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PS250035

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2025-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) für ausstehende di-

- 2 - rekte Bundessteuern 2019 gemäss Verfügung vom 14. September 2023 über Fr. 5'434.80 zzgl. Zinsen und Kosten. Die Zustellung des für die Beschwerdefüh- rerin bestimmten Exemplars des Zahlungsbefehls vom 16. Oktober 2024 erfolgte am 12. Dezember 2024 (act. 6/2/1).

E. 1.2 Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (act. 6/1) Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Vorinstanz).

E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/3) beschloss die Vorinstanz, die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken.

E. 1.4 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 31. Januar 2025 (act. 2) innert zehntägiger Frist (vgl. act. 6/4/3) Beschwerde bei der Kammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist ab-

- 3 - zuschreiben. Dem Beschwerdegegner ist das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

2. Prozessuales

E. 2 Der Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2025 im Bezug auf CB240182 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sa- che sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuwei- sen.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahre- nen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kam- mer bekannt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Beschwerde vor Vorinstanz nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, sondern sehr gut begründet gewesen sei (act. 2 Rz. 1). Da es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung (act. 5 E. 3.1) mangelt, ist auf die Rüge nicht einzutre- ten.

E. 2.3 Weiter sei gemäss Beschwerdeführerin in den Akten kein Betreibungsbe- gehren zu finden, da kein solches vom Beschwerdegegner eingereicht worden sei

- 4 - (act. 2 Rz. 2). Wiederum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüg- lichen vorinstanzlichen Erwägung (act. 5 E. 3.2), weshalb auf die Rüge nicht ein- zutreten ist.

E. 2.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, Willkür sowie ein rechtsmissbräuchliches, rechtswidriges und verfassungswidriges Verhalten der Vorinstanz geltend (act. 2 Rz. 4–5). Auf die pauschalen Rügen ohne konkrete Begründung, weshalb die behaupteten Rechts- verletzungen vorliegen sollen, ist nicht einzutreten.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sich aus dem ersten Satz des angefochtenen Entscheids die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ergebe, weil sie darin nur mit ihrem Namen und nicht mit Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und voller Anschrift aufgeführt sei (act. 2 Rz. 3). Die Vorinstanz führte die Be- schwerdeführerin im Rubrum mit ihren vollständigen Personalien auf (act. 5 S. 1). In den Erwägungen wurden beide Parteien zunächst mit ihrem Namen und ihren Parteibezeichnungen erwähnt, wobei Letztere mit den Angaben im Rubrum über- stimmten. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist demnach haltlos. Es ist darauf nicht einzutreten.

E. 2.6.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und verweist darauf, dass sie das Recht habe, dass ihre Rü- gen angehört und im Entscheid mitberücksichtigt würden (act. 2 Rz. 6). Darauf folgt der kopierte Text der Beschwerde an die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2–5 und act. 6/1) und eine sinngemässe Wiederholung des darin bereits Vorgetragenen in Bezug auf die Vertretung des Beschwerdegegners (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 13 und act. 2 S. 5 unten).

E. 2.6.2 Eine wörtliche Wiedergabe der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde- schrift bzw. eine Umschreibung deren Inhalts ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt der Begründungsobliegenheit nicht.

- 5 - Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen ist nicht einzutreten.

E. 2.7 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. Es sind sodann keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, welche ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.

3. Fazit Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung 1 nichtig sei.

E. 4 Forderungen 1, 2, 3, 4, der Betreibungen 1 seien für nichtig zu er- klären bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Forderungen 1, 2, 3, 4, der Betreibung 1 snichtig seien.

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).

E. 4.2 Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus einer erheblichen Anzahl vor der Kammer geführten Verfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzu- erlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

E. 4.3 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird beschlossen:

E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 7. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2025 (CB240182) Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) für ausstehende di-

- 2 - rekte Bundessteuern 2019 gemäss Verfügung vom 14. September 2023 über Fr. 5'434.80 zzgl. Zinsen und Kosten. Die Zustellung des für die Beschwerdefüh- rerin bestimmten Exemplars des Zahlungsbefehls vom 16. Oktober 2024 erfolgte am 12. Dezember 2024 (act. 6/2/1). 1.2. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (act. 6/1) Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Vorinstanz). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/3) beschloss die Vorinstanz, die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken. 1.4. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 31. Januar 2025 (act. 2) innert zehntägiger Frist (vgl. act. 6/4/3) Beschwerde bei der Kammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2025 im Bezug auf CB240182 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sa- che sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuwei- sen. 3 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung 1 nichtig sei. 4 - Forderungen 1, 2, 3, 4, der Betreibungen 1 seien für nichtig zu er- klären bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Forderungen 1, 2, 3, 4, der Betreibung 1 snichtig seien. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist ab-

- 3 - zuschreiben. Dem Beschwerdegegner ist das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

2. Prozessuales 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahre- nen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kam- mer bekannt. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Beschwerde vor Vorinstanz nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, sondern sehr gut begründet gewesen sei (act. 2 Rz. 1). Da es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung (act. 5 E. 3.1) mangelt, ist auf die Rüge nicht einzutre- ten. 2.3. Weiter sei gemäss Beschwerdeführerin in den Akten kein Betreibungsbe- gehren zu finden, da kein solches vom Beschwerdegegner eingereicht worden sei

- 4 - (act. 2 Rz. 2). Wiederum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüg- lichen vorinstanzlichen Erwägung (act. 5 E. 3.2), weshalb auf die Rüge nicht ein- zutreten ist. 2.4. Sodann macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, Willkür sowie ein rechtsmissbräuchliches, rechtswidriges und verfassungswidriges Verhalten der Vorinstanz geltend (act. 2 Rz. 4–5). Auf die pauschalen Rügen ohne konkrete Begründung, weshalb die behaupteten Rechts- verletzungen vorliegen sollen, ist nicht einzutreten. 2.5. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sich aus dem ersten Satz des angefochtenen Entscheids die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ergebe, weil sie darin nur mit ihrem Namen und nicht mit Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und voller Anschrift aufgeführt sei (act. 2 Rz. 3). Die Vorinstanz führte die Be- schwerdeführerin im Rubrum mit ihren vollständigen Personalien auf (act. 5 S. 1). In den Erwägungen wurden beide Parteien zunächst mit ihrem Namen und ihren Parteibezeichnungen erwähnt, wobei Letztere mit den Angaben im Rubrum über- stimmten. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist demnach haltlos. Es ist darauf nicht einzutreten. 2.6. 2.6.1. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und verweist darauf, dass sie das Recht habe, dass ihre Rü- gen angehört und im Entscheid mitberücksichtigt würden (act. 2 Rz. 6). Darauf folgt der kopierte Text der Beschwerde an die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2–5 und act. 6/1) und eine sinngemässe Wiederholung des darin bereits Vorgetragenen in Bezug auf die Vertretung des Beschwerdegegners (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 13 und act. 2 S. 5 unten). 2.6.2. Eine wörtliche Wiedergabe der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde- schrift bzw. eine Umschreibung deren Inhalts ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt der Begründungsobliegenheit nicht.

- 5 - Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen ist nicht einzutreten. 2.7. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. Es sind sodann keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, welche ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.

3. Fazit Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 4.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus einer erheblichen Anzahl vor der Kammer geführten Verfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzu- erlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: