Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Februar 2024 beim Friedensrichteramt C._____ erneut ein Schlichtungsge- such eingereicht (vgl. act. 5/8/3). Seitens des Konkursamts wurde bestätigt, in An- betracht der bevorstehenden Schlichtungsverhandlung keine weiteren Schritte mehr zu unternehmen (vgl. a.a.O.). 1.3 Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (act. 5/5) beschwerte sich die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz und teilte mit, es liege ihrer Ansicht nach eine Rechts- verzögerung vor. Gleichzeitig beantragte sie bei der Vorinstanz Akteneinsicht (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin nahm eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2024 Einsicht in die Akten (vgl. act. 2 S. 3). 1.4 Am 26. Juni 2024 erkundigte sich die Vorinstanz beim zuständigen Frie- densrichteramt nach dem Stand des Schlichtungsverfahrens. Die Friedensrichte- rin D._____ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Datum des Schlich- tungstermins immer wieder verschoben; es sei auf den 9. Juli 2024 (vgl. act. 5/8/7) zur Sühnverhandlung vorgeladen (act. 5/6). Die Vorinstanz forderte das Konkursamt in der Folge auf, die Unterlagen zur anstehenden Schlichtungsver- handlung einzureichen (vgl. act. 5/8/1). Das Konkursamt kam dem am 4. Juli 2024 nach (vgl. act. 5/8/1-7).
- 3 - 1.5 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 2) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Konkurssachen eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG und stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sa- chen sei anzuweisen, in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB240005-F und CB240017-F 30 sowie in der Forderungsangelegen- heit gegen die Bezirksgerichtskasse bzw. gegen die Zentrale lnkasso- stelle der Gerichte unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Es seien infolge der Rechtsverzögerung angemessene Sanktionen ge- gen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig sowie gegen die Gerichts- schreiberin Frau D. Lamdark des Bezirksgerichts Horgen zu erlassen." Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240214 (betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240005) und ein Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240216 (betreffend die vorinstanzli- che Geschäfts-Nr. CB240017) angelegt. 1.6 Mit Urteil vom 12. November 2024 (act. 5/11) wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), schrieb das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO).
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begrün- dungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Er- lass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht
- 4 - einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtba- ren Entscheidung fehlt, ist eine entsprechende Beschwerde auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und an keine Frist gebunden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann des- halb jederzeit geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Heisst die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 33). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 sei seit acht Monaten und das Verfahren ohne Ge- schäfts-Nummer betreffend eine Zahlung der Raiffeisenbank an die Bezirksge- richtskasse Horgen in der Höhe von Fr. 93'982.25, welche das Konkursamt am
23. Dezember 2023 ausgelöst habe, sei seit neun Monaten bei der Vorinstanz hängig; in beiden Fällen sei ein Entscheid bis heute nicht ergangen (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4). Der Sachverhalt sei keineswegs komplex und erfor- dere kein allzu hohes Mass an Zeit und Können. Die Vorinstanz verzögere das Vorankommen in ungebührlicher Weise und missachte das Beschleunigungsge- bot (act. 2 S. 4 und 5). Entsprechend seien gegen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig und gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Landmark des Bezirksge- richts Horgen angemessene Sanktionen im Sinne von § 80 ff. GOG zu erlassen (act. 2 S. 6). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 1C_327/2023 vom 5. September 2023 E. 2 m.w.H.). Dies ist hier in Be- zug auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 der Fall, nachdem die Vorinstanz am 12. November 2024 die Beschwerde behandelte und abwies (vgl. oben E. 1.6). Deshalb hat die Beschwerdeführerin insoweit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde (mehr). Dass ausnahms-
- 5 - weise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre, ergibt sich aus der Be- schwerde nicht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Worin die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Zahlung an die Kasse der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 93'982.25 eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblicken will, geht aus ihrer Beschwerdeschrift nicht hervor. Sie verweist lediglich darauf, dass die von ihr eingereichte Sammelbeilage den "vollständigen Schriftverkehr" in Bezug auf diese Zahlung enthalte (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4a-k). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begrün- dungsanforderungen nicht nach. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nach- gekommen wäre, wäre die Beschwerde insoweit abzuweisen: Denn im einge- reichten Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2024 (act. 4/4i) teilte diese ihr mit, sie verstehe das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 als eine an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) adressierte Zahlungsaufforderung und sehe deshalb davon ab, ein formelles Ver- fahren zu eröffnen. Wenn sie bis 11. März 2024 keinen anderweitigen Bescheid erhalte, werde sie das Schreiben vom 29. Januar 2024 zur weiteren Bearbeitung an die ZIST weiterleiten. Mangels anderweitigem Bescheid leitete die Vorinstanz die Angelegenheit in der Folge der ZIST zur weiteren Behandlung weiter (vgl. act. 4/4a S. 1). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung wäre der Vor-in- stanz somit offenkundig nicht vorwerfbar. Daran änderte auch nichts, dass die Be- schwerdeführerin – nachdem die ZIST offenbar nicht in ihrem Sinne entschieden hatte – wiederum an die Vorinstanz gelangte und dieser eine Frist ansetzte, um die ZIST ihrerseits aufzufordern, ihr (der Beschwerdeführerin) den erwähnten Be- trag samt Zins zurück zu überweisen (vgl. a.a.O. S. 2). Für Beschwerden gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) wäre im Übrigen nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]).
- 6 - 3.2.3 Letzteres gilt auch für eine allfällige Eröffnung und Behandlung diszipli- narrechtlicher Verfahren (vgl. etwa OGer ZH PS230158 vom 14. September 2023 E. 2; PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 6b und PS170101 vom 17. August 2017 E. 5.3 je m.w.H.). Auch insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht abzuschreiben ist.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240214-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerung / -verzögerung im Verfahren CB240005 des Bezirksgerichtes Horgen
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 5/1) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamts Thalwil, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich (nachfolgend: Konkursamt), vom 13. Februar 2024 (act. 5/3/2) ein. Sie beantragte unter ande- rem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5/1 S. 2). 1.2 Am 29. Februar 2024 (act. 5/4) teilte die Vorinstanz dem Konkursamt telefo- nisch mit, die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerde gegen die Anzeige vom
13. Februar 2024 (Verteilungsliste) eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe am
13. Februar 2024 beim Friedensrichteramt C._____ erneut ein Schlichtungsge- such eingereicht (vgl. act. 5/8/3). Seitens des Konkursamts wurde bestätigt, in An- betracht der bevorstehenden Schlichtungsverhandlung keine weiteren Schritte mehr zu unternehmen (vgl. a.a.O.). 1.3 Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (act. 5/5) beschwerte sich die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz und teilte mit, es liege ihrer Ansicht nach eine Rechts- verzögerung vor. Gleichzeitig beantragte sie bei der Vorinstanz Akteneinsicht (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin nahm eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2024 Einsicht in die Akten (vgl. act. 2 S. 3). 1.4 Am 26. Juni 2024 erkundigte sich die Vorinstanz beim zuständigen Frie- densrichteramt nach dem Stand des Schlichtungsverfahrens. Die Friedensrichte- rin D._____ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Datum des Schlich- tungstermins immer wieder verschoben; es sei auf den 9. Juli 2024 (vgl. act. 5/8/7) zur Sühnverhandlung vorgeladen (act. 5/6). Die Vorinstanz forderte das Konkursamt in der Folge auf, die Unterlagen zur anstehenden Schlichtungsver- handlung einzureichen (vgl. act. 5/8/1). Das Konkursamt kam dem am 4. Juli 2024 nach (vgl. act. 5/8/1-7).
- 3 - 1.5 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 2) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Konkurssachen eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG und stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sa- chen sei anzuweisen, in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB240005-F und CB240017-F 30 sowie in der Forderungsangelegen- heit gegen die Bezirksgerichtskasse bzw. gegen die Zentrale lnkasso- stelle der Gerichte unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Es seien infolge der Rechtsverzögerung angemessene Sanktionen ge- gen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig sowie gegen die Gerichts- schreiberin Frau D. Lamdark des Bezirksgerichts Horgen zu erlassen." Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240214 (betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240005) und ein Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240216 (betreffend die vorinstanzli- che Geschäfts-Nr. CB240017) angelegt. 1.6 Mit Urteil vom 12. November 2024 (act. 5/11) wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), schrieb das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO).
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begrün- dungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Er- lass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht
- 4 - einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtba- ren Entscheidung fehlt, ist eine entsprechende Beschwerde auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und an keine Frist gebunden. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann des- halb jederzeit geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Heisst die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 33). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 sei seit acht Monaten und das Verfahren ohne Ge- schäfts-Nummer betreffend eine Zahlung der Raiffeisenbank an die Bezirksge- richtskasse Horgen in der Höhe von Fr. 93'982.25, welche das Konkursamt am
23. Dezember 2023 ausgelöst habe, sei seit neun Monaten bei der Vorinstanz hängig; in beiden Fällen sei ein Entscheid bis heute nicht ergangen (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4). Der Sachverhalt sei keineswegs komplex und erfor- dere kein allzu hohes Mass an Zeit und Können. Die Vorinstanz verzögere das Vorankommen in ungebührlicher Weise und missachte das Beschleunigungsge- bot (act. 2 S. 4 und 5). Entsprechend seien gegen den Gerichtspräsidenten Dr. R. Nadig und gegen die Gerichtsschreiberin Frau D. Landmark des Bezirksge- richts Horgen angemessene Sanktionen im Sinne von § 80 ff. GOG zu erlassen (act. 2 S. 6). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung mangelt es bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 1C_327/2023 vom 5. September 2023 E. 2 m.w.H.). Dies ist hier in Be- zug auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240005 der Fall, nachdem die Vorinstanz am 12. November 2024 die Beschwerde behandelte und abwies (vgl. oben E. 1.6). Deshalb hat die Beschwerdeführerin insoweit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde (mehr). Dass ausnahms-
- 5 - weise auf ein solches Interesse zu verzichten wäre, ergibt sich aus der Be- schwerde nicht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Worin die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Zahlung an die Kasse der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 93'982.25 eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblicken will, geht aus ihrer Beschwerdeschrift nicht hervor. Sie verweist lediglich darauf, dass die von ihr eingereichte Sammelbeilage den "vollständigen Schriftverkehr" in Bezug auf diese Zahlung enthalte (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf act. 4/4a-k). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begrün- dungsanforderungen nicht nach. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nach- gekommen wäre, wäre die Beschwerde insoweit abzuweisen: Denn im einge- reichten Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2024 (act. 4/4i) teilte diese ihr mit, sie verstehe das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 als eine an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) adressierte Zahlungsaufforderung und sehe deshalb davon ab, ein formelles Ver- fahren zu eröffnen. Wenn sie bis 11. März 2024 keinen anderweitigen Bescheid erhalte, werde sie das Schreiben vom 29. Januar 2024 zur weiteren Bearbeitung an die ZIST weiterleiten. Mangels anderweitigem Bescheid leitete die Vorinstanz die Angelegenheit in der Folge der ZIST zur weiteren Behandlung weiter (vgl. act. 4/4a S. 1). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung wäre der Vor-in- stanz somit offenkundig nicht vorwerfbar. Daran änderte auch nichts, dass die Be- schwerdeführerin – nachdem die ZIST offenbar nicht in ihrem Sinne entschieden hatte – wiederum an die Vorinstanz gelangte und dieser eine Frist ansetzte, um die ZIST ihrerseits aufzufordern, ihr (der Beschwerdeführerin) den erwähnten Be- trag samt Zins zurück zu überweisen (vgl. a.a.O. S. 2). Für Beschwerden gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) wäre im Übrigen nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]).
- 6 - 3.2.3 Letzteres gilt auch für eine allfällige Eröffnung und Behandlung diszipli- narrechtlicher Verfahren (vgl. etwa OGer ZH PS230158 vom 14. September 2023 E. 2; PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 6b und PS170101 vom 17. August 2017 E. 5.3 je m.w.H.). Auch insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht abzuschreiben ist.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
9. Dezember 2024