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PS250017

Arresteinsprache

Zürich OG · 2025-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. um Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte von C._____ (nachfolgend: Arrestschuldner) auf Kon- ten und Depots mit der Stammnummer 1, lautend auf den Namen des Drittein- sprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zur De- ckung der Arrestforderung von Fr. 245'266.– zzgl. Zins von 8 % seit dem 21. Juni 2024 (act. 8/2 S. 2, Rechtsbegehren 2). Mit Urteil vom 12. August 2024 gab die Vorinstanz dem Gesuch – soweit vorliegend interessierend – mit Arrestbefehl vom selben Datum hinsichtlich dem Rechtsbegehren 2 statt (act. 8/8). Am 14. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) den Ar- restbefehl betreffend potentielle Vermögenswerte des Beschwerdeführers (Arrest- Nr. 2 [act. 8/20/2]).

E. 1.2 Mit Eingabe datiert auf den 25. Oktober 2024 (persönlich überbracht am

29. Oktober 2024) erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache und ersuchte um Aufhebung des Arrestbefehls vom 12. August 2024, Arrest-Nr. 2 (act. 8/17). Mit Verfügung vom 12. November 2024 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist zur vollständigen Begründung seiner Einsprache an (Dispo- sitiv-Ziff. 1, act. 8/21). In der ihm angesetzten Frist liess sich der Beschwerdefüh- rer nicht vernehmen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Drittarresteinsprache ab (act. 8/29 = act. 3 = act. 7, Aktenexemplar). Mit Schrei- ben vom 6. Januar 2025 sandte die Vorinstanz das Urteil ein zweites Mal an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, diese Zusendung diene einzig der Kenntnis- nahme und habe keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs (act. 8/32).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 6/1 f.) erhob der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil Be- schwerde an die Kammer (act. 2). Er stellte den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-

- 3 - stanz zurückzuweisen unter Anweisung, ihm Frist zur Einreichung einer begrün- deten schriftlichen Arresteinsprache anzusetzen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulas- ten der Staatskasse (act. 2 S. 2). Unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Be- schwerdeeingangs (act. 9/1 - 3) wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (vgl. act. 8/1 - 35). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Über Arresteinsprachen wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei ihm nicht mit der Sendung vom 10. Dezember 2024, sondern "nur auf informellem Weg" mit der Zweitzusendung zugestellt worden. Von der Sendung vom 10. De- zember 2024 würden die vorinstanzlichen Akten in Bezug auf ihn keine Sen- dungsnachverfolgung beinhalten, sondern lediglich das Original eines Briefum- schlags. Dieser enthalte abgesehen von einem einseitigen Dokument, welches zwar seinen Namen und seine Adresse trage, nichts – insbesondere nicht das an- gefochtene Urteil. Weiter sei die Sendung entgegen dem Urteilsdispositiv nicht als Gerichtsurkunde, sondern lediglich als Einschreiben verschickt worden. Das erst- instanzliche Urteil habe er erst mit dem auf den 6. Januar 2025 datierten Schrei- ben (Zweitzusendung) der Vorinstanz erhalten (act. 2 Rz. 31 - 36).

- 4 - 2.3. Mit seinen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den als Aktorum 8/31 abgelegten Briefumschlag. In diesem steckt ein Adressblatt, das die Adresse des Beschwerdeführers sowie die Sendungsnummer 3 aufführt. Auf dem Briefumschlag sind zwei Aufkleber der Schweizerischen Post angebracht. Ge- mäss diesen konnte die Sendung bis am 18. Dezember (2024) bei der Post … [Adresse], … Zürich abgeholt werden und wurde – da sie nicht abgeholt worden war – in der Folge taxpflichtig retourniert. Weiter trägt der Briefumschlag einen Eingangsstempel der Vorinstanz vom 24. Dezember 2024. 2.4.1. Wird eine Sendung vom Empfänger nicht abgeholt und von der Schweizeri- schen Post an das Gericht retourniert, kann aus Kulanz eine Zweitzusendung er- folgen, die einzig der Kenntnisnahme der Partei dient. In einem solchen Fall wird gemäss Praxis der Zürcher Gerichte die retournierte fristauslösende Sendung ge- öffnet, die zuzustellende Urkunde entnommen und diese mit einem Begleitbrief der Partei erneut zugesendet. In Übereinstimmung mit dieser Praxis hielt die Vor- instanz in der Zweitzusendung vom 6. Januar 2025 fest, es sei versucht worden, dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zuzustellen. Die entspre- chende Sendung sei ihm von der Schweizerischen Post am 11. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholfrist an die Vorinstanz retour- niert worden. Die vorliegende Zweitzusendung des angefochten Entscheids diene einzig der Kenntnisnahme. Als Beilage führte sie den angefochtenen Entscheid auf (vgl. act. 8/32). Aus dem geöffneten Briefumschlag der Erstzusendung vom

10. Dezember 2024 (act. 8/31) kann folglich nicht auf eine unterbliebene Zustel- lung geschlossen werden. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen ist zu erwähnen, dass die Sendungsnachverfolgung der Sendung vom 10. Dezember 2024 mithilfe der auf dem Adressblatt aufgeführten Sendungsnummer auf der In- ternetseite der Schweizerischen Post (www.post.ch/de/empfangen/sendung-ver- folgen) abgerufen werden kann. Dies ist auch dem Beschwerdeführer bewusst, druckt er doch diese Sendungsnachverfolgung in seiner Beschwerdeschrift ab (vgl. act. 2 Rz. 18). Der Beschwerdeführer kann daraus, dass die Vorinstanz kei- nen Ausdruck der Sendungsnachverfolgung zu den Akten genommen hat, folglich

- 5 - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl die Sendungsnachverfolgung als auch das sich im Briefumschlag befindende Adressblatt halten fest, dass die Sendung

– in Übereinstimmung mit Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils – als Ge- richtsurkunde verschickt wurde. 2.4.2. Gemäss der Sendungsnachverfolgung der Sendung vom 10. Dezember 2024 versuchte die Schweizerische Post den angefochtenen Entscheid dem Be- schwerdeführer am 11. Dezember 2024 zuzustellen. Dies jedoch erfolglos, wes- halb sie ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten legte. Der Beschwerde- führer macht – anders als mit Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom

12. November 2024 (vgl. act. 2 Rz. 14, Rz. 20 ff.) – nicht geltend, diese Abho- lungseinladung nicht erhalten zu haben. Er musste mit der Zustellung rechnen – die Erhebung der Arresteinsprache begründete ein Prozessrechtsverhältnis –, weshalb der Entscheid aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Dezember 2024 zugestellt gilt. Da der Entscheid, mit dem die Ar- resteinsprache abgewiesen wird, eine Betreibungshandlung darstellt (KUKO SchKG-SARBACH, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 3; BSK SchKG I-SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 56 N 44), entfaltet die Zustellung unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien vom 18. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2025 sowie des kantona- len Feiertags (2. Januar 2025 [§ 122 GOG]) am 3. Januar 2025 ihre Wirkung (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG; zur Rechtsfolge einer Betreibungshand- lung während den Betreibungsferien und geschlossenen Zeiten: BGE 127 III 173 E. 3b, 121 III 248 E. 2b; OGer PS170084 vom 9. Juni 2017 E. 2.5.; zu den im Rahmen der Revision vom 17. März 2023 geänderten, am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen nArt. 56 Abs. 2 SchKG und nArt. 145 Abs. 4 ZPO: BSK ZPO-BENN,

E. 4 A. 2025, Art. 145 N 10; FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. A. 2025, Art. 145 N 9; Dike ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 145 N 19). Die Beschwerdefrist beträgt, wie dargelegt (vgl. E. 2.1.), 10 Tage und en- dete somit am 13. Januar 2025. Die elektronische Einreichung der Beschwerde am 23. Januar 2025 erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 6 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den nicht beanspruchten Teil des Kostenvorschusses (Fr. 500.–) zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zü- rich, das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein, und die Ober- gerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  7. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 20. Februar 2025 in Sachen A._____, Dritteinsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Ltd, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Dezember 2024 (EQ240225)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. um Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte von C._____ (nachfolgend: Arrestschuldner) auf Kon- ten und Depots mit der Stammnummer 1, lautend auf den Namen des Drittein- sprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zur De- ckung der Arrestforderung von Fr. 245'266.– zzgl. Zins von 8 % seit dem 21. Juni 2024 (act. 8/2 S. 2, Rechtsbegehren 2). Mit Urteil vom 12. August 2024 gab die Vorinstanz dem Gesuch – soweit vorliegend interessierend – mit Arrestbefehl vom selben Datum hinsichtlich dem Rechtsbegehren 2 statt (act. 8/8). Am 14. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) den Ar- restbefehl betreffend potentielle Vermögenswerte des Beschwerdeführers (Arrest- Nr. 2 [act. 8/20/2]). 1.2. Mit Eingabe datiert auf den 25. Oktober 2024 (persönlich überbracht am

29. Oktober 2024) erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache und ersuchte um Aufhebung des Arrestbefehls vom 12. August 2024, Arrest-Nr. 2 (act. 8/17). Mit Verfügung vom 12. November 2024 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist zur vollständigen Begründung seiner Einsprache an (Dispo- sitiv-Ziff. 1, act. 8/21). In der ihm angesetzten Frist liess sich der Beschwerdefüh- rer nicht vernehmen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Drittarresteinsprache ab (act. 8/29 = act. 3 = act. 7, Aktenexemplar). Mit Schrei- ben vom 6. Januar 2025 sandte die Vorinstanz das Urteil ein zweites Mal an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, diese Zusendung diene einzig der Kenntnis- nahme und habe keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs (act. 8/32). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 6/1 f.) erhob der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil Be- schwerde an die Kammer (act. 2). Er stellte den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-

- 3 - stanz zurückzuweisen unter Anweisung, ihm Frist zur Einreichung einer begrün- deten schriftlichen Arresteinsprache anzusetzen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulas- ten der Staatskasse (act. 2 S. 2). Unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Be- schwerdeeingangs (act. 9/1 - 3) wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

4. Februar 2025 darauf hin, dass die Beschwerde am 23. Januar 2025 elektro- nisch eingereicht worden sei (act. 10). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 13), welchen er fristgerecht leistete (act. 15). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (vgl. act. 8/1 - 35). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Über Arresteinsprachen wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei ihm nicht mit der Sendung vom 10. Dezember 2024, sondern "nur auf informellem Weg" mit der Zweitzusendung zugestellt worden. Von der Sendung vom 10. De- zember 2024 würden die vorinstanzlichen Akten in Bezug auf ihn keine Sen- dungsnachverfolgung beinhalten, sondern lediglich das Original eines Briefum- schlags. Dieser enthalte abgesehen von einem einseitigen Dokument, welches zwar seinen Namen und seine Adresse trage, nichts – insbesondere nicht das an- gefochtene Urteil. Weiter sei die Sendung entgegen dem Urteilsdispositiv nicht als Gerichtsurkunde, sondern lediglich als Einschreiben verschickt worden. Das erst- instanzliche Urteil habe er erst mit dem auf den 6. Januar 2025 datierten Schrei- ben (Zweitzusendung) der Vorinstanz erhalten (act. 2 Rz. 31 - 36).

- 4 - 2.3. Mit seinen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den als Aktorum 8/31 abgelegten Briefumschlag. In diesem steckt ein Adressblatt, das die Adresse des Beschwerdeführers sowie die Sendungsnummer 3 aufführt. Auf dem Briefumschlag sind zwei Aufkleber der Schweizerischen Post angebracht. Ge- mäss diesen konnte die Sendung bis am 18. Dezember (2024) bei der Post … [Adresse], … Zürich abgeholt werden und wurde – da sie nicht abgeholt worden war – in der Folge taxpflichtig retourniert. Weiter trägt der Briefumschlag einen Eingangsstempel der Vorinstanz vom 24. Dezember 2024. 2.4.1. Wird eine Sendung vom Empfänger nicht abgeholt und von der Schweizeri- schen Post an das Gericht retourniert, kann aus Kulanz eine Zweitzusendung er- folgen, die einzig der Kenntnisnahme der Partei dient. In einem solchen Fall wird gemäss Praxis der Zürcher Gerichte die retournierte fristauslösende Sendung ge- öffnet, die zuzustellende Urkunde entnommen und diese mit einem Begleitbrief der Partei erneut zugesendet. In Übereinstimmung mit dieser Praxis hielt die Vor- instanz in der Zweitzusendung vom 6. Januar 2025 fest, es sei versucht worden, dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zuzustellen. Die entspre- chende Sendung sei ihm von der Schweizerischen Post am 11. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholfrist an die Vorinstanz retour- niert worden. Die vorliegende Zweitzusendung des angefochten Entscheids diene einzig der Kenntnisnahme. Als Beilage führte sie den angefochtenen Entscheid auf (vgl. act. 8/32). Aus dem geöffneten Briefumschlag der Erstzusendung vom

10. Dezember 2024 (act. 8/31) kann folglich nicht auf eine unterbliebene Zustel- lung geschlossen werden. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen ist zu erwähnen, dass die Sendungsnachverfolgung der Sendung vom 10. Dezember 2024 mithilfe der auf dem Adressblatt aufgeführten Sendungsnummer auf der In- ternetseite der Schweizerischen Post (www.post.ch/de/empfangen/sendung-ver- folgen) abgerufen werden kann. Dies ist auch dem Beschwerdeführer bewusst, druckt er doch diese Sendungsnachverfolgung in seiner Beschwerdeschrift ab (vgl. act. 2 Rz. 18). Der Beschwerdeführer kann daraus, dass die Vorinstanz kei- nen Ausdruck der Sendungsnachverfolgung zu den Akten genommen hat, folglich

- 5 - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl die Sendungsnachverfolgung als auch das sich im Briefumschlag befindende Adressblatt halten fest, dass die Sendung

– in Übereinstimmung mit Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils – als Ge- richtsurkunde verschickt wurde. 2.4.2. Gemäss der Sendungsnachverfolgung der Sendung vom 10. Dezember 2024 versuchte die Schweizerische Post den angefochtenen Entscheid dem Be- schwerdeführer am 11. Dezember 2024 zuzustellen. Dies jedoch erfolglos, wes- halb sie ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten legte. Der Beschwerde- führer macht – anders als mit Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom

12. November 2024 (vgl. act. 2 Rz. 14, Rz. 20 ff.) – nicht geltend, diese Abho- lungseinladung nicht erhalten zu haben. Er musste mit der Zustellung rechnen – die Erhebung der Arresteinsprache begründete ein Prozessrechtsverhältnis –, weshalb der Entscheid aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Dezember 2024 zugestellt gilt. Da der Entscheid, mit dem die Ar- resteinsprache abgewiesen wird, eine Betreibungshandlung darstellt (KUKO SchKG-SARBACH, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 3; BSK SchKG I-SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 56 N 44), entfaltet die Zustellung unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien vom 18. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2025 sowie des kantona- len Feiertags (2. Januar 2025 [§ 122 GOG]) am 3. Januar 2025 ihre Wirkung (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG; zur Rechtsfolge einer Betreibungshand- lung während den Betreibungsferien und geschlossenen Zeiten: BGE 127 III 173 E. 3b, 121 III 248 E. 2b; OGer PS170084 vom 9. Juni 2017 E. 2.5.; zu den im Rahmen der Revision vom 17. März 2023 geänderten, am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen nArt. 56 Abs. 2 SchKG und nArt. 145 Abs. 4 ZPO: BSK ZPO-BENN,

4. A. 2025, Art. 145 N 10; FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. A. 2025, Art. 145 N 9; Dike ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 145 N 19). Die Beschwerdefrist beträgt, wie dargelegt (vgl. E. 2.1.), 10 Tage und en- dete somit am 13. Januar 2025. Die elektronische Einreichung der Beschwerde am 23. Januar 2025 erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 6 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den nicht beanspruchten Teil des Kostenvorschusses (Fr. 500.–) zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zü- rich, das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein, und die Ober- gerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

20. Februar 2025