Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Juli 2024 persönlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl vom 17. Juni 2024 (act. 6/4). Daraufhin wurde ihm vom Betreibungs- amt Elgg mit Verfügung vom 3. Juli 2024 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung verspätet erhoben worden sei (act. 2/1). 1.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 3), welche dieses mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erstattete (act. 5). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. August 2024 eine Stellungnahme ein (act. 12). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 wies die Vorin- stanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (act. 16). 1.3. Am 16. Oktober 2024 überbrachte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Titel "Widerspruch" (act. 18 = act. 23). Die Vorinstanz leitete die entsprechende Eingabe an die Kam- mer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 22). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–19). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechts- mittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post über- geben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Ok- tober 2024 (act. 16) wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2024 zugestellt (act. 17). Die Beschwerdefrist begann damit am 8. Oktober 2024 zu laufen und endete am 17. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Be- schwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 17. Oktober 2024 der Schweizeri- schen Post zur Weiterleitung an die Kammer übergeben und erfolgte damit frist- gerecht (vgl. act. 22), weshalb nicht geprüft werden muss, ob die Einreichung des Rechtsmittels versehentlich bei der Vorinstanz erfolgte (BGE 140 III 636 E. 2–4).
E. 3.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Die betroffene Par- tei muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts-
- 4 - handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Schwere des Hindernisses muss dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H., siehe auch KUKO SchKG-RUSSENBER- GER/MINET, 2. A., Art. 33 N 22 f. m.w.H., insbesondere auf die reiche Bundesge- richtspraxis, KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 20. A., Art. 33 N 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 3. A., Art. 33 N 10 ff.).
E. 3.2 Der Schuldner brachte vor Vorinstanz vor, seine Frau habe den Zahlungsbe- fehl am 21. Juni 2024 abgeholt. Er sei aufgrund einer schweren urologischen Operation krank und vom 22. Juni 2024 bis 3. Juli 2024 100% arbeitsunfähig ge- wesen, daher habe er nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können (act. 1 sinngemäss).
E. 3.3 Die Vorinstanz erwog, die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehegattin des Beschwerdeführers sei rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte sich im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit organisieren müssen; so hätte auch seine Ehefrau Rechtsvorschlag erheben können (act. 21 E. 4.3.). 3.4.1. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine vorinstanzliche Darstellung, wonach er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht einen Widerspruch (recte wohl Rechts- vorschlag) zu formulieren. Ausserdem erklärt er, dass dieser Widerspruch (recte wohl Rechtsvorschlag) ausschliesslich seine Angelegenheiten betreffe und die Annahme, dass seine Frau diesen hätte erheben können, nicht zutreffe (act. 23). 3.4.2. Die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. hiervor E. 2.1). Der Beschwerdeführer übersieht, dass er (bereits vor Vorinstanz) hätte darlegen müssen, inwiefern er aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung gehindert war, er mithin nicht in der Lage gewesen sein soll, seine
- 5 - Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten (wie beispielsweise seine Ehefrau) mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen. Arbeitsunfähigkeit bedeu- tet nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit, Handlungen vorzunehmen. Das Vor- bringen, aufgrund einer Operation 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein, reicht zur Begründung eines absolut unverschuldeten Hindernisses jedenfalls nicht, zu- mal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4). 3.4.3. Nach dem Gesagten hat der Schuldner für das Versäumnis einzuste- hen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Klo- ten, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240188-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 5. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Kloten) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Oktober 2024 (CB240031)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 21. Juni 2024 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Zah- lungsbefehl vom 17. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … zugestellt (act. 5). Die 10- tägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags begann somit am 22. Juni 2024 zu laufen und endete am 1. Juli 2024. Der Beschwerdeführer erhob am
3. Juli 2024 persönlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl vom 17. Juni 2024 (act. 6/4). Daraufhin wurde ihm vom Betreibungs- amt Elgg mit Verfügung vom 3. Juli 2024 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung verspätet erhoben worden sei (act. 2/1). 1.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 3), welche dieses mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erstattete (act. 5). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. August 2024 eine Stellungnahme ein (act. 12). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 wies die Vorin- stanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (act. 16). 1.3. Am 16. Oktober 2024 überbrachte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Titel "Widerspruch" (act. 18 = act. 23). Die Vorinstanz leitete die entsprechende Eingabe an die Kam- mer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 22). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–19). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechts- mittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post über- geben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Ok- tober 2024 (act. 16) wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2024 zugestellt (act. 17). Die Beschwerdefrist begann damit am 8. Oktober 2024 zu laufen und endete am 17. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Be- schwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 17. Oktober 2024 der Schweizeri- schen Post zur Weiterleitung an die Kammer übergeben und erfolgte damit frist- gerecht (vgl. act. 22), weshalb nicht geprüft werden muss, ob die Einreichung des Rechtsmittels versehentlich bei der Vorinstanz erfolgte (BGE 140 III 636 E. 2–4). 3.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Die betroffene Par- tei muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts-
- 4 - handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Schwere des Hindernisses muss dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H., siehe auch KUKO SchKG-RUSSENBER- GER/MINET, 2. A., Art. 33 N 22 f. m.w.H., insbesondere auf die reiche Bundesge- richtspraxis, KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 20. A., Art. 33 N 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 3. A., Art. 33 N 10 ff.). 3.2. Der Schuldner brachte vor Vorinstanz vor, seine Frau habe den Zahlungsbe- fehl am 21. Juni 2024 abgeholt. Er sei aufgrund einer schweren urologischen Operation krank und vom 22. Juni 2024 bis 3. Juli 2024 100% arbeitsunfähig ge- wesen, daher habe er nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können (act. 1 sinngemäss). 3.3. Die Vorinstanz erwog, die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehegattin des Beschwerdeführers sei rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte sich im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit organisieren müssen; so hätte auch seine Ehefrau Rechtsvorschlag erheben können (act. 21 E. 4.3.). 3.4.1. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine vorinstanzliche Darstellung, wonach er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht einen Widerspruch (recte wohl Rechts- vorschlag) zu formulieren. Ausserdem erklärt er, dass dieser Widerspruch (recte wohl Rechtsvorschlag) ausschliesslich seine Angelegenheiten betreffe und die Annahme, dass seine Frau diesen hätte erheben können, nicht zutreffe (act. 23). 3.4.2. Die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. hiervor E. 2.1). Der Beschwerdeführer übersieht, dass er (bereits vor Vorinstanz) hätte darlegen müssen, inwiefern er aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung gehindert war, er mithin nicht in der Lage gewesen sein soll, seine
- 5 - Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten (wie beispielsweise seine Ehefrau) mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen. Arbeitsunfähigkeit bedeu- tet nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit, Handlungen vorzunehmen. Das Vor- bringen, aufgrund einer Operation 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein, reicht zur Begründung eines absolut unverschuldeten Hindernisses jedenfalls nicht, zu- mal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4). 3.4.3. Nach dem Gesagten hat der Schuldner für das Versäumnis einzuste- hen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Klo- ten, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
7. November 2024