Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 September 2024, nachdem sie auch von der Pfändungsanzeige an die C._____ erfahren hatte, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den fol- genden sinngemässen Anträgen (act. 1 S. 2; act. 3 S. 2 und 4):
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Pfändungsanzeigen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom
29. August 2024 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.
3. Die Zustellung der Pfändungsanzeigen vom 29. August 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Be- treibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsanzeigen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Pfändungsanzei- gen vom 29. August 2024 zurückzuziehen.
5. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. August 2024 betreffend Urkundenfälschung (Geschäfts-Nr. A-6/2024/10022230) zu sistie- ren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. 1.3 Mit Beschluss vom 18. September 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5 = act. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/2). Sie beantragt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge und entsprechend Be- freiung von den ihr auferlegten Kosten (act. 9 S. 6 f).
2. Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungs- anzeigen an die Drittschuldner vom 29. August 2024 führte die Beschwerdeführe-
- 3 - rin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die eigentlichen Kontosperren bei der B._____ und der C._____. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 (Geschäft-Nr. CB240103) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Auch dagegen führte die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde, welches Verfahren unter der Geschäfts-Nr. PS240204 geführt und mit heutigem Datum erledigt bzw. die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
3. Weiter führte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz gegen die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240098) ab, soweit darauf eingetre- ten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS240191) wurde mit Urteil vom 29. November 2024 gutgeheissen und die Pfän- dungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben. Das Betreibungsamt wird diese neu zuzustellen haben. Dies hat indes keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des
- 4 - angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom
23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom
E. 21 Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
2. Die Frage nach der Rechtsstellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren wird nicht einheitlich beantwortet. Nach der Praxis der Kammer ist das SchK-Organ kein eigentlicher Beschwerdegegner und im Be- schwerdeverfahren wird im Regelfall ein Zweiparteienverfahren zwischen Gläubi- ger und Schuldner erblickt (vgl. Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 102). Entsprechend wurde im Rubrum der Gläubiger als Beschwerdegegner aufgeführt. Auf das vorinstanzliche oder das vorliegende Ver- fahren hat dies keine Auswirkungen. III.
1. Die Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei besonderer Dringlichkeit auch als vorsorgliche Massnahme zulässig, insbesondere zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen. Diesfalls kann das Betreibungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebe- nen Schuldners bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die betroffenen Drittschuldner erlässt. Diese Massnahme rechtfertigt sich im Einzelfall auch, wenn sich der Schuldner stetig dem Vollzug entzieht und dadurch eine ordentliche Pfän-
- 5 - dung für die Gläubiger nicht zeitgerecht erfolgen kann (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; KuKo SchKG-Zopfi, 2. A. 2014, Art. 99 N 6). 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen hatte, dass die Zulässigkeit der Sicherstellung bzw. der Kontosperren bei der B._____ und der C._____ Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB240103-L seien, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (act. 8 S. 3 f.; vgl. auch vorstehende Erw. Ziff. I.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführe- rin nicht auseinander und bestreitet diese auch nicht. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 2.2 Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pfändungsankündigun- gen vom 9. August 2024 in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 9 S. 1-4, 7 und 9) sind ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und wurden im eingangs erwähnten Parallelverfahren beurteilt (vgl. Erw. I.3), weshalb darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 3.1 Zu den Pfändungsanzeigen machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz zusammenfassend geltend, das Betreibungsamt habe ihr die Pfän- dungsanzeigen an die B._____ und die C._____ nicht zugestellt, diese enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und auf der ihr vorliegenden Pfändungsanzeige an die B._____ sei keine Betreibungs-Nummer vermerkt (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 1 und 3). 3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei als einer im SchKG versierten Partei bekannt, dass es sich bei Pfändungsanzeigen an (Dritt-)Schuldner der Betriebenen nach Art. 99 SchKG um vorsorgliche, dringliche Sicherungsmass- nahmen zur Vermögenserhaltung und zur Wahrung der Gläubigerinteressen vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Be- treibungsschuldnerin handle, welche die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinflusse. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass ihr das Betreibungsamt diesbezüglich keine anfechtbaren Verfügungen zugestellt habe, andernfalls der Sinn dieser Si- cherungsmassnahme vereitelt worden wäre. Alsdann kam die Vorinstanz zum
- 6 - Schluss, es mangle an einem Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG, wes- halb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (act. 8 S. 3 f.). 3.3 Vorliegend ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin und ist aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien bekannt und darf berücksichtigt werden, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Anzeigen an die Drittschuldner noch nicht vollzogen war. Die beanstandeten Anzeigen vom
29. August 2024 betreffen somit vorsorgliche, dringliche Sicherungsmassnahmen noch vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der effektiven Einvernahme der Betrei- bungsschuldnerin (vgl. OGer ZH PS170238 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.). Ent- sprechendes ist denn auch auf der Anzeige vermerkt (vgl. vorstehend Erw. I.1.1). Zwar ist die Anzeige an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behörd- liche Handlung des Betreibungsamtes, die grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3. insbes. E. 3.2). Ob die Vorinstanz daher diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann vor- liegend indes offen bleiben, da sich die Beschwerdeführerin mit den vorgängigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorsorgliche, dringliche Siche- rungsmassnahmen den Betreibungsschuldnern vorgängig nicht mittels anfechtba- rer Verfügung zugestellt würden, um deren Zweck nicht zu vereiteln, nicht ansatz- weise auseinandersetzt. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beschwer- deführerin insofern nicht einzutreten. 4.1 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, bei der Pfändungsanzeige liege eine Urkundenfälschung vor, da D._____ diese unbefugterweise erlassen und hierbei die Unterschrift von E._____ entweder gefälscht oder dessen Faksimile Unterschrift rechtswidrig verwendet habe (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 3), erwog die Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch und der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, dass Faksimile-Unterschriften im SchKG-Bereich gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung unbedenklich seien. Insbesondere könne die Beschwerde- führerin aus dem Umstand, dass die Pfändungsanzeige an die B._____ offensicht- lich die ihr bekannte Unterschrift des Amtsvorstehers E._____ trage, aber D._____ als Kontaktperson angegeben sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe die Beschwerdeführerin mit Nichtanhand-
- 7 - nahmeverfügung vom 6. August 2024 darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorlägen. Deshalb begründe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung angeblich Beschwerde eingereicht habe, keinen Handlungsbedarf. Der wei- tere Einwand der Beschwerdeführerin, der ihr bekannte Vollzugsbeamte D._____ sei nicht berechtigt, für das Betreibungsamt zu handeln, erweise sich als offensicht- lich haltlos (act. 8 S. 4 f.). 4.2 Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; sie beschränkt sich darauf, ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen, wonach die Pfändungsanzeige eine verfälschte Urkunde sei, weil D._____ die Unterschrift von E._____ gefälscht oder zu Unrecht dessen Faksimile Unter- schrift verwendet habe (act. 9 S. 5-7 und 9), zu wiederholen. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 Durch den Entscheid in der Sache wurde die von der Beschwerdefüh- rerin beantragte Sistierung des Verfahrens von der Vorinstanz implizit abgewie- sen. Dies ergibt sich klar aus der Erwägung, wonach mit dem Erledigungsent- scheid die prozessualen Anträge auf aufschiebende Wirkung und Sistierung des Verfahrens gegenstandlos geworden seien (act. 8 S. 5). Die von der Beschwerde- führerin gerügte Nicht-Beurteilung ihres Sistierungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet und ihr Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Stellung zum Sistie- rungsgesuch zu nehmen (act. 8 S. 4 und 6-8), ist folglich abzuweisen. 5.2 Gründe für eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben hat. Der Antrag auf Sistierung des Rechtsmittelverfahrens (act. 9 S. 4) ist abzuweisen.
6. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwer- deführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
- 8 - IV. 1.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin be- kannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auf- erlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). 1.2 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde er- neut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist.
2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 9 -
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
- Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240205-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsanzeigen vom 29. August 2024 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2024 (CB240107) Erwägungen: I. 1.1 Mit einem als "Anzeige von der Pfändung einer Forderung" betitelten Schreiben vom 29. August 2024 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Be-
- 2 - treibungsamt) der B._____ AG (fortan B._____) als vorsorgliche, dringliche Siche- rungsmassnahme die Pfändung von Forderungen der Beschwerdeführerin gegen- über der B._____ in Höhe von Fr. 64'000.– an (act. 2/1). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 10. und
16. September 2024, nachdem sie auch von der Pfändungsanzeige an die C._____ erfahren hatte, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den fol- genden sinngemässen Anträgen (act. 1 S. 2; act. 3 S. 2 und 4):
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Pfändungsanzeigen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom
29. August 2024 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.
3. Die Zustellung der Pfändungsanzeigen vom 29. August 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Be- treibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsanzeigen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Pfändungsanzei- gen vom 29. August 2024 zurückzuziehen.
5. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. August 2024 betreffend Urkundenfälschung (Geschäfts-Nr. A-6/2024/10022230) zu sistie- ren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. 1.3 Mit Beschluss vom 18. September 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5 = act. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/2). Sie beantragt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge und entsprechend Be- freiung von den ihr auferlegten Kosten (act. 9 S. 6 f).
2. Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungs- anzeigen an die Drittschuldner vom 29. August 2024 führte die Beschwerdeführe-
- 3 - rin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die eigentlichen Kontosperren bei der B._____ und der C._____. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 (Geschäft-Nr. CB240103) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Auch dagegen führte die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde, welches Verfahren unter der Geschäfts-Nr. PS240204 geführt und mit heutigem Datum erledigt bzw. die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
3. Weiter führte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz gegen die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240098) ab, soweit darauf eingetre- ten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS240191) wurde mit Urteil vom 29. November 2024 gutgeheissen und die Pfän- dungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben. Das Betreibungsamt wird diese neu zuzustellen haben. Dies hat indes keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des
- 4 - angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom
23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom
21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
2. Die Frage nach der Rechtsstellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren wird nicht einheitlich beantwortet. Nach der Praxis der Kammer ist das SchK-Organ kein eigentlicher Beschwerdegegner und im Be- schwerdeverfahren wird im Regelfall ein Zweiparteienverfahren zwischen Gläubi- ger und Schuldner erblickt (vgl. Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 102). Entsprechend wurde im Rubrum der Gläubiger als Beschwerdegegner aufgeführt. Auf das vorinstanzliche oder das vorliegende Ver- fahren hat dies keine Auswirkungen. III.
1. Die Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei besonderer Dringlichkeit auch als vorsorgliche Massnahme zulässig, insbesondere zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen. Diesfalls kann das Betreibungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebe- nen Schuldners bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die betroffenen Drittschuldner erlässt. Diese Massnahme rechtfertigt sich im Einzelfall auch, wenn sich der Schuldner stetig dem Vollzug entzieht und dadurch eine ordentliche Pfän-
- 5 - dung für die Gläubiger nicht zeitgerecht erfolgen kann (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; KuKo SchKG-Zopfi, 2. A. 2014, Art. 99 N 6). 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen hatte, dass die Zulässigkeit der Sicherstellung bzw. der Kontosperren bei der B._____ und der C._____ Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB240103-L seien, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (act. 8 S. 3 f.; vgl. auch vorstehende Erw. Ziff. I.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführe- rin nicht auseinander und bestreitet diese auch nicht. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 2.2 Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pfändungsankündigun- gen vom 9. August 2024 in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 9 S. 1-4, 7 und 9) sind ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und wurden im eingangs erwähnten Parallelverfahren beurteilt (vgl. Erw. I.3), weshalb darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 3.1 Zu den Pfändungsanzeigen machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz zusammenfassend geltend, das Betreibungsamt habe ihr die Pfän- dungsanzeigen an die B._____ und die C._____ nicht zugestellt, diese enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und auf der ihr vorliegenden Pfändungsanzeige an die B._____ sei keine Betreibungs-Nummer vermerkt (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 1 und 3). 3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei als einer im SchKG versierten Partei bekannt, dass es sich bei Pfändungsanzeigen an (Dritt-)Schuldner der Betriebenen nach Art. 99 SchKG um vorsorgliche, dringliche Sicherungsmass- nahmen zur Vermögenserhaltung und zur Wahrung der Gläubigerinteressen vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Be- treibungsschuldnerin handle, welche die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinflusse. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass ihr das Betreibungsamt diesbezüglich keine anfechtbaren Verfügungen zugestellt habe, andernfalls der Sinn dieser Si- cherungsmassnahme vereitelt worden wäre. Alsdann kam die Vorinstanz zum
- 6 - Schluss, es mangle an einem Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG, wes- halb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (act. 8 S. 3 f.). 3.3 Vorliegend ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin und ist aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien bekannt und darf berücksichtigt werden, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Anzeigen an die Drittschuldner noch nicht vollzogen war. Die beanstandeten Anzeigen vom
29. August 2024 betreffen somit vorsorgliche, dringliche Sicherungsmassnahmen noch vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der effektiven Einvernahme der Betrei- bungsschuldnerin (vgl. OGer ZH PS170238 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.). Ent- sprechendes ist denn auch auf der Anzeige vermerkt (vgl. vorstehend Erw. I.1.1). Zwar ist die Anzeige an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behörd- liche Handlung des Betreibungsamtes, die grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3. insbes. E. 3.2). Ob die Vorinstanz daher diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann vor- liegend indes offen bleiben, da sich die Beschwerdeführerin mit den vorgängigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorsorgliche, dringliche Siche- rungsmassnahmen den Betreibungsschuldnern vorgängig nicht mittels anfechtba- rer Verfügung zugestellt würden, um deren Zweck nicht zu vereiteln, nicht ansatz- weise auseinandersetzt. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beschwer- deführerin insofern nicht einzutreten. 4.1 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, bei der Pfändungsanzeige liege eine Urkundenfälschung vor, da D._____ diese unbefugterweise erlassen und hierbei die Unterschrift von E._____ entweder gefälscht oder dessen Faksimile Unterschrift rechtswidrig verwendet habe (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 3), erwog die Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch und der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, dass Faksimile-Unterschriften im SchKG-Bereich gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung unbedenklich seien. Insbesondere könne die Beschwerde- führerin aus dem Umstand, dass die Pfändungsanzeige an die B._____ offensicht- lich die ihr bekannte Unterschrift des Amtsvorstehers E._____ trage, aber D._____ als Kontaktperson angegeben sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe die Beschwerdeführerin mit Nichtanhand-
- 7 - nahmeverfügung vom 6. August 2024 darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorlägen. Deshalb begründe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung angeblich Beschwerde eingereicht habe, keinen Handlungsbedarf. Der wei- tere Einwand der Beschwerdeführerin, der ihr bekannte Vollzugsbeamte D._____ sei nicht berechtigt, für das Betreibungsamt zu handeln, erweise sich als offensicht- lich haltlos (act. 8 S. 4 f.). 4.2 Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; sie beschränkt sich darauf, ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen, wonach die Pfändungsanzeige eine verfälschte Urkunde sei, weil D._____ die Unterschrift von E._____ gefälscht oder zu Unrecht dessen Faksimile Unter- schrift verwendet habe (act. 9 S. 5-7 und 9), zu wiederholen. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 Durch den Entscheid in der Sache wurde die von der Beschwerdefüh- rerin beantragte Sistierung des Verfahrens von der Vorinstanz implizit abgewie- sen. Dies ergibt sich klar aus der Erwägung, wonach mit dem Erledigungsent- scheid die prozessualen Anträge auf aufschiebende Wirkung und Sistierung des Verfahrens gegenstandlos geworden seien (act. 8 S. 5). Die von der Beschwerde- führerin gerügte Nicht-Beurteilung ihres Sistierungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet und ihr Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Stellung zum Sistie- rungsgesuch zu nehmen (act. 8 S. 4 und 6-8), ist folglich abzuweisen. 5.2 Gründe für eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben hat. Der Antrag auf Sistierung des Rechtsmittelverfahrens (act. 9 S. 4) ist abzuweisen.
6. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwer- deführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
- 8 - IV. 1.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin be- kannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auf- erlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). 1.2 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde er- neut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist.
2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 9 -
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
20. Dezember 2024