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PS240129

Betreibung Nr. ...

Zürich OG · 2024-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 1.1 Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abtei- lung Steuerbezug (nachfolgend Beschwerdegegner), betreibt A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung (Direkte Bundessteuer 2011-2012, Nachsteuern, rechtskräftige Nachsteuerverfügung vom

27. Februar 2018 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019) von Fr. 11'657.75 zuzüglich Zins zu 4.75% seit 3. Mai 2024, Zins von Fr. 2'130.55, Zins bis 2. Mai 2024 von Fr. 1'260.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 221.60. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibungen am 22. Mai 2024 zugestellt (act. 2/1-2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss):

E. 1.3 Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Be- treibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 (act. 3 = act. 6) wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 fest und auf- erlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).

- 3 - 2.

E. 2 Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, eventuali- ter sei er aufzuheben.

E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 rechtzeitig (act. 4/3) Be- schwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die fristgerecht eingereichten Beschwerde sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen und den Entscheidge- bühr sei von CHF 500 auf NULL anzusetzen und die Entscheidgebühr sei dem Betreibungsamt Kreis 7 der Gerichtskasse aufzuerlegen. 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-

- 4 - zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4.

E. 3 Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben.

E. 4 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und sie erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht auch Verletzungen von Völkerrecht und der Bun- desverfassung geltend (act. 7 S. 2 Rz. 1-4, S. 3 Rz. 5-9, S. 4 Rz. 10-13, S. 5 Rz. 14-17, S. 10 unter "Missachtung Dispositionsmaxime", S. 11 Absätze 3-4, S. 12 Absätze 5-6, S. 14 Absatz 1). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauscha- len Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorin- stanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2024 in der Beschwerde an die Kammer (act. 7 S. 6-10).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 7 S. 5 Rz. 15). Der vorinstanzliche Ent- scheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 6 S. 3 ff.). Es ist vor- weg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufzeigen muss, in welchen Punkten sie die Begründung der Vorinstanz für ungenügend hält, ansonsten sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Soweit sie dies tut, ist nachfolgend auf ihre (entscheidrelevanten) Vorbringen einzugehen.

- 5 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 (es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben) von der Vorinstanz ignoriert und deshalb die Dispositionsmaxime missachtet worden sei (act. 7 S. 10). Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde an die Kammer, was sie vor Vorinstanz zur Forde- rung 1 (unzulässige Nennung von zwei Forderungsurkunden) sowie den Forde- rungen 2-4 (keine Nennung einer Forderungsurkunde) gemäss Zahlungsbefehl ausführte. Sie bringt einerseits vor, die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Rü- gen ignoriert und ihr rechtliches Gehör verletzt. Andererseits bemängelt die Be- schwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Begründung in Bezug auf die "Forderung 1" auf ihre eigenen Urteile (in den Verfahren-Nr. CB240036 und Nr. CB240041) gestützt habe. Nach der Beschwerdeführerin verhalte sich die Vorin- stanz dadurch willkürlich, sie habe sich auf das Gesetz und Bundesgerichtsurteile zu stützen (act. 7 S. 12 f.). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerde an die Vorin- stanz nicht klar bzw. strukturiert zu den jeweils von ihr gestellten Rechtsbegehren. Auch wenn die Vorinstanz in der Folge nicht ausdrücklich auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 der Beschwerdeführerin Bezug nahm, so ist doch ohne Weiteres auf- grund ihrer Erwägungen ersichtlich, dass sie sich mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin, welche der Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 gedient haben dürften, auseinandersetzte. So etwa insbesondere mit den Erwägungen, dass materiell-rechtliche Einwendungen (gegen die in Betreibung gesetzten For- derungen) im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG unzulässig seien (act. 6 S. 3 Erw. 4.). In Bezug auf ihre Rügen vor der Kammer, die Vorinstanz habe die Zif- fern 20-25 und 34 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 15 und S. 16 f.), ist die Be- schwerdeführerin auf diese zutreffenden Erwägung der Vorinstanz zu verweisen. Es ist nicht willkürlich, sondern korrekt, dass die Vorinstanz keine materielle Über- prüfung der in Betreibung gesetzten Forderungen vornahm. Die Vorinstanz igno- rierte sodann auch die Argumente der Beschwerdeführerin zu den auf dem Zah- lungsbefehl aufgeführten Forderungsurkunden nicht, sondern stellte dazu Erwä- gungen an (vgl. act. 6 S. 3 f. Erw. 5.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der

- 6 - "Forderung 1" bzw. der Rüge der unzulässigen Nennung von zwei Forderungsur- kunden auf dem Zahlungsbefehl (unter genauer Zitierung) auf frühere Verfahren verweist, in welchen die Beschwerdeführerin Partei war und sie dieselben Rügen vorbrachte, die rechtlich bzw. gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen (so etwa Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) bereits (mehrfach) in Entscheiden be- handelt wurden. Dass gegen einen Entscheid (aus dem Verfahren-Nr. CB240041) noch eine Beschwerde beim Obergericht hängig ist, ändert an der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Verweisung nichts. Aus welchem Grunde die Nennung einer separaten Forderungsurkunde für die "Forderungen 2, 3 und 4" im Zahlungsbe- fehl nicht erforderlich ist, erwog die Vorinstanz sodann ebenfalls (act. 6 S. 4 Erw. 5.2.). Die Beschwerdeführerin führt dazu einzig aus, es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf das Urteil im Verfahren-Nr. FV220092 stütze, mit diesem sei ihre Klage nach Art. 85a SchKG vollumfänglich gutgeheissen worden (act. 7 S. 13 dritter Absatz). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzungen mit den zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz dar, dass es sich (bei der "Forderung 2 und 3" gemäss Zahlungsbefehl) um gesetzlich geschuldete Ver- zugszinse im Sinne von Art. 151 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 DBG handle, wofür die Nennung von separaten Forderungsurkunden nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG. 4.4.1. Ferner wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich ihre in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgetragene Rüge, dass das Betreibungsbegehren unter- schrieben, aber der Name der unterzeichnenden Person nicht aufgeführt sei. Ge- mäss telefonischer Auskunft des Gläubigers gebe es keinen Mitarbeiter mit dieser Unterschrift. Die Beschwerdeführerin rügt wiederum, dieses Vorbringen habe die Vorinstanz ignoriert (act. 7 S. 11). 4.4.2. Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz nahm darauf Bezug. Sie hielt ei- nerseits fest, auf die pauschalen Behauptungen zu angeblichen, telefonischen Auskünften sei androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. act. 6 S. 3 Erw. 4.). An- dererseits stellte die Vorinstanz auch Erwägungen dazu an, dass sich die Be- hauptung der Beschwerdeführerin aktenwidrig und haltlos erweise, wonach kein gültiges Betreibungsbegehren vorläge bzw. dieses nicht rechtsgültig ausgefüllt

- 7 - und unterschrieben sei (siehe act. 6 S. 3 Erw. 5.1.). Ein Ignorieren der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden. Desgleichen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 12 ers- ter Absatz) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (neben Verweisen auf den Entscheid im Verfahren-Nr. CB230034 und den bundesgerichtlichen Ent- scheid BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024) auf den obergerichtlichen Ent- scheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS230183 verwies. Aus den klaren Verweisen der Vorinstanz ergibt sich für die Beschwerdeführerin (wie ihr hinläng- lich bekannt sein muss), dass ein (auch ohne Angabe der unterzeichnenden Per- son) erkennbar vom Gläubiger ausgestelltes und von einer natürlichen Person handschriftlich unterzeichnetes, an das Betreibungsamt gerichtetes Begehren ausreicht. Die Vertretungsbefugnis der für Ämter handelnden Personen wird so- dann gemäss ständiger Gerichtspraxis vermutet. 4.5.1. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen 5.3. macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien weitschweifig, willkürlich und es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit diesen sagen wolle. Zudem habe die Vorinstanz die Ziffern 32 und 41 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 14 f. und 16). 4.5.2. Es ist sehr wohl ersichtlich und auch verständlich, was die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.3. ausführte. Die Vorinstanz behandelte die Rüge der Be- schwerdeführerin, dass sie vom Beschwerdegegner wiederholt in Bezug auf die- selben ("Fantasie") Forderungen betrieben worden sei, indem sie im Einzelnen auf die Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 einging. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es seien nicht wiederholt die gleichen Forderungen in Betrei- bung gesetzt worden resp. solches sei nicht geschehen, ohne dass es hierfür ei- nen nachvollziehbaren Grund gäbe (act. 6 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin ver- säumt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen. Überdies ist anzufügen, dass ihr Vorwurf der Weitschweifigkeit der vor- instanzlichen Erwägungen nicht nur unbegründet, sondern auch absurd ist; einer- seits steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer (in unzutreffender Weise) geltend macht, der vorin- stanzliche Entscheid sei "auf keine Art und Weise begründet" bzw. die Vorinstanz

- 8 - habe diverse Vorbringen von ihr ignoriert. Andererseits ist es die Beschwerdefüh- rerin, die mit ihren ausufernden Eingaben zum entsprechenden Umfang der vorin- stanzlichen Erwägungen beigetragen hat.

E. 4.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ignoriert und von ihr wiederholt wird Ziffer 14 ihrer Beschwerde an die Vorinstanz (act. 7 S. 15). Betreffend die Kosten von Fr. 15.00 gemäss Zahlungsbefehl ist sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach im Vorfeld einer Kostenbeschwerde beim Betreibungsamt eine gebührenpflichtige, detaillierte Kostenrechnung zu verlangen ist (Art. 3 GebV SchKG; act. 6 S. 5 Erw. 5.4.). Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerde- führerin auch vor der Kammer nicht geltend. In Bezug auf die "Forderung 4 Betrei- bungskosten von Fr. 221.60" ist sie auf das vorstehend Gesagte (vgl. oben Erw. 4.3.2., insbes. letzter Satz) zu verweisen. 4.7.1. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 3 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Ent- scheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 festgesetzt, obwohl ihre Beschwerde begründet gewesen sei und hätte gutgeheissen werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es will- kürlich von der Vorinstanz, zu behaupten, ihre Beschwerde sei unbegründet ge- wesen. Die Beschwerde sei von ihr in keiner Art und Weise bös- bzw. mutwillig er- hoben worden. Die Entscheidgebühr sei deshalb auf null anzusetzen sowie dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen (act. 7 S. 14). 4.7.2. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu

- 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). Die Beschwerdeführerin gelangte mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen an die Vorinstanz (Beanstandung der Kosten des Zahlungsbe- fehls, ohne vorgängig eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben; diverse schon häufig vorgetragene und behandelte materiell-rechtliche Einwendungen ge- gen die in Betreibung gesetzten Forderungen; wiederholt gleiche Beanstandun- gen zur Angabe der Forderungsurkunden im Zahlungsbefehl). Sie machte um- fangreiche theoretische Ausführungen ohne konkrete Bezugnahme zum Anfech- tungsobjekt. Gewisse Vorbringen erwiesen sich als aktenwidrig und haltlos. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwer- deerhebung durch die Beschwerdeführerin als bös- bzw. mutwillig einstufte und ihr Kosten auferlegte. Angesichts der Art und Zahl der Rügen, welche die Vorin- stanz zu behandeln hatte, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als angemessen. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 3 der Beschwerdefüh- rerin ist dementsprechend abzuweisen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde an die Kammer, die Vorinstanz habe diverse ihrer Vorbringen ignoriert, obwohl dies nicht zutrifft. Sie macht zahl- reiche allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich über weite Strecken (gar) nicht resp. nicht genügend auseinander. Ihre Beschwerdeerhebung kann auch vor der obe- ren kantonalen Beschwerdeinstanz als bös- bzw. mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren (wie bereits mehrfach angedroht; etwa

- 10 - OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020) Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 15. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2024 (CB240055)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abtei- lung Steuerbezug (nachfolgend Beschwerdegegner), betreibt A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung (Direkte Bundessteuer 2011-2012, Nachsteuern, rechtskräftige Nachsteuerverfügung vom

27. Februar 2018 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019) von Fr. 11'657.75 zuzüglich Zins zu 4.75% seit 3. Mai 2024, Zins von Fr. 2'130.55, Zins bis 2. Mai 2024 von Fr. 1'260.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 221.60. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibungen am 22. Mai 2024 zugestellt (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, eventuali- ter sei er aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. 1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Be- treibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 (act. 3 = act. 6) wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 fest und auf- erlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).

- 3 - 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 rechtzeitig (act. 4/3) Be- schwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die fristgerecht eingereichten Beschwerde sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen und den Entscheidge- bühr sei von CHF 500 auf NULL anzusetzen und die Entscheidgebühr sei dem Betreibungsamt Kreis 7 der Gerichtskasse aufzuerlegen. 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-

- 4 - zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und sie erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht auch Verletzungen von Völkerrecht und der Bun- desverfassung geltend (act. 7 S. 2 Rz. 1-4, S. 3 Rz. 5-9, S. 4 Rz. 10-13, S. 5 Rz. 14-17, S. 10 unter "Missachtung Dispositionsmaxime", S. 11 Absätze 3-4, S. 12 Absätze 5-6, S. 14 Absatz 1). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauscha- len Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorin- stanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2024 in der Beschwerde an die Kammer (act. 7 S. 6-10). 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 7 S. 5 Rz. 15). Der vorinstanzliche Ent- scheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 6 S. 3 ff.). Es ist vor- weg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufzeigen muss, in welchen Punkten sie die Begründung der Vorinstanz für ungenügend hält, ansonsten sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Soweit sie dies tut, ist nachfolgend auf ihre (entscheidrelevanten) Vorbringen einzugehen.

- 5 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 (es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben) von der Vorinstanz ignoriert und deshalb die Dispositionsmaxime missachtet worden sei (act. 7 S. 10). Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde an die Kammer, was sie vor Vorinstanz zur Forde- rung 1 (unzulässige Nennung von zwei Forderungsurkunden) sowie den Forde- rungen 2-4 (keine Nennung einer Forderungsurkunde) gemäss Zahlungsbefehl ausführte. Sie bringt einerseits vor, die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Rü- gen ignoriert und ihr rechtliches Gehör verletzt. Andererseits bemängelt die Be- schwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Begründung in Bezug auf die "Forderung 1" auf ihre eigenen Urteile (in den Verfahren-Nr. CB240036 und Nr. CB240041) gestützt habe. Nach der Beschwerdeführerin verhalte sich die Vorin- stanz dadurch willkürlich, sie habe sich auf das Gesetz und Bundesgerichtsurteile zu stützen (act. 7 S. 12 f.). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerde an die Vorin- stanz nicht klar bzw. strukturiert zu den jeweils von ihr gestellten Rechtsbegehren. Auch wenn die Vorinstanz in der Folge nicht ausdrücklich auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 der Beschwerdeführerin Bezug nahm, so ist doch ohne Weiteres auf- grund ihrer Erwägungen ersichtlich, dass sie sich mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin, welche der Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 gedient haben dürften, auseinandersetzte. So etwa insbesondere mit den Erwägungen, dass materiell-rechtliche Einwendungen (gegen die in Betreibung gesetzten For- derungen) im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG unzulässig seien (act. 6 S. 3 Erw. 4.). In Bezug auf ihre Rügen vor der Kammer, die Vorinstanz habe die Zif- fern 20-25 und 34 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 15 und S. 16 f.), ist die Be- schwerdeführerin auf diese zutreffenden Erwägung der Vorinstanz zu verweisen. Es ist nicht willkürlich, sondern korrekt, dass die Vorinstanz keine materielle Über- prüfung der in Betreibung gesetzten Forderungen vornahm. Die Vorinstanz igno- rierte sodann auch die Argumente der Beschwerdeführerin zu den auf dem Zah- lungsbefehl aufgeführten Forderungsurkunden nicht, sondern stellte dazu Erwä- gungen an (vgl. act. 6 S. 3 f. Erw. 5.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der

- 6 - "Forderung 1" bzw. der Rüge der unzulässigen Nennung von zwei Forderungsur- kunden auf dem Zahlungsbefehl (unter genauer Zitierung) auf frühere Verfahren verweist, in welchen die Beschwerdeführerin Partei war und sie dieselben Rügen vorbrachte, die rechtlich bzw. gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen (so etwa Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) bereits (mehrfach) in Entscheiden be- handelt wurden. Dass gegen einen Entscheid (aus dem Verfahren-Nr. CB240041) noch eine Beschwerde beim Obergericht hängig ist, ändert an der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Verweisung nichts. Aus welchem Grunde die Nennung einer separaten Forderungsurkunde für die "Forderungen 2, 3 und 4" im Zahlungsbe- fehl nicht erforderlich ist, erwog die Vorinstanz sodann ebenfalls (act. 6 S. 4 Erw. 5.2.). Die Beschwerdeführerin führt dazu einzig aus, es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf das Urteil im Verfahren-Nr. FV220092 stütze, mit diesem sei ihre Klage nach Art. 85a SchKG vollumfänglich gutgeheissen worden (act. 7 S. 13 dritter Absatz). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzungen mit den zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz dar, dass es sich (bei der "Forderung 2 und 3" gemäss Zahlungsbefehl) um gesetzlich geschuldete Ver- zugszinse im Sinne von Art. 151 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 DBG handle, wofür die Nennung von separaten Forderungsurkunden nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG. 4.4.1. Ferner wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich ihre in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgetragene Rüge, dass das Betreibungsbegehren unter- schrieben, aber der Name der unterzeichnenden Person nicht aufgeführt sei. Ge- mäss telefonischer Auskunft des Gläubigers gebe es keinen Mitarbeiter mit dieser Unterschrift. Die Beschwerdeführerin rügt wiederum, dieses Vorbringen habe die Vorinstanz ignoriert (act. 7 S. 11). 4.4.2. Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz nahm darauf Bezug. Sie hielt ei- nerseits fest, auf die pauschalen Behauptungen zu angeblichen, telefonischen Auskünften sei androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. act. 6 S. 3 Erw. 4.). An- dererseits stellte die Vorinstanz auch Erwägungen dazu an, dass sich die Be- hauptung der Beschwerdeführerin aktenwidrig und haltlos erweise, wonach kein gültiges Betreibungsbegehren vorläge bzw. dieses nicht rechtsgültig ausgefüllt

- 7 - und unterschrieben sei (siehe act. 6 S. 3 Erw. 5.1.). Ein Ignorieren der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden. Desgleichen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 12 ers- ter Absatz) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (neben Verweisen auf den Entscheid im Verfahren-Nr. CB230034 und den bundesgerichtlichen Ent- scheid BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024) auf den obergerichtlichen Ent- scheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS230183 verwies. Aus den klaren Verweisen der Vorinstanz ergibt sich für die Beschwerdeführerin (wie ihr hinläng- lich bekannt sein muss), dass ein (auch ohne Angabe der unterzeichnenden Per- son) erkennbar vom Gläubiger ausgestelltes und von einer natürlichen Person handschriftlich unterzeichnetes, an das Betreibungsamt gerichtetes Begehren ausreicht. Die Vertretungsbefugnis der für Ämter handelnden Personen wird so- dann gemäss ständiger Gerichtspraxis vermutet. 4.5.1. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen 5.3. macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien weitschweifig, willkürlich und es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit diesen sagen wolle. Zudem habe die Vorinstanz die Ziffern 32 und 41 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 14 f. und 16). 4.5.2. Es ist sehr wohl ersichtlich und auch verständlich, was die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.3. ausführte. Die Vorinstanz behandelte die Rüge der Be- schwerdeführerin, dass sie vom Beschwerdegegner wiederholt in Bezug auf die- selben ("Fantasie") Forderungen betrieben worden sei, indem sie im Einzelnen auf die Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 einging. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es seien nicht wiederholt die gleichen Forderungen in Betrei- bung gesetzt worden resp. solches sei nicht geschehen, ohne dass es hierfür ei- nen nachvollziehbaren Grund gäbe (act. 6 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin ver- säumt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen. Überdies ist anzufügen, dass ihr Vorwurf der Weitschweifigkeit der vor- instanzlichen Erwägungen nicht nur unbegründet, sondern auch absurd ist; einer- seits steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer (in unzutreffender Weise) geltend macht, der vorin- stanzliche Entscheid sei "auf keine Art und Weise begründet" bzw. die Vorinstanz

- 8 - habe diverse Vorbringen von ihr ignoriert. Andererseits ist es die Beschwerdefüh- rerin, die mit ihren ausufernden Eingaben zum entsprechenden Umfang der vorin- stanzlichen Erwägungen beigetragen hat. 4.6. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ignoriert und von ihr wiederholt wird Ziffer 14 ihrer Beschwerde an die Vorinstanz (act. 7 S. 15). Betreffend die Kosten von Fr. 15.00 gemäss Zahlungsbefehl ist sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach im Vorfeld einer Kostenbeschwerde beim Betreibungsamt eine gebührenpflichtige, detaillierte Kostenrechnung zu verlangen ist (Art. 3 GebV SchKG; act. 6 S. 5 Erw. 5.4.). Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerde- führerin auch vor der Kammer nicht geltend. In Bezug auf die "Forderung 4 Betrei- bungskosten von Fr. 221.60" ist sie auf das vorstehend Gesagte (vgl. oben Erw. 4.3.2., insbes. letzter Satz) zu verweisen. 4.7.1. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 3 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Ent- scheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 festgesetzt, obwohl ihre Beschwerde begründet gewesen sei und hätte gutgeheissen werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es will- kürlich von der Vorinstanz, zu behaupten, ihre Beschwerde sei unbegründet ge- wesen. Die Beschwerde sei von ihr in keiner Art und Weise bös- bzw. mutwillig er- hoben worden. Die Entscheidgebühr sei deshalb auf null anzusetzen sowie dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen (act. 7 S. 14). 4.7.2. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu

- 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). Die Beschwerdeführerin gelangte mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteil- ten Vorbringen an die Vorinstanz (Beanstandung der Kosten des Zahlungsbe- fehls, ohne vorgängig eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben; diverse schon häufig vorgetragene und behandelte materiell-rechtliche Einwendungen ge- gen die in Betreibung gesetzten Forderungen; wiederholt gleiche Beanstandun- gen zur Angabe der Forderungsurkunden im Zahlungsbefehl). Sie machte um- fangreiche theoretische Ausführungen ohne konkrete Bezugnahme zum Anfech- tungsobjekt. Gewisse Vorbringen erwiesen sich als aktenwidrig und haltlos. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwer- deerhebung durch die Beschwerdeführerin als bös- bzw. mutwillig einstufte und ihr Kosten auferlegte. Angesichts der Art und Zahl der Rügen, welche die Vorin- stanz zu behandeln hatte, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als angemessen. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 3 der Beschwerdefüh- rerin ist dementsprechend abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde an die Kammer, die Vorinstanz habe diverse ihrer Vorbringen ignoriert, obwohl dies nicht zutrifft. Sie macht zahl- reiche allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich über weite Strecken (gar) nicht resp. nicht genügend auseinander. Ihre Beschwerdeerhebung kann auch vor der obe- ren kantonalen Beschwerdeinstanz als bös- bzw. mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren (wie bereits mehrfach angedroht; etwa

- 10 - OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020) Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

16. August 2024