Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begrün- dungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Er- lass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtba- ren Entscheidung fehlt, ist eine entsprechende Beschwerde auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und an keine Frist gebunden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann des- halb jederzeit geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Heisst die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 33). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240017 sei seit über drei Monaten bei der Vorinstanz hängig und ein Entscheid sei bis heute nicht ergangen. Der Sachverhalt sei keineswegs komplex und erfordere kein allzu hohes Mass an Zeit und Können. Die Vorinstanz verzögere das Vorankommen in ungebührlicher Weise und missachte das Be- schleunigungsgebot (act. 2 S. 4 und 5). Entsprechend seien gegen den Gerichts- präsidenten Dr. R. Nadig und gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Landmark des Bezirksgerichts Horgen angemessene Sanktionen im Sinne von § 80 ff. GOG zu erlassen (act. 2 S. 6).
- 4 - 3.2.1 Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 1C_327/2023 vom 5. September 2023 E. 2 m.w.H.). Dies ist hier in Be- zug auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240017 der Fall, nachdem die Vorinstanz am 12. November 2024 die Beschwerde behandelte und abwies (vgl. oben E. 1.4). Deshalb hat die Beschwerdeführerin insoweit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde (mehr). Dass ausnahms- weise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre, ergibt sich aus der Be- schwerde nicht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Für eine allfällige Eröffnung und Behandlung disziplinarrechtlicher Verfah- ren ist nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich zuständig (vgl. etwa OGer ZH PS230158 vom 14. Sep- tember 2023 E. 2; PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 6b und PS170101 vom 17. Au- gust 2017 E. 5.3 je m.w.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht abzuschreiben ist.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240216-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____, gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren CB240017 des Bezirksgerichtes Horgen
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (act. 5/1) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde betreffend einen Antrag zum Zirkularbeschluss des Konkursamts Thalwil, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich (nachfolgend: Kon- kursamt), vom 11. Juli 2024 ein. Sie beantragte unter anderem, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5/1 S. 3). 1.2 Am 26. Juli 2024 informierte die Vorinstanz das Konkursamt über den Ein- gang der Beschwerde und den Antrag auf aufschiebende Wirkung (vgl. act. 5/4). 1.3 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 2) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Konkurssachen eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG und stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sa- chen sei anzuweisen, in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB240005-F und CB240017-F 30 sowie in der Forderungsangelegen- heit gegen die Bezirksgerichtskasse bzw. gegen die Zentrale lnkasso- stelle der Gerichte unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Es seien infolge der Rechtsverzögerung angemessene Sanktionen ge- gen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig sowie gegen die Gerichts- schreiberin Frau D. Lamdark des Bezirksgerichts Horgen zu erlassen." Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240216 (betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240017) und ein Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240214 (betreffend die vorinstanzli- che Geschäfts-Nr. CB240005) angelegt. 1.4 Mit Urteil vom 12. November 2024 (act. 5/6) wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), schrieb das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
- 3 - 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-7). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sa- che ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO).
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begrün- dungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Er- lass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtba- ren Entscheidung fehlt, ist eine entsprechende Beschwerde auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und an keine Frist gebunden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann des- halb jederzeit geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Heisst die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 33). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240017 sei seit über drei Monaten bei der Vorinstanz hängig und ein Entscheid sei bis heute nicht ergangen. Der Sachverhalt sei keineswegs komplex und erfordere kein allzu hohes Mass an Zeit und Können. Die Vorinstanz verzögere das Vorankommen in ungebührlicher Weise und missachte das Be- schleunigungsgebot (act. 2 S. 4 und 5). Entsprechend seien gegen den Gerichts- präsidenten Dr. R. Nadig und gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Landmark des Bezirksgerichts Horgen angemessene Sanktionen im Sinne von § 80 ff. GOG zu erlassen (act. 2 S. 6).
- 4 - 3.2.1 Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 1C_327/2023 vom 5. September 2023 E. 2 m.w.H.). Dies ist hier in Be- zug auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240017 der Fall, nachdem die Vorinstanz am 12. November 2024 die Beschwerde behandelte und abwies (vgl. oben E. 1.4). Deshalb hat die Beschwerdeführerin insoweit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde (mehr). Dass ausnahms- weise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre, ergibt sich aus der Be- schwerde nicht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Für eine allfällige Eröffnung und Behandlung disziplinarrechtlicher Verfah- ren ist nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich zuständig (vgl. etwa OGer ZH PS230158 vom 14. Sep- tember 2023 E. 2; PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 6b und PS170101 vom 17. Au- gust 2017 E. 5.3 je m.w.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht abzuschreiben ist.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
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