Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).
E. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzli- cher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur ange- fochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-
- 3 - ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerde- führer gar nicht erst geltend macht, dass eine Veräusserung der gepfändeten Ge- genstände unmittelbar bevorsteht (vgl. dahingehend act. 2 S. 5 Rz. 1.6). Dem- nach ist auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht einzutre- ten. 3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung um einen Ermessensentscheid, wobei die Anord- nung die Ausnahme bildet (BGer 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2). Das Gesuch ist gutzuheissen, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und andernfalls ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_940/2019 vom 29. Juni 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer war beim Pfändungsvollzug vom 30. Mai 2024 un- bestrittenermassen anwesend. Seine Anwesenheit hat damit die von ihm geltend gemachten Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (vgl. dazu die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, act. 4 E. 3.2.). Das fehlende Einverständnis zum Pfändungsakt sowie die fehlende Be- reitschaft, an ihm mitzuwirken (vgl. zusammenfassend act. 2 S. 4 oben), ändern nichts daran. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerde in diesem Punkt – auf erstes Besehen – als aussichtslos erachtete (act. 4 E. 3.2. i.f.) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abwies.
- 4 -
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240119-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändungsankündigung und Pfändungsvollzug in der Pfändung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom
10. Juni 2024 (CB240019)
- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer kündigte das Betrei- bungsamt Winterthur-Stadt (fortan: Betreibungsamt) mit Schreiben vom 6. Mai 2024 die Pfändung vom 30. Mai 2024 an (act. 5/2/3). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren habe er dieses Schreiben aus- schliesslich per E-Mail erhalten; zudem enthalte es weder Angaben zum Gläubi- ger noch zu den massgeblichen Forderungen. Seiner Ansicht nach fehle es an ei- ner rechtsgültigen Pfändungsankündigung (vgl. act. 4 E. 3.1.). 1.2. Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung am 30. Mai 2024 vollzogen hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und den Pfändungsvollzug. Zudem beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 5/1). Mit Verfü- gung vom 10. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um aufschiebende Wir- kung ab (act. 5/3 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzli- cher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur ange- fochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-
- 3 - ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerde- führer gar nicht erst geltend macht, dass eine Veräusserung der gepfändeten Ge- genstände unmittelbar bevorsteht (vgl. dahingehend act. 2 S. 5 Rz. 1.6). Dem- nach ist auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht einzutre- ten. 3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung um einen Ermessensentscheid, wobei die Anord- nung die Ausnahme bildet (BGer 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2). Das Gesuch ist gutzuheissen, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und andernfalls ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_940/2019 vom 29. Juni 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer war beim Pfändungsvollzug vom 30. Mai 2024 un- bestrittenermassen anwesend. Seine Anwesenheit hat damit die von ihm geltend gemachten Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (vgl. dazu die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, act. 4 E. 3.2.). Das fehlende Einverständnis zum Pfändungsakt sowie die fehlende Be- reitschaft, an ihm mitzuwirken (vgl. zusammenfassend act. 2 S. 4 oben), ändern nichts daran. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerde in diesem Punkt – auf erstes Besehen – als aussichtslos erachtete (act. 4 E. 3.2. i.f.) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abwies.
- 4 -
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
11. Juli 2024