Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2025 (Datum Poststempel) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und stellte ein Arrest- gesuch für die Beschlagnahmung einer Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 13'241.06 (act. 7/1). Mit Urteil vom 17. Januar 2025 wies das Einzelgericht dieses Begehren ab (act. 7/5 = act. 6).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Ja- nuar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, ohne Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (act. 2).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Der mit Verfü- gung vom 4. Februar 2025 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wurde innert Frist geleistet (act. 8-10). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuld- ner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen
- 3 - und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017, E. 2). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise No- ven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kanto- nalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10.7.2013, E. 2.1; PC150069 vom 7.4.2016, E. 2.3; RU170022 vom 27.6.2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vor- bringen.
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 30. Januar 2025 wurde innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht (act. 2 und act. 7/6). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Auflage 2021, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auf- lage 2014, Art. 272 N 14).
E. 3.1 Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forde- rung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Ele- mente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Vorausgesetzt ist damit zum ei- nen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an
- 4 - den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhanden- sein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL,
E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid die Voraussetzung des Arrestgegenstandes als ungenügend spezifiziert. Sie hielt dazu fest, der Be- schwerdeführer bringe zum Arrestgegenstand vor, die zu beschlagnahmende Ka- pitalleistung von Fr. 13'241.06 sei am 7. Dezember 2024 von der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 überwiesen worden. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer damit die Ver- arrestierung des Freizügigkeitsanspruches des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder des Kontokorrentkontos des Betrei- bungsamts oder eines allfälligen Auszahlungsanspruchs des Beschwerdegegners gegenüber dem Betreibungsamt verlange (act. 6 S. 2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, denn der Arrestgegen- stand und der Arrestort seien im Arrestbegehren hinreichend klar spezifiziert wor- den. Es ergebe sich eindeutig, dass die beschlagnahmte Kapitalleistung im Be- trag von Fr. 13'241.06 am 7. Dezember 2024 von der Stiftung Auffangrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 überwiesen worden sei. Offensichtlich handle es sich beim Arrestgegenstand einzig und allein um die Austrittsleistung bzw. das entsprechende Freizügigkeitsguthaben. Der Ar- restgegenstand sei also offensichtlich das genannte Kontokorrentkonto des Be- treibungsamtes Zürich 11. Das ergebe sich auch aus der dem Arrestbegehren beigelegten Arresturkunde vom 12. Dezember 2024, gestützt auf welche der ge- nannte Betrag von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich 11 überwiesen und auf dessen Kontokorrentkonto gebucht worden sei (act. 2 S. 5 f.).
- 5 -
E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Arrestgesuch vom 15. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer zum Arrestgegenstand das Folgende aus (act. 7/1): "Gemäss der Arresturkunde vom 12. Dezember 2024 beläuft sich die zu be- schlagnahmende Kapitalleistung auf Fr. 13'241.06. Der Schuldner ist im Ausland wohnhaft. Der obenerwähnte Betrag wurde am 07. Dezember 2024 von der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokor- rentkonto Nr. 1 überwiesen."
E. 4.2 Diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass der Be- schwerdeführer die sich auf dem Kontokorrentkonto Nr. 1 beim Betreibungsamt befindende Kapitalleistung verarrestiert haben möchte. Selbst wenn diese Formu- lierung gewisse Fragen aufwerfen würde, würden diese durch den Bezug auf die dem Arrestgesuch beigelegte Arresturkunde des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 12. Dezember 2024 ohne weiteres beseitigt. Gemäss dieser Arresturkunde sowie den weiteren Beilagen zum Arrestgesuch, insbesondere dem Arrestbefehl der Vorinstanz vom 27. November 2024, wurde bereits am 7. Dezember 2024 ge- stützt auf denselben Forderungsgrund zugunsten des Beschwerdeführers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich ein Freizügigkeitsguthaben des Be- schwerdegegners in Höhe von Fr. 13'241.06 verarrestiert und dementsprechend auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 gebucht (act. 7/4/8-9). Demnach ergibt sich im Zusammenhang, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers der Betrag von Fr. 13'241.06 auf dem Kontokorrentkonto Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 verarrestiert werden soll. Insofern erweist sich das Arrestgesuch hinsichtlich des Arrestgegenstandes als hinreichend klar und damit genügend spezifiziert.
E. 4.3 Das Guthaben in Höhe von Fr. 13'241.06 wurde, wie gezeigt, aber nur zu Ar- restzwecken auf das Kontokorrentkonto des Betreibungsamtes übertragen, und der diesem Vorgang zu Grunde liegende Arrest fiel zwischenzeitlich dahin, weil der Beschwerdeführer die Frist für die anschliessend notwendige Arrestprose- quierung unbenutzt verstreichen liess, wie er auch selbst ausführt (act. 7/4/10;
- 6 - Art. 279 und 280 SchKG; vgl. act. 2 S. 3). Da die Betreibungsbehörden Arrestge- genstände bei Wegfall des Arrestbeschlags von Amtes wegen freizugeben haben (BGE 106 III 92 E. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Gut- haben noch immer auf diesem Konto befindet. Dementsprechend ist die Voraus- setzung des Arrestgegenstands (Lageort) nicht glaubhaft gemacht. Am Ergebnis ändert sich nichts; die Vorinstanz hat das Arrestbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
E. 5 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 13'241.06 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zugs des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'241.06. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 17. Februar 2025 in Sachen Kanton Freiburg, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Kantonales Sozialamt, gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 17. Januar 2025 (EQ250008)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2025 (Datum Poststempel) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und stellte ein Arrest- gesuch für die Beschlagnahmung einer Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 13'241.06 (act. 7/1). Mit Urteil vom 17. Januar 2025 wies das Einzelgericht dieses Begehren ab (act. 7/5 = act. 6). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Ja- nuar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, ohne Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Der mit Verfü- gung vom 4. Februar 2025 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wurde innert Frist geleistet (act. 8-10). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuld- ner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen
- 3 - und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017, E. 2). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise No- ven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kanto- nalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10.7.2013, E. 2.1; PC150069 vom 7.4.2016, E. 2.3; RU170022 vom 27.6.2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vor- bringen. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 30. Januar 2025 wurde innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht (act. 2 und act. 7/6). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forde- rung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Ele- mente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Vorausgesetzt ist damit zum ei- nen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an
- 4 - den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhanden- sein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL,
3. Auflage 2021, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auf- lage 2014, Art. 272 N 14). 3.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid die Voraussetzung des Arrestgegenstandes als ungenügend spezifiziert. Sie hielt dazu fest, der Be- schwerdeführer bringe zum Arrestgegenstand vor, die zu beschlagnahmende Ka- pitalleistung von Fr. 13'241.06 sei am 7. Dezember 2024 von der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 überwiesen worden. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer damit die Ver- arrestierung des Freizügigkeitsanspruches des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder des Kontokorrentkontos des Betrei- bungsamts oder eines allfälligen Auszahlungsanspruchs des Beschwerdegegners gegenüber dem Betreibungsamt verlange (act. 6 S. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, denn der Arrestgegen- stand und der Arrestort seien im Arrestbegehren hinreichend klar spezifiziert wor- den. Es ergebe sich eindeutig, dass die beschlagnahmte Kapitalleistung im Be- trag von Fr. 13'241.06 am 7. Dezember 2024 von der Stiftung Auffangrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 überwiesen worden sei. Offensichtlich handle es sich beim Arrestgegenstand einzig und allein um die Austrittsleistung bzw. das entsprechende Freizügigkeitsguthaben. Der Ar- restgegenstand sei also offensichtlich das genannte Kontokorrentkonto des Be- treibungsamtes Zürich 11. Das ergebe sich auch aus der dem Arrestbegehren beigelegten Arresturkunde vom 12. Dezember 2024, gestützt auf welche der ge- nannte Betrag von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich 11 überwiesen und auf dessen Kontokorrentkonto gebucht worden sei (act. 2 S. 5 f.).
- 5 - 4. 4.1. Im vorliegend zu beurteilenden Arrestgesuch vom 15. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer zum Arrestgegenstand das Folgende aus (act. 7/1): "Gemäss der Arresturkunde vom 12. Dezember 2024 beläuft sich die zu be- schlagnahmende Kapitalleistung auf Fr. 13'241.06. Der Schuldner ist im Ausland wohnhaft. Der obenerwähnte Betrag wurde am 07. Dezember 2024 von der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG an das Betreibungsamt Zürich auf das Kontokor- rentkonto Nr. 1 überwiesen." 4.2. Diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass der Be- schwerdeführer die sich auf dem Kontokorrentkonto Nr. 1 beim Betreibungsamt befindende Kapitalleistung verarrestiert haben möchte. Selbst wenn diese Formu- lierung gewisse Fragen aufwerfen würde, würden diese durch den Bezug auf die dem Arrestgesuch beigelegte Arresturkunde des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 12. Dezember 2024 ohne weiteres beseitigt. Gemäss dieser Arresturkunde sowie den weiteren Beilagen zum Arrestgesuch, insbesondere dem Arrestbefehl der Vorinstanz vom 27. November 2024, wurde bereits am 7. Dezember 2024 ge- stützt auf denselben Forderungsgrund zugunsten des Beschwerdeführers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich ein Freizügigkeitsguthaben des Be- schwerdegegners in Höhe von Fr. 13'241.06 verarrestiert und dementsprechend auf das Kontokorrentkonto Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 gebucht (act. 7/4/8-9). Demnach ergibt sich im Zusammenhang, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers der Betrag von Fr. 13'241.06 auf dem Kontokorrentkonto Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 verarrestiert werden soll. Insofern erweist sich das Arrestgesuch hinsichtlich des Arrestgegenstandes als hinreichend klar und damit genügend spezifiziert. 4.3. Das Guthaben in Höhe von Fr. 13'241.06 wurde, wie gezeigt, aber nur zu Ar- restzwecken auf das Kontokorrentkonto des Betreibungsamtes übertragen, und der diesem Vorgang zu Grunde liegende Arrest fiel zwischenzeitlich dahin, weil der Beschwerdeführer die Frist für die anschliessend notwendige Arrestprose- quierung unbenutzt verstreichen liess, wie er auch selbst ausführt (act. 7/4/10;
- 6 - Art. 279 und 280 SchKG; vgl. act. 2 S. 3). Da die Betreibungsbehörden Arrestge- genstände bei Wegfall des Arrestbeschlags von Amtes wegen freizugeben haben (BGE 106 III 92 E. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Gut- haben noch immer auf diesem Konto befindet. Dementsprechend ist die Voraus- setzung des Arrestgegenstands (Lageort) nicht glaubhaft gemacht. Am Ergebnis ändert sich nichts; die Vorinstanz hat das Arrestbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 13'241.06 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zugs des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'241.06. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
17. Februar 2025