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PS250032

Betreibung

Zürich OG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zü- rich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betrei- bung Nr. ... über total Fr. 3'800.– zzgl. Zins und Kosten für ausstehende Gerichts-

- 2 - kosten. Der Zahlungsbefehl vom 16. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 zugestellt (act. 5/2/1; BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022 E. 3.2.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. mit dem Rechtsbegehren, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei festzustellen, eventuali- ter sei dieser aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden (BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz am

17. Dezember 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Sie beantragte sinn- gemäss erneut, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.– festge- setzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/3).

E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzu- erlegen.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom

E. 2.3.1 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab-

- 4 - geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

E. 2.3.2 Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – im Sinne einer Alternativbegründung

– weshalb der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... nicht nichtig sei. So sei die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit bereits Gegenstand des erle- digten Beschwerdeverfahrens CB220088 gewesen. Als prozesserfahrener Partei sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit nicht belie- big oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Auf die erneute (zweite) Beschwerde sei daher wegen abgeurteil- ter Sache nicht mehr einzutreten. Ohnehin seien vorliegend keinerlei Ansichts- punkte ersichtlich, dass die Betreibung Nr. ... nichtig wäre. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Kasse des Schweizerischen Bundes- gerichts, sondern von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben werde. Öffentlich-rechtlichen Körperschaften (was die Schweizerische Eidgenossen- schaft unbestritten sei) komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Be- schwerdeverfahren bekannt sei – eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und diese seien daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adress-angaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Da der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... am 28. April 2021 zugestellt worden sei, sei ihr Einwand, die Kasse des Schweizerischen Bun-

- 5 - desgerichts sei zur Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Betrei- bungsgläubigerin nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Bei fehlender Vertre- tungsvollmacht für den Gläubiger sei ein Zahlungsbefehl nicht nichtig, sondern le- diglich innert Beschwerdefrist anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bishe- rigen Beschwerdeverfahren bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu beanstan- den, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.). Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerde- verfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – ab- gesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbe- fehl genannten Gläubigerin noch deren Vertreter komme eine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Ent- scheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensicht- lich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtig- keitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen di- verse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zu- sammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszuma- chen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

- 6 -

E. 2.3.3 Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften und im Wissen darum, dass angebli- che Nichtigkeitsgründe nicht wiederholt zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend ge- macht werden können, über drei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erneut Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferlegung in frü- heren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerle- gen (act. 4 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie- derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist.

E. 2.3.4 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin einge- reicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO).

E. 2.4 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3.

E. 3 Die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären; eventualiter auf- zuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung Nr. ... nichtig sei.

E. 3.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3).

- 7 - Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).

E. 3.2 Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

E. 3.3 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 4 Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss im Verfahren CB220088 nichtig sei.

- 3 -

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

E. 7 Januar 2025 im Verfahren CB240174 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Ver- fahren CB220088 liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdever- fahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht einzu- treten ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin- stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 21. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes, betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240174) Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betrei- bung Nr. ... über total Fr. 3'800.– zzgl. Zins und Kosten für ausstehende Gerichts-

- 2 - kosten. Der Zahlungsbefehl vom 16. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 zugestellt (act. 5/2/1; BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022 E. 3.2.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. mit dem Rechtsbegehren, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei festzustellen, eventuali- ter sei dieser aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden (BG Zürich CB220088 vom 14. Juli 2022). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz am

17. Dezember 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Sie beantragte sinn- gemäss erneut, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.– festge- setzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/3). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):

1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zü- rich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzu- erlegen.

3. Die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären; eventualiter auf- zuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung Nr. ... nichtig sei.

4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss im Verfahren CB220088 nichtig sei.

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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom

7. Januar 2025 im Verfahren CB240174 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. .... Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Ver- fahren CB220088 liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdever- fahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht einzu- treten ist. 2.3. 2.3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab-

- 4 - geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.3.2. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – im Sinne einer Alternativbegründung

– weshalb der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... nicht nichtig sei. So sei die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit bereits Gegenstand des erle- digten Beschwerdeverfahrens CB220088 gewesen. Als prozesserfahrener Partei sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit nicht belie- big oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Auf die erneute (zweite) Beschwerde sei daher wegen abgeurteil- ter Sache nicht mehr einzutreten. Ohnehin seien vorliegend keinerlei Ansichts- punkte ersichtlich, dass die Betreibung Nr. ... nichtig wäre. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Kasse des Schweizerischen Bundes- gerichts, sondern von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben werde. Öffentlich-rechtlichen Körperschaften (was die Schweizerische Eidgenossen- schaft unbestritten sei) komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Be- schwerdeverfahren bekannt sei – eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und diese seien daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adress-angaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Da der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... am 28. April 2021 zugestellt worden sei, sei ihr Einwand, die Kasse des Schweizerischen Bun-

- 5 - desgerichts sei zur Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Betrei- bungsgläubigerin nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Bei fehlender Vertre- tungsvollmacht für den Gläubiger sei ein Zahlungsbefehl nicht nichtig, sondern le- diglich innert Beschwerdefrist anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bishe- rigen Beschwerdeverfahren bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu beanstan- den, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.). Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerde- verfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – ab- gesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbe- fehl genannten Gläubigerin noch deren Vertreter komme eine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Ent- scheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensicht- lich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtig- keitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen di- verse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zu- sammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszuma- chen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

- 6 - 2.3.3. Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften und im Wissen darum, dass angebli- che Nichtigkeitsgründe nicht wiederholt zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend ge- macht werden können, über drei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erneut Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferlegung in frü- heren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerle- gen (act. 4 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie- derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist. 2.3.4. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin einge- reicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.4. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3).

- 7 - Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin- stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

21. März 2025