Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht B._____ als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil (act. 1-2). Am 1. Dezember 2023 leitete die Kam- mer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eine Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 29. November 2023 an die Vorinstanz weiter zur Prüfung, inwieweit es sich dabei um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG handle (act. 3 und 4/1-2). Die Beschwerdeführerin wandte sich hernach mit verschiedenen wei- teren Eingaben erneut an die Vorinstanz (act. 5, act. 14 und 17-18). Mit Beschluss vom 5. April 2024 trat die Verwaltungskommission des Obergerichtes auf das Ge- such der Beschwerdeführerin um Umteilung von Prozessen des Bezirksgerichtes B._____ aus den Jahren 2014 und 2016 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht am 7. Mai 2024 ebenfalls nicht ein (act. 19 und 20-21). Am 16. Mai 2024 wies die Kammer eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde gegen die Vorinstanz ab, soweit sie darauf eintrat (act. 22). Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.– (act. 30).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. August 2024 (Datum Poststempel) samt verschiedenen Beilagen rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Sie verlangte eine neue Zusammensetzung des Ge- richtes und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksgerichtspräsident Dr. iur. C._____. Weiter sei das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären. Es seien ihr alle Zahlungsbelege über Fr. 36'000.– und alle Abrechnungsbelege für die Jahre 2021 bis 2024 auszuhändigen (act. 31 und 33/1-12). Mit einer gleichentags bei der Kammer eingegangenen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin eine Rechts- verweigerungsbeschwerde und moniert erneut fehlende Belege sowie die Aus- händigung falscher Akten (act. 34). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2024 samt Beilagen (act. 36A und 36B/1-4), vom 22. Oktober 2024 (act. 36C) und vom 1. November 2024 (act. 37 und 38/1-4;
- 3 - jeweils Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit ähnli- chen Vorwürfen an die Kammer. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, ist bei Rechtsverweige- rungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbe- gehrten Entscheides pflichtwidrig unterlassen hat. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden. 4.a) In ihrer Eingabe vom 10. August 2024 zum Ausstand von Bezirksge- richtspräsident C._____ und zur Aushändigung von diversen Abrechnungsbele- gen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, Bezirksgerichtspräsident C._____ würde sie zusammen mit den Mitarbeitern des Betreibungsamtes Wä- denswil seit Jahren aufs Äusserste schikanieren und massive Korruption betrei- ben. Er habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wegen Verleumdung und fal- scher Anschuldigung in den Ausstand zu treten. Trotz ihres Wegzuges nach
- 4 - D._____ würden Bezirksgerichtspräsident C._____ und die Betreibungsbeamten seit 10 Jahren gestützt auf gefälschte Akten zu Unrecht ihren Lohn pfänden (act. 31).
b) Zu den Ausstandsgründen enthält Art. 10 SchKG eine eigene Rege- lung, welche auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden gilt. Das Verfahren über Ausstandsgesuche wird im SchKG hingegen nicht geregelt. Aufgrund der ob- genannten Verweise gelangen daher Art. 48 ff. ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 50 ZPO befindet zunächst das Gericht – vorliegend nach § 127 lit. c GOG das als untere Aufsichtsbehörde amtende Bezirksgericht – über den Ausstand. Die betreffende Instanz entscheidet dabei nach Art. 50 ZPO und § 127 GOG grund- sätzlich in anderer Besetzung, d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds. Vorbehalten sind Fälle offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Begehren, in welchen kein formelles Ausstandsverfahren durchzuführen ist. In solchen Fäl- len darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. A., Art. 50 N 1). Demnach ist das Bezirksge- richt B._____ erstinstanzlich zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren zu- ständig, was der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt ist (etwa OGer PS220158 vom 10. November 2022). Auf das Begehren ist folglich mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten.
