Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Arrestbefehl vom 6. Juni 2023 (act. 4/7) bewilligte das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EQ230130-L), auf Antrag der A._____ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestützt auf das für vollstreckbar erklärte Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg (act. 4/3 und 4/4), die Ver- arrestierung von sämtlichen Vermögensgegenständen der B._____ Ltd. (nachfol- gend Arrestschuldnerin), insbesondere den Saldo auf der bei der C._____ AG in Zürich (nachfolgend: C._____) geführten Kontobeziehung Nr. ... (act. 4/6 i.V.m. act. 4/7). Im Rahmen der Pfändungsnotifikation des Betreibungsamts Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) teilte die C._____ mit, dass die verarrestierte Konto- beziehung Nr. ... durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SECO) gesperrt sei (act. 4/13-18). Das SECO bestätigte die Sperre und erklärte, das Konto unterliege nicht einer strafrechtlichen Sperre, es sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Ukraine-Verord- nung) gesperrt (act. 4/19-20). Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 forderte das Betreibungs- amt die Beschwerdeführerin auf, das Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg nachzureichen, um dieses an das SECO zur Prüfung weiterzuleiten (act. 4/21), woraufhin die Beschwerdeführerin zunächst ein Wiedererwägungsge- such und anschliessend ein Gesuch um Verlängerung der ihr angesetzten Frist zur Einreichung des Urteils des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg bis zu Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs stellte (act. 4/22-26). Da die Beschwer- deführerin der Aufforderung, das Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Lu- xembourg nachzureichen, nicht nachkam, sistierte das Betreibungsamt mit Verfü- gung vom 30. Juli 2024 das Verwertungsverfahren (act. 4/27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2024 Beschwerde an das Bezirks- gericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2). Diese wurde mit Beschluss vom
12. September 2024 abgewiesen (act. 7 = act. 10 = act. 12).
- 3 -
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin [Anmerkung: das Betreibungsamt] an- zuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 umgehend, und unbesehen von irgendwelchen Entscheiden, An- ordnungen, Verfügungen, etc. des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, wieder aufzunehmen und fortzuführen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- kasse."
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 44 SchKG. Sie macht im Wesentlichen geltend, Privilegien bzw. Vorränge, die dem Verfahren nach SchKG vorgehen würden, bestünden grundsätzlich nicht. Eine spezifische beschränkte Ausnahme sehe einzig Art. 44 SchKG vor. Vorbehalte seien nur für das Straf- und Strafprozessrecht, das Steuerrecht und das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SR 196.1; nachfolgend: RuVG) vorgesehen. Weitere Vorbehalte sehe Art. 44 SchKG nicht vor und bestünden auch nicht. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst auf einen allgemeinen Vorrang zugunsten von "Wirtschaftssanktionen" verzichtet. Der Gesetzgeber habe in Art. 44 SchKG nebst "strafrechtlichen und fis- kalischen Gesetzen" als dritten Vorbehalt die Beschlagnahme nach dem RuVG aufgenommen. Im Unterschied zum RuVG, das die Sperrung und Rückführung von sogenannten "Potentatengeldern" regle, sehe Art. 44 SchKG jedoch keine weiteren Vorbehalte – und insbesondere auch keinen allgemeinen Vorrang von "sanktionsrechtlichen" Sperrungen – vor. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 131 III 652, mit dem die Vorinstanz zu argumentieren versuche, dass sich auf Art. 184 Abs. 3 BV stützende Massnahmen in jedem Fall Vorrang gegenüber Betreibungsverfahren gemäss SchKG hätten, sei falsch (act. 11 Rz. 22 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 44 SchKG keinen expli- ziten Vorbehalt für die Ukraine-Verordnung vorsieht. Allerdings verkennt sie, dass die Vorinstanz dies auch nicht behauptet. Vielmehr führt sie aus, der Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG sei sinngemäss auch auf
- 5 - Beschlüsse des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sper- ren, anwendbar (act. 10 E. 5.1). Diesbezüglich stützt sie sich auf BGE 131 III 652. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die in jenem Fall vom Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV verfügte Sperre, auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinn ein strafrechtliches oder fiskalisches Gesetz nach Art. 44 SchKG darstelle und somit keine direkte Anwendung dieser Bestimmung zulasse, einem solchen Gesetz gleichzustellen und Art. 44 SchKG per analogiam auf eine solche Verordnung anzuwenden sei. Dies mit der Begründung, dass Ver- ordnungen oder Verfügungen, welche auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm getroffen werden, sich in der Regel fast definitionsgemäss praeter legem definie- ren und gewissermassen an die Stelle von Gesetzen treten (BGE 131 III 652 E. 2; Pra 95 (2006) Nr. 94 E. 2). Zwar betraf der erwähnte Bundesgerichtsentscheid, wie die Beschwerdeführerin ausführt, tatsächlich die rechtshilfeweise Einziehung von Geldern des Diktators D._____ (act. 11 Rz. 38). Indes ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid entgegen der Beschwerdeführerin keine Einschränkung dahingehend, dass das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG nur für diesen Fall bejahte. Vielmehr sind die Ausführungen des Bundesgerichts, wie soeben aufgezeigt, allgemein gehalten. Damit übereinstim- mend sieht denn auch die Lehre vor, dass Sanktionen einem Arrestbeschlag ana- log Art. 44 SchKG vorgehen und nennt gar die Ukraine-Verordnung explizit als Anwendungsfall (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153 sowie Fn. 55).
E. 2.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022
- 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt. Sodann wird in der Literatur unter Verweis auf die Bot- schaft festgehalten, dass sich die Kompetenz zum Erlass der Sanktionsverord- nungen letztlich weiterhin unmittelbar aus der Verfassung gestützt auf Art. 184
- 7 - Abs. 3 BV ergibt (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153).
E. 2.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur analogen Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG im vorliegenden Fall ist damit nicht zu beanstanden.
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.
1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und
- 4 - zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.
E. 3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 190 BV sowie Art. 164 Abs. 1 und 2 BV. Bundesgesetze gingen Verordnungen vor (Art. 190 BV). So seien alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Für gesetzesvertretende Verordnun- gen benötige die Exekutive eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers, eine Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Dass die Ukraine-Verord- nung dem SchKG nicht vorgehen könne, ergebe sich somit nicht nur aus Art. 44 SchKG, sondern nur schon aus der Tatsache, dass es sich beim SchKG um ein Bundesgesetz handle, während es sich bei der Ukraine-Verordnung ledig- lich um eine von der Exekutive erlassene Verordnung handle, mithin um einen dem Gesetz untergeordneten Erlass. Die Vermögenssperre stütze sich auf die Ukraine-Verordnung und die Ukraine-Verordnung sei eine Verordnung. Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass es sich bei der Ukraine-Verordnung um ein "Gesetzes- surrogat" handle, sei falsch. Zwar bilde Art. 184 Abs. 3 BV die verfassungsmäs- sige Grundlage der Ukraine-Verordnung. Doch darauf habe der Bundesgesetzge- ber primär das EmbG erlassen, worauf sich wiederum die Ukraine-Verordnung stütze. Die Ukraine-Verordnung trete somit nicht an Stelle des EmbG oder eines anderen Bundesgesetzes. Die Ukraine-Verordnung sei kein Gesetzessurrogat. Und selbst wenn sich die Vermögenssperre direkt aus dem EmbG ergeben würde, könnte aus dem blossen Umstand, dass es sich beim EmbG um ein Bun- desgesetz handle, noch immer kein Vorrang gegenüber dem SchKG – das ebenso ein Bundesgesetz sei – begründet werden. Denn das EmbG enthalte keine Bestimmungen, die einen Vorrang von sanktionsrechtlichen Sperren vor Vollstreckungsmassnahmen regeln bzw. bejahen würden. Selbst wenn man die Ukraine-Verordnung zu Unrecht und wider Erwarten als grundsätzlich anwendbar erachten würde, wäre diese für die Einschränkung des SchKG und der nach die-
- 8 - sem zu führenden Vollstreckungsverfahren noch immer keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Ukraine-Verordnung sehe nirgendwo einen Vorrang gegen- über dem SchKG vor, sondern bleibe dahingehend völlig unbestimmt (act. 11 Rz. 49 ff.).
E. 3.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Uk- raine-Verordnung somit zwar kein Bundesgesetz, es liegt aber dennoch eine ge- nügende gesetzliche Grundlage vor, weil sie an die Stelle eines solchen tritt (vgl. act. 10 E. 5.2).
E. 4.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK gel- tend. Das Betreibungsamt Zürich 1 habe der Beschwerdeführerin jeweils kein rechtliches Gehör eingeräumt. Dies insbesondere als es sich dazu entschieden gehabt habe, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren auszusetzen und statt- dessen der Bitte des SECO zu folgen, diesem zwecks Prüfung einer Ausnahme- bewilligung eine Kopie des der Betreibung zugrundeliegenden Forderungsurteils einzureichen. Indem das Betreibungsamt das SECO in das Verfahren miteinbezo-
- 9 - gen und sogar dessen Bitte gefolgt sei, diesem zwecks Prüfung einer Ausnahme- bewilligung eine Kopie des der Betreibung zugrundeliegenden Forderungsurteils einzureichen, verletze es die genannten Verfassungsbestimmungen (act. 11 Rz. 62 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechts auf Äusserung bzw. des Rechts auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und Dritten als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ersteres umfasst den Anspruch eines Betroffenen, sich vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids oder Urteils zur Sache zu äussern und seinen Stand- punkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Er vermittelt in- des keinen Anspruch auf eine Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung und bezieht sich primär auf sachverhaltsrelevante Fragen. Das Recht auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und Dritten um- fasst das Recht der Parteien, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übri- gen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BV BSK-WALDMANN, 2015, Art. 29, N 45 und 48).
E. 4.3 Das Vorgehen des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdeführerin wurde das Schreiben des SECO vom 18. Juni 2024 betreffend Auskunft zugestellt (act. 4/21; act. 4/20). Daraufhin beantragte die Beschwerde- führerin am 9. Juli 2024, dass der Entscheid, das Urteil des Tribunal D'Arrondise- ment de et à Luxembourg vom 9. Dezember 2022 dem SECO einzureichen in Wiedererwägung zu ziehen sei (act. 4/22). Anschliessend informierte das Betrei- bungsamt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juli 2024 darüber, dass es das SECO aufgefordert habe, zu den Hinweisen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und im Anschluss über das weitere Vorgehen entschieden sowie al- lenfalls eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (act. 4/23). Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich die Stellungnahme des SECO zusammen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt (act. 4/25). Erst nach erfolgter Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 19. Juli 2024 (act. 4/26) erfolgte am 30. Juli 2024 die Verfügung des Be- treibungsamts betreffend Sistierung des Verwertungsverfahrens. Damit wurde der
- 10 - Beschwerdeführerin vor Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt und konnte sich die Beschwerdeführerin auch zu den Einga- ben des SECO jeweils äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt somit nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur schon deshalb geltend machen will, weil das Betreibungs- amt das SECO um Auskunft ersucht hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Betreibungsamt sich nicht einfach über die Sperre hinwegsetzen konnte und das Vorgehen des Betreibungsamts im Interesse der Beschwerdeführerin war (act. 12 E. 5.3). Sodann obliegt die Leitung des Verfahrens ohnehin dem Betreibungsamt und ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch, in die Verfahrensleitung einzugreifen.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
- November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 14. November 2024 in Sachen A._____ S.A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ betreffend Beschwerde gegen Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 30. Juli 2024 / Sistierung des Verwertungsverfahrens Nr. 4219 / Betreibung Nr. 1 Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2024 (CB240090)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Arrestbefehl vom 6. Juni 2023 (act. 4/7) bewilligte das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EQ230130-L), auf Antrag der A._____ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestützt auf das für vollstreckbar erklärte Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg (act. 4/3 und 4/4), die Ver- arrestierung von sämtlichen Vermögensgegenständen der B._____ Ltd. (nachfol- gend Arrestschuldnerin), insbesondere den Saldo auf der bei der C._____ AG in Zürich (nachfolgend: C._____) geführten Kontobeziehung Nr. ... (act. 4/6 i.V.m. act. 4/7). Im Rahmen der Pfändungsnotifikation des Betreibungsamts Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) teilte die C._____ mit, dass die verarrestierte Konto- beziehung Nr. ... durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SECO) gesperrt sei (act. 4/13-18). Das SECO bestätigte die Sperre und erklärte, das Konto unterliege nicht einer strafrechtlichen Sperre, es sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Ukraine-Verord- nung) gesperrt (act. 4/19-20). Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 forderte das Betreibungs- amt die Beschwerdeführerin auf, das Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg nachzureichen, um dieses an das SECO zur Prüfung weiterzuleiten (act. 4/21), woraufhin die Beschwerdeführerin zunächst ein Wiedererwägungsge- such und anschliessend ein Gesuch um Verlängerung der ihr angesetzten Frist zur Einreichung des Urteils des Tribunal D'Arrondisement de et à Luxembourg bis zu Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs stellte (act. 4/22-26). Da die Beschwer- deführerin der Aufforderung, das Urteil des Tribunal D'Arrondisement de et à Lu- xembourg nachzureichen, nicht nachkam, sistierte das Betreibungsamt mit Verfü- gung vom 30. Juli 2024 das Verwertungsverfahren (act. 4/27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2024 Beschwerde an das Bezirks- gericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2). Diese wurde mit Beschluss vom
12. September 2024 abgewiesen (act. 7 = act. 10 = act. 12).
- 3 -
2. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss rechtzeitig (vgl. act. 8/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 S. 2 f.): "1. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
12. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240090-L) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin [Anmer- kung: des Betreibungsamts] vom 30. Juli 2024, mit der das Betrei- bungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 zuhanden eines Entscheids des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ausgesetzt und die Beschwerdeführerin zur Einreichung der der Betreibung zugrunde- liegenden Urteilskopie aufgefordert wurde, nichtig ist; Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 12. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240090-L) aufzuheben und es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin [Anmerkung: des Betreibungsamts] vom 30. Juli 2024, mit der das Betreibungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 zuhanden eines Entscheids des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ausgesetzt und die Beschwer- deführerin zur Einreichung der der Betreibung zugrundeliegenden Ur- teilskopie aufgefordert wurde, aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Es sei die Beschwerdegegnerin [Anmerkung: das Betreibungsamt] an- zuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 umgehend, und unbesehen von irgendwelchen Entscheiden, An- ordnungen, Verfügungen, etc. des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, wieder aufzunehmen und fortzuführen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- kasse."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.
1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und
- 4 - zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 44 SchKG. Sie macht im Wesentlichen geltend, Privilegien bzw. Vorränge, die dem Verfahren nach SchKG vorgehen würden, bestünden grundsätzlich nicht. Eine spezifische beschränkte Ausnahme sehe einzig Art. 44 SchKG vor. Vorbehalte seien nur für das Straf- und Strafprozessrecht, das Steuerrecht und das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SR 196.1; nachfolgend: RuVG) vorgesehen. Weitere Vorbehalte sehe Art. 44 SchKG nicht vor und bestünden auch nicht. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst auf einen allgemeinen Vorrang zugunsten von "Wirtschaftssanktionen" verzichtet. Der Gesetzgeber habe in Art. 44 SchKG nebst "strafrechtlichen und fis- kalischen Gesetzen" als dritten Vorbehalt die Beschlagnahme nach dem RuVG aufgenommen. Im Unterschied zum RuVG, das die Sperrung und Rückführung von sogenannten "Potentatengeldern" regle, sehe Art. 44 SchKG jedoch keine weiteren Vorbehalte – und insbesondere auch keinen allgemeinen Vorrang von "sanktionsrechtlichen" Sperrungen – vor. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 131 III 652, mit dem die Vorinstanz zu argumentieren versuche, dass sich auf Art. 184 Abs. 3 BV stützende Massnahmen in jedem Fall Vorrang gegenüber Betreibungsverfahren gemäss SchKG hätten, sei falsch (act. 11 Rz. 22 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 44 SchKG keinen expli- ziten Vorbehalt für die Ukraine-Verordnung vorsieht. Allerdings verkennt sie, dass die Vorinstanz dies auch nicht behauptet. Vielmehr führt sie aus, der Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG sei sinngemäss auch auf
- 5 - Beschlüsse des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sper- ren, anwendbar (act. 10 E. 5.1). Diesbezüglich stützt sie sich auf BGE 131 III 652. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die in jenem Fall vom Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV verfügte Sperre, auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinn ein strafrechtliches oder fiskalisches Gesetz nach Art. 44 SchKG darstelle und somit keine direkte Anwendung dieser Bestimmung zulasse, einem solchen Gesetz gleichzustellen und Art. 44 SchKG per analogiam auf eine solche Verordnung anzuwenden sei. Dies mit der Begründung, dass Ver- ordnungen oder Verfügungen, welche auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm getroffen werden, sich in der Regel fast definitionsgemäss praeter legem definie- ren und gewissermassen an die Stelle von Gesetzen treten (BGE 131 III 652 E. 2; Pra 95 (2006) Nr. 94 E. 2). Zwar betraf der erwähnte Bundesgerichtsentscheid, wie die Beschwerdeführerin ausführt, tatsächlich die rechtshilfeweise Einziehung von Geldern des Diktators D._____ (act. 11 Rz. 38). Indes ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid entgegen der Beschwerdeführerin keine Einschränkung dahingehend, dass das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG nur für diesen Fall bejahte. Vielmehr sind die Ausführungen des Bundesgerichts, wie soeben aufgezeigt, allgemein gehalten. Damit übereinstim- mend sieht denn auch die Lehre vor, dass Sanktionen einem Arrestbeschlag ana- log Art. 44 SchKG vorgehen und nennt gar die Ukraine-Verordnung explizit als Anwendungsfall (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153 sowie Fn. 55). 2.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022
- 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt. Sodann wird in der Literatur unter Verweis auf die Bot- schaft festgehalten, dass sich die Kompetenz zum Erlass der Sanktionsverord- nungen letztlich weiterhin unmittelbar aus der Verfassung gestützt auf Art. 184
- 7 - Abs. 3 BV ergibt (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153). 2.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur analogen Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG im vorliegenden Fall ist damit nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 190 BV sowie Art. 164 Abs. 1 und 2 BV. Bundesgesetze gingen Verordnungen vor (Art. 190 BV). So seien alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Für gesetzesvertretende Verordnun- gen benötige die Exekutive eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers, eine Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Dass die Ukraine-Verord- nung dem SchKG nicht vorgehen könne, ergebe sich somit nicht nur aus Art. 44 SchKG, sondern nur schon aus der Tatsache, dass es sich beim SchKG um ein Bundesgesetz handle, während es sich bei der Ukraine-Verordnung ledig- lich um eine von der Exekutive erlassene Verordnung handle, mithin um einen dem Gesetz untergeordneten Erlass. Die Vermögenssperre stütze sich auf die Ukraine-Verordnung und die Ukraine-Verordnung sei eine Verordnung. Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass es sich bei der Ukraine-Verordnung um ein "Gesetzes- surrogat" handle, sei falsch. Zwar bilde Art. 184 Abs. 3 BV die verfassungsmäs- sige Grundlage der Ukraine-Verordnung. Doch darauf habe der Bundesgesetzge- ber primär das EmbG erlassen, worauf sich wiederum die Ukraine-Verordnung stütze. Die Ukraine-Verordnung trete somit nicht an Stelle des EmbG oder eines anderen Bundesgesetzes. Die Ukraine-Verordnung sei kein Gesetzessurrogat. Und selbst wenn sich die Vermögenssperre direkt aus dem EmbG ergeben würde, könnte aus dem blossen Umstand, dass es sich beim EmbG um ein Bun- desgesetz handle, noch immer kein Vorrang gegenüber dem SchKG – das ebenso ein Bundesgesetz sei – begründet werden. Denn das EmbG enthalte keine Bestimmungen, die einen Vorrang von sanktionsrechtlichen Sperren vor Vollstreckungsmassnahmen regeln bzw. bejahen würden. Selbst wenn man die Ukraine-Verordnung zu Unrecht und wider Erwarten als grundsätzlich anwendbar erachten würde, wäre diese für die Einschränkung des SchKG und der nach die-
- 8 - sem zu führenden Vollstreckungsverfahren noch immer keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Ukraine-Verordnung sehe nirgendwo einen Vorrang gegen- über dem SchKG vor, sondern bleibe dahingehend völlig unbestimmt (act. 11 Rz. 49 ff.). 3.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Uk- raine-Verordnung somit zwar kein Bundesgesetz, es liegt aber dennoch eine ge- nügende gesetzliche Grundlage vor, weil sie an die Stelle eines solchen tritt (vgl. act. 10 E. 5.2). 4. 4.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK gel- tend. Das Betreibungsamt Zürich 1 habe der Beschwerdeführerin jeweils kein rechtliches Gehör eingeräumt. Dies insbesondere als es sich dazu entschieden gehabt habe, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren auszusetzen und statt- dessen der Bitte des SECO zu folgen, diesem zwecks Prüfung einer Ausnahme- bewilligung eine Kopie des der Betreibung zugrundeliegenden Forderungsurteils einzureichen. Indem das Betreibungsamt das SECO in das Verfahren miteinbezo-
- 9 - gen und sogar dessen Bitte gefolgt sei, diesem zwecks Prüfung einer Ausnahme- bewilligung eine Kopie des der Betreibung zugrundeliegenden Forderungsurteils einzureichen, verletze es die genannten Verfassungsbestimmungen (act. 11 Rz. 62 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechts auf Äusserung bzw. des Rechts auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und Dritten als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ersteres umfasst den Anspruch eines Betroffenen, sich vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids oder Urteils zur Sache zu äussern und seinen Stand- punkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Er vermittelt in- des keinen Anspruch auf eine Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung und bezieht sich primär auf sachverhaltsrelevante Fragen. Das Recht auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und Dritten um- fasst das Recht der Parteien, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übri- gen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BV BSK-WALDMANN, 2015, Art. 29, N 45 und 48). 4.3 Das Vorgehen des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdeführerin wurde das Schreiben des SECO vom 18. Juni 2024 betreffend Auskunft zugestellt (act. 4/21; act. 4/20). Daraufhin beantragte die Beschwerde- führerin am 9. Juli 2024, dass der Entscheid, das Urteil des Tribunal D'Arrondise- ment de et à Luxembourg vom 9. Dezember 2022 dem SECO einzureichen in Wiedererwägung zu ziehen sei (act. 4/22). Anschliessend informierte das Betrei- bungsamt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juli 2024 darüber, dass es das SECO aufgefordert habe, zu den Hinweisen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und im Anschluss über das weitere Vorgehen entschieden sowie al- lenfalls eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (act. 4/23). Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich die Stellungnahme des SECO zusammen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt (act. 4/25). Erst nach erfolgter Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 19. Juli 2024 (act. 4/26) erfolgte am 30. Juli 2024 die Verfügung des Be- treibungsamts betreffend Sistierung des Verwertungsverfahrens. Damit wurde der
- 10 - Beschwerdeführerin vor Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt und konnte sich die Beschwerdeführerin auch zu den Einga- ben des SECO jeweils äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt somit nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur schon deshalb geltend machen will, weil das Betreibungs- amt das SECO um Auskunft ersucht hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Betreibungsamt sich nicht einfach über die Sperre hinwegsetzen konnte und das Vorgehen des Betreibungsamts im Interesse der Beschwerdeführerin war (act. 12 E. 5.3). Sodann obliegt die Leitung des Verfahrens ohnehin dem Betreibungsamt und ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch, in die Verfahrensleitung einzugreifen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
15. November 2024