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PS240070

Rückweisung Betreibungsbegehren / Tagebuch

Zürich OG · 2024-07-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Mit Datum vom 25. Januar 2024 reichte A._____ (Beschwerdeführer) beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) ein Betrei- bungsbegehren gegen B._____ (Betreibungsschuldnerin) über eine Forderung von CHF 257.10 nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2024 (act. 6/1, Tagebuch Nr. 1, vgl. act. 2/1) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. 2/1) wies das Betrei- bungsamt das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die Betreibungsschuldnerin in Zürich 2 nur Wochenaufenthalterin sei und angeblich in C._____ wohne. Die Betreibung müsse deshalb beim Betrei- bungsamt ihres Wohnortes (Office des poursuites du distr. de la Riviera - Pays- d'Enhaut in D._____) eingereicht werden. Gegen besagte Verfügung führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 1) beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), dass das Betreibungsamt aufzufordern sei, der Betreibungsschuldnerin den Zahlungsbefehl zuzustellen (act. 1, S. 2). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm die Gemeinde C._____ am 23. Oktober 2023 mitgeteilt habe, dass die Betrei- bungsschuldnerin nicht in C._____, sondern in E._____ wohne. Sie sei gemäss Auskunft der Gemeinde C._____ am 9. Juli 2023 von C._____ weggezogen und habe dort keine Adresse (act. 1, S. 2; act. 2/2). Die Stadt E._____ habe dem Be- schwerdeführer am 3. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Betreibungsschuldnerin am 20. Oktober 2023 von E._____ weggezogen sei und nicht mehr in E._____, sondern in Zürich wohne (act. 1, S. 2; act. 2/3). Sodann habe ihm die Stadt ZÜ- RICH am 9. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH wohne; sie sei am 20. Oktober 2023 zugezogen (act. 1, S. 2). Die Aussage in der Verfügung des Betreibungsamtes, wonach die Betreibungsschuldnerin in C._____ wohne, sei nachweislich falsch. Das Betreibungsamt sei hierfür auch jeden Be- weis schuldig geblieben. Falls sich die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH falsch angemeldet haben sollte, wäre das Betreibungsamt nach Auffassung des Be-

- 3 - schwerdeführers dennoch zuständig, da die Betreibungsschuldnerin nicht mehr in C._____, sondern nachweislich und unbestritten in ZÜRICH wohne. Falls die Be- treibungsschuldnerin keinen festen Wohnsitz haben sollte, sei das Betreibungs- amt ebenfalls zuständig, da sich die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH aufhalte (Art. 48 SchKG). Eine falsche Anmeldung dürfe nicht dazu führen, dass man sich einer Betreibung entziehen könne. Die Aussage, wonach das Betreibungsamt in D._____ zuständig sei, sei somit ebenfalls falsch und das Betreibungsamt habe deshalb die Betreibung antragsgemäss auszuführen (act. 1, S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Februar 2024 (act. 3) setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung an. Nach Eingang der Vernehm- lassung (act. 5) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Eingabe des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 7). Mit Eingabe vom 30. März 2024 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage (act. 10) ein und führte aus, die Stadt C._____ habe am 18. März 2024 nochmals bestätigt, dass die Betreibungsschuldnerin nicht in C._____ angemeldet sei. Da er die Betrei- bungsschuldnerin kenne, wisse er, dass sie sich in Zürich aufhalte. Die Nachrei- chung von Beweismitteln sei trotz Fristablaufs noch möglich, da die Vorinstanz noch kein Urteil gefällt habe (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. April 2024 (act. 11 = act. 14 = act. 16) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. April 2024 (Poststempel 17. April 2024; hierorts eingegangen am 18. April

2024) rechtzeitig (act. 12/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Rechtsmittelanträge (act. 15, S. 2). "1. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 sei aufzufordern, die Betreibung mit der Geschäftsnummer 1 auszuführen.

E. 2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 3 Die Vorinstanz erwog in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids (act. 14) zu- nächst, dass die Schuldnerin, die in der Schweiz Wohnsitz habe, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ordentlicherweise an ihrem Wohnsitz zu betreiben sei. Der Wohn- sitz einer Person befinde sich an dem Ort, wo sie sich in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht habe (mit Verweis auf OGer

- 5 - ZH, PS200233 vom 1. Februar 2021 E. 6.). Insoweit stelle das Betreibungsrecht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab (Art. 23 ZGB), wobei aber Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibe, nicht anwendbar sei (mit Verweis auf BGE 120 III 7; BGE 119 III 51 E. 2a m.w.H.). Nicht direkt massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe, wo sie ihr Stimmrecht ausübe und Steuern bezahle. Dies seien nur Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (mit Verweis auf OGer ZH, PS200233 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 6 m.w.H.). Wohne eine Person an mehreren Orten (z.B. Wochen- aufenthalter), seien für die Bestimmung des Wohnsitzes in der Regel die famili- ären Beziehungen (Wohnort der Familie, des Lebenspartners im Fall eines ge- meinsamen Haushaltes) ausschlaggebend. Alleinstehende, die während der Wo- che in einer Wohnung am Arbeitsort übernachten und das Wochenende an- derswo, aber nicht bei der Familie verbringen würden, hätten am Wochenaufent- halts- und Arbeitsort Wohnsitz (mit Verweis auf BSK ZGB I-STAEHELIN, 7. Aufl. 2022, Art. 23 ZGB N 11 ff.; vgl. act. 14 E. 4.2). Sodann erwog die Vorinstanz, dass es in erster Linie dem Gläubiger obliege, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründen- den Tatsachen zu machen. Es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge (mit Verweis auf BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3 m.w.H.; vgl. act. 14 E. 4.3). Alsdann erwog die Vorinstanz, dass dies auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute, dass der Beschwerdeführer darzulegen habe, inwiefern die Betreibungs- schuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH an der F._____-strasse ... habe. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden gehe in diesem Zusam- menhang Folgendes hervor: Die Betreibungsschuldnerin habe sich am 9. Juli 2023 in C._____ abgemeldet und E._____ als Zuzugsort angegeben (act. 2/2 und act. 10). Dort sei sie vom 10. Juli 2023 bis 20. Oktober 2023 im Einwohnerregister eingetragen gewesen. Am 20. Oktober 2023 sei sie nach ZÜRICH gezogen (act. 2/3). Gemäss Auskunft des Personenmeldeamts ZÜRICH vom 9. Januar 2024 sei die Betreibungsgläubigerin (recte: Betreibungsschuldnerin) am 20. Oktober 2023