c) Was die Aushändigung der verlangten Abrechnungsbelege betrifft, so wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Aufsichtsbehörden für die Gewährung der Akteneinsicht oder die Herausgabe von Akten nicht zuständig sind. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, nach Vereinbarung eines Termins die Akten beim Betreibungsamt Wädenswil einzusehen, was ihr von diesem auch angeboten worden sei (act. 30 S. 7, act. 11/3). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin am
26. Oktober und 27. November 2023 verschiedene Abrechnungen zugestellt, die Sendungen aber nicht abgeholt wurden (act. 11/4-5). Zur örtlichen Unzuständig- keit verwies die Vorinstanz auf das Geschäft-Nr. CB240002, in welchem sie einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in D._____ verneint hatte. Trotz entsprechen- der Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Belege zur an-
- 5 - geblichen Verlegung ihres Wohnsitzes eingereicht. Was schliesslich den Vorwurf der Korruption, Verleumdung, Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs an- geht, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese Behauptungen ohne Bezug- nahme auf konkrete Vorfälle zu pauschal sind, als dass näher darauf einzugehen wäre (act. 30 S. 7 f.). Als Nachweis für ihre Wohnsitzverlegung nach D._____ kopierte die Be- schwerdeführerin einen Absatz aus einem Entscheid der Staatskanzlei des Kan- tons D._____ in ihre Beschwerdeschrift (act. 31 S. 2). Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (oben E. 3), könnte die Beschwer- deführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie nur ihre eigene Sach- darstellung und nicht eine behördliche Feststellung wiedergibt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausein- ander, sondern übt lediglich appellatorische Kritik an der Vorinstanz sowie dem in- volvierten Betreibungsamt und unterstellt ihnen kriminelle Machenschaften. Damit kommt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Ferner stellt sich die Frage, ob ihre wiederholten Anschuldigungen nicht den gebotenen Anstand verletzen (unten E. 6). Auch in diesen Punkten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.a) Mit ihrer Eingabe vom 9. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Weder die Gemeinde und das Betrei- bungsamt Wädenswil noch die Vorinstanz hätten auf ihre unzähligen eingeschrie- benen Briefe und E-Mails geantwortet. Sodann beschwert sie sich erneut gegen die laufende Lohnpfändung, die gestützt auf gefälschte Akten erfolgt sei (act. 34). Am 28. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin ergänzend, eine Rechts- verweigerungsbeschwerde bringe nichts, da die Beamten zusammenhalten und sie seit 10 Jahren beklauen würden. Ferner wiederholt sie die Vorwürfe der feh- lenden Abrechnungen und des unzuständigen Betreibungsortes aufgrund ihres Wohnsitzwechsels (act. 36C). Da die Beschwerdeführerin darin Bezug zum Vor- wurf der Rechtsverweigerung nimmt und entsprechende Beschwerden wie gese- hen an keine Frist gebunden sind, ist auch das Schreiben vom 28. Oktober 2024 zu berücksichtigen.
- 6 -
b) Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung gehört zur Ga- rantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Ver- fahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Be- deutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Ver- halten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behör- den. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während län- gerer Perioden untätig geblieben sind (statt vieler BGer 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsver- weigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, die eine Verfügung voraus- setzt und eine Rechtsverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (BSK SchKG-Cometta / Möckli, 3. A., Art. 18 N 7 i.V.m. Art. 17 N 34). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die unverzügliche Vornahme der versäumten Handlungen an. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen (Cometta / Möckli, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-Dieth / Wohl, 2. A., Art. 17 N 31–33).
