opencaselaw.ch

PS240241

Widerruf des Konkurses

Zürich OG · 2025-01-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Konkurs über den Beschwerdeführer sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdeführer freizugeben." Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–7) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 u. 11/1–3). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt es sich, vorab über

- 3 - dieses Gesuch zu befinden (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden. Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2.1 Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind – mangels anderslautender Bestimmungen im Gesetz – im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 u. 2 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Widerruf des Konkurses könne vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Konkurses verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG), ende doch mit dem Schluss des Konkurses die Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über die noch nicht verwerteten Aktiven des Konkursiten. Das Kon- kursverfahren über den Beschwerdeführer sei bereits am 2. Juni 2021 geschlos- sen worden. Entsprechend sei ein Widerruf des Konkurses nicht mehr möglich (act. 7).

- 4 - 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde an diversen Stellen geltend, bereits die Konkurseröffnung sei nicht rechtens gewesen, da diese von einer dazu nicht berechtigten Person – namentlich einem infolge Er- schleichens einer Falschbeurkundung im Handelsregister nicht legitimierten Or- gan der B._____ AG – beantragt worden war. Es sei daher die Nichtigkeit des Konkurses festzustellen (act. 2 S. 2 f., 4, 7). 3.2.2 Auf diesen Einwand der Nichtigkeit ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen (Antrag der Konkurseröffnung durch ein nicht legitimiertes Organ der B._____ AG) um mit nichts belegte Be- hauptungen des Beschwerdeführers handelt. Die Frage der Nichtigkeit des Kon- kurses bildete zudem bereits Gegenstand diverser Verfahren und wurde verwor- fen (vgl. z.B. OGer ZH PS240139; PS190172; PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 E. 3.6 und 5A_1030/2019 E. 3.3.4, je vom 22. September 2020, BGer 5A_739/2017 vom

22. März 2017 E. 2.4), was dem Beschwerdeführer bekannt ist. Auf die Frage der Nichtigkeit ist hier nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Der Beschwerdeführer trägt sodann zur Erwägung der Vorinstanz, der ge- gen ihn geführte Konkurs sei geschlossen, vor, ihm sei das Urteil betreffend Ab- schluss des Konkursverfahrens vom 2. Juni 2021 nicht zugestellt worden, wes- halb sein rechtliches Gehör verletzt worden und das Urteil nicht in Rechtskraft er- wachsen sei. Auch sei das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, da die C._____ Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (act. 2 S. 2 f.). 3.3.2.1 Festzuhalten ist, dass die Verfügung über den Schluss des Konkursver- fahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und be- reits deshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen bzw. auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, vom Konkur- samt über den Schluss des Konkursverfahrens und die entsprechende Publikation bereits am 15. Juni 2021 informiert worden zu sein (act. 2 S. 2). Unter diesen Um-

- 5 - ständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt den sinngemässen Einwand erhebt, es hätte eine Spezialanzeige durch das Gericht an ihn erfolgen müssen. Der nun erhobene Einwand wäre daher verspätet. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer aus dem Vorbringen, die Schlussverfügung des Konkursgerichtes nicht erhal- ten zu haben, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte: Der Schluss des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht wird durch das Konkursamt öffent- lich bekannt gemacht (Art. 268 Abs. 4 SchKG). Es erfolgt zudem eine gerichtliche Mitteilung an das Betreibungs-, das Handelsregister- und das Grundbuchamt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Eine Spezialanzeige an den Gemeinschuldner ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen (BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1.1 m.w.H.). Dass der Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt ge- macht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine separate Anzeige an ihn musste nach dem Gesagten nicht erfolgen. 3.3.2.2 Inwiefern der angebliche Umstand, dass die C._____ Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, Einfluss auf den Entscheid zum Schluss des Konkursverfahrens hätte haben sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen ist im- merhin darauf, dass der Beschwerdeführer den Handelsregistereintrag der Stif- tung bereits in anderen Verfahren zum Thema gemacht hat. Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner beim Handelsregisteramt beantragten Löschung der Stiftung nicht durchdrang, ebenso wenig mit entsprechenden Beschwerden beim Verwaltungs- und schliesslich Bundesgericht, und die Stiftung nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist (vgl. OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022, insb. E. 1.3 u. 3.3.1). 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, einziger legitimer Verwaltungsrat der B._____ AG zu sein. Er ziehe den durch die B._____ AG eröffneten Konkurs zu- rück. Damit sei die Voraussetzung von Art. 195 SchKG erfüllt, wonach der Kon- kurs zu widerrufen sei, wenn der Gläubiger seine Konkurseingabe zurückziehe (act. 2 S. 4 f.).

- 6 - 3.4.2 Aus dem Handelsregistereintrag der B._____ AG ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – Verwaltungsrat derselben ist. Zudem kann auf seine pauschale, durch nichts belegte Behauptung, dass die ak- tuellen Verwaltungsräte "durch Erschleichen einer Falschbeurkundung" (act. 2 S. 5) eingesetzt worden seien, nicht abgestellt werden. Bereits deshalb ist auf die- ses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Hinzu kommt, dass ein Rückzug des Konkursbegehrens und gestützt darauf ein Widerruf des Konkurses nach Ab- schluss des Konkursverfahrens – darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin

– ohnehin nicht mehr möglich ist. 3.5 Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen zum Kollokationsplan, zu Verlustscheinen und zum angeblichen Rückzug einer Forderung durch die C._____ Stiftung (act. 2, div. Stellen). Eine Relevanz dieser Ausführungen für das vorliegende Verfahren ist nicht erkennbar, und es ist darauf nicht einzugehen. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. 4.1 Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 53 lit. d i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10). Die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. 4.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits infolge seines Unterliegens nicht zuzusprechen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240241-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Widerruf des Konkurses Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Zürich vom 4. Dezember 2024 (EK242356)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Aus diversen anderen Verfahren ist bekannt, dass über den Beschwerdefüh- rer am 23. November 2010 durch das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf Begehren der B._____ AG der Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen unbekannten Aufenthaltes eröffnet worden ist (vgl. act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, auf den dagegen erhobenen Rekurs infolge Ver- spätung nicht ein und eröffnete den Konkurs zufolge vorgängig gewährter auf- schiebender Wirkung neu (OGer ZH NN100133). Nach durchgeführtem Konkursverfahren wurde der Konkurs mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2021 geschlossen (vgl. OGer ZH LB210045 vom 23. Februar 2022, E. 4.). 1.2 Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz), es sei der über ihn eröffnete Konkurs zu widerrufen (act. 6/2). Mit Verfügung vom 4. Dezem- ber 2024 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein ([act. 3 = act. 6/6] = act. 7). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 zu- gestellt (act. 6/7). 1.3 Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit elektronisch ein- gereichter Eingabe vom 8. Dezember 2024 rechtzeitig an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4.12.2024 (EK242356) sei aufzuheben.

2. Der Konkurs über den Beschwerdeführer sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdeführer freizugeben." Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–7) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 u. 11/1–3). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt es sich, vorab über

- 3 - dieses Gesuch zu befinden (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden. Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1 Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind – mangels anderslautender Bestimmungen im Gesetz – im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 u. 2 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Widerruf des Konkurses könne vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Konkurses verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG), ende doch mit dem Schluss des Konkurses die Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über die noch nicht verwerteten Aktiven des Konkursiten. Das Kon- kursverfahren über den Beschwerdeführer sei bereits am 2. Juni 2021 geschlos- sen worden. Entsprechend sei ein Widerruf des Konkurses nicht mehr möglich (act. 7).

- 4 - 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde an diversen Stellen geltend, bereits die Konkurseröffnung sei nicht rechtens gewesen, da diese von einer dazu nicht berechtigten Person – namentlich einem infolge Er- schleichens einer Falschbeurkundung im Handelsregister nicht legitimierten Or- gan der B._____ AG – beantragt worden war. Es sei daher die Nichtigkeit des Konkurses festzustellen (act. 2 S. 2 f., 4, 7). 3.2.2 Auf diesen Einwand der Nichtigkeit ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen (Antrag der Konkurseröffnung durch ein nicht legitimiertes Organ der B._____ AG) um mit nichts belegte Be- hauptungen des Beschwerdeführers handelt. Die Frage der Nichtigkeit des Kon- kurses bildete zudem bereits Gegenstand diverser Verfahren und wurde verwor- fen (vgl. z.B. OGer ZH PS240139; PS190172; PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A_1044/2019 E. 3.6 und 5A_1030/2019 E. 3.3.4, je vom 22. September 2020, BGer 5A_739/2017 vom

22. März 2017 E. 2.4), was dem Beschwerdeführer bekannt ist. Auf die Frage der Nichtigkeit ist hier nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Der Beschwerdeführer trägt sodann zur Erwägung der Vorinstanz, der ge- gen ihn geführte Konkurs sei geschlossen, vor, ihm sei das Urteil betreffend Ab- schluss des Konkursverfahrens vom 2. Juni 2021 nicht zugestellt worden, wes- halb sein rechtliches Gehör verletzt worden und das Urteil nicht in Rechtskraft er- wachsen sei. Auch sei das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, da die C._____ Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (act. 2 S. 2 f.). 3.3.2.1 Festzuhalten ist, dass die Verfügung über den Schluss des Konkursver- fahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und be- reits deshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen bzw. auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, vom Konkur- samt über den Schluss des Konkursverfahrens und die entsprechende Publikation bereits am 15. Juni 2021 informiert worden zu sein (act. 2 S. 2). Unter diesen Um-

- 5 - ständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt den sinngemässen Einwand erhebt, es hätte eine Spezialanzeige durch das Gericht an ihn erfolgen müssen. Der nun erhobene Einwand wäre daher verspätet. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer aus dem Vorbringen, die Schlussverfügung des Konkursgerichtes nicht erhal- ten zu haben, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte: Der Schluss des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht wird durch das Konkursamt öffent- lich bekannt gemacht (Art. 268 Abs. 4 SchKG). Es erfolgt zudem eine gerichtliche Mitteilung an das Betreibungs-, das Handelsregister- und das Grundbuchamt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Eine Spezialanzeige an den Gemeinschuldner ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen (BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1.1 m.w.H.). Dass der Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt ge- macht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine separate Anzeige an ihn musste nach dem Gesagten nicht erfolgen. 3.3.2.2 Inwiefern der angebliche Umstand, dass die C._____ Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, Einfluss auf den Entscheid zum Schluss des Konkursverfahrens hätte haben sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen ist im- merhin darauf, dass der Beschwerdeführer den Handelsregistereintrag der Stif- tung bereits in anderen Verfahren zum Thema gemacht hat. Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner beim Handelsregisteramt beantragten Löschung der Stiftung nicht durchdrang, ebenso wenig mit entsprechenden Beschwerden beim Verwaltungs- und schliesslich Bundesgericht, und die Stiftung nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist (vgl. OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022, insb. E. 1.3 u. 3.3.1). 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, einziger legitimer Verwaltungsrat der B._____ AG zu sein. Er ziehe den durch die B._____ AG eröffneten Konkurs zu- rück. Damit sei die Voraussetzung von Art. 195 SchKG erfüllt, wonach der Kon- kurs zu widerrufen sei, wenn der Gläubiger seine Konkurseingabe zurückziehe (act. 2 S. 4 f.).

- 6 - 3.4.2 Aus dem Handelsregistereintrag der B._____ AG ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – Verwaltungsrat derselben ist. Zudem kann auf seine pauschale, durch nichts belegte Behauptung, dass die ak- tuellen Verwaltungsräte "durch Erschleichen einer Falschbeurkundung" (act. 2 S. 5) eingesetzt worden seien, nicht abgestellt werden. Bereits deshalb ist auf die- ses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Hinzu kommt, dass ein Rückzug des Konkursbegehrens und gestützt darauf ein Widerruf des Konkurses nach Ab- schluss des Konkursverfahrens – darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin

– ohnehin nicht mehr möglich ist. 3.5 Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen zum Kollokationsplan, zu Verlustscheinen und zum angeblichen Rückzug einer Forderung durch die C._____ Stiftung (act. 2, div. Stellen). Eine Relevanz dieser Ausführungen für das vorliegende Verfahren ist nicht erkennbar, und es ist darauf nicht einzugehen. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. 4.1 Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 53 lit. d i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10). Die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. 4.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits infolge seines Unterliegens nicht zuzusprechen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: