Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil (vgl. act. 3/1, act. 3/2 und act. 3/3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Datum Poststempel: 2. Februar 2024) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) eine Be- schwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil (nachfol- gend: Betreibungsamt Wädenswil) ein und rügte im Wesentlichen die vorsorgliche Lohnpfändung sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil (act. 1). Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt Wädenswil seine Verfahrensakten zu den vorinstanzlichen Akten und äusserte sich zum Wohnort der Beschwerdeführerin (act. 2, act. 3/1, act. 3/2 und act. 3/3). Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt Wädenswil die E-Mailkorrespon- denz mit der Beschwerdeführerin vom 1. und 5. Februar 2024 ein (act. 4 und act. 5). Mit Eingaben vom 5. Februar 2024 (Datum Poststempel: 6. Februar 2024; act. 6), vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel: 9. Februar 2024; act. 7) und vom 24. Februar 2024 (act. 12) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Zudem reichte die Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom
24. Februar 2024 ein Gesuch um Unterlassung gegen die involvierten Beamten des Betreibungsamtes Wädenswil ein (act. 10). Mit Eingabe vom 6. März 2024 wiederholte sie dieses Gesuch und machte dazu weitere Ausführungen (act. 15).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Frist an, um nachzuweisen, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in B._____ befinde (act. 8). Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte die Beschwerde- führerin fristgerecht eine entsprechende Eingabe ein (act. 17). Weitere Eingaben an die Vorinstanz erfolgten am 8. März 2024 (act. 18), 11. März 2024 (act. 19) und am 13. März 2024 (act. 21). Mit diesen ersuchte die Beschwerdeführerin zu- sätzlich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Urteil vom 15. März 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf
- 3 - eintrat, und schrieb den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos ab (act. 22 = act. 26).
E. 1.4 Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 30. März 2024 und 31. März 2024 (Datum Poststempel: 1. April
2024) fristgerecht (vgl. act. 23/1) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die sinngemässen Anträge, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge seien gutzuheissen, Gerichtspräsident Dr. R. Nadig habe in den Ausstand zu treten und gewisse involvierte Betreibungsbeamte seien abzusetzen (act. 27 und act. 29).
E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne Weiteres zurückzuschicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nach- frist für unzulässig zu erklären, wenn eine Beschwerdeführerin in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.) Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Ge- richts oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei richten kann (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N. 25).
E. 2.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits in früheren Verfahren vor der Kammer verunglimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich bedient hatte,
- 4 - wurde sie jeweils unmissverständlich auf die Ungebührlichkeit von solchen For- mulierungen sowie auf die oben beschriebenen Folgen ungebührlicher Eingaben hingewiesen (vgl. OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.3.; OGer ZH PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 4.2.; OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.1.). Sodann wurde der Beschwerdeführerin zuletzt in aller Deutlichkeit angedroht, dass, sollte sie in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulie- rungen verwenden, die gesamte Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist zurück- gewiesen werde (vgl. OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.1.; ebenso OGer ZH PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 4.2.). Ungeachtet dessen bezeich- net die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Wädenswil, die Vorinstanz sowie Gerichtspräsident Dr. R. Nadig in ihrer Eingabe vom 30. März 2024 als braunen Sumpf ("der braune Sumpf Nadig & Co"; act. 27 S. 1). Zudem beschuldigt sie die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Wädenswil, seit Jahren aus rassistischen Gründen massive Betrugsfälle gegen sie zu führen (act. 27 S. 2) und sie bezeich- net die Vorinstanz, Gerichtspräsident Dr. R. Nadig sowie die Gemeinde C._____ als "Nazi-Haufen" und lässt ihnen ausrichten, sie würden sie (die Beschwerdefüh- rerin) in den Selbstmord treiben und ihre Familie werde entsprechend Anklage wegen Mordes erheben (act. 27 S. 2). In ihrer Eingabe vom 31. März 2024 schreibt die Beschwerdeführerin weiter von korrupten, verlogenen und rassisti- schen Beamten (act. 29 S. 2), behauptet, sie werde durch die Beamten rigoros terrorisiert und bespitzelt wie zu Hitlers Zeiten (act. 29 S. 2), bezichtigt diverse Be- amte und Gerichtspersonen krimineller Handlungen (act. 29 S. 2 - 4) und bezeich- net die involvierten Gerichtspersonen erneut als Neonazis (act. 29 S. 4).
E. 2.3 Die Eingaben vom 30. März 2024 und vom 31. März 2024 lassen den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen und sind da- her als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Unzulässigkeit und die Rechtsfolgen von ungebührlichen Eingaben aufmerksam gemacht worden ist, sie sich aber dennoch erneut verunglimpfender und beleidigender Ausdrücke bedient, sind die gesamten Eingaben androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nachfrist als nicht erfolgt zu betrachten.
- 5 -
E. 3.1 Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sodann auch nicht einzutreten gewesen wäre:
E. 3.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Die Be- schwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erstinstanz- liche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz ein- fach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 1.2.).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Eingaben auf das vorinstanzli- che Verfahren CB230023 und verweist auf das obergerichtliche Verfahren PS240015. Aus ihren Ausführungen und Beilagen geht jedoch hervor, dass sie sich vorliegend gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2024 im Verfahren CB240002 wendet. Gegenstand dieses Verfahrens ist wie vorgängig beschrieben die vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Diesbezüg- lich machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Wädenswil sei nicht mehr für die Lohnpfändung zuständig, da sie mittlerweile in B._____, und nicht mehr in C._____ wohnhaft sei (act. 1 S. 1, act. 6, act. 7, act. 15 S. 1, act. 17 S. 1). Zudem brachte die Beschwerdefüh- rerin vor, sie habe betreffend die Lohnpfändungen seit 2021 keine Abrechnungs- belege erhalten (act. 1 S. 1, act. 17 S. 1) und sie sei nicht bei D._____ oder E._____ krankenversichert, sondern bei F._____ (act. 6, act. 15 S. 1, act. 17 S. 2,
- 6 - act. 19). Weiter warf sie den involvierten Beamten Urkundenfälschungen und Amtsmissbrauch vor (act. 1 S. 1, act. 12, act. 17 S. 1 f., act. 18) und forderte eine Unterlassung von betreibungsrechtlichen Handlungen und Kontaktaufnahmen durch das Betreibungsamt Wädenswil und die Beamten (act. 10, act. 15, act. 17 S. 3) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 18, act. 21).
E. 3.1.3 Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei zwar sowohl an der G._____-Strasse …, C._____ (recte: H._____ als Teil der Ge- meinde C._____), als auch an der I._____ …, B._____, gemeldet. Aufgrund der von aussen erkennbaren Anzeichen sei jedoch davon auszugehen, dass ihr Wohnort gemäss Art. 46 SchKG nach wie vor in H._____ sei, weshalb das Betrei- bungsamt Wädenswil für die Durchführung des Betreibungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin örtlich zuständig und die Lohnpfändung rechtens erfolgt sei (act. 26, E. 2.1.3. und E 2.1.7.). So sei aus den beigezogenen Betreibungsakten ersichtlich, dass auf den Bankunterlagen vom 12. Dezember 2023, auf den Lohn- abrechnungen der Beschwerdeführerin vom Januar 2024 und vom Februar 2024 sowie auf dem Betreibungsbegehren des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
E. 3.1.4 Mit ihren Eingaben an die Kammer fordert die Beschwerdeführerin sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihrer Aufsichtsbeschwerde sowie der darin gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen in ihren Eingaben jedoch nichts entgegen. Stattdessen beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik an der Vorinstanz, den Behörden und den involvierten Beamten und unterstellt diesen kriminelle Machen- schaften. Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ihre Behauptungen, sie sei nun in B._____ gemeldet, und reicht nochmals die gleichen Belege wie vor Vorin- stanz ein (i.e. Rechnungen der Stadt B._____, kopierte, an sie adressierte Um-
- 8 - schläge der F._____ sowie der Steuerverwaltung B._____ mit der Adresse "I._____ …, B._____", ein Betreibungsregisterauszug der Stadt B._____, auf wel- chem als Zuzug der 27. Dezember 2023 vermerkt ist und von ihr selbst verfasste E-Mailkorrespondenz; act. 28). Die Beschwerdeführerin setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie sowohl in B._____ als auch in H._____/C._____ gemeldet sei, ihr betreibungsrechtlicher Wohnort jedoch in der Gemeinde C._____ liege, auseinander. Insbesondere äussert sie sich nicht zu den diversen von der Vorinstanz genannten Anzeichen, sie habe ihren Wohnort nicht tatsächlich verlegt und halte sich nach wie vor in H._____ auf. Auch zu den weiteren Ausführungen der Vorinstanz betreffend Akteneinsicht, Krankenkasse, Gesuch um Unterlassung und die vorgeworfene Urkundenfälschung als auch Amtsmissbrauch äussert sich die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nicht ge- nügend, sondern wiederholt bloss bereits Vorgetragenes, ohne dabei auf das vor- instanzliche Urteil einzugehen. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungspflicht nicht nach, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.
E. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin stellt sodann ein Ausstandsgesuch gegen Ge- richtspräsident Dr. R. Nadig und fordert, dass er in allen Fällen, welche die Be- schwerdeführerin beträfen, abgesetzt werde (act. 29 S. 2). Ebenso fordert sie die "Absetzung" der Beamten L._____, M._____ und N._____ (act. 29 S. 4). Dazu ist das Folgende zu bemerken: Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurs- sachen sind von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. No- vember 2017, E. 2. mit ausführlicher Begründung). Ebenso wenig ist die obere kantonale Aufsichtsbehörde für die Absetzung von Betreibungsbeamten und -be- amtinnen zuständig. Sofern die Beschwerdeführerin mit "Absetzung" ebenfalls auf den Ausstand dieser Personen abzielt, so ist auch dieses Ausstandsgesuch bei der betreffenden Behörde bzw. beim Beamten selbst zu stellen (vgl. OGer ZH PS130026 vom 13. Juni 2013, E. 6.). Auf die entsprechenden Anträge der Be- schwerdeführerin wäre folglich mangels Zuständigkeit bzw. mangels eines gülti- gen Anfechtungsobjektes ebenfalls nicht einzutreten.
- 9 - 4. 4.1. Es fragt sich schliesslich noch, ob die Kammer von Amtes wegen in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz Nichtigkeitsgründe wahrnimmt, die es zu einem Ein- greifen ungeachtet des konkreten Rechtsmittels veranlassten. 4.2. Da die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, das Betreibungsamt Wädenswil sei für sie aufgrund eines Wohnsitzwechsels unzuständig, stellt sich die Frage, ob sich hieraus ein Nichtigkeitsgrund ergäbe, wenn die Betreibungs- handlungen tatsächlich am falschen Betreibungsort durchgeführt worden wären. Indessen ist die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit grund- sätzlich mit Beschwerde anzufechten. Eine am unrichtigen Betreibungsort vorge- nommene Betreibungshandlung ist lediglich dann nichtig, wenn dies das öffentli- che Interesse oder die Rücksichtsnahme auf die Interessen Dritter gebietet, wie dies etwa bei einer von einem unzuständigen Betreibungsamt vorgenommenen Pfändung der Fall ist (vgl. BSK-SchKG-SCHMID, 3. Auflage 2021, Art. 46 N. 30 ff.). Es gibt jedoch keinen Anlass für die Annahme, die Lohnpfändung sei vorliegend am falschen Betreibungsort oder durch ein unzuständiges Betreibungsamt erfolgt: Die Frage, wo der Betreibungsort der Beschwerdeführerin liegt, war gerade Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Betreibungsamt Wädenswil örtlich zuständig sei, da die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht tatsächlich nach B._____ verlegt habe, sondern nach wie vor in H._____ wohnhaft sei (vgl. act. 26, E. 2.1.), sind nicht zu beanstanden, und ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. 4.3. Die Beschwerdeführerin scheint sodann in einer mangelhaften Zustellung der Betreibungsurkunden ein Nichtigkeitsgrund zu erkennen (vgl. act. 29 S. 1). Eine mangelhafte Zustellung von Betreibungsurkunden nach Art. 64 SchKG oder die öffentliche Bekanntmachung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4 SchKG erfüllt wären, ist grundsätzlich jedoch bloss anfechtbar, die Nichtig- keit bildet die Ausnahme und ist nur bei gravierenden Zustellungsfehlern anzu- nehmen (vgl. KUKO SchKG-GEHRIG, 2. Aufl. 2014, Art. 64 N. 5). Für die Annahme von solch gravierenden Zustellungsfehlern bestehen vorliegend keine Hinweise. Insbesondere wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihr würden regelmässig
- 10 - Betreibungsurkunden lediglich in den Briefkasten gelegt, so ist dies insofern ak- tenwidrig, als dass aus den Akten in Bezug auf die Zahlungsbefehle polizeiliche Zustellungsversuche hervorgehen, und, nachdem auch diese erfolglos waren, zur öffentlichen Bekanntmachung geschritten wurde (vgl. act. 3/1, 3/2 und 3/3). Sollte diese Ediktalzustellung vorgenommen worden sein, ohne dass die Voraussetzun- gen dafür erfüllt gewesen wären, so läge jedoch, wie oben ausgeführt, bloss ein Anfechtungsgrund vor. 4.4. Damit hat es sein Bewenden, und es sind keine Nichtigkeitsgründe, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern würden, ersichtlich.