c) Die Beschwerdeführerin erhob im diesem Beschwerdeverfahren zu- grundeliegenden Geschäft-Nr. CB230023 bereits mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz bei der Kam- mer. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 verneinte die Kammer eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung (OGer PS240015 vom 16. Mai 2024 = act. 22). Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Sollte sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung ge- gen die Vorinstanz richten, war er demnach bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde wegen abgeurteilter Sache nicht ein- zutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Nach Erhalt des Urteils der Kammer vom 16. Mai
- 7 - 2024 entschied die Vorinstanz innert weniger als zwei Monaten, was insbeson- dere in Anbetracht der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht als un- angemessen lang erscheint. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde und das Betreibungsamt Wädenswil wäre sodann nicht bei der Kam- mer als obere Aufsichtsbehörde zu erheben. Im Übrigen sind die Vorwürfe zu wenig konkret, als dass näher darauf einge- treten werden könnte. Weder nennt die Beschwerdeführerin die betroffenen Ver- fahrensnummern noch legt sie die entsprechenden, angeblich nicht bearbeiteten Eingaben ins Recht. Sofern sie die weiteren behaupteten Versäumnisse der Vor- instanz und anderer Behörden sinngemäss als Rechtsverweigerung rügt, ist fest- zuhalten, dass diese nicht Gegenstand einer entsprechenden Beschwerde sein können. Hierzu ist auf das oben unter E. 4.c) Ausgeführte zu verweisen. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann wie gesehen kein Sachentscheid erwirkt werden, was der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Verfahren bekannt ist (OGer ZH P240015 vom 16. Mai 2024, OGer ZH PS220158 vom 10. November 2022). Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. 6.a) In ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2024 bedient sich die Beschwerde- führerin trotz vormaliger Abmahnungen durch die Kammer erneut eines verun- glimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich, indem sie Bezirksgerichtspräsident C._____ sowie die involvierten Betreibungsbeamten als "Neonazis" bezeichnet. Weiter schreibt sie von "verdammten Koksnasen", die "mal eine Linie weniger zie- hen" sollten. Gegen den "korrupten Abschaum" am Bezirksgericht B._____ könne sie sich nicht wehren, solange denen nicht einmal die "Fresse poliert" werde, was sie wörtlich meine (act. 36A).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechts- schriften wiederholt dagegen verstösst (BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies gilt auch in Verfahren vor der Kammer (OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Der Beschwerdeführerin wurde wiederholt an-
- 8 - gedroht, dass künftige ungebührliche Eingaben ohne Weiteres zurückgewiesen werden (etwa OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.; OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22. Oktober 2024 dennoch ihre Verunglimpfungen wiederholt und beleidigende Ausdrücke verwen- det, ist demnach die gesamte Eingabe vom 22. Oktober 2024 gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu betrachten.
c) Im Übrigen ging diese Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet bei der Kammer ein. Weiter bezieht sich die Beschwerdeführerin darin auf die Geschäfts-Nr. PZ240052 und PZ240057 der Kammer sowie auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben vom 30. Juli 2024. Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens ist aber das vorinstanzliche Urteil CB230023 vom
11. Juli 2024. Die Eingabe betrifft somit nicht den angefochtenen Entscheid, wes- halb auch nicht darauf einzutreten wäre. 7.a) Bei der Eingabe vom 1. November 2024 handelt es sich schliesslich um ein E-Mail der Beschwerdeführerin an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, welches der Kammer "zur Ablage" zur Kenntnis gebracht wurde (act. 37). Die Be- schwerdeführerin nimmt darin keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid, weshalb darauf im Rahmen dieser Beschwerde nicht näher einzugehen ist.
b) Soweit die Beschwerdeführerin einen materiellen Schaden als Folge von unzulässigen Lohnpfändungen geltend macht und zum wiederholten Mal vor- bringt, sie sei nicht bei der E._____, sondern bei der F._____ versichert (act. 34 und 36C), ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um materiellrecht- liche Fragen handelt, die im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess zu klären sind. Die Aufsichtsbehörden sind dafür nicht zuständig.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – soweit die Eingaben entge- genzunehmen und zu behandeln sind – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich, die von Amtes wegen zu be- achten wären.
- 9 - 9.a) Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätz- lich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht bzw. auferlegt (statt vieler OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 4).
b) Die Beschwerdeführerin stellt zum wiederholten Mal ein Ausstandsbe- gehren bei der unzuständigen Instanz sowie aussichtslose Sachanträge im Rah- men einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Des Weiteren fehlt es der Be- schwerde mit Blick auf die allgemeinen Beanstandungen an einer Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind für dieses Verfahren an- drohungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Partei- entschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 gilt als nicht er- folgt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Ausstand / Rechtsverweigerung Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom 11. Juli 2024 (CB230023)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 19. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht B._____ als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil (act. 1-2). Am 1. Dezember 2023 leitete die Kam- mer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eine Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 29. November 2023 an die Vorinstanz weiter zur Prüfung, inwieweit es sich dabei um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG handle (act. 3 und 4/1-2). Die Beschwerdeführerin wandte sich hernach mit verschiedenen wei- teren Eingaben erneut an die Vorinstanz (act. 5, act. 14 und 17-18). Mit Beschluss vom 5. April 2024 trat die Verwaltungskommission des Obergerichtes auf das Ge- such der Beschwerdeführerin um Umteilung von Prozessen des Bezirksgerichtes B._____ aus den Jahren 2014 und 2016 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht am 7. Mai 2024 ebenfalls nicht ein (act. 19 und 20-21). Am 16. Mai 2024 wies die Kammer eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde gegen die Vorinstanz ab, soweit sie darauf eintrat (act. 22). Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.– (act. 30).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. August 2024 (Datum Poststempel) samt verschiedenen Beilagen rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Sie verlangte eine neue Zusammensetzung des Ge- richtes und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksgerichtspräsident Dr. iur. C._____. Weiter sei das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären. Es seien ihr alle Zahlungsbelege über Fr. 36'000.– und alle Abrechnungsbelege für die Jahre 2021 bis 2024 auszuhändigen (act. 31 und 33/1-12). Mit einer gleichentags bei der Kammer eingegangenen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin eine Rechts- verweigerungsbeschwerde und moniert erneut fehlende Belege sowie die Aus- händigung falscher Akten (act. 34). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2024 samt Beilagen (act. 36A und 36B/1-4), vom 22. Oktober 2024 (act. 36C) und vom 1. November 2024 (act. 37 und 38/1-4;
- 3 - jeweils Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit ähnli- chen Vorwürfen an die Kammer. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, ist bei Rechtsverweige- rungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbe- gehrten Entscheides pflichtwidrig unterlassen hat. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden. 4.a) In ihrer Eingabe vom 10. August 2024 zum Ausstand von Bezirksge- richtspräsident C._____ und zur Aushändigung von diversen Abrechnungsbele- gen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, Bezirksgerichtspräsident C._____ würde sie zusammen mit den Mitarbeitern des Betreibungsamtes Wä- denswil seit Jahren aufs Äusserste schikanieren und massive Korruption betrei- ben. Er habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wegen Verleumdung und fal- scher Anschuldigung in den Ausstand zu treten. Trotz ihres Wegzuges nach
- 4 - D._____ würden Bezirksgerichtspräsident C._____ und die Betreibungsbeamten seit 10 Jahren gestützt auf gefälschte Akten zu Unrecht ihren Lohn pfänden (act. 31).
b) Zu den Ausstandsgründen enthält Art. 10 SchKG eine eigene Rege- lung, welche auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden gilt. Das Verfahren über Ausstandsgesuche wird im SchKG hingegen nicht geregelt. Aufgrund der ob- genannten Verweise gelangen daher Art. 48 ff. ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 50 ZPO befindet zunächst das Gericht – vorliegend nach § 127 lit. c GOG das als untere Aufsichtsbehörde amtende Bezirksgericht – über den Ausstand. Die betreffende Instanz entscheidet dabei nach Art. 50 ZPO und § 127 GOG grund- sätzlich in anderer Besetzung, d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds. Vorbehalten sind Fälle offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Begehren, in welchen kein formelles Ausstandsverfahren durchzuführen ist. In solchen Fäl- len darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. A., Art. 50 N 1). Demnach ist das Bezirksge- richt B._____ erstinstanzlich zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren zu- ständig, was der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt ist (etwa OGer PS220158 vom 10. November 2022). Auf das Begehren ist folglich mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten.
c) Was die Aushändigung der verlangten Abrechnungsbelege betrifft, so wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Aufsichtsbehörden für die Gewährung der Akteneinsicht oder die Herausgabe von Akten nicht zuständig sind. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, nach Vereinbarung eines Termins die Akten beim Betreibungsamt Wädenswil einzusehen, was ihr von diesem auch angeboten worden sei (act. 30 S. 7, act. 11/3). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin am
26. Oktober und 27. November 2023 verschiedene Abrechnungen zugestellt, die Sendungen aber nicht abgeholt wurden (act. 11/4-5). Zur örtlichen Unzuständig- keit verwies die Vorinstanz auf das Geschäft-Nr. CB240002, in welchem sie einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in D._____ verneint hatte. Trotz entsprechen- der Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Belege zur an-
- 5 - geblichen Verlegung ihres Wohnsitzes eingereicht. Was schliesslich den Vorwurf der Korruption, Verleumdung, Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs an- geht, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese Behauptungen ohne Bezug- nahme auf konkrete Vorfälle zu pauschal sind, als dass näher darauf einzugehen wäre (act. 30 S. 7 f.). Als Nachweis für ihre Wohnsitzverlegung nach D._____ kopierte die Be- schwerdeführerin einen Absatz aus einem Entscheid der Staatskanzlei des Kan- tons D._____ in ihre Beschwerdeschrift (act. 31 S. 2). Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (oben E. 3), könnte die Beschwer- deführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie nur ihre eigene Sach- darstellung und nicht eine behördliche Feststellung wiedergibt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausein- ander, sondern übt lediglich appellatorische Kritik an der Vorinstanz sowie dem in- volvierten Betreibungsamt und unterstellt ihnen kriminelle Machenschaften. Damit kommt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Ferner stellt sich die Frage, ob ihre wiederholten Anschuldigungen nicht den gebotenen Anstand verletzen (unten E. 6). Auch in diesen Punkten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.a) Mit ihrer Eingabe vom 9. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Weder die Gemeinde und das Betrei- bungsamt Wädenswil noch die Vorinstanz hätten auf ihre unzähligen eingeschrie- benen Briefe und E-Mails geantwortet. Sodann beschwert sie sich erneut gegen die laufende Lohnpfändung, die gestützt auf gefälschte Akten erfolgt sei (act. 34). Am 28. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin ergänzend, eine Rechts- verweigerungsbeschwerde bringe nichts, da die Beamten zusammenhalten und sie seit 10 Jahren beklauen würden. Ferner wiederholt sie die Vorwürfe der feh- lenden Abrechnungen und des unzuständigen Betreibungsortes aufgrund ihres Wohnsitzwechsels (act. 36C). Da die Beschwerdeführerin darin Bezug zum Vor- wurf der Rechtsverweigerung nimmt und entsprechende Beschwerden wie gese- hen an keine Frist gebunden sind, ist auch das Schreiben vom 28. Oktober 2024 zu berücksichtigen.
- 6 -
b) Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung gehört zur Ga- rantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Ver- fahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Be- deutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Ver- halten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behör- den. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während län- gerer Perioden untätig geblieben sind (statt vieler BGer 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsver- weigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, die eine Verfügung voraus- setzt und eine Rechtsverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (BSK SchKG-Cometta / Möckli, 3. A., Art. 18 N 7 i.V.m. Art. 17 N 34). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die unverzügliche Vornahme der versäumten Handlungen an. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen (Cometta / Möckli, a.a.O., Art. 18 N 7; KUKO SchKG-Dieth / Wohl, 2. A., Art. 17 N 31–33).
