein Term Sheet und am 18. März 2021 ein Mandatory Convertible Loan Agreement unterzeichnete (act. 7/1 S. 13). Die beabsichtigte Transaktion (resp. das dept equity swap und hernach eine Beteiligung der H._____ an der Be- schwerdeführerin von über 60 Prozent) liess sich bis heute nicht umsetzen. Wie aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hervorgeht (vgl. oben Erw. C./2.), ging es während der letzten zwölf Monate der Nachlassstundung nicht um eine konkrete Umsetzungsstrategie in Bezug auf die in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen. Vielmehr mussten im letzten Jahr immer wieder neue Wege und Lösungen gesucht werden, da sich die von der Beschwerdeführerin ur- sprünglich geplanten Transaktionen zur Mittelbeschaffung nicht umsetzen liessen.

- 14 - Bis zum 31. Januar 2025 resp. bis heute haben die entsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg geführt. Selbst wenn aufgrund der (angestrebten) Investitions- summen und der Komplexität der zur Umsetzung erforderlichen Transaktionen ein längerer Zeithorizont anzulegen wäre, so vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung mit einer Maximaldauer von acht Monaten und der für vier Monate gewährten definitiven Stundung dem angestrebten Sanierungsziel näher gekommen wäre. Handfeste Hinweise oder konkrete Belege, aus denen auf einen baldigen Mittelzufluss an die Beschwerdeführerin zu schliessen wäre, liegen nicht vor. Auch in der Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin vielmehr davon, dass Prozesse weiterhin am Lau- fen seien, Mittel nun langsam in die Abwicklung gehen könnten resp. Transaktio- nen sich in der konkreten Abwicklung befänden und die Lösung identifiziert sei. Sie macht wiederum neue zeitliche Angaben für die angeblichen Mittelzuflüsse an sie (act. 2 S. 5, 8 und 9). Dies alles ändert nichts daran, dass sich die in Aussicht gestellte Investition bzw. Transaktion nicht umsetzen bzw. realisieren liess und während einer erheblichen Zeitdauer keine sichtbare Ergebnisse erzielt werden konnten. Dementsprechend kann der Einschätzung des Sachwalters zugestimmt werden, dass (vor dem Hintergrund angemeldeter Forderungen von über Fr. 165 Mio.) keine zuverlässige Aussicht auf einen Geldzugang in genügender Höhe be- stehe und die zeitlichen Prognosen der Beschwerdeführerin nicht verlässlich seien. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Sanierungsaussichten hätten sich im Vergleich zum September 2024 überhaupt nicht verschlechtert, kann ent- gegengehalten werden, dass zuvor acht Monate lang kein Schuldenruf erfolgt war, da der Beschwerdeführerin eine stille provisorische Stundung gewährt wor- den war. Ihre Schuldensituation trat erst mit dem am tt.mm.2024 im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffent- lichten Schuldenruf zutage und kann mit rechtzeitig angemeldeten Gläubigern von rund Fr. 160 Mio. als ganz erheblich bezeichnet werden. Die angestrebte Sanie- rung mit der Beschaffung von Fr. 10 Mio. aus einem Wandeldarlehen der D1._____ AG scheint vor diesem Hintergrund als wenig realistisch. Der Mittelzu- fluss von Fr. 1 Mia. von der H._____ scheitert seit Jahren an der Umsetzbarkeit der beabsichtigten Transaktion.

- 15 - Schliesslich kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Verlängerung der definitiven Nach- lassstundung von den beiden grössten Gläubigern (E._____ und den Geschwis- tern O._____) befürwortet werde. Rechtsanwalt lic. iur. U._____ äusserte sich als Vertreter der Grossgläubiger O._____ im E-Mail vom 24. Januar 2025 dahinge- hend, dass der Entscheid der Bank K._____ bezüglich der Kontoeröffnung und Aufnahme (des Nickeldrahts) in ihr Depot (welches für die Umsetzung der H._____-Transaktion dienen solle) abgewartet werden solle. Falls dies nicht ge- linge, solle die Stundung sofort abgebrochen werden (act. 7/79). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Januar 2025 sowie in ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2025 zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Bank K._____ die Depotaufnahme durchgeführt hätte. Vielmehr berichtete sie von Pro- blemen mit der Compliance-Abteilung und dem Treffen einer (bankeninternen) Kommission Ende Januar 2025, welche über das Onboarding entscheiden werde (vgl. Prot. Vi S. 56-60; act. 7/81). 3.3. Nach dem Gesagten ist der Einschätzung des Sachwalters bzw. im Ergebnis jener der Vorinstanz, dass keine genügenden Aussichten auf eine Sanierung be- stehen, zu folgen. Es wäre folglich auch bei inhaltlicher Prüfung nicht anders als die Vorinstanz zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen gewesen. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie von der Be- schwerdeführerin im Eventualstandpunkt verlangt, wurden von ihr sodann weder dargetan noch sind solche ersichtlich. E. Fazit Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen.

- 16 - F. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'750.00 festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens und dem Sachwalter mangels zu entschädigender Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 3. April 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.00 festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

– die Beschwerdeführerin, unter Beilage von act. 11 und 12

– den Sachwalter, unter Beilage des Doppels von act. 2

– die Vorinstanz,

– das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich (zuhanden Geschäft- Nr. EK231287-L und EK231818-L)

– das Konkursamt Aussersihl-Zürich sowie im Dispositiv an

– das Betreibungsamt Zürich 5

- 17 -

– das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie

– im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publika- tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kan- tons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

3. April 2025