Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr unverzüglich Fr. 54'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 25. April 2024 zurückzu- erstatten.
E. 2 Eventualtiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr eine Verfü- gung betreffend die Einziehung von Fr. 54'000.– ab ihrem Bank- konto zuzustellen.
- 3 -
E. 2.2 Die Vorinstanz klärte den Sachverhalt am 29. April 2024 beim Betreibungs- amt telefonisch ab (act. 2) und zog formlos einen Teil der Akten des Betreibungs- amts von Amtes wegen bei (act. 3 - 5). Mit weiteren Eingaben, datiert vom
29. und 30. April 2024 (act. 6 - 8) sowie vom 3. und 6. Mai 2024 (act. 9 - 12), wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Sie machte gel- tend, das Betreibungsamt habe ihr Privatkonto bei der B._____ ganz gesperrt und verlangte die sofortige Aufhebung der Kontosperre (vgl. act. 8). Zudem erhob sie Beschwerde gegen die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 24. April 2024 im Umfang von Fr. 5'000.–, welche sie von der B._____ erhalten habe (vgl. act. 5/8 = act. 10). Die Anzeige sei für nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr unverzüglich den Betrag von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 3. Mai 2024 zurückzuerstatten (act. 9 ff.).
E. 2.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 500.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 13 = act. 16, Aktenexemplar = act. 18).
E. 3 Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr in der Pfän- dung Nr. 1 eine Pfändungsankündigung zuzustellen.
E. 3.1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel gleichentags) erhob die Be- schwerdeführerin fristgerecht (act. 14/2 i.V.m. act. 17) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer (act. 17). Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und ihre vorinstanzlich gestellten An- träge seien gutzuheissen, evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1 sowie S. 2). Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– fest- zusetzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen bzw.
- 4 - die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Aktenstücke 2 - 5/14 unter Ansetzung einer 10 tägigen Frist zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen (Antrag 3). Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Betreibungsamt zur Vernehmlassung aufzufordern (Antrag 4, act. 17).
E. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 4 Dem Betreibungsamt sei vorsorglich zu verbieten, den (rechtswid- rig) überwiesenen Betrag von Fr. 54'000.– an Dritte zu verteilen.
E. 4.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal-
- 5 - tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse ab- strakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 17 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 17 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 17 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 17 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 17) sowie zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 17 Rz. 14, Rz. 16). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 17 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 17 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 17 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Ge- hörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 17 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 BV (act. 17 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 17 Rz. 3), eine Ver- letzung des Völkerrechts (act. 17 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungs- pflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 17 Rz. 2, Rz. 3, Rz. 15) gerügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Be- anstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, ge- nügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe ihr die Pfän- dung Nr. 1 nicht mitgeteilt bzw. habe diese nicht angekündigt (act. 17 Rz. 8, Rz. 14, Rz. 17). Ferner könnten in der Betreibung Nr. 2 keine Vermögenswerte gepfändet werden, da gegen die Pfändungsankündigung ein Beschwerdeverfah- ren (CB230098) bei der Vorinstanz hängig sei. Im Übrigen sei der Zahlungsbefehl dieser Betreibung verjährt. Auch in den Betreibungen Nrn.3 und 4 habe sie eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen eingereicht und das entspre-
- 6 - chende Verfahren (CB230109) sei vor der Vorinstanz hängig. Es folgen Ausfüh- rungen zum Verfahren CB230109 (act. 17 Rz. 15 - 16). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündi- gungen in den Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, und 5 erhalten und dagegen Be- schwerde erhoben habe. Teilweise sei den Beschwerden kein Erfolg beschieden gewesen und teilweise seien die Beschwerdeverfahren – namentlich die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Verfahren – noch hängig. In Bezug auf Letztere sei den Beschwerden jedoch nur in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt worden, als dass einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vor- genommen werden dürften. Die Pfändungsankündigungen seien somit rechtskräf- tig und vollstreckbar (act. 17 E. 2.1. S. 3 f.). Mit diesen Erwägungen – insbeson- dere betreffend den Umfang der aufschiebenden Wirkung – setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander bzw. diese bleiben von ihr unbestritten. Wei- tere diesbezügliche Ausführungen können deshalb unterbleiben. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren Ausführungen zu den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. CB230098 und Nr. CB230109. Dabei handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die in Anwendung von Art. 326 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben. Zur Ankündigung der Pfändung führte die Vorinstanz aus, die Pfändung (in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) gelte erst durch Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde als vollzogen, was noch nicht erfolgt sei. Zudem sei es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin vorgängig mittels anfechtbarer Verfügung über eine vorsorgliche Pfändungsanzeige an Drittschuldner in Kenntnis zu setzen, da andernfalls der Sinn der Sicherungsmassnahme vereitelt wäre (act. 16 E. 2.1 S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausein- ander.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass ein zu hoher Betrag gepfändet worden sei. Es sei rechtswidrig, bei Schulden in der Höhe von Fr. 48'350.80 einen Betrag von Fr. 59'000.– zu pfänden (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 19 ff.).
- 7 - Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese den Umfang der ge- pfändeten Vermögenswerte begründet (vgl. act. 16 E. 2.1. S. 4: in Betreibung ge- setzte Forderungen, Zins, Kosten zuzüglich Sicherungszuschlag), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf eine Wieder- holung ihrer bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist.
E. 4.5 In Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten zielen die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Argumente (Pfändungsankündigung und Preis für Zivilcou- rage) an den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 17 E. 3.) vorbei. Die Ausführun- gen betreffend Cayman Islands (act. 17 Rz. 22 ff.) sind haltlos und ungebührlich. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Die Pfändung Nr. 1 sei aufzuheben.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegender Weise verletzt worden, da die Vorinstanz ihr die Akten 2 - 5/14 nicht zur Stellungnahme zugestellt habe (act. 17 S. 6 f. Rz. 1 ff.).
E. 5.2 Die Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser stellt keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, be- steht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGer 4A_148/2020 vom
20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Da die Beschwerdeführerin es dabei belässt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, ist nicht näher darauf einzugehen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die vorinstanzliche Prozessleitung (das Te- lefongespräch vom 29. April 2024 mit dem Betreibungsamt sowie der Beizug der wesentlichen Akten) stehe im Widerspruch zur Erwägung, dass sich die Be- schwerde als unbegründet erweise (act. 17 Rz. 6). Zudem hätte die Vorinstanz aufgrund der Umstände vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung einholen müssen (act. 17 Rz. 7).
- 8 -
E. 6.2 Mit ihrer ersten Rüge macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, bei der Telefonnotiz handle es sich um eine Vernehmlassung des Betreibungs- amts. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss der Telefonnotiz der Betreibungsbe- amte C._____ hinsichtlich der Pfändung Nr. 1 und den Betreibungen Nrn. 2,3, 4 und 5 lediglich den bisherigen Verfahrensverlauf wiedergab. Auf die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Rügen nahm er keinen Bezug bzw. äusserte sich diesbezüglich nicht. Es handelt sich folglich nicht um eine Vernehmlassung. Zur zweiten Rüge der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese nicht darlegt, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Einholung einer Ver- nehmlassung anders hätte ausfallen müssen. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin richtet sich gegen die Pfändung Nr. 1. Die Vorinstanz zog insbesondere die Pfändungsankündigungen und Betreibungsprotokolle der Betreibungen Nrn. 2,3, 4 und 5 (act. 5/1 - 4, act. 5/11 - 14), die Anzeigen der Pfändungen der Forderungen (act. 5/5, act. 5/7 f.) und den Pfändungsregisterauszug der Pfän- dung Nr. 1 (act. 5/9) bei. Gestützt auf diese Dokumente konnte die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführerin prüfen, weshalb diese mit ihrer Rüge nicht durch- dringt. 7.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020).
- 9 - Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240112-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 25. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 (CB240039)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Gegen die Beschwerdeführerin sind u.a. die folgenden Betreibungsverfahren hängig: Betreibung Nr. 2, Betreibung Nr. 3, Betreibung Nr. 4, Betreibung Nr. 5 (act. 5/9). 1.2. Das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) erliess Pfän- dungsankündigungen betreffend diese Betreibungen. Die Pfändungsankündigung der Betreibung Nr. 2 datiert vom 21. April 2023 (act. 5/1), jene der Betreibungen Nrn.3 und 4 vom 1. November 2023 (act. 5/2, act. 5/3) und jene der Betreibung Nr. 5 vom 29. Februar 2024 (act. 5/4). 1.3. Mit Schreiben vom 7. November 2023 (act. 5/5) bzw. vom 24. April 2024 (act. 5/7) zeigte das Betreibungsamt der B._____ Switzerland AG (nachfolgend: B._____) die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 54'000.– betreffend die Beschwerdeführerin an. Mit weiterem Schreiben vom 24. April 2024 zeigte das Betreibungsamt der B._____ zudem die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 5'000.– betreffend die Beschwerdeführerin an (act. 5/8). Gemäss der Be- merkung, die auf den Anzeigen angebracht ist, würden die Pfändungen als Siche- rungsmassnahmen zufolge Nichterscheinen des Schuldners (vorliegend der Be- schwerdeführerin) erfolgen und bei den Sperranzeigen handle es sich um vor- sorgliche, dringliche Massnahmen (act. 5/5; act. 5/8). 1.4. Die Pfändung trägt die Nummer 1 und wurde für die in E. 1.1. aufgeführten Betreibungen durchgeführt (act. 5/9; vgl. act. 5/11 - act. 5/14). 2.1. Mit Eingabe vom 25. April 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Pfän- dung Nr. 1 (act. 1). Sie stellte folgende Anträge (sinngemäss, act. 1 S. 2):
1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr unverzüglich Fr. 54'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 25. April 2024 zurückzu- erstatten.
2. Eventualtiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr eine Verfü- gung betreffend die Einziehung von Fr. 54'000.– ab ihrem Bank- konto zuzustellen.
- 3 -
3. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr in der Pfän- dung Nr. 1 eine Pfändungsankündigung zuzustellen.
4. Dem Betreibungsamt sei vorsorglich zu verbieten, den (rechtswid- rig) überwiesenen Betrag von Fr. 54'000.– an Dritte zu verteilen.
5. Die Pfändung Nr. 1 sei aufzuheben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 2.2. Die Vorinstanz klärte den Sachverhalt am 29. April 2024 beim Betreibungs- amt telefonisch ab (act. 2) und zog formlos einen Teil der Akten des Betreibungs- amts von Amtes wegen bei (act. 3 - 5). Mit weiteren Eingaben, datiert vom
29. und 30. April 2024 (act. 6 - 8) sowie vom 3. und 6. Mai 2024 (act. 9 - 12), wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Sie machte gel- tend, das Betreibungsamt habe ihr Privatkonto bei der B._____ ganz gesperrt und verlangte die sofortige Aufhebung der Kontosperre (vgl. act. 8). Zudem erhob sie Beschwerde gegen die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 24. April 2024 im Umfang von Fr. 5'000.–, welche sie von der B._____ erhalten habe (vgl. act. 5/8 = act. 10). Die Anzeige sei für nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr unverzüglich den Betrag von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 3. Mai 2024 zurückzuerstatten (act. 9 ff.). 2.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 500.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 13 = act. 16, Aktenexemplar = act. 18). 3.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel gleichentags) erhob die Be- schwerdeführerin fristgerecht (act. 14/2 i.V.m. act. 17) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer (act. 17). Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und ihre vorinstanzlich gestellten An- träge seien gutzuheissen, evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1 sowie S. 2). Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– fest- zusetzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen bzw.
- 4 - die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Aktenstücke 2 - 5/14 unter Ansetzung einer 10 tägigen Frist zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen (Antrag 3). Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Betreibungsamt zur Vernehmlassung aufzufordern (Antrag 4, act. 17). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal-
- 5 - tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse ab- strakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 17 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 17 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 17 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 17 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 17) sowie zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 17 Rz. 14, Rz. 16). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 17 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 17 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 17 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Ge- hörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 17 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 BV (act. 17 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 17 Rz. 3), eine Ver- letzung des Völkerrechts (act. 17 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungs- pflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 17 Rz. 2, Rz. 3, Rz. 15) gerügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Be- anstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, ge- nügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe ihr die Pfän- dung Nr. 1 nicht mitgeteilt bzw. habe diese nicht angekündigt (act. 17 Rz. 8, Rz. 14, Rz. 17). Ferner könnten in der Betreibung Nr. 2 keine Vermögenswerte gepfändet werden, da gegen die Pfändungsankündigung ein Beschwerdeverfah- ren (CB230098) bei der Vorinstanz hängig sei. Im Übrigen sei der Zahlungsbefehl dieser Betreibung verjährt. Auch in den Betreibungen Nrn.3 und 4 habe sie eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen eingereicht und das entspre-
- 6 - chende Verfahren (CB230109) sei vor der Vorinstanz hängig. Es folgen Ausfüh- rungen zum Verfahren CB230109 (act. 17 Rz. 15 - 16). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündi- gungen in den Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, und 5 erhalten und dagegen Be- schwerde erhoben habe. Teilweise sei den Beschwerden kein Erfolg beschieden gewesen und teilweise seien die Beschwerdeverfahren – namentlich die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Verfahren – noch hängig. In Bezug auf Letztere sei den Beschwerden jedoch nur in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt worden, als dass einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vor- genommen werden dürften. Die Pfändungsankündigungen seien somit rechtskräf- tig und vollstreckbar (act. 17 E. 2.1. S. 3 f.). Mit diesen Erwägungen – insbeson- dere betreffend den Umfang der aufschiebenden Wirkung – setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander bzw. diese bleiben von ihr unbestritten. Wei- tere diesbezügliche Ausführungen können deshalb unterbleiben. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren Ausführungen zu den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. CB230098 und Nr. CB230109. Dabei handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die in Anwendung von Art. 326 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben. Zur Ankündigung der Pfändung führte die Vorinstanz aus, die Pfändung (in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) gelte erst durch Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde als vollzogen, was noch nicht erfolgt sei. Zudem sei es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin vorgängig mittels anfechtbarer Verfügung über eine vorsorgliche Pfändungsanzeige an Drittschuldner in Kenntnis zu setzen, da andernfalls der Sinn der Sicherungsmassnahme vereitelt wäre (act. 16 E. 2.1 S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausein- ander. 4.4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass ein zu hoher Betrag gepfändet worden sei. Es sei rechtswidrig, bei Schulden in der Höhe von Fr. 48'350.80 einen Betrag von Fr. 59'000.– zu pfänden (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 19 ff.).
- 7 - Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese den Umfang der ge- pfändeten Vermögenswerte begründet (vgl. act. 16 E. 2.1. S. 4: in Betreibung ge- setzte Forderungen, Zins, Kosten zuzüglich Sicherungszuschlag), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf eine Wieder- holung ihrer bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 4.5. In Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten zielen die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Argumente (Pfändungsankündigung und Preis für Zivilcou- rage) an den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 17 E. 3.) vorbei. Die Ausführun- gen betreffend Cayman Islands (act. 17 Rz. 22 ff.) sind haltlos und ungebührlich. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegender Weise verletzt worden, da die Vorinstanz ihr die Akten 2 - 5/14 nicht zur Stellungnahme zugestellt habe (act. 17 S. 6 f. Rz. 1 ff.). 5.2. Die Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser stellt keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, be- steht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGer 4A_148/2020 vom
20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Da die Beschwerdeführerin es dabei belässt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, ist nicht näher darauf einzugehen. 6.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die vorinstanzliche Prozessleitung (das Te- lefongespräch vom 29. April 2024 mit dem Betreibungsamt sowie der Beizug der wesentlichen Akten) stehe im Widerspruch zur Erwägung, dass sich die Be- schwerde als unbegründet erweise (act. 17 Rz. 6). Zudem hätte die Vorinstanz aufgrund der Umstände vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung einholen müssen (act. 17 Rz. 7).
- 8 - 6.2. Mit ihrer ersten Rüge macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, bei der Telefonnotiz handle es sich um eine Vernehmlassung des Betreibungs- amts. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss der Telefonnotiz der Betreibungsbe- amte C._____ hinsichtlich der Pfändung Nr. 1 und den Betreibungen Nrn. 2,3, 4 und 5 lediglich den bisherigen Verfahrensverlauf wiedergab. Auf die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Rügen nahm er keinen Bezug bzw. äusserte sich diesbezüglich nicht. Es handelt sich folglich nicht um eine Vernehmlassung. Zur zweiten Rüge der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese nicht darlegt, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Einholung einer Ver- nehmlassung anders hätte ausfallen müssen. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin richtet sich gegen die Pfändung Nr. 1. Die Vorinstanz zog insbesondere die Pfändungsankündigungen und Betreibungsprotokolle der Betreibungen Nrn. 2,3, 4 und 5 (act. 5/1 - 4, act. 5/11 - 14), die Anzeigen der Pfändungen der Forderungen (act. 5/5, act. 5/7 f.) und den Pfändungsregisterauszug der Pfän- dung Nr. 1 (act. 5/9) bei. Gestützt auf diese Dokumente konnte die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführerin prüfen, weshalb diese mit ihrer Rüge nicht durch- dringt. 7.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020).
- 9 - Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
28. November 2024