- 6 - an die F._____-strasse ... in ZÜRICH gezogen; als Hauptdomizil sei C._____ ver- merkt (act. 2/4). Alsdann erwog die Vorinstanz, dass diese Angaben alleine nicht genügen würden, um von einem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt der Betrei- bungsschuldnerin an erwähnter Adresse in ZÜRICH auszugehen, zumal die Be- treibungsschuldnerin gemäss Angaben des Betreibungsamts am 20. Januar 2024 von ZÜRICH nach C._____ gezogen sei (act. 5 S. 2 i.V.m. act. 6/2). Daran ändere auch nichts, dass die Betreibungsschuldnerin gemäss Auskunft des Einwohner- amtes C._____ dort nicht gemeldet sei (act. 10). Denn für die Beurteilung der Wohnsitzfrage würden die Meldeverhältnisse lediglich Indizien darstellen. Es komme vielmehr auf den Ort an, wo sich die Betreibungsschuldnerin in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht habe. Um folglich gegen die Betreibungsschuldnerin eine Betreibung in ZÜRICH einleiten zu kön- nen, habe der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Betreibungsschuldnerin trotz Wegzugs vom 20. Januar 2024 hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Hierfür lä- gen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor. Jedenfalls genüge es nicht, lediglich zu sagen, die Betreibungsschuldnerin zu kennen und zu wissen, dass sich diese in ZÜRICH aufhalte (vgl. act. 9; act. 14, E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer (sinn- gemäss) geltend mache, dass die Betreibungsschuldnerin alternativ am Aufent- haltsort im Sinne von Art. 48 SchKG zu betreiben sei, gelange diese Bestimmung nur bei fehlendem festen Wohnsitz zur Anwendung. Hierfür bestünden keine An- haltspunkte. Das Betreibungsamt sei somit zurecht von einem fehlenden Wohn- sitz (Lebensmittelpunkt) der Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH ausgegangen und die Rückweisung des Betreibungsbegehrens sei somit nicht zu beanstanden. Im Ergebnis sei die Beschwerde abzuweisen. Die Eingaben des Beschwerdefüh- rers gäben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG; act. 14, E. 4.4, 4.5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich in der Beschwerde zunächst gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer darzulegen habe, in- wiefern die Betreibungsschuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe (vgl.

- 7 - act. 14, E. 4.4). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei diese Aussage falsch. Der Gläubiger habe den Wohnort der Schuldnerin anzugeben, was er kor- rekt gemacht habe. Wenn das Betreibungsamt daran zweifle, habe das Betrei- bungsamt zu beweisen, dass die Betreibungsschuldnerin ihren Wohnort bzw. ih- ren Lebensmittelpunkt nicht in ZÜRICH habe. In den Akten befinde sich aber we- der ein Beweis noch das geringste Indiz dafür. Im Gegenteil sei die Betreibungs- schuldnerin gemäss der Auskunft der Stadt C._____ im Juli 2023 von C._____ weggezogen und sei seither dort nicht mehr anzutreffen oder gemeldet gewesen (act. 15, S. 2).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, es sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (act. 14, E. 4.3 f.; vgl. auch BGer 5A_363/2018 vom 20. Juni 2018, E. 4.1; BSK SchKG I- SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Es gehört nicht zu den Aufga- ben des Betreibungsamtes, nach Eingang eines Betreibungsbegehrens den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen (BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Allerdings muss das Betreibungsamt die An- gaben des Gläubigers überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (BGer 5A_757/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.2.1; BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Vorliegend prüfte das Betreibungsamt die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in dessen Be- treibungsbegehren vom 25. Januar 2024 (act. 6/1) mittels Abklärungen beim Per- sonenmeldeamt der Stadt ZÜRICH. Gestützt auf die hierbei erhaltene Auskunft, die Betreibungsschuldnerin sei an der F._____-strasse ..., ZÜRICH lediglich als Wochenaufenthalterin gemeldet und wohne in C._____, kam das Betreibungsamt zum Schluss, dass die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt in D._____ eingereicht werden müsse (act. 5, act. 2/1). Aus dem Auszug des Personenmel- deregisters, welches das Betreibungsamt im Rahmen seiner Vernehmlassung einreichte, wird ersichtlich, dass die Betreibungsschuldnerin zwar vom 20. Okto- ber 2023 bis 19. Januar 2024 in ZÜRICH angemeldet war, gleichzeitig aber wäh- rend des gesamten Zeitraums "C._____" als Hauptdomizil registriert war (act. 5, act. 6/2). Dies deckt sich mit der Auskunft, welche der Beschwerdeführer am

- 8 -

E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Betreibungsamt behaupte, die Betreibungsschuldnerin sei mit Mutationsdatum 29. Januar 2024 wieder nach C._____ gezogen. Diese Aussage werde aber erstens von der Stadt C._____ und vom Beschwerdeführer bestritten und zweites sei die Betreibung bereits am

26. Januar 2024 zurückgewiesen worden. Am 26. Januar 2024 sei die Mutation noch gar nicht bekannt gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz die Beschwerde selbst dann gutheissen und das Betreibungsamt rügen müssen, wenn die Betreibungsschuldnerin am 29. Januar 2024 tatsächlich von ZÜRICH weggezogen wäre, weil das Betreibungsamt das Betreibungsbegeh- ren in Unkenntnis der Mutation vom 29. Januar 2024 bereits am 26. Januar 2024 abgelehnt habe (act. 15, S. 2).

E. 4.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Wie gese- hen war das Betreibungsamt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informatio- nen berechtigt, die Betreibung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (vgl. E. 4.2). Aus dem vom Betreibungsamt im Laufe des erstinstanzlichen Beschwer- deverfahrens eingereichten Auszug aus dem Personenmelderegister (act. 6/2) geht hervor, dass die Betreibungsschuldnerin mit Mutationsdatum vom 29. Januar 2024 per 20. Januar 2024 von der im Betreibungsbegehren angegebenen

- 9 - Adresse (F._____-strasse ..., ZÜRICH) nach C._____ weggezogen sei. Es han- delt sich dabei um eine nachträglich bekannt gewordene, zusätzliche Bestätigung für die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes am 26. Januar 2024 bzw. am Tag der Rückweisung des Betreibungsbegehrens (act. 2/1). Weshalb es dem Betrei- bungsamt zum Nachteil gereichen sollte, bzw. Anlass für eine "Rüge" des Betrei- bungsamtes hätte bilden sollen, dass es zusätzliche Gründe für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegeben hätte, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem derzeitigem Kenntnisstand hat die Betreibungsschuldnerin ihren Wochenaufent- haltsort an der F._____-strasse ... in ZÜRICH seit 20. Januar 2024 aufgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass ihr dort keine Zustellungen gemacht werden können. Es besteht somit keine Grundlage für eine Gutheissung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, keine stichhal- tigen Gründe vorgebracht hat, welche die von ihm behauptete Zuständigkeit des Betreibungsamts stützen würden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betreibungsschuldnerin nir- gendwo betrieben werden könnte, falls die irrige Rechtsauslegung der Vorinstanz gültig wäre. Das Betreibungsamt in D._____ würde nach Auffassung des Be- schwerdeführers zu Recht behaupten, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Wohnsitz nicht in C._____ und die Betreibung sei an ihrem Wohnsitz in ZÜRICH einzureichen. Auch einen Zahlungsbefehl könne das Betreibungsamt in D._____ nicht zustellen, da die Betreibungsschuldnerin in C._____ keine Adresse habe, was die Stadt C._____ am 18. März 2024 nochmals unmissverständlich bestätigt habe. Es liege nicht das geringste Indiz dafür vor, dass die Betreibungsschuldne- rin die "Absicht des dauernden Verbleibens" in C._____ sehe und es frage sich, weshalb sie sich dann in C._____ abgemeldet haben solle (act. 15, S. 2). Die Ar- gumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und willkür- lich. Zum einen behaupte die Vorinstanz, es sei nicht entscheidend, wo die Betrei- bungsschuldnerin angemeldet sei und der Umstand, dass die Betreibungsschuld- nerin nicht in C._____ angemeldet sei, stelle lediglich ein Indiz dar, aus welchem nicht geschlossen werden könne, dass die Betreibungsschuldnerin keinen Wohn- sitz in C._____ habe. Zum anderen behaupte sie, der Umstand, wonach die Be- treibungsschuldnerin in ZÜRICH nur als Wochenaufenthalterin gemeldet sei,

- 10 - stelle nicht nur ein Indiz dar, sondern lasse den sicheren Schluss zu, dass die Be- treibungsschuldnerin ihren Wohnsitz in C._____ und nicht in ZÜRICH habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht einzusehen, weshalb man bei der Bestimmung des Wohnsitzes nur auf das Melderegister der Stadt ZÜRICH und nicht auf dasjenige der Stadt C._____ abstelle. Die Annahme der Stadt ZÜRICH, wonach die Betreibungsschuldnerin ihren Wohnsitz in C._____ habe, habe sich als Irrtum herausgestellt (act. 15, S. 2). Zwar habe der Gläubiger den Wohnort der Betreibungsschuldnerin anzugeben. Indem er aber eine Bestätigung beigebracht habe, dass es seit Juli 2024 (recte: 2023) kein Lebenszeichen der Betreibungs- schuldnerin mehr in C._____ gegeben habe und sie sich seither immer im Kanton ZÜRICH aufgehalten sowie hier gewohnt habe und angemeldet gewesen sei, habe er alles für ein Privatperson Zumutbare gemacht, um den Wohnsitz zu be- stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur abstrusen Annahme komme, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibungsschuldnerin ih- ren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe. Die Vorinstanz schweige in ungerechtfer- tigter Weise zur Frage, welche zusätzlichen Anhaltspunkte der Beschwerdeführer hätte angeben sollen. Die Aussage der Vorinstanz, es genüge jedenfalls nicht, le- diglich zu sagen, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte, sei falsch. Es handle sich rechtlich gesehen um eine Zeugen- aussage und es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich ein Betreibungsamt auf Zeugenaussagen abstütze. Die Vorinstanz habe kantonales Recht und Bundes- recht verletzt, indem sie die Zeugenaussage des Beschwerdeführers sinngemäss als ungenügend bezeichnet habe. Da die Vorinstanz keinen Grund dafür nenne, warum sie die Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht anerkenne, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 15, S. 3).

E. 4.6 Mit seinen Ausführungen, wonach sich die Betreibungsschuldnerin bereits im Juli 2023 in C._____ abgemeldet habe, es für eine Absicht dauernden Verblei- bens der Betreibungsschuldnerin in C._____ keine Indizien gebe, und von den dortigen Behörden per 18. März 2024 nochmals bestätigt worden sei, dass die Betreibungsschuldnerin keine Adresse in C._____ habe, wendet sich der Be- schwerdeführer primär gegen die Annahme eines Wohnsitzes der Betreibungs-

- 11 - schuldnerin in C._____. Gleiches gilt für die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, wonach den Auskünften der Behörden in C._____ dasselbe Gewicht zu- komme wie jenen in ZÜRICH. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für eine Zu- ständigkeit des von ihm angerufenen Betreibungsamts nicht der fehlende Wohn- sitz der Betreibungsschuldnerin in C._____ entscheidend ist, sondern der ihm als Betreibungsgläubiger obliegende Nachweis eines Wohnsitzes der Betreibungs- schuldnerin in ZÜRICH. Wie aus dem angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, stellte denn auch die Vorinstanz nicht auf einen Wohnsitz der Betreibungsschuld- nerin in C._____ ab, sondern kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, inwiefern die Betreibungsschuldnerin trotz ihres Wegzugs am

20. Januar 2024 ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe (act. 14, E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in Anbetracht der im Recht liegenden von der Betreibungsschuldnerin mit Mutationsdatum vom 29. Januar 2024 abgegebenen Wegzugsmeldung per 20. Januar 2024 (act. 6/2) davon hätte ausgehen können, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Lebensmittelpunkt dennoch in ZÜRICH. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht es – wie die Vorinstanz in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids korrekt festhielt – für den Nachweis des Lebensmittelpunktes der Betreibungsschuldnerin selbstverständlich nicht aus, wenn er lediglich ausführt, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte (vgl. act. 9). Dabei handelt es sich rechtlich im Übri- gen auch nicht um eine Zeugenaussage, sondern um eine blosse Parteibehaup- tung, die weder substantiiert noch belegt wurde und wie gesehen im Widerspruch zur Abmeldung der Betreibungsschuldnerin aus ZÜRICH per 20. Januar 2024 steht. Dass die Vorinstanz mit ihren zutreffenden Erwägungen kantonales Recht oder Bundesrecht verletzt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich wie die vom Be- schwerdeführer zu Unrecht geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Ge- hörs. Wie der Beschwerdeführer mit Blick auf den von ihm verneinten Wohnsitz in C._____ selbst geltend macht, erschiene es wenig sinnvoll, wenn sich die Betrei- bungsschuldnerin in ZÜRICH abmelden würde, obwohl sie ihren Lebensmittel- punkt in ZÜRICH sähe. Der Beschwerdeführer liefert keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass die Betreibungsschuldnerin trotz ihrer Abmeldung aus ZÜRICH an der F._____-strasse ... in ZÜRICH oder an einer anderen

- 12 - Adresse in ZÜRICH residiert. Er leitet vielmehr aus dem Umstand, dass sich die Betreibungsschuldnerin gemäss Bestätigung der Gemeinde C._____ bis 18. März 2024 nicht in C._____ angemeldet habe (vgl. act. 9 und 10) einen fortgesetzten Wohnsitz in ZÜRICH ab. Abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, ob die Betrei- bungsschuldnerin je in ZÜRICH Wohnsitz hatte, ist eine solche Nichtanmeldung kein Nachweis dafür, dass die Betreibungsschuldnerin nicht doch in C._____ wohnt, respektive nach C._____ gezogen ist. Möglich wäre auch, dass die Betrei- bungsschuldnerin an einem dritten Ort Wohnsitz genommen hat. Dass der Be- schwerdeführer abgesehen von der Anfrage bei der Gemeinde C._____ weitere Anstrengungen unternommen hätte, um den aktuellen Wohnsitz der Betreibungs- schuldnerin zu eruieren (z.B. Anfragen bei früheren Vermietern, Freunden, Famili- enangehörigen, Migrationsämtern, AHV-/BVG-Zentralstellen, vgl. hierzu OGer ZH, PS220172 vom 4. November 2022, E. 5.1), ist weder behauptet noch nachgewie- sen. Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, nachzuwei- sen, dass die Betreibungsschuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH bzw. an der F._____-strasse ... in ZÜRICH hat. Anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach entspre- chenden Abklärungen im soeben dargelegten Sinne nochmals ein Betreibungsbe- gehren in ZÜRICH einzureichen, und dabei zuhanden des Betreibungsamtes zu plausibilisieren sowie mit einschlägigen Urkunden zu untermauern, weshalb vor- liegend trotz der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz in ZÜRICH auszugehen sei, oder gegebenenfalls weshalb vorliegend in ZÜRICH von einem Aufenthaltsort auszugehen sei, an welchem die Betreibungsschuldnerin gestützt auf einen feh- lenden Wohnsitz im In- und Ausland betrieben werden könne (vgl. hierzu nachste- hend E. 4.10). Auf der Basis der im Recht liegenden Unterlagen ist der vorin- stanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz selbst liefere mit dem Zitat, wonach Alleinstehende, die während der Woche in einer Wohnung am Arbeitsort übernachten würden, am Wochenaufenthaltsort Wohnsitz hätten, das beste Argument, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Gehe man davon aus, die Betreibungsschuldnerin sei in ZÜRICH lediglich Wochenaufenthalterin,

- 13 - was bestritten werde, sei die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH zu betreiben, da der Wohnsitz Alleinstehender am Wochenaufenthaltsort und damit vorliegend in ZÜRICH sei. Wer in ZÜRICH Wochenaufenthalter sei, arbeite in ZÜRICH, wohne mindestens fünf Tage pro Woche in ZÜRICH, kaufe in ZÜRICH ein, gehe in ZÜ- RICH aus, esse in ZÜRICH und bilde ein soziales Netzwerk in ZÜRICH – sein Le- bensmittelpunkt und somit sein Wohnsitz seien in ZÜRICH. Von der Betreibungs- schuldnerin seien auch keine Verwandte bekannt, die in C._____ leben würden (act. 15, S. 3).

