Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 Mai 2024 erfolgte eine weitere Eingabe durch das Betreibungsamt (act. 4/3/14). Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 schrieb die Vorinstanz das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB240010 ab (act. 4/3/15).
- 3 - 1.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorin- stanz und erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
E. 23 April 2024, mit welchem dieses die Betreibung Nr. 2 aufgehoben hatte (act. 4/1). Die Vorinstanz legte das Verfahren mit der Geschäftsnummer CB240012 an, zog die Akten des Verfahrens CB240010 bei (act. 4/3), sah von weiteren Verfahrensschritten ab und wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2024 ab ([act. 3 = act. 4/5] = act. 5). 1.4 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4/5) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CB240012) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen;
2. Es sei das Betreibungsamt Dübendorf anzuweisen, einen korrek- ten Zahlungsbefehl auszustellen, damit die Betreibung aufgrund nicht rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlages fortgesetzt werden kann;
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz oder an das Be- treibungsamt Dübendorf zurückzuweisen und diese(s) anzuwei- sen, den Sachverhalt abzuklären, namentlich, ob der Rechtsvor- schlag rechtzeitig erhoben wurde und ob die Bankkonten des Erb- lassers (C._____, sel.) zum Zeitpunkt der Betreibung bereits auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden waren." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 7/1–3). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten,
- 4 - welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1 Das Betreibungsamt hatte im Rahmen der angefochtenen Verfügung erwo- gen, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich – wie auf dem nun vorliegenden Erbschein vom 26. Juni 2023 (vgl. act. 2/2) ersichtlich sei – um eine Alleinerbin, womit die Betreibung gegen eine (nicht vorhandene) Erbengemeinschaft am letz- ten Wohnsitz des Verstorbenen nicht möglich sei. Daher werde der Entscheid zur Entgegennahme des Betreibungsbegehrens in Wiedererwägung und die Betrei- bung Nr. 2 aufgehoben (act. 2/1). 3.2 Dagegen trug die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vor, sie habe nicht die Erbin betreiben wollen, sondern die Erbschaft, wie aus der Schuldnerbezeichnung (im Betreibungsbegehren) unmissverständlich hervorgehe. Gemäss Bundesge- richt sei es unerheblich, wie die Parteibezeichnung laute, solange feststehe, dass nicht der einzelne Erbe, sondern der Nachlass betrieben werde. Der Gläubiger müsse sich bei einer Betreibung lediglich "klar aussprechen, gegen wen er die Betreibung richtet, ob gegen die (oder einzelne) Erben oder gegen die Erbschaft" (mit Verweis auf BGE 146 III 106, E. 3.4.3). Vorliegend stehe es ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft habe betreiben wollen, weshalb sich aus der Parteibezeichnung nichts gegen die Anwendung von Art. 49 SchKG ablei- ten lasse (act. 1 S. 2 f.). Gemäss Lehre sei es sodann möglich, eine Betreibung nach Art. 49 SchKG einzuleiten, wenn ein einziger Erbe die Erbschaft erwerbe (mit Hinweisen). Das Bundesgericht habe diese Frage offen gelassen und daher auch nicht verneint. Auch mehrere Erben würden den Nachlass gleich nach dem Tod des Erblassers
- 5 - erwerben. Eine Erbschaft gelte als ungeteilt, solange der Nachlass nicht auf die einzelnen Erben übertragen worden sei; daher könne auch bei einer einzigen Er- bin die Erbschaft als ungeteilt gelten, solange das Vermögen bzw. die Bankkon- ten noch nicht auf die Erbin übertragen worden sei(en). Es wäre ausserdem stos- send, dass die Gläubiger einer Erbschaft mit nur einem Erben weniger geschützt würden, als Gläubiger einer Erbschaft mit mehreren Erben. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung hätten die Konten des Erblassers immer noch auf seinen Namen gelautet, daher müsse von einer ungeteilten Erbschaft im Sinne des Gesetzgebers ausgegangen werden (act. 1 S. 3). 3.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ein Betreibungsbegeh- ren weder gegen die Beschwerdegegnerin (persönlich) noch gegen die Erbschaft als solche gestellt. Sie habe im Betreibungsbegehren als Schuldnerin vielmehr die 'Erbengemeinschaft C._____ sel. vertreten durch die einzige Erbin B._____, D._____ 1, E._____, Italien' bezeichnet (u.H.a. act. 4/3/2/6). Unbestritten sei so- dann, dass der Erblasser C._____ die Beschwerdegegnerin als einzige gesetzli- che Erbin hinterlassen habe (u.H.a. act. 4/2/2). Art. 49 SchKG setze voraus, dass eine unverteilte Erbschaft vorliege, was impliziere, dass eine Erbengemeinschaft bestehe. Aus diesem Grunde sei eine Betreibung ausgeschlossen, sobald die Tei- lung erfolgt sei. Bei nur einem Erben – wie hier – gebe es keine Erbengemein- schaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB e contrario) und damit auch keine (unverteilte) Erb- schaft. Das Erbschaftsvermögen gehe vielmehr ex lege in das Eigentum des ein- zigen Erben über. Eine Übertragung sei nicht erforderlich. Bestehe mithin kein Sondervermögen (mehr), könne dieses auch nicht (mehr) betrieben werden (u.H.a. FRANCO LORANDI, in: AJP/PJA 10/2012, "Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuldner", S. 1378 ff., S. 1385). Damit stehe fest, dass Art. 49 SchKG als Ort der Betreibung (letzter Wohnsitz des Erblassers [F._____]) hier nicht zur Diskussion stehe, weshalb das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 2 vor diesem Hintergrund (und nach Erlass des Zahlungsbefehls, act. 4/3/2/3) zu Recht (wiedererwägungsweise) aufgehoben habe (act. 5).
- 6 - 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidfindung ausser Acht gelassen, dass gestützt auf die Do- kumentenlage der Zahlungsbefehl schon am 27. März 2024 zugestellt worden sei, und nicht erst am 2. April 2024. Sie habe – so die Beschwerdeführerin – bereits im Verfahren CB240010 aufgezeigt, dass das Betreibungsamt nicht von einem rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag habe ausgehen dürfen, da kein Original der ausländischen Zustellbestätigung vorgelegen habe und zudem zwei unter- schiedliche Varianten einer Zustellbestätigung eingereicht worden seien. Da die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch ein (angeblich) örtlich nicht zuständiges Betreibungsamt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfecht- barkeit der zugrungeliegenden Betreibung führe, habe das Betreibungsamt im Falle einer nicht fristgerecht erhobenen Beschwerde keine Möglichkeit gehabt, die Betreibung aufzuheben. Sei der Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig – innert der Frist von zehn Tagen – erhoben worden, so sei auch die zusammen mit dem Rechtsvorschlag erhobene Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden. In dieser Konstellation erweise sich die Wiedererwägung durch das Betreibungsamt als nichtig (act. 2 Rz. 3 ff.). 3.4.2 Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Empfanges des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine vor der Kammer erstmals vorgetragene Tatsache. Vor Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin einzig zur (rechtlichen) Frage des Anwendungsbereichs von Art. 49 SchKG. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neuen tatsächlichen Vorbringen sind nicht beachtlich (Art. 326 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin das Thema des Empfangsdatums des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdegegnerin (und damit auch die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschla- ges) mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 2024 im Beschwerdeverfahren CB240010 be- reits einmal zum Thema gemacht hatte (vgl. dazu act. 4/3/10); das Verfahren CB240010 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die dort gemachten Ausführungen der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführe- rin bildeten nicht Thema der durch die Vorinstanz zu prüfenden Beschwerde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren CB240010 noch gar nicht in Frage stellte (vgl. act. 4/3/10). Sie tut
- 7 - dies in ihrer Beschwerde an die Kammer insgesamt das erste Mal. Damit erfolgen diese Ausführungen der Beschwerdeführerin verspätet, und sie sind nicht beachtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutre- ten. 3.4.3 Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie gestützt auf die von ihr geschilderten Umstände die Nichtigkeit der Wiedererwägung durch das Betrei- bungsamt geltend macht. So verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumen- tation, dass die möglichen Betreibungsorte im SchKG als numerus clausus absch- liessend aufgezählt und diese gesetzlichen Betreibungsorte zwingend sind, wobei das Betreibungsamt von Amtes wegen und für jede einzelne Betreibungshand- lung zu prüfen hat, ob ein Betreibungsort gegeben ist, es mithin örtlich zuständig ist (SK SchKG-BENNO, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N 6 u. 14). Dies bedeutet auch, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bloss auf die Behauptungen der Gläu- biger abzustellen, sondern auch weitere Umstände zu berücksichtigen hat. Dem Betreibungsamt ist es dabei auch unbenommen, unter gewissen Umständen auf eine einmal getroffene Einschätzung zurückzukommen (Wiedererwägung). Dies ist zum einen möglich, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Zum andern aber auch nach Erhebung der Beschwerde vor Eingang der Ver- nehmlassung bei der Aufsichtsbehörde. So ist der im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltende Devolutiveffekt im Interesse der Prozessökonomie modifi- ziert: Das Vollstreckungsorgan kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt erst mit Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 61). Indem das Betreibungsamt den ihm zur Kenntnis gebrachten Erbschein des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2023, aus welchem sich die Stellung der Be- schwerdegegnerin als Alleinerbin von C._____ ergibt (vgl. act. 4/3/2/2), zum An- lass nahm, während laufendem Beschwerdeverfahren und vor Erstattung seiner Vernehmlassung von Amtes wegen seine Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit in Wiedererwägung zu ziehen, handelte es formell rechtens. Ob sein Entscheid in-
- 8 - haltlich richtig war, wird nachfolgend zu prüfen sein. Der von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Einwand der Nichtigkeit zielt ins Leere. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Erwägung der Vorinstanz, wonach Art. 49 SchKG als Ort der Betreibung bei einem einzelnen Erben nicht zur Verfü- gung stehe, da das Erbschaftsvermögen bei einem einzigen Erben ex lege in das Eigentum des einzigen Erbens übergehe, sei willkürlich. So würden auch mehrere Erben den Nachlass nach dem Tod des Erblassers ex lege erben. Gemäss Lehre sei es zudem möglich, eine Betreibung nach Art. 49 SchKG auch dann einzulei- ten, wenn ein einziger Erbe die Erbschaft erwerbe (u.H.a. CR LP-SCHÜPBACH, Art. 49 N 25 u. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N 21). Das Bundesge- richt habe diese Frage offen gelassen und daher auch nicht ausgeschlossen, dass dies möglich sein solle. Zudem habe der Gesetzgeber das Bedürfnis aner- kannt, dass eine Betreibung für Erbschaftsschulden zum Schutz der Gläubiger am letzten Wohnsitz des Erblassers eingeleitet werden dürfe (u.H.a. BGE 146 III 106, E. 3.4.2). Sodann gehe unmissverständlich aus der Schuldnerbezeichnung hervor, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Erbschaft, und nicht die Erbin habe betrei- ben wollen. Entsprechend könne aus der Parteibezeichnung nichts gegen die An- wendung von Art. 49 SchKG abgeleitet werden. Auch bei einer einzigen Erbin könne zudem die Erbschaft als ungeteilt gelten, solange das Vermögen bzw. die Bankkonten noch nicht auf die Erbin übertragen worden seien. Im Übrigen habe auch das Betreibungsamt Dübendorf die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin als berechtigt erachtet und in ihrer Vernehmlassung (im Verfah- ren CB240010, vgl. act. 4/3/14) ausgeführt, das Betreibungsamt oder die Auf- sichtsbehörde habe den Nachweis umgehend einzufordern, ob zum Zeitpunkt der Betreibung der Nachlass auf den Namen des Erblassers gelautet habe oder be- reits auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sei (act. 2 Rz. 15 ff.). 3.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Ausführungen des Betreibungsamtes Dübendorf stützt, dabei um im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Vorbringen handelt. Diese sind nach dem Gesagten (hiervor E. 2.) nicht beachtlich und darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 9 - 3.5.3 Gestützt auf Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht er- folgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquida- tion nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungs- art an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrie- ben werden konnte. Die Wortlaut von Art. 49 SchKG setzt somit u.a. (soweit hier relevant) eine ungeteilte Erbschaft voraus. Die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen unmittelbar und treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (sog. Universalsukzession; Art. 560 ZGB; vgl. auch: PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 560 N 2). Existieren mehrere Erben, so bilden diese, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Erbengemein- schaft und sie werden Gesamteigentümer der Erbschaft (Art. 602 ZGB; vgl. auch: BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 2). Die Erbschaft bildet im Falle mehrerer Erben bis zur Teilung ein Sondervermögen, dem Art. 49 SchKG in einer gegen die Erbschaft angehobenen Betreibung Parteifähigkeit zuspricht bzw. das passiv betreibungsfähig ist (vgl. OGer ZH PS210229 vom 6. Januar 2022, E. 3.3. u.H.a. LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuld- ner, AJP 12/2012, S. 1384). Die Alleinerbin wird hingegen von Gesetzes wegen Alleineigentümerin an der ganzen Erbschaft. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens werden zum persönlichen Vermögen der Alleinerbin. Erblasser- und Erbenvermö- gen verschmelzen unmittelbar mit dem Erbgang, eine Erbteilung ist nicht notwen- dig (BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 3; BK-WOLF, Art. 602 N 3; Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl. 2023, Art. 602 N 2). Damit besteht die Erbschaft nicht im Sinne eines Sondervermögens bis zur Teilung. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (CR LP-SCHÜPBACH, Art. 49 N 25) nichts, welche dem Nachlass, der einem Alleinerben zufällt, eine analoge Stellung zum Sondervermögen zusprechen will, bis der Übergang der Vermö- genswerte in das Vermögen des Erben vollendet ist. So ist zu beachten, dass der Umstand, wonach zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht sämtliche Vermögenswerte auf den Namen der Alleinerbin lauten, nichts daran ändert, dass
- 10 - sie bereits alleiniges Eigentum an sämtlichen Vermögenswerten erworben hat. Die Übertragung der Vermögenswerte auf ihren Namen stellt damit noch eine blosse Formalie dar und dieser Umstand alleine vermag der Erbschaft nicht den Status eines Sondervermögens – analog der gesamthänderisch gehaltenen Erb- schaft vor erfolgter Teilung – zu verleihen. Fragen könnte man sich, ob bei einem Alleinerben von einem Sondervermögen oder zumindest von einem selbständigen Vermögen auszugehen ist, solange der Alleinerbe noch ausschlagen kann (vgl. BGE 116 II 259 E. 4.a m.w.H.), doch ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht zu vertiefen, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich wäre, dass dies vorliegend der Fall sei. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 49 SchKG und das eben Dargelegte ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Begriff der ungeteilten Erbschaft (Art. 49 SchKG: "[…] solange die Teilung nicht erfolgt ist […]") impliziert bzw. voraussetzt, dass eine Erbengemeinschaft besteht. Denn nur in diesem Falle wird – wie ge- zeigt – eine Teilung erfolgen und nur in diesem Fall besteht die Erbschaft im Sinne eines Sondervermögens, dem eine Parteifähigkeit überhaupt zugesprochen werden kann. Geht die Erbschaft mangels weiterer Erben direkt in das alleinige Eigentum der Alleinerbin über, fehlt das Zwischenstadium der ungeteilten Erb- schaft und sie kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht "als ungeteilt gelten" (act. 2 Rz. 16). Es ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu folgen: Eine An- wendung von Art. 49 SchKG im Falle einer Alleinerbin fällt ausser Betracht (glei- cher Meinung z.B.: BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N 23 u. SCHMID, Art. 49 N 21; LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuldner, AJP 12/2012, S. 1385 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, N 431). Daran ändert im Übrigen der von der Be- schwerdeführerin genannte Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 146 III 106, E. 3.4.2) nichts. Dieser ist hier nicht einschlägig, bildete doch Gegenstand dessel- ben ein ungeteilter Nachlass einer Erbengemeinschaft. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob sich die Betreibung gestützt auf die Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren – wie von der Beschwer-
- 11 - deführerin behauptet – klarerweise gegen die Erbschaft richtete, oder – wie die Vorinstanz aufwarf – gegen die Erbengemeinschaft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Begründung des Be- treibungsamtes, mit welcher es das Betreibungsbegehren wiedererwägungsweise zurückwies, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ihr sei die vom Betreibungsamt einge- reichte Eingabe vom 21. Mai 2024 (act. 4/3/14) im Verfahren CB240010 erst mit dem dortigen Entscheid zugestellt worden. Entsprechend sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 Rz. 18). Vorliegend bildet das Urteil im vorinstanzlichen Verfahren CB240012 Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens. Ob im Verfahren CB240010 eine Gehörs- verletzung erfolgte, ist damit nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 20. November 2024 in Sachen A._____ Inc., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Aufhebung der Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Mai 2024 (CB240012)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 21. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegeh- ren gegen die "Erbengemeinschaft C._____ sel., vertreten durch die einzige Erbin B._____, D._____ [Strasse] 1, E._____, Italien" beim Betreibungsamt Dübendorf (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung von Fr. 50'118.25 zzgl. Zins (act. 4/3/2/6). Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes an B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) erfolgte daraufhin rechtshilfeweise (act. 4/3/2/3). Mit Eingabe vom 11. April 2024 erklärte die Be- schwerdegegnerin, Rechtsvorschlag zu erheben und sie bestritt zugleich die örtli- che Zuständigkeit des Betreibungsamtes (act. 4/3/2/1). 1.2 Daraufhin übermittelte das Betreibungsamt seine Unterlagen samt genann- ter Eingabe am 16. April 2024 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (act. 4/3/1). Die Vorinstanz legte das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB240010 an (act. 4/3/1–16) und setzte dem Betreibungsamt sowie der hiesigen Beschwerde- führerin Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme an (act. 4/3/3). Das Betrei- bungsamt liess sich daraufhin dahingehend vernehmen, dass es seinen Ent- scheid zur Entgegennahme des Betreibungsbegehrens im Sinne von Art. 17 Abs. 3 [recte: Abs. 4] SchKG in Wiedererwägung gezogen und die Betreibung von Amtes wegen mit Verfügung vom 23. April 2024 aufgehoben habe (act. 4/3/5 f.). Diese Vernehmlassung stellte die Vorinstanz den Parteien zu (act. 4/3/7–8). Dar- aufhin liess sich die Beschwerdeführerin zuerst telefonisch vernehmen (act. 4/3/9) und sodann mit Eingabe vom 8. Mai 2024, worin sie den Hauptantrag stellte, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und (u.a.) festzustellen, dass der Rechtsvorschlag durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig erhoben worden sei (act. 4/3/10). Am
21. Mai 2024 erfolgte eine weitere Eingabe durch das Betreibungsamt (act. 4/3/14). Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 schrieb die Vorinstanz das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB240010 ab (act. 4/3/15).
- 3 - 1.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorin- stanz und erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom
23. April 2024, mit welchem dieses die Betreibung Nr. 2 aufgehoben hatte (act. 4/1). Die Vorinstanz legte das Verfahren mit der Geschäftsnummer CB240012 an, zog die Akten des Verfahrens CB240010 bei (act. 4/3), sah von weiteren Verfahrensschritten ab und wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2024 ab ([act. 3 = act. 4/5] = act. 5). 1.4 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4/5) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CB240012) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen;
2. Es sei das Betreibungsamt Dübendorf anzuweisen, einen korrek- ten Zahlungsbefehl auszustellen, damit die Betreibung aufgrund nicht rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlages fortgesetzt werden kann;
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz oder an das Be- treibungsamt Dübendorf zurückzuweisen und diese(s) anzuwei- sen, den Sachverhalt abzuklären, namentlich, ob der Rechtsvor- schlag rechtzeitig erhoben wurde und ob die Bankkonten des Erb- lassers (C._____, sel.) zum Zeitpunkt der Betreibung bereits auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden waren." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 7/1–3). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten,
- 4 - welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1 Das Betreibungsamt hatte im Rahmen der angefochtenen Verfügung erwo- gen, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich – wie auf dem nun vorliegenden Erbschein vom 26. Juni 2023 (vgl. act. 2/2) ersichtlich sei – um eine Alleinerbin, womit die Betreibung gegen eine (nicht vorhandene) Erbengemeinschaft am letz- ten Wohnsitz des Verstorbenen nicht möglich sei. Daher werde der Entscheid zur Entgegennahme des Betreibungsbegehrens in Wiedererwägung und die Betrei- bung Nr. 2 aufgehoben (act. 2/1). 3.2 Dagegen trug die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vor, sie habe nicht die Erbin betreiben wollen, sondern die Erbschaft, wie aus der Schuldnerbezeichnung (im Betreibungsbegehren) unmissverständlich hervorgehe. Gemäss Bundesge- richt sei es unerheblich, wie die Parteibezeichnung laute, solange feststehe, dass nicht der einzelne Erbe, sondern der Nachlass betrieben werde. Der Gläubiger müsse sich bei einer Betreibung lediglich "klar aussprechen, gegen wen er die Betreibung richtet, ob gegen die (oder einzelne) Erben oder gegen die Erbschaft" (mit Verweis auf BGE 146 III 106, E. 3.4.3). Vorliegend stehe es ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft habe betreiben wollen, weshalb sich aus der Parteibezeichnung nichts gegen die Anwendung von Art. 49 SchKG ablei- ten lasse (act. 1 S. 2 f.). Gemäss Lehre sei es sodann möglich, eine Betreibung nach Art. 49 SchKG einzuleiten, wenn ein einziger Erbe die Erbschaft erwerbe (mit Hinweisen). Das Bundesgericht habe diese Frage offen gelassen und daher auch nicht verneint. Auch mehrere Erben würden den Nachlass gleich nach dem Tod des Erblassers
- 5 - erwerben. Eine Erbschaft gelte als ungeteilt, solange der Nachlass nicht auf die einzelnen Erben übertragen worden sei; daher könne auch bei einer einzigen Er- bin die Erbschaft als ungeteilt gelten, solange das Vermögen bzw. die Bankkon- ten noch nicht auf die Erbin übertragen worden sei(en). Es wäre ausserdem stos- send, dass die Gläubiger einer Erbschaft mit nur einem Erben weniger geschützt würden, als Gläubiger einer Erbschaft mit mehreren Erben. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung hätten die Konten des Erblassers immer noch auf seinen Namen gelautet, daher müsse von einer ungeteilten Erbschaft im Sinne des Gesetzgebers ausgegangen werden (act. 1 S. 3). 3.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ein Betreibungsbegeh- ren weder gegen die Beschwerdegegnerin (persönlich) noch gegen die Erbschaft als solche gestellt. Sie habe im Betreibungsbegehren als Schuldnerin vielmehr die 'Erbengemeinschaft C._____ sel. vertreten durch die einzige Erbin B._____, D._____ 1, E._____, Italien' bezeichnet (u.H.a. act. 4/3/2/6). Unbestritten sei so- dann, dass der Erblasser C._____ die Beschwerdegegnerin als einzige gesetzli- che Erbin hinterlassen habe (u.H.a. act. 4/2/2). Art. 49 SchKG setze voraus, dass eine unverteilte Erbschaft vorliege, was impliziere, dass eine Erbengemeinschaft bestehe. Aus diesem Grunde sei eine Betreibung ausgeschlossen, sobald die Tei- lung erfolgt sei. Bei nur einem Erben – wie hier – gebe es keine Erbengemein- schaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB e contrario) und damit auch keine (unverteilte) Erb- schaft. Das Erbschaftsvermögen gehe vielmehr ex lege in das Eigentum des ein- zigen Erben über. Eine Übertragung sei nicht erforderlich. Bestehe mithin kein Sondervermögen (mehr), könne dieses auch nicht (mehr) betrieben werden (u.H.a. FRANCO LORANDI, in: AJP/PJA 10/2012, "Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuldner", S. 1378 ff., S. 1385). Damit stehe fest, dass Art. 49 SchKG als Ort der Betreibung (letzter Wohnsitz des Erblassers [F._____]) hier nicht zur Diskussion stehe, weshalb das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 2 vor diesem Hintergrund (und nach Erlass des Zahlungsbefehls, act. 4/3/2/3) zu Recht (wiedererwägungsweise) aufgehoben habe (act. 5).
- 6 - 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidfindung ausser Acht gelassen, dass gestützt auf die Do- kumentenlage der Zahlungsbefehl schon am 27. März 2024 zugestellt worden sei, und nicht erst am 2. April 2024. Sie habe – so die Beschwerdeführerin – bereits im Verfahren CB240010 aufgezeigt, dass das Betreibungsamt nicht von einem rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag habe ausgehen dürfen, da kein Original der ausländischen Zustellbestätigung vorgelegen habe und zudem zwei unter- schiedliche Varianten einer Zustellbestätigung eingereicht worden seien. Da die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch ein (angeblich) örtlich nicht zuständiges Betreibungsamt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfecht- barkeit der zugrungeliegenden Betreibung führe, habe das Betreibungsamt im Falle einer nicht fristgerecht erhobenen Beschwerde keine Möglichkeit gehabt, die Betreibung aufzuheben. Sei der Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig – innert der Frist von zehn Tagen – erhoben worden, so sei auch die zusammen mit dem Rechtsvorschlag erhobene Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden. In dieser Konstellation erweise sich die Wiedererwägung durch das Betreibungsamt als nichtig (act. 2 Rz. 3 ff.). 3.4.2 Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Empfanges des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine vor der Kammer erstmals vorgetragene Tatsache. Vor Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin einzig zur (rechtlichen) Frage des Anwendungsbereichs von Art. 49 SchKG. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neuen tatsächlichen Vorbringen sind nicht beachtlich (Art. 326 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin das Thema des Empfangsdatums des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdegegnerin (und damit auch die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschla- ges) mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 2024 im Beschwerdeverfahren CB240010 be- reits einmal zum Thema gemacht hatte (vgl. dazu act. 4/3/10); das Verfahren CB240010 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die dort gemachten Ausführungen der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführe- rin bildeten nicht Thema der durch die Vorinstanz zu prüfenden Beschwerde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren CB240010 noch gar nicht in Frage stellte (vgl. act. 4/3/10). Sie tut
- 7 - dies in ihrer Beschwerde an die Kammer insgesamt das erste Mal. Damit erfolgen diese Ausführungen der Beschwerdeführerin verspätet, und sie sind nicht beachtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutre- ten. 3.4.3 Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie gestützt auf die von ihr geschilderten Umstände die Nichtigkeit der Wiedererwägung durch das Betrei- bungsamt geltend macht. So verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumen- tation, dass die möglichen Betreibungsorte im SchKG als numerus clausus absch- liessend aufgezählt und diese gesetzlichen Betreibungsorte zwingend sind, wobei das Betreibungsamt von Amtes wegen und für jede einzelne Betreibungshand- lung zu prüfen hat, ob ein Betreibungsort gegeben ist, es mithin örtlich zuständig ist (SK SchKG-BENNO, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N 6 u. 14). Dies bedeutet auch, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bloss auf die Behauptungen der Gläu- biger abzustellen, sondern auch weitere Umstände zu berücksichtigen hat. Dem Betreibungsamt ist es dabei auch unbenommen, unter gewissen Umständen auf eine einmal getroffene Einschätzung zurückzukommen (Wiedererwägung). Dies ist zum einen möglich, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Zum andern aber auch nach Erhebung der Beschwerde vor Eingang der Ver- nehmlassung bei der Aufsichtsbehörde. So ist der im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltende Devolutiveffekt im Interesse der Prozessökonomie modifi- ziert: Das Vollstreckungsorgan kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt erst mit Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 61). Indem das Betreibungsamt den ihm zur Kenntnis gebrachten Erbschein des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2023, aus welchem sich die Stellung der Be- schwerdegegnerin als Alleinerbin von C._____ ergibt (vgl. act. 4/3/2/2), zum An- lass nahm, während laufendem Beschwerdeverfahren und vor Erstattung seiner Vernehmlassung von Amtes wegen seine Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit in Wiedererwägung zu ziehen, handelte es formell rechtens. Ob sein Entscheid in-
- 8 - haltlich richtig war, wird nachfolgend zu prüfen sein. Der von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Einwand der Nichtigkeit zielt ins Leere. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Erwägung der Vorinstanz, wonach Art. 49 SchKG als Ort der Betreibung bei einem einzelnen Erben nicht zur Verfü- gung stehe, da das Erbschaftsvermögen bei einem einzigen Erben ex lege in das Eigentum des einzigen Erbens übergehe, sei willkürlich. So würden auch mehrere Erben den Nachlass nach dem Tod des Erblassers ex lege erben. Gemäss Lehre sei es zudem möglich, eine Betreibung nach Art. 49 SchKG auch dann einzulei- ten, wenn ein einziger Erbe die Erbschaft erwerbe (u.H.a. CR LP-SCHÜPBACH, Art. 49 N 25 u. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N 21). Das Bundesge- richt habe diese Frage offen gelassen und daher auch nicht ausgeschlossen, dass dies möglich sein solle. Zudem habe der Gesetzgeber das Bedürfnis aner- kannt, dass eine Betreibung für Erbschaftsschulden zum Schutz der Gläubiger am letzten Wohnsitz des Erblassers eingeleitet werden dürfe (u.H.a. BGE 146 III 106, E. 3.4.2). Sodann gehe unmissverständlich aus der Schuldnerbezeichnung hervor, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Erbschaft, und nicht die Erbin habe betrei- ben wollen. Entsprechend könne aus der Parteibezeichnung nichts gegen die An- wendung von Art. 49 SchKG abgeleitet werden. Auch bei einer einzigen Erbin könne zudem die Erbschaft als ungeteilt gelten, solange das Vermögen bzw. die Bankkonten noch nicht auf die Erbin übertragen worden seien. Im Übrigen habe auch das Betreibungsamt Dübendorf die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin als berechtigt erachtet und in ihrer Vernehmlassung (im Verfah- ren CB240010, vgl. act. 4/3/14) ausgeführt, das Betreibungsamt oder die Auf- sichtsbehörde habe den Nachweis umgehend einzufordern, ob zum Zeitpunkt der Betreibung der Nachlass auf den Namen des Erblassers gelautet habe oder be- reits auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sei (act. 2 Rz. 15 ff.). 3.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Ausführungen des Betreibungsamtes Dübendorf stützt, dabei um im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Vorbringen handelt. Diese sind nach dem Gesagten (hiervor E. 2.) nicht beachtlich und darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 9 - 3.5.3 Gestützt auf Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht er- folgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquida- tion nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungs- art an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrie- ben werden konnte. Die Wortlaut von Art. 49 SchKG setzt somit u.a. (soweit hier relevant) eine ungeteilte Erbschaft voraus. Die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen unmittelbar und treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (sog. Universalsukzession; Art. 560 ZGB; vgl. auch: PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 560 N 2). Existieren mehrere Erben, so bilden diese, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Erbengemein- schaft und sie werden Gesamteigentümer der Erbschaft (Art. 602 ZGB; vgl. auch: BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 2). Die Erbschaft bildet im Falle mehrerer Erben bis zur Teilung ein Sondervermögen, dem Art. 49 SchKG in einer gegen die Erbschaft angehobenen Betreibung Parteifähigkeit zuspricht bzw. das passiv betreibungsfähig ist (vgl. OGer ZH PS210229 vom 6. Januar 2022, E. 3.3. u.H.a. LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuld- ner, AJP 12/2012, S. 1384). Die Alleinerbin wird hingegen von Gesetzes wegen Alleineigentümerin an der ganzen Erbschaft. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens werden zum persönlichen Vermögen der Alleinerbin. Erblasser- und Erbenvermö- gen verschmelzen unmittelbar mit dem Erbgang, eine Erbteilung ist nicht notwen- dig (BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 3; BK-WOLF, Art. 602 N 3; Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl. 2023, Art. 602 N 2). Damit besteht die Erbschaft nicht im Sinne eines Sondervermögens bis zur Teilung. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (CR LP-SCHÜPBACH, Art. 49 N 25) nichts, welche dem Nachlass, der einem Alleinerben zufällt, eine analoge Stellung zum Sondervermögen zusprechen will, bis der Übergang der Vermö- genswerte in das Vermögen des Erben vollendet ist. So ist zu beachten, dass der Umstand, wonach zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht sämtliche Vermögenswerte auf den Namen der Alleinerbin lauten, nichts daran ändert, dass
- 10 - sie bereits alleiniges Eigentum an sämtlichen Vermögenswerten erworben hat. Die Übertragung der Vermögenswerte auf ihren Namen stellt damit noch eine blosse Formalie dar und dieser Umstand alleine vermag der Erbschaft nicht den Status eines Sondervermögens – analog der gesamthänderisch gehaltenen Erb- schaft vor erfolgter Teilung – zu verleihen. Fragen könnte man sich, ob bei einem Alleinerben von einem Sondervermögen oder zumindest von einem selbständigen Vermögen auszugehen ist, solange der Alleinerbe noch ausschlagen kann (vgl. BGE 116 II 259 E. 4.a m.w.H.), doch ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht zu vertiefen, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich wäre, dass dies vorliegend der Fall sei. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 49 SchKG und das eben Dargelegte ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Begriff der ungeteilten Erbschaft (Art. 49 SchKG: "[…] solange die Teilung nicht erfolgt ist […]") impliziert bzw. voraussetzt, dass eine Erbengemeinschaft besteht. Denn nur in diesem Falle wird – wie ge- zeigt – eine Teilung erfolgen und nur in diesem Fall besteht die Erbschaft im Sinne eines Sondervermögens, dem eine Parteifähigkeit überhaupt zugesprochen werden kann. Geht die Erbschaft mangels weiterer Erben direkt in das alleinige Eigentum der Alleinerbin über, fehlt das Zwischenstadium der ungeteilten Erb- schaft und sie kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht "als ungeteilt gelten" (act. 2 Rz. 16). Es ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu folgen: Eine An- wendung von Art. 49 SchKG im Falle einer Alleinerbin fällt ausser Betracht (glei- cher Meinung z.B.: BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N 23 u. SCHMID, Art. 49 N 21; LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuldner, AJP 12/2012, S. 1385 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, N 431). Daran ändert im Übrigen der von der Be- schwerdeführerin genannte Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 146 III 106, E. 3.4.2) nichts. Dieser ist hier nicht einschlägig, bildete doch Gegenstand dessel- ben ein ungeteilter Nachlass einer Erbengemeinschaft. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob sich die Betreibung gestützt auf die Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren – wie von der Beschwer-
- 11 - deführerin behauptet – klarerweise gegen die Erbschaft richtete, oder – wie die Vorinstanz aufwarf – gegen die Erbengemeinschaft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Begründung des Be- treibungsamtes, mit welcher es das Betreibungsbegehren wiedererwägungsweise zurückwies, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ihr sei die vom Betreibungsamt einge- reichte Eingabe vom 21. Mai 2024 (act. 4/3/14) im Verfahren CB240010 erst mit dem dortigen Entscheid zugestellt worden. Entsprechend sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 Rz. 18). Vorliegend bildet das Urteil im vorinstanzlichen Verfahren CB240012 Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens. Ob im Verfahren CB240010 eine Gehörs- verletzung erfolgte, ist damit nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 12 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
21. November 2024