5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 6 Juli 2023 als Adresse G._____-Strasse …, H._____, vermerkt sei. Aus den Po- lizeirapporten gehe sodann hervor, dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin in H._____ keinen übermässigen Inhalt an Post aufgewiesen habe, was darauf hindeute, dass er regelmässig geleert werde. Die Beschwerdeführerin habe so- dann gerichtliche Sendungen nach H._____ persönlich am Postschalter in H._____ bzw. in einem J._____ entgegengenommen (act. 26, E. 2.1.5. und E. 2.1.6.). Weiter sei dem Auszug des Raiffeisenbankkontos der Beschwerdefüh- rerin vom 1. Juli 2023 bis zum 12. Dezember 2023 zu entnehmen, dass sie im ge- nannten Zeitraum beinahe sämtliche Alltagsausgaben im Bezirk K._____ getätigt habe. Ausgaben in B._____ seien aus den Kontoauszügen keine ersichtlich (act. 26, E. 2.1.5.). Bei der Adresse "I._____ …, B._____" handle es sich zudem um den Sitz des Restaurants I._____. Einen Mietvertrag für eine Wohnung in B._____ lege die Beschwerdeführerin nicht ins Recht. Einen Wohnsitz in B._____ würde sich lediglich aus drei durch die Beschwerdeführerin eingereichten Schrei- ben herleiten lassen, allerdings würden diese keinen persönlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._____ dokumentieren (act. 26, E. 2.1.6.).
- 7 - Weiter hielt die Vorinstanz fest, betreffend das sinngemässe Aktenein- sichtsgesuch sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Betreibungsamt Wä- denswil zuständig, und es sei der Beschwerdeführerin von diesem mehrfach an- geboten worden, in die Akten Einsicht zu nehmen (act. 26, E. 2.2.2.). Sodann handle es sich bei der Frage, wo die Beschwerdeführerin krankenversichert sei, um eine materiell-rechtliche Frage, welche im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahrensprozess ausgetragen würde, und die Aufsichtsbehörde sei ent- sprechend nicht zuständig dafür (act. 26, E. 2.3.1.). Betreffend das Gesuch um Unterlassung stellte die Vorinstanz fest, das Betreibungsamt Wädenswil sei nach dem Gesagten örtlich zuständig, weshalb der Beschwerdeführerin die Post weiter- hin nach H._____ zugestellt werden könne. Zudem könne die Aufsichtsbehörde keine vorgängige Verhaltensanweisung an das Betreibungsamt Wädenswil ertei- len, und das Betreibungsamt Wädenswil sei grundsätzlich für weitere Lohnsiche- rungsmassnahmen zuständig, solange die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht tatsächlich verlege (act. 26, E. 2.4.2. und E. 2.4.3.). Zu den angeblichen Nö- tigungen, Drohungen und "SMS- und E-Mail-Terror" mache die Beschwerdeführe- rin sodann keine weiteren Ausführungen, sondern begnüge sich mit pauschalen und unbestimmten Ausführungen (act. 26, E. 2.4.4.). Auch der Vorwurf der Urkun- denfälschung an die Betreibungsbeamten sei eine pauschale Behauptung der Be- schwerdeführerin (act. 26, E. 2.5.2.) und es liege auch kein Amtsmissbrauch vor, da die Betreibungshandlungen rechtmässig gewesen seien (act. 26, E. 2.6.2.). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als gegenstandslos abzuschreiben (act. 26, E. 3.).
Dispositiv
- Die Beschwerdeeingaben vom 30. März 2024 und vom 31. März 2024 ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. März 2024 gelten als nicht erfolgt.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 16. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Lohnpfändung vom 2. Februar 2024 in der Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. März 2024 (CB240002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil (vgl. act. 3/1, act. 3/2 und act. 3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Datum Poststempel: 2. Februar 2024) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) eine Be- schwerde gegen das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil (nachfol- gend: Betreibungsamt Wädenswil) ein und rügte im Wesentlichen die vorsorgliche Lohnpfändung sowie die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil (act. 1). Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt Wädenswil seine Verfahrensakten zu den vorinstanzlichen Akten und äusserte sich zum Wohnort der Beschwerdeführerin (act. 2, act. 3/1, act. 3/2 und act. 3/3). Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt Wädenswil die E-Mailkorrespon- denz mit der Beschwerdeführerin vom 1. und 5. Februar 2024 ein (act. 4 und act. 5). Mit Eingaben vom 5. Februar 2024 (Datum Poststempel: 6. Februar 2024; act. 6), vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel: 9. Februar 2024; act. 7) und vom 24. Februar 2024 (act. 12) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Zudem reichte die Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom
24. Februar 2024 ein Gesuch um Unterlassung gegen die involvierten Beamten des Betreibungsamtes Wädenswil ein (act. 10). Mit Eingabe vom 6. März 2024 wiederholte sie dieses Gesuch und machte dazu weitere Ausführungen (act. 15). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Frist an, um nachzuweisen, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in B._____ befinde (act. 8). Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte die Beschwerde- führerin fristgerecht eine entsprechende Eingabe ein (act. 17). Weitere Eingaben an die Vorinstanz erfolgten am 8. März 2024 (act. 18), 11. März 2024 (act. 19) und am 13. März 2024 (act. 21). Mit diesen ersuchte die Beschwerdeführerin zu- sätzlich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Urteil vom 15. März 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf
- 3 - eintrat, und schrieb den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos ab (act. 22 = act. 26). 1.4. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 30. März 2024 und 31. März 2024 (Datum Poststempel: 1. April
2024) fristgerecht (vgl. act. 23/1) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die sinngemässen Anträge, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge seien gutzuheissen, Gerichtspräsident Dr. R. Nadig habe in den Ausstand zu treten und gewisse involvierte Betreibungsbeamte seien abzusetzen (act. 27 und act. 29). 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne Weiteres zurückzuschicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nach- frist für unzulässig zu erklären, wenn eine Beschwerdeführerin in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.) Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2.). Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Ge- richts oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei richten kann (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N. 25). 2.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits in früheren Verfahren vor der Kammer verunglimpfenden Jargons aus dem Dritten Reich bedient hatte,
- 4 - wurde sie jeweils unmissverständlich auf die Ungebührlichkeit von solchen For- mulierungen sowie auf die oben beschriebenen Folgen ungebührlicher Eingaben hingewiesen (vgl. OGer ZH PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 4.3.; OGer ZH PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 4.2.; OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.1.). Sodann wurde der Beschwerdeführerin zuletzt in aller Deutlichkeit angedroht, dass, sollte sie in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulie- rungen verwenden, die gesamte Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist zurück- gewiesen werde (vgl. OGer ZH RU230033 vom 10. August 2023, E. 6.1.; ebenso OGer ZH PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 4.2.). Ungeachtet dessen bezeich- net die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Wädenswil, die Vorinstanz sowie Gerichtspräsident Dr. R. Nadig in ihrer Eingabe vom 30. März 2024 als braunen Sumpf ("der braune Sumpf Nadig & Co"; act. 27 S. 1). Zudem beschuldigt sie die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Wädenswil, seit Jahren aus rassistischen Gründen massive Betrugsfälle gegen sie zu führen (act. 27 S. 2) und sie bezeich- net die Vorinstanz, Gerichtspräsident Dr. R. Nadig sowie die Gemeinde C._____ als "Nazi-Haufen" und lässt ihnen ausrichten, sie würden sie (die Beschwerdefüh- rerin) in den Selbstmord treiben und ihre Familie werde entsprechend Anklage wegen Mordes erheben (act. 27 S. 2). In ihrer Eingabe vom 31. März 2024 schreibt die Beschwerdeführerin weiter von korrupten, verlogenen und rassisti- schen Beamten (act. 29 S. 2), behauptet, sie werde durch die Beamten rigoros terrorisiert und bespitzelt wie zu Hitlers Zeiten (act. 29 S. 2), bezichtigt diverse Be- amte und Gerichtspersonen krimineller Handlungen (act. 29 S. 2 - 4) und bezeich- net die involvierten Gerichtspersonen erneut als Neonazis (act. 29 S. 4). 2.3. Die Eingaben vom 30. März 2024 und vom 31. März 2024 lassen den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen und sind da- her als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Unzulässigkeit und die Rechtsfolgen von ungebührlichen Eingaben aufmerksam gemacht worden ist, sie sich aber dennoch erneut verunglimpfender und beleidigender Ausdrücke bedient, sind die gesamten Eingaben androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nachfrist als nicht erfolgt zu betrachten.
- 5 - 3. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sodann auch nicht einzutreten gewesen wäre: 3.1.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Die Be- schwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erstinstanz- liche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz ein- fach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 1.2.). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Eingaben auf das vorinstanzli- che Verfahren CB230023 und verweist auf das obergerichtliche Verfahren PS240015. Aus ihren Ausführungen und Beilagen geht jedoch hervor, dass sie sich vorliegend gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2024 im Verfahren CB240002 wendet. Gegenstand dieses Verfahrens ist wie vorgängig beschrieben die vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Diesbezüg- lich machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Wädenswil sei nicht mehr für die Lohnpfändung zuständig, da sie mittlerweile in B._____, und nicht mehr in C._____ wohnhaft sei (act. 1 S. 1, act. 6, act. 7, act. 15 S. 1, act. 17 S. 1). Zudem brachte die Beschwerdefüh- rerin vor, sie habe betreffend die Lohnpfändungen seit 2021 keine Abrechnungs- belege erhalten (act. 1 S. 1, act. 17 S. 1) und sie sei nicht bei D._____ oder E._____ krankenversichert, sondern bei F._____ (act. 6, act. 15 S. 1, act. 17 S. 2,
- 6 - act. 19). Weiter warf sie den involvierten Beamten Urkundenfälschungen und Amtsmissbrauch vor (act. 1 S. 1, act. 12, act. 17 S. 1 f., act. 18) und forderte eine Unterlassung von betreibungsrechtlichen Handlungen und Kontaktaufnahmen durch das Betreibungsamt Wädenswil und die Beamten (act. 10, act. 15, act. 17 S. 3) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 18, act. 21). 3.1.3. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei zwar sowohl an der G._____-Strasse …, C._____ (recte: H._____ als Teil der Ge- meinde C._____), als auch an der I._____ …, B._____, gemeldet. Aufgrund der von aussen erkennbaren Anzeichen sei jedoch davon auszugehen, dass ihr Wohnort gemäss Art. 46 SchKG nach wie vor in H._____ sei, weshalb das Betrei- bungsamt Wädenswil für die Durchführung des Betreibungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin örtlich zuständig und die Lohnpfändung rechtens erfolgt sei (act. 26, E. 2.1.3. und E 2.1.7.). So sei aus den beigezogenen Betreibungsakten ersichtlich, dass auf den Bankunterlagen vom 12. Dezember 2023, auf den Lohn- abrechnungen der Beschwerdeführerin vom Januar 2024 und vom Februar 2024 sowie auf dem Betreibungsbegehren des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
6. Juli 2023 als Adresse G._____-Strasse …, H._____, vermerkt sei. Aus den Po- lizeirapporten gehe sodann hervor, dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin in H._____ keinen übermässigen Inhalt an Post aufgewiesen habe, was darauf hindeute, dass er regelmässig geleert werde. Die Beschwerdeführerin habe so- dann gerichtliche Sendungen nach H._____ persönlich am Postschalter in H._____ bzw. in einem J._____ entgegengenommen (act. 26, E. 2.1.5. und E. 2.1.6.). Weiter sei dem Auszug des Raiffeisenbankkontos der Beschwerdefüh- rerin vom 1. Juli 2023 bis zum 12. Dezember 2023 zu entnehmen, dass sie im ge- nannten Zeitraum beinahe sämtliche Alltagsausgaben im Bezirk K._____ getätigt habe. Ausgaben in B._____ seien aus den Kontoauszügen keine ersichtlich (act. 26, E. 2.1.5.). Bei der Adresse "I._____ …, B._____" handle es sich zudem um den Sitz des Restaurants I._____. Einen Mietvertrag für eine Wohnung in B._____ lege die Beschwerdeführerin nicht ins Recht. Einen Wohnsitz in B._____ würde sich lediglich aus drei durch die Beschwerdeführerin eingereichten Schrei- ben herleiten lassen, allerdings würden diese keinen persönlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._____ dokumentieren (act. 26, E. 2.1.6.).
- 7 - Weiter hielt die Vorinstanz fest, betreffend das sinngemässe Aktenein- sichtsgesuch sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Betreibungsamt Wä- denswil zuständig, und es sei der Beschwerdeführerin von diesem mehrfach an- geboten worden, in die Akten Einsicht zu nehmen (act. 26, E. 2.2.2.). Sodann handle es sich bei der Frage, wo die Beschwerdeführerin krankenversichert sei, um eine materiell-rechtliche Frage, welche im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahrensprozess ausgetragen würde, und die Aufsichtsbehörde sei ent- sprechend nicht zuständig dafür (act. 26, E. 2.3.1.). Betreffend das Gesuch um Unterlassung stellte die Vorinstanz fest, das Betreibungsamt Wädenswil sei nach dem Gesagten örtlich zuständig, weshalb der Beschwerdeführerin die Post weiter- hin nach H._____ zugestellt werden könne. Zudem könne die Aufsichtsbehörde keine vorgängige Verhaltensanweisung an das Betreibungsamt Wädenswil ertei- len, und das Betreibungsamt Wädenswil sei grundsätzlich für weitere Lohnsiche- rungsmassnahmen zuständig, solange die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht tatsächlich verlege (act. 26, E. 2.4.2. und E. 2.4.3.). Zu den angeblichen Nö- tigungen, Drohungen und "SMS- und E-Mail-Terror" mache die Beschwerdeführe- rin sodann keine weiteren Ausführungen, sondern begnüge sich mit pauschalen und unbestimmten Ausführungen (act. 26, E. 2.4.4.). Auch der Vorwurf der Urkun- denfälschung an die Betreibungsbeamten sei eine pauschale Behauptung der Be- schwerdeführerin (act. 26, E. 2.5.2.) und es liege auch kein Amtsmissbrauch vor, da die Betreibungshandlungen rechtmässig gewesen seien (act. 26, E. 2.6.2.). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als gegenstandslos abzuschreiben (act. 26, E. 3.). 3.1.4. Mit ihren Eingaben an die Kammer fordert die Beschwerdeführerin sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihrer Aufsichtsbeschwerde sowie der darin gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen in ihren Eingaben jedoch nichts entgegen. Stattdessen beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik an der Vorinstanz, den Behörden und den involvierten Beamten und unterstellt diesen kriminelle Machen- schaften. Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ihre Behauptungen, sie sei nun in B._____ gemeldet, und reicht nochmals die gleichen Belege wie vor Vorin- stanz ein (i.e. Rechnungen der Stadt B._____, kopierte, an sie adressierte Um-
- 8 - schläge der F._____ sowie der Steuerverwaltung B._____ mit der Adresse "I._____ …, B._____", ein Betreibungsregisterauszug der Stadt B._____, auf wel- chem als Zuzug der 27. Dezember 2023 vermerkt ist und von ihr selbst verfasste E-Mailkorrespondenz; act. 28). Die Beschwerdeführerin setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie sowohl in B._____ als auch in H._____/C._____ gemeldet sei, ihr betreibungsrechtlicher Wohnort jedoch in der Gemeinde C._____ liege, auseinander. Insbesondere äussert sie sich nicht zu den diversen von der Vorinstanz genannten Anzeichen, sie habe ihren Wohnort nicht tatsächlich verlegt und halte sich nach wie vor in H._____ auf. Auch zu den weiteren Ausführungen der Vorinstanz betreffend Akteneinsicht, Krankenkasse, Gesuch um Unterlassung und die vorgeworfene Urkundenfälschung als auch Amtsmissbrauch äussert sich die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nicht ge- nügend, sondern wiederholt bloss bereits Vorgetragenes, ohne dabei auf das vor- instanzliche Urteil einzugehen. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungspflicht nicht nach, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 3.1.5. Die Beschwerdeführerin stellt sodann ein Ausstandsgesuch gegen Ge- richtspräsident Dr. R. Nadig und fordert, dass er in allen Fällen, welche die Be- schwerdeführerin beträfen, abgesetzt werde (act. 29 S. 2). Ebenso fordert sie die "Absetzung" der Beamten L._____, M._____ und N._____ (act. 29 S. 4). Dazu ist das Folgende zu bemerken: Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurs- sachen sind von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. No- vember 2017, E. 2. mit ausführlicher Begründung). Ebenso wenig ist die obere kantonale Aufsichtsbehörde für die Absetzung von Betreibungsbeamten und -be- amtinnen zuständig. Sofern die Beschwerdeführerin mit "Absetzung" ebenfalls auf den Ausstand dieser Personen abzielt, so ist auch dieses Ausstandsgesuch bei der betreffenden Behörde bzw. beim Beamten selbst zu stellen (vgl. OGer ZH PS130026 vom 13. Juni 2013, E. 6.). Auf die entsprechenden Anträge der Be- schwerdeführerin wäre folglich mangels Zuständigkeit bzw. mangels eines gülti- gen Anfechtungsobjektes ebenfalls nicht einzutreten.
- 9 - 4. 4.1. Es fragt sich schliesslich noch, ob die Kammer von Amtes wegen in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz Nichtigkeitsgründe wahrnimmt, die es zu einem Ein- greifen ungeachtet des konkreten Rechtsmittels veranlassten. 4.2. Da die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, das Betreibungsamt Wädenswil sei für sie aufgrund eines Wohnsitzwechsels unzuständig, stellt sich die Frage, ob sich hieraus ein Nichtigkeitsgrund ergäbe, wenn die Betreibungs- handlungen tatsächlich am falschen Betreibungsort durchgeführt worden wären. Indessen ist die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit grund- sätzlich mit Beschwerde anzufechten. Eine am unrichtigen Betreibungsort vorge- nommene Betreibungshandlung ist lediglich dann nichtig, wenn dies das öffentli- che Interesse oder die Rücksichtsnahme auf die Interessen Dritter gebietet, wie dies etwa bei einer von einem unzuständigen Betreibungsamt vorgenommenen Pfändung der Fall ist (vgl. BSK-SchKG-SCHMID, 3. Auflage 2021, Art. 46 N. 30 ff.). Es gibt jedoch keinen Anlass für die Annahme, die Lohnpfändung sei vorliegend am falschen Betreibungsort oder durch ein unzuständiges Betreibungsamt erfolgt: Die Frage, wo der Betreibungsort der Beschwerdeführerin liegt, war gerade Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Betreibungsamt Wädenswil örtlich zuständig sei, da die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht tatsächlich nach B._____ verlegt habe, sondern nach wie vor in H._____ wohnhaft sei (vgl. act. 26, E. 2.1.), sind nicht zu beanstanden, und ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. 4.3. Die Beschwerdeführerin scheint sodann in einer mangelhaften Zustellung der Betreibungsurkunden ein Nichtigkeitsgrund zu erkennen (vgl. act. 29 S. 1). Eine mangelhafte Zustellung von Betreibungsurkunden nach Art. 64 SchKG oder die öffentliche Bekanntmachung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4 SchKG erfüllt wären, ist grundsätzlich jedoch bloss anfechtbar, die Nichtig- keit bildet die Ausnahme und ist nur bei gravierenden Zustellungsfehlern anzu- nehmen (vgl. KUKO SchKG-GEHRIG, 2. Aufl. 2014, Art. 64 N. 5). Für die Annahme von solch gravierenden Zustellungsfehlern bestehen vorliegend keine Hinweise. Insbesondere wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihr würden regelmässig
- 10 - Betreibungsurkunden lediglich in den Briefkasten gelegt, so ist dies insofern ak- tenwidrig, als dass aus den Akten in Bezug auf die Zahlungsbefehle polizeiliche Zustellungsversuche hervorgehen, und, nachdem auch diese erfolglos waren, zur öffentlichen Bekanntmachung geschritten wurde (vgl. act. 3/1, 3/2 und 3/3). Sollte diese Ediktalzustellung vorgenommen worden sein, ohne dass die Voraussetzun- gen dafür erfüllt gewesen wären, so läge jedoch, wie oben ausgeführt, bloss ein Anfechtungsgrund vor. 4.4. Damit hat es sein Bewenden, und es sind keine Nichtigkeitsgründe, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern würden, ersichtlich.
5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerdeeingaben vom 30. März 2024 und vom 31. März 2024 ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. März 2024 gelten als nicht erfolgt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 11 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
17. Mai 2024