E. 4.8 Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen den vorinstanzli- chen Entscheid nicht in Frage. Sie führen bereits deshalb ins Leere, weil sie den Umstand ausblenden, dass der Wochenaufenthaltsstatus in ZÜRICH gemäss der Abmeldung der Betreibungsschuldnerin per 20. Januar 2024 nicht mehr besteht und seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis erbracht wurde, weshalb den- noch von einem Lebensmittelpunkt in ZÜRICH ausgegangen werden müsste. So- weit der Beschwerdeführer damit die initiale Rückweisung seines Betreibungsbe- gehrens durch das Betreibungsamt beanstanden möchte, sei angemerkt, dass auch dies nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Insinuation des Beschwerdefüh- rers lautet die von der Vorinstanz zitierte Rechtsauffassung nicht dahin, dass schlicht bei allen Wochenaufenthaltern von einem Wohnsitz am Wochenaufent- haltsort ausgegangen werden könnte. Vielmehr wird an die familiären Beziehun- gen und die Gepflogenheiten betreffend Übernachtung während der Woche sowie die Gestaltung der Wochenenden angeknüpft (vgl. hierzu E. 3 vorstehend, bzw. act. 14, E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Angaben gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hätte, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersicht- lich. Dass der Beschwerdeführer nunmehr im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren anmerkt, es seien keine Verwandte der Schuldnerin bekannt, die in C._____ leben würden, muss in Anbetracht des im zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahrens geltenden Novenverbots (vorstehend, E. 2) unberücksichtigt blei- ben.

E. 4.9 Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vor- instanz, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibungsschuldne-

- 14 - rin keinen festen Wohnsitz habe. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle C._____ habe die Betreibungsschuldnerin lediglich drei Monate, von Anfang April 2023 bis Anfang Juli 2023, in C._____ gelebt. Sie habe sich dann nicht nur in C._____ abgemeldet, sondern sei nachweislich von C._____ weggezogen. Es bleibe ein Rätsel, wie das Betreibungsamt und die Vorinstanz zum Schluss kä- men, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Lebensmittelpunkt in C._____. Da- nach sei die Schuldnerin in den Kanton ZÜRICH gezogen, zunächst nach E._____ und dann nach ZÜRICH. Bis zur Einreichung der Betreibung sei die Schuldnerin sieben Monate im Kanton ZÜRICH angemeldet gewesen, also dop- pelt so lange, als sie jemals in C._____ gelebt habe. In E._____ sei sie drei Mo- nate gewesen, danach mindestens drei Monate in ZÜRICH. Sie melde sich also im Durchschnitt alle drei Monate in einer anderen Gemeinde an. Von einem fes- ten Wohnsitz könne somit keine Rede sein. Da sie sich zum Zeitpunkt der Betrei- bung in ZÜRICH aufgehalten habe, sei das Betreibungsamt Zürich zuständig ge- wesen (mit Verweis auf Art. 48 SchKG; act. 15, S. 3).

E. 4.10 Eine Betreibung am Aufenthaltsort ist nur möglich, wenn der Schuldner we- der in der Schweiz noch im Ausland über einen festen Wohnsitz verfügt (SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 48 SchKG N 1). Der Beschwerdeführer hat somit in erster Linie den Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin zu bestimmen und dem zuständigen Betreibungsamt bei Betreibungseinleitung die erforderlichen Informa- tionen zukommen zu lassen. Aus dem Umstand allein, dass die Betreibungs- schuldnerin verschiedentlich umgezogen ist, kann nicht auf einen fehlenden Wohnsitz geschlossen werden; gleiches gilt für den Aspekt, dass sich die Betrei- bungsschuldnerin in C._____ offenbar nicht angemeldet hat. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, stellen die Meldeverhältnisse lediglich Indizien dar. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, noch nähere Abklärungen betreffend die Wohnverhältnisse der Betreibungsschuldnerin zu treffen (vgl. bereits E. 4.6 vor- stehend). Sofern von einem fehlenden Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin im In- und Ausland auszugehen wäre, was beispielsweise bei bestimmten Berufs- gruppen, die typischerweise von Ort zu Ort ziehen, der Fall sein kann (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 48 N 5 m.w.H.), wäre durch den Beschwerde- führer nachzuweisen, dass die Betreibungsschuldnerin – trotz des gemeldeten

- 15 - Wegzugs von der F._____-strasse ... in ZÜRICH – in ZÜRICH Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG hat. Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimm- ten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Es müssen objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein. Ein Indiz für den Auf- enthaltsort bildet etwa, dass ein Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat und dass er dort mehr als zufällig anwesend ist (BSK SchKG I- SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 48 SchKG N 4 m.w.H.). Mit der blossen Ausführung des Beschwerdeführers, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte, wäre vorliegend somit ein Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG für eine Betreibung in ZÜRICH noch nicht nachgewiesen. Die vor- instanzliche Feststellung, wonach aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands eine Betreibung in ZÜRICH nicht möglich ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 4.11 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach ihm in diesem Verfahren entgegen seinem Rechtsbegehren 2 keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe (vgl. act. 14, E. 4.5). Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise ein solches Rechts- begehren gestellt. Diese Falschaussage der Vorinstanz sei zwar für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, zeige aber, wie schlampig die untere kanto- nale Aufsichtsbehörde ihre Entscheide verfasse (act. 15, S. 3 f.).

E. 4.12 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren kei- nen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat (er verlangt eine Parteientschädigung lediglich für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren, vgl. act. 15, S. 1 und 4, welche nicht zugesprochen werden kann, vgl. E. 5 nachstehend). Die vorinstanzliche Erwägung beruht somit auf einem Versehen. Da für das vorinstanzliche Verfahren ohnehin keine Parteientschädigung zuzuer- kennen war, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 4.13 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

- 16 -

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 9 Januar 2024 vom Personenmeldeamt der Stadt ZÜRICH erhalten hatte (act. 2/4). Es trifft somit nicht zu, dass – in Bezug auf den massgeblichen Zeit- punkt der versuchten Betreibungseinleitung in ZÜRICH – keine Belege oder Indi- zien für den Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in C._____ bei den Akten lie- gen würden. Dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt (sei es mit seinem Betreibungsbegehren oder im Nachgang zur Rückweisung seines Betreibungsbe- gehrens im Rahmen eines Gesuchs um Wiedererwägung) weitere Informationen geliefert hätte, die das Betreibungsamt hätten veranlassen können, von einem Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH auszugehen, obwohl als Haupt- domizil C._____ vermerkt war, ist weder ersichtlich noch wird es vom Beschwer- deführer vorgebracht. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das wie gesehen nicht verpflichtet ist, umfassende Nachforschungen zu den zuständigkeitsbegrün- denden Umständen anzustellen, ist vor diesem Hintergrund vertretbar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 29. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren / Tagebuch Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. April 2024 (CB240011)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Datum vom 25. Januar 2024 reichte A._____ (Beschwerdeführer) beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) ein Betrei- bungsbegehren gegen B._____ (Betreibungsschuldnerin) über eine Forderung von CHF 257.10 nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2024 (act. 6/1, Tagebuch Nr. 1, vgl. act. 2/1) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. 2/1) wies das Betrei- bungsamt das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die Betreibungsschuldnerin in Zürich 2 nur Wochenaufenthalterin sei und angeblich in C._____ wohne. Die Betreibung müsse deshalb beim Betrei- bungsamt ihres Wohnortes (Office des poursuites du distr. de la Riviera - Pays- d'Enhaut in D._____) eingereicht werden. Gegen besagte Verfügung führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 1) beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), dass das Betreibungsamt aufzufordern sei, der Betreibungsschuldnerin den Zahlungsbefehl zuzustellen (act. 1, S. 2). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm die Gemeinde C._____ am 23. Oktober 2023 mitgeteilt habe, dass die Betrei- bungsschuldnerin nicht in C._____, sondern in E._____ wohne. Sie sei gemäss Auskunft der Gemeinde C._____ am 9. Juli 2023 von C._____ weggezogen und habe dort keine Adresse (act. 1, S. 2; act. 2/2). Die Stadt E._____ habe dem Be- schwerdeführer am 3. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Betreibungsschuldnerin am 20. Oktober 2023 von E._____ weggezogen sei und nicht mehr in E._____, sondern in Zürich wohne (act. 1, S. 2; act. 2/3). Sodann habe ihm die Stadt ZÜ- RICH am 9. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH wohne; sie sei am 20. Oktober 2023 zugezogen (act. 1, S. 2). Die Aussage in der Verfügung des Betreibungsamtes, wonach die Betreibungsschuldnerin in C._____ wohne, sei nachweislich falsch. Das Betreibungsamt sei hierfür auch jeden Be- weis schuldig geblieben. Falls sich die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH falsch angemeldet haben sollte, wäre das Betreibungsamt nach Auffassung des Be-

- 3 - schwerdeführers dennoch zuständig, da die Betreibungsschuldnerin nicht mehr in C._____, sondern nachweislich und unbestritten in ZÜRICH wohne. Falls die Be- treibungsschuldnerin keinen festen Wohnsitz haben sollte, sei das Betreibungs- amt ebenfalls zuständig, da sich die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH aufhalte (Art. 48 SchKG). Eine falsche Anmeldung dürfe nicht dazu führen, dass man sich einer Betreibung entziehen könne. Die Aussage, wonach das Betreibungsamt in D._____ zuständig sei, sei somit ebenfalls falsch und das Betreibungsamt habe deshalb die Betreibung antragsgemäss auszuführen (act. 1, S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Februar 2024 (act. 3) setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung an. Nach Eingang der Vernehm- lassung (act. 5) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Eingabe des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 7). Mit Eingabe vom 30. März 2024 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage (act. 10) ein und führte aus, die Stadt C._____ habe am 18. März 2024 nochmals bestätigt, dass die Betreibungsschuldnerin nicht in C._____ angemeldet sei. Da er die Betrei- bungsschuldnerin kenne, wisse er, dass sie sich in Zürich aufhalte. Die Nachrei- chung von Beweismitteln sei trotz Fristablaufs noch möglich, da die Vorinstanz noch kein Urteil gefällt habe (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. April 2024 (act. 11 = act. 14 = act. 16) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. 1.2. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. April 2024 (Poststempel 17. April 2024; hierorts eingegangen am 18. April

2024) rechtzeitig (act. 12/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Rechtsmittelanträge (act. 15, S. 2). "1. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 sei aufzufordern, die Betreibung mit der Geschäftsnummer 1 auszuführen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungs- amtes Zürich 2."

- 4 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Dem Beschwer- deführer und dem Betreibungsamt wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 17/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Betreibungsamt sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel der Beschwerde (act. 15) samt Bei- lage (act. 16) zuzustellen.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1 in fine).

3. Die Vorinstanz erwog in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids (act. 14) zu- nächst, dass die Schuldnerin, die in der Schweiz Wohnsitz habe, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ordentlicherweise an ihrem Wohnsitz zu betreiben sei. Der Wohn- sitz einer Person befinde sich an dem Ort, wo sie sich in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht habe (mit Verweis auf OGer

- 5 - ZH, PS200233 vom 1. Februar 2021 E. 6.). Insoweit stelle das Betreibungsrecht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab (Art. 23 ZGB), wobei aber Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibe, nicht anwendbar sei (mit Verweis auf BGE 120 III 7; BGE 119 III 51 E. 2a m.w.H.). Nicht direkt massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe, wo sie ihr Stimmrecht ausübe und Steuern bezahle. Dies seien nur Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (mit Verweis auf OGer ZH, PS200233 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 6 m.w.H.). Wohne eine Person an mehreren Orten (z.B. Wochen- aufenthalter), seien für die Bestimmung des Wohnsitzes in der Regel die famili- ären Beziehungen (Wohnort der Familie, des Lebenspartners im Fall eines ge- meinsamen Haushaltes) ausschlaggebend. Alleinstehende, die während der Wo- che in einer Wohnung am Arbeitsort übernachten und das Wochenende an- derswo, aber nicht bei der Familie verbringen würden, hätten am Wochenaufent- halts- und Arbeitsort Wohnsitz (mit Verweis auf BSK ZGB I-STAEHELIN, 7. Aufl. 2022, Art. 23 ZGB N 11 ff.; vgl. act. 14 E. 4.2). Sodann erwog die Vorinstanz, dass es in erster Linie dem Gläubiger obliege, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründen- den Tatsachen zu machen. Es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge (mit Verweis auf BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3 m.w.H.; vgl. act. 14 E. 4.3). Alsdann erwog die Vorinstanz, dass dies auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute, dass der Beschwerdeführer darzulegen habe, inwiefern die Betreibungs- schuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH an der F._____-strasse ... habe. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden gehe in diesem Zusam- menhang Folgendes hervor: Die Betreibungsschuldnerin habe sich am 9. Juli 2023 in C._____ abgemeldet und E._____ als Zuzugsort angegeben (act. 2/2 und act. 10). Dort sei sie vom 10. Juli 2023 bis 20. Oktober 2023 im Einwohnerregister eingetragen gewesen. Am 20. Oktober 2023 sei sie nach ZÜRICH gezogen (act. 2/3). Gemäss Auskunft des Personenmeldeamts ZÜRICH vom 9. Januar 2024 sei die Betreibungsgläubigerin (recte: Betreibungsschuldnerin) am 20. Oktober 2023

- 6 - an die F._____-strasse ... in ZÜRICH gezogen; als Hauptdomizil sei C._____ ver- merkt (act. 2/4). Alsdann erwog die Vorinstanz, dass diese Angaben alleine nicht genügen würden, um von einem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt der Betrei- bungsschuldnerin an erwähnter Adresse in ZÜRICH auszugehen, zumal die Be- treibungsschuldnerin gemäss Angaben des Betreibungsamts am 20. Januar 2024 von ZÜRICH nach C._____ gezogen sei (act. 5 S. 2 i.V.m. act. 6/2). Daran ändere auch nichts, dass die Betreibungsschuldnerin gemäss Auskunft des Einwohner- amtes C._____ dort nicht gemeldet sei (act. 10). Denn für die Beurteilung der Wohnsitzfrage würden die Meldeverhältnisse lediglich Indizien darstellen. Es komme vielmehr auf den Ort an, wo sich die Betreibungsschuldnerin in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht habe. Um folglich gegen die Betreibungsschuldnerin eine Betreibung in ZÜRICH einleiten zu kön- nen, habe der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Betreibungsschuldnerin trotz Wegzugs vom 20. Januar 2024 hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Hierfür lä- gen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor. Jedenfalls genüge es nicht, lediglich zu sagen, die Betreibungsschuldnerin zu kennen und zu wissen, dass sich diese in ZÜRICH aufhalte (vgl. act. 9; act. 14, E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer (sinn- gemäss) geltend mache, dass die Betreibungsschuldnerin alternativ am Aufent- haltsort im Sinne von Art. 48 SchKG zu betreiben sei, gelange diese Bestimmung nur bei fehlendem festen Wohnsitz zur Anwendung. Hierfür bestünden keine An- haltspunkte. Das Betreibungsamt sei somit zurecht von einem fehlenden Wohn- sitz (Lebensmittelpunkt) der Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH ausgegangen und die Rückweisung des Betreibungsbegehrens sei somit nicht zu beanstanden. Im Ergebnis sei die Beschwerde abzuweisen. Die Eingaben des Beschwerdefüh- rers gäben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG; act. 14, E. 4.4, 4.5). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer richtet sich in der Beschwerde zunächst gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer darzulegen habe, in- wiefern die Betreibungsschuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe (vgl.

- 7 - act. 14, E. 4.4). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei diese Aussage falsch. Der Gläubiger habe den Wohnort der Schuldnerin anzugeben, was er kor- rekt gemacht habe. Wenn das Betreibungsamt daran zweifle, habe das Betrei- bungsamt zu beweisen, dass die Betreibungsschuldnerin ihren Wohnort bzw. ih- ren Lebensmittelpunkt nicht in ZÜRICH habe. In den Akten befinde sich aber we- der ein Beweis noch das geringste Indiz dafür. Im Gegenteil sei die Betreibungs- schuldnerin gemäss der Auskunft der Stadt C._____ im Juli 2023 von C._____ weggezogen und sei seither dort nicht mehr anzutreffen oder gemeldet gewesen (act. 15, S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, es sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (act. 14, E. 4.3 f.; vgl. auch BGer 5A_363/2018 vom 20. Juni 2018, E. 4.1; BSK SchKG I- SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Es gehört nicht zu den Aufga- ben des Betreibungsamtes, nach Eingang eines Betreibungsbegehrens den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen (BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Allerdings muss das Betreibungsamt die An- gaben des Gläubigers überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (BGer 5A_757/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.2.1; BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 46 SchKG N 59 m.w.H.). Vorliegend prüfte das Betreibungsamt die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in dessen Be- treibungsbegehren vom 25. Januar 2024 (act. 6/1) mittels Abklärungen beim Per- sonenmeldeamt der Stadt ZÜRICH. Gestützt auf die hierbei erhaltene Auskunft, die Betreibungsschuldnerin sei an der F._____-strasse ..., ZÜRICH lediglich als Wochenaufenthalterin gemeldet und wohne in C._____, kam das Betreibungsamt zum Schluss, dass die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt in D._____ eingereicht werden müsse (act. 5, act. 2/1). Aus dem Auszug des Personenmel- deregisters, welches das Betreibungsamt im Rahmen seiner Vernehmlassung einreichte, wird ersichtlich, dass die Betreibungsschuldnerin zwar vom 20. Okto- ber 2023 bis 19. Januar 2024 in ZÜRICH angemeldet war, gleichzeitig aber wäh- rend des gesamten Zeitraums "C._____" als Hauptdomizil registriert war (act. 5, act. 6/2). Dies deckt sich mit der Auskunft, welche der Beschwerdeführer am

- 8 -

9. Januar 2024 vom Personenmeldeamt der Stadt ZÜRICH erhalten hatte (act. 2/4). Es trifft somit nicht zu, dass – in Bezug auf den massgeblichen Zeit- punkt der versuchten Betreibungseinleitung in ZÜRICH – keine Belege oder Indi- zien für den Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in C._____ bei den Akten lie- gen würden. Dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt (sei es mit seinem Betreibungsbegehren oder im Nachgang zur Rückweisung seines Betreibungsbe- gehrens im Rahmen eines Gesuchs um Wiedererwägung) weitere Informationen geliefert hätte, die das Betreibungsamt hätten veranlassen können, von einem Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH auszugehen, obwohl als Haupt- domizil C._____ vermerkt war, ist weder ersichtlich noch wird es vom Beschwer- deführer vorgebracht. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das wie gesehen nicht verpflichtet ist, umfassende Nachforschungen zu den zuständigkeitsbegrün- denden Umständen anzustellen, ist vor diesem Hintergrund vertretbar. 4.3. Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Betreibungsamt behaupte, die Betreibungsschuldnerin sei mit Mutationsdatum 29. Januar 2024 wieder nach C._____ gezogen. Diese Aussage werde aber erstens von der Stadt C._____ und vom Beschwerdeführer bestritten und zweites sei die Betreibung bereits am

26. Januar 2024 zurückgewiesen worden. Am 26. Januar 2024 sei die Mutation noch gar nicht bekannt gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz die Beschwerde selbst dann gutheissen und das Betreibungsamt rügen müssen, wenn die Betreibungsschuldnerin am 29. Januar 2024 tatsächlich von ZÜRICH weggezogen wäre, weil das Betreibungsamt das Betreibungsbegeh- ren in Unkenntnis der Mutation vom 29. Januar 2024 bereits am 26. Januar 2024 abgelehnt habe (act. 15, S. 2). 4.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Wie gese- hen war das Betreibungsamt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informatio- nen berechtigt, die Betreibung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (vgl. E. 4.2). Aus dem vom Betreibungsamt im Laufe des erstinstanzlichen Beschwer- deverfahrens eingereichten Auszug aus dem Personenmelderegister (act. 6/2) geht hervor, dass die Betreibungsschuldnerin mit Mutationsdatum vom 29. Januar 2024 per 20. Januar 2024 von der im Betreibungsbegehren angegebenen

- 9 - Adresse (F._____-strasse ..., ZÜRICH) nach C._____ weggezogen sei. Es han- delt sich dabei um eine nachträglich bekannt gewordene, zusätzliche Bestätigung für die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes am 26. Januar 2024 bzw. am Tag der Rückweisung des Betreibungsbegehrens (act. 2/1). Weshalb es dem Betrei- bungsamt zum Nachteil gereichen sollte, bzw. Anlass für eine "Rüge" des Betrei- bungsamtes hätte bilden sollen, dass es zusätzliche Gründe für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegeben hätte, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem derzeitigem Kenntnisstand hat die Betreibungsschuldnerin ihren Wochenaufent- haltsort an der F._____-strasse ... in ZÜRICH seit 20. Januar 2024 aufgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass ihr dort keine Zustellungen gemacht werden können. Es besteht somit keine Grundlage für eine Gutheissung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, keine stichhal- tigen Gründe vorgebracht hat, welche die von ihm behauptete Zuständigkeit des Betreibungsamts stützen würden. 4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betreibungsschuldnerin nir- gendwo betrieben werden könnte, falls die irrige Rechtsauslegung der Vorinstanz gültig wäre. Das Betreibungsamt in D._____ würde nach Auffassung des Be- schwerdeführers zu Recht behaupten, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Wohnsitz nicht in C._____ und die Betreibung sei an ihrem Wohnsitz in ZÜRICH einzureichen. Auch einen Zahlungsbefehl könne das Betreibungsamt in D._____ nicht zustellen, da die Betreibungsschuldnerin in C._____ keine Adresse habe, was die Stadt C._____ am 18. März 2024 nochmals unmissverständlich bestätigt habe. Es liege nicht das geringste Indiz dafür vor, dass die Betreibungsschuldne- rin die "Absicht des dauernden Verbleibens" in C._____ sehe und es frage sich, weshalb sie sich dann in C._____ abgemeldet haben solle (act. 15, S. 2). Die Ar- gumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und willkür- lich. Zum einen behaupte die Vorinstanz, es sei nicht entscheidend, wo die Betrei- bungsschuldnerin angemeldet sei und der Umstand, dass die Betreibungsschuld- nerin nicht in C._____ angemeldet sei, stelle lediglich ein Indiz dar, aus welchem nicht geschlossen werden könne, dass die Betreibungsschuldnerin keinen Wohn- sitz in C._____ habe. Zum anderen behaupte sie, der Umstand, wonach die Be- treibungsschuldnerin in ZÜRICH nur als Wochenaufenthalterin gemeldet sei,

- 10 - stelle nicht nur ein Indiz dar, sondern lasse den sicheren Schluss zu, dass die Be- treibungsschuldnerin ihren Wohnsitz in C._____ und nicht in ZÜRICH habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht einzusehen, weshalb man bei der Bestimmung des Wohnsitzes nur auf das Melderegister der Stadt ZÜRICH und nicht auf dasjenige der Stadt C._____ abstelle. Die Annahme der Stadt ZÜRICH, wonach die Betreibungsschuldnerin ihren Wohnsitz in C._____ habe, habe sich als Irrtum herausgestellt (act. 15, S. 2). Zwar habe der Gläubiger den Wohnort der Betreibungsschuldnerin anzugeben. Indem er aber eine Bestätigung beigebracht habe, dass es seit Juli 2024 (recte: 2023) kein Lebenszeichen der Betreibungs- schuldnerin mehr in C._____ gegeben habe und sie sich seither immer im Kanton ZÜRICH aufgehalten sowie hier gewohnt habe und angemeldet gewesen sei, habe er alles für ein Privatperson Zumutbare gemacht, um den Wohnsitz zu be- stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur abstrusen Annahme komme, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibungsschuldnerin ih- ren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe. Die Vorinstanz schweige in ungerechtfer- tigter Weise zur Frage, welche zusätzlichen Anhaltspunkte der Beschwerdeführer hätte angeben sollen. Die Aussage der Vorinstanz, es genüge jedenfalls nicht, le- diglich zu sagen, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte, sei falsch. Es handle sich rechtlich gesehen um eine Zeugen- aussage und es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich ein Betreibungsamt auf Zeugenaussagen abstütze. Die Vorinstanz habe kantonales Recht und Bundes- recht verletzt, indem sie die Zeugenaussage des Beschwerdeführers sinngemäss als ungenügend bezeichnet habe. Da die Vorinstanz keinen Grund dafür nenne, warum sie die Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht anerkenne, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 15, S. 3). 4.6. Mit seinen Ausführungen, wonach sich die Betreibungsschuldnerin bereits im Juli 2023 in C._____ abgemeldet habe, es für eine Absicht dauernden Verblei- bens der Betreibungsschuldnerin in C._____ keine Indizien gebe, und von den dortigen Behörden per 18. März 2024 nochmals bestätigt worden sei, dass die Betreibungsschuldnerin keine Adresse in C._____ habe, wendet sich der Be- schwerdeführer primär gegen die Annahme eines Wohnsitzes der Betreibungs-

- 11 - schuldnerin in C._____. Gleiches gilt für die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, wonach den Auskünften der Behörden in C._____ dasselbe Gewicht zu- komme wie jenen in ZÜRICH. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für eine Zu- ständigkeit des von ihm angerufenen Betreibungsamts nicht der fehlende Wohn- sitz der Betreibungsschuldnerin in C._____ entscheidend ist, sondern der ihm als Betreibungsgläubiger obliegende Nachweis eines Wohnsitzes der Betreibungs- schuldnerin in ZÜRICH. Wie aus dem angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, stellte denn auch die Vorinstanz nicht auf einen Wohnsitz der Betreibungsschuld- nerin in C._____ ab, sondern kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, inwiefern die Betreibungsschuldnerin trotz ihres Wegzugs am

20. Januar 2024 ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH habe (act. 14, E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in Anbetracht der im Recht liegenden von der Betreibungsschuldnerin mit Mutationsdatum vom 29. Januar 2024 abgegebenen Wegzugsmeldung per 20. Januar 2024 (act. 6/2) davon hätte ausgehen können, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Lebensmittelpunkt dennoch in ZÜRICH. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht es – wie die Vorinstanz in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids korrekt festhielt – für den Nachweis des Lebensmittelpunktes der Betreibungsschuldnerin selbstverständlich nicht aus, wenn er lediglich ausführt, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte (vgl. act. 9). Dabei handelt es sich rechtlich im Übri- gen auch nicht um eine Zeugenaussage, sondern um eine blosse Parteibehaup- tung, die weder substantiiert noch belegt wurde und wie gesehen im Widerspruch zur Abmeldung der Betreibungsschuldnerin aus ZÜRICH per 20. Januar 2024 steht. Dass die Vorinstanz mit ihren zutreffenden Erwägungen kantonales Recht oder Bundesrecht verletzt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich wie die vom Be- schwerdeführer zu Unrecht geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Ge- hörs. Wie der Beschwerdeführer mit Blick auf den von ihm verneinten Wohnsitz in C._____ selbst geltend macht, erschiene es wenig sinnvoll, wenn sich die Betrei- bungsschuldnerin in ZÜRICH abmelden würde, obwohl sie ihren Lebensmittel- punkt in ZÜRICH sähe. Der Beschwerdeführer liefert keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass die Betreibungsschuldnerin trotz ihrer Abmeldung aus ZÜRICH an der F._____-strasse ... in ZÜRICH oder an einer anderen

- 12 - Adresse in ZÜRICH residiert. Er leitet vielmehr aus dem Umstand, dass sich die Betreibungsschuldnerin gemäss Bestätigung der Gemeinde C._____ bis 18. März 2024 nicht in C._____ angemeldet habe (vgl. act. 9 und 10) einen fortgesetzten Wohnsitz in ZÜRICH ab. Abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, ob die Betrei- bungsschuldnerin je in ZÜRICH Wohnsitz hatte, ist eine solche Nichtanmeldung kein Nachweis dafür, dass die Betreibungsschuldnerin nicht doch in C._____ wohnt, respektive nach C._____ gezogen ist. Möglich wäre auch, dass die Betrei- bungsschuldnerin an einem dritten Ort Wohnsitz genommen hat. Dass der Be- schwerdeführer abgesehen von der Anfrage bei der Gemeinde C._____ weitere Anstrengungen unternommen hätte, um den aktuellen Wohnsitz der Betreibungs- schuldnerin zu eruieren (z.B. Anfragen bei früheren Vermietern, Freunden, Famili- enangehörigen, Migrationsämtern, AHV-/BVG-Zentralstellen, vgl. hierzu OGer ZH, PS220172 vom 4. November 2022, E. 5.1), ist weder behauptet noch nachgewie- sen. Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, nachzuwei- sen, dass die Betreibungsschuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in ZÜRICH bzw. an der F._____-strasse ... in ZÜRICH hat. Anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach entspre- chenden Abklärungen im soeben dargelegten Sinne nochmals ein Betreibungsbe- gehren in ZÜRICH einzureichen, und dabei zuhanden des Betreibungsamtes zu plausibilisieren sowie mit einschlägigen Urkunden zu untermauern, weshalb vor- liegend trotz der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz in ZÜRICH auszugehen sei, oder gegebenenfalls weshalb vorliegend in ZÜRICH von einem Aufenthaltsort auszugehen sei, an welchem die Betreibungsschuldnerin gestützt auf einen feh- lenden Wohnsitz im In- und Ausland betrieben werden könne (vgl. hierzu nachste- hend E. 4.10). Auf der Basis der im Recht liegenden Unterlagen ist der vorin- stanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 4.7. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz selbst liefere mit dem Zitat, wonach Alleinstehende, die während der Woche in einer Wohnung am Arbeitsort übernachten würden, am Wochenaufenthaltsort Wohnsitz hätten, das beste Argument, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Gehe man davon aus, die Betreibungsschuldnerin sei in ZÜRICH lediglich Wochenaufenthalterin,

- 13 - was bestritten werde, sei die Betreibungsschuldnerin in ZÜRICH zu betreiben, da der Wohnsitz Alleinstehender am Wochenaufenthaltsort und damit vorliegend in ZÜRICH sei. Wer in ZÜRICH Wochenaufenthalter sei, arbeite in ZÜRICH, wohne mindestens fünf Tage pro Woche in ZÜRICH, kaufe in ZÜRICH ein, gehe in ZÜ- RICH aus, esse in ZÜRICH und bilde ein soziales Netzwerk in ZÜRICH – sein Le- bensmittelpunkt und somit sein Wohnsitz seien in ZÜRICH. Von der Betreibungs- schuldnerin seien auch keine Verwandte bekannt, die in C._____ leben würden (act. 15, S. 3). 4.8. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen den vorinstanzli- chen Entscheid nicht in Frage. Sie führen bereits deshalb ins Leere, weil sie den Umstand ausblenden, dass der Wochenaufenthaltsstatus in ZÜRICH gemäss der Abmeldung der Betreibungsschuldnerin per 20. Januar 2024 nicht mehr besteht und seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis erbracht wurde, weshalb den- noch von einem Lebensmittelpunkt in ZÜRICH ausgegangen werden müsste. So- weit der Beschwerdeführer damit die initiale Rückweisung seines Betreibungsbe- gehrens durch das Betreibungsamt beanstanden möchte, sei angemerkt, dass auch dies nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Insinuation des Beschwerdefüh- rers lautet die von der Vorinstanz zitierte Rechtsauffassung nicht dahin, dass schlicht bei allen Wochenaufenthaltern von einem Wohnsitz am Wochenaufent- haltsort ausgegangen werden könnte. Vielmehr wird an die familiären Beziehun- gen und die Gepflogenheiten betreffend Übernachtung während der Woche sowie die Gestaltung der Wochenenden angeknüpft (vgl. hierzu E. 3 vorstehend, bzw. act. 14, E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Angaben gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hätte, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersicht- lich. Dass der Beschwerdeführer nunmehr im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren anmerkt, es seien keine Verwandte der Schuldnerin bekannt, die in C._____ leben würden, muss in Anbetracht des im zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahrens geltenden Novenverbots (vorstehend, E. 2) unberücksichtigt blei- ben. 4.9. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vor- instanz, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibungsschuldne-

- 14 - rin keinen festen Wohnsitz habe. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle C._____ habe die Betreibungsschuldnerin lediglich drei Monate, von Anfang April 2023 bis Anfang Juli 2023, in C._____ gelebt. Sie habe sich dann nicht nur in C._____ abgemeldet, sondern sei nachweislich von C._____ weggezogen. Es bleibe ein Rätsel, wie das Betreibungsamt und die Vorinstanz zum Schluss kä- men, die Betreibungsschuldnerin habe ihren Lebensmittelpunkt in C._____. Da- nach sei die Schuldnerin in den Kanton ZÜRICH gezogen, zunächst nach E._____ und dann nach ZÜRICH. Bis zur Einreichung der Betreibung sei die Schuldnerin sieben Monate im Kanton ZÜRICH angemeldet gewesen, also dop- pelt so lange, als sie jemals in C._____ gelebt habe. In E._____ sei sie drei Mo- nate gewesen, danach mindestens drei Monate in ZÜRICH. Sie melde sich also im Durchschnitt alle drei Monate in einer anderen Gemeinde an. Von einem fes- ten Wohnsitz könne somit keine Rede sein. Da sie sich zum Zeitpunkt der Betrei- bung in ZÜRICH aufgehalten habe, sei das Betreibungsamt Zürich zuständig ge- wesen (mit Verweis auf Art. 48 SchKG; act. 15, S. 3). 4.10. Eine Betreibung am Aufenthaltsort ist nur möglich, wenn der Schuldner we- der in der Schweiz noch im Ausland über einen festen Wohnsitz verfügt (SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 48 SchKG N 1). Der Beschwerdeführer hat somit in erster Linie den Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin zu bestimmen und dem zuständigen Betreibungsamt bei Betreibungseinleitung die erforderlichen Informa- tionen zukommen zu lassen. Aus dem Umstand allein, dass die Betreibungs- schuldnerin verschiedentlich umgezogen ist, kann nicht auf einen fehlenden Wohnsitz geschlossen werden; gleiches gilt für den Aspekt, dass sich die Betrei- bungsschuldnerin in C._____ offenbar nicht angemeldet hat. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, stellen die Meldeverhältnisse lediglich Indizien dar. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, noch nähere Abklärungen betreffend die Wohnverhältnisse der Betreibungsschuldnerin zu treffen (vgl. bereits E. 4.6 vor- stehend). Sofern von einem fehlenden Wohnsitz der Betreibungsschuldnerin im In- und Ausland auszugehen wäre, was beispielsweise bei bestimmten Berufs- gruppen, die typischerweise von Ort zu Ort ziehen, der Fall sein kann (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 48 N 5 m.w.H.), wäre durch den Beschwerde- führer nachzuweisen, dass die Betreibungsschuldnerin – trotz des gemeldeten

- 15 - Wegzugs von der F._____-strasse ... in ZÜRICH – in ZÜRICH Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG hat. Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimm- ten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Es müssen objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein. Ein Indiz für den Auf- enthaltsort bildet etwa, dass ein Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat und dass er dort mehr als zufällig anwesend ist (BSK SchKG I- SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 48 SchKG N 4 m.w.H.). Mit der blossen Ausführung des Beschwerdeführers, er kenne die Betreibungsschuldnerin und wisse, dass sie sich in ZÜRICH aufhalte, wäre vorliegend somit ein Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG für eine Betreibung in ZÜRICH noch nicht nachgewiesen. Die vor- instanzliche Feststellung, wonach aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands eine Betreibung in ZÜRICH nicht möglich ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.11. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach ihm in diesem Verfahren entgegen seinem Rechtsbegehren 2 keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe (vgl. act. 14, E. 4.5). Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise ein solches Rechts- begehren gestellt. Diese Falschaussage der Vorinstanz sei zwar für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, zeige aber, wie schlampig die untere kanto- nale Aufsichtsbehörde ihre Entscheide verfasse (act. 15, S. 3 f.). 4.12. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren kei- nen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat (er verlangt eine Parteientschädigung lediglich für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren, vgl. act. 15, S. 1 und 4, welche nicht zugesprochen werden kann, vgl. E. 5 nachstehend). Die vorinstanzliche Erwägung beruht somit auf einem Versehen. Da für das vorinstanzliche Verfahren ohnehin keine Parteientschädigung zuzuer- kennen war, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.13. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

- 16 -

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: