Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 20. März 2024 zeigte das Betreibungsamt der Gemeinde Rüti ZH (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin die Abrechnung einer Einkommenspfändung (Pfändung Nr. ...) an (act. 2/1).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 Be- schwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Vorinstanz; act. 1).
E. 1.3 Die Vorinstanz erkundigte sich zunächst telefonisch beim Betreibungsamt nach dem Zustellzeitpunkt der Pfändungsabrechnung (Prot. Vi. S. 3). Anschlies- send setzte sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2024 eine zehntägige Frist an, um sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Pfändungsabrech- nung zu äussern (act. 4). Am 6. Mai 2024 dem letzten Tag der Frist ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Erstreckung der Frist um 30 Tage (act. 6). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (gleichentags versandt) erstreckte die Vorinstanz die Frist letztmals bis am 16. Mai 2024 (act. 6). Die Beschwerdeführerin liess bei der Post die Abholfrist verlängern (act. 7) und holte die Verfügung erst nach Ablauf der von der Vorinstanz erstreckten Frist am 22. Mai 2024 ab (act. 12 S. 6; vgl. auch https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen; zuletzt besucht am:
31. Oktober 2024).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Erhebung nicht ein (act. 11).
E. 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juni 2024 (Datum: Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie erhob zahlreiche Anträge und ersuchte in verfahrensmässiger Hinsicht um Einsicht in die Akten (act. 12 S. 2-4).
E. 1.6 Die Kammer teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde mit (act. 15/1) und zog die vorinstanzlichen Akten
- 3 - bei (act. 1-9). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 setzte die Kammer der Be- schwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um zum Zeitpunkt und Ort der Postaufgabe ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde schrift- lich Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Beweismittel vorzubringen resp. zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt. Am
17. Oktober 2024 schickte die Post der Kammer die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (act. 17/1). Weiterungen erübrigen sich. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Beschwerdegegner kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt um Akteneinsicht (act. 12 S. 3-5 und S. 7). Die Kammer wies die Beschwerdeführerin in der Eingangsanzeige vom 2. Juli 2024 darauf hin, dass sie die Akten auf telefo- nische Voranmeldung hin beim Obergericht einsehen könne (act. 15/1). Die Ein- gangsanzeige konnte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 zugestellt werden (act. 15/1). Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit der Akteneinsicht bis heute keinen Gebrauch. Ihr Akteneinsichtsgesuch ist deshalb als erledigt zu betrachten.
E. 3.1 Im Kanton Zürich amten als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Bezirksgerichte und als obere Aufsichtsbehörde das Ober- gericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Für die Berechnung, die Einhal- tung und den Lauf der Frist gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Ein- gaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweis-
- 4 - last für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht. Es wird denn auch vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Postaufgabe übereinstimmt. Diese Vermutung kann jedoch mit allen geeigneten Mitteln wider- legt werden. In Frage kommen beispielsweise Einschreibequittungen, Empfangs- bestätigungen am Postschalter, der Quittungsausdruck des MyPost 24-Automa- ten oder auch Zeugenaussagen (BGer 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; je m.w.H.).
E. 3.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 6. Juni 2024 zugestellt (act. 9). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen be- gann damit am 7. Juni 2024 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den
16. Juni 2024. Weil es sich dabei um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis am nächsten Montag, dem 17. Juni 2024 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin nutzte zum Versand ihrer Beschwerde das Postpro- dukt "Einschreiben Prepaid". Die Post bewirbt dieses als Einschreiben zum Ein- werfen (https://shop.post.ch/de/verpacken-versenden/briefversand/einschreiben- prepaid/einschreiben-prepaid/p/755604; zuletzt besucht am: 31. Oktober 2024). Es funktioniert folgendermassen: Die Kundin kauft bei der Post eine spezielle vor- gedruckte Briefetikette. Diese kann sie später zur Frankierung eines Briefes ver- wenden. Der mit der Etikette frankierte Brief kann über einen beliebigen Briefkas- ten aufgegeben werden und wird von der Post per Einschreiben versandt. Eine Aufgabe am Postschalter ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund erscheint der Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift vorliegend nicht in der von Amtes wegen beigezogenen Sendungsverfolgung der Post (vgl. act. 12B; https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen; zuletzt besucht am:
31. Oktober 2024). Der erste Eintrag im System der Post betrifft die Sortierung der Sendung im Briefzentrum Zürich am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr. Das Cou- vert trägt den Poststempel vom 18. Juni 2024 (act. 12A). Weil die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerdeschrift demgegenüber auf den 17. Juni 2024 datierte
- 5 - (act. 12 S. 1 f.), setzte ihr die Kammer mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 eine Frist von 10 Tagen an, um zum Zeitpunkt und Ort der Postaufgabe ihrer Be- schwerde Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Beweismittel vorzubringen resp. zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (act. 17/1).
E. 3.4 Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit die Empfängerin mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sog. Zustellfiktion gilt auch in nichtgerichtlichen Verfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (OGer ZH PS160154 vom 24. Oktober 2016 E. 3.5; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 16). Sie tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Die Aufsichtsbehörde ist nicht ver- pflichtet, einen zweiten Zustellversuch zu unternehmen (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2; OGer ZH RT220090 vom 24. Juni 2022 E. 3b).
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin erhob Mitte/Ende Juni 2024 Beschwerde (act. 12). Am 2. Juli 2024 zeigte die Kammer der Beschwerdeführerin den Beschwerdeein- gang an. Dabei wies die Kammer die Beschwerdeführerin darauf hin, dass wei- tere prozessleitende Anordnungen soweit nötig folgen würden (act. 15/1). Die Be- schwerdeführerin musste daher Anfang Oktober mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erfolgte der erste erfolglose Zustellungsversuch am 9. Oktober 2024 (act. 17/1). Die Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin gilt demzufolge sieben Tage später, d.h. am 16. Oktober 2024, als erfolgt. Die zehntägige Frist für eine Stel- lungnahme zum Postaufgabezeitpunkt begann somit am 17. Oktober 2024 zu lau- fen und endete da es sich beim 27. Oktober 2024 um einen Sonntag handelte am 28. Oktober 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis heute ging bei der Kammer keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Das Ver- fahren ist deshalb ohne eine solche fortzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Akten zu entscheiden.
- 6 -
E. 3.6 Aufgrund des Poststempels gilt die Vermutung, dass die Postaufgabe am
18. Juni 2024 und damit einen Tag zu spät erfolgte. In den Akten befinden sich keine Beweismittel, welche diese Vermutung widerlegen. Im Gegenteil lässt auch die Tatsache, dass der erste Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post (Sortie- rung zur Zustellung) am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr erfolgte, es als wahrscheinli- cher erscheinen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst im Verlaufe des 18. Juni 2024 in einen Briefkasten geworfen hatte (act. 12B). Der Nachweis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde ist demzufolge nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240116-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 4. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Abrechnung Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti ZH) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2024 (CB240003)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 20. März 2024 zeigte das Betreibungsamt der Gemeinde Rüti ZH (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin die Abrechnung einer Einkommenspfändung (Pfändung Nr. ...) an (act. 2/1). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 Be- schwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Vorinstanz; act. 1). 1.3. Die Vorinstanz erkundigte sich zunächst telefonisch beim Betreibungsamt nach dem Zustellzeitpunkt der Pfändungsabrechnung (Prot. Vi. S. 3). Anschlies- send setzte sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2024 eine zehntägige Frist an, um sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Pfändungsabrech- nung zu äussern (act. 4). Am 6. Mai 2024 dem letzten Tag der Frist ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Erstreckung der Frist um 30 Tage (act. 6). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (gleichentags versandt) erstreckte die Vorinstanz die Frist letztmals bis am 16. Mai 2024 (act. 6). Die Beschwerdeführerin liess bei der Post die Abholfrist verlängern (act. 7) und holte die Verfügung erst nach Ablauf der von der Vorinstanz erstreckten Frist am 22. Mai 2024 ab (act. 12 S. 6; vgl. auch https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen; zuletzt besucht am:
31. Oktober 2024). 1.4. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Erhebung nicht ein (act. 11). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juni 2024 (Datum: Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie erhob zahlreiche Anträge und ersuchte in verfahrensmässiger Hinsicht um Einsicht in die Akten (act. 12 S. 2-4). 1.6. Die Kammer teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde mit (act. 15/1) und zog die vorinstanzlichen Akten
- 3 - bei (act. 1-9). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 setzte die Kammer der Be- schwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um zum Zeitpunkt und Ort der Postaufgabe ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde schrift- lich Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Beweismittel vorzubringen resp. zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt. Am
17. Oktober 2024 schickte die Post der Kammer die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (act. 17/1). Weiterungen erübrigen sich. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Beschwerdegegner kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt um Akteneinsicht (act. 12 S. 3-5 und S. 7). Die Kammer wies die Beschwerdeführerin in der Eingangsanzeige vom 2. Juli 2024 darauf hin, dass sie die Akten auf telefo- nische Voranmeldung hin beim Obergericht einsehen könne (act. 15/1). Die Ein- gangsanzeige konnte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 zugestellt werden (act. 15/1). Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit der Akteneinsicht bis heute keinen Gebrauch. Ihr Akteneinsichtsgesuch ist deshalb als erledigt zu betrachten. 3. 3.1. Im Kanton Zürich amten als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Bezirksgerichte und als obere Aufsichtsbehörde das Ober- gericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Für die Berechnung, die Einhal- tung und den Lauf der Frist gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Ein- gaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweis-
- 4 - last für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht. Es wird denn auch vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Postaufgabe übereinstimmt. Diese Vermutung kann jedoch mit allen geeigneten Mitteln wider- legt werden. In Frage kommen beispielsweise Einschreibequittungen, Empfangs- bestätigungen am Postschalter, der Quittungsausdruck des MyPost 24-Automa- ten oder auch Zeugenaussagen (BGer 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; je m.w.H.). 3.2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 6. Juni 2024 zugestellt (act. 9). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen be- gann damit am 7. Juni 2024 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den
16. Juni 2024. Weil es sich dabei um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis am nächsten Montag, dem 17. Juni 2024 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 3.3. Die Beschwerdeführerin nutzte zum Versand ihrer Beschwerde das Postpro- dukt "Einschreiben Prepaid". Die Post bewirbt dieses als Einschreiben zum Ein- werfen (https://shop.post.ch/de/verpacken-versenden/briefversand/einschreiben- prepaid/einschreiben-prepaid/p/755604; zuletzt besucht am: 31. Oktober 2024). Es funktioniert folgendermassen: Die Kundin kauft bei der Post eine spezielle vor- gedruckte Briefetikette. Diese kann sie später zur Frankierung eines Briefes ver- wenden. Der mit der Etikette frankierte Brief kann über einen beliebigen Briefkas- ten aufgegeben werden und wird von der Post per Einschreiben versandt. Eine Aufgabe am Postschalter ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund erscheint der Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift vorliegend nicht in der von Amtes wegen beigezogenen Sendungsverfolgung der Post (vgl. act. 12B; https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen; zuletzt besucht am:
31. Oktober 2024). Der erste Eintrag im System der Post betrifft die Sortierung der Sendung im Briefzentrum Zürich am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr. Das Cou- vert trägt den Poststempel vom 18. Juni 2024 (act. 12A). Weil die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerdeschrift demgegenüber auf den 17. Juni 2024 datierte
- 5 - (act. 12 S. 1 f.), setzte ihr die Kammer mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 eine Frist von 10 Tagen an, um zum Zeitpunkt und Ort der Postaufgabe ihrer Be- schwerde Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Beweismittel vorzubringen resp. zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (act. 17/1). 3.4. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit die Empfängerin mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sog. Zustellfiktion gilt auch in nichtgerichtlichen Verfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (OGer ZH PS160154 vom 24. Oktober 2016 E. 3.5; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 16). Sie tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Die Aufsichtsbehörde ist nicht ver- pflichtet, einen zweiten Zustellversuch zu unternehmen (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2; OGer ZH RT220090 vom 24. Juni 2022 E. 3b). 3.5. Die Beschwerdeführerin erhob Mitte/Ende Juni 2024 Beschwerde (act. 12). Am 2. Juli 2024 zeigte die Kammer der Beschwerdeführerin den Beschwerdeein- gang an. Dabei wies die Kammer die Beschwerdeführerin darauf hin, dass wei- tere prozessleitende Anordnungen soweit nötig folgen würden (act. 15/1). Die Be- schwerdeführerin musste daher Anfang Oktober mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erfolgte der erste erfolglose Zustellungsversuch am 9. Oktober 2024 (act. 17/1). Die Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin gilt demzufolge sieben Tage später, d.h. am 16. Oktober 2024, als erfolgt. Die zehntägige Frist für eine Stel- lungnahme zum Postaufgabezeitpunkt begann somit am 17. Oktober 2024 zu lau- fen und endete da es sich beim 27. Oktober 2024 um einen Sonntag handelte am 28. Oktober 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis heute ging bei der Kammer keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Das Ver- fahren ist deshalb ohne eine solche fortzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Akten zu entscheiden.
- 6 - 3.6. Aufgrund des Poststempels gilt die Vermutung, dass die Postaufgabe am
18. Juni 2024 und damit einen Tag zu spät erfolgte. In den Akten befinden sich keine Beweismittel, welche diese Vermutung widerlegen. Im Gegenteil lässt auch die Tatsache, dass der erste Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post (Sortie- rung zur Zustellung) am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr erfolgte, es als wahrscheinli- cher erscheinen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst im Verlaufe des 18. Juni 2024 in einen Briefkasten geworfen hatte (act. 12B). Der Nachweis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde ist demzufolge nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
5. November 2024