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PS240132

Mitteilung des Verwertungsbegehrens / Zwangsverwaltung Liegenschaft / Schätzung des Grundstücks

Zürich OG · 2024-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Darlehensvertrag #3 vom CHF 249'303.55 Zins 9% seit 18.04.2023 07.02.2023 (#3, #4 und #5)

E. 1.1 Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hob beim Betreibungs- amt Geroldswil-Oetwil-Weiningen gegen die A._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) die Betreibung-Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen an (act. 2/1):

E. 1.2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Das Verwertungsbegehren sei per sofort vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."

E. 1.3 Die Vorinstanz zog einen Empfangsschein vom Betreibungsamt bei (act. 3) und verzichtete im Weiteren auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Urteil

- 5 - vom 19. Juni 2024 (act. 4 = act. 7) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten (Disposi- tiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2.

E. 2 Darlehensvertrag #4 vom CHF 66'365.20 Zins 9% seit 22.04.2023 11.03.2023 (#3, #4 und #5)

E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2024 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 rechtzeitig (act. 5/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben.

2. Die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil- Weiningen sei umgehend zu beenden und die eingenommenen Miet- und Pachtzinsen an die Beschwerdeführerin auszuhändigen.

3. Das Verwertungsbegehren vom 12. April 2024 sei aufzuheben und die angestrebte Verwertung einzustellen.

4. Die Betreibung Nr. 1 vom 17.07.2023 sei aufzuheben

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

- 6 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin gibt zunächst den Ablauf in den Betreibungen- Nrn. 2, 1 und 12 wieder (act. 8 S. 2-4). Dabei erwähnt sie, dass F._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung, erst am 15. Mai 2024 nach telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Frau G._____, über die Verwertung der Liegenschaft am E._____ ... in C._____, und am 22. Mai 2024 im Rahmen einer allgemeinen Besprechung beim Betrei- bungsamt von der bestehenden Zwangsverwaltung der Liegenschaft Kenntnis er- langt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens am 18. April 2024 und jene der Vormerkung der Ver- fügungsbeschränkung (Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB) am 22. April 2024 sei an Herrn H._____ erfolgt, welcher für sie weder unterschriftsberechtigt noch be- vollmächtigt sei. Die Dokumente seien F._____ nicht umgehend zur Kenntnis ge- bracht worden (act. 8 S. 3 f.). 4.1.2. Die Beschwerde an die Vorinstanz wurde von F._____, dem einzigen Mit- glied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschriftsberech- tigung, unterzeichnet resp. eingereicht (act. 1 S. 4, act. 11/1). Die Vorinstanz trat auf die von F._____ für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein, insoweit sich diese gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt vom 15. April 2024 richtete. Dies jedoch nicht zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung, sondern weil es sich bei der Mitteilung des Verwertungs- begehrens durch das Betreibungsamt nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle (act. 7 S. 3 Erw. 2.2.). Dem setzt die Beschwer- deführerin in der Beschwerde an die Kammer zu Recht nichts entgegen. Die Vor-

- 7 - instanz erwog weiter, unter dem 31. Mai 2024 sei der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Zwangsverwaltung der Liegenschaft E._____ ... in C._____ und die Anordnung einer Schätzung des Grundstücks zur Kenntnis gebracht wor- den. Die Beschwerde gegen diese Anfechtungsobjekte nach Art. 17 SchKG er- achtete die Vorinstanz als rechtzeitig erhoben (act. 7 S. 4 Erw. 2.2.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht dargetan), was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zur Zustellung für sich ableiten möchte. Nur der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 SchKG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass eine Zu- stellung nicht ausschliesslich an eine gemäss Handelsregistereintrag zeichnungs- berechtigte Person erfolgen kann. Erfolgt die Zustellung an einen (anderen) Be- amten oder Angestellten der Gesellschaft, übt dieser bei der Wahrung der Interes- sen der Betriebenen eine Hilfsfunktion aus, indem er die Urkunde an die zum Handeln berufene Person weiterzuleiten hat. Ob der Beamte oder Angestellte dies tatsächlich tut oder nicht, ist für den Zeitpunkt und die Gültigkeit der Zustel- lung an die juristische Person unerheblich. Die Gesellschaft muss sich das Han- deln ihres Beamten oder Angestellten anrechnen lassen (so schon OGer ZH PS110115 vom 8. Juli 2011 E. 3. m.w.H.). 4.2.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Verfügung des Betrei- bungsamtes betreffend die Zwangsverwaltung der Liegenschaft und Anordnung einer Grundstückschätzung vom 31. Mai 2024 sei in der Betreibung-Nr. 1 auf Grundpfandverwertung gegen die Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen den Zah- lungsbefehl vom 17. Juli 2023 in der Betreibung-Nr. 1 sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Zahlungsbefehl sei der Beschwerdeführerin am 8. August 2023 zugegangen, das Verwertungsbegehren sei von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2024 gestellt und der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

