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PS250005

Schluss des Konkurses

Zürich OG · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 17. September 2021 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (vgl. act. 6/1, act. 9/2). Nach Durchführung des summarischen Konkursverfahrens (vgl. act. 6/1) erstellte das Konkursamt Thalwil, p.A. Mobile Equipe Konkurs, Notariatsinspektorat Kanton Zürich, am 13. Dezember 2024 zu- handen des Bezirksgerichts Horgen (Konkursgericht, Vorinstanz) den Schlussbe- richt. Daraus geht hervor, dass nach Verteilung des Erlöses an die Gläubiger ein Totalverlust von Fr. 1'479'581.95 resultiert (act. 6/1). Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 erklärte die Vorinstanz das Konkursverfahren in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 SchKG als geschlossen (act. 4 = act. 6/9).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 3): "Das Urteil vom 16. Dezember 2024 und der Schluss des Konkursverfahrens seien unverzüglich zu widerrufen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Konkursamtes Thalwil."

E. 1.3 Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 750.– aufgefordert (act. 7). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Poststempel: 22. Januar 2025, act. 10) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse zu belegen. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, der Kostenvorschuss sei innerhalb der mit Verfügung vom 27. Januar 2025 angesetz- ten Frist geleistet worden und zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (act. 14; act. 15/1; zur Zustellung der Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025, vgl. act. 13). Der Vorschuss ging bei der Obergerichtskasse ein (act. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-10). Das Kon-

- 3 - kursamt Thalwil reichte die Beilagen zum Schlussbericht vom 13. Dezember 2024 ein (act. 9A, act. 9/1-10), worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025 hingewiesen wurde (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss innerhalb der ursprünglichen Frist nicht geleistet hat, wäre dem Beschwer- deführer grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen gewesen. Da der Kostenvor- schuss vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Belegung seiner Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse doch noch geleistet wurde (vgl. vorstehend, E. 1.3), kann darauf verzichtet werden.

E. 2.2 Angefochten ist der Entscheid des Konkursgerichts über den Konkurs- schluss gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG. Dieser ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO); die Regeln über die Weiterziehung der Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) gelten nicht. Zur Be- schwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3. ff.; BGer 5A_159/2018 vom

24. Oktober 2018, E. 3.1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.3.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Interesse zur Beschwerde verfügt, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prü- fen.

E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er sei als Betroffener und Konkursit im Konkurs über sich für die Beschwerde aktivlegitimiert. Er habe sowohl das Recht als auch die Pflicht, das Konkursgericht über die widerrechtli- che Vorgehensweise der Mobilen Equipe+ des Notariatsinspektorats des Kantons

- 4 - Zürich, welches namens des Konkursamtes amte, zu informieren. Gegen die Kon- kursmasse sei im Februar 2024 eine Klage einer Dritteigentümerin und Gläubige- rin anhängig gemacht worden. Am 9. Juli 2024 habe in dieser Angelegenheit die Schlichtungsverhandlung stattgefunden und es sei die Klagebewilligung erteilt worden. Die Gläubigerin habe in der Folge am 15. November 2024 fristgerecht Klage gegen die Konkursmasse beim Bezirksgericht Horgen eingereicht (act. 3, S. 1 f.). Als Beilage reicht der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksge- richts Horgen vom 16. Dezember 2024 im Verfahren B._____ gegen die Konkurs- masse des Beschwerdeführers (Prozess-Nr. CG240027-F) ein, in welchem der Konkursmasse des Beschwerdeführers Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wird (act. 5). Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde weiter aus, bei dieser Klage sei ein von ihm bereits 2017 an die Dritteigentümerin zediertes Vermögen, welches nicht in die Konkursmasse gehöre, Gegenstand des Prozes- ses. In dem Protokoll des vom Konkursamt an das Konkursgericht versandten Schlussberichts sei zwar die Rechtshängigkeit, die Schlichtungsverhandlung und die Klagebewilligung dokumentiert worden, nicht aber die Klageeinreichung der Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2024. Das Konkur- samt habe das Konkursgericht somit in rechtswidriger Weise nicht über den pen- denten Forderungsprozess informiert. Obwohl die Rechtshängigkeit einer Klage seit Februar 2024 bekannt gewesen sei, sei diese Tatsache im Schlussbericht un- terschlagen worden. Dem Konkursgericht sei aufgrund des falschen und irrefüh- renden Schlussberichts des Konkursamts die Beurteilung, ob das Konkursverfah- ren korrekt durchgeführt worden sei, nicht möglich gewesen. Das Konkursverfah- ren hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht beendet werden dürfen, da dies während eines hängigen Prozesses nicht möglich sei (act. 3, S. 2 f.).

E. 2.3.3 Das Bundesgericht hat festgehalten, ein fälschlicherweise zu früh geschlos- sener Konkurs könne zu Komplikationen führen, was durch die korrekte Prüfung des Schlussberichts durch das Konkursgericht verhindert werden solle, zumal ein einmal geschlossener Konkurs nicht wieder eröffnet werden könne. Ferner hielt das Bundesgericht fest, in Anbetracht des konkursrechtlichen Zwecks und der Wirkung des Schlussurteils könne ein schutzwürdiges Interesse des Konkurs- schuldners an der Anfechtung des Urteils betreffend den Schluss des Konkursver-

- 5 - fahrens nicht verneint werden (BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.2). Dieser Ent- scheid betraf eine Konstellation, in welcher die Beschwerdelegitimation des Schuldners von der Vorinstanz generell unter Verweis auf die Prozessführungsbe- fugnis der Konkursverwaltung gemäss Art. 240 SchKG verneint worden war. Dem widersprach das Bundesgericht unter Verweis auf diverse Konstellationen, in wel- chen der Schuldner zur Beschwerde legitimiert ist, wenn Verfügungen in seine In- teressenssphäre eingreifen. Ferner verwies das Bundesgericht darauf, dass sich in der Lehre keine Anhaltspunkte fänden, wonach der Gemeinschuldner zur An- fechtung der Schlussverfügung nicht berechtigt sein solle, und berief sich auf eine kantonale Praxis, wonach auf die Beschwerde des Schuldners eingetreten werde und er Gründe vorbringen könne, welche dem Konkursschluss entgegenstünden (vgl. BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3 ff.). Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung dazu führt, dass die Beschwerdelegitimation des Schuldners zur Anfechtung des Schlussurteils gene- rell und unabhängig vom Nachweis eines konkreten schutzwürdigen Interesses zu bejahen wäre. Hierfür bestehen keine Hinweise. Auch im Schrifttum wird die vor- erwähnte Rechtsprechung dahingehend aufgefasst, dass der Schuldner zur An- fechtung der Verfügung des Konkursgerichts zur Schliessung des Konkurses legi- timiert sei, sofern er ein schutzwürdiges Interesse habe (BSK SchKG-STAEHE- LIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 8d mit Verweis auf BGer 5A_50/2015; vgl. ferner BGer 5A_159/2018, E. 3.1.2 ff.). Dies ist sachgerecht. Das schutzwürdige Interesse bzw. die Beschwer im Rechtsmittelverfahren bildet eine allgemeine Prozessvoraussetzung, welche erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

E. 2.3.4 Vorliegend macht der Konkursit und Beschwerdeführer geltend, es sei noch ein Verfahren einer Dritteigentümerin gegen die Konkursmasse hängig, weshalb das Konkursverfahren nicht hätte geschlossen erklärt werden dürfen. Zwar setzt der Schluss des Konkurses grundsätzlich die vollständige Durchführung des Kon- kursverfahrens und damit unter anderem die Erledigung aller gegen oder von der

- 6 - Masse geführten Prozesse voraus (BSK SchKG-STAEHELIN/ STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 5). Es ist aber nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer daran haben könnte, den Schluss des Konkurses gestützt auf den von einer Dritten angehobenen Prozess anzufechten. Es wäre vielmehr Sache der Drittansprecherin, die Fortführung sicherzustellen, zumal die Drittansprecherin B._____ (vgl. act. 5) am Konkurs teilnahm und mit einer Forde- rung von Fr. 475'309.35 im Kollokationsplan aufgenommen wurde (act. 9/7, S. 17, Ord. Nr. 64). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei sein Recht und seine Pflicht, auf die widerrechtliche Vorgehensweise der Mobilen Equipe+ des Notari- atsinspektorats des Kantons Zürich hinzuweisen, legen kein Rechtschutzinteresse bzw. keine Beschwer des Beschwerdeführers dar. Mit den üblicherweise anzutref- fenden Konstellationen, in welchen es um pendente Prozesse geht, aufgrund wel- cher der Masse Mittel zufliessen könnten, ist diese Ausgangslage offensichtlich nicht vergleichbar (selbst letztere hindern im Falle, in dem Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG erfolgt sind, den Schluss des Konkursverfahrens im Übrigen nicht, vgl. Art. 95 KOV, BSK SchKG-STAEHELIN/ STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 5). Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, den Schluss des Konkursverfahren zwecks Führung eines Forderungsprozesses zu verhindern, welcher auf die Bezahlung von Fr. 285'731.47 (vgl. act. 5, S. 2) und damit nahezu des gesamten Verwertungserlöses, gerichtet ist (vgl. act. 6/1: im Konkurs des Beschwerdeführers wurden Konkursaktiven mit einem Erlös von Fr. 292'619.97 erhältlich gemacht, woraus ein Totalverlust von Fr. 1'479'581.95 resultierte), erschliesst sich nicht. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerde- führers ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– zu tragen und ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 106 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

E. 4 Aufl. 2024, § 25 Rz. 28 f.).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Konkursamt Thalwil, das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die konkursamtlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Konkursamt Thalwil zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Schluss des Konkurses Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Dezember 2024 (EK240434)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 17. September 2021 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (vgl. act. 6/1, act. 9/2). Nach Durchführung des summarischen Konkursverfahrens (vgl. act. 6/1) erstellte das Konkursamt Thalwil, p.A. Mobile Equipe Konkurs, Notariatsinspektorat Kanton Zürich, am 13. Dezember 2024 zu- handen des Bezirksgerichts Horgen (Konkursgericht, Vorinstanz) den Schlussbe- richt. Daraus geht hervor, dass nach Verteilung des Erlöses an die Gläubiger ein Totalverlust von Fr. 1'479'581.95 resultiert (act. 6/1). Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 erklärte die Vorinstanz das Konkursverfahren in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 SchKG als geschlossen (act. 4 = act. 6/9). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 3): "Das Urteil vom 16. Dezember 2024 und der Schluss des Konkursverfahrens seien unverzüglich zu widerrufen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Konkursamtes Thalwil." 1.3. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 750.– aufgefordert (act. 7). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Poststempel: 22. Januar 2025, act. 10) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse zu belegen. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, der Kostenvorschuss sei innerhalb der mit Verfügung vom 27. Januar 2025 angesetz- ten Frist geleistet worden und zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (act. 14; act. 15/1; zur Zustellung der Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025, vgl. act. 13). Der Vorschuss ging bei der Obergerichtskasse ein (act. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-10). Das Kon-

- 3 - kursamt Thalwil reichte die Beilagen zum Schlussbericht vom 13. Dezember 2024 ein (act. 9A, act. 9/1-10), worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025 hingewiesen wurde (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss innerhalb der ursprünglichen Frist nicht geleistet hat, wäre dem Beschwer- deführer grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen gewesen. Da der Kostenvor- schuss vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Belegung seiner Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse doch noch geleistet wurde (vgl. vorstehend, E. 1.3), kann darauf verzichtet werden. 2.2. Angefochten ist der Entscheid des Konkursgerichts über den Konkurs- schluss gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG. Dieser ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO); die Regeln über die Weiterziehung der Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) gelten nicht. Zur Be- schwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3. ff.; BGer 5A_159/2018 vom

24. Oktober 2018, E. 3.1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. 2.3.1. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Interesse zur Beschwerde verfügt, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prü- fen. 2.3.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er sei als Betroffener und Konkursit im Konkurs über sich für die Beschwerde aktivlegitimiert. Er habe sowohl das Recht als auch die Pflicht, das Konkursgericht über die widerrechtli- che Vorgehensweise der Mobilen Equipe+ des Notariatsinspektorats des Kantons

- 4 - Zürich, welches namens des Konkursamtes amte, zu informieren. Gegen die Kon- kursmasse sei im Februar 2024 eine Klage einer Dritteigentümerin und Gläubige- rin anhängig gemacht worden. Am 9. Juli 2024 habe in dieser Angelegenheit die Schlichtungsverhandlung stattgefunden und es sei die Klagebewilligung erteilt worden. Die Gläubigerin habe in der Folge am 15. November 2024 fristgerecht Klage gegen die Konkursmasse beim Bezirksgericht Horgen eingereicht (act. 3, S. 1 f.). Als Beilage reicht der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksge- richts Horgen vom 16. Dezember 2024 im Verfahren B._____ gegen die Konkurs- masse des Beschwerdeführers (Prozess-Nr. CG240027-F) ein, in welchem der Konkursmasse des Beschwerdeführers Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wird (act. 5). Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde weiter aus, bei dieser Klage sei ein von ihm bereits 2017 an die Dritteigentümerin zediertes Vermögen, welches nicht in die Konkursmasse gehöre, Gegenstand des Prozes- ses. In dem Protokoll des vom Konkursamt an das Konkursgericht versandten Schlussberichts sei zwar die Rechtshängigkeit, die Schlichtungsverhandlung und die Klagebewilligung dokumentiert worden, nicht aber die Klageeinreichung der Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2024. Das Konkur- samt habe das Konkursgericht somit in rechtswidriger Weise nicht über den pen- denten Forderungsprozess informiert. Obwohl die Rechtshängigkeit einer Klage seit Februar 2024 bekannt gewesen sei, sei diese Tatsache im Schlussbericht un- terschlagen worden. Dem Konkursgericht sei aufgrund des falschen und irrefüh- renden Schlussberichts des Konkursamts die Beurteilung, ob das Konkursverfah- ren korrekt durchgeführt worden sei, nicht möglich gewesen. Das Konkursverfah- ren hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht beendet werden dürfen, da dies während eines hängigen Prozesses nicht möglich sei (act. 3, S. 2 f.). 2.3.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, ein fälschlicherweise zu früh geschlos- sener Konkurs könne zu Komplikationen führen, was durch die korrekte Prüfung des Schlussberichts durch das Konkursgericht verhindert werden solle, zumal ein einmal geschlossener Konkurs nicht wieder eröffnet werden könne. Ferner hielt das Bundesgericht fest, in Anbetracht des konkursrechtlichen Zwecks und der Wirkung des Schlussurteils könne ein schutzwürdiges Interesse des Konkurs- schuldners an der Anfechtung des Urteils betreffend den Schluss des Konkursver-

- 5 - fahrens nicht verneint werden (BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.2). Dieser Ent- scheid betraf eine Konstellation, in welcher die Beschwerdelegitimation des Schuldners von der Vorinstanz generell unter Verweis auf die Prozessführungsbe- fugnis der Konkursverwaltung gemäss Art. 240 SchKG verneint worden war. Dem widersprach das Bundesgericht unter Verweis auf diverse Konstellationen, in wel- chen der Schuldner zur Beschwerde legitimiert ist, wenn Verfügungen in seine In- teressenssphäre eingreifen. Ferner verwies das Bundesgericht darauf, dass sich in der Lehre keine Anhaltspunkte fänden, wonach der Gemeinschuldner zur An- fechtung der Schlussverfügung nicht berechtigt sein solle, und berief sich auf eine kantonale Praxis, wonach auf die Beschwerde des Schuldners eingetreten werde und er Gründe vorbringen könne, welche dem Konkursschluss entgegenstünden (vgl. BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3 ff.). Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung dazu führt, dass die Beschwerdelegitimation des Schuldners zur Anfechtung des Schlussurteils gene- rell und unabhängig vom Nachweis eines konkreten schutzwürdigen Interesses zu bejahen wäre. Hierfür bestehen keine Hinweise. Auch im Schrifttum wird die vor- erwähnte Rechtsprechung dahingehend aufgefasst, dass der Schuldner zur An- fechtung der Verfügung des Konkursgerichts zur Schliessung des Konkurses legi- timiert sei, sofern er ein schutzwürdiges Interesse habe (BSK SchKG-STAEHE- LIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 8d mit Verweis auf BGer 5A_50/2015; vgl. ferner BGer 5A_159/2018, E. 3.1.2 ff.). Dies ist sachgerecht. Das schutzwürdige Interesse bzw. die Beschwer im Rechtsmittelverfahren bildet eine allgemeine Prozessvoraussetzung, welche erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

4. Aufl. 2024, § 25 Rz. 28 f.). 2.3.4. Vorliegend macht der Konkursit und Beschwerdeführer geltend, es sei noch ein Verfahren einer Dritteigentümerin gegen die Konkursmasse hängig, weshalb das Konkursverfahren nicht hätte geschlossen erklärt werden dürfen. Zwar setzt der Schluss des Konkurses grundsätzlich die vollständige Durchführung des Kon- kursverfahrens und damit unter anderem die Erledigung aller gegen oder von der

- 6 - Masse geführten Prozesse voraus (BSK SchKG-STAEHELIN/ STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 5). Es ist aber nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer daran haben könnte, den Schluss des Konkurses gestützt auf den von einer Dritten angehobenen Prozess anzufechten. Es wäre vielmehr Sache der Drittansprecherin, die Fortführung sicherzustellen, zumal die Drittansprecherin B._____ (vgl. act. 5) am Konkurs teilnahm und mit einer Forde- rung von Fr. 475'309.35 im Kollokationsplan aufgenommen wurde (act. 9/7, S. 17, Ord. Nr. 64). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei sein Recht und seine Pflicht, auf die widerrechtliche Vorgehensweise der Mobilen Equipe+ des Notari- atsinspektorats des Kantons Zürich hinzuweisen, legen kein Rechtschutzinteresse bzw. keine Beschwer des Beschwerdeführers dar. Mit den üblicherweise anzutref- fenden Konstellationen, in welchen es um pendente Prozesse geht, aufgrund wel- cher der Masse Mittel zufliessen könnten, ist diese Ausgangslage offensichtlich nicht vergleichbar (selbst letztere hindern im Falle, in dem Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG erfolgt sind, den Schluss des Konkursverfahrens im Übrigen nicht, vgl. Art. 95 KOV, BSK SchKG-STAEHELIN/ STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 268 SchKG N 5). Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, den Schluss des Konkursverfahren zwecks Führung eines Forderungsprozesses zu verhindern, welcher auf die Bezahlung von Fr. 285'731.47 (vgl. act. 5, S. 2) und damit nahezu des gesamten Verwertungserlöses, gerichtet ist (vgl. act. 6/1: im Konkurs des Beschwerdeführers wurden Konkursaktiven mit einem Erlös von Fr. 292'619.97 erhältlich gemacht, woraus ein Totalverlust von Fr. 1'479'581.95 resultierte), erschliesst sich nicht. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerde- führers ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– zu tragen und ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 106 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Konkursamt Thalwil, das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die konkursamtlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Konkursamt Thalwil zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: