Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, das Pfändungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu sistieren.
E. 2 Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu lö- schen.
E. 3 Es sei festzustellen, dass das Fortsetzungsbegehren des Beschwerde- gegners in der Betreibung Nr. … vom 19. April 2023, das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB221508-L/U vom
11. April 2023 und die Steuerverfügung des Beschwerdegegners vom
28. Februar 2018 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben.
E. 4 Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 21. April 2023 sei für nichtig zu erklären, eventuali- ter sei sie aufzuheben.
E. 5 Der Zirkulationsbeschluss CB230034-L/U vom 15. September 2023 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230183 vom 18. Ok- tober 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuhe- ben.
E. 6 Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen.
E. 7 Die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
E. 8 Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren RT230062-O betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB221508-L/U vom 11. April 2023 rechtskräftig erledigt sei.
- 3 -
E. 9 Der Zirkulationsbeschluss CB230052-L/U vom 20. September 2023 u.a. betreffend Beschwerde wegen Verweigerung der Löschung der Be- treibung Nr. … sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuhe- ben, subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren PS230198-O betreffend Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss CB230052-L/U rechtskräftig erledigt sei.
E. 10 Der Zirkulationsbeschluss CB230066-L/U vom 7. Juli 2023 u.a. betref- fend Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben, subeventuali- ter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdever- fahren PS230141-O betreffend Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss CB230066-L/U rechtskräftig erledigt sei.
E. 11 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Überdies wehrte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit verschiedenen weiteren Eingaben gegen die abweisenden Entscheide des Betreibungsamtes vom
2. und 9. Oktober 2023 betreffend ihre Verschiebungs- und Sistierungsgesuche (act. 10, 12, 14 und 16). Da sie darin ihre vorstehenden Anträge teilweise wieder- holte, nahm die Vorinstanz die Schreiben als weitere Beschwerdeergänzungen ent- gegen (act. 41 S. 3). Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin we- gen Mutwilligkeit eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (act. 41).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 rechtzeitig Beschwerde mit nachstehenden Anträgen (act. 42 sinngemäss):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Der Zirkulationsbeschluss CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses CB230098-L/U vom
22. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Be- schwerde sei gutzuheissen.
4. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses CB230098-L/U vom
22. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Ent- scheidgebühr sei von Fr. 1'000.– auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. dem Beschwerdegegner oder der Gerichtskasse aufzuerlegen.
5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich ist.
6. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- 4 -
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Mit Beschluss vom 16. September 2024 trat die Kammer auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung nicht ein (act. 45). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter Wiedergabe diverser rechtlicher Grundlagen im Wesentlichen unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Es liege eine grobe Verlet- zung von Treu und Glauben, des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips sowie ihres rechtlichen Gehörs vor. Auch sei der angefochtene Entscheid in kei- ner Art und Weise begründet. Zur Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die beanstandete Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 hätte von Amtes wegen spätestens im Oktober 2023 wegen der Verjährung des Zahlungsbefehls am 6. Juli 2023 für nichtig erklärt werden müssen. Ungeachtet des verjährten Zahlungsbefehls sei am 25. April bzw. am 3. Mai 2024 eine Pfändung durchge- führt worden. Wie den Pfändungsurkunden vom 5. und 12. Juni 2024 entnommen werden könne, seien ihr die Pfändungen mit Ankündigung vom 21. April 2023 auf den 2. Mai 2024 angekündigt worden. Dieser Einvernahme sei sie nicht unent- schuldigt fern geblieben, da ihrer Beschwerde im Verfahren CB230034 mit Zirku- lationsbeschluss vom 24. April 2023 aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2024 finde in den Pfändungsur- kunden keinerlei Erwähnung, was sinngemäss bedeute, dass das Betreibungsamt selbst die Nichtigkeit dieser Pfändungsankündigung anerkenne. Deshalb sei die erstinstanzliche Entscheidgebür auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. auf die Gerichts- kasse zu nehmen (act. 42).
4. Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be-
- 5 - gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom
27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer be- kannt. 5.a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die (zweite) Pfändungsan- kündigung vom 20. September 2023, die wegen Verjährung des Zahlungsbefehls nichtig sei (act. 42 S. 6). Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf ihren Beschluss vom 15. September 2023 im Beschwerdeverfahren CB230034 (bestätigt durch OGer ZH PS230183 vom 18. Oktober 2023 und BGer 5A_831/2023 vom 11. April
2024) aus, dass der in Frage stehende Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022 ange- sichts des rechtsgültigen Fortsetzungsbegehrens vom 19. April 2023 offensicht- lich nicht verjährt sei (act. 41 S. 7). Die Beanstandungen im Zusammenhang mit dem verjährten Zahlungsbefehl waren somit bereits Gegenstand früherer Verfah- ren, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde wegen abgeurteil- ter Sache nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.§ 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Das Bundesgericht erwog im ob- genannten Entscheid weiter, dass die Voraussetzungen für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens (hier die Vorlage einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung) erfüllt waren. Ist ein Fortsetzungsbegehren einmal gestellt, verliert der Zahlungs- befehl seine Gültigkeit nicht mehr (BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 5). Nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Selbst wenn also in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte die Beschwerdeführerin mit Blick auf
- 6 - die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
b) Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, sie sei der Pfändung nicht unentschuldigt ferngeblieben und die zweite Pfändungsankündigung vom
20. September 2023 sei nichtig, weil ihr im Beschwerdeverfahren gegen die erste Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 (Geschäfts-Nr. CB230034) aufschie- bende Wirkung erteilt worden sei (act. 42 S. 6). Das Bundesgericht legte in sei- nem obgenannten Entscheid dar, dass dieser Einwand unbegründet sei. So er- wog es, die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei eine eigenstän- dige betreibungsrechtliche Handlung, deren Zulässigkeit nicht von einer früheren, gleichartigen Betreibungshandlung abhängig sei. Die Gewährung der aufschie- benden Wirkung betreffend die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 habe somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. Sep- tember 2023 haben können (BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 11). Die Vorbringen zur Ungültigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 wurden demnach ebenfalls bereits rechtskräftig beurteilt, weshalb auf die vorlie- gende Beschwerde auch in diesem Punkt wegen abgeurteilter Sache nicht einzu- treten ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.§ 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Aus dem Umstand, dass die hier strittige Pfän- dungsankündigung in der Pfändungsurkunde offenbar unerwähnt blieb, kann fer- ner keineswegs abgeleitet werden, dass selbst das Betreibungsamt die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung anerkenne (act. 42 S. 6). Denn gemäss Art. 112 SchKG ist die Pfändungsankündigung nicht Inhalt der Pfändungsurkunde.
c) Soweit die Beschwerdeführerin bloss pauschale Kritik übt, indem sie der Vorinstanz unter anderem eine grobe Verletzung des Willkürverbots, von Treu und Glauben und ihres rechtlichen Gehörs sowie des Legalitäts- und Verhältnismässig- keitsprinzips vorhält und hierzu wortwörtlich diverse allgemeine rechtliche Grund- lagen wiedergibt, ohne dabei nur ansatzweise Bezug auf den angefochtenen Ent- scheid zu nehmen (act. 42 S. 2 ff.), genügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Auf die ent- sprechenden pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist deshalb
- 7 - nicht einzugehen. Nur weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht Recht gab, bedeutet dies ferner keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorin- stanz begründete ihren Entscheid ausführlich und nachvollziehbar. Dabei durfte sie ohne Weiteres auf frühere, die Beschwerdeführerin betreffende Entscheide verweisen, ohne deren Inhalt im Detail wiederzugeben. Der Beschwerdeführerin ist auch bestens bekannt, dass das Gericht auf ihre Vorbringen nur insoweit ein- zugehen hat, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
6. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenauf- lage der Vorinstanz wegen Mutwilligkeit der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wie- derholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangel- hafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht bzw. auferlegt (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020 und OGer ZH PS210145 vom 5. Juli 2021). Obwohl der Beschwerdeführerin von verschiedenen Instanzen dargelegt wurde, dass der Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022 nicht verjährt ist und die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die erste Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der zweiten Pfändungsan- kündigung vom 20. September 2023 hat (vgl. oben E. 5.a) und b), gelangte sie mit eben diesen Einwänden erneut an die Vorinstanz. Nach dem Gesagten erachtete diese die Beschwerde zu Recht als mutwillig, was zur Kostenauflage an die Be- schwerdeführerin führte. Mit der Höhe der auferlegten Kosten setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht näher auseinander.
7. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich, die von Amtes wegen zu beachten wären.
8. Für den Kostenentscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Wie die vorstehenden Erwä-
- 8 - gungen zeigen, hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen, in anderen Ver- fahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Des Weiteren fehlt es der Be- schwerde mit Blick auf die allgemeinen Beanstandungen an einer Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind auch für dieses Verfah- ren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 42, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240155-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7, Betreibung Nr. …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2024 (CB230098)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) gegen die zweite Pfändungsankündigung des Be- treibungsamtes Zürich 7 vom 20. September 2023 auf den 2. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. … über Fr. 39'700.– zuzüglich Zinsen, Staatsgebühr, Barauslagen- pauschale und Kosten Beschwerde ein (act. 1 i.V.m. act. 2/1). Sie ergänzte diese mit diversen (Noven-)Eingaben vom 29. September 2023 (act. 3), 3. und 9. Oktober 2023 (act. 6 und 8) sowie 2., 3. und 22. November 2023 (act. 17, 19 und 30). Zu- sammengefasst stellte sie sinngemäss folgende Anträge (act. 41 S. 2 f.):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, das Pfändungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu sistieren.
2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu lö- schen.
3. Es sei festzustellen, dass das Fortsetzungsbegehren des Beschwerde- gegners in der Betreibung Nr. … vom 19. April 2023, das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB221508-L/U vom
11. April 2023 und die Steuerverfügung des Beschwerdegegners vom
28. Februar 2018 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben.
4. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 21. April 2023 sei für nichtig zu erklären, eventuali- ter sei sie aufzuheben.
5. Der Zirkulationsbeschluss CB230034-L/U vom 15. September 2023 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230183 vom 18. Ok- tober 2023 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuhe- ben.
6. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen.
7. Die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
8. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren RT230062-O betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB221508-L/U vom 11. April 2023 rechtskräftig erledigt sei.
- 3 -
9. Der Zirkulationsbeschluss CB230052-L/U vom 20. September 2023 u.a. betreffend Beschwerde wegen Verweigerung der Löschung der Be- treibung Nr. … sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuhe- ben, subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren PS230198-O betreffend Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss CB230052-L/U rechtskräftig erledigt sei.
10. Der Zirkulationsbeschluss CB230066-L/U vom 7. Juli 2023 u.a. betref- fend Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben, subeventuali- ter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdever- fahren PS230141-O betreffend Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss CB230066-L/U rechtskräftig erledigt sei.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Überdies wehrte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit verschiedenen weiteren Eingaben gegen die abweisenden Entscheide des Betreibungsamtes vom
2. und 9. Oktober 2023 betreffend ihre Verschiebungs- und Sistierungsgesuche (act. 10, 12, 14 und 16). Da sie darin ihre vorstehenden Anträge teilweise wieder- holte, nahm die Vorinstanz die Schreiben als weitere Beschwerdeergänzungen ent- gegen (act. 41 S. 3). Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin we- gen Mutwilligkeit eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (act. 41).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 rechtzeitig Beschwerde mit nachstehenden Anträgen (act. 42 sinngemäss):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Der Zirkulationsbeschluss CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses CB230098-L/U vom
22. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Be- schwerde sei gutzuheissen.
4. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses CB230098-L/U vom
22. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Ent- scheidgebühr sei von Fr. 1'000.– auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. dem Beschwerdegegner oder der Gerichtskasse aufzuerlegen.
5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich ist.
6. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
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7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Mit Beschluss vom 16. September 2024 trat die Kammer auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung nicht ein (act. 45). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter Wiedergabe diverser rechtlicher Grundlagen im Wesentlichen unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Es liege eine grobe Verlet- zung von Treu und Glauben, des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips sowie ihres rechtlichen Gehörs vor. Auch sei der angefochtene Entscheid in kei- ner Art und Weise begründet. Zur Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die beanstandete Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 hätte von Amtes wegen spätestens im Oktober 2023 wegen der Verjährung des Zahlungsbefehls am 6. Juli 2023 für nichtig erklärt werden müssen. Ungeachtet des verjährten Zahlungsbefehls sei am 25. April bzw. am 3. Mai 2024 eine Pfändung durchge- führt worden. Wie den Pfändungsurkunden vom 5. und 12. Juni 2024 entnommen werden könne, seien ihr die Pfändungen mit Ankündigung vom 21. April 2023 auf den 2. Mai 2024 angekündigt worden. Dieser Einvernahme sei sie nicht unent- schuldigt fern geblieben, da ihrer Beschwerde im Verfahren CB230034 mit Zirku- lationsbeschluss vom 24. April 2023 aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2024 finde in den Pfändungsur- kunden keinerlei Erwähnung, was sinngemäss bedeute, dass das Betreibungsamt selbst die Nichtigkeit dieser Pfändungsankündigung anerkenne. Deshalb sei die erstinstanzliche Entscheidgebür auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. auf die Gerichts- kasse zu nehmen (act. 42).
4. Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be-
- 5 - gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom
27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer be- kannt. 5.a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die (zweite) Pfändungsan- kündigung vom 20. September 2023, die wegen Verjährung des Zahlungsbefehls nichtig sei (act. 42 S. 6). Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf ihren Beschluss vom 15. September 2023 im Beschwerdeverfahren CB230034 (bestätigt durch OGer ZH PS230183 vom 18. Oktober 2023 und BGer 5A_831/2023 vom 11. April
2024) aus, dass der in Frage stehende Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022 ange- sichts des rechtsgültigen Fortsetzungsbegehrens vom 19. April 2023 offensicht- lich nicht verjährt sei (act. 41 S. 7). Die Beanstandungen im Zusammenhang mit dem verjährten Zahlungsbefehl waren somit bereits Gegenstand früherer Verfah- ren, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde wegen abgeurteil- ter Sache nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.§ 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Das Bundesgericht erwog im ob- genannten Entscheid weiter, dass die Voraussetzungen für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens (hier die Vorlage einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung) erfüllt waren. Ist ein Fortsetzungsbegehren einmal gestellt, verliert der Zahlungs- befehl seine Gültigkeit nicht mehr (BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 5). Nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Selbst wenn also in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte die Beschwerdeführerin mit Blick auf
- 6 - die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
b) Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, sie sei der Pfändung nicht unentschuldigt ferngeblieben und die zweite Pfändungsankündigung vom
20. September 2023 sei nichtig, weil ihr im Beschwerdeverfahren gegen die erste Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 (Geschäfts-Nr. CB230034) aufschie- bende Wirkung erteilt worden sei (act. 42 S. 6). Das Bundesgericht legte in sei- nem obgenannten Entscheid dar, dass dieser Einwand unbegründet sei. So er- wog es, die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei eine eigenstän- dige betreibungsrechtliche Handlung, deren Zulässigkeit nicht von einer früheren, gleichartigen Betreibungshandlung abhängig sei. Die Gewährung der aufschie- benden Wirkung betreffend die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 habe somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. Sep- tember 2023 haben können (BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 11). Die Vorbringen zur Ungültigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 wurden demnach ebenfalls bereits rechtskräftig beurteilt, weshalb auf die vorlie- gende Beschwerde auch in diesem Punkt wegen abgeurteilter Sache nicht einzu- treten ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.§ 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Aus dem Umstand, dass die hier strittige Pfän- dungsankündigung in der Pfändungsurkunde offenbar unerwähnt blieb, kann fer- ner keineswegs abgeleitet werden, dass selbst das Betreibungsamt die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung anerkenne (act. 42 S. 6). Denn gemäss Art. 112 SchKG ist die Pfändungsankündigung nicht Inhalt der Pfändungsurkunde.
c) Soweit die Beschwerdeführerin bloss pauschale Kritik übt, indem sie der Vorinstanz unter anderem eine grobe Verletzung des Willkürverbots, von Treu und Glauben und ihres rechtlichen Gehörs sowie des Legalitäts- und Verhältnismässig- keitsprinzips vorhält und hierzu wortwörtlich diverse allgemeine rechtliche Grund- lagen wiedergibt, ohne dabei nur ansatzweise Bezug auf den angefochtenen Ent- scheid zu nehmen (act. 42 S. 2 ff.), genügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Auf die ent- sprechenden pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist deshalb
- 7 - nicht einzugehen. Nur weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht Recht gab, bedeutet dies ferner keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorin- stanz begründete ihren Entscheid ausführlich und nachvollziehbar. Dabei durfte sie ohne Weiteres auf frühere, die Beschwerdeführerin betreffende Entscheide verweisen, ohne deren Inhalt im Detail wiederzugeben. Der Beschwerdeführerin ist auch bestens bekannt, dass das Gericht auf ihre Vorbringen nur insoweit ein- zugehen hat, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
6. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenauf- lage der Vorinstanz wegen Mutwilligkeit der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wie- derholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangel- hafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht bzw. auferlegt (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020 und OGer ZH PS210145 vom 5. Juli 2021). Obwohl der Beschwerdeführerin von verschiedenen Instanzen dargelegt wurde, dass der Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022 nicht verjährt ist und die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die erste Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der zweiten Pfändungsan- kündigung vom 20. September 2023 hat (vgl. oben E. 5.a) und b), gelangte sie mit eben diesen Einwänden erneut an die Vorinstanz. Nach dem Gesagten erachtete diese die Beschwerde zu Recht als mutwillig, was zur Kostenauflage an die Be- schwerdeführerin führte. Mit der Höhe der auferlegten Kosten setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht näher auseinander.
7. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich, die von Amtes wegen zu beachten wären.
8. Für den Kostenentscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Wie die vorstehenden Erwä-
- 8 - gungen zeigen, hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen, in anderen Ver- fahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Des Weiteren fehlt es der Be- schwerde mit Blick auf die allgemeinen Beanstandungen an einer Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind auch für dieses Verfah- ren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 42, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 9 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
23. Januar 2025