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PS240193

Verlustscheine vom 16. Dezember 2020

Zürich OG · 2024-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Über A._____ (fortan Beschwerdeführer) wurde mit Wirkung per 14. März 2011 der Konkurs eröffnet (OGer ZH, NN100133 vom 14. März 2011). Die von ihm gegen die Konkurseröffnung ergriffenen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos (siehe insb. BGer 5A_206/2011 vom

18. Mai 2011; 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011; 5A_729/2012 vom 14. Mai 2013; 5F_3/2012 vom 14. Mai 2013). Im Verlaufe der letzten Jahre kam es im Zusam- menhang mit der Konkurseröffnung bzw. dem Konkursverfahren zu zahlreichen Beschwerde- bzw. Rechtsmittelverfahren, worauf später zurückzukommen sein wird.

E. 1.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass auf die Beschwerde vom 6. August 2024 gegen den Konkursverlustschein vom 16. Dezember 2020 (act. 3/1, Rück- seite) infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache ("res iudicata") nicht einzutre- ten sei (vgl. act. 12, S. 2 f., E. 3.2). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor,

- 4 - es handle sich um einen neuen Streitgegenstand (vgl. act. 11, S. 6 Abs. 2 und 3 von Ziff. 3.2).

E. 1.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO (sinngemäss) tritt die Aufsichtsbehörde nur auf die Beschwerde einer Partei ein, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, ist gemäss Bundesgericht auf einen zweigliedrigen Streitgegenstandsbe- griff abzustellen: Nur wenn die im abgeschlossenen Verfahren zwischen den glei- chen Parteien beurteilten und die im neuen Verfahren gestellten Beschwerdean- träge mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen übereinstimmen, liegt eine abgeurteilte Sache bzw. "res iudicata" vor (vgl. BGE 145 III 143 E. 5.1; BGE 142 III 210 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; Nadja Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 388 f. und 444). Ob die Aufhebung des Verlustscheins zuhanden des Verwaltungsgerichts Thur- gau vom 16. Dezember 2020 sowie die "Aufhebung allfälliger anderer Verlust- scheine" bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens waren, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde erweist sich, wie sogleich dargelegt wird, aus an- deren Gründen als offensichtlich unbegründet.

E. 1.1.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen nämlich damit, dass der angefochtene Konkursverlustschein nicht hätte ausge- stellt werden dürfen, weil der Konkurs über ihn infolge krimineller Machenschaften zu Unrecht eröffnet worden sei und der Kollokationsplan sowie die Verteilungsliste nichtig seien (vgl. act. 2, insb. S. 2 Absatz 1 und S. 3 Absatz 3; act. 11, insb. S. 3, S. 4 Absatz 3 f. und S. 8 f. Absatz 7 f.). Dabei handelte es sich um Rügen, die – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. act. 12, S. 2 f., E. 3.2) – in früheren Ver- fahren bereits beurteilt und verworfen wurden (siehe insb. BGer 5A_372/2021 vom 7. Februar 2022, E. 2.5-2.7; 5A_1030/2019 vom 22. September 2020, E. 3.3.3; 5A_739/2017 vom 22. März 2018, E. 2.4). Inwiefern diese Rügen bezüg- lich der Anfechtung des Konkursverlustscheines nun stichhaltig wären, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde erscheint deshalb als erneuter Ver- such (vgl. hierzu OGer ZH, PS190172-O vom 6. Dezember 2019, E. 2.1), das ge- samte Konkursverfahren unter Vorschiebung der Anfechtung des Konkursverlust-

- 5 - scheines neu aufzurollen, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig den Widerruf des Konkurses beantragte und den im Konkursverlustschein als ungedeckt aus- gewiesenen Forderungsbetrag des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau in der Höhe von Fr. 663.25 implizit anerkannte (vgl. act. 3/1, Rückseite; act. 2, S. 3 Absätze 1 bis 3; act. 11, S. 3 Absätze 1 bis 4).

E. 1.1.3 Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an Entscheide von Konkursgerichten – schwerste Fälle von Nichtigkeit ausge- nommen – gebunden sind und mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht überprüfen dürfen. Mit anderen Worten: Konkursgerichte gehören nicht zum Kreis der von Aufsichtsbehörden beaufsichtigten Zwangsvollstreckungsorgane. Die Vorinstanz wandte das Recht also richtig an, wenn sie nicht auf die ihr vorge- legte Beschwerde eintrat, soweit sie das Konkursdekret betraf. Der Beschwerde- führer wurde hierauf bereits in früheren Verfahren mehrfach hingewiesen (siehe BGer 5A_372/2021 vom 7. Februar 2022, E. 2.6; OGer ZH, PS130116-O vom

15. Juli 2013, E. 2.2; PS130093-O vom 14. Juni 2013, E. 2.2; PS120167-O vom

28. September 2012, E. 3.3 m.w.H.). Es ist deshalb unverständlich, weshalb er die gleichen Argumente zur Anfechtung des Konkursverlustscheines vom 16. De- zember 2020 erneut vorbrachte.

E. 1.2 Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Auf- hebung "allfällige[r] andere[r] Verlustscheine" und die Löschung "alle[r] Betreibun- gen", ohne sie näher zu bezeichnen (act. 2, S. 1 erster Beschwerdeantrag; act. 11, S. 1 zweiter Beschwerdeantrag). Damit erfüllte seine Eingabe die Anfor- derungen an eine gültige Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. b ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO (sinngemäss) nicht, welche – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung – das Vorliegen und die Bezeichnung einer bestimmten Verfügung als Anfechtungsob- jekt voraussetzen. Die Vorinstanz ist im Umfang dieser Anträge zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

E. 1.3 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz den Wi- derruf des über ihn eröffneten Konkurses und die Freigabe seines Vermögens (act. 2, S. 1 zweiter Beschwerdeantrag; act. 11, S. 1 dritter Beschwerdeantrag).

- 6 - Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs treten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO (sinngemäss) aber nur auf Beschwerden ein, wenn sie sachlich zuständig sind. Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG kann nur das Konkursgericht den Konkurs widerrufen und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgeben. Folglich ist die Vorinstanz im Umfang dieser Anträge zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die die Beschwerde an die Kammer als of- fensichtlich unbegründet im Sinne von § 83 Abs. 2 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO (sinngemäss) und ist vollumfänglich abzuweisen. III.

E. 2 Der Konkurs sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdefüh- rer freizugeben."

E. 3 Die Vorinstanz trat mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest und aufer- legte die Kosten dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen sprach es keine zu (act. 7 = act. 10 = act. 12).

E. 4 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 6. Oktober 2024 (act. 11 bis 13) innert Frist Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge:

- 3 - "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18.9.2024 sei aufzuheben.

2. Der Verlustschein vom 16.12.2020 an das Verwaltungsgericht TG sowie allfällige andere Verlustscheine seien aufzuheben und alle Betreibun- gen zu löschen.

3. Der Konkurs sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdefüh- rer freizugeben."

E. 5 Die Akten der Vorinstanz (act. 1 bis 8/1-2) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung verzichtet und ohne Weiterun- gen entschieden werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG, Art. 84 GOG, Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 1 ZPO). II.

1. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG gibt Parteien die Mög- lichkeit, Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Auf- sichtsbehörde überprüfen zu lassen. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Kan- ton Zürich ergänzend zu den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug eines Beschwerdeentscheides der unteren an die obere Aufsichtsbehörde gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Dementspre- chend kann im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, die untere Aufsichtsbehörde habe das Recht unrichtig angewandt oder den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Bei der Beurteilung darf die obere Aufsichtsbehörde ihr Wissen aus anderen Verfahren der beschwerdefüh- renden Partei bei ihr nutzen, weil es sich dabei um gerichtsnotorische Tatsachen handelt (OGer ZH, PS210031-O vom 28. April 2021, E. II. A. Absatz 1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer hält in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde aber- mals an offensichtlich haltlosen Argumenten und der offensichtlich falschen Auf- fassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung und überprüfe diese. Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass er die Beschwerde wider besseren Wissens erhoben hat.
  2. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Konkursamt Hottingen-Zürich, je gegen Empfangsschein. - 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:
  8. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240193-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 18. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Verlustscheine vom 16. Dezember 2020 (Beschwerde über das Konkursamt Hottingen-Zürich) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2024 (CB240087)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Über A._____ (fortan Beschwerdeführer) wurde mit Wirkung per 14. März 2011 der Konkurs eröffnet (OGer ZH, NN100133 vom 14. März 2011). Die von ihm gegen die Konkurseröffnung ergriffenen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos (siehe insb. BGer 5A_206/2011 vom

18. Mai 2011; 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011; 5A_729/2012 vom 14. Mai 2013; 5F_3/2012 vom 14. Mai 2013). Im Verlaufe der letzten Jahre kam es im Zusam- menhang mit der Konkurseröffnung bzw. dem Konkursverfahren zu zahlreichen Beschwerde- bzw. Rechtsmittelverfahren, worauf später zurückzukommen sein wird.

2. Mit Eingabe vom 6. August 2024 (act. 1 bis 3/1-12) erhob der Beschwerde- führer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge: "1. Die Verlustscheine vom 16.12.2020 an das Verwaltungsgericht TG so- wie allfällige andere Verlustscheine seien aufzuheben und alle Betrei- bungen zu löschen.

2. Der Konkurs sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdefüh- rer freizugeben."

3. Die Vorinstanz trat mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest und aufer- legte die Kosten dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen sprach es keine zu (act. 7 = act. 10 = act. 12).

4. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 6. Oktober 2024 (act. 11 bis 13) innert Frist Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge:

- 3 - "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18.9.2024 sei aufzuheben.

2. Der Verlustschein vom 16.12.2020 an das Verwaltungsgericht TG sowie allfällige andere Verlustscheine seien aufzuheben und alle Betreibun- gen zu löschen.

3. Der Konkurs sei zu widerrufen und das Vermögen dem Beschwerdefüh- rer freizugeben."

5. Die Akten der Vorinstanz (act. 1 bis 8/1-2) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung verzichtet und ohne Weiterun- gen entschieden werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG, Art. 84 GOG, Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 1 ZPO). II.

1. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG gibt Parteien die Mög- lichkeit, Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Auf- sichtsbehörde überprüfen zu lassen. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Kan- ton Zürich ergänzend zu den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug eines Beschwerdeentscheides der unteren an die obere Aufsichtsbehörde gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Dementspre- chend kann im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, die untere Aufsichtsbehörde habe das Recht unrichtig angewandt oder den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Bei der Beurteilung darf die obere Aufsichtsbehörde ihr Wissen aus anderen Verfahren der beschwerdefüh- renden Partei bei ihr nutzen, weil es sich dabei um gerichtsnotorische Tatsachen handelt (OGer ZH, PS210031-O vom 28. April 2021, E. II. A. Absatz 1 m.w.H.). 1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass auf die Beschwerde vom 6. August 2024 gegen den Konkursverlustschein vom 16. Dezember 2020 (act. 3/1, Rück- seite) infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache ("res iudicata") nicht einzutre- ten sei (vgl. act. 12, S. 2 f., E. 3.2). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor,

- 4 - es handle sich um einen neuen Streitgegenstand (vgl. act. 11, S. 6 Abs. 2 und 3 von Ziff. 3.2). 1.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO (sinngemäss) tritt die Aufsichtsbehörde nur auf die Beschwerde einer Partei ein, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, ist gemäss Bundesgericht auf einen zweigliedrigen Streitgegenstandsbe- griff abzustellen: Nur wenn die im abgeschlossenen Verfahren zwischen den glei- chen Parteien beurteilten und die im neuen Verfahren gestellten Beschwerdean- träge mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen übereinstimmen, liegt eine abgeurteilte Sache bzw. "res iudicata" vor (vgl. BGE 145 III 143 E. 5.1; BGE 142 III 210 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; Nadja Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 388 f. und 444). Ob die Aufhebung des Verlustscheins zuhanden des Verwaltungsgerichts Thur- gau vom 16. Dezember 2020 sowie die "Aufhebung allfälliger anderer Verlust- scheine" bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens waren, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde erweist sich, wie sogleich dargelegt wird, aus an- deren Gründen als offensichtlich unbegründet. 1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen nämlich damit, dass der angefochtene Konkursverlustschein nicht hätte ausge- stellt werden dürfen, weil der Konkurs über ihn infolge krimineller Machenschaften zu Unrecht eröffnet worden sei und der Kollokationsplan sowie die Verteilungsliste nichtig seien (vgl. act. 2, insb. S. 2 Absatz 1 und S. 3 Absatz 3; act. 11, insb. S. 3, S. 4 Absatz 3 f. und S. 8 f. Absatz 7 f.). Dabei handelte es sich um Rügen, die – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. act. 12, S. 2 f., E. 3.2) – in früheren Ver- fahren bereits beurteilt und verworfen wurden (siehe insb. BGer 5A_372/2021 vom 7. Februar 2022, E. 2.5-2.7; 5A_1030/2019 vom 22. September 2020, E. 3.3.3; 5A_739/2017 vom 22. März 2018, E. 2.4). Inwiefern diese Rügen bezüg- lich der Anfechtung des Konkursverlustscheines nun stichhaltig wären, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde erscheint deshalb als erneuter Ver- such (vgl. hierzu OGer ZH, PS190172-O vom 6. Dezember 2019, E. 2.1), das ge- samte Konkursverfahren unter Vorschiebung der Anfechtung des Konkursverlust-

- 5 - scheines neu aufzurollen, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig den Widerruf des Konkurses beantragte und den im Konkursverlustschein als ungedeckt aus- gewiesenen Forderungsbetrag des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau in der Höhe von Fr. 663.25 implizit anerkannte (vgl. act. 3/1, Rückseite; act. 2, S. 3 Absätze 1 bis 3; act. 11, S. 3 Absätze 1 bis 4). 1.1.3. Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an Entscheide von Konkursgerichten – schwerste Fälle von Nichtigkeit ausge- nommen – gebunden sind und mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht überprüfen dürfen. Mit anderen Worten: Konkursgerichte gehören nicht zum Kreis der von Aufsichtsbehörden beaufsichtigten Zwangsvollstreckungsorgane. Die Vorinstanz wandte das Recht also richtig an, wenn sie nicht auf die ihr vorge- legte Beschwerde eintrat, soweit sie das Konkursdekret betraf. Der Beschwerde- führer wurde hierauf bereits in früheren Verfahren mehrfach hingewiesen (siehe BGer 5A_372/2021 vom 7. Februar 2022, E. 2.6; OGer ZH, PS130116-O vom

15. Juli 2013, E. 2.2; PS130093-O vom 14. Juni 2013, E. 2.2; PS120167-O vom

28. September 2012, E. 3.3 m.w.H.). Es ist deshalb unverständlich, weshalb er die gleichen Argumente zur Anfechtung des Konkursverlustscheines vom 16. De- zember 2020 erneut vorbrachte. 1.2. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Auf- hebung "allfällige[r] andere[r] Verlustscheine" und die Löschung "alle[r] Betreibun- gen", ohne sie näher zu bezeichnen (act. 2, S. 1 erster Beschwerdeantrag; act. 11, S. 1 zweiter Beschwerdeantrag). Damit erfüllte seine Eingabe die Anfor- derungen an eine gültige Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. b ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO (sinngemäss) nicht, welche – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung – das Vorliegen und die Bezeichnung einer bestimmten Verfügung als Anfechtungsob- jekt voraussetzen. Die Vorinstanz ist im Umfang dieser Anträge zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 1.3. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz den Wi- derruf des über ihn eröffneten Konkurses und die Freigabe seines Vermögens (act. 2, S. 1 zweiter Beschwerdeantrag; act. 11, S. 1 dritter Beschwerdeantrag).

- 6 - Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs treten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. b ZPO (sinngemäss) aber nur auf Beschwerden ein, wenn sie sachlich zuständig sind. Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG kann nur das Konkursgericht den Konkurs widerrufen und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgeben. Folglich ist die Vorinstanz im Umfang dieser Anträge zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die die Beschwerde an die Kammer als of- fensichtlich unbegründet im Sinne von § 83 Abs. 2 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO (sinngemäss) und ist vollumfänglich abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer hält in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde aber- mals an offensichtlich haltlosen Argumenten und der offensichtlich falschen Auf- fassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung und überprüfe diese. Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass er die Beschwerde wider besseren Wissens erhoben hat.

2. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Konkursamt Hottingen-Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:

19. November 2024