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PS240260

Betreibung / Zahlungsbefehl

Zürich OG · 2025-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Dezember 2023 (an welchem Tag diese Einstellung rechtskräftig geworden sei) irgendwelche Betreibungshandlungen vorgenommen habe (a.a.O. E. 3.2 i.V.m. E. 1.2). Die Betreibung sei vom Betreibungsamt erst nach Mitteilung der Einstellung des Konkursverfahrens seitens des Konkursamtes Niederglatt vom

E. 28 Dezember 2023 fortgesetzt worden. Nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven würden vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen ge- mäss Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder aufleben (a.a.O. E. 3.2) und ein Schuldner könne gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG während zwei Jahren auf Pfändung betrie- ben werden (vgl. a.a.O. E. 3.4.2). Nach Einstellung des Konkursverfahrens habe das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der C._____ GmbH in Liquidation zu- nächst an deren Domizil und sodann am Domizil des Beschwerdeführers als Ver- treter der Gesellschaft zuzustellen versucht (vgl. a.a.O. E. 3.2). Die Zustellung am Firmensitz an der D._____-Strasse … in E._____ sei erfolglos geblieben. Dort sei weder ein Briefkasten noch eine Klingel mit dem Firmennamen vorhanden gewe- sen. Es sei eine Abholungsaufforderung per Post verschickt worden, in der Hoff- nung, dass eine Postumleitung aktiv sei. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, habe das Betreibungsamt versucht, den Zahlungsbefehl an der Privatadresse des Beschwerdeführers zuzustellen. Die rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbe-

- 5 - fehls durch das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord sei somit rechtmässig erfolgt (vgl. a.a.O. E. 3.4.1). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, da sämtliche Betrei- bungshandlungen vor Eröffnung des Konkurses oder nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven stattgefunden hätten, sei das Vorgehen des Betreibungsamtes rechtskonform gewesen. Ferner sei das Betreibungsamt be- rechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl an die Privatadresse des Beschwerdefüh- rers zuzustellen, nachdem eine Zustellung an die C._____ GmbH in Liquidation (an deren Domizil- bzw. Firmenadresse) erfolglos gewesen sei (a.a.O. E. 3.4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht – soweit nach loyalem Verständnis nachvoll- ziehbar – im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei "vollständig beendet", die C._____ GmbH verfüge über "keinerlei verwertbares Vermögen mehr" und sei durch den Konkursverwalter bereits (vollständig) "liquidiert" worden (vgl. act. 2 Ziff. 1.1, 1.2 und 6). Damit scheint er im Ergebnis geltend machen zu wollen, die streitgegenständliche Betreibung gegen die C._____ GmbH dürfe nicht weiterge- führt werden. 3.3.1 Mit den oben wiedergegebenen, wesentlichen Überlegungen der Vorin- stanz (vgl. oben E. 3.1) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbe- sondere beanstandet er weder die Feststellung der Vorinstanz, sämtliche Betrei- bungshandlungen hätten vor Eröffnung des Konkurses oder nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven stattgefunden, noch, dass das Betrei- bungsamt berechtigt gewesen sei, den Zahlungsbefehl an seine Privatadresse zu- zustellen. An dieser Berechtigung ändert auch nichts, dass seine Privatadresse auf dem Zahlungsbefehl nicht aufgeführt ist (vgl. act. 2 Ziff. 2.3). Denn wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann die Zustellung an jedes zur Vertretung berechtigte Organe erfolgen, wobei auch die Zustellung an die Privatadresse in Frage kommen kann (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1); bei der GmbH ist dies insbesondere die Person, die ausdrücklich als Geschäftsführer er- nannt wurde (vgl. BGE 126 V 237), wie hier der Beschwerdeführer (vgl. act. 6/3).

- 6 - 3.3.2 Da der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend zu machen scheint, die streitgegenständliche Betreibung dürfe nicht weitergeführt werden und die Liquidation der C._____ GmbH (in Liquidation) sei bereits abgeschlossen und kein verwertbares Vermögen mehr übrig, bleibt noch auf Folgendes hinzuwei- sen: Das Konkursgericht verfügt – wie hier (vgl. act. 6/9/5) – auf Antrag des Kon- kursamtes eine Einstellung des Konkursverfahrens, wenn die Konkursmasse vor- aussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu de- cken (vgl. Art. 230 Abs. 1 SchKG). Mit dieser Einstellung wurde entschieden, kein Konkursverfahren durchzuführen. Dies bedeutet aber – wie gesehen – nicht zwangsläufig, dass die konkursite Gesellschaft über keinerlei verwertbare Vermö- genswerte verfügt. Doch selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts daran än- dern, dass nach der Einstellung des Konkursverfahrens die vor der Konkurseröff- nung gegen die C._____ GmbH eingeleitete streitgegenständliche Betreibung wiederauflebte (vgl. Art. 206 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 Abs. 4 SchKG) – wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. act. 5 E. 3.2, 3.3 und 3.4.2) –, da diese Betreibung noch fortgesetzt werden konnte (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG; BGer 5A_840/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H.). Es steht der B._____ als Gläubigerin daher grundsätzlich offen, diese Betreibung weiterzuführen. Die An- sicht des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche Betreibung gegen die C._____ GmbH in Liquidation könne nicht weitergeführt werden oder sie könne keinerlei verwertbare Vermögenswerte mehr haben, weil das Konkursverfahren "mangels Aktiven" nach Art. 230 SchKG eingestellt worden sei, ist daher nicht zu- treffend. Anzumerken bleibt, dass die juristische Person – hier die C._____ GmbH in Liquidation – im Liquidationsstadium verbleibt, auch wenn das Konkursverfahren mangels eines hinreichenden Substrates nicht durchgeführt werden kann, weil das Konkurserkenntnis bestehen bleibt (vgl. BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3.1). Soweit Aktiven vorhanden sind, stehen diese der zu liquidierenden juris- tischen Person zur freien Verfügung, wobei sie den Gläubigern haften (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist wieder zuständig für

- 7 - diese, weil mit der Einstellung des Konkursverfahrens die Befugnisse der Kon- kursorgane entfallen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Be- schränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Or- gane der Gesellschaft (vgl. Art. 204 SchKG) grundsätzlich wegfallen. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu wer- den, zu liquidieren sind (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 1 und 5 OR; BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2). Es kann zwar nicht beurteilt wer- den (und ist hier auch nicht zu beurteilen), ob das (Liquidations-)Verfahren bereits beendet und die C._____ GmbH in Liquidation – so scheinbar die Ansicht des Be- schwerdeführers (vgl. act. 2 Ziff. 1.2 und 6) – bereits (vollständig) liquidiert sein soll. Selbst wenn dem so sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies einer allfäl- ligen Weiterführung der streitgegenständlichen Betreibung durch die Gläubigerin per se entgegen stehen sollte. Denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wie die C._____ GmbH – ist zwar mit der Konkurseröffnung aufgelöst (vgl. Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Sie verliert ihre Rechtspersönlichkeit jedoch erst – und hört damit aus rechtlicher Sicht auf zu existieren –, wenn nach Beendigung der Li- quidation ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (vgl. act. 5 E. 3.4.2 und BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2). Bei einer juristischen Person ge- schieht dies (von Amtes wegen) zwei Jahre nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, sofern innert dieser Zeitspanne kein begrün- deter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 lit. d HRegV; vgl. BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2). Die C._____ GmbH in Liquidation hat ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht verloren. Da, wie die Vorinstanz bereits ausführte, die vor der Konkurseröff- nung eingeleiteten Betreibungen – wie hier – wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG), ist aufgrund des Gesagten jedenfalls nicht ersichtlich, was hier ei- ner Weiterführung der streitgegenständlichen Betreibung durch die Gläubigerin entgegenstehen könnte.

- 8 - 3.4 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, die Zustellung des Zahlungsbefehls an der Privatadresse des Beschwerdeführers sei zulässig und das Vorgehen des Betreibungsamtes rechtskonform gewesen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240260-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 23. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibung Nr. 1 / Zahlungsbefehl vom 12. November 2023 (Beschwerde über das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. Dezember 2024 (CB240003)

- 2 - Erwägungen: 1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (nachfol- gend: Betreibungsamt) betrieb die B._____ die C._____ GmbH (seit tt.mm.2024 in Liquidation), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ist. Das entsprechende Betreibungsbegehren ging am 12. November 2023 beim Betreibungsamt ein (act. 6/9/1) und gleichentags wurde der Zahlungsbefehl erstellt (act. 4/2 = act. 6/6 = act. 6/9/2). Gemäss Han- delsregisterauszug der C._____ GmbH wurde über diese mit Urteil vom tt.mm.2023 (act. 6/9/4) mit Wirkung ab 14:00 Uhr der Konkurs eröffnet (vgl. act. 6/3). Das Konkursverfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (act. 6/9/5) mangels Aktiven eingestellt. Dass dieser Einstellungsentscheid ge- mäss Mitteilung des Konkursamtes Niederglatt vom 29. Dezember 2023 am

23. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 6/7 S. 2 mit Verweis auf act. 6/9/6), war und ist unbestritten (vgl. insb. act. 6/10 i.V.m. act. 6/11). Ebenfalls unbestritten ist, dass das Betreibungsamt am 10. Januar 2024 erfolglos ver- suchte, der C._____ GmbH in Liquidation den Zahlungsbefehl (vgl. act. 6/9/8) an deren Domiziladresse an der D._____-Strasse … in E._____ zuzustellen, und in der Folge das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord mit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls am Wohnort des Beschwerdeführers (F._____-Weg … in G._____) als Ge- sellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH in Liquidation beauftragte, was am 24. Januar 2024 gelang (vgl. act. 6/7 S. 2 i.V.m. act. 6/9/11). 1.2 Gleichentags erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 6/2). Diese wurde vom Betreibungsinspektorat des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (act. 6/1) zuständigkeitshalber an das Bezirksge- richt Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet. 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 5 E. 1.2 f.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/12) ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

- 3 - 1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Kammer. In der Beilage reichte er den erwähnten Zahlungsbefehl vom 12. November 2023 ein (act. 4/2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-13). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.6 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch Parteien erho- bene Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Ent- scheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher ein- zig die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Überlegungen darzulegen.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein deutlich weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; HUNGERBÜH- LER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28

- 4 - und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. statt vieler: OGer ZH PS170155 vom 3. August 2017 E. II./2; PS170183 vom 5. September 2017 E. 3.2; PS170228 vom 7. November 2017 E. II./3.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, die Einlei- tung der Betreibung und die Erstellung des Zahlungsbefehls seien vor Konkurser- öffnung und damit rechtmässig erfolgt (act. 5 E. 3.1). Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass das Betreibungsamt in der Zeit zwischen der Konkurseröffnung am 23. November 2023 und der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am

23. Dezember 2023 (an welchem Tag diese Einstellung rechtskräftig geworden sei) irgendwelche Betreibungshandlungen vorgenommen habe (a.a.O. E. 3.2 i.V.m. E. 1.2). Die Betreibung sei vom Betreibungsamt erst nach Mitteilung der Einstellung des Konkursverfahrens seitens des Konkursamtes Niederglatt vom

28. Dezember 2023 fortgesetzt worden. Nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven würden vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen ge- mäss Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder aufleben (a.a.O. E. 3.2) und ein Schuldner könne gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG während zwei Jahren auf Pfändung betrie- ben werden (vgl. a.a.O. E. 3.4.2). Nach Einstellung des Konkursverfahrens habe das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der C._____ GmbH in Liquidation zu- nächst an deren Domizil und sodann am Domizil des Beschwerdeführers als Ver- treter der Gesellschaft zuzustellen versucht (vgl. a.a.O. E. 3.2). Die Zustellung am Firmensitz an der D._____-Strasse … in E._____ sei erfolglos geblieben. Dort sei weder ein Briefkasten noch eine Klingel mit dem Firmennamen vorhanden gewe- sen. Es sei eine Abholungsaufforderung per Post verschickt worden, in der Hoff- nung, dass eine Postumleitung aktiv sei. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, habe das Betreibungsamt versucht, den Zahlungsbefehl an der Privatadresse des Beschwerdeführers zuzustellen. Die rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbe-

- 5 - fehls durch das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord sei somit rechtmässig erfolgt (vgl. a.a.O. E. 3.4.1). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, da sämtliche Betrei- bungshandlungen vor Eröffnung des Konkurses oder nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven stattgefunden hätten, sei das Vorgehen des Betreibungsamtes rechtskonform gewesen. Ferner sei das Betreibungsamt be- rechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl an die Privatadresse des Beschwerdefüh- rers zuzustellen, nachdem eine Zustellung an die C._____ GmbH in Liquidation (an deren Domizil- bzw. Firmenadresse) erfolglos gewesen sei (a.a.O. E. 3.4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht – soweit nach loyalem Verständnis nachvoll- ziehbar – im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei "vollständig beendet", die C._____ GmbH verfüge über "keinerlei verwertbares Vermögen mehr" und sei durch den Konkursverwalter bereits (vollständig) "liquidiert" worden (vgl. act. 2 Ziff. 1.1, 1.2 und 6). Damit scheint er im Ergebnis geltend machen zu wollen, die streitgegenständliche Betreibung gegen die C._____ GmbH dürfe nicht weiterge- führt werden. 3.3.1 Mit den oben wiedergegebenen, wesentlichen Überlegungen der Vorin- stanz (vgl. oben E. 3.1) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbe- sondere beanstandet er weder die Feststellung der Vorinstanz, sämtliche Betrei- bungshandlungen hätten vor Eröffnung des Konkurses oder nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven stattgefunden, noch, dass das Betrei- bungsamt berechtigt gewesen sei, den Zahlungsbefehl an seine Privatadresse zu- zustellen. An dieser Berechtigung ändert auch nichts, dass seine Privatadresse auf dem Zahlungsbefehl nicht aufgeführt ist (vgl. act. 2 Ziff. 2.3). Denn wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann die Zustellung an jedes zur Vertretung berechtigte Organe erfolgen, wobei auch die Zustellung an die Privatadresse in Frage kommen kann (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1); bei der GmbH ist dies insbesondere die Person, die ausdrücklich als Geschäftsführer er- nannt wurde (vgl. BGE 126 V 237), wie hier der Beschwerdeführer (vgl. act. 6/3).

- 6 - 3.3.2 Da der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend zu machen scheint, die streitgegenständliche Betreibung dürfe nicht weitergeführt werden und die Liquidation der C._____ GmbH (in Liquidation) sei bereits abgeschlossen und kein verwertbares Vermögen mehr übrig, bleibt noch auf Folgendes hinzuwei- sen: Das Konkursgericht verfügt – wie hier (vgl. act. 6/9/5) – auf Antrag des Kon- kursamtes eine Einstellung des Konkursverfahrens, wenn die Konkursmasse vor- aussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu de- cken (vgl. Art. 230 Abs. 1 SchKG). Mit dieser Einstellung wurde entschieden, kein Konkursverfahren durchzuführen. Dies bedeutet aber – wie gesehen – nicht zwangsläufig, dass die konkursite Gesellschaft über keinerlei verwertbare Vermö- genswerte verfügt. Doch selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts daran än- dern, dass nach der Einstellung des Konkursverfahrens die vor der Konkurseröff- nung gegen die C._____ GmbH eingeleitete streitgegenständliche Betreibung wiederauflebte (vgl. Art. 206 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 Abs. 4 SchKG) – wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. act. 5 E. 3.2, 3.3 und 3.4.2) –, da diese Betreibung noch fortgesetzt werden konnte (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG; BGer 5A_840/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H.). Es steht der B._____ als Gläubigerin daher grundsätzlich offen, diese Betreibung weiterzuführen. Die An- sicht des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche Betreibung gegen die C._____ GmbH in Liquidation könne nicht weitergeführt werden oder sie könne keinerlei verwertbare Vermögenswerte mehr haben, weil das Konkursverfahren "mangels Aktiven" nach Art. 230 SchKG eingestellt worden sei, ist daher nicht zu- treffend. Anzumerken bleibt, dass die juristische Person – hier die C._____ GmbH in Liquidation – im Liquidationsstadium verbleibt, auch wenn das Konkursverfahren mangels eines hinreichenden Substrates nicht durchgeführt werden kann, weil das Konkurserkenntnis bestehen bleibt (vgl. BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3.1). Soweit Aktiven vorhanden sind, stehen diese der zu liquidierenden juris- tischen Person zur freien Verfügung, wobei sie den Gläubigern haften (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist wieder zuständig für

- 7 - diese, weil mit der Einstellung des Konkursverfahrens die Befugnisse der Kon- kursorgane entfallen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Be- schränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Or- gane der Gesellschaft (vgl. Art. 204 SchKG) grundsätzlich wegfallen. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu wer- den, zu liquidieren sind (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 1 und 5 OR; BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2). Es kann zwar nicht beurteilt wer- den (und ist hier auch nicht zu beurteilen), ob das (Liquidations-)Verfahren bereits beendet und die C._____ GmbH in Liquidation – so scheinbar die Ansicht des Be- schwerdeführers (vgl. act. 2 Ziff. 1.2 und 6) – bereits (vollständig) liquidiert sein soll. Selbst wenn dem so sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies einer allfäl- ligen Weiterführung der streitgegenständlichen Betreibung durch die Gläubigerin per se entgegen stehen sollte. Denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wie die C._____ GmbH – ist zwar mit der Konkurseröffnung aufgelöst (vgl. Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Sie verliert ihre Rechtspersönlichkeit jedoch erst – und hört damit aus rechtlicher Sicht auf zu existieren –, wenn nach Beendigung der Li- quidation ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (vgl. act. 5 E. 3.4.2 und BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2). Bei einer juristischen Person ge- schieht dies (von Amtes wegen) zwei Jahre nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, sofern innert dieser Zeitspanne kein begrün- deter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 lit. d HRegV; vgl. BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2). Die C._____ GmbH in Liquidation hat ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht verloren. Da, wie die Vorinstanz bereits ausführte, die vor der Konkurseröff- nung eingeleiteten Betreibungen – wie hier – wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG), ist aufgrund des Gesagten jedenfalls nicht ersichtlich, was hier ei- ner Weiterführung der streitgegenständlichen Betreibung durch die Gläubigerin entgegenstehen könnte.

- 8 - 3.4 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, die Zustellung des Zahlungsbefehls an der Privatadresse des Beschwerdeführers sei zulässig und das Vorgehen des Betreibungsamtes rechtskonform gewesen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

24. Januar 2025