opencaselaw.ch

PS240087

Versteigerung

Zürich OG · 2024-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2014 verstarb E._____ und hinterliess als gesetzliche Erbin- nen seine Ehefrau F._____ und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter A._____ (fortan Beschwerdeführerin). Vor seinem Ableben hatte E._____ mit sei- ner Ehefrau F._____ einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten geschlossen, wobei seine drei Töchter aus erster Ehe als Alleinerbin- nen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt wurden. Mit Urteil vom 8. De- zember 2022 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse … und … in H._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) an. Am tt.mm.2024 verstarb F._____ Am tt.mm.2024 wurde die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse … und …, H._____, im "D1._____" publiziert; sie soll am tt.mm.2024 durchgeführt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 1. April 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf und beantragte die Aufhebung der öffentlichen Versteigerung, eventualiter eine spätere Durchfüh- rung derselben. Mit Urteil vom 17. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (zum Ganzen act. 3).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht (bei der Kammer eingegangen am 13. Mai 2024) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die öffentliche Versteigerung der genannten Liegenschaft sei zurückzunehmen, eventualiter in einem späteren Zeit- punkt durchzuführen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 3.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die relevan- ten Verhältnisse, insbesondere die Eigentumsverhältnisse der zu versteigernden Liegenschaft, hätten sich mit dem Tod von F._____ wesentlich und dauerhaft ver- ändert. Die Erbteilungsklage sei damals nicht von ihnen, sondern von F._____ eingeleitet worden, um die einzelnen Erbinnen auszahlen zu können. Neu seien sie und ihre beiden Schwestern als Erbengemeinschaft Gesamteigentümerinnen

- 3 - der Liegenschaft. Die Versteigerung sei nicht mehr notwendig und könne ohne weiteres abgesagt werden, da die Erbschaft noch nicht geteilt sei und nunmehr keine Erbinnen mehr auszuzahlen seien. Die Erbinnen würden versuchen, die Erbschaft einvernehmlich zu teilen (act. 2).

b) Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfah- rens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes ab, der vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung bestand. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid der Beschwerdeinstanz. Wird die aufschiebende Wirkung erteilt, so sollte sie sich auf das Nötigste beschränken. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung (etwa BGer 5A_466/2014 vom

22. Juli 2014, E. 2.1, BGer 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1.).

c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen bei einer ersten summarischen Durchsicht nicht als offensichtlich haltlos. Vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der auf dem Spiel stehenden Interessen, ist dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einsteilen stattzugeben, zumal die Verstei- gerung nicht rückgängig gemacht werden kann. Da mit Blick auf die kurz bevor- stehende Versteigerung der Liegenschaft vom tt.mm.2024 und die bereits auf den tt.mm.2024 angesetzte öffentliche Besichtigung Gefahr in Verzug liegt, rechtfertigt sich eine entsprechende Anordnung durch die Kammer. 4.a) Das Bezirksgericht Dielsdorf erliess das angefochtene Urteil als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Nach § 80 Abs. 2 GOG beaufsichtigt das Obergericht die der Aufsicht der Bezirks- gerichte unterstellten Behörden und Ämter. Gemäss dem Beschluss des Oberge- richts vom 13. Dezember 2023 über die Konstituierung und die Geschäftsvertei- lung unter den Kammern 2023 behandelt die II. Zivilkammer zwar Aufsichtsbe- schwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchK-Sachen. Darunter fallen indes (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG, welche eine be- hördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfah-

- 4 - ren zum Inhalt haben. Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungs- massnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadt- ammannamt umgesetzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG), welches zur Erfüllung sei- ner diesbezüglichen Aufgaben Betreibungsbeamte beiziehen kann (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 8. Dezember 2022 betref- fend Erbteilung etc. angeordnete Versteigerung der obgenannten Liegenschaft stellt keine auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Zwangsvoll- streckung dar. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt und hat trotz der Mitwirkung des Gemeindeammanns keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO). Damit stellt die der Erbteilung nachfolgende Vollstreckungsmassnahme keine Handlung dar, welche mit- tels SchK-Beschwerde beanstandet werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: OGer ZH VB200001 vom 14. Mai 2020, E. II./4.3; VB190007 vom 28. Mai 2019, E. II./5.2 und VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2).

b) Soweit die Handlungen den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts entsprechen, können sie nicht mehr angefochten werden, zumal der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Weichen die Gemeinde- und Stadtammannämter des Kantons Zürich in der Real- vollstreckung von den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts ab oder machen sie Ermessensfehler, kommen nicht (mehr) die prozessrechtlichen Rechtsmittel zum Zug, sondern nur noch die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 147 N 20).

b) Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich

- 5 - unterstehen (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Ausserhalb der SchK-Be- schwerde ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Be- zirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituie- rungsbeschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2023; Hauser/Schweri/Lie- ber, a.a.O., § 84 N 1; vgl. auch OGer ZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2 und PS200246 vom 16. November 2020).

c) Entsprechende aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind somit mittels Aufsichtsbeschwerde auf zweitinstanzlicher Ebene bei der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich geltend zu machen. Die Eingabe ist deshalb samt den beigezogenen erstinstanzlichen Akten an die Verwaltungskom- mission zu überweisen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird einstweilen stattgegeben.
  2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2024 wird samt Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Das Verfahren PS240087 wird abgeschrieben. - 6 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteilig- ten und an das Gemeindeammannamt D._____, an letzteres vorab per Mail, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  4. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Verfügung vom 14. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Versteigerung (Beschwerde über das Gemeindeammannamt D._____) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. April 2024 (CB240007)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2014 verstarb E._____ und hinterliess als gesetzliche Erbin- nen seine Ehefrau F._____ und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter A._____ (fortan Beschwerdeführerin). Vor seinem Ableben hatte E._____ mit sei- ner Ehefrau F._____ einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten geschlossen, wobei seine drei Töchter aus erster Ehe als Alleinerbin- nen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt wurden. Mit Urteil vom 8. De- zember 2022 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse … und … in H._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) an. Am tt.mm.2024 verstarb F._____ Am tt.mm.2024 wurde die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse … und …, H._____, im "D1._____" publiziert; sie soll am tt.mm.2024 durchgeführt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 1. April 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf und beantragte die Aufhebung der öffentlichen Versteigerung, eventualiter eine spätere Durchfüh- rung derselben. Mit Urteil vom 17. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (zum Ganzen act. 3).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht (bei der Kammer eingegangen am 13. Mai 2024) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die öffentliche Versteigerung der genannten Liegenschaft sei zurückzunehmen, eventualiter in einem späteren Zeit- punkt durchzuführen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 3.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die relevan- ten Verhältnisse, insbesondere die Eigentumsverhältnisse der zu versteigernden Liegenschaft, hätten sich mit dem Tod von F._____ wesentlich und dauerhaft ver- ändert. Die Erbteilungsklage sei damals nicht von ihnen, sondern von F._____ eingeleitet worden, um die einzelnen Erbinnen auszahlen zu können. Neu seien sie und ihre beiden Schwestern als Erbengemeinschaft Gesamteigentümerinnen

- 3 - der Liegenschaft. Die Versteigerung sei nicht mehr notwendig und könne ohne weiteres abgesagt werden, da die Erbschaft noch nicht geteilt sei und nunmehr keine Erbinnen mehr auszuzahlen seien. Die Erbinnen würden versuchen, die Erbschaft einvernehmlich zu teilen (act. 2).

b) Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfah- rens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes ab, der vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung bestand. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid der Beschwerdeinstanz. Wird die aufschiebende Wirkung erteilt, so sollte sie sich auf das Nötigste beschränken. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung (etwa BGer 5A_466/2014 vom

22. Juli 2014, E. 2.1, BGer 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1.).

c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen bei einer ersten summarischen Durchsicht nicht als offensichtlich haltlos. Vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der auf dem Spiel stehenden Interessen, ist dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einsteilen stattzugeben, zumal die Verstei- gerung nicht rückgängig gemacht werden kann. Da mit Blick auf die kurz bevor- stehende Versteigerung der Liegenschaft vom tt.mm.2024 und die bereits auf den tt.mm.2024 angesetzte öffentliche Besichtigung Gefahr in Verzug liegt, rechtfertigt sich eine entsprechende Anordnung durch die Kammer. 4.a) Das Bezirksgericht Dielsdorf erliess das angefochtene Urteil als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Nach § 80 Abs. 2 GOG beaufsichtigt das Obergericht die der Aufsicht der Bezirks- gerichte unterstellten Behörden und Ämter. Gemäss dem Beschluss des Oberge- richts vom 13. Dezember 2023 über die Konstituierung und die Geschäftsvertei- lung unter den Kammern 2023 behandelt die II. Zivilkammer zwar Aufsichtsbe- schwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchK-Sachen. Darunter fallen indes (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG, welche eine be- hördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfah-

- 4 - ren zum Inhalt haben. Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungs- massnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadt- ammannamt umgesetzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG), welches zur Erfüllung sei- ner diesbezüglichen Aufgaben Betreibungsbeamte beiziehen kann (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 8. Dezember 2022 betref- fend Erbteilung etc. angeordnete Versteigerung der obgenannten Liegenschaft stellt keine auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Zwangsvoll- streckung dar. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt und hat trotz der Mitwirkung des Gemeindeammanns keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO). Damit stellt die der Erbteilung nachfolgende Vollstreckungsmassnahme keine Handlung dar, welche mit- tels SchK-Beschwerde beanstandet werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: OGer ZH VB200001 vom 14. Mai 2020, E. II./4.3; VB190007 vom 28. Mai 2019, E. II./5.2 und VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2).

b) Soweit die Handlungen den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts entsprechen, können sie nicht mehr angefochten werden, zumal der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Weichen die Gemeinde- und Stadtammannämter des Kantons Zürich in der Real- vollstreckung von den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts ab oder machen sie Ermessensfehler, kommen nicht (mehr) die prozessrechtlichen Rechtsmittel zum Zug, sondern nur noch die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 147 N 20).

b) Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich

- 5 - unterstehen (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Ausserhalb der SchK-Be- schwerde ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Be- zirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituie- rungsbeschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2023; Hauser/Schweri/Lie- ber, a.a.O., § 84 N 1; vgl. auch OGer ZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2 und PS200246 vom 16. November 2020).

c) Entsprechende aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind somit mittels Aufsichtsbeschwerde auf zweitinstanzlicher Ebene bei der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich geltend zu machen. Die Eingabe ist deshalb samt den beigezogenen erstinstanzlichen Akten an die Verwaltungskom- mission zu überweisen. Es wird verfügt:

1. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird einstweilen stattgegeben.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2024 wird samt Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Das Verfahren PS240087 wird abgeschrieben.

- 6 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteilig- ten und an das Gemeindeammannamt D._____, an letzteres vorab per Mail, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

15. Mai 2024