Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan: Betreibungsamt) teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Januar 2025 mit, dass aufgrund einer Grundpfandverwertung gegen die D._____ AG das zu verwertende Grundstück fachmännisch geschätzt werden müsse. Den Beschwerdeführern werde als Mie- ter der betroffenen Liegenschaft E._____ 1, F._____, der Schätzungstermin auf den 18. Februar 2025, um 14:00 Uhr, angesetzt. Sie wurden aufgefordert, das Be- treibungsamt am fraglichen Termin zu empfangen und zu sämtlichen Räumen Zu- gang zu gewähren, damit die Schätzung der Liegenschaft erfolgen könne (act. 6/2/3).
E. 1.2 Gegen das genannte Schreiben erhoben die Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 6/1) Beschwerde beim Be- zirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (fortan: Vorinstanz).
E. 1.3 Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein. Sie erwog, dass es sich beim Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 um eine Absichtser- klärung und nicht eine hoheitliche behördliche Anordnung gehandelt habe und folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (act. 5 E. 3).
E. 1.4 Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (act. 2) innert zehntägiger Frist (vgl. act. 6/5) "Einsprache" bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs. Die falsche Bezeichnung als "Einsprache" schadet dabei nicht. Vielmehr ist die Einsprache als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Be- schwerdeführer ersuchen sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und der Terminansetzung durch das Betreibungsamt vom 20. Januar 2025 sowie der Anzeige an die Mieter/Pächter betreffend Bezahlung der Miet- /Pachtzinse vom 20. Januar 2025 (act. 2 Rz. 3).
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E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2).
E. 2.2 Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde richtete sich primär gegen das Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 betreffend Terminanset- zung für die Schätzung am 18. Februar 2025 (vgl. act. 6/1 S. 1). Da der Prozess- gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden kann, kann auf die Rügen in Bezug auf die Anzeige an die Mieter/Pächter betref- fend Bezahlung der Miet-/Pachtzinse vom 20. Januar 2025 im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden.
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E. 2.3 Im Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 wurde der Schät- zungstermin auf den 18. Februar 2025, um 14:00 Uhr, angesetzt (act. 6/2/3). Der betreibungsrechtlichen Beschwerde kommt nur auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Der Beschwerde wurde weder von der Vorinstanz noch der Kammer auf- schiebende Wirkung erteilt. Da die angefochtene Anordnung des Betreibungs- amts nunmehr nicht mehr korrigiert werden könnte, ist die Beschwerde während hängigem zweitinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Somit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob das Schreiben des Betreibungsamts überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildete, was von der Vorinstanz verneint wurde (vgl. act. 5 E. 3). Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO), soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
E. 3.1 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und da die Aufsichtsbehörden ge- mäss Art. 22 Abs. 1 SchKG unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen können, ist nach- folgend auf das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Betreibungsamt diverse Rechtsverlet- zungen dadurch vor, dass es sie als Mieter der Liegenschaft E._____ 1, F._____, eingestuft habe. Es handle sich bei ihnen nicht um Mieter der Liegenschaft. Viel- mehr sei die Beschwerdeführerin 1 deren Alleineigentümerin (act. 2 S. 2 ff.).
E. 3.3 Dazu ist festzuhalten, dass für die Klärung eines besseren behaupteten Rechts an einem gepfändeten Gegenstand – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführer – das Betreibungsamt nicht zuständig ist. Vielmehr ist dafür das Wider- spruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG zu beschreiten, wobei nicht bekannt ist, ob ein solches Verfahren vorliegend allenfalls bereits durchgeführt wurde. Eine vom Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden zu beachtende Nichtigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn ein Vermögenswert gepfändet wird, der offen- sichtlich nicht dem Schuldner gehört (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 13).
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E. 3.4 Die Beschwerdeführer reichten vor Vorinstanz als Anhang eine Kopie einer Grundbuchberichtigungsklage der Beschwerdeführerin 1 gegen die D._____ AG vom 13. Januar 2025 ein (act. 6/2/2). Im darin gestellten Rechtsbegehren 2 wurde verlangt, dass das Grundbuchamt anzuweisen sei, den Grundbucheintrag derge- stalt zu berichtigen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Grund- buch Blatt 2, E._____ 1, F._____, zu streichen und die Klägerin als Alleineigentü- merin definitiv einzutragen sei. Somit geht also auch die Beschwerdeführerin 1 selbst davon aus, dass sie aktuell nicht als Eigentümerin der betroffenen Liegen- schaft im Grundbuch eingetragen ist. Auch eine vorsorgliche vorläufige Eintra- gung ändert daran nichts (vgl. act. 6/2/1). Das behauptete Alleineigentum der Be- schwerdeführerin 1 an der gepfändeten Liegenschaft ist folglich nicht offensicht- lich, sondern strittig, weshalb keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichti- gen Verfügung bestehen.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 20. März 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Februar 2025 (CB250005)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan: Betreibungsamt) teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Januar 2025 mit, dass aufgrund einer Grundpfandverwertung gegen die D._____ AG das zu verwertende Grundstück fachmännisch geschätzt werden müsse. Den Beschwerdeführern werde als Mie- ter der betroffenen Liegenschaft E._____ 1, F._____, der Schätzungstermin auf den 18. Februar 2025, um 14:00 Uhr, angesetzt. Sie wurden aufgefordert, das Be- treibungsamt am fraglichen Termin zu empfangen und zu sämtlichen Räumen Zu- gang zu gewähren, damit die Schätzung der Liegenschaft erfolgen könne (act. 6/2/3). 1.2. Gegen das genannte Schreiben erhoben die Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 6/1) Beschwerde beim Be- zirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (fortan: Vorinstanz). 1.3. Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein. Sie erwog, dass es sich beim Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 um eine Absichtser- klärung und nicht eine hoheitliche behördliche Anordnung gehandelt habe und folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (act. 5 E. 3). 1.4. Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (act. 2) innert zehntägiger Frist (vgl. act. 6/5) "Einsprache" bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs. Die falsche Bezeichnung als "Einsprache" schadet dabei nicht. Vielmehr ist die Einsprache als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Be- schwerdeführer ersuchen sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und der Terminansetzung durch das Betreibungsamt vom 20. Januar 2025 sowie der Anzeige an die Mieter/Pächter betreffend Bezahlung der Miet- /Pachtzinse vom 20. Januar 2025 (act. 2 Rz. 3).
- 3 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2.2. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde richtete sich primär gegen das Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 betreffend Terminanset- zung für die Schätzung am 18. Februar 2025 (vgl. act. 6/1 S. 1). Da der Prozess- gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden kann, kann auf die Rügen in Bezug auf die Anzeige an die Mieter/Pächter betref- fend Bezahlung der Miet-/Pachtzinse vom 20. Januar 2025 im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden.
- 4 - 2.3. Im Schreiben des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 wurde der Schät- zungstermin auf den 18. Februar 2025, um 14:00 Uhr, angesetzt (act. 6/2/3). Der betreibungsrechtlichen Beschwerde kommt nur auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Der Beschwerde wurde weder von der Vorinstanz noch der Kammer auf- schiebende Wirkung erteilt. Da die angefochtene Anordnung des Betreibungs- amts nunmehr nicht mehr korrigiert werden könnte, ist die Beschwerde während hängigem zweitinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Somit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob das Schreiben des Betreibungsamts überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildete, was von der Vorinstanz verneint wurde (vgl. act. 5 E. 3). Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO), soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 3. 3.1. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und da die Aufsichtsbehörden ge- mäss Art. 22 Abs. 1 SchKG unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen können, ist nach- folgend auf das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. 3.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Betreibungsamt diverse Rechtsverlet- zungen dadurch vor, dass es sie als Mieter der Liegenschaft E._____ 1, F._____, eingestuft habe. Es handle sich bei ihnen nicht um Mieter der Liegenschaft. Viel- mehr sei die Beschwerdeführerin 1 deren Alleineigentümerin (act. 2 S. 2 ff.). 3.3. Dazu ist festzuhalten, dass für die Klärung eines besseren behaupteten Rechts an einem gepfändeten Gegenstand – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführer – das Betreibungsamt nicht zuständig ist. Vielmehr ist dafür das Wider- spruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG zu beschreiten, wobei nicht bekannt ist, ob ein solches Verfahren vorliegend allenfalls bereits durchgeführt wurde. Eine vom Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden zu beachtende Nichtigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn ein Vermögenswert gepfändet wird, der offen- sichtlich nicht dem Schuldner gehört (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 13).
- 5 - 3.4. Die Beschwerdeführer reichten vor Vorinstanz als Anhang eine Kopie einer Grundbuchberichtigungsklage der Beschwerdeführerin 1 gegen die D._____ AG vom 13. Januar 2025 ein (act. 6/2/2). Im darin gestellten Rechtsbegehren 2 wurde verlangt, dass das Grundbuchamt anzuweisen sei, den Grundbucheintrag derge- stalt zu berichtigen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Grund- buch Blatt 2, E._____ 1, F._____, zu streichen und die Klägerin als Alleineigentü- merin definitiv einzutragen sei. Somit geht also auch die Beschwerdeführerin 1 selbst davon aus, dass sie aktuell nicht als Eigentümerin der betroffenen Liegen- schaft im Grundbuch eingetragen ist. Auch eine vorsorgliche vorläufige Eintra- gung ändert daran nichts (vgl. act. 6/2/1). Das behauptete Alleineigentum der Be- schwerdeführerin 1 an der gepfändeten Liegenschaft ist folglich nicht offensicht- lich, sondern strittig, weshalb keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichti- gen Verfügung bestehen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
21. März 2025