c) Die Beschwerdeführerin erhob im diesem Beschwerdeverfahren zu- grundeliegenden Geschäft-Nr. CB230023 bereits mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz bei der Kam- mer. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 verneinte die Kammer eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung (OGer PS240015 vom 16. Mai 2024 = act. 22). Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Sollte sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung ge- gen die Vorinstanz richten, war er demnach bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde wegen abgeurteilter Sache nicht ein- zutreten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Nach Erhalt des Urteils der Kammer vom 16. Mai
- 7 - 2024 entschied die Vorinstanz innert weniger als zwei Monaten, was insbeson- dere in Anbetracht der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht als un- angemessen lang erscheint. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde und das Betreibungsamt Wädenswil wäre sodann nicht bei der Kam- mer als obere Aufsichtsbehörde zu erheben. Im Übrigen sind die Vorwürfe zu wenig konkret, als dass näher darauf einge- treten werden könnte. Weder nennt die Beschwerdeführerin die betroffenen Ver- fahrensnummern noch legt sie die entsprechenden, angeblich nicht bearbeiteten Eingaben ins Recht. Sofern sie die weiteren behaupteten Versäumnisse der Vor- instanz und anderer Behörden sinngemäss als Rechtsverweigerung rügt, ist fest- zuhalten, dass diese nicht Gegenstand einer entsprechenden Beschwerde sein können. Hierzu ist auf das oben unter E. 4.c) Ausgeführte zu verweisen. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann wie gesehen kein Sachentscheid erwirkt werden, was der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Verfahren bekannt ist (OGer ZH P240015 vom 16. Mai 2024, OGer ZH PS220158 vom 10. November 2022). Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. 6.a) In ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2024 bedient sich die Beschwerde- führerin trotz vormaliger Abmahnungen durch die Kammer erneut eines verun- glimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich, indem sie Bezirksgerichtspräsident C._____ sowie die involvierten Betreibungsbeamten als "Neonazis" bezeichnet. Weiter schreibt sie von "verdammten Koksnasen", die "mal eine Linie weniger zie- hen" sollten. Gegen den "korrupten Abschaum" am Bezirksgericht B._____ könne sie sich nicht wehren, solange denen nicht einmal die "Fresse poliert" werde, was sie wörtlich meine (act. 36A).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechts- schriften wiederholt dagegen verstösst (BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies gilt auch in Verfahren vor der Kammer (OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Der Beschwerdeführerin wurde wiederholt an-
- 8 - gedroht, dass künftige ungebührliche Eingaben ohne Weiteres zurückgewiesen werden (etwa OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.; OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22. Oktober 2024 dennoch ihre Verunglimpfungen wiederholt und beleidigende Ausdrücke verwen- det, ist demnach die gesamte Eingabe vom 22. Oktober 2024 gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu betrachten.
c) Im Übrigen ging diese Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet bei der Kammer ein. Weiter bezieht sich die Beschwerdeführerin darin auf die Geschäfts-Nr. PZ240052 und PZ240057 der Kammer sowie auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben vom 30. Juli 2024. Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens ist aber das vorinstanzliche Urteil CB230023 vom
11. Juli 2024. Die Eingabe betrifft somit nicht den angefochtenen Entscheid, wes- halb auch nicht darauf einzutreten wäre. 7.a) Bei der Eingabe vom 1. November 2024 handelt es sich schliesslich um ein E-Mail der Beschwerdeführerin an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, welches der Kammer "zur Ablage" zur Kenntnis gebracht wurde (act. 37). Die Be- schwerdeführerin nimmt darin keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid, weshalb darauf im Rahmen dieser Beschwerde nicht näher einzugehen ist.
b) Soweit die Beschwerdeführerin einen materiellen Schaden als Folge von unzulässigen Lohnpfändungen geltend macht und zum wiederholten Mal vor- bringt, sie sei nicht bei der E._____, sondern bei der F._____ versichert (act. 34 und 36C), ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um materiellrecht- liche Fragen handelt, die im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess zu klären sind. Die Aufsichtsbehörden sind dafür nicht zuständig.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – soweit die Eingaben entge- genzunehmen und zu behandeln sind – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich, die von Amtes wegen zu be- achten wären.
- 9 - 9.a) Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätz- lich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht bzw. auferlegt (statt vieler OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 4).
b) Die Beschwerdeführerin stellt zum wiederholten Mal ein Ausstandsbe- gehren bei der unzuständigen Instanz sowie aussichtslose Sachanträge im Rah- men einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Des Weiteren fehlt es der Be- schwerde mit Blick auf die allgemeinen Beanstandungen an einer Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind für dieses Verfahren an- drohungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Partei- entschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 gilt als nicht er- folgt.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: