Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit elektronischem Betreibungsbegehren vom 13. Oktober 2023 (act. 7/1) betrieb die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) A._____ (Beschwerdeführer) für einen Betrag von Fr. 1'315.00 (Haushaltabgabe nach RTVG für Radio und TV vom 1. März 2020 bis 29. Februar 2024) zuzüglich Fr. 15.00 (Mahngebühr) und Fr. 20.00 (Betreibungseinleitungsgebühr). Das Betreibungsamt Pfäffikon ZH (fortan Betreibungsamt) stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. 1 (act. 7/2) dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 zu, worauf die- ser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 7/2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) – dessen Kenntnisnahme vom Beschwerdeführer in der vor- liegenden Beschwerde in Abrede gestellt wird (vgl. nachfolgend, E. 3.3) – teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass sie von dessen Rechtsvorschlag Kenntnis genommen habe und die in Betreibung ge- setzten Beträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Radio und Fernsehen (RTVG, RTVV) geschuldet seien. Ferner führte die Beschwerdegegne- rin in besagtem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtli- ches Gehör habe und die Möglichkeit erhalte, sich bis 30. November 2023 zur Sa- che zu äussern und den Rechtsvorschlag zu begründen. Dies mit der Androhung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf dieser Frist von ihrem Recht auf Auf- hebung des Rechtsvorschlags (Art. 69e Abs. 2 RTVG) Gebrauch machen werde (act. 7/4, S. 6). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 beseitigte die Beschwer- degegnerin in der Folge den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 und erteilte definitive Rechtsöffnung. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge verpflichtet (act. 7/4, Seiten 1-4). Die per Ein- schreiben versendete Verfügung wurde innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und an die Beschwerdegegnerin retourniert (act. 7/4, S. 7). Am 21. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin das (elektronische) Fortsetzungsbegehren (act. 7/3). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 lud das Betreibungsamt den Beschwer- deführer vor, persönlich auf dem Amt zu erscheinen und über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben. Dies mit der Begründung, dass er
- 3 - bei der ihm auf den 28. Mai 2024 angezeigten Pfändung nicht anwesend gewe- sen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen (act. 3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und stellte den Antrag, die Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei als nichtig zu erklären. Zur Begrün- dung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass am 12. Dezem- ber 2023 versucht worden sei, ihm eine Verfügung der Beschwerdegegnerin zu- zustellen. Da er in dieser Zeit abwesend gewesen sei, habe er die Verfügung nicht entgegennehmen können. Eine fingierte Zustellung, wie sie in diesem Fall vorgenommen worden sei, gelte gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht. Die Ankündigung einer Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 sei mit der Verfügung des Rechtsöffnungs- entscheids nicht gleichzustellen. Mit der Verfügung entstehe laut Rechtsprechung ein neues Verfahren, von welchem der Betriebene nicht habe annehmen müssen, dass dies nach einem Rechtsvorschlag geschehe. Somit habe er nicht mit der Zu- stellung einer Verfügung rechnen müssen; die angenommene Zustellfiktion stelle daher eine Rechtsverletzung dar (act. 1, S. 2). Laut Bundesgericht könne eine Be- treibung nicht weitergeführt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe (act. 1, S. 1 mit Verweis auf BGE 130 III 396, E. 1.2.2 f.; 102 III 133, E. 3). Dies hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers vom zuständigen Betreibungs- amt kontrolliert und die Rechtsöffnung abgewiesen werden müssen (act. 1, S. 2).
E. 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit (Zirkular-) Beschluss vom 19. August 2024 (act. 9 = act. 13 = act. 15) ab.
E. 1.4 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2024 (act. 14; gemäss Poststempel aufgegeben am 9. September 2024, hierorts eingegangen am 10. September 2024) rechtzeitig (act. 10/1, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 1 ZPO) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Rechtsöffnung sowie die Pfändungsankündigung
- 4 - seien für nichtig zu erklären (act. 14, S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stel- lungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegne- rin sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 14) samt Beilagen (act. 15 und act. 16) zuzustellen.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdever- fahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom
16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtsöffnung sowie die Pfändungs- ankündigung sollten für "nichtig gesprochen" werden (act. 14, S. 2). Da der Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist mit Blick auf das formelle An- tragserfordernis kein strenger Massstab anzulegen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird hinreichend klar, dass es ihm zum einen auch um die
- 5 - Aufhebung des angefochtenen Zirkular-Beschlusses der Vorinstanz geht und dass er zum anderem – vor dem Hintergrund der behaupteten Nichtigkeit der Rechtsöffnung – die Fortsetzung der Betreibung sowie die angekündigte Pfän- dung für unzulässig bzw. nichtig hält (vgl. hierzu bereits die Erwägungen der Vor- instanz, act. 13, E. 1 ff.). In der Tat bliebe, wenn sich im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens erwiese, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht wirksam zugestellt wurde (vgl. hierzu nachfolgend, E. 0), der Rechtsvorschlag unbeseitigt und sowohl der nicht eröff- nete Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsvorschlagsbeseitigungsentscheid als auch dar- auf gestützte Handlungen des Betreibungsamts wären nichtig (vgl. hierzu BGE 142 III 599, E. 2.1; BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.1 jeweils m.w.H.). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung, sodass darauf grundsätzlich ein- getreten werden kann.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe vor, dass die Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt werde, dem Schuldner effektiv zugestellt worden sein müsse. Die Zu- stellfiktion, wonach nicht abgeholte Zustellungen nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gölten, sei nur anwendbar, wenn während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines be- hördlichen Aktes gerechnet werden müsse (act. 13, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 130 III 396 und BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 SchKG N 30b). So- weit der Schuldner vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden oder ein Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt wor- den sei, dürfe für die nachfolgende Verfügung, welche den Rechtsvorschlag be- seitige, die Zustellfiktion angerufen werden (act. 13, E. 4.2 mit Verweis auf BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 SchKG N 30b). Sodann erwog die Vorinstanz, aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten (act. 7/1-4) gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem dieser gegen den am 25. Oktober 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe, mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 Frist gesetzt habe, um den Rechtsvorschlag zu
- 6 - begründen und sich in der Sache zu äussern. Dies unter Hinweis, dass nach Ab- lauf der Frist vom Recht zur Aufhebung des Rechtsvorschlags Gebrauch gemacht werde. Dieses Schreiben an den Beschwerdeführer sei mit A-Post Plus verschickt und am 2. November 2023 zugestellt worden (act. 13, E. 4.3). Nachdem der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 zur Begründung des Rechtsvorschlags sowie zur Stellungnahme aufgefordert und darüber informiert worden sei, dass nach Ablauf der gesetzten Frist ein Verfahren betreffend Beseiti- gung des Rechtsvorschlages eingeleitet werde, habe der Beschwerdeführer zu- mindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Verfügung betref- fend die Beseitigung des Rechtsvorschlags rechnen müssen. Der Beschwerde- führer habe auch nie in Abrede gestellt, das Schreiben vom 31. Oktober 2023 er- halten zu haben, sondern habe in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2024 explizit auf die Ankündigung einer Rechtsöffnung Bezug genommen, welche mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 erfolgt und ihm somit nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Schreiben vom 31. Oktober 2023 bzw. nach Ablauf der dort genannten Frist seit dem 1. Dezember 2023 mit der Zustellung einer Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags rechnen müssen. Somit habe die Zustellfiktion angerufen werden und die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023 nach Ablauf der sieben- tägigen Abholfrist als zugestellt gelten dürfen. Da weder die Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023 noch das Begehren um Fortset- zung der Betreibung noch die nachfolgend durch das Betreibungsamt aufgrund der Fortsetzung der Betreibung vorgenommenen Handlungen unzulässig, ge- schweige denn nichtig seien, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 13, E. 4.4).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er Kenntnis von einer Ankündigung eines Rechtsöffnungsverfahrens gehabt habe. Die Aussage in seiner Beschwerde, wonach eine Ankündigung einer Rechtsöffnung nicht mit der Verfügung des Rechtsöffnungsentscheids gleichzu- setzen sei, habe sich einzig auf ein E-Mail bezogen, das er von der Beschwerde- gegnerin bekommen habe und welches er seiner Beschwerde beilege (vgl. die der Beschwerde beigelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerde- führer, dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM und der Beschwerdegegnerin
- 7 - vom 9./10. Juni 2024, act. 16). Vor diesem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom
10. Juni 2024 habe er effektiv keine Kenntnisse von einer Ankündigung gehabt; er sei hierzu von der Vorinstanz nicht befragt worden, sondern es sei einfach ange- nommen worden, er habe Kenntnis davon gehabt. Dass der Brief mit A-Post Plus versendet worden sei, habe er aus der Verfügung der Vorinstanz erfahren (act. 14, S. 1). Der Beschwerdeführer führt ferner an, der Brief sei nachweislich und seitens der Vorinstanz bestätigt per A-Post Plus versendet worden. A-Post Plus sei kein Beweis dafür, dass ihm der Brief übergeben worden sei oder er Kenntnis des Inhaltes gehabt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte der Brief ihm persönlich mit einem eingeschriebenen Brief übergeben wer- den müssen und er hätte [den Erhalt ] mit seiner Unterschrift quittieren müssen, damit die Vorinstanz ihr Urteil so hätte begründen dürfen. Da er kein Jurist sei, sei ihm nicht klar gewesen, dass seine Worte so gedreht werden würden, damit die Vorinstanz dem Betreibungsamt Recht geben könne. Die Rechtsöffnung sei nach wie vor für nichtig zu erklären; gleiches gelte für die Pfändungsankündigung (act. 14, S. 1 f.). Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ent- scheid, wonach der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2023 (act. 7/4, S. 1-4) in Anwendung der Zustellfiktion nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gelte, da der Beschwerdeführer aufgrund der vorgängigen Zustel- lung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) mit der Zustellung ei- ner Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags habe rechnen müs- sen, in zweierlei Hinsicht: zum einen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechts- rüge, wonach die Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 in formeller Hinsicht nicht korrekt vorgenommen worden sei (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.4.2), und zum anderen eine Sachverhaltsrüge, wonach die Vorinstanz zu Un- recht davon ausgegangen sei, dass er das Schreiben vom 31. Oktober 2023 er- halten habe (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.4.4). Wie nachfolgend zu zeigen ist, er- weisen sich beide Rügen als unbegründet. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Anwendbarkeit der Zu- stellfiktion im verwaltungsrechtlichen Rechtsöffnungsverfahren bzw. im Zusam-
- 8 - menhang mit der Zustellung von Rechtsöffnungsverfügungen durch schweizeri- sche Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG korrekt dar- gelegt. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Zustellfik- tion mit Blick auf die Verfügung, welche den Rechtsvorschlag beseitige, angeru- fen werden könne, sofern der Beschwerdeführer während eines hängigen Verfah- rens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen, namentlich weil er vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert oder ein Verfahren betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt worden sei (vgl. act. 13, E. 4.2 ff.; vorstehend, E. 3.2; vgl. hierzu auch BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.2.1., Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses). 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Versand des Schrei- bens vom 31. Oktober 2023 hätte per Einschreiben erfolgen und dessen Erhalt von seiner Seite unterschriftlich quittiert worden sein müssen, da der Versand durch A-Post Plus nicht beweise, dass ihm der Brief übergeben worden sei und er Kenntnisse des Inhalts gehabt hätte (act. 14, S. 1 f.; vorstehend, E. 3.3). 3.4.3. Da die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auftrat, richtet sich die Zustellung nach den verwaltungs- rechtlichen Vorschriften, namentlich dem VwVG. Während für den Zivilprozess vorgeschrieben ist, dass die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Ent- scheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO; ebenso für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, vgl. Art. 34 Abs. 1 SchKG), fehlen im Verwaltungsver- fahren entsprechende gesetzliche Bestimmungen. Im Zusammenhang mit der Zu- stellung von den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügungen durch Krankenver- sicherer, welche gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbe- hörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags befugt sind, hat das Bundesgericht aus dem Fehlen spezifischer Vor- schriften über die Art der Zustellung im Verwaltungsverfahren abgeleitet, dass es den Behörden freigestellt sei, sich der Versandart A-Post Plus zu bedienen. Die
- 9 - Eröffnung müsse lediglich so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebe- nem Brief erfolge die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfü- gungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich sei die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger (BGE 142 III 599, E. 2.4.1). Die vorgenann- ten Grundsätze für die Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung kommen glei- chermassen für die vorgängige Zustellung einer Aufforderung zur Stellungnahme bzw. eines Schreibens, in welchem ein Verfahren betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt wird, zur Anwendung (vgl. BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das Schreiben be- treffend Fristansetzung zur Stellungnahme und in Aussicht Stellung der Rechtsöff- nung vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) somit nicht zwingend per Einschreiben bzw. gegen unterschriftliche Empfangsbestätigung versandt werden. Die Rechts- rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 3.4.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, seine Worte ver- dreht zu haben und zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass er Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 gehabt habe. Er habe das Schreiben vom 31. Oktober 2023 in seiner vorinstanzlichen Beschwer- deschrift lediglich deshalb angesprochen, weil es in einem E-Mail der Beschwer- degegnerin vom 10. Juni 2024 erwähnt worden sei (vgl. act. 14 und act. 16). Vor dem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 habe er keine Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 gehabt (act. 14, S. 1 f.; vorstehend, E. 3.3). 3.4.5. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben vom 31. Oktober 2023 in seiner Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1) von sich aus thematisiert und hierzu aus- geführt, dass die Ankündigung einer Rechtsöffnung mit dem Schreiben vom
31. Oktober 2023 nicht mit der Verfügung des Rechtsöffnungsentscheids gleich- zustellen sei (act. 1, S. 2). Die Vorinstanz schloss hieraus, dass der Beschwerde- führer den Erhalt des Schreibens vom 31. Oktober 2023 nie in Abrede gestellt,
- 10 - sondern sich selbst darauf berufen habe, sodass ihm das Schreiben nachweislich zugestellt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe vom Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 31. Oktober 2023 keine Kenntnis gehabt und er habe es in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift lediglich deshalb angesprochen, weil es in ei- nem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erwähnt worden sei (vgl. act. 14 und act. 16), handelt es sich um neue Behauptungen. Solche sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des strikten Novenverbots (vgl. vorstehend, E. 2) nicht mehr zulässig und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die zum Beweis der neuen Behauptungen eingereichte E-Mail- Korrespondenz vom 9./10. Juni 2024 (act. 16). Abgesehen davon ist die nunmehr vorgebrachte Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin unglaubhaft: In dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten E-Mail vom 10. Juni 2024 (act. 16) stellte sich die Beschwerdegegnerin klar und deutlich auf den Standpunkt, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerade deshalb habe rechtskräftig werden können, weil dem Beschwerdeführer die Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2023 angekündigt worden sei (vgl. die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in act. 16: "[…] Betreffend der Betreibung hat Ih- nen die B._____ AG mit Schreiben vom 31.10.2023 (Sendungsnummer 2) die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Rechtsvorschlag und vor der drohenden Besei- tigung des Rechtsvorschlags nochmals zu äussern. Die Briefsendung konnte Ih- nen am 02.11.2023 zugestellt werden.[…] Da wir die Beseitigung des Rechtsvor- schlags mit unserer Briefsendung vom 31.10.2023 angekündigt haben, wurde die Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes rechtskräftig und die Betreibung für die Haushaltabgabe für den Zeit- raum 01.03.2020 – 29.02.2024 fortgesetzt."). Hätte der Beschwerdeführer – wie er nunmehr vorbringt – tatsächlich aufgrund des E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 (act. 16) zum ersten Mal von dem Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 31. Oktober 2023 gehört, wäre es naheliegend gewesen, die Zu- stellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 zu bestreiten statt lediglich in for- meller Hinsicht zu beanstanden, das Schreiben betreffend Ankündigung einer Rechtsöffnung vom 31. Oktober 2023 sei mit der Verfügung des Rechtsöffnungs-
- 11 - entscheids "nicht gleichzustellen". Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vor- instanzlichen Verfahren konnten mit der Vorinstanz nicht anders verstanden wer- den, als dass die Zustellung seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede ge- stellt worden war. Eine Verdrehung der Worte des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 wird darüber hinaus durch die Akten gestützt: Bei der vorliegend von der Beschwerdegegnerin ver- wendeten Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer verse- hen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unter- schied zu den eingeschriebenen Sendungen wird der Empfang durch den Emp- fänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert, sondern die Zu- stellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Aus dem Eintrag im Erfassungssystem der Post lässt sich im Sinne einen Indizes dar- auf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599, E. 2.2). Vorliegend liegt für das Schreiben vom
31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) ein entsprechender "Track & Trace"-Nachweis bei den Akten, gemäss welchem das Schreiben am 2. November 2023 um 8:39 Uhr zugestellt worden sei (act. 7/4, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer weder stichhaltige Einwände in das Verfah- ren eingebracht hat, noch anderweitige Gründe ersichtlich sind, die den "Track & Trace"-Nachweis als unrichtig erscheinen liessen, ist vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – davon auszugehen, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) am 2. November 2023 (act. 7/4, S. 5) in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangte und ihm somit wirksam zugestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schreibens effektiv Kenntnis genommen hätte, ist – wie gesehen (vgl. vorstehend, E. 3.4.3) – nicht erforderlich. Aufgrund der Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023
- 12 - wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet, sodass für die spätere Zustellung der Verfügung betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 7/4, S. 1-4) die Zustellfiktion angerufen werden konnte. Das Betreibungsamt hat dem Fortset- zungsbegehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht Folge geleistet. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu schützen und die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 14, 15 und 16), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
- Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240173-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfäffikon) (Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
19. August 2024 (CB240012)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit elektronischem Betreibungsbegehren vom 13. Oktober 2023 (act. 7/1) betrieb die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) A._____ (Beschwerdeführer) für einen Betrag von Fr. 1'315.00 (Haushaltabgabe nach RTVG für Radio und TV vom 1. März 2020 bis 29. Februar 2024) zuzüglich Fr. 15.00 (Mahngebühr) und Fr. 20.00 (Betreibungseinleitungsgebühr). Das Betreibungsamt Pfäffikon ZH (fortan Betreibungsamt) stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. 1 (act. 7/2) dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 zu, worauf die- ser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 7/2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) – dessen Kenntnisnahme vom Beschwerdeführer in der vor- liegenden Beschwerde in Abrede gestellt wird (vgl. nachfolgend, E. 3.3) – teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass sie von dessen Rechtsvorschlag Kenntnis genommen habe und die in Betreibung ge- setzten Beträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Radio und Fernsehen (RTVG, RTVV) geschuldet seien. Ferner führte die Beschwerdegegne- rin in besagtem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtli- ches Gehör habe und die Möglichkeit erhalte, sich bis 30. November 2023 zur Sa- che zu äussern und den Rechtsvorschlag zu begründen. Dies mit der Androhung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf dieser Frist von ihrem Recht auf Auf- hebung des Rechtsvorschlags (Art. 69e Abs. 2 RTVG) Gebrauch machen werde (act. 7/4, S. 6). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 beseitigte die Beschwer- degegnerin in der Folge den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 und erteilte definitive Rechtsöffnung. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge verpflichtet (act. 7/4, Seiten 1-4). Die per Ein- schreiben versendete Verfügung wurde innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und an die Beschwerdegegnerin retourniert (act. 7/4, S. 7). Am 21. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin das (elektronische) Fortsetzungsbegehren (act. 7/3). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 lud das Betreibungsamt den Beschwer- deführer vor, persönlich auf dem Amt zu erscheinen und über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben. Dies mit der Begründung, dass er
- 3 - bei der ihm auf den 28. Mai 2024 angezeigten Pfändung nicht anwesend gewe- sen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und stellte den Antrag, die Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei als nichtig zu erklären. Zur Begrün- dung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass am 12. Dezem- ber 2023 versucht worden sei, ihm eine Verfügung der Beschwerdegegnerin zu- zustellen. Da er in dieser Zeit abwesend gewesen sei, habe er die Verfügung nicht entgegennehmen können. Eine fingierte Zustellung, wie sie in diesem Fall vorgenommen worden sei, gelte gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht. Die Ankündigung einer Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 sei mit der Verfügung des Rechtsöffnungs- entscheids nicht gleichzustellen. Mit der Verfügung entstehe laut Rechtsprechung ein neues Verfahren, von welchem der Betriebene nicht habe annehmen müssen, dass dies nach einem Rechtsvorschlag geschehe. Somit habe er nicht mit der Zu- stellung einer Verfügung rechnen müssen; die angenommene Zustellfiktion stelle daher eine Rechtsverletzung dar (act. 1, S. 2). Laut Bundesgericht könne eine Be- treibung nicht weitergeführt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe (act. 1, S. 1 mit Verweis auf BGE 130 III 396, E. 1.2.2 f.; 102 III 133, E. 3). Dies hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers vom zuständigen Betreibungs- amt kontrolliert und die Rechtsöffnung abgewiesen werden müssen (act. 1, S. 2). 1.3. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit (Zirkular-) Beschluss vom 19. August 2024 (act. 9 = act. 13 = act. 15) ab. 1.4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2024 (act. 14; gemäss Poststempel aufgegeben am 9. September 2024, hierorts eingegangen am 10. September 2024) rechtzeitig (act. 10/1, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 1 ZPO) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Rechtsöffnung sowie die Pfändungsankündigung
- 4 - seien für nichtig zu erklären (act. 14, S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stel- lungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegne- rin sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 14) samt Beilagen (act. 15 und act. 16) zuzustellen.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdever- fahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom
16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtsöffnung sowie die Pfändungs- ankündigung sollten für "nichtig gesprochen" werden (act. 14, S. 2). Da der Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist mit Blick auf das formelle An- tragserfordernis kein strenger Massstab anzulegen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird hinreichend klar, dass es ihm zum einen auch um die
- 5 - Aufhebung des angefochtenen Zirkular-Beschlusses der Vorinstanz geht und dass er zum anderem – vor dem Hintergrund der behaupteten Nichtigkeit der Rechtsöffnung – die Fortsetzung der Betreibung sowie die angekündigte Pfän- dung für unzulässig bzw. nichtig hält (vgl. hierzu bereits die Erwägungen der Vor- instanz, act. 13, E. 1 ff.). In der Tat bliebe, wenn sich im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens erwiese, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht wirksam zugestellt wurde (vgl. hierzu nachfolgend, E. 0), der Rechtsvorschlag unbeseitigt und sowohl der nicht eröff- nete Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsvorschlagsbeseitigungsentscheid als auch dar- auf gestützte Handlungen des Betreibungsamts wären nichtig (vgl. hierzu BGE 142 III 599, E. 2.1; BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.1 jeweils m.w.H.). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung, sodass darauf grundsätzlich ein- getreten werden kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe vor, dass die Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt werde, dem Schuldner effektiv zugestellt worden sein müsse. Die Zu- stellfiktion, wonach nicht abgeholte Zustellungen nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gölten, sei nur anwendbar, wenn während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines be- hördlichen Aktes gerechnet werden müsse (act. 13, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 130 III 396 und BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 SchKG N 30b). So- weit der Schuldner vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden oder ein Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt wor- den sei, dürfe für die nachfolgende Verfügung, welche den Rechtsvorschlag be- seitige, die Zustellfiktion angerufen werden (act. 13, E. 4.2 mit Verweis auf BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 SchKG N 30b). Sodann erwog die Vorinstanz, aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten (act. 7/1-4) gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem dieser gegen den am 25. Oktober 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe, mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 Frist gesetzt habe, um den Rechtsvorschlag zu
- 6 - begründen und sich in der Sache zu äussern. Dies unter Hinweis, dass nach Ab- lauf der Frist vom Recht zur Aufhebung des Rechtsvorschlags Gebrauch gemacht werde. Dieses Schreiben an den Beschwerdeführer sei mit A-Post Plus verschickt und am 2. November 2023 zugestellt worden (act. 13, E. 4.3). Nachdem der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 zur Begründung des Rechtsvorschlags sowie zur Stellungnahme aufgefordert und darüber informiert worden sei, dass nach Ablauf der gesetzten Frist ein Verfahren betreffend Beseiti- gung des Rechtsvorschlages eingeleitet werde, habe der Beschwerdeführer zu- mindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Verfügung betref- fend die Beseitigung des Rechtsvorschlags rechnen müssen. Der Beschwerde- führer habe auch nie in Abrede gestellt, das Schreiben vom 31. Oktober 2023 er- halten zu haben, sondern habe in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2024 explizit auf die Ankündigung einer Rechtsöffnung Bezug genommen, welche mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 erfolgt und ihm somit nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Schreiben vom 31. Oktober 2023 bzw. nach Ablauf der dort genannten Frist seit dem 1. Dezember 2023 mit der Zustellung einer Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags rechnen müssen. Somit habe die Zustellfiktion angerufen werden und die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023 nach Ablauf der sieben- tägigen Abholfrist als zugestellt gelten dürfen. Da weder die Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023 noch das Begehren um Fortset- zung der Betreibung noch die nachfolgend durch das Betreibungsamt aufgrund der Fortsetzung der Betreibung vorgenommenen Handlungen unzulässig, ge- schweige denn nichtig seien, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 13, E. 4.4). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er Kenntnis von einer Ankündigung eines Rechtsöffnungsverfahrens gehabt habe. Die Aussage in seiner Beschwerde, wonach eine Ankündigung einer Rechtsöffnung nicht mit der Verfügung des Rechtsöffnungsentscheids gleichzu- setzen sei, habe sich einzig auf ein E-Mail bezogen, das er von der Beschwerde- gegnerin bekommen habe und welches er seiner Beschwerde beilege (vgl. die der Beschwerde beigelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerde- führer, dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM und der Beschwerdegegnerin
- 7 - vom 9./10. Juni 2024, act. 16). Vor diesem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom
10. Juni 2024 habe er effektiv keine Kenntnisse von einer Ankündigung gehabt; er sei hierzu von der Vorinstanz nicht befragt worden, sondern es sei einfach ange- nommen worden, er habe Kenntnis davon gehabt. Dass der Brief mit A-Post Plus versendet worden sei, habe er aus der Verfügung der Vorinstanz erfahren (act. 14, S. 1). Der Beschwerdeführer führt ferner an, der Brief sei nachweislich und seitens der Vorinstanz bestätigt per A-Post Plus versendet worden. A-Post Plus sei kein Beweis dafür, dass ihm der Brief übergeben worden sei oder er Kenntnis des Inhaltes gehabt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte der Brief ihm persönlich mit einem eingeschriebenen Brief übergeben wer- den müssen und er hätte [den Erhalt ] mit seiner Unterschrift quittieren müssen, damit die Vorinstanz ihr Urteil so hätte begründen dürfen. Da er kein Jurist sei, sei ihm nicht klar gewesen, dass seine Worte so gedreht werden würden, damit die Vorinstanz dem Betreibungsamt Recht geben könne. Die Rechtsöffnung sei nach wie vor für nichtig zu erklären; gleiches gelte für die Pfändungsankündigung (act. 14, S. 1 f.). Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ent- scheid, wonach der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2023 (act. 7/4, S. 1-4) in Anwendung der Zustellfiktion nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gelte, da der Beschwerdeführer aufgrund der vorgängigen Zustel- lung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) mit der Zustellung ei- ner Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags habe rechnen müs- sen, in zweierlei Hinsicht: zum einen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechts- rüge, wonach die Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 in formeller Hinsicht nicht korrekt vorgenommen worden sei (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.4.2), und zum anderen eine Sachverhaltsrüge, wonach die Vorinstanz zu Un- recht davon ausgegangen sei, dass er das Schreiben vom 31. Oktober 2023 er- halten habe (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.4.4). Wie nachfolgend zu zeigen ist, er- weisen sich beide Rügen als unbegründet. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Anwendbarkeit der Zu- stellfiktion im verwaltungsrechtlichen Rechtsöffnungsverfahren bzw. im Zusam-
- 8 - menhang mit der Zustellung von Rechtsöffnungsverfügungen durch schweizeri- sche Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG korrekt dar- gelegt. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Zustellfik- tion mit Blick auf die Verfügung, welche den Rechtsvorschlag beseitige, angeru- fen werden könne, sofern der Beschwerdeführer während eines hängigen Verfah- rens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen, namentlich weil er vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert oder ein Verfahren betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt worden sei (vgl. act. 13, E. 4.2 ff.; vorstehend, E. 3.2; vgl. hierzu auch BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.2.1., Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses). 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Versand des Schrei- bens vom 31. Oktober 2023 hätte per Einschreiben erfolgen und dessen Erhalt von seiner Seite unterschriftlich quittiert worden sein müssen, da der Versand durch A-Post Plus nicht beweise, dass ihm der Brief übergeben worden sei und er Kenntnisse des Inhalts gehabt hätte (act. 14, S. 1 f.; vorstehend, E. 3.3). 3.4.3. Da die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auftrat, richtet sich die Zustellung nach den verwaltungs- rechtlichen Vorschriften, namentlich dem VwVG. Während für den Zivilprozess vorgeschrieben ist, dass die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Ent- scheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO; ebenso für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, vgl. Art. 34 Abs. 1 SchKG), fehlen im Verwaltungsver- fahren entsprechende gesetzliche Bestimmungen. Im Zusammenhang mit der Zu- stellung von den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügungen durch Krankenver- sicherer, welche gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbe- hörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags befugt sind, hat das Bundesgericht aus dem Fehlen spezifischer Vor- schriften über die Art der Zustellung im Verwaltungsverfahren abgeleitet, dass es den Behörden freigestellt sei, sich der Versandart A-Post Plus zu bedienen. Die
- 9 - Eröffnung müsse lediglich so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebe- nem Brief erfolge die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfü- gungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich sei die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger (BGE 142 III 599, E. 2.4.1). Die vorgenann- ten Grundsätze für die Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung kommen glei- chermassen für die vorgängige Zustellung einer Aufforderung zur Stellungnahme bzw. eines Schreibens, in welchem ein Verfahren betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt wird, zur Anwendung (vgl. BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016, E. 2.2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das Schreiben be- treffend Fristansetzung zur Stellungnahme und in Aussicht Stellung der Rechtsöff- nung vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) somit nicht zwingend per Einschreiben bzw. gegen unterschriftliche Empfangsbestätigung versandt werden. Die Rechts- rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 3.4.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, seine Worte ver- dreht zu haben und zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass er Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 gehabt habe. Er habe das Schreiben vom 31. Oktober 2023 in seiner vorinstanzlichen Beschwer- deschrift lediglich deshalb angesprochen, weil es in einem E-Mail der Beschwer- degegnerin vom 10. Juni 2024 erwähnt worden sei (vgl. act. 14 und act. 16). Vor dem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 habe er keine Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 gehabt (act. 14, S. 1 f.; vorstehend, E. 3.3). 3.4.5. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben vom 31. Oktober 2023 in seiner Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1) von sich aus thematisiert und hierzu aus- geführt, dass die Ankündigung einer Rechtsöffnung mit dem Schreiben vom
31. Oktober 2023 nicht mit der Verfügung des Rechtsöffnungsentscheids gleich- zustellen sei (act. 1, S. 2). Die Vorinstanz schloss hieraus, dass der Beschwerde- führer den Erhalt des Schreibens vom 31. Oktober 2023 nie in Abrede gestellt,
- 10 - sondern sich selbst darauf berufen habe, sodass ihm das Schreiben nachweislich zugestellt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe vom Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 31. Oktober 2023 keine Kenntnis gehabt und er habe es in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift lediglich deshalb angesprochen, weil es in ei- nem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erwähnt worden sei (vgl. act. 14 und act. 16), handelt es sich um neue Behauptungen. Solche sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des strikten Novenverbots (vgl. vorstehend, E. 2) nicht mehr zulässig und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die zum Beweis der neuen Behauptungen eingereichte E-Mail- Korrespondenz vom 9./10. Juni 2024 (act. 16). Abgesehen davon ist die nunmehr vorgebrachte Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin unglaubhaft: In dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten E-Mail vom 10. Juni 2024 (act. 16) stellte sich die Beschwerdegegnerin klar und deutlich auf den Standpunkt, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerade deshalb habe rechtskräftig werden können, weil dem Beschwerdeführer die Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2023 angekündigt worden sei (vgl. die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in act. 16: "[…] Betreffend der Betreibung hat Ih- nen die B._____ AG mit Schreiben vom 31.10.2023 (Sendungsnummer 2) die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Rechtsvorschlag und vor der drohenden Besei- tigung des Rechtsvorschlags nochmals zu äussern. Die Briefsendung konnte Ih- nen am 02.11.2023 zugestellt werden.[…] Da wir die Beseitigung des Rechtsvor- schlags mit unserer Briefsendung vom 31.10.2023 angekündigt haben, wurde die Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes rechtskräftig und die Betreibung für die Haushaltabgabe für den Zeit- raum 01.03.2020 – 29.02.2024 fortgesetzt."). Hätte der Beschwerdeführer – wie er nunmehr vorbringt – tatsächlich aufgrund des E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 (act. 16) zum ersten Mal von dem Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 31. Oktober 2023 gehört, wäre es naheliegend gewesen, die Zu- stellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 zu bestreiten statt lediglich in for- meller Hinsicht zu beanstanden, das Schreiben betreffend Ankündigung einer Rechtsöffnung vom 31. Oktober 2023 sei mit der Verfügung des Rechtsöffnungs-
- 11 - entscheids "nicht gleichzustellen". Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vor- instanzlichen Verfahren konnten mit der Vorinstanz nicht anders verstanden wer- den, als dass die Zustellung seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede ge- stellt worden war. Eine Verdrehung der Worte des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023 wird darüber hinaus durch die Akten gestützt: Bei der vorliegend von der Beschwerdegegnerin ver- wendeten Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer verse- hen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unter- schied zu den eingeschriebenen Sendungen wird der Empfang durch den Emp- fänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert, sondern die Zu- stellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Aus dem Eintrag im Erfassungssystem der Post lässt sich im Sinne einen Indizes dar- auf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599, E. 2.2). Vorliegend liegt für das Schreiben vom
31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) ein entsprechender "Track & Trace"-Nachweis bei den Akten, gemäss welchem das Schreiben am 2. November 2023 um 8:39 Uhr zugestellt worden sei (act. 7/4, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer weder stichhaltige Einwände in das Verfah- ren eingebracht hat, noch anderweitige Gründe ersichtlich sind, die den "Track & Trace"-Nachweis als unrichtig erscheinen liessen, ist vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – davon auszugehen, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 (act. 7/4, S. 6) am 2. November 2023 (act. 7/4, S. 5) in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangte und ihm somit wirksam zugestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schreibens effektiv Kenntnis genommen hätte, ist – wie gesehen (vgl. vorstehend, E. 3.4.3) – nicht erforderlich. Aufgrund der Zustellung des Schreibens vom 31. Oktober 2023
- 12 - wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet, sodass für die spätere Zustellung der Verfügung betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 7/4, S. 1-4) die Zustellfiktion angerufen werden konnte. Das Betreibungsamt hat dem Fortset- zungsbegehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht Folge geleistet. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu schützen und die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 14, 15 und 16), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 13 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
29. Oktober 2024