15. April 2024 angezeigt worden. Sodann sei eine Verfügungsbeschränkung er- gangen, welche der Beschwerdeführerin genauso mitgeteilt worden sei, wie auch die Anordnung einer Schätzung. Die Vorinstanz schloss, das Vorgehen des Be- treibungsamtes erweise sich als gesetzeskonform und sei nicht zu beanstanden: Sämtliche Fristen und Voraussetzungen seien eingehalten worden. Daran ver- möge auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh-

- 8 - rerin parallel auch noch (zweimal) auf Konkurs betrieben habe. Die Beschwerde- führerin berufe sich auf Art. 112 resp. Art. 116 ff. SchKG und verkenne, dass es sich diesbezüglich um Bestimmungen zur Betreibung auf Pfändung resp. Konkurs handle, welche auf die Betreibungen Nrn. 2 resp. 12 Anwendung finden würden. Bei der streitgegenständlichen Betreibung handle es sich jedoch um eine Betrei- bung auf Verwertung eines Grundpfandes, welche nach Art. 151 ff. SchKG durch- zuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Gesetzesbestimmun- gen würden sich somit nicht als einschlägig erweisen (act. 7 S. 4 f. Erw. 2.-5.). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht nä- her auf den Sachverhalt der mehrfachen Betreibung eingegangen sei. Mit der Be- treibung-Nr. 1, auf welcher die beanstandeten Verwertungsmassnahmen basier- ten, habe die Beschwerdegegnerin – wie vorgängig mit der Betreibung-Nr. 2 – eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung eingeleitet. In der Betreibung-Nr. 2 sei das Konkursbegehren gestellt worden, was eine Fortsetzung der Betreibung darstelle resp. die Beschwerdegegnerin sei in dieser Betreibung zur Fortsetzung berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin zitiert BGE 100 III 41, welcher be- sage, dass eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forde- rung dann nicht zulässig sei, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfah- ren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin folgert, daraus ergebe sich, dass die Betrei- bung-Nr. 1 nicht zulässig sei. Zudem könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Zahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin den Rückzug sämtlicher Betreibungshandlungen für diese Forderung einschliesse, wie dies auch telefonisch vorab vereinbart worden sei. Es sei sinnlos, eine Betreibung für ein ungekündigtes Darlehen, das nicht in Verzug stehe und deutlich reduziert wor- den sei, bestehen zu lassen. Eine solche "vorsorgliche" Betreibung bestehe zu Unrecht. Die Betreibung-Nr. 1 könne aus all diesen Gründen nicht als Grundlage für weitere Verwertungsmassnahmen dienen (act. 8 S. 4 f.). 4.2.3. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ging nicht deutlich hervor, dass sie die mehrfache Betreibung durch die Beschwerdegegne-

- 9 - rin für die gleiche Forderung rügen wollte (vgl. act. 1 S. 4 Rz. 15). Soweit sie nun- mehr diese Rüge vor der Kammer verdeutlicht, ist Folgendes festzuhalten: Zu- nächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Identität der Forderungen um eine materiellrechtliche Frage handelt und das Betreibungsamt nur bei festste- hender sowie unbestrittener Identität der Forderungen die Ausstellung eines wei- teren Zahlungsbefehls verweigern darf. Im Zweifel hat es auch einem zweiten Be- treibungsbegehren Folge zu geben (vgl. BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 14). Zur Rechtsprechung gemäss BGE 100 III 41, welche die Be- schwerdeführerin vor der Kammer anruft, ist festzuhalten, dass das Bundesge- richt in besagtem Entscheid auf seine frühere Rechtsprechung zur Erhebung ei- ner Beschwerde gegen einen neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung Bezug nahm und es diese konkretisierte. Es führte aus, eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung sei nicht per se, sondern nur dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortset- zungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt sei. Nur in diesen Fällen entstehe die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen. Stünden dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwei verschiedene Be- treibungsarten zur Verfügung, so müsse es ihm unter den erwähnten Vorausset- zungen nicht bloss gestattet sein, eine neue Betreibung anzuheben, sondern es müsse ihm auch freistehen, die andere Betreibungsart zu wählen, da das Wahl- recht durch die frühere Wahl nicht konsumiert werde. Aus dieser Aufführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche auch die Beschwerdeführerin zi- tierte) erhellt, dass BGE 100 III 41 vorliegend nicht einschlägig ist: Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Betreibung-Nr. 1 einleitete, befand sich die Betreibung-Nr. 2 noch nicht im Stadium, in welchem sie schon ein Fortsetzungs- begehren gestellt hätte oder sie zur Stellung eines solchen berechtigt gewesen wäre (vgl. oben Erw. 1.1.). Zudem wäre die Rüge gegen eine unzulässige Mehr- fachbetreibung mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu ma- chen gewesen (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.2 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Es erweist sich als verspätet und mutet zudem rechtsmissbräuchlich an, wenn sich die Be- schwerdeführerin erst im jetzigen Zeitpunkt, in dem die Betreibung-Nr. 1 im Sta- dium der Verwertung steht, mit einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG auf die

- 10 - Unzulässigkeit einer Mehrfachbetreibung stützt. Daneben ist zu erwähnen, dass weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich wäre, dass die Betreibung-Nr. 2 von der Beschwerdegegnerin

– nach Erledigung des Konkursverfahrens EK230511-M ohne Konkurseröffnung resp. Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin – noch weiterverfolgt wird. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob es sich bei den in der Betreibung-Nr. 2 und Nr. 1 betriebe- nen Forderungen überhaupt um dieselben Forderungen handelt (vgl. dazu insbes. BGE 144 III 29 E. 4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 106, BGE 140 III 180 E. 5.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 113, beide betreffend die Unterscheidung zwischen der Schuld- briefforderung resp. abstrakten Forderung und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden bzw. kausalen Forderung). Auch ist vorliegend nicht zu beurteilen, wie es sich mit der – derzeit durch Rechts- vorschlag gestoppten – Betreibung-Nr. 11 verhält. Diese wurde deutlich nach der vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Betreibung-Nr. 1 angehoben und der Einwand einer unzulässigen Mehrfachbetreibung wäre gegen den Zah- lungsbefehl in jener Betreibung geltend zu machen gewesen. Nicht zum Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG gemacht werden können schliesslich Einwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung, Stundung und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine fehlende Fälligkeit der be- triebenen Darlehensforderung hätte die Beschwerdeführerin mit Rechtsvorschlag und im anschliessenden Verfahren zu dessen Beseitigung geltend machen kön- nen resp. müssen. In Bezug auf die Ausführungen zur mit der Beschwerdegegne- rin geschlossenen Zahlungs- und Stundungsvereinbarung ist die Beschwerdefüh- rerin auf ein allfälliges Vorgehen nach Art. 85 f. SchKG zu verweisen.

E. 3 Darlehensvertrag #5 vom CHF 50'000.00 Zins 9% seit 02.05.2023 20.04.2023 (#3, #4 und #5)

E. 4 Verzugszinsen aus verspäteten CHF 60.40 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5)

E. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt; diese ist abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

E. 5 Mahngebühren aus verspäteten CHF 265.00 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5)

E. 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. CHF 700.00 AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) In der Betreibung-Nr. 12 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 Rechts- vorschlag (act. 2/8 S. 2). In der Betreibung-Nr. 1 erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-)Ver- wertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die Beschwerdeführerin, unter Auffüh- rung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.00 sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30 (act. 2/9). Das Grundbuchamt D._____ machte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grund- stück E._____ ... in C._____ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB (act. 2/10). Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zeigte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Anzeige des Termins für die Bege- hung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr (act. 2/12). Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft (act. 2/11).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240132-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens / Zwangsverwaltung Lie- genschaft / Schätzung des Grundstücks in der Betreibungsnummer 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Juni 2024 (CB240006)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hob beim Betreibungs- amt Geroldswil-Oetwil-Weiningen gegen die A._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) die Betreibung-Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen an (act. 2/1): 1 Darlehensvertrag #3 vom CHF 249'303.55 Zins 9% seit 18.04.2023 07.02.2023 (#3, #4 und #5) 2 Darlehensvertrag #4 vom CHF 66'365.20 Zins 9% seit 22.04.2023 11.03.2023 (#3, #4 und #5) 3 Darlehensvertrag #5 vom CHF 50'000.00 Zins 9% seit 02.05.2023 20.04.2023 (#3, #4 und #5) 4 Verzugszinsen aus verspäteten CHF 60.40 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) 5 Mahngebühren aus verspäteten CHF 265.00 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. CHF 700.00 AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) Zudem leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betrei- bung-Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023, auf Verwertung eines Grundpfan- des für folgende Forderungen ein (act. 2/2): 1 Darlehensvertrag #3 vom CHF 249'303.55 Zins 9% seit 17.04.2023 07.02.2023 Register-Schuldbrief im 2. Rang über CHF 1'000'000.- lastend auf der Immobilie: Grundbuch C._____, Grundstück Nr. 6 & Nr. 7, Kataster 8, Plan 9, EGRID: CH 10 2 Darlehensvertrag #4 vom CHF 66'365.20 Zins 9% seit 21.04.2023 11.03.2023 3 Darlehensvertrag #5 vom CHF 50'000.00 20.04.2023 4 Verzugszinsen aus verspäteten CHF 60.40 Ratenzahlungen

- 3 - 5 Mahngebühren aus verspäteten CHF 265.00 Ratenzahlungen 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. CHF 700.00 AGB CHF 100.-/h) Die Zahlungsbefehle in den Betreibung-Nr. 2 und Nr. 1 wurden der Beschwerde- führerin am 8. August 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob in beiden Betreibungen keinen Rechtsvorschlag (act. 2/1-2 S. 2; act. 1 S. 2, act. 8 S. 2 f.). In der Betreibung-Nr. 2 datiert die Konkursandrohung vom 29. August 2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 zugestellt (act. 2/3). Die Beschwerdegegnerin stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon ein Konkursbegehren, woraufhin das Konkursgericht die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 6. Dezember 2023, 10.00 Uhr, vorlud (act. 2/4). Die Parteien schlossen in der Folge betreffend die Kredit-Nrn. 3, 4 und 5 eine Zahlungs- und Stundungsvereinbarung (act. 2/5), worauf gestützt mit Va- luta vom 6. Dezember 2023 eine Zahlung über Fr. 126'873.40 an die Beschwer- degegnerin erfolgte (act. 2/6). Das Konkursverfahren vor dem Bezirksgericht Die- tikon wurde unter diesem Datum erledigt, ohne dass es zur Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin gekommen wäre (vgl. act. 11/1). Mit Schreiben vom

1. März 2024 sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin eine "Letzte Mahnung und Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung" aus; ge- mäss Schlussabrechnung stellte die Beschwerdegegnerin einen Betrag über total Fr. 247'640.45 (Restbeträge Darlehen #3, #4 und #5, aufgelaufene Zinsen, Ver- zugszinsen aus früheren Ratenzahlungen, Mahngebühren und Betreibungsge- bühren 3h) zur sofortigen Rückzahlung fällig (act. 2/7). In der Folge leitete die Be- schwerdegegnerin eine weitere Betreibung-Nr. 11 auf Pfändung oder Konkurs für folgende Forderungen gegen die Beschwerdeführerin ein: 1 Darlehensvertrag #3 vom CHF 163'351.00 Zins 9% seit 18.12.2023 07.02.2023 (#3, #4 und #5) 2 Darlehensvertrag #4 vom CHF 44'563.30 Zins 9% seit 22.12.2023 11.03.2023 (#3, #4 und #5) 3 Darlehensvertrag #5 vom CHF 34'319.10 Zins 9% seit 02.01.2024 20.04.2023 (#3, #4 und #5)

- 4 - 4 Verzugszinsen aus verspäteten CHF 702.90 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) 5 Mahngebühren aus verspäteten CHF 465.00 Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. CHF 700.00 AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) In der Betreibung-Nr. 12 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 Rechts- vorschlag (act. 2/8 S. 2). In der Betreibung-Nr. 1 erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-)Ver- wertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die Beschwerdeführerin, unter Auffüh- rung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.00 sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30 (act. 2/9). Das Grundbuchamt D._____ machte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grund- stück E._____ ... in C._____ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB (act. 2/10). Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zeigte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Anzeige des Termins für die Bege- hung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr (act. 2/12). Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft (act. 2/11). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Das Verwertungsbegehren sei per sofort vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 1.3. Die Vorinstanz zog einen Empfangsschein vom Betreibungsamt bei (act. 3) und verzichtete im Weiteren auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Urteil

- 5 - vom 19. Juni 2024 (act. 4 = act. 7) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten (Disposi- tiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2024 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 rechtzeitig (act. 5/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben.

2. Die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil- Weiningen sei umgehend zu beenden und die eingenommenen Miet- und Pachtzinsen an die Beschwerdeführerin auszuhändigen.

3. Das Verwertungsbegehren vom 12. April 2024 sei aufzuheben und die angestrebte Verwertung einzustellen.

4. Die Betreibung Nr. 1 vom 17.07.2023 sei aufzuheben

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

- 6 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin gibt zunächst den Ablauf in den Betreibungen- Nrn. 2, 1 und 12 wieder (act. 8 S. 2-4). Dabei erwähnt sie, dass F._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung, erst am 15. Mai 2024 nach telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Frau G._____, über die Verwertung der Liegenschaft am E._____ ... in C._____, und am 22. Mai 2024 im Rahmen einer allgemeinen Besprechung beim Betrei- bungsamt von der bestehenden Zwangsverwaltung der Liegenschaft Kenntnis er- langt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens am 18. April 2024 und jene der Vormerkung der Ver- fügungsbeschränkung (Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB) am 22. April 2024 sei an Herrn H._____ erfolgt, welcher für sie weder unterschriftsberechtigt noch be- vollmächtigt sei. Die Dokumente seien F._____ nicht umgehend zur Kenntnis ge- bracht worden (act. 8 S. 3 f.). 4.1.2. Die Beschwerde an die Vorinstanz wurde von F._____, dem einzigen Mit- glied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschriftsberech- tigung, unterzeichnet resp. eingereicht (act. 1 S. 4, act. 11/1). Die Vorinstanz trat auf die von F._____ für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein, insoweit sich diese gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt vom 15. April 2024 richtete. Dies jedoch nicht zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung, sondern weil es sich bei der Mitteilung des Verwertungs- begehrens durch das Betreibungsamt nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle (act. 7 S. 3 Erw. 2.2.). Dem setzt die Beschwer- deführerin in der Beschwerde an die Kammer zu Recht nichts entgegen. Die Vor-

- 7 - instanz erwog weiter, unter dem 31. Mai 2024 sei der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Zwangsverwaltung der Liegenschaft E._____ ... in C._____ und die Anordnung einer Schätzung des Grundstücks zur Kenntnis gebracht wor- den. Die Beschwerde gegen diese Anfechtungsobjekte nach Art. 17 SchKG er- achtete die Vorinstanz als rechtzeitig erhoben (act. 7 S. 4 Erw. 2.2.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht dargetan), was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zur Zustellung für sich ableiten möchte. Nur der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 SchKG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass eine Zu- stellung nicht ausschliesslich an eine gemäss Handelsregistereintrag zeichnungs- berechtigte Person erfolgen kann. Erfolgt die Zustellung an einen (anderen) Be- amten oder Angestellten der Gesellschaft, übt dieser bei der Wahrung der Interes- sen der Betriebenen eine Hilfsfunktion aus, indem er die Urkunde an die zum Handeln berufene Person weiterzuleiten hat. Ob der Beamte oder Angestellte dies tatsächlich tut oder nicht, ist für den Zeitpunkt und die Gültigkeit der Zustel- lung an die juristische Person unerheblich. Die Gesellschaft muss sich das Han- deln ihres Beamten oder Angestellten anrechnen lassen (so schon OGer ZH PS110115 vom 8. Juli 2011 E. 3. m.w.H.). 4.2.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Verfügung des Betrei- bungsamtes betreffend die Zwangsverwaltung der Liegenschaft und Anordnung einer Grundstückschätzung vom 31. Mai 2024 sei in der Betreibung-Nr. 1 auf Grundpfandverwertung gegen die Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen den Zah- lungsbefehl vom 17. Juli 2023 in der Betreibung-Nr. 1 sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Zahlungsbefehl sei der Beschwerdeführerin am 8. August 2023 zugegangen, das Verwertungsbegehren sei von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2024 gestellt und der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

15. April 2024 angezeigt worden. Sodann sei eine Verfügungsbeschränkung er- gangen, welche der Beschwerdeführerin genauso mitgeteilt worden sei, wie auch die Anordnung einer Schätzung. Die Vorinstanz schloss, das Vorgehen des Be- treibungsamtes erweise sich als gesetzeskonform und sei nicht zu beanstanden: Sämtliche Fristen und Voraussetzungen seien eingehalten worden. Daran ver- möge auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh-

- 8 - rerin parallel auch noch (zweimal) auf Konkurs betrieben habe. Die Beschwerde- führerin berufe sich auf Art. 112 resp. Art. 116 ff. SchKG und verkenne, dass es sich diesbezüglich um Bestimmungen zur Betreibung auf Pfändung resp. Konkurs handle, welche auf die Betreibungen Nrn. 2 resp. 12 Anwendung finden würden. Bei der streitgegenständlichen Betreibung handle es sich jedoch um eine Betrei- bung auf Verwertung eines Grundpfandes, welche nach Art. 151 ff. SchKG durch- zuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Gesetzesbestimmun- gen würden sich somit nicht als einschlägig erweisen (act. 7 S. 4 f. Erw. 2.-5.). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht nä- her auf den Sachverhalt der mehrfachen Betreibung eingegangen sei. Mit der Be- treibung-Nr. 1, auf welcher die beanstandeten Verwertungsmassnahmen basier- ten, habe die Beschwerdegegnerin – wie vorgängig mit der Betreibung-Nr. 2 – eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung eingeleitet. In der Betreibung-Nr. 2 sei das Konkursbegehren gestellt worden, was eine Fortsetzung der Betreibung darstelle resp. die Beschwerdegegnerin sei in dieser Betreibung zur Fortsetzung berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin zitiert BGE 100 III 41, welcher be- sage, dass eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forde- rung dann nicht zulässig sei, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfah- ren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin folgert, daraus ergebe sich, dass die Betrei- bung-Nr. 1 nicht zulässig sei. Zudem könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Zahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin den Rückzug sämtlicher Betreibungshandlungen für diese Forderung einschliesse, wie dies auch telefonisch vorab vereinbart worden sei. Es sei sinnlos, eine Betreibung für ein ungekündigtes Darlehen, das nicht in Verzug stehe und deutlich reduziert wor- den sei, bestehen zu lassen. Eine solche "vorsorgliche" Betreibung bestehe zu Unrecht. Die Betreibung-Nr. 1 könne aus all diesen Gründen nicht als Grundlage für weitere Verwertungsmassnahmen dienen (act. 8 S. 4 f.). 4.2.3. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ging nicht deutlich hervor, dass sie die mehrfache Betreibung durch die Beschwerdegegne-

- 9 - rin für die gleiche Forderung rügen wollte (vgl. act. 1 S. 4 Rz. 15). Soweit sie nun- mehr diese Rüge vor der Kammer verdeutlicht, ist Folgendes festzuhalten: Zu- nächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Identität der Forderungen um eine materiellrechtliche Frage handelt und das Betreibungsamt nur bei festste- hender sowie unbestrittener Identität der Forderungen die Ausstellung eines wei- teren Zahlungsbefehls verweigern darf. Im Zweifel hat es auch einem zweiten Be- treibungsbegehren Folge zu geben (vgl. BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 14). Zur Rechtsprechung gemäss BGE 100 III 41, welche die Be- schwerdeführerin vor der Kammer anruft, ist festzuhalten, dass das Bundesge- richt in besagtem Entscheid auf seine frühere Rechtsprechung zur Erhebung ei- ner Beschwerde gegen einen neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung Bezug nahm und es diese konkretisierte. Es führte aus, eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung sei nicht per se, sondern nur dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortset- zungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt sei. Nur in diesen Fällen entstehe die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen. Stünden dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwei verschiedene Be- treibungsarten zur Verfügung, so müsse es ihm unter den erwähnten Vorausset- zungen nicht bloss gestattet sein, eine neue Betreibung anzuheben, sondern es müsse ihm auch freistehen, die andere Betreibungsart zu wählen, da das Wahl- recht durch die frühere Wahl nicht konsumiert werde. Aus dieser Aufführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche auch die Beschwerdeführerin zi- tierte) erhellt, dass BGE 100 III 41 vorliegend nicht einschlägig ist: Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Betreibung-Nr. 1 einleitete, befand sich die Betreibung-Nr. 2 noch nicht im Stadium, in welchem sie schon ein Fortsetzungs- begehren gestellt hätte oder sie zur Stellung eines solchen berechtigt gewesen wäre (vgl. oben Erw. 1.1.). Zudem wäre die Rüge gegen eine unzulässige Mehr- fachbetreibung mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu ma- chen gewesen (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.2 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Es erweist sich als verspätet und mutet zudem rechtsmissbräuchlich an, wenn sich die Be- schwerdeführerin erst im jetzigen Zeitpunkt, in dem die Betreibung-Nr. 1 im Sta- dium der Verwertung steht, mit einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG auf die

- 10 - Unzulässigkeit einer Mehrfachbetreibung stützt. Daneben ist zu erwähnen, dass weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich wäre, dass die Betreibung-Nr. 2 von der Beschwerdegegnerin

– nach Erledigung des Konkursverfahrens EK230511-M ohne Konkurseröffnung resp. Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin – noch weiterverfolgt wird. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob es sich bei den in der Betreibung-Nr. 2 und Nr. 1 betriebe- nen Forderungen überhaupt um dieselben Forderungen handelt (vgl. dazu insbes. BGE 144 III 29 E. 4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 106, BGE 140 III 180 E. 5.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 113, beide betreffend die Unterscheidung zwischen der Schuld- briefforderung resp. abstrakten Forderung und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden bzw. kausalen Forderung). Auch ist vorliegend nicht zu beurteilen, wie es sich mit der – derzeit durch Rechts- vorschlag gestoppten – Betreibung-Nr. 11 verhält. Diese wurde deutlich nach der vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Betreibung-Nr. 1 angehoben und der Einwand einer unzulässigen Mehrfachbetreibung wäre gegen den Zah- lungsbefehl in jener Betreibung geltend zu machen gewesen. Nicht zum Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG gemacht werden können schliesslich Einwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung, Stundung und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine fehlende Fälligkeit der be- triebenen Darlehensforderung hätte die Beschwerdeführerin mit Rechtsvorschlag und im anschliessenden Verfahren zu dessen Beseitigung geltend machen kön- nen resp. müssen. In Bezug auf die Ausführungen zur mit der Beschwerdegegne- rin geschlossenen Zahlungs- und Stundungsvereinbarung ist die Beschwerdefüh- rerin auf ein allfälliges Vorgehen nach Art. 85 f. SchKG zu verweisen. 4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt; diese ist abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

30. August 2024