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PS240186

Arrest

Zürich OG · 2025-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 5. April 2022 verpflichtete das Tribunal judiciaire de Mulhouse den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) unter ande- rem, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) EUR 10'500.– für Mietzinse und EUR 600.– unter dem Titel von Art. 700 Code de procédure civile zu bezahlen (act. 1 S. 4; act. 3/3 = act. 15/3/3).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Vorinstanz legte ein Verfahren betreffend Arrest mit der Geschäftsnum- mer EQ240165-L an (act. 1–5). Da sich das Arrestbegehren auf das erwähnte französische Urteil stützt, legte die Vorinstanz sodann mit Blick auf Art. 271 Abs. 3 SchKG praxisgemäss ein separates Exequaturverfahren mit der Geschäftsnum- mer EZ240033-L an (act. 15/1–9). Nach durchgeführtem Verfahren schrieb die Vorinstanz das Exequaturver- fahren mit Verfügung vom 13. September 2024 ab (act. 15/8). Mit Urteil vom glei- chen Tag wies sie das Arrestbegehren ab ([act. 4 =] act. 7 [= act. 9]).

E. 2.1 Die Bestimmung von Art. 271 Abs. 1 SchKG zählt in Ziff. 1–6 abschliessend die möglichen Arrestgründe auf. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz die Arrestgründe von Ziff. 4 und Ziff. 6 geltend (act. 1 = act. 15/1 S. 4). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrundes (act. 7).

- 5 -

E. 2.2 Gemäss Ziff. 6 kann Arrest gelegt werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal judi- ciaire de Mulhouse vom 5. April 2022 (act. 1 = act. 15/1). Das entsprechende Be- gehren schrieb die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Unterzeichnung des Ge- suchs als gegenstandslos ab (act. 7). Wie gezeigt, wurde die gegen diesen Ent- scheid geführte Beschwerde durch die I. Zivilkammer behandelt. Mit Beschluss vom 3. April 2025 hiess die I. Zivilkammer den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom

5. April 2024 nicht gut, weil der Beschwerdeführer es auch innert Nachfrist unter- lassen hatte, eine Vollsteckbarkeitsbescheinigung unter Verwendung des Form- blattes in Anhang V des LugÜ (Art. 54 LugÜ) vorzulegen. Dies stelle indes eine Prozessvoraussetzung dar (act. 14 E. III.). Entsprechend fehlt es aktuell an der Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunal judiciaire de Mulhouse in der Schweiz, womit der Beschwerdeführer keinen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG besitzt und der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben ist. Zu prüfen ist, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliegt. 2.3.1 Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögens- gegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Nach Praxis der Kammer fällt nach wie vor (wie vor der Gesetzesrevision ausdrücklich in Ziff. 4 normiert) auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein solches vorliegt) unter Ziff. 4 (OGer ZH PS220111 vom 29. August 2022, E. IV./2.3; OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.2.1; OGer ZH PS130190 vom

27. November 2013, E. 3.3; OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 78a; STAEHELIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 25; BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 3. Aufl. 2024, Art. 47 N 73).

- 6 - 2.3.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse und die Unterlagen dessen Vollstreckbarkeit nicht glaubhaft ist: So setzt die Vollstreckbar- keit eines ausländischen Urteils voraus, dass dieses nach den Bestimmungen des hier anwendbaren Lugano-Übereinkommens (Art. 32 ff. LugÜ) anerkannt werden kann. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist dies nicht der Fall, wenn bei einem Säumni- surteil nicht auch glaubhaft gemacht wird, dass das verfahrenseinleitende Schrift- stück dem Beklagten rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sich dieser verteidigen konnte (BSK LugÜ-SCHULER/ROHN/MARUGG, 3. Aufl. 2024 N 24 ff.; OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3.). Wie bereits die I. Zivilkammer in ihrem Entscheid zur Frage der Vollsteckbarerklärung festhielt, erging das französische Urteil wohl als Säumnisurteil (act. 3/3 = act. 15/3/3 S. 2: "[…] A l'audience du 09 décembre 2021 Monsieur A._____ représenté par son Conseil, réitère ses demandes. Monsieur C._____, assigné par dépôt de l'acte à étude, n'a pas comparu. […]"; vgl. act. 14 = OGer ZH RV240015 vom 3. April 2025, E. III./3.). Indes reichte der Beschwerdeführer keine Bescheinigung nach Anhang V LugÜ (Art. 54 LugÜ) für das französische Urteil und auch sonst keine Dokumente ein, aus welchen sich das Datum der Zustellung des verfahrenseinlei- tenden Schriftstückes ergäbe. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass es sich um ein in der Schweiz vollstreckbares Urteil handelt. 2.3.3 Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nicht vor. 2.3.4.1 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob ein genügender Bezug zur Schweiz ge- geben ist: Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines genügenden Bezugs zur Schweiz. So behaupte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Umstände, die auf einen solchen Bezug schliessen liessen, und solche seien auch nicht er- sichtlich. Die Anstellung des Beschwerdegegners bei der D._____ AG reiche nicht aus, da der Belegenheitsort der zu verarrestierenden Vermögenswerte für sich al- leine keinen genügenden Anknüpfungspunkt bilde (act. 7 E. 3.4.). 2.3.4.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Vorinstanz stelle der Ort, an dem sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte befänden, zusam- men mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz dar. Die ge-

- 7 - gen den Beschwerdegegner in Frankreich ergriffenen Vollstreckungshandlungen seien allesamt erfolglos geblieben. Bei dem in der Schweiz eingeleiteten Arrest- verfahren handle es sich um eine Massnahme, welche erst in einem zweiten Schritt ergriffen worden sei, nachdem der Beschwerdegegner seine Forderung nicht spontan bezahlt habe und die Vollstreckung des Entscheides vom 5. April 2022 nicht erfolgreich gewesen sei (act. 8 S. 11 ff.). 2.3.4.3 Der Begriff des "genügenden Bezuges" der Forderung zur Schweiz ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich gläubigerfreundlich aus- zulegen (BGE 135 III 608, E 4.5; BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 88). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güter- abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen. Dabei sind die Berührungspunkte der Forderung mit der Schweiz abzuwägen ge- genüber den Bezugspunkten des Falles zu anderen Staaten, in welchen für die Parteien ein Forum zumutbarer Rechtsverfolgung besteht (BGer 5A_519/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.3; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 89 m.w.H.). Die blosse Belegenheit von Vermögenswerten des Arrestschuldners vermag – wie die Vorinstanz richtig angemerkt hat – für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinne herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungspunkt des Arrestes bildet, kann nur in Kombination mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, welches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtumstände einen genügenden Bezug herstellt, wäre etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermö- genswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfer-

- 8 - tigter Weise erschwert oder gar verunmöglich wird (BSK SchKG II-STOFFEL,

3. Aufl. 2021, Art. 271 N 94 m.w.H.). 2.3.4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen im Ar- restgesuch des Beschwerdeführers (act. 1 = act. 15/1) keinerlei Bezugspunkte der Forderung zur Schweiz ergeben. Dass er entgegen der Vorinstanz solche Be- zugspunkte aufgeführt hätte, macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen sei- ner Beschwerde an die Kammer (act. 8 S. 11 ff.) nicht geltend. Indes verweist er auf einschlägige Literaturstellen, gemäss welchen der Ort, an dem sich die zu ver- arrestierenden Vermögenswerte befänden, zusammen mit anderen Elementen ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz darstellten. Dies mag nach dem hiervor Ge- sagten zwar zutreffen. Im konkreten Fall sind aber keine "anderen Elemente" be- hauptet oder ersichtlich. Kein Bezug der Forderung zur Schweiz ergäbe sich je- denfalls aus dem behaupteten (aber nicht belegten) Umstand, dass sämtliche in Frankreich ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt als hinreichender Bezug zur Schweiz auch nicht, dass der Beschwerdegegner offenbar in der Schweiz arbeitet und hier einen Lohn bezieht, ist doch auch diesbezüglich weder behauptet noch erkennbar, dass seine Tätigkeit in irgendeiner Form in einen Zusammenhang zur Arrestforderung stehen würde. Damit fehlt es an einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz, womit der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausser Betracht fällt.

3. Entsprechend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Arrestgrundes zu Recht. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. IV.

E. 3 Abänderung der ergangenen Entscheide vom 13. Septem- ber 2024 mit den Referenzen EZ 240033-L/U und EQ240165-L/U;

E. 4 Es sei das Urteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom

E. 5 Es sei die Verarrestierung des pfändbaren Anteils der fälli- gen und fälligen werdenden Vergütungen, einschliesslich

13. Monatslohn und Gratifikationen, die Herrn C._____ von seinem Arbeitgeber, der Firma D._____ AG, … [Adresse], geschuldet werden, in der Höhe von CHF 10'531.84 (Ge- genwert von € 11'100.–, zuzügl. Zinsen) anzuordnen; Eventualiter:

E. 6 Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; In jedem Fall:

E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und zwei- ter Instanz;" Es wurde vor der II. Zivilkammer das vorliegende Verfahren betreffend Ar- rest angelegt. Vor der I. Zivilkammer wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckbarerklärung angelegt (Geschäfts-Nr. RV240015). Mit Beschluss vom

3. April 2025 trat die I. Zivilkammer auf die Beschwerde nicht ein (act. 14). Es bleibt nachfolgend die Beschwerde betreffend Arrest zu prüfen. Die vorinstanzli- chen Akten des Exequatur- und Arrestverfahrens wurden beigezogen (act. 1–5 u. 15/1–9). Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 einver- langte Kostenvorschuss (act. 11) wurde von diesem innert Frist geleistet (act. 12

u. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist der Rechts- mittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. auch: OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015, E. II./2.). III.

1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Der Gläubiger hat vor Gericht das Vor- liegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensge- genstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu ma- chen (Art. 272 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlich- keit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).

2. Zum Arrestgrund:

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). - 9 -
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer un- terliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'531.84. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  8. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240186-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 12. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch B._____ gegen C._____, Gesuch- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. September 2024 (EQ240165)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 5. April 2022 verpflichtete das Tribunal judiciaire de Mulhouse den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) unter ande- rem, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) EUR 10'500.– für Mietzinse und EUR 600.– unter dem Titel von Art. 700 Code de procédure civile zu bezahlen (act. 1 S. 4; act. 3/3 = act. 15/3/3).

2. Mit Arrestbegehren vom 22. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1 = 15/1): "1. Es seien die verarrestierbaren Beträge aus verfallenen und künfti- gen Lohnforderungen des Herrn C._____, inklusive 13. Monats- lohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber, der Firma D._____ AG, … [Adresse], in Höhe von CHF 10'531.84 (Gegenwert von € 11'100.–) ohne Zins mit Arrest zu belegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Vorinstanz legte ein Verfahren betreffend Arrest mit der Geschäftsnum- mer EQ240165-L an (act. 1–5). Da sich das Arrestbegehren auf das erwähnte französische Urteil stützt, legte die Vorinstanz sodann mit Blick auf Art. 271 Abs. 3 SchKG praxisgemäss ein separates Exequaturverfahren mit der Geschäftsnum- mer EZ240033-L an (act. 15/1–9). Nach durchgeführtem Verfahren schrieb die Vorinstanz das Exequaturver- fahren mit Verfügung vom 13. September 2024 ab (act. 15/8). Mit Urteil vom glei- chen Tag wies sie das Arrestbegehren ab ([act. 4 =] act. 7 [= act. 9]).

3. Gegen diese Entscheide gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

26. September 2024 (Datum Poststempel) an das Obergericht und stellte die fol- genden Anträge (act. 8 S. 3):

- 3 - " 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten; In der Hauptsache mit eigenem Entscheid:

2. Vereinigung der Rechtssachen EZ240033-L/U und EQ240165-L/U;

3. Abänderung der ergangenen Entscheide vom 13. Septem- ber 2024 mit den Referenzen EZ 240033-L/U und EQ240165-L/U;

4. Es sei das Urteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom

5. April 2022 anzuerkennen in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären;

5. Es sei die Verarrestierung des pfändbaren Anteils der fälli- gen und fälligen werdenden Vergütungen, einschliesslich

13. Monatslohn und Gratifikationen, die Herrn C._____ von seinem Arbeitgeber, der Firma D._____ AG, … [Adresse], geschuldet werden, in der Höhe von CHF 10'531.84 (Ge- genwert von € 11'100.–, zuzügl. Zinsen) anzuordnen; Eventualiter:

6. Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; In jedem Fall:

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und zwei- ter Instanz;" Es wurde vor der II. Zivilkammer das vorliegende Verfahren betreffend Ar- rest angelegt. Vor der I. Zivilkammer wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckbarerklärung angelegt (Geschäfts-Nr. RV240015). Mit Beschluss vom

3. April 2025 trat die I. Zivilkammer auf die Beschwerde nicht ein (act. 14). Es bleibt nachfolgend die Beschwerde betreffend Arrest zu prüfen. Die vorinstanzli- chen Akten des Exequatur- und Arrestverfahrens wurden beigezogen (act. 1–5 u. 15/1–9). Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 einver- langte Kostenvorschuss (act. 11) wurde von diesem innert Frist geleistet (act. 12

u. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist der Rechts- mittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. auch: OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015, E. II./2.). III.

1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Der Gläubiger hat vor Gericht das Vor- liegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensge- genstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu ma- chen (Art. 272 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlich- keit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).

2. Zum Arrestgrund: 2.1 Die Bestimmung von Art. 271 Abs. 1 SchKG zählt in Ziff. 1–6 abschliessend die möglichen Arrestgründe auf. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz die Arrestgründe von Ziff. 4 und Ziff. 6 geltend (act. 1 = act. 15/1 S. 4). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrundes (act. 7).

- 5 - 2.2 Gemäss Ziff. 6 kann Arrest gelegt werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal judi- ciaire de Mulhouse vom 5. April 2022 (act. 1 = act. 15/1). Das entsprechende Be- gehren schrieb die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Unterzeichnung des Ge- suchs als gegenstandslos ab (act. 7). Wie gezeigt, wurde die gegen diesen Ent- scheid geführte Beschwerde durch die I. Zivilkammer behandelt. Mit Beschluss vom 3. April 2025 hiess die I. Zivilkammer den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom

5. April 2024 nicht gut, weil der Beschwerdeführer es auch innert Nachfrist unter- lassen hatte, eine Vollsteckbarkeitsbescheinigung unter Verwendung des Form- blattes in Anhang V des LugÜ (Art. 54 LugÜ) vorzulegen. Dies stelle indes eine Prozessvoraussetzung dar (act. 14 E. III.). Entsprechend fehlt es aktuell an der Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunal judiciaire de Mulhouse in der Schweiz, womit der Beschwerdeführer keinen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG besitzt und der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben ist. Zu prüfen ist, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliegt. 2.3.1 Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögens- gegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Nach Praxis der Kammer fällt nach wie vor (wie vor der Gesetzesrevision ausdrücklich in Ziff. 4 normiert) auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein solches vorliegt) unter Ziff. 4 (OGer ZH PS220111 vom 29. August 2022, E. IV./2.3; OGer ZH PS150133 vom 24. August 2015, E. II./5.2.1; OGer ZH PS130190 vom

27. November 2013, E. 3.3; OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1; vgl. auch: BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 78a; STAEHELIN, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 25; BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 3. Aufl. 2024, Art. 47 N 73).

- 6 - 2.3.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse und die Unterlagen dessen Vollstreckbarkeit nicht glaubhaft ist: So setzt die Vollstreckbar- keit eines ausländischen Urteils voraus, dass dieses nach den Bestimmungen des hier anwendbaren Lugano-Übereinkommens (Art. 32 ff. LugÜ) anerkannt werden kann. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist dies nicht der Fall, wenn bei einem Säumni- surteil nicht auch glaubhaft gemacht wird, dass das verfahrenseinleitende Schrift- stück dem Beklagten rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sich dieser verteidigen konnte (BSK LugÜ-SCHULER/ROHN/MARUGG, 3. Aufl. 2024 N 24 ff.; OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3.). Wie bereits die I. Zivilkammer in ihrem Entscheid zur Frage der Vollsteckbarerklärung festhielt, erging das französische Urteil wohl als Säumnisurteil (act. 3/3 = act. 15/3/3 S. 2: "[…] A l'audience du 09 décembre 2021 Monsieur A._____ représenté par son Conseil, réitère ses demandes. Monsieur C._____, assigné par dépôt de l'acte à étude, n'a pas comparu. […]"; vgl. act. 14 = OGer ZH RV240015 vom 3. April 2025, E. III./3.). Indes reichte der Beschwerdeführer keine Bescheinigung nach Anhang V LugÜ (Art. 54 LugÜ) für das französische Urteil und auch sonst keine Dokumente ein, aus welchen sich das Datum der Zustellung des verfahrenseinlei- tenden Schriftstückes ergäbe. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass es sich um ein in der Schweiz vollstreckbares Urteil handelt. 2.3.3 Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nicht vor. 2.3.4.1 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob ein genügender Bezug zur Schweiz ge- geben ist: Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines genügenden Bezugs zur Schweiz. So behaupte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Umstände, die auf einen solchen Bezug schliessen liessen, und solche seien auch nicht er- sichtlich. Die Anstellung des Beschwerdegegners bei der D._____ AG reiche nicht aus, da der Belegenheitsort der zu verarrestierenden Vermögenswerte für sich al- leine keinen genügenden Anknüpfungspunkt bilde (act. 7 E. 3.4.). 2.3.4.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Vorinstanz stelle der Ort, an dem sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte befänden, zusam- men mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz dar. Die ge-

- 7 - gen den Beschwerdegegner in Frankreich ergriffenen Vollstreckungshandlungen seien allesamt erfolglos geblieben. Bei dem in der Schweiz eingeleiteten Arrest- verfahren handle es sich um eine Massnahme, welche erst in einem zweiten Schritt ergriffen worden sei, nachdem der Beschwerdegegner seine Forderung nicht spontan bezahlt habe und die Vollstreckung des Entscheides vom 5. April 2022 nicht erfolgreich gewesen sei (act. 8 S. 11 ff.). 2.3.4.3 Der Begriff des "genügenden Bezuges" der Forderung zur Schweiz ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich gläubigerfreundlich aus- zulegen (BGE 135 III 608, E 4.5; BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 88). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güter- abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen. Dabei sind die Berührungspunkte der Forderung mit der Schweiz abzuwägen ge- genüber den Bezugspunkten des Falles zu anderen Staaten, in welchen für die Parteien ein Forum zumutbarer Rechtsverfolgung besteht (BGer 5A_519/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.3; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 89 m.w.H.). Die blosse Belegenheit von Vermögenswerten des Arrestschuldners vermag – wie die Vorinstanz richtig angemerkt hat – für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinne herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungspunkt des Arrestes bildet, kann nur in Kombination mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, welches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtumstände einen genügenden Bezug herstellt, wäre etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermö- genswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfer-

- 8 - tigter Weise erschwert oder gar verunmöglich wird (BSK SchKG II-STOFFEL,

3. Aufl. 2021, Art. 271 N 94 m.w.H.). 2.3.4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen im Ar- restgesuch des Beschwerdeführers (act. 1 = act. 15/1) keinerlei Bezugspunkte der Forderung zur Schweiz ergeben. Dass er entgegen der Vorinstanz solche Be- zugspunkte aufgeführt hätte, macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen sei- ner Beschwerde an die Kammer (act. 8 S. 11 ff.) nicht geltend. Indes verweist er auf einschlägige Literaturstellen, gemäss welchen der Ort, an dem sich die zu ver- arrestierenden Vermögenswerte befänden, zusammen mit anderen Elementen ei- nen genügenden Bezug zur Schweiz darstellten. Dies mag nach dem hiervor Ge- sagten zwar zutreffen. Im konkreten Fall sind aber keine "anderen Elemente" be- hauptet oder ersichtlich. Kein Bezug der Forderung zur Schweiz ergäbe sich je- denfalls aus dem behaupteten (aber nicht belegten) Umstand, dass sämtliche in Frankreich ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt als hinreichender Bezug zur Schweiz auch nicht, dass der Beschwerdegegner offenbar in der Schweiz arbeitet und hier einen Lohn bezieht, ist doch auch diesbezüglich weder behauptet noch erkennbar, dass seine Tätigkeit in irgendeiner Form in einen Zusammenhang zur Arrestforderung stehen würde. Damit fehlt es an einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz, womit der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausser Betracht fällt.

3. Entsprechend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Arrestgrundes zu Recht. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).

- 9 -

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer un- terliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'531.84. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

13. Juni 2025