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PS240100

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2024-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Bodenlegergeschäfts (act. 6).

E. 1.2 Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (act. 3 = 8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 21'082.30 nebst 5% Zins seit 22. Juli 2023 sowie Fr. 500.– Administrations- kosten und Fr. 235.60 Betreibungskosten. Das Urteil wurde der Schuldnerin am

22. Mai 2024 zugestellt (act. 9/12/5).

E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. Juni 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 12/5). Sie ver- langt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie zahlungsfähig sei und sämtli- che Forderungen der Gläubigerin beim Obergericht des Kantons Zürich sowie die Kosten des Konkursverfahrens beim Konkursamt hinterlegt habe (act. 2 S. 2 ff.). Prozessual beantragte die Schuldnerin die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2 S. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 10). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wurde zusammen mit der Einreichung der Beschwerde geleistet (act. 7/1).

E. 1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1– 13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubigerin ist in- des zur Kenntnisnahme noch ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustel- len.

E. 2 Vorbemerkungen Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts-

- 3 - mittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind. Die Einreichung der Begründung samt der dazugehörigen Belege muss jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausge- schlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht der Schuldnerin abgeschwächt, welche grundsätzlich weiterhin die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung mitträgt (vgl. BGer, 5A_175/ 2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 64).

E. 3 Konkursaufhebungsgrund Die Schuldnerin überwies am 3. Juni 2024 einen Betrag in der Höhe von gesamt- haft Fr. 23'000.– an die Obergerichtskasse und hinterlegte damit die Forderung der Gläubigerin samt Zins und Kosten (vgl. auch act. 7/1–3). Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Küsnacht vom 17. Mai 2024, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– sichergestellt zu haben (act. 5/5). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. Zu prüfen bleibt die Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin.

E. 3.4 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die bloss tem- poräre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sich als gerade noch glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 15. Mai 2024 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.

4. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Es wird erkannt:

E. 4 Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin 4.1.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau-

- 4 - fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Grundsätzlich zahlungsunfähig ist eine Schuldnerin, wenn keine wesentli- chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erken- nen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Demge- genüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewon- nenen Gesamteindruck (BGer, 5A_944/2013 vom 19. März 2014, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2, in: SJ 2012 I 25; 5A_642/2010 vom

E. 4.2 Die Schuldnerin führt zur Zahlungsfähigkeit zusammengefasst aus, die Kon- kurseröffnung sei aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses erfolgt, da sie in der Vergangenheit keine Akontorechnungen gestellt habe, was sie in Zu- kunft ändern werde (act. 2 Rz. 22). Mit den auf ihrem Konto verfügbaren Mitteln sei sie nun in der Lage, die in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen. Sie sei sodann gut ausgelastet und führe diverse Aufträge aus (act. 2 Rz. 20 f.). Sie erwarte gemäss Gläubigerverzeichnis Einnahmen von mindestens Fr. 50'000.– (act. 2 Rz. 19). Die ausstehenden Forderungen seien Fr. 80'450.51 (act. 2 Rz. 24). 4.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 16. Mai 2024 weist insgesamt 6 zwi- schen dem 29. November 2023 und dem 15. Mai 2024 eingeleitete Betreibungen aus (act. 5/17). Davon wurde die Konkursforderung durch Hinterlegung des Be- trags beglichen. Von den übrigen gemäss Betreibungsregister noch offenen fünf Betreibungen befindet sich eine Betreibung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'001.90 im Stadium der Pfändung, vier wei- tere Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 17'183.18 (Fr. 1'961.15 + Fr. 1'949.15 + Fr. 2'030.50 + Fr. 11'242.38) tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Frühere Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine regis- triert. Zu den noch offenen Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 17'183.18 führt die Schuldnerin aus, dass diese infolge eines Liquiditätsengpasses entstanden seien

- 6 - und sogleich nach Gutheissung der Beschwerde bzw. der Gewährung der auf- schiebenden Wirkung vom Geschäftskonto an die Gläubigerinnen überwiesen werden sollten (act. 2 Rz. 23). Im Gegensatz zur Konkursforderung wurden die entsprechenden Beträge jedoch nicht hinterlegt. Entsprechend ist von offenen Be- treibungen in der Höhe von Fr. 17'183.18 auszugehen. Auffallend ist, dass es sich bei den Betreibungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt. Der Schuld- nerin scheint bekannt zu sein, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen und ihr aus der- artigen Forderungen keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflö- sung droht. Die Tatsache, dass im Betreibungsregister eine Pfändung verzeichnet ist, würde grundsätzlich für erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sprechen, was allerdings durch die Höhe der offenen Forde- rung von Fr. 2'000.– relativiert wird. Insgesamt werfen diese Betreibungen aber ein ungünstiges Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. 3.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie neben der Hinterlegung der Konkursforderung in der Höhe von Fr. 23'000.– in der Lage war, die Kosten beim Konkursamt in der Höhe von Fr. 1'800.– sicherzustellen (act. 5/5) und den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren zu leisten (act. 5/9). Gemäss dem eingereichten Auszug des Ge- schäftskontos der Schuldnerin (act. 5/10) bei der C._____ AG [Bank] überstiegen die Gutschriften (gesamthaft Fr. 658'526.81) die Belastungen (insgesamt Fr. 655'717.42) im Zeitraum vom 31. März 2023 bis 3. Juni 2024 um Fr. 2'809.39. Der Schlusssaldo des Geschäftskontos per 3. Juni 2024 beläuft sich auf Fr. 52'734.70, da die Schuldnerin zwischen dem 17. Mai 2024 und dem 3. Juni 2024 noch Vergütungen in der Gesamthöhe von Fr. 48'609.85 erhielt (act. 5/10), welche grösstenteils auf offene Rechnungen gemäss Debitorenliste (vgl. act. 5/11) zurückgehen. Vom genannten Schlusssaldo sind allerdings die am

3. Juni 2024 von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen (Tilgung Konkursforde- rung, Zahlung an das Konkursamt, Leistung des Kostenvorschusses im Be- schwerdeverfahren) abzuziehen, zumal daraus gemäss Angaben der Schuldnerin auch die hinterlegten Forderungen hätten bezahlt werden sollen und sich die ver- fügbaren Mittel der Gesellschaft um diesen Betrag reduzieren. Nach Verrechnung

- 7 - des "aus anderen Mitteln" (vgl. act. 2 Rz. 14) vorgeleisteten Geldbetrags dürften der Schuldnerin also lediglich flüssige Mittel von rund Fr. 27'184.70 verbleiben. Bei der Durchsicht des Kontoauszugs sowie der Debitorenliste fällt sodann auf, dass die Schuldnerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde sehr wohl re- lativ namhafte Akontozahlungen erhalten hat, etwa von D._____ oder E._____ (vgl. act. 5/11). Die Schuldnerin reicht ihren provisorischen Jahresabschluss 2023, jedoch keine früheren Abschlüsse oder Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der vergan- genen Jahre ein, und sie äussert sich auch nicht im Detail zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang sowie ihren künftigen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Sie weist le- diglich auf einige angenommene oder bald anzunehmende Offerten (act. 5/13–16) sowie gestellte Rechnungen (act. 5/12) hin. Dies erschwert die Liquiditätsprüfung. Gemäss der eingereichten provisorischen Jahresrechnung 2023 resultierte im Jahr 2023 ein Jahresgewinn von rund Fr. 230.– (act. 5/19), jedoch vor Steuern. Zum Geschäftsgang im Jahr 2022 ist nichts bekannt. Es ist jedoch in der Bilanz aus dem Jahr 2023 eine negative Reserve im Eigenkapital unter dem Betreff "KK GS" in der Höhe von - Fr. 3'300.– verbucht, welche ein Verlustvortrag aus einer oder mehrerer vorheriger Jahresrechnungen sein könnte. Die Schuldnerin äussert sich nicht näher dazu. Sie erklärt lediglich, dass aus der Jahresrechnung hervor- gehe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei (act. 2 Rz. 26). Angesichts des aus der Bilanz für das Jahr 2023 hervorgehenden negativen Eigenkapitals, wel- ches zusammen mit dem Fremdkapital die Aktiven übersteigt, erscheint dies zu- mindest fraglich. Die Schuldnerin reicht sodann eine Liste "Kreditoren 2024" ein. Die Liste weist ein Total an offenen Rechnungen, inklusive wiederkehrender Forderungen, von Fr. 90'932.41 aus (act. 5/18). Die Schuldnerin erklärt, dass zwei der grösseren Ausstände, die Forderung von F._____ AG in der Höhe von Fr. 34'210.– und die ausstehende Mietkaution in der Höhe von Fr. 6'480.–, nicht dringlich seien (act. 2 Rz. 24), wobei sie Mitarbeiterinnen der Gläubigerinnen als Zeugen aufruft.

- 8 - Zeugeneinvernahmen sind zwar gemäss Art. 254 ZPO auch im summarischen Verfahren möglich, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Das trifft insbesondere für das Konkurs- und Nachlassgericht gemäss Art. 255 lit. b ZPO zu. Daher sind zur Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit auch andere zulässige Beweismittel, etwa die Zeu- geneinvernahme, zugelassen (vgl. auch BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, Art. 174 N 26 f.). Von der Einvernahme von Zeugen kann aber abgesehen wer- den, wenn der Sachverhalt bereits ohne die Zeugeneinvernahmen erstellt ist oder wenn von der Einholung eines Beweises kein verwertbares Resultat erwartet wer- den kann (BGer, 5A_305/2014 vom 13. Oktober 2014, E. 3.3; BGE 124 I 208 E. 4a; BGE 136 I 229 E. 5.3), was im Interesse der Verfahrenskonzentration und der Prozessökonomie zulässig ist. Vorliegend würde selbst eine Einvernahme der angebotenen Zeuginnen und Zeu- gen am Resultat des Verfahrens nichts ändern. Die Schuldnerin behauptet hin- sichtlich der ausstehenden Mietkaution lediglich, dass gemäss der Vermieterin "die Zahlung einfach erfolgen soll, wenn die Liquidität es erlaubt" (act. 2 Rz. 24). Mit diesem vagen Zahlungsaufschub jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Forderung nicht in absehbarer Zeit bezahlt werden müsste, zumal ja immer wie- der grössere Zahlungszuflüsse auf das Konto der Schuldnerin erfolgen und damit vorübergehend Liquidität besteht. Für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit ist je- doch erforderlich, dass – selbst bei zwischenzeitlich genügender Liquidität – die fälligen Forderungen innert längstens zwei Jahre beglichen werden können. Da- mit kann die Mietkautionsforderung nicht aus den fälligen Forderungen ausge- schlossen werden. Bezüglich des Ausstands bei der F._____ AG behauptet die Schuldnerin, dass gemäss der Ansprechperson im Fall einer Gutheissung der Be- schwerde bzw. der Gewährung der aufschiebenden Wirkung "eine lösungsorien- tiere Besprechung mit den verantwortlichen Personen möglich sein, an der über neue Zahlungsvereinbarungen inkl. Teilzahlungen gesprochen werden" könne. Damit ist jedoch lediglich die Möglichkeit von (teilweisen) Zahlungsaufschüben behauptet. Um als nicht fällige Forderung berücksichtigt werden zu können, müsste im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist zumindest in groben Zügen darüber Klarheit bestehen, in welchem Umfang die Forderung geschuldet bzw.

- 9 - gestundet ist. Ein zeitweiliger Lohnverzicht der beiden Gesellschafter (act. 2 Rz. 25) würde die ausstehenden Forderungen um Fr. 9'000.– verringern, jedoch die kurzfristige Liquidität nicht wesentlich verbessern. Zu den übrigen auf der Liste aufgeführten Forderungen äussert sich die Schuldnerin nicht. Damit ist einstwei- len davon auszugehen, dass sämtliche auf der Kreditorenliste aufgeführten Ausstände abzüglich die Löhne der Gesellschafter in der Höhe von Fr. 101'117.49 in näherer Zeit geschuldet sind. Die Schuldnerin macht geltend, in der kommenden Zeit über Einnahmen in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.– zu verfügen (act. 2 Rz. 19). Sie reicht dazu of- fene Rechnungen in der Höhe von Fr. 46'870.65 (act. 5/12) sowie diverse Offer- ten in der Gesamthöhe von Fr. 58'248.45 (act. 5/13) ins Recht, welche bereits an- genommen worden seien und sich in Ausführung befinden würden (act. 2 Rz. 20). Korrespondenz oder Verträge, welche eine Annahme der Offerten oder den Be- ginn bzw. die Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten bestätigen würden, legt sie zwar nicht ins Recht. Ebenso äussert sie sich – ausser in einem Fall – nicht dazu, wann die dazugehörigen Aufträge fertig gestellt werden bzw. wurden und damit zu welchem Zeitpunkt mit den entsprechenden Einnahmen gerechnet werden kann. Gleiches gilt für die von der Schuldnerin angeführten Offerten, wel- che sich kurz vor der Annahme befänden (act. 5/15–16). Aufgrund der eingereich- ten Offerten zuhanden der G._____ AG ist jedoch glaubhaft, dass in den kom- menden Wochen eine Akontorechnung über Fr. 35'000.– gestellt wird (act. 2 Rz. 20; act. 5/13). Gleiches gilt auch für die Schlussrechnung zuhanden der H._____ AG für den Kunden D._____ im Betrag von Fr. 27'534.25 (act. 5/14), welche auf- grund der bereits erfolgten Teilzahlung von D._____ (act. 5/10 S. 1) ebenfalls glaubhaft ist. Angesichts dessen ist von flüssigen Mitteln von Fr. 27'184.70, ausstehenden De- bitoren von Fr. 46'870.65 und demnächst zu erwartenden Zahlungen von Fr. 27'534.25 (act. 5/14) und Fr. 35'000.– (act. 5/13) auszugehen. Insgesamt wäre damit in den nächsten Wochen mit Mitteln von rund Fr. 136'000.– zu rechnen. Dies dürfte einstweilen dazu ausreichen, um neben den in Betreibung gesetzten

- 10 - Forderungen in der Höhe von Fr. 19'185.08, die offenen Rechnungen resp. Schul- den in der Höhe von Fr. 90'932.41 in nächster Zeit abzubezahlen. 3.3.5. In einer Gesamtbetrachtung bestehen gerade noch genügend objektive An- haltspunkte dafür, dass künftig die laufenden Verbindlichkeiten gedeckt und die Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen befriedigt werden können. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Kon- kurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhal- tende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und es könnte diesfalls nicht auf wei- tere Angaben sowie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, den angenom- menen Aufträgen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Ein- nahmen sowie Geschäftsabschlüsse und Steuerrechnungen aus den vergange- nen Jahren verzichtet werden. Insbesondere überzeugt die Argumentation der Schuldnerin, sie habe nur wegen fehlender Akontozahlungen Liquiditätsengpässe gehabt, nicht. Um in Zukunft nicht erneut an diesen Punkt zu geraten, wird sie ihre Geschäftstätigkeit in finanzieller Hinsicht so (neu) ausrichten müssen, dass sie die notwendigen Zahlungen zur Begleichung von laufenden Verbindlichkeiten, ins- besondere auch für öffentlich-rechtliche Forderungen, zeitnah leisten kann.

E. 7 Dezember 2010, E. 2.4; 5A_350/2007 vom 19. September 2007, E. 4.3). 4.1.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715; BGer, 5A_726/2010 vom 22. März 2011, E. 3.2.1; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.1.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlustscheine vor-

- 5 - handen sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; 5A_470/2012 vom 19. November 2012, E. 3.3; OGer ZH, PS210224 vom 28. Ja- nuar 2022, E. 4.1).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Mai 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 11 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 23'000.– Fr. 22'678.50 an die Gläu- bigerin und den Rest (Fr. 321.50) an die Schuldnerin auszubezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopien von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küs- nacht, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 22. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., Executive MBA HSG X._____, gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Mai 2024 (EK240082)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Bodenlegergeschäfts (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (act. 3 = 8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 21'082.30 nebst 5% Zins seit 22. Juli 2023 sowie Fr. 500.– Administrations- kosten und Fr. 235.60 Betreibungskosten. Das Urteil wurde der Schuldnerin am

22. Mai 2024 zugestellt (act. 9/12/5). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. Juni 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 12/5). Sie ver- langt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie zahlungsfähig sei und sämtli- che Forderungen der Gläubigerin beim Obergericht des Kantons Zürich sowie die Kosten des Konkursverfahrens beim Konkursamt hinterlegt habe (act. 2 S. 2 ff.). Prozessual beantragte die Schuldnerin die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 10). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wurde zusammen mit der Einreichung der Beschwerde geleistet (act. 7/1). 1.5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1– 13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubigerin ist in- des zur Kenntnisnahme noch ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustel- len.

2. Vorbemerkungen Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts-

- 3 - mittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind. Die Einreichung der Begründung samt der dazugehörigen Belege muss jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausge- schlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht der Schuldnerin abgeschwächt, welche grundsätzlich weiterhin die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung mitträgt (vgl. BGer, 5A_175/ 2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 64).

3. Konkursaufhebungsgrund Die Schuldnerin überwies am 3. Juni 2024 einen Betrag in der Höhe von gesamt- haft Fr. 23'000.– an die Obergerichtskasse und hinterlegte damit die Forderung der Gläubigerin samt Zins und Kosten (vgl. auch act. 7/1–3). Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Küsnacht vom 17. Mai 2024, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– sichergestellt zu haben (act. 5/5). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. Zu prüfen bleibt die Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin.

4. Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin 4.1.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau-

- 4 - fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Grundsätzlich zahlungsunfähig ist eine Schuldnerin, wenn keine wesentli- chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erken- nen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Demge- genüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewon- nenen Gesamteindruck (BGer, 5A_944/2013 vom 19. März 2014, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2, in: SJ 2012 I 25; 5A_642/2010 vom

7. Dezember 2010, E. 2.4; 5A_350/2007 vom 19. September 2007, E. 4.3). 4.1.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715; BGer, 5A_726/2010 vom 22. März 2011, E. 3.2.1; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.1.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlustscheine vor-

- 5 - handen sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; 5A_470/2012 vom 19. November 2012, E. 3.3; OGer ZH, PS210224 vom 28. Ja- nuar 2022, E. 4.1). 4.2. Die Schuldnerin führt zur Zahlungsfähigkeit zusammengefasst aus, die Kon- kurseröffnung sei aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses erfolgt, da sie in der Vergangenheit keine Akontorechnungen gestellt habe, was sie in Zu- kunft ändern werde (act. 2 Rz. 22). Mit den auf ihrem Konto verfügbaren Mitteln sei sie nun in der Lage, die in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen. Sie sei sodann gut ausgelastet und führe diverse Aufträge aus (act. 2 Rz. 20 f.). Sie erwarte gemäss Gläubigerverzeichnis Einnahmen von mindestens Fr. 50'000.– (act. 2 Rz. 19). Die ausstehenden Forderungen seien Fr. 80'450.51 (act. 2 Rz. 24). 4.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 16. Mai 2024 weist insgesamt 6 zwi- schen dem 29. November 2023 und dem 15. Mai 2024 eingeleitete Betreibungen aus (act. 5/17). Davon wurde die Konkursforderung durch Hinterlegung des Be- trags beglichen. Von den übrigen gemäss Betreibungsregister noch offenen fünf Betreibungen befindet sich eine Betreibung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'001.90 im Stadium der Pfändung, vier wei- tere Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 17'183.18 (Fr. 1'961.15 + Fr. 1'949.15 + Fr. 2'030.50 + Fr. 11'242.38) tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Frühere Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine regis- triert. Zu den noch offenen Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 17'183.18 führt die Schuldnerin aus, dass diese infolge eines Liquiditätsengpasses entstanden seien

- 6 - und sogleich nach Gutheissung der Beschwerde bzw. der Gewährung der auf- schiebenden Wirkung vom Geschäftskonto an die Gläubigerinnen überwiesen werden sollten (act. 2 Rz. 23). Im Gegensatz zur Konkursforderung wurden die entsprechenden Beträge jedoch nicht hinterlegt. Entsprechend ist von offenen Be- treibungen in der Höhe von Fr. 17'183.18 auszugehen. Auffallend ist, dass es sich bei den Betreibungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt. Der Schuld- nerin scheint bekannt zu sein, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen und ihr aus der- artigen Forderungen keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflö- sung droht. Die Tatsache, dass im Betreibungsregister eine Pfändung verzeichnet ist, würde grundsätzlich für erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sprechen, was allerdings durch die Höhe der offenen Forde- rung von Fr. 2'000.– relativiert wird. Insgesamt werfen diese Betreibungen aber ein ungünstiges Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. 3.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie neben der Hinterlegung der Konkursforderung in der Höhe von Fr. 23'000.– in der Lage war, die Kosten beim Konkursamt in der Höhe von Fr. 1'800.– sicherzustellen (act. 5/5) und den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren zu leisten (act. 5/9). Gemäss dem eingereichten Auszug des Ge- schäftskontos der Schuldnerin (act. 5/10) bei der C._____ AG [Bank] überstiegen die Gutschriften (gesamthaft Fr. 658'526.81) die Belastungen (insgesamt Fr. 655'717.42) im Zeitraum vom 31. März 2023 bis 3. Juni 2024 um Fr. 2'809.39. Der Schlusssaldo des Geschäftskontos per 3. Juni 2024 beläuft sich auf Fr. 52'734.70, da die Schuldnerin zwischen dem 17. Mai 2024 und dem 3. Juni 2024 noch Vergütungen in der Gesamthöhe von Fr. 48'609.85 erhielt (act. 5/10), welche grösstenteils auf offene Rechnungen gemäss Debitorenliste (vgl. act. 5/11) zurückgehen. Vom genannten Schlusssaldo sind allerdings die am

3. Juni 2024 von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen (Tilgung Konkursforde- rung, Zahlung an das Konkursamt, Leistung des Kostenvorschusses im Be- schwerdeverfahren) abzuziehen, zumal daraus gemäss Angaben der Schuldnerin auch die hinterlegten Forderungen hätten bezahlt werden sollen und sich die ver- fügbaren Mittel der Gesellschaft um diesen Betrag reduzieren. Nach Verrechnung

- 7 - des "aus anderen Mitteln" (vgl. act. 2 Rz. 14) vorgeleisteten Geldbetrags dürften der Schuldnerin also lediglich flüssige Mittel von rund Fr. 27'184.70 verbleiben. Bei der Durchsicht des Kontoauszugs sowie der Debitorenliste fällt sodann auf, dass die Schuldnerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde sehr wohl re- lativ namhafte Akontozahlungen erhalten hat, etwa von D._____ oder E._____ (vgl. act. 5/11). Die Schuldnerin reicht ihren provisorischen Jahresabschluss 2023, jedoch keine früheren Abschlüsse oder Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der vergan- genen Jahre ein, und sie äussert sich auch nicht im Detail zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang sowie ihren künftigen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Sie weist le- diglich auf einige angenommene oder bald anzunehmende Offerten (act. 5/13–16) sowie gestellte Rechnungen (act. 5/12) hin. Dies erschwert die Liquiditätsprüfung. Gemäss der eingereichten provisorischen Jahresrechnung 2023 resultierte im Jahr 2023 ein Jahresgewinn von rund Fr. 230.– (act. 5/19), jedoch vor Steuern. Zum Geschäftsgang im Jahr 2022 ist nichts bekannt. Es ist jedoch in der Bilanz aus dem Jahr 2023 eine negative Reserve im Eigenkapital unter dem Betreff "KK GS" in der Höhe von - Fr. 3'300.– verbucht, welche ein Verlustvortrag aus einer oder mehrerer vorheriger Jahresrechnungen sein könnte. Die Schuldnerin äussert sich nicht näher dazu. Sie erklärt lediglich, dass aus der Jahresrechnung hervor- gehe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei (act. 2 Rz. 26). Angesichts des aus der Bilanz für das Jahr 2023 hervorgehenden negativen Eigenkapitals, wel- ches zusammen mit dem Fremdkapital die Aktiven übersteigt, erscheint dies zu- mindest fraglich. Die Schuldnerin reicht sodann eine Liste "Kreditoren 2024" ein. Die Liste weist ein Total an offenen Rechnungen, inklusive wiederkehrender Forderungen, von Fr. 90'932.41 aus (act. 5/18). Die Schuldnerin erklärt, dass zwei der grösseren Ausstände, die Forderung von F._____ AG in der Höhe von Fr. 34'210.– und die ausstehende Mietkaution in der Höhe von Fr. 6'480.–, nicht dringlich seien (act. 2 Rz. 24), wobei sie Mitarbeiterinnen der Gläubigerinnen als Zeugen aufruft.

- 8 - Zeugeneinvernahmen sind zwar gemäss Art. 254 ZPO auch im summarischen Verfahren möglich, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Das trifft insbesondere für das Konkurs- und Nachlassgericht gemäss Art. 255 lit. b ZPO zu. Daher sind zur Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit auch andere zulässige Beweismittel, etwa die Zeu- geneinvernahme, zugelassen (vgl. auch BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, Art. 174 N 26 f.). Von der Einvernahme von Zeugen kann aber abgesehen wer- den, wenn der Sachverhalt bereits ohne die Zeugeneinvernahmen erstellt ist oder wenn von der Einholung eines Beweises kein verwertbares Resultat erwartet wer- den kann (BGer, 5A_305/2014 vom 13. Oktober 2014, E. 3.3; BGE 124 I 208 E. 4a; BGE 136 I 229 E. 5.3), was im Interesse der Verfahrenskonzentration und der Prozessökonomie zulässig ist. Vorliegend würde selbst eine Einvernahme der angebotenen Zeuginnen und Zeu- gen am Resultat des Verfahrens nichts ändern. Die Schuldnerin behauptet hin- sichtlich der ausstehenden Mietkaution lediglich, dass gemäss der Vermieterin "die Zahlung einfach erfolgen soll, wenn die Liquidität es erlaubt" (act. 2 Rz. 24). Mit diesem vagen Zahlungsaufschub jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Forderung nicht in absehbarer Zeit bezahlt werden müsste, zumal ja immer wie- der grössere Zahlungszuflüsse auf das Konto der Schuldnerin erfolgen und damit vorübergehend Liquidität besteht. Für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit ist je- doch erforderlich, dass – selbst bei zwischenzeitlich genügender Liquidität – die fälligen Forderungen innert längstens zwei Jahre beglichen werden können. Da- mit kann die Mietkautionsforderung nicht aus den fälligen Forderungen ausge- schlossen werden. Bezüglich des Ausstands bei der F._____ AG behauptet die Schuldnerin, dass gemäss der Ansprechperson im Fall einer Gutheissung der Be- schwerde bzw. der Gewährung der aufschiebenden Wirkung "eine lösungsorien- tiere Besprechung mit den verantwortlichen Personen möglich sein, an der über neue Zahlungsvereinbarungen inkl. Teilzahlungen gesprochen werden" könne. Damit ist jedoch lediglich die Möglichkeit von (teilweisen) Zahlungsaufschüben behauptet. Um als nicht fällige Forderung berücksichtigt werden zu können, müsste im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist zumindest in groben Zügen darüber Klarheit bestehen, in welchem Umfang die Forderung geschuldet bzw.

- 9 - gestundet ist. Ein zeitweiliger Lohnverzicht der beiden Gesellschafter (act. 2 Rz. 25) würde die ausstehenden Forderungen um Fr. 9'000.– verringern, jedoch die kurzfristige Liquidität nicht wesentlich verbessern. Zu den übrigen auf der Liste aufgeführten Forderungen äussert sich die Schuldnerin nicht. Damit ist einstwei- len davon auszugehen, dass sämtliche auf der Kreditorenliste aufgeführten Ausstände abzüglich die Löhne der Gesellschafter in der Höhe von Fr. 101'117.49 in näherer Zeit geschuldet sind. Die Schuldnerin macht geltend, in der kommenden Zeit über Einnahmen in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.– zu verfügen (act. 2 Rz. 19). Sie reicht dazu of- fene Rechnungen in der Höhe von Fr. 46'870.65 (act. 5/12) sowie diverse Offer- ten in der Gesamthöhe von Fr. 58'248.45 (act. 5/13) ins Recht, welche bereits an- genommen worden seien und sich in Ausführung befinden würden (act. 2 Rz. 20). Korrespondenz oder Verträge, welche eine Annahme der Offerten oder den Be- ginn bzw. die Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten bestätigen würden, legt sie zwar nicht ins Recht. Ebenso äussert sie sich – ausser in einem Fall – nicht dazu, wann die dazugehörigen Aufträge fertig gestellt werden bzw. wurden und damit zu welchem Zeitpunkt mit den entsprechenden Einnahmen gerechnet werden kann. Gleiches gilt für die von der Schuldnerin angeführten Offerten, wel- che sich kurz vor der Annahme befänden (act. 5/15–16). Aufgrund der eingereich- ten Offerten zuhanden der G._____ AG ist jedoch glaubhaft, dass in den kom- menden Wochen eine Akontorechnung über Fr. 35'000.– gestellt wird (act. 2 Rz. 20; act. 5/13). Gleiches gilt auch für die Schlussrechnung zuhanden der H._____ AG für den Kunden D._____ im Betrag von Fr. 27'534.25 (act. 5/14), welche auf- grund der bereits erfolgten Teilzahlung von D._____ (act. 5/10 S. 1) ebenfalls glaubhaft ist. Angesichts dessen ist von flüssigen Mitteln von Fr. 27'184.70, ausstehenden De- bitoren von Fr. 46'870.65 und demnächst zu erwartenden Zahlungen von Fr. 27'534.25 (act. 5/14) und Fr. 35'000.– (act. 5/13) auszugehen. Insgesamt wäre damit in den nächsten Wochen mit Mitteln von rund Fr. 136'000.– zu rechnen. Dies dürfte einstweilen dazu ausreichen, um neben den in Betreibung gesetzten

- 10 - Forderungen in der Höhe von Fr. 19'185.08, die offenen Rechnungen resp. Schul- den in der Höhe von Fr. 90'932.41 in nächster Zeit abzubezahlen. 3.3.5. In einer Gesamtbetrachtung bestehen gerade noch genügend objektive An- haltspunkte dafür, dass künftig die laufenden Verbindlichkeiten gedeckt und die Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen befriedigt werden können. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Kon- kurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhal- tende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und es könnte diesfalls nicht auf wei- tere Angaben sowie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, den angenom- menen Aufträgen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Ein- nahmen sowie Geschäftsabschlüsse und Steuerrechnungen aus den vergange- nen Jahren verzichtet werden. Insbesondere überzeugt die Argumentation der Schuldnerin, sie habe nur wegen fehlender Akontozahlungen Liquiditätsengpässe gehabt, nicht. Um in Zukunft nicht erneut an diesen Punkt zu geraten, wird sie ihre Geschäftstätigkeit in finanzieller Hinsicht so (neu) ausrichten müssen, dass sie die notwendigen Zahlungen zur Begleichung von laufenden Verbindlichkeiten, ins- besondere auch für öffentlich-rechtliche Forderungen, zeitnah leisten kann. 3.4. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die bloss tem- poräre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sich als gerade noch glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 15. Mai 2024 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.

4. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Mai 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

- 11 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 23'000.– Fr. 22'678.50 an die Gläu- bigerin und den Rest (Fr. 321.50) an die Schuldnerin auszubezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopien von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küs- nacht, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: