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PS250029

Betreibung

Zürich OG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Be- schluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in den Betrei- bungen Nrn. 1 und 2 gestützt auf diverse Rechnungen aus Schlichtungsverfahren der Jahre 2020 und 2021 über total Fr. 1'365.– und Fr. 3'860.– je zzgl. Zinsen und Kosten. Die Zahlungsbefehle je vom 6. September 2024 wurden der Beschwerde- führerin am 12. Dezember 2024 polizeilich zugestellt (act. 6/2/1 f.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), sinngemäss mit dem Rechtsbe- gehren, die Betreibungen Nr. 1 und 2 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben (act. 6/1). Die Beschwerdeergänzung datiert vom 23. De- zember 2024 (Poststempel gleichentags, act. 6/3 = act. 4). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 7. Januar 2025 schickte die Vorinstanz die Eingabe vom 23. Dezem- ber 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich an die Beschwerdeführerin zurück, wobei eine Kopie zu den Akten genommen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Fer- ner wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 5, Aktenex- emplar = act. 6/5).

E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 6/6/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 6). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Dispositiv-Ziffer 2 (recte: 3) des Zirkulationsbeschlusses vom

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom

E. 2.3 Soweit sie um Erlass von Disziplinarmassnahmen ersuchen möchte (vgl. E. 1.3.), so kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich – mangels Parteistel-

- 4 - lung – keine Beschwerderecht zu (§ 19 Abs. 1 EG SchKG; vgl. OGer ZH PS210165 vom 27. Dezember 2021 E. 5.1). Für die Erstattung einer Strafanzeige hätte sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf diese Beschwerdeanträge wäre entsprechend nicht einzutreten.

E. 2.4.1 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab- geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

E. 2.4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeergän- zung vom 23. Dezember 2024 erweise sich als ungebührlich (angebliche Reise des Betreibungsbeamten auf die Cayman Islands) und werde androhungsgemäss ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechts- missbräuchlich zurückgeschickt. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass sol- che Behauptungen haltlos seien. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass materiell-rechtliche Einwände unzulässig seien, Art. 328 lit. c ZPO nicht einschlä- gig sei, die wiederholte pauschale Behauptung des fehlenden Betreibungsbegeh- rens treuwidrig und haltlos sei und keinerlei Anhaltspunkte für Dienstverletzungen oder strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten vorlägen (act. 5 E. 3.1.).

- 5 - Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Hinsicht auseinander. Sie lässt es dabei bleiben, zu monieren, ihre Be- schwerdeergänzung sei "rechtswidrig" zurückgeschickt und "fälschlicherweise" als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet worden, obwohl die Ergän- zung "sehr sehr sehr gut begründet" sei. Es folgt eine wörtliche Wiedergabe der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 (act. 2 S. 6 ff. i.V.m. act. 4). Mit ihrer pauschalen Kritik und dem wiederholten Vorbringen der bereits vor der Vor- instanz vorgebrachten Rügen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungs- obliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

E. 2.4.3 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 vorge- brachten Rügen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. So sei es aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin – entgegen ihrer sinngemässen Ansicht und anders als in den Betreibungen Nr. 3 und 4 – nicht (direkt) vom Friedensrichteramt, sondern von der Stadt Zürich betrieben werde. Der Stadt Zürich komme – was der Beschwerdefüh- rerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren bekannt sei – als Gemeinde und öf- fentlich-rechtliche Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und sie sei daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des ent- sprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und 2 enthielten somit weder eine man- gelhafte Gläubigerbezeichnung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, noch erwiesen sie sich als nichtig. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass Art. 238 lit. c ZPO nicht einschlägig sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Friedensrichteramt sei zur Vertretung der Stadt Zürich als Betreibungsgläubi- gerin nicht berechtigt, sei unbehelflich. Die Vertretung durch eine von der vollzie- henden Behörde bezeichnete Dienststelle sei nicht zu beanstanden (act. 5 E. 3.2.). Es gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, da insbe- sondere keine unzulässige Mehrfachbetreibung vorliege, da die Fortsetzung der vorgehenden Betreibungen Nrn. 3 und 4 mit den identischen, in Betreibung ge- setzten Forderungen aktenkundig und gerichtsnotorisch wegen eines formellen Mangels gescheitert sei (act. 5 E. 3.3.)

- 6 - Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie eine Beschwerde- schrift ein, die in grössten Teilen wörtlich der Beschwerdeschrift entspricht, die sie in acht anderen Beschwerdeverfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) einreichte. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanz- lich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 6/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin noch deren Ver- treter komme eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibe- zeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 17) und die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5). Zudem sei da- von auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaf- ten des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 7- 11), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsob- liegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

E. 2.4.4 Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit der Stadt Zürich und der Kenntnis, dass diese als öffentlich-rechtliche Kör- perschaft keine (eigene) Adresse habe, Beschwerde wegen angeblicher Nichtig- keit erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenaufer- legung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Ent- scheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 5 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie-

- 7 - derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist.

E. 2.4.5 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 16) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin einge- reicht worden (act. 2 Rz. 17). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 17 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO).

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 8 - 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 7 Januar 2025 im Verfahren CB240168 bzw. indirekt gegen die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 12 ff.) betreffen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzu- treten ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin- stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240168)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in den Betrei- bungen Nrn. 1 und 2 gestützt auf diverse Rechnungen aus Schlichtungsverfahren der Jahre 2020 und 2021 über total Fr. 1'365.– und Fr. 3'860.– je zzgl. Zinsen und Kosten. Die Zahlungsbefehle je vom 6. September 2024 wurden der Beschwerde- führerin am 12. Dezember 2024 polizeilich zugestellt (act. 6/2/1 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), sinngemäss mit dem Rechtsbe- gehren, die Betreibungen Nr. 1 und 2 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben (act. 6/1). Die Beschwerdeergänzung datiert vom 23. De- zember 2024 (Poststempel gleichentags, act. 6/3 = act. 4). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 7. Januar 2025 schickte die Vorinstanz die Eingabe vom 23. Dezem- ber 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich an die Beschwerdeführerin zurück, wobei eine Kopie zu den Akten genommen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Fer- ner wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 5, Aktenex- emplar = act. 6/5). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 6/6/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):

1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungs- amtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Be- schluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer 2 (recte: 3) des Zirkulationsbeschlusses vom

7. Januar 2025 in Bezug auf die Zahlungsbefehle der Betreibun- gen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzuerlegen.

- 3 -

3. Die Betreibungen Nrn. 1 und 2 seien für nichtig zu erklären; even- tualiter aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 1 und 2 nichtig seien.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Unklar erscheint, ob sie im Weiteren um Erlass "disziplinärer Massnahmen" bzw. Einreichung einer Strafanzeige gegen Herrn B._____ ersucht (act. 2 S. 9). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 6). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom

7. Januar 2025 im Verfahren CB240168 bzw. indirekt gegen die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 12 ff.) betreffen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 2.3. Soweit sie um Erlass von Disziplinarmassnahmen ersuchen möchte (vgl. E. 1.3.), so kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich – mangels Parteistel-

- 4 - lung – keine Beschwerderecht zu (§ 19 Abs. 1 EG SchKG; vgl. OGer ZH PS210165 vom 27. Dezember 2021 E. 5.1). Für die Erstattung einer Strafanzeige hätte sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf diese Beschwerdeanträge wäre entsprechend nicht einzutreten. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab- geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.4.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeergän- zung vom 23. Dezember 2024 erweise sich als ungebührlich (angebliche Reise des Betreibungsbeamten auf die Cayman Islands) und werde androhungsgemäss ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechts- missbräuchlich zurückgeschickt. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass sol- che Behauptungen haltlos seien. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass materiell-rechtliche Einwände unzulässig seien, Art. 328 lit. c ZPO nicht einschlä- gig sei, die wiederholte pauschale Behauptung des fehlenden Betreibungsbegeh- rens treuwidrig und haltlos sei und keinerlei Anhaltspunkte für Dienstverletzungen oder strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten vorlägen (act. 5 E. 3.1.).

- 5 - Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Hinsicht auseinander. Sie lässt es dabei bleiben, zu monieren, ihre Be- schwerdeergänzung sei "rechtswidrig" zurückgeschickt und "fälschlicherweise" als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet worden, obwohl die Ergän- zung "sehr sehr sehr gut begründet" sei. Es folgt eine wörtliche Wiedergabe der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 (act. 2 S. 6 ff. i.V.m. act. 4). Mit ihrer pauschalen Kritik und dem wiederholten Vorbringen der bereits vor der Vor- instanz vorgebrachten Rügen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungs- obliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.4.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 vorge- brachten Rügen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. So sei es aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin – entgegen ihrer sinngemässen Ansicht und anders als in den Betreibungen Nr. 3 und 4 – nicht (direkt) vom Friedensrichteramt, sondern von der Stadt Zürich betrieben werde. Der Stadt Zürich komme – was der Beschwerdefüh- rerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren bekannt sei – als Gemeinde und öf- fentlich-rechtliche Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und sie sei daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des ent- sprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und 2 enthielten somit weder eine man- gelhafte Gläubigerbezeichnung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, noch erwiesen sie sich als nichtig. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass Art. 238 lit. c ZPO nicht einschlägig sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Friedensrichteramt sei zur Vertretung der Stadt Zürich als Betreibungsgläubi- gerin nicht berechtigt, sei unbehelflich. Die Vertretung durch eine von der vollzie- henden Behörde bezeichnete Dienststelle sei nicht zu beanstanden (act. 5 E. 3.2.). Es gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, da insbe- sondere keine unzulässige Mehrfachbetreibung vorliege, da die Fortsetzung der vorgehenden Betreibungen Nrn. 3 und 4 mit den identischen, in Betreibung ge- setzten Forderungen aktenkundig und gerichtsnotorisch wegen eines formellen Mangels gescheitert sei (act. 5 E. 3.3.)

- 6 - Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie eine Beschwerde- schrift ein, die in grössten Teilen wörtlich der Beschwerdeschrift entspricht, die sie in acht anderen Beschwerdeverfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) einreichte. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanz- lich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 6/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin noch deren Ver- treter komme eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibe- zeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 17) und die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5). Zudem sei da- von auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaf- ten des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 7- 11), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsob- liegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.4.4. Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit der Stadt Zürich und der Kenntnis, dass diese als öffentlich-rechtliche Kör- perschaft keine (eigene) Adresse habe, Beschwerde wegen angeblicher Nichtig- keit erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenaufer- legung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Ent- scheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 5 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie-

- 7 - derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist. 2.4.5. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 16) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin einge- reicht worden (act. 2 Rz. 17). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 17 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.5. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 8 - 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin- stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

25. März 2025