Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 21. November 2024 reichte die C._____ AG namens der B._____ AG ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin ein für eine Forderung inklusive Zins, Auslagen und AGB Kosten von total Fr. 144.80 (act. 6/6/1). Das Betreibungsamt Zürich … erliess gleichentags den Zahlungsbefehl. Der Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. 1 konnte der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 6/4 und act. 6/6/6).
E. 1.2 Am 13. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Begehren, es sei die Betreibung Nr. 1 für nich- tig zu erklären und aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, die C._____ AG sei nicht berechtigt und bevollmächtigt im Namen der B._____ AG die strittige Betreibung gegen sie einzuleiten (act. 6/1).
E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2024 traf die Vorinstanz erste verfahrensleitende Anordnungen (act. 6/3): Sie beschloss, die Betreibungsgläubi- gerin B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) werde als Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter setzte sie dem Betreibungsamt Zürich … eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung so- wie Einsendung der Akten (Dispositiv-Ziff. 2) und der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde an. Dabei wies sie die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass sie insbesondere eine Vollmacht für das Be- treibungs- und Beschwerdeverfahren, ev. eine Genehmigung des Betreibungsbe- gehrens einzureichen habe, ansonsten die Eingaben als nicht erfolgt gölten bzw. auf Grund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wir- kung wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziff. 4).
- 3 -
E. 1.4 Am 20. Dezember 2024 gingen bei der Vorinstanz die Vernehmlassung und die Akten des Betreibungsamtes Zürich … ein (act. 6/5). Mit Eingabe vom 23. De- zember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein (act. 6/7). Eine Beschwerdeantwort blieb aus.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 qualifizierte die Vorinstanz die Be- schwerdeergänzung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und schickte sie der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Zugleich setzte sie den Parteien eine Frist von 10 Tagen an, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/8).
E. 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (act. 2). In ihrer Beschwerdebegründung beantragt sie sinngemäss, es sei die Vorinstanz anzu- weisen, innerhalb von einem Tag den längst überfälligen (die Beschwerde gut- heissenden) Endentscheid zu fällen und den Parteien zuzustellen (act. 2 S. 2 f.). Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeergänzung nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeergän- zung zu den Akten zu nehmen (act. 2 S. 3).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-10) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine un- tere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die untere Aufsichtsbehörde unrechtmässig die Entscheidfällung ver- weigert. Von einer Rechtsverzögerung spricht man, wenn die untere Aufsichtsbe- hörde ihren Entscheid nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände ge-
- 4 - botenen Frist fällt (vgl. BSK SchKG II-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 7 und Art. 17 N 31 ff.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Auffassung, da die Be- schwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht habe, hätte die Vorin- stanz ohne Weiteres den Endentscheid fällen und ihre Beschwerde gutheissen müssen. Die Verfügung vom 14. Januar 2025 sei unnötig und zeige, dass die Vor- instanz keinen Bock habe, ihre amtlichen Pflichten in angemessener Zeit zu erle- digen. Anstatt die Beschwerde gutzuheissen, habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die begründete bzw. sehr gut begründete Beschwerdeer- gänzung rechts- und verfassungswidrig zurückgeschickt sowie den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt. Die Behauptung der Vorin- stanz, die Beschwerdeergänzung sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei haltlos und unbelegt. Die Vorinstanz benehme sich wie ein Kleinkind, das extrem nervig und peinlich sei. In der Vernehmlassung beantrage der Amtsleiter des Be- treibungsamtes wie üblich aufgrund seiner Handlungsunfähigkeit grundlos die Ab- weisung der Beschwerde (act. 2).
E. 5.1 Die Aufsichtsbehörden haben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfah- ren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu beachten (BGE 105 III 33 E. 2; BGE 101 III 70 E. 1). Aus diesem Anspruch fliesst u.a. das Recht, sich zu Vernehmlassungen zu äussern (spezifisch für das betreibungsrechtliche Be- schwerdeverfahren BGE 142 III 234 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Die Wahr- nehmung dieses Äusserungsrechts setzt voraus, dass die fragliche Vernehmlas- sung den Parteien vor Fällung des Entscheids zugestellt wird. Die Vorinstanz war demnach gehalten, den Parteien die Vernehmlassung samt Beilagen zuzustellen und ihnen Frist zu einer allfälligen Stellungnahme anzusetzen. Eine unrechtmäs- sige Verzögerung oder Verweigerung des Endentscheides liegt nicht vor. Die Vor- würfe der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sind unbegründet.
E. 5.2 Was sodann das Zurückschicken der Beschwerdeergänzung betrifft, bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die Vorin- stanz die Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurtei-
- 5 - len dürfen. Sie übt in ihrer Beschwerde bloss unzulässige appellatorische Kritik, indem sie behauptet, die Beurteilung der Vorinstanz sei haltlos und unbelegt und ihre Beschwerdeergänzung sei begründet bzw. sehr gut begründet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Ergänzung zu- nächst das, was sie im Wesentlichen bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht hat (act. 6/7 Rz. 1-4). Danach bringt sie Behauptungen vor und erhebt Einwendun- gen, die beim besten Willen nicht ernst gemeint sein können (act. 6/7 Rz. 7-14, 22 und 23) oder – wie der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist – im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig sind (act. 6/7 Rz. 15, 20, 21 und 26). Daneben übt sie Kritik am Amtsleiter des Betrei- bungsamtes für eine ihrer Ansicht nach unrichtige Rechtsauskunft (act. 6/7 Rz. 24). Inwiefern die entsprechende Rechtsauskunft für den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens von Relevanz sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Vorin- stanz qualifizierte die Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 deshalb zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und schickte sie der Be- schwerdeführerin zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG, § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 6.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer ZH PS190227 vom
- 6 -
31. Januar 2020). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführerin sind die Verfah- rensgrundsätze und Rechtsgrundlagen, die zu dieser Beurteilung führen, aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt. Wäre es der Beschwerdeführerin wirklich um die Beschleunigung des Verfahrens gegangen, hätte sie auf die vorliegende Beschwerde verzichtet. Die Beschwerde ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren und es sind der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren andro- hungsgemäss Kosten von Fr. 500. aufzuerlegen.
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. - 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren CB240172 der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 21. November 2024 reichte die C._____ AG namens der B._____ AG ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin ein für eine Forderung inklusive Zins, Auslagen und AGB Kosten von total Fr. 144.80 (act. 6/6/1). Das Betreibungsamt Zürich … erliess gleichentags den Zahlungsbefehl. Der Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. 1 konnte der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 6/4 und act. 6/6/6). 1.2. Am 13. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Begehren, es sei die Betreibung Nr. 1 für nich- tig zu erklären und aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B._____ AG. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, die C._____ AG sei nicht berechtigt und bevollmächtigt im Namen der B._____ AG die strittige Betreibung gegen sie einzuleiten (act. 6/1). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2024 traf die Vorinstanz erste verfahrensleitende Anordnungen (act. 6/3): Sie beschloss, die Betreibungsgläubi- gerin B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) werde als Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter setzte sie dem Betreibungsamt Zürich … eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung so- wie Einsendung der Akten (Dispositiv-Ziff. 2) und der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde an. Dabei wies sie die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass sie insbesondere eine Vollmacht für das Be- treibungs- und Beschwerdeverfahren, ev. eine Genehmigung des Betreibungsbe- gehrens einzureichen habe, ansonsten die Eingaben als nicht erfolgt gölten bzw. auf Grund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wir- kung wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziff. 4).
- 3 - 1.4. Am 20. Dezember 2024 gingen bei der Vorinstanz die Vernehmlassung und die Akten des Betreibungsamtes Zürich … ein (act. 6/5). Mit Eingabe vom 23. De- zember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein (act. 6/7). Eine Beschwerdeantwort blieb aus. 1.5. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 qualifizierte die Vorinstanz die Be- schwerdeergänzung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und schickte sie der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Zugleich setzte sie den Parteien eine Frist von 10 Tagen an, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/8). 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (act. 2). In ihrer Beschwerdebegründung beantragt sie sinngemäss, es sei die Vorinstanz anzu- weisen, innerhalb von einem Tag den längst überfälligen (die Beschwerde gut- heissenden) Endentscheid zu fällen und den Parteien zuzustellen (act. 2 S. 2 f.). Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeergänzung nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeergän- zung zu den Akten zu nehmen (act. 2 S. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-10) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine un- tere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die untere Aufsichtsbehörde unrechtmässig die Entscheidfällung ver- weigert. Von einer Rechtsverzögerung spricht man, wenn die untere Aufsichtsbe- hörde ihren Entscheid nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände ge-
- 4 - botenen Frist fällt (vgl. BSK SchKG II-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 7 und Art. 17 N 31 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Auffassung, da die Be- schwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht habe, hätte die Vorin- stanz ohne Weiteres den Endentscheid fällen und ihre Beschwerde gutheissen müssen. Die Verfügung vom 14. Januar 2025 sei unnötig und zeige, dass die Vor- instanz keinen Bock habe, ihre amtlichen Pflichten in angemessener Zeit zu erle- digen. Anstatt die Beschwerde gutzuheissen, habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die begründete bzw. sehr gut begründete Beschwerdeer- gänzung rechts- und verfassungswidrig zurückgeschickt sowie den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt. Die Behauptung der Vorin- stanz, die Beschwerdeergänzung sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei haltlos und unbelegt. Die Vorinstanz benehme sich wie ein Kleinkind, das extrem nervig und peinlich sei. In der Vernehmlassung beantrage der Amtsleiter des Be- treibungsamtes wie üblich aufgrund seiner Handlungsunfähigkeit grundlos die Ab- weisung der Beschwerde (act. 2). 5. 5.1. Die Aufsichtsbehörden haben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfah- ren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu beachten (BGE 105 III 33 E. 2; BGE 101 III 70 E. 1). Aus diesem Anspruch fliesst u.a. das Recht, sich zu Vernehmlassungen zu äussern (spezifisch für das betreibungsrechtliche Be- schwerdeverfahren BGE 142 III 234 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Die Wahr- nehmung dieses Äusserungsrechts setzt voraus, dass die fragliche Vernehmlas- sung den Parteien vor Fällung des Entscheids zugestellt wird. Die Vorinstanz war demnach gehalten, den Parteien die Vernehmlassung samt Beilagen zuzustellen und ihnen Frist zu einer allfälligen Stellungnahme anzusetzen. Eine unrechtmäs- sige Verzögerung oder Verweigerung des Endentscheides liegt nicht vor. Die Vor- würfe der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sind unbegründet. 5.2. Was sodann das Zurückschicken der Beschwerdeergänzung betrifft, bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die Vorin- stanz die Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurtei-
- 5 - len dürfen. Sie übt in ihrer Beschwerde bloss unzulässige appellatorische Kritik, indem sie behauptet, die Beurteilung der Vorinstanz sei haltlos und unbelegt und ihre Beschwerdeergänzung sei begründet bzw. sehr gut begründet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Ergänzung zu- nächst das, was sie im Wesentlichen bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht hat (act. 6/7 Rz. 1-4). Danach bringt sie Behauptungen vor und erhebt Einwendun- gen, die beim besten Willen nicht ernst gemeint sein können (act. 6/7 Rz. 7-14, 22 und 23) oder – wie der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist – im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig sind (act. 6/7 Rz. 15, 20, 21 und 26). Daneben übt sie Kritik am Amtsleiter des Betrei- bungsamtes für eine ihrer Ansicht nach unrichtige Rechtsauskunft (act. 6/7 Rz. 24). Inwiefern die entsprechende Rechtsauskunft für den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens von Relevanz sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Vorin- stanz qualifizierte die Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 deshalb zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und schickte sie der Be- schwerdeführerin zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG, § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer ZH PS190227 vom
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31. Januar 2020). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführerin sind die Verfah- rensgrundsätze und Rechtsgrundlagen, die zu dieser Beurteilung führen, aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt. Wäre es der Beschwerdeführerin wirklich um die Beschleunigung des Verfahrens gegangen, hätte sie auf die vorliegende Beschwerde verzichtet. Die Beschwerde ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren und es sind der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren andro- hungsgemäss Kosten von Fr. 500. aufzuerlegen. 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
7. Mai 2025