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PS240236

Arrest

Zürich OG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. November 2024 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrestgesuch (act. 6/1). Innert mit Verfügung vom 5. November 2024 angesetzter Nachfrist reichte die Be- schwerdeführerin am 13. November 2024 eine gültig unterzeichnete Version des Arrestgesuchs ein (act. 6/3; act. 6/6; act. 6/7). Mit Urteil vom 14. November 2024 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 800.– (act. 3 = act. 5 = act. 6/9). Mit Eingabe vom

20. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um "Wiedererwägung/ Widerruf" des Urteils vom 14. November 2024. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass die mittels Einwurfs in den Briefkasten der Vorinstanz am

13. November 2024 um 21.55 Uhr eingereichte Beilage hätte berücksichtigt wer- den müssen (act. 6/14). Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat die Vorin- stanz auf das Gesuch nicht ein (act. 6/16).

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Staatskasse."

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe nicht alle rechtzeitig eingereichten Dokumente bei der Urteilsfindung berücksichtigt, so namentlich das Beweismittel, das sie am 13. November 2024, 21.55 Uhr, in den Briefkasten der Vorinstanz gelegt habe. Die Kanzlei habe ihr am 14. Novem- ber 2024 telefonisch versichert, dass das Dokument der zuständigen Richterin weitergeleitet worden sei; dies sei jedoch anscheinend nicht gemacht worden. Dieser Fehler sei der Vorinstanz zuzurechnen und aufgrund dessen sei ihr rechtli- ches Gehör verletzt worden. Sie habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bis zur Urteilsberatung unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können, dies umso mehr, als dass beim Arrest auch im Einsprachever- fahren neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung eingebracht wer- den dürften (act. 2 Rz. 10 ff.).

E. 2.2 Nach der neueren Praxis der Kammer handelt es sich beim Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Bewilligungsverfahren und dem gegebe- nenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, um ein einziges einheitli- ches summarisches Verfahren nach den Art. 248 ff. ZPO, wobei das Gesuch um

- 4 - Arrestbewilligung dem Gesuch i.S.v. Art. 252 ZPO entspricht (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 [= ZR 119/2020 S. 122 ff.] E. 4.7-8; OGer ZH PS210027 vom 25. Februar 2021, E. Ziff. II. 2.2.1; OGer ZH PS230011 vom

E. 2.3 Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Arrestgesuch vom

4. November 2024 unbeschränkt zur Sache äussern (act. 6/1). Bei der erneuten Eingabe des Gesuchs vom 13. November 2024 handelt es sich bloss um eine for- mell korrigierte Version. Die zusätzliche Beilage vom 13. November 2024 wäre folglich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu berück- sichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es sich bei Eingabe vom 13. November 2024, mit welcher das Arrestbegehren nachbegrün- det und eine Kopie eines Betreibungsbegehrens vom 16. November 2023 einge- reicht wurde, um ein zulässiges Novum handeln soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Mit ihrem Verweis auf BGE 146 III 237, wonach selbst bei zweifachem Schriftenwechsel Noven zulässig seien, solange das Ge- richt die Beratung nicht aufgenommen hat, verkennt die Beschwerdeführerin,

- 5 - dass gemäss diesem Entscheid auch bei zweifachem Schriftenwechsel Noven nach Aktenschluss (dem zweiten Schriftenwechsel) nur nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind und ausdrücklich dasselbe bei einfachem Schriftenwechsel gilt, also auch hier nach Aktenschluss (dem einfachen Schriften- wechsel) Noven nur noch gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 243). 3.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 19). Der mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7; act. 8; act. 9). Der Arrestschuldner ist im Verfah- ren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Pro- zess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II.

1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). 2.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe mittels aktueller Belege glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner überhaupt (noch) über die ent- sprechenden Bankbeziehungen verfüge. Blosse Parteibehauptungen hierfür seien unzureichend. Die Beschwerdeführerin habe als Arrestgegenstand das Konto Nr. CH… bei der C._____, … [Adresse], sowie die weiteren Konten bei der C._____ Bank angegeben, jedoch keine Belege für die behaupteten Bankbezie- hungen des Beschwerdegegners bei der C._____ Bank eingereicht. Somit handle es sich bei der Existenz der Arrestgegenstände um eine blosse Parteibehauptung und es gelinge der Beschwerdeführerin somit nicht, einen Arrestgegenstand glaubhaft zu machen (act. 5 S. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, sie habe – selbst ohne das am 13. November 2024, 21.55 Uhr, eingereichte Beweismittel – glaubhaft ge- macht, dass Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der C._____-Bank D._____ [Ortschaft] vorlägen, denn sie habe ein konkretes Konto des Beschwer- degegners benennen können. Dies genüge gemäss Rechtsprechung und Lehre den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Die Vorlage von Bankkorrespon- denz und dergleichen erleichtere die Glaubhaftmachung, sei jedoch nicht notwen- dig (act. 2 Rz. 14 ff.).

E. 3.3 Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegen- stände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und der Schuldnerin gehörende Vermögenswerte handeln

- 6 - (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-STOFFEL,

3. Aufl. 2021, Art. 272 N 26). Dabei sind an die Glaubhaftmachung der Arrestge- genstände grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes (OGer ZH, PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. Ziff. II. 3.). Bei Forderungen genügen die Bezeichnung der Drittschuldnerin und ein plausibler Hinweis auf deren Verbin- dung mit der Arrestschuldnerin. Der Hinweis auf eine Bankverbindung mit einem bestimmten Institut genügt, aber das Bestehen einer solchen Bankverbindung muss wahrscheinlich gemacht werden (BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 29). Die Vorlage von Bankkorrespondenzen und dergleichen erleichtert die Glaubhaftmachung, ist jedoch nicht notwendig (BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 36).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass entge- gen der Vorinstanz ein aktueller Beleg, dass der Beschwerdegegner überhaupt (noch) über die entsprechenden Bankbeziehungen verfügt, nicht zwingend erfor- derlich ist. Indes hat die Beschwerdeführerin dennoch glaubhaft zu machen, dass es sich beim angegebenen Konto um ein Konto des Beschwerdegegners handelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Arrestgesuch vom 4. November 2024 abge- sehen von der Kontonummer und dem Namen der Bank keine weiteren Informati- onen angegeben (vgl. act. 6/1). Sie hat nicht ausgeführt, inwiefern es sich bei be- sagtem Konto um ein Konto des Beschwerdegegners handeln soll bzw. wie sie an diese Informationen gelangt sein will. Eine Bankverbindung des Beschwerdegeg- ners mit der C._____ Bank wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Die blosse An- gabe der Kontonummer ohne jede weitere Ausführung genügt auch den geringe- ren Anforderungen an die Glaubhaftmachung beim Arrestgegenstand nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil PS170179 der Kammer vom 5. September 2017 (act. 2 Rz. 15). Darin wurde ex- plizit offen gelassen, ob es ausreicht, wenn der Gläubiger in der Lage ist, ein kon- kretes Konto zu nennen (OGer PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1 und 4.2.1).

- 7 -

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie jederzeit ein neues Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung stel- len kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Ent- scheid erfolgte im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO). Gemäss Gebühren- verordnung zum SchKG bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebVSchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 171'226.75 (vgl. act. 6/1) beträgt die Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Ge- richt, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 195 E. 4). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in entspre- chender Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 8 - Es wird erkannt:

E. 7 Juni 2023 E. 2.2). Grundsätzlich ist im summarischen Verfahren nur ein Schrif- tenwechsel vorgesehen. Unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder der Durchführung einer Verhandlung mit entspre- chenden Parteivorträgen tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal mit unbeschränktem Novenrecht zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.1). Für das Arrestverfahren heisst dies, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2024 korrekt ausführte (act. 6/16 E. 3), dass die Substantiierung durch die Gläubigerin bereits im Arrestbegehren zu erfolgen hat, da nach dem ersten Vortrag der Gegenseite, mithin der Arresteinsprache, der Aktenschluss eintritt. Danach sind Noven nur noch nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zu- lässig. Es widerspräche den Grundsätzen des summarischen Verfahrens, wenn der Gläubiger im Verfahren über den Arrest zweimal, der Schuldner dagegen nur einmal unbeschränkt zu Wort käme (OGer ZH PS230011 vom 7. Juni 2023 E. 2.2 und E. 4.1.2; vgl. auch DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im sum- marischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gal- len 2022, Rz. 209).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 171'226.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
  6. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240236-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. November 2024 (EQ240015)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 4. November 2024 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrestgesuch (act. 6/1). Innert mit Verfügung vom 5. November 2024 angesetzter Nachfrist reichte die Be- schwerdeführerin am 13. November 2024 eine gültig unterzeichnete Version des Arrestgesuchs ein (act. 6/3; act. 6/6; act. 6/7). Mit Urteil vom 14. November 2024 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 800.– (act. 3 = act. 5 = act. 6/9). Mit Eingabe vom

20. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um "Wiedererwägung/ Widerruf" des Urteils vom 14. November 2024. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass die mittels Einwurfs in den Briefkasten der Vorinstanz am

13. November 2024 um 21.55 Uhr eingereichte Beilage hätte berücksichtigt wer- den müssen (act. 6/14). Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat die Vorin- stanz auf das Gesuch nicht ein (act. 6/16).

2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht (vgl. act. 6/10) Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. No- vember 2024 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2024 (EQ240015) aufzuheben und es sei das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin vom 04. November 2024 bzw. 13. Novem- ber 2024 zu bewilligen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Staatskasse."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 19). Der mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7; act. 8; act. 9). Der Arrestschuldner ist im Verfah- ren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Pro- zess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II.

1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe nicht alle rechtzeitig eingereichten Dokumente bei der Urteilsfindung berücksichtigt, so namentlich das Beweismittel, das sie am 13. November 2024, 21.55 Uhr, in den Briefkasten der Vorinstanz gelegt habe. Die Kanzlei habe ihr am 14. Novem- ber 2024 telefonisch versichert, dass das Dokument der zuständigen Richterin weitergeleitet worden sei; dies sei jedoch anscheinend nicht gemacht worden. Dieser Fehler sei der Vorinstanz zuzurechnen und aufgrund dessen sei ihr rechtli- ches Gehör verletzt worden. Sie habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bis zur Urteilsberatung unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können, dies umso mehr, als dass beim Arrest auch im Einsprachever- fahren neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung eingebracht wer- den dürften (act. 2 Rz. 10 ff.). 2.2 Nach der neueren Praxis der Kammer handelt es sich beim Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Bewilligungsverfahren und dem gegebe- nenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, um ein einziges einheitli- ches summarisches Verfahren nach den Art. 248 ff. ZPO, wobei das Gesuch um

- 4 - Arrestbewilligung dem Gesuch i.S.v. Art. 252 ZPO entspricht (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 [= ZR 119/2020 S. 122 ff.] E. 4.7-8; OGer ZH PS210027 vom 25. Februar 2021, E. Ziff. II. 2.2.1; OGer ZH PS230011 vom

7. Juni 2023 E. 2.2). Grundsätzlich ist im summarischen Verfahren nur ein Schrif- tenwechsel vorgesehen. Unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder der Durchführung einer Verhandlung mit entspre- chenden Parteivorträgen tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal mit unbeschränktem Novenrecht zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.1). Für das Arrestverfahren heisst dies, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2024 korrekt ausführte (act. 6/16 E. 3), dass die Substantiierung durch die Gläubigerin bereits im Arrestbegehren zu erfolgen hat, da nach dem ersten Vortrag der Gegenseite, mithin der Arresteinsprache, der Aktenschluss eintritt. Danach sind Noven nur noch nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zu- lässig. Es widerspräche den Grundsätzen des summarischen Verfahrens, wenn der Gläubiger im Verfahren über den Arrest zweimal, der Schuldner dagegen nur einmal unbeschränkt zu Wort käme (OGer ZH PS230011 vom 7. Juni 2023 E. 2.2 und E. 4.1.2; vgl. auch DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im sum- marischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gal- len 2022, Rz. 209). 2.3 Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Arrestgesuch vom

4. November 2024 unbeschränkt zur Sache äussern (act. 6/1). Bei der erneuten Eingabe des Gesuchs vom 13. November 2024 handelt es sich bloss um eine for- mell korrigierte Version. Die zusätzliche Beilage vom 13. November 2024 wäre folglich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu berück- sichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es sich bei Eingabe vom 13. November 2024, mit welcher das Arrestbegehren nachbegrün- det und eine Kopie eines Betreibungsbegehrens vom 16. November 2023 einge- reicht wurde, um ein zulässiges Novum handeln soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Mit ihrem Verweis auf BGE 146 III 237, wonach selbst bei zweifachem Schriftenwechsel Noven zulässig seien, solange das Ge- richt die Beratung nicht aufgenommen hat, verkennt die Beschwerdeführerin,

- 5 - dass gemäss diesem Entscheid auch bei zweifachem Schriftenwechsel Noven nach Aktenschluss (dem zweiten Schriftenwechsel) nur nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind und ausdrücklich dasselbe bei einfachem Schriftenwechsel gilt, also auch hier nach Aktenschluss (dem einfachen Schriften- wechsel) Noven nur noch gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 243). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe mittels aktueller Belege glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner überhaupt (noch) über die ent- sprechenden Bankbeziehungen verfüge. Blosse Parteibehauptungen hierfür seien unzureichend. Die Beschwerdeführerin habe als Arrestgegenstand das Konto Nr. CH… bei der C._____, … [Adresse], sowie die weiteren Konten bei der C._____ Bank angegeben, jedoch keine Belege für die behaupteten Bankbezie- hungen des Beschwerdegegners bei der C._____ Bank eingereicht. Somit handle es sich bei der Existenz der Arrestgegenstände um eine blosse Parteibehauptung und es gelinge der Beschwerdeführerin somit nicht, einen Arrestgegenstand glaubhaft zu machen (act. 5 S. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, sie habe – selbst ohne das am 13. November 2024, 21.55 Uhr, eingereichte Beweismittel – glaubhaft ge- macht, dass Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der C._____-Bank D._____ [Ortschaft] vorlägen, denn sie habe ein konkretes Konto des Beschwer- degegners benennen können. Dies genüge gemäss Rechtsprechung und Lehre den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Die Vorlage von Bankkorrespon- denz und dergleichen erleichtere die Glaubhaftmachung, sei jedoch nicht notwen- dig (act. 2 Rz. 14 ff.). 3.3 Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegen- stände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und der Schuldnerin gehörende Vermögenswerte handeln

- 6 - (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-STOFFEL,

3. Aufl. 2021, Art. 272 N 26). Dabei sind an die Glaubhaftmachung der Arrestge- genstände grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes (OGer ZH, PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. Ziff. II. 3.). Bei Forderungen genügen die Bezeichnung der Drittschuldnerin und ein plausibler Hinweis auf deren Verbin- dung mit der Arrestschuldnerin. Der Hinweis auf eine Bankverbindung mit einem bestimmten Institut genügt, aber das Bestehen einer solchen Bankverbindung muss wahrscheinlich gemacht werden (BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 29). Die Vorlage von Bankkorrespondenzen und dergleichen erleichtert die Glaubhaftmachung, ist jedoch nicht notwendig (BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 36). 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass entge- gen der Vorinstanz ein aktueller Beleg, dass der Beschwerdegegner überhaupt (noch) über die entsprechenden Bankbeziehungen verfügt, nicht zwingend erfor- derlich ist. Indes hat die Beschwerdeführerin dennoch glaubhaft zu machen, dass es sich beim angegebenen Konto um ein Konto des Beschwerdegegners handelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Arrestgesuch vom 4. November 2024 abge- sehen von der Kontonummer und dem Namen der Bank keine weiteren Informati- onen angegeben (vgl. act. 6/1). Sie hat nicht ausgeführt, inwiefern es sich bei be- sagtem Konto um ein Konto des Beschwerdegegners handeln soll bzw. wie sie an diese Informationen gelangt sein will. Eine Bankverbindung des Beschwerdegeg- ners mit der C._____ Bank wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Die blosse An- gabe der Kontonummer ohne jede weitere Ausführung genügt auch den geringe- ren Anforderungen an die Glaubhaftmachung beim Arrestgegenstand nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil PS170179 der Kammer vom 5. September 2017 (act. 2 Rz. 15). Darin wurde ex- plizit offen gelassen, ob es ausreicht, wenn der Gläubiger in der Lage ist, ein kon- kretes Konto zu nennen (OGer PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1 und 4.2.1).

- 7 -

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie jederzeit ein neues Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung stel- len kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Ent- scheid erfolgte im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO). Gemäss Gebühren- verordnung zum SchKG bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebVSchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 171'226.75 (vgl. act. 6/1) beträgt die Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Ge- richt, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 195 E. 4). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in entspre- chender Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 171'226.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

20. Dezember 2024