Sachverhalt
zu prüfen (vgl. act. 29 E. 2.1 und E. 2.2). 1.2 Mit Verfügung der ausseramtlichen (nachfolgend: a.a.) Konkursverwaltung vom 19. September 2023 (act. 3/2) verweigerte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin die Akteneinsicht. Dies mit der Begründung, diese erfolge ein- zig zum Zwecke der Verbesserung der Verteidigungsposition und werde nicht zur Wahrung der Gläubigerrechte geltend gemacht. Entsprechend bestünden schüt- zenswerte Interessen der Konkursmasse zur Verweigerung der Akteneinsicht (a.a.O.). 1.3 Dagegen führte die Beschwerdegegnerin bei der I. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) erfolgreich Beschwerde: Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2024 (act. 29 [Aktenexem- plar]) gut, hob die erwähnte Verfügung auf und wies die a.a. Konkursverwaltung an, der Beschwerdegegnerin vollständige Einsicht in die Akten der Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation zu gewähren (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Kosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen keine zugesprochen (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
- 3 - 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. April 2024 (act. 30) Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2-4). Dies mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als untere Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230037-C) vollumfänglich aufzu- heben.
2. Die Verfügung der ausserordentlichen Konkursverwaltung der A._____ AG in Liquidation vom 19. September 2023 sei vollum- fänglich zu bestätigen. Prozessualer Antrag:
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, womit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids aufgeschoben wird.
2. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, mithin sofort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu ge- währen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 27). Mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. 34) hiess die Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superproviso- risch gut. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine gewährte Akteneinsicht wäre nicht rückgängig zu machen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Gleichzeitig setzte die Kammer der Beschwerdegegnerin Frist an, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern, andernfalls es bei der für das Beschwerdeverfahren erteilten aufschiebenden Wirkung bleibe (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 36) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie bean- tragte, dieses sei abzuweisen bzw. es sei die superprovisorisch gewährte auf- schiebende Wirkung umgehend aufzuheben (a.a.O. S. 2). Mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (act. 39) bestätigte die Kammer die superprovisorische Anordnung über die aufschiebende Wirkung und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (act. 41) erstattete die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be-
- 4 - schwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Beschlus- ses. Das Doppel der Beschwerdeantwort ist der Beschwerdeführerin mit dem vor- liegenden Urteil noch zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Ge- mäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,
3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün- dungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012 E. 2; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht – wie hier (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Zumal es im Beschwerdever- fahren primär um eine Rechtskontrolle geht (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4).
- 5 -
3. Materielles 3.1 Normenkonkurrenz 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin eine kollozierte Gläubi- gerin im Konkurs der A._____ AG in Liquidation (vgl. oben E. 1.1). Nach Angaben der Parteien ist seit 8. Mai 2023 eine paulianische Anfechtungsklage der Be- schwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin hängig. Das von der Beschwer- degegnerin mit Gesuch vom 28. Juli 2023 beantragte Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG steht hier mit der in einem Zivilprozess geltenden Urkundenedition nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO in Konkurrenz. 3.1.2 Die Vorinstanz prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid ein (unein- geschränktes) Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin in die Akten der Kon- kursmasse der A._____ AG in Liquidation gestützt auf Art. 8a SchKG (vgl. act. 29 E. 3). Sie verwarf die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die zivilprozessu- ale Aktenedition nach Art. 160 ZPO der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG im vor- liegenden Fall als lex specialis vorgehe. Dies mit der Begründung, die von der Be- schwerdeführerin hierfür angeführte Rechtsprechung sei nicht aussagekräftig, weil sie das Einsichtsrecht Dritter – d.h. Nicht-Gläubiger – zum Thema habe (vgl. a.a.O. E. 3.4 mit Verweis auf OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 E. 4.1 und PS140053 vom 25. Juni 2014 E. III./2). 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass diese Rechtsprechung zu Einsichtsgesuchen von Dritten ergangen sei. Die rechtlichen Erwägungen müssten jedoch mutatis mutandis auch vorliegend (in Bezug auf eine Konkursgläubigerin) gelten (vgl. act. 30 Rz. 15 [mit Verweis auf OGer ZH PS150046 und PS140053], Rz. 17 und Rz. 21). 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, laut PETER bleibe das Auskunftsrecht gemäss Art. 8a SchKG ungeachtet der limitierenden Editionsrechte im Zivilprozess erhalten, wenn ein Konkursgläubiger gleichzeitig beklagte Partei der Konkursmasse sei. Dies erlaube der beklagten Partei eine ein- fache Informationsbeschaffung, was zu einer privilegierten Position im Zivilpro-
- 6 - zess führe. Vorbehältlich einer rechtsmissbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle, die dazu dienen solle, diese Privilegierung zu erreichen, sei diese Privilegierung hinzunehmen (act. 41 Rz. 57 und Rz. 60 mit Verweis auf BSK SchKG Art. 8a N 11). 3.1.5 Den von der Vorinstanz als nicht aussagekräftig angesehenen, von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden der Kammer OGer ZH PS140053 vom
25. Juni 2014 (bestätigt durch BGer 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 [E. 3 publ. in BGE 141 III 281]) und OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 (bestätigt durch BGer 5A_374/2015 vom 16. September 2015) lagen in der Tat Konstellationen zugrunde, die von der vorliegenden abweichen. Während es in jenen Fällen um Einsichtsgesuche Dritter (Nicht-Konkursgläubiger) ging, gegen welche eine Ver- antwortlichkeitsklage hängig war, geht es hier um ein Einsichtsgesuch einer (kol- lozierten) Konkursgläubigerin, gegen welche eine paulianische Anfechtungsklage hängig ist. Wie in jenen Fällen stellt sich allerdings auch hier die Rechtsfrage, ob eine Partei, die im Hinblick auf einen Zivilprozess oder während eines solchen auf Konkursakten greifen will, dies gestützt auf Art. 8a SchKG (als Mittel der Informa- tionsbeschaffung) tun kann, oder ob sie auf die zivilprozessuale Edition (als Mittel der Beweiserhebung) verwiesen ist (vgl. OGer ZH PS140053 E. III./4 und PS150046 E. 4.1 a.E.). Mit der Frage, wie diese Normenkonkurrenz aufzulösen ist, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch offen gelassen werden, ob die Regeln der ZPO (auch) hier – als lex spe- cialis für die prozessuale Edition – vorgehen. Denn aus den nachfolgend darzule- genden Gründen wäre der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation ein allfälliges Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 8a SchKG ohnehin zu verwei- gern. Auf die Ausführungen der Parteien zum Einsichtsinteresse und zum Ein- sichtsrecht an sich braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
- 7 - 3.2 Einschränkung und Verweigerung eines Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG 3.2.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Argumentation fest, eine Einschrän- kung des Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG sei nur dann zulässig, wenn sich das Einsichtsinteresse einzig aus der Stellung der Beschwerdegegnerin als Be- klagte und nicht aus ihrer Stellung als Konkursgläubigerin ergebe, was hier nicht der Fall sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einem Konkursgläubiger nur ausnahms- weise die Einsicht in gewisse Aktenstücke zu verweigern. So, wenn das Gesuch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung nichts zu tun hätten, wenn es schikanös sei oder wenn es einer zwingenden Geheimhaltungspflicht entgegen- stehe (BGE 93 III 4 E. 1). Gleichermassen könne auch das Einsichtsrecht eines Konkursgläubigers eingeschränkt werden, welcher Gegenpartei in einem Prozess mit dem Konkursiten sei (act. 29 E. 3.2 mit Verweis auf "Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 8a N 19"). Die Beschwerdegegnerin mache geltend, ihr sei gerade aufgrund ihrer Stellung einerseits als Konkursgläubigerin und andererseits als Beklagte im Anfechtungsprozess Akteneinsicht zu gewähren. Es stelle sich daher im Grundsatz die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ein- sichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Beklagte im Anfechtungspro- zess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin glaubhaft darzule- gen vermöge. Sie mache neben den oben aufgeführten Einsichtsinteressen gel- tend, ihr Interesse bestehe in der Prüfung des geltend gemachten Anfechtungsan- spruchs, was seinerseits und unabhängig vom Ausgang des Anfechtungsprozes- ses Auswirkungen auf die Dividende aller Konkursgläubiger habe. Ferner liege ihr Einsichtsinteresse in der Überprüfung der Tätigkeit der ausseramtlichen Konkurs- verwaltung sowie in der Prüfung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Konkursver- fahren. Die Beschwerdegegnerin vermöge nach dem Gesagten schützenswerte Einsichtsinteressen glaubhaft darzulegen (a.a.O.). Dass das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin nicht nur aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin,
- 8 - sondern auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsprozess be- stehe, sei unbeachtlich (a.a.O.). 3.2.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dem recht- lich verkürzten Rückschluss der Vorinstanz, wonach sich die Frage stelle, ob die Beschwerdegegnerin ihr Einsichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Be- klagte im Anfechtungsprozess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin glaubhaft darzulegen vermöge, könne nicht gefolgt werden (act. 30 Rz. 11). Entgegen der Vorinstanz sei der Umstand, dass das Einsichtsinteresse der Be- schwerdegegnerin (nicht nur in ihrer Stellung als Konkursgläubigerin, sondern) auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsverfahren bestehe, sehr wohl beachtlich. Dies führe nämlich dazu, dass das Gesuch um Akteneinsicht zu verweigern sei (vgl. a.a.O. Rz. 19). Dass gegebenenfalls auch ein Einsichtsinter- esse aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin gegeben sein könnte – was bestritten werde –, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. a.a.O. Rz. 11). Mit der vorliegenden Prozesssituation (paulianische Anfechtungsklage) liege eine Situa- tion vor, wie sie von KREN KOSTKIEWICZ im SchKG Kommentar Art. 8a N 19 be- schrieben werde. Diese Prozesssituation, verstärkt durch die Natur der von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen, die offenkundig nur aufgrund der paulianischen Anfechtung für diese von Interesse seien, begründe hier eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts (a.a.O. Rz. 11). Das von der Beschwerde- gegnerin vorgebrachte angebliche Interesse, die Tätigkeit der a.a. Konkursverwal- tung zu überprüfen und zu kontrollieren, sei unbehelflich (vgl. a.a.O. Rz. 13). 3.2.1.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich demgegenüber im Wesentlichen der Rechtsansicht der Vorinstanz an. Eine Einschränkung sei vorliegend nicht zu- lässig, weil sich ihr Einsichtsinteresse auch aus ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin ergebe (vgl. act. 41 Rz. 35 ff. und 54). Das von der Vorinstanz erwähnte Zi- tat von KREN KOSTKIEWICZ sei ein Fehlzitat. In ihrer aktuellsten SchKG Kommen- tierung werde vielmehr festgehalten, dass das Akteneinsichtsrecht gegenüber ei- nem Konkursgläubiger wegen eines hängigen Prozesses gerade nicht einge- schränkt werden könne (insb. a.a.O. Rz. 17 f. mit Verweis auf KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Nichts anderes werde im
- 9 - SchKG-Kommentar von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK auf dem Jahr 2017 festgehalten. Dies entspreche der h.L. und Rechtsprechung (vgl. a.a.O. Rz. 20). Wie die Vor-in- stanz korrekt festgehalten habe, sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, einem Konkursgläubiger die Ein- sicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern. Es liege keine der Ausnahmen vor (a.a.O. Rz. 31 i.V.m. Rz. 7 f.). Insbesondere stelle der Prozess der Konkursmasse gegen sie keine "Ausnahmesituation" dar (a.a.O. Rz. 35). Die Argumentation der a.a. Konkursverwaltung, sie könne das Akteneinsichtsrecht verweigern, wenn die Akteneinsicht nicht im Interesse der übrigen Gläubiger sei, könne nicht richtig sein. Denn mit dieser Argumentation könnte auch einem Konkursgläubiger in ei- nem Kollokationsprozess das Akteneinsichtsrecht verwehrt werden, was laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (vgl. a.a.O. Rz. 36 mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 3). 3.2.2.1 Weiter erwog die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Argumentation, das Einsichtsrecht von Konkursgläubigern nach Art. 8a SchKG könne zwar ver- weigert werden, wenn es dazu dienen solle, Ansprüche gegen die Masse zu be- gründen, und der Gesuchsteller durch die Ausübung des Einsichtsrechts versu- che, sich im Zivilprozess einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin verlange Akteneinsicht, um den gegen sie geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch prüfen zu können (vgl. act. 29 E. 3.3 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). 3.2.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin wiederum im Wesentlichen entgegen, der streitgegenständliche Sachverhalt sei vergleichbar mit jenem, wo eine Kon- kursverwaltung die Einsichtnahme verweigern dürfe, weil sie dazu dienen würde, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Die Beschwerdegegnerin versuche mit ihrem erneuten Akteneinsichtsgesuch gegen sie anhängig gemachte Anfech- tungsansprüche der Masse zu vereiteln. Dies komme einem Missbrauch des kon- kursrechtlichen Akteneinsichtsrecht gleich. Die Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG dürfe zu keiner Privilegierung im Zivilprozess führen. Von einem wirtschaftlichen Standpunkt gesehen sei es einerlei, ob die Beschwerdegegnerin ihre Konkurs-
- 10 - gläubigerstellung ausnutzen wolle, um einen eigenen Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder die Durchsetzung eines (begründeten) Anspruchs gegen sich selbst vereiteln wolle. In beiden Fällen schädige sie damit (potentiell) die Masse und damit die Gläubigergesamtheit. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (vgl. act. 30 Rz. 20 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, Art. 8a N 26). 3.2.2.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Rechtsan- sicht der Vorinstanz an. Sie mache keine Ansprüche gegen die Konkursmasse in einem Prozess geltend, vielmehr sei sie die Beklagte (vgl. act. 41 Rz. 48 und 55). 3.2.3 Im allgemeinen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwal- tung (Art. 241 SchKG) und bezieht sich nicht nur auf die vom Konkursamt bzw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle, sondern auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die die Konkursverwaltung im Besitz hat, wie zum Beispiel die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen (vgl. BGE 126 V 450 E. 2c; 93 III 4 E. 1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 8a N 5). Im Falle des Konkurses ist zwar – davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 29 E. 3.1) – grundsätzlich jedem Gläubiger das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG zu gewähren. Dies gilt allerdings nur, wenn keine berechtigten anderen In- teressen dagegen sprechen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26 i.V.m. BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 16 mit Verweis auf GEOR- GES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Überwiegende öffentli- che Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter begrenzen das Einsichtsinteresse eines Gläubigers (vgl. BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.2 m.w.H.; GEORGES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Einem Konkursgläubiger ist die Einsicht in bestimmte Aktenstücke na- mentlich zu verweigern, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubi- gereigenschaft nichts zu tun haben (BGE 93 III 4 E. 1 u.a. mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 1). Dasselbe gilt, wenn die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche
- 11 - gegen die Masse zu begründen, und zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Zusammenfassend kann ge- sagt werden, dass einem Konkursgläubiger mit guten Gründen die Auskunft ver- weigert werden darf (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Aus den von ihr zitierten Literaturstellen (inkl. jener im Basler Kommentar, vgl. insb. act. 41 Rz. 18 f., 20, 38 und 60) kann die Beschwerdegegnerin nichts anderes (zu ihren Gunsten) ableiten. In der von der Beschwerdegegnerin zitierten SchKG-Kommentarstelle von KREN KOSTKIEWICZ steht Folgendes: "Das Einsichtsrecht in Konkursakten ist immer gegeben, wenn ein Ver- fahren (Zivil- oder Strafprozess) hängig ist, es sei denn, dass der Zu- gang zu einzelnen Akten keinen direkten Bezug zum Gesuch aufweist und insb. das Berufsgeheimnis weitere Beteiligte schützt (aus kantona- ler Praxis; N 29)" (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden können soll, ist nicht er- sichtlich. Jedenfalls wird darin weder festgehalten, dass "das Akteneinsichtsrecht eines Konkursgläubigers wegen eines hängigen Prozesses nicht" eingeschränkt werden dürfe, noch, dass dieses "nicht wegen eines hängigen Prozesses einge- schränkt werden" dürfe (vgl. act. 41 Rz. 18 und act. 1 Rz. 48 je mit Verweis auf OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 8a N 19). Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem zitierten Kommentar SK SchKG von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK zu Art. 8a aus dem Jahr 2017. 3.2.3.1 Bei ihrer ersten Argumentation schloss die Vorinstanz (wohl) aus der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 4 E. 1) – wo- nach einem Konkursgläubiger die Einsicht in gewisse Aktenstücke verweigert werden kann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigen- schaft nichts zu tun haben –, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei dann nicht zulässig, wenn das Gesuch (zumindest) auch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung zu tun hätten bzw. wenn sich das Einsichtsinteresse auch aus der Stellung als Konkursgläubiger ergebe (vgl. act. 29 E. 3.2). Sie kommt da- her zum Schluss, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei hier nicht zulässig, weil sich das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin auch aufgrund ihrer
- 12 - Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse (a.a.O.). Selbst wenn sich das Einsichtsinteresse einer Konkursgläubigerin auch aus ihrer Stellung als solche er- gibt, bleibt ihr Einsichtsrecht – wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.2.3) – durch be- rechtigte andere Interessen (wie überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter) begrenzt. Sprechen diese dagegen, ist ihr das Einsichtsrecht nicht zu gewähren. Die Ansicht der Vorinstanz, eine Einschränkung des Einsichtsrechts einer Konkursgläubigerin sei nicht zulässig, sobald sich ihr Einsichtsinteresse auch mit ihrer Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zu diesen berechtigten anderen Interessen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Interesse der Gläubigergesamtheit überwiege das Partiku- larinteresse der Beschwerdegegnerin als einzelne Konkursgläubigerin offenkun- dig. Würde der Beschwerdegegnerin Einsicht gewährt, würden die anderen Kon- kursgläubiger potentiell geschädigt, was nicht angehen könne (vgl. act. 30 Rz. 20 und 23). Die Beschwerdegegnerin nimmt und nahm soweit ersichtlich zwar auf ihre eigenen Einsichtsinteressen Bezug, nicht aber konkret auf berechtigte andere Interessen (vgl. insb. auch act. 13 Rz. 66-71 zu act. 8 Rz. 30 zu act. 1 Rz. 46; act. 13 Rz. 43 ff., 48 f.). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin auch deshalb um Einsicht in die Prozessunterlagen ersuchte, um den gegen sie geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu prüfen (vgl. act. 30 Rz. 23 und act. 41 Rz. 64 mit Verweis auf act. 13 Rz. 35; s.a. act. 8 Rz. 30 und act. 13 Rz. 66). Die Beschwerdegegnerin hat offenkundig ein Interesse daran, den geltend gemachten Anfechtungsanspruch von sich abzuwenden. Demgegenüber haben die A._____ AG in Liquidation und die übrigen Konkurs- gläubiger ein Interesse daran, dass der Zweck der Anfechtungsklage – Vermö- gen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2) – nicht aufgrund der Einsichtnahme der Prozessgegnerin im Anfechtungsprozess verei- telt werden kann. Die Interessenlage der Beschwerdegegnerin hat sich verändert, weil die Masse seit dem 8. Mai 2023 einen Anfechtungsprozess gegen sie führt. Das Einsichtsgesuch vom 28. Juli 2023 legt deshalb auch nahe, dass sie die Ein- sicht in die Prozessunterlagen aus Gründen verlangt, die mit ihrer Stellung als Be-
- 13 - klagte im Anfechtungsprozess zu tun haben, und nicht mit ihrer Stellung als Kon- kursgläubigerin. Zumal insbesondere die Kontrolle der Tätigkeit der a.a. Konkurs- verwaltung hier durch die übrigen Konkursgläubiger sichergestellt ist. Nach dem Gesagten sprechen die (berechtigten) Interessen der A._____ AG in Liquidation und der übrigen Konkursgläubiger in der vorliegenden Konstel- lation gegen eine Einsicht der Beschwerdegegnerin. 3.2.3.2 In Bezug auf die zweite Argumentation der Vorinstanz stellt sich die Frage, ob die Einsichtnahme zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt und dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen, bzw. ob der streit- gegenständliche Sachverhalt – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 30 Rz. 20) – mit solchen Fällen vergleichbar ist. Die Parteien sind sich einig darin, dass eine Einsichtnahme der Beschwer- degegnerin zu deren Privilegierung im Anfechtungsprozess führen würde (vgl. act. 30 Rz. 20 und act. 41 Rz. 60): Sie müsste Beweismittel denn auch nicht über die prozessuale Edition als Mittel der Beweiserhebung – unter Einhaltung der Re- geln der ZPO – beschaffen, sondern könnte sich hierfür der Einsicht nach Art. 8a SchKG als Mittel der Informationsbeschaffung im Verfahren der Generalexekution bedienen. Diese Privilegierung ist zwar grundsätzlich (vorbehältlich einer rechts- missbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle) hinzunehmen (vgl. BSK SchKG-PE- TER, a.a.O., Art. 8a N 11). Nicht hinzunehmen ist diese Privilegierung laut PETER jedoch namentlich dann, wenn das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26). Wie bereits erwähnt soll mit der Anfechtungsklage ein Vermögen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2). Der in diesem Anfechtungsprozess beklagten Beschwerdegegnerin kann die Einsicht hier dazu dienen, einen allfälligen Anspruch der Masse gegen sich abzuwenden und so den Zweck der Anfechtungsklage zu vereiteln. Eine Einsichtnahme seitens der Beschwerdegegnerin kann somit – wie in Fällen, wo die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen – auch in der vorliegenden Kon-
- 14 - stellation die Masse potentiell schädigen. Ebenso wenig, wie es einer Konkursver- waltung zumutbar ist, Einsicht zu gewähren, wenn diese dazu dienen kann, allfäl- lige Ansprüche gegen die Masse zu begründen, ist es ihr deshalb auch nicht zu- mutbar, diese zu gewähren, wenn diese – wie hier – dazu dienen kann, allfällige Ansprüche der Masse zu vereiteln. Es ist somit mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Sachverhalt vergleichbar ist mit Fäl- len, in welchen das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Somit ist eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin in der vorlie- genden Konstellation nicht hinzunehmen. 3.2.4 Nach dem Gesagten bestanden und bestehen aufgrund der vorliegenden Konstellation gute Gründe, um der Beschwerdegegnerin die Auskunft bzw. Ein- sicht in die Konkursakten nach Art. 8a SchKG – zumindest während des hängigen Anfechtungsprozesses – zu verweigern. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230027) aufzuheben. Es bleibt bei der Verfügung der a.a. Konkursverwaltung vom 19. September 2023 und damit bei der Verweigerung der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als untere Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230037-C) vollumfänglich aufzu- heben.
E. 1.1 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin – eine kollozierte Gläubigerin im Konkurs der A._____ AG in Liquidation (vgl. act. 30 Rz. 14; act. 1 Rz. 14 i.V.m. act. 3/3 und act. 8 Rz. 5) – am
26. Januar 2022 und 18./25. Februar 2022 Einsicht in die Akten der Konkurs- masse der A._____ AG in Liquidation (nachfolgend auch als Akten oder Konkursakten bezeichnet) erhalten. Seit dem 8. Mai 2023 führt die Be- schwerdeführerin ein paulianisches Anfechtungsverfahren gegen die Beschwer- degegnerin. Nachdem die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
19. Juli 2023 keine Einigung gefunden hatten, ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 28. Juli 2023 erneut um Einsicht in die Akten. Dies – wie die Be- schwerdegegnerin selber angab – unter anderem, um den gegen sie geltend ge- machten Anfechtungsanspruch und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt zu prüfen (vgl. act. 29 E. 2.1 und E. 2.2).
E. 1.2 Mit Verfügung der ausseramtlichen (nachfolgend: a.a.) Konkursverwaltung vom 19. September 2023 (act. 3/2) verweigerte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin die Akteneinsicht. Dies mit der Begründung, diese erfolge ein- zig zum Zwecke der Verbesserung der Verteidigungsposition und werde nicht zur Wahrung der Gläubigerrechte geltend gemacht. Entsprechend bestünden schüt- zenswerte Interessen der Konkursmasse zur Verweigerung der Akteneinsicht (a.a.O.).
E. 1.3 Dagegen führte die Beschwerdegegnerin bei der I. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) erfolgreich Beschwerde: Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2024 (act. 29 [Aktenexem- plar]) gut, hob die erwähnte Verfügung auf und wies die a.a. Konkursverwaltung an, der Beschwerdegegnerin vollständige Einsicht in die Akten der Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation zu gewähren (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Kosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen keine zugesprochen (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
- 3 -
E. 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. April 2024 (act. 30) Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2-4). Dies mit den folgenden Anträgen:
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 27). Mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. 34) hiess die Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superproviso- risch gut. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine gewährte Akteneinsicht wäre nicht rückgängig zu machen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Gleichzeitig setzte die Kammer der Beschwerdegegnerin Frist an, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern, andernfalls es bei der für das Beschwerdeverfahren erteilten aufschiebenden Wirkung bleibe (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 36) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie bean- tragte, dieses sei abzuweisen bzw. es sei die superprovisorisch gewährte auf- schiebende Wirkung umgehend aufzuheben (a.a.O. S. 2). Mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (act. 39) bestätigte die Kammer die superprovisorische Anordnung über die aufschiebende Wirkung und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (act. 41) erstattete die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be-
- 4 - schwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Beschlus- ses. Das Doppel der Beschwerdeantwort ist der Beschwerdeführerin mit dem vor- liegenden Urteil noch zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Ge- mäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,
E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün- dungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012 E. 2; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht – wie hier (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Zumal es im Beschwerdever- fahren primär um eine Rechtskontrolle geht (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
E. 3 Materielles
E. 3.1 Normenkonkurrenz
E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin eine kollozierte Gläubi- gerin im Konkurs der A._____ AG in Liquidation (vgl. oben E. 1.1). Nach Angaben der Parteien ist seit 8. Mai 2023 eine paulianische Anfechtungsklage der Be- schwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin hängig. Das von der Beschwer- degegnerin mit Gesuch vom 28. Juli 2023 beantragte Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG steht hier mit der in einem Zivilprozess geltenden Urkundenedition nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO in Konkurrenz.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid ein (unein- geschränktes) Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin in die Akten der Kon- kursmasse der A._____ AG in Liquidation gestützt auf Art. 8a SchKG (vgl. act. 29 E. 3). Sie verwarf die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die zivilprozessu- ale Aktenedition nach Art. 160 ZPO der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG im vor- liegenden Fall als lex specialis vorgehe. Dies mit der Begründung, die von der Be- schwerdeführerin hierfür angeführte Rechtsprechung sei nicht aussagekräftig, weil sie das Einsichtsrecht Dritter – d.h. Nicht-Gläubiger – zum Thema habe (vgl. a.a.O. E. 3.4 mit Verweis auf OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 E. 4.1 und PS140053 vom 25. Juni 2014 E. III./2).
E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass diese Rechtsprechung zu Einsichtsgesuchen von Dritten ergangen sei. Die rechtlichen Erwägungen müssten jedoch mutatis mutandis auch vorliegend (in Bezug auf eine Konkursgläubigerin) gelten (vgl. act. 30 Rz. 15 [mit Verweis auf OGer ZH PS150046 und PS140053], Rz. 17 und Rz. 21).
E. 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, laut PETER bleibe das Auskunftsrecht gemäss Art. 8a SchKG ungeachtet der limitierenden Editionsrechte im Zivilprozess erhalten, wenn ein Konkursgläubiger gleichzeitig beklagte Partei der Konkursmasse sei. Dies erlaube der beklagten Partei eine ein- fache Informationsbeschaffung, was zu einer privilegierten Position im Zivilpro-
- 6 - zess führe. Vorbehältlich einer rechtsmissbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle, die dazu dienen solle, diese Privilegierung zu erreichen, sei diese Privilegierung hinzunehmen (act. 41 Rz. 57 und Rz. 60 mit Verweis auf BSK SchKG Art. 8a N 11).
E. 3.1.5 Den von der Vorinstanz als nicht aussagekräftig angesehenen, von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden der Kammer OGer ZH PS140053 vom
25. Juni 2014 (bestätigt durch BGer 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 [E. 3 publ. in BGE 141 III 281]) und OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 (bestätigt durch BGer 5A_374/2015 vom 16. September 2015) lagen in der Tat Konstellationen zugrunde, die von der vorliegenden abweichen. Während es in jenen Fällen um Einsichtsgesuche Dritter (Nicht-Konkursgläubiger) ging, gegen welche eine Ver- antwortlichkeitsklage hängig war, geht es hier um ein Einsichtsgesuch einer (kol- lozierten) Konkursgläubigerin, gegen welche eine paulianische Anfechtungsklage hängig ist. Wie in jenen Fällen stellt sich allerdings auch hier die Rechtsfrage, ob eine Partei, die im Hinblick auf einen Zivilprozess oder während eines solchen auf Konkursakten greifen will, dies gestützt auf Art. 8a SchKG (als Mittel der Informa- tionsbeschaffung) tun kann, oder ob sie auf die zivilprozessuale Edition (als Mittel der Beweiserhebung) verwiesen ist (vgl. OGer ZH PS140053 E. III./4 und PS150046 E. 4.1 a.E.). Mit der Frage, wie diese Normenkonkurrenz aufzulösen ist, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch offen gelassen werden, ob die Regeln der ZPO (auch) hier – als lex spe- cialis für die prozessuale Edition – vorgehen. Denn aus den nachfolgend darzule- genden Gründen wäre der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation ein allfälliges Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 8a SchKG ohnehin zu verwei- gern. Auf die Ausführungen der Parteien zum Einsichtsinteresse und zum Ein- sichtsrecht an sich braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
- 7 -
E. 3.2 Einschränkung und Verweigerung eines Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG 3.2.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Argumentation fest, eine Einschrän- kung des Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG sei nur dann zulässig, wenn sich das Einsichtsinteresse einzig aus der Stellung der Beschwerdegegnerin als Be- klagte und nicht aus ihrer Stellung als Konkursgläubigerin ergebe, was hier nicht der Fall sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einem Konkursgläubiger nur ausnahms- weise die Einsicht in gewisse Aktenstücke zu verweigern. So, wenn das Gesuch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung nichts zu tun hätten, wenn es schikanös sei oder wenn es einer zwingenden Geheimhaltungspflicht entgegen- stehe (BGE 93 III 4 E. 1). Gleichermassen könne auch das Einsichtsrecht eines Konkursgläubigers eingeschränkt werden, welcher Gegenpartei in einem Prozess mit dem Konkursiten sei (act. 29 E. 3.2 mit Verweis auf "Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 8a N 19"). Die Beschwerdegegnerin mache geltend, ihr sei gerade aufgrund ihrer Stellung einerseits als Konkursgläubigerin und andererseits als Beklagte im Anfechtungsprozess Akteneinsicht zu gewähren. Es stelle sich daher im Grundsatz die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ein- sichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Beklagte im Anfechtungspro- zess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin glaubhaft darzule- gen vermöge. Sie mache neben den oben aufgeführten Einsichtsinteressen gel- tend, ihr Interesse bestehe in der Prüfung des geltend gemachten Anfechtungsan- spruchs, was seinerseits und unabhängig vom Ausgang des Anfechtungsprozes- ses Auswirkungen auf die Dividende aller Konkursgläubiger habe. Ferner liege ihr Einsichtsinteresse in der Überprüfung der Tätigkeit der ausseramtlichen Konkurs- verwaltung sowie in der Prüfung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Konkursver- fahren. Die Beschwerdegegnerin vermöge nach dem Gesagten schützenswerte Einsichtsinteressen glaubhaft darzulegen (a.a.O.). Dass das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin nicht nur aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin,
- 8 - sondern auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsprozess be- stehe, sei unbeachtlich (a.a.O.). 3.2.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dem recht- lich verkürzten Rückschluss der Vorinstanz, wonach sich die Frage stelle, ob die Beschwerdegegnerin ihr Einsichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Be- klagte im Anfechtungsprozess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin glaubhaft darzulegen vermöge, könne nicht gefolgt werden (act. 30 Rz. 11). Entgegen der Vorinstanz sei der Umstand, dass das Einsichtsinteresse der Be- schwerdegegnerin (nicht nur in ihrer Stellung als Konkursgläubigerin, sondern) auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsverfahren bestehe, sehr wohl beachtlich. Dies führe nämlich dazu, dass das Gesuch um Akteneinsicht zu verweigern sei (vgl. a.a.O. Rz. 19). Dass gegebenenfalls auch ein Einsichtsinter- esse aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin gegeben sein könnte – was bestritten werde –, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. a.a.O. Rz. 11). Mit der vorliegenden Prozesssituation (paulianische Anfechtungsklage) liege eine Situa- tion vor, wie sie von KREN KOSTKIEWICZ im SchKG Kommentar Art. 8a N 19 be- schrieben werde. Diese Prozesssituation, verstärkt durch die Natur der von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen, die offenkundig nur aufgrund der paulianischen Anfechtung für diese von Interesse seien, begründe hier eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts (a.a.O. Rz. 11). Das von der Beschwerde- gegnerin vorgebrachte angebliche Interesse, die Tätigkeit der a.a. Konkursverwal- tung zu überprüfen und zu kontrollieren, sei unbehelflich (vgl. a.a.O. Rz. 13). 3.2.1.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich demgegenüber im Wesentlichen der Rechtsansicht der Vorinstanz an. Eine Einschränkung sei vorliegend nicht zu- lässig, weil sich ihr Einsichtsinteresse auch aus ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin ergebe (vgl. act. 41 Rz. 35 ff. und 54). Das von der Vorinstanz erwähnte Zi- tat von KREN KOSTKIEWICZ sei ein Fehlzitat. In ihrer aktuellsten SchKG Kommen- tierung werde vielmehr festgehalten, dass das Akteneinsichtsrecht gegenüber ei- nem Konkursgläubiger wegen eines hängigen Prozesses gerade nicht einge- schränkt werden könne (insb. a.a.O. Rz. 17 f. mit Verweis auf KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Nichts anderes werde im
- 9 - SchKG-Kommentar von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK auf dem Jahr 2017 festgehalten. Dies entspreche der h.L. und Rechtsprechung (vgl. a.a.O. Rz. 20). Wie die Vor-in- stanz korrekt festgehalten habe, sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, einem Konkursgläubiger die Ein- sicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern. Es liege keine der Ausnahmen vor (a.a.O. Rz. 31 i.V.m. Rz. 7 f.). Insbesondere stelle der Prozess der Konkursmasse gegen sie keine "Ausnahmesituation" dar (a.a.O. Rz. 35). Die Argumentation der a.a. Konkursverwaltung, sie könne das Akteneinsichtsrecht verweigern, wenn die Akteneinsicht nicht im Interesse der übrigen Gläubiger sei, könne nicht richtig sein. Denn mit dieser Argumentation könnte auch einem Konkursgläubiger in ei- nem Kollokationsprozess das Akteneinsichtsrecht verwehrt werden, was laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (vgl. a.a.O. Rz. 36 mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 3). 3.2.2.1 Weiter erwog die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Argumentation, das Einsichtsrecht von Konkursgläubigern nach Art. 8a SchKG könne zwar ver- weigert werden, wenn es dazu dienen solle, Ansprüche gegen die Masse zu be- gründen, und der Gesuchsteller durch die Ausübung des Einsichtsrechts versu- che, sich im Zivilprozess einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin verlange Akteneinsicht, um den gegen sie geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch prüfen zu können (vgl. act. 29 E. 3.3 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). 3.2.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin wiederum im Wesentlichen entgegen, der streitgegenständliche Sachverhalt sei vergleichbar mit jenem, wo eine Kon- kursverwaltung die Einsichtnahme verweigern dürfe, weil sie dazu dienen würde, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Die Beschwerdegegnerin versuche mit ihrem erneuten Akteneinsichtsgesuch gegen sie anhängig gemachte Anfech- tungsansprüche der Masse zu vereiteln. Dies komme einem Missbrauch des kon- kursrechtlichen Akteneinsichtsrecht gleich. Die Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG dürfe zu keiner Privilegierung im Zivilprozess führen. Von einem wirtschaftlichen Standpunkt gesehen sei es einerlei, ob die Beschwerdegegnerin ihre Konkurs-
- 10 - gläubigerstellung ausnutzen wolle, um einen eigenen Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder die Durchsetzung eines (begründeten) Anspruchs gegen sich selbst vereiteln wolle. In beiden Fällen schädige sie damit (potentiell) die Masse und damit die Gläubigergesamtheit. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (vgl. act. 30 Rz. 20 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, Art. 8a N 26). 3.2.2.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Rechtsan- sicht der Vorinstanz an. Sie mache keine Ansprüche gegen die Konkursmasse in einem Prozess geltend, vielmehr sei sie die Beklagte (vgl. act. 41 Rz. 48 und 55).
E. 3.2.3 Im allgemeinen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwal- tung (Art. 241 SchKG) und bezieht sich nicht nur auf die vom Konkursamt bzw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle, sondern auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die die Konkursverwaltung im Besitz hat, wie zum Beispiel die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen (vgl. BGE 126 V 450 E. 2c; 93 III 4 E. 1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 8a N 5). Im Falle des Konkurses ist zwar – davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 29 E. 3.1) – grundsätzlich jedem Gläubiger das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG zu gewähren. Dies gilt allerdings nur, wenn keine berechtigten anderen In- teressen dagegen sprechen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26 i.V.m. BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 16 mit Verweis auf GEOR- GES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Überwiegende öffentli- che Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter begrenzen das Einsichtsinteresse eines Gläubigers (vgl. BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.2 m.w.H.; GEORGES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Einem Konkursgläubiger ist die Einsicht in bestimmte Aktenstücke na- mentlich zu verweigern, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubi- gereigenschaft nichts zu tun haben (BGE 93 III 4 E. 1 u.a. mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 1). Dasselbe gilt, wenn die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche
- 11 - gegen die Masse zu begründen, und zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Zusammenfassend kann ge- sagt werden, dass einem Konkursgläubiger mit guten Gründen die Auskunft ver- weigert werden darf (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Aus den von ihr zitierten Literaturstellen (inkl. jener im Basler Kommentar, vgl. insb. act. 41 Rz. 18 f., 20, 38 und 60) kann die Beschwerdegegnerin nichts anderes (zu ihren Gunsten) ableiten. In der von der Beschwerdegegnerin zitierten SchKG-Kommentarstelle von KREN KOSTKIEWICZ steht Folgendes: "Das Einsichtsrecht in Konkursakten ist immer gegeben, wenn ein Ver- fahren (Zivil- oder Strafprozess) hängig ist, es sei denn, dass der Zu- gang zu einzelnen Akten keinen direkten Bezug zum Gesuch aufweist und insb. das Berufsgeheimnis weitere Beteiligte schützt (aus kantona- ler Praxis; N 29)" (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden können soll, ist nicht er- sichtlich. Jedenfalls wird darin weder festgehalten, dass "das Akteneinsichtsrecht eines Konkursgläubigers wegen eines hängigen Prozesses nicht" eingeschränkt werden dürfe, noch, dass dieses "nicht wegen eines hängigen Prozesses einge- schränkt werden" dürfe (vgl. act. 41 Rz. 18 und act. 1 Rz. 48 je mit Verweis auf OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 8a N 19). Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem zitierten Kommentar SK SchKG von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK zu Art. 8a aus dem Jahr 2017.
E. 3.2.3.1 Bei ihrer ersten Argumentation schloss die Vorinstanz (wohl) aus der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 4 E. 1) – wo- nach einem Konkursgläubiger die Einsicht in gewisse Aktenstücke verweigert werden kann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigen- schaft nichts zu tun haben –, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei dann nicht zulässig, wenn das Gesuch (zumindest) auch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung zu tun hätten bzw. wenn sich das Einsichtsinteresse auch aus der Stellung als Konkursgläubiger ergebe (vgl. act. 29 E. 3.2). Sie kommt da- her zum Schluss, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei hier nicht zulässig, weil sich das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin auch aufgrund ihrer
- 12 - Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse (a.a.O.). Selbst wenn sich das Einsichtsinteresse einer Konkursgläubigerin auch aus ihrer Stellung als solche er- gibt, bleibt ihr Einsichtsrecht – wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.2.3) – durch be- rechtigte andere Interessen (wie überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter) begrenzt. Sprechen diese dagegen, ist ihr das Einsichtsrecht nicht zu gewähren. Die Ansicht der Vorinstanz, eine Einschränkung des Einsichtsrechts einer Konkursgläubigerin sei nicht zulässig, sobald sich ihr Einsichtsinteresse auch mit ihrer Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zu diesen berechtigten anderen Interessen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Interesse der Gläubigergesamtheit überwiege das Partiku- larinteresse der Beschwerdegegnerin als einzelne Konkursgläubigerin offenkun- dig. Würde der Beschwerdegegnerin Einsicht gewährt, würden die anderen Kon- kursgläubiger potentiell geschädigt, was nicht angehen könne (vgl. act. 30 Rz. 20 und 23). Die Beschwerdegegnerin nimmt und nahm soweit ersichtlich zwar auf ihre eigenen Einsichtsinteressen Bezug, nicht aber konkret auf berechtigte andere Interessen (vgl. insb. auch act. 13 Rz. 66-71 zu act. 8 Rz. 30 zu act. 1 Rz. 46; act. 13 Rz. 43 ff., 48 f.). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin auch deshalb um Einsicht in die Prozessunterlagen ersuchte, um den gegen sie geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu prüfen (vgl. act. 30 Rz. 23 und act. 41 Rz. 64 mit Verweis auf act. 13 Rz. 35; s.a. act. 8 Rz. 30 und act. 13 Rz. 66). Die Beschwerdegegnerin hat offenkundig ein Interesse daran, den geltend gemachten Anfechtungsanspruch von sich abzuwenden. Demgegenüber haben die A._____ AG in Liquidation und die übrigen Konkurs- gläubiger ein Interesse daran, dass der Zweck der Anfechtungsklage – Vermö- gen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2) – nicht aufgrund der Einsichtnahme der Prozessgegnerin im Anfechtungsprozess verei- telt werden kann. Die Interessenlage der Beschwerdegegnerin hat sich verändert, weil die Masse seit dem 8. Mai 2023 einen Anfechtungsprozess gegen sie führt. Das Einsichtsgesuch vom 28. Juli 2023 legt deshalb auch nahe, dass sie die Ein- sicht in die Prozessunterlagen aus Gründen verlangt, die mit ihrer Stellung als Be-
- 13 - klagte im Anfechtungsprozess zu tun haben, und nicht mit ihrer Stellung als Kon- kursgläubigerin. Zumal insbesondere die Kontrolle der Tätigkeit der a.a. Konkurs- verwaltung hier durch die übrigen Konkursgläubiger sichergestellt ist. Nach dem Gesagten sprechen die (berechtigten) Interessen der A._____ AG in Liquidation und der übrigen Konkursgläubiger in der vorliegenden Konstel- lation gegen eine Einsicht der Beschwerdegegnerin.
E. 3.2.3.2 In Bezug auf die zweite Argumentation der Vorinstanz stellt sich die Frage, ob die Einsichtnahme zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt und dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen, bzw. ob der streit- gegenständliche Sachverhalt – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 30 Rz. 20) – mit solchen Fällen vergleichbar ist. Die Parteien sind sich einig darin, dass eine Einsichtnahme der Beschwer- degegnerin zu deren Privilegierung im Anfechtungsprozess führen würde (vgl. act. 30 Rz. 20 und act. 41 Rz. 60): Sie müsste Beweismittel denn auch nicht über die prozessuale Edition als Mittel der Beweiserhebung – unter Einhaltung der Re- geln der ZPO – beschaffen, sondern könnte sich hierfür der Einsicht nach Art. 8a SchKG als Mittel der Informationsbeschaffung im Verfahren der Generalexekution bedienen. Diese Privilegierung ist zwar grundsätzlich (vorbehältlich einer rechts- missbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle) hinzunehmen (vgl. BSK SchKG-PE- TER, a.a.O., Art. 8a N 11). Nicht hinzunehmen ist diese Privilegierung laut PETER jedoch namentlich dann, wenn das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26). Wie bereits erwähnt soll mit der Anfechtungsklage ein Vermögen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2). Der in diesem Anfechtungsprozess beklagten Beschwerdegegnerin kann die Einsicht hier dazu dienen, einen allfälligen Anspruch der Masse gegen sich abzuwenden und so den Zweck der Anfechtungsklage zu vereiteln. Eine Einsichtnahme seitens der Beschwerdegegnerin kann somit – wie in Fällen, wo die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen – auch in der vorliegenden Kon-
- 14 - stellation die Masse potentiell schädigen. Ebenso wenig, wie es einer Konkursver- waltung zumutbar ist, Einsicht zu gewähren, wenn diese dazu dienen kann, allfäl- lige Ansprüche gegen die Masse zu begründen, ist es ihr deshalb auch nicht zu- mutbar, diese zu gewähren, wenn diese – wie hier – dazu dienen kann, allfällige Ansprüche der Masse zu vereiteln. Es ist somit mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Sachverhalt vergleichbar ist mit Fäl- len, in welchen das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Somit ist eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin in der vorlie- genden Konstellation nicht hinzunehmen.
E. 3.2.4 Nach dem Gesagten bestanden und bestehen aufgrund der vorliegenden Konstellation gute Gründe, um der Beschwerdegegnerin die Auskunft bzw. Ein- sicht in die Konkursakten nach Art. 8a SchKG – zumindest während des hängigen Anfechtungsprozesses – zu verweigern.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230027) aufzuheben. Es bleibt bei der Verfügung der a.a. Konkursverwaltung vom 19. September 2023 und damit bei der Verweigerung der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. März 2024 wird aufgehoben. Es bleibt bei der Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom
- September 2023. - 15 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 41), sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 18. Juni 2024 in Sachen Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin (vor Obergericht), vertreten durch ausseramtliche Konkursverwaltung B._____ Consulting AG gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Verweigerung Akteneinsicht Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. März 2024 (CB230037)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin – eine kollozierte Gläubigerin im Konkurs der A._____ AG in Liquidation (vgl. act. 30 Rz. 14; act. 1 Rz. 14 i.V.m. act. 3/3 und act. 8 Rz. 5) – am
26. Januar 2022 und 18./25. Februar 2022 Einsicht in die Akten der Konkurs- masse der A._____ AG in Liquidation (nachfolgend auch als Akten oder Konkursakten bezeichnet) erhalten. Seit dem 8. Mai 2023 führt die Be- schwerdeführerin ein paulianisches Anfechtungsverfahren gegen die Beschwer- degegnerin. Nachdem die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
19. Juli 2023 keine Einigung gefunden hatten, ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 28. Juli 2023 erneut um Einsicht in die Akten. Dies – wie die Be- schwerdegegnerin selber angab – unter anderem, um den gegen sie geltend ge- machten Anfechtungsanspruch und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt zu prüfen (vgl. act. 29 E. 2.1 und E. 2.2). 1.2 Mit Verfügung der ausseramtlichen (nachfolgend: a.a.) Konkursverwaltung vom 19. September 2023 (act. 3/2) verweigerte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin die Akteneinsicht. Dies mit der Begründung, diese erfolge ein- zig zum Zwecke der Verbesserung der Verteidigungsposition und werde nicht zur Wahrung der Gläubigerrechte geltend gemacht. Entsprechend bestünden schüt- zenswerte Interessen der Konkursmasse zur Verweigerung der Akteneinsicht (a.a.O.). 1.3 Dagegen führte die Beschwerdegegnerin bei der I. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) erfolgreich Beschwerde: Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2024 (act. 29 [Aktenexem- plar]) gut, hob die erwähnte Verfügung auf und wies die a.a. Konkursverwaltung an, der Beschwerdegegnerin vollständige Einsicht in die Akten der Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation zu gewähren (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Kosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen keine zugesprochen (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
- 3 - 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. April 2024 (act. 30) Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2-4). Dies mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als untere Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230037-C) vollumfänglich aufzu- heben.
2. Die Verfügung der ausserordentlichen Konkursverwaltung der A._____ AG in Liquidation vom 19. September 2023 sei vollum- fänglich zu bestätigen. Prozessualer Antrag:
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, womit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids aufgeschoben wird.
2. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, mithin sofort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu ge- währen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 27). Mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. 34) hiess die Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superproviso- risch gut. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine gewährte Akteneinsicht wäre nicht rückgängig zu machen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Gleichzeitig setzte die Kammer der Beschwerdegegnerin Frist an, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern, andernfalls es bei der für das Beschwerdeverfahren erteilten aufschiebenden Wirkung bleibe (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 36) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie bean- tragte, dieses sei abzuweisen bzw. es sei die superprovisorisch gewährte auf- schiebende Wirkung umgehend aufzuheben (a.a.O. S. 2). Mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (act. 39) bestätigte die Kammer die superprovisorische Anordnung über die aufschiebende Wirkung und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (act. 41) erstattete die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be-
- 4 - schwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Beschlus- ses. Das Doppel der Beschwerdeantwort ist der Beschwerdeführerin mit dem vor- liegenden Urteil noch zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Ge- mäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,
3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün- dungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012 E. 2; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht – wie hier (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Zumal es im Beschwerdever- fahren primär um eine Rechtskontrolle geht (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4).
- 5 -
3. Materielles 3.1 Normenkonkurrenz 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin eine kollozierte Gläubi- gerin im Konkurs der A._____ AG in Liquidation (vgl. oben E. 1.1). Nach Angaben der Parteien ist seit 8. Mai 2023 eine paulianische Anfechtungsklage der Be- schwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin hängig. Das von der Beschwer- degegnerin mit Gesuch vom 28. Juli 2023 beantragte Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG steht hier mit der in einem Zivilprozess geltenden Urkundenedition nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO in Konkurrenz. 3.1.2 Die Vorinstanz prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid ein (unein- geschränktes) Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin in die Akten der Kon- kursmasse der A._____ AG in Liquidation gestützt auf Art. 8a SchKG (vgl. act. 29 E. 3). Sie verwarf die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die zivilprozessu- ale Aktenedition nach Art. 160 ZPO der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG im vor- liegenden Fall als lex specialis vorgehe. Dies mit der Begründung, die von der Be- schwerdeführerin hierfür angeführte Rechtsprechung sei nicht aussagekräftig, weil sie das Einsichtsrecht Dritter – d.h. Nicht-Gläubiger – zum Thema habe (vgl. a.a.O. E. 3.4 mit Verweis auf OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 E. 4.1 und PS140053 vom 25. Juni 2014 E. III./2). 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass diese Rechtsprechung zu Einsichtsgesuchen von Dritten ergangen sei. Die rechtlichen Erwägungen müssten jedoch mutatis mutandis auch vorliegend (in Bezug auf eine Konkursgläubigerin) gelten (vgl. act. 30 Rz. 15 [mit Verweis auf OGer ZH PS150046 und PS140053], Rz. 17 und Rz. 21). 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, laut PETER bleibe das Auskunftsrecht gemäss Art. 8a SchKG ungeachtet der limitierenden Editionsrechte im Zivilprozess erhalten, wenn ein Konkursgläubiger gleichzeitig beklagte Partei der Konkursmasse sei. Dies erlaube der beklagten Partei eine ein- fache Informationsbeschaffung, was zu einer privilegierten Position im Zivilpro-
- 6 - zess führe. Vorbehältlich einer rechtsmissbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle, die dazu dienen solle, diese Privilegierung zu erreichen, sei diese Privilegierung hinzunehmen (act. 41 Rz. 57 und Rz. 60 mit Verweis auf BSK SchKG Art. 8a N 11). 3.1.5 Den von der Vorinstanz als nicht aussagekräftig angesehenen, von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden der Kammer OGer ZH PS140053 vom
25. Juni 2014 (bestätigt durch BGer 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 [E. 3 publ. in BGE 141 III 281]) und OGer ZH PS150046 vom 22. April 2015 (bestätigt durch BGer 5A_374/2015 vom 16. September 2015) lagen in der Tat Konstellationen zugrunde, die von der vorliegenden abweichen. Während es in jenen Fällen um Einsichtsgesuche Dritter (Nicht-Konkursgläubiger) ging, gegen welche eine Ver- antwortlichkeitsklage hängig war, geht es hier um ein Einsichtsgesuch einer (kol- lozierten) Konkursgläubigerin, gegen welche eine paulianische Anfechtungsklage hängig ist. Wie in jenen Fällen stellt sich allerdings auch hier die Rechtsfrage, ob eine Partei, die im Hinblick auf einen Zivilprozess oder während eines solchen auf Konkursakten greifen will, dies gestützt auf Art. 8a SchKG (als Mittel der Informa- tionsbeschaffung) tun kann, oder ob sie auf die zivilprozessuale Edition (als Mittel der Beweiserhebung) verwiesen ist (vgl. OGer ZH PS140053 E. III./4 und PS150046 E. 4.1 a.E.). Mit der Frage, wie diese Normenkonkurrenz aufzulösen ist, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch offen gelassen werden, ob die Regeln der ZPO (auch) hier – als lex spe- cialis für die prozessuale Edition – vorgehen. Denn aus den nachfolgend darzule- genden Gründen wäre der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation ein allfälliges Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 8a SchKG ohnehin zu verwei- gern. Auf die Ausführungen der Parteien zum Einsichtsinteresse und zum Ein- sichtsrecht an sich braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
- 7 - 3.2 Einschränkung und Verweigerung eines Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG 3.2.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Argumentation fest, eine Einschrän- kung des Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG sei nur dann zulässig, wenn sich das Einsichtsinteresse einzig aus der Stellung der Beschwerdegegnerin als Be- klagte und nicht aus ihrer Stellung als Konkursgläubigerin ergebe, was hier nicht der Fall sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einem Konkursgläubiger nur ausnahms- weise die Einsicht in gewisse Aktenstücke zu verweigern. So, wenn das Gesuch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung nichts zu tun hätten, wenn es schikanös sei oder wenn es einer zwingenden Geheimhaltungspflicht entgegen- stehe (BGE 93 III 4 E. 1). Gleichermassen könne auch das Einsichtsrecht eines Konkursgläubigers eingeschränkt werden, welcher Gegenpartei in einem Prozess mit dem Konkursiten sei (act. 29 E. 3.2 mit Verweis auf "Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 8a N 19"). Die Beschwerdegegnerin mache geltend, ihr sei gerade aufgrund ihrer Stellung einerseits als Konkursgläubigerin und andererseits als Beklagte im Anfechtungsprozess Akteneinsicht zu gewähren. Es stelle sich daher im Grundsatz die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ein- sichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Beklagte im Anfechtungspro- zess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin glaubhaft darzule- gen vermöge. Sie mache neben den oben aufgeführten Einsichtsinteressen gel- tend, ihr Interesse bestehe in der Prüfung des geltend gemachten Anfechtungsan- spruchs, was seinerseits und unabhängig vom Ausgang des Anfechtungsprozes- ses Auswirkungen auf die Dividende aller Konkursgläubiger habe. Ferner liege ihr Einsichtsinteresse in der Überprüfung der Tätigkeit der ausseramtlichen Konkurs- verwaltung sowie in der Prüfung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Konkursver- fahren. Die Beschwerdegegnerin vermöge nach dem Gesagten schützenswerte Einsichtsinteressen glaubhaft darzulegen (a.a.O.). Dass das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin nicht nur aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin,
- 8 - sondern auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsprozess be- stehe, sei unbeachtlich (a.a.O.). 3.2.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dem recht- lich verkürzten Rückschluss der Vorinstanz, wonach sich die Frage stelle, ob die Beschwerdegegnerin ihr Einsichtsinteresse unabhängig von ihrer Stellung als Be- klagte im Anfechtungsprozess, nämlich aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin glaubhaft darzulegen vermöge, könne nicht gefolgt werden (act. 30 Rz. 11). Entgegen der Vorinstanz sei der Umstand, dass das Einsichtsinteresse der Be- schwerdegegnerin (nicht nur in ihrer Stellung als Konkursgläubigerin, sondern) auch aufgrund ihrer Position als Beklagte im Anfechtungsverfahren bestehe, sehr wohl beachtlich. Dies führe nämlich dazu, dass das Gesuch um Akteneinsicht zu verweigern sei (vgl. a.a.O. Rz. 19). Dass gegebenenfalls auch ein Einsichtsinter- esse aufgrund ihrer Stellung als Konkursgläubigerin gegeben sein könnte – was bestritten werde –, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. a.a.O. Rz. 11). Mit der vorliegenden Prozesssituation (paulianische Anfechtungsklage) liege eine Situa- tion vor, wie sie von KREN KOSTKIEWICZ im SchKG Kommentar Art. 8a N 19 be- schrieben werde. Diese Prozesssituation, verstärkt durch die Natur der von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen, die offenkundig nur aufgrund der paulianischen Anfechtung für diese von Interesse seien, begründe hier eine Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts (a.a.O. Rz. 11). Das von der Beschwerde- gegnerin vorgebrachte angebliche Interesse, die Tätigkeit der a.a. Konkursverwal- tung zu überprüfen und zu kontrollieren, sei unbehelflich (vgl. a.a.O. Rz. 13). 3.2.1.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich demgegenüber im Wesentlichen der Rechtsansicht der Vorinstanz an. Eine Einschränkung sei vorliegend nicht zu- lässig, weil sich ihr Einsichtsinteresse auch aus ihrer Stellung als Konkursgläubi- gerin ergebe (vgl. act. 41 Rz. 35 ff. und 54). Das von der Vorinstanz erwähnte Zi- tat von KREN KOSTKIEWICZ sei ein Fehlzitat. In ihrer aktuellsten SchKG Kommen- tierung werde vielmehr festgehalten, dass das Akteneinsichtsrecht gegenüber ei- nem Konkursgläubiger wegen eines hängigen Prozesses gerade nicht einge- schränkt werden könne (insb. a.a.O. Rz. 17 f. mit Verweis auf KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Nichts anderes werde im
- 9 - SchKG-Kommentar von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK auf dem Jahr 2017 festgehalten. Dies entspreche der h.L. und Rechtsprechung (vgl. a.a.O. Rz. 20). Wie die Vor-in- stanz korrekt festgehalten habe, sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, einem Konkursgläubiger die Ein- sicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern. Es liege keine der Ausnahmen vor (a.a.O. Rz. 31 i.V.m. Rz. 7 f.). Insbesondere stelle der Prozess der Konkursmasse gegen sie keine "Ausnahmesituation" dar (a.a.O. Rz. 35). Die Argumentation der a.a. Konkursverwaltung, sie könne das Akteneinsichtsrecht verweigern, wenn die Akteneinsicht nicht im Interesse der übrigen Gläubiger sei, könne nicht richtig sein. Denn mit dieser Argumentation könnte auch einem Konkursgläubiger in ei- nem Kollokationsprozess das Akteneinsichtsrecht verwehrt werden, was laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (vgl. a.a.O. Rz. 36 mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 3). 3.2.2.1 Weiter erwog die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Argumentation, das Einsichtsrecht von Konkursgläubigern nach Art. 8a SchKG könne zwar ver- weigert werden, wenn es dazu dienen solle, Ansprüche gegen die Masse zu be- gründen, und der Gesuchsteller durch die Ausübung des Einsichtsrechts versu- che, sich im Zivilprozess einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin verlange Akteneinsicht, um den gegen sie geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch prüfen zu können (vgl. act. 29 E. 3.3 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). 3.2.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin wiederum im Wesentlichen entgegen, der streitgegenständliche Sachverhalt sei vergleichbar mit jenem, wo eine Kon- kursverwaltung die Einsichtnahme verweigern dürfe, weil sie dazu dienen würde, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Die Beschwerdegegnerin versuche mit ihrem erneuten Akteneinsichtsgesuch gegen sie anhängig gemachte Anfech- tungsansprüche der Masse zu vereiteln. Dies komme einem Missbrauch des kon- kursrechtlichen Akteneinsichtsrecht gleich. Die Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG dürfe zu keiner Privilegierung im Zivilprozess führen. Von einem wirtschaftlichen Standpunkt gesehen sei es einerlei, ob die Beschwerdegegnerin ihre Konkurs-
- 10 - gläubigerstellung ausnutzen wolle, um einen eigenen Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder die Durchsetzung eines (begründeten) Anspruchs gegen sich selbst vereiteln wolle. In beiden Fällen schädige sie damit (potentiell) die Masse und damit die Gläubigergesamtheit. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (vgl. act. 30 Rz. 20 mit Verweis auf BSK SchKG-PETER, Art. 8a N 26). 3.2.2.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Rechtsan- sicht der Vorinstanz an. Sie mache keine Ansprüche gegen die Konkursmasse in einem Prozess geltend, vielmehr sei sie die Beklagte (vgl. act. 41 Rz. 48 und 55). 3.2.3 Im allgemeinen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwal- tung (Art. 241 SchKG) und bezieht sich nicht nur auf die vom Konkursamt bzw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle, sondern auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die die Konkursverwaltung im Besitz hat, wie zum Beispiel die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen (vgl. BGE 126 V 450 E. 2c; 93 III 4 E. 1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 8a N 5). Im Falle des Konkurses ist zwar – davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 29 E. 3.1) – grundsätzlich jedem Gläubiger das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG zu gewähren. Dies gilt allerdings nur, wenn keine berechtigten anderen In- teressen dagegen sprechen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26 i.V.m. BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 16 mit Verweis auf GEOR- GES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Überwiegende öffentli- che Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter begrenzen das Einsichtsinteresse eines Gläubigers (vgl. BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.2 m.w.H.; GEORGES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Einem Konkursgläubiger ist die Einsicht in bestimmte Aktenstücke na- mentlich zu verweigern, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubi- gereigenschaft nichts zu tun haben (BGE 93 III 4 E. 1 u.a. mit Verweis auf BGE 91 III 94 E. 1). Dasselbe gilt, wenn die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche
- 11 - gegen die Masse zu begründen, und zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Zusammenfassend kann ge- sagt werden, dass einem Konkursgläubiger mit guten Gründen die Auskunft ver- weigert werden darf (vgl. BSK SchKG-PETER, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N 26). Aus den von ihr zitierten Literaturstellen (inkl. jener im Basler Kommentar, vgl. insb. act. 41 Rz. 18 f., 20, 38 und 60) kann die Beschwerdegegnerin nichts anderes (zu ihren Gunsten) ableiten. In der von der Beschwerdegegnerin zitierten SchKG-Kommentarstelle von KREN KOSTKIEWICZ steht Folgendes: "Das Einsichtsrecht in Konkursakten ist immer gegeben, wenn ein Ver- fahren (Zivil- oder Strafprozess) hängig ist, es sei denn, dass der Zu- gang zu einzelnen Akten keinen direkten Bezug zum Gesuch aufweist und insb. das Berufsgeheimnis weitere Beteiligte schützt (aus kantona- ler Praxis; N 29)" (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 8a N 19). Was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden können soll, ist nicht er- sichtlich. Jedenfalls wird darin weder festgehalten, dass "das Akteneinsichtsrecht eines Konkursgläubigers wegen eines hängigen Prozesses nicht" eingeschränkt werden dürfe, noch, dass dieses "nicht wegen eines hängigen Prozesses einge- schränkt werden" dürfe (vgl. act. 41 Rz. 18 und act. 1 Rz. 48 je mit Verweis auf OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 8a N 19). Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem zitierten Kommentar SK SchKG von KREN KOSTKIEWICZ/VOCK zu Art. 8a aus dem Jahr 2017. 3.2.3.1 Bei ihrer ersten Argumentation schloss die Vorinstanz (wohl) aus der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 4 E. 1) – wo- nach einem Konkursgläubiger die Einsicht in gewisse Aktenstücke verweigert werden kann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigen- schaft nichts zu tun haben –, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei dann nicht zulässig, wenn das Gesuch (zumindest) auch auf Gründen beruhe, die mit der Gläubigerstellung zu tun hätten bzw. wenn sich das Einsichtsinteresse auch aus der Stellung als Konkursgläubiger ergebe (vgl. act. 29 E. 3.2). Sie kommt da- her zum Schluss, eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei hier nicht zulässig, weil sich das Einsichtsinteresse der Beschwerdegegnerin auch aufgrund ihrer
- 12 - Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse (a.a.O.). Selbst wenn sich das Einsichtsinteresse einer Konkursgläubigerin auch aus ihrer Stellung als solche er- gibt, bleibt ihr Einsichtsrecht – wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.2.3) – durch be- rechtigte andere Interessen (wie überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter) begrenzt. Sprechen diese dagegen, ist ihr das Einsichtsrecht nicht zu gewähren. Die Ansicht der Vorinstanz, eine Einschränkung des Einsichtsrechts einer Konkursgläubigerin sei nicht zulässig, sobald sich ihr Einsichtsinteresse auch mit ihrer Stellung als Konkursgläubigerin begründen lasse, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zu diesen berechtigten anderen Interessen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Interesse der Gläubigergesamtheit überwiege das Partiku- larinteresse der Beschwerdegegnerin als einzelne Konkursgläubigerin offenkun- dig. Würde der Beschwerdegegnerin Einsicht gewährt, würden die anderen Kon- kursgläubiger potentiell geschädigt, was nicht angehen könne (vgl. act. 30 Rz. 20 und 23). Die Beschwerdegegnerin nimmt und nahm soweit ersichtlich zwar auf ihre eigenen Einsichtsinteressen Bezug, nicht aber konkret auf berechtigte andere Interessen (vgl. insb. auch act. 13 Rz. 66-71 zu act. 8 Rz. 30 zu act. 1 Rz. 46; act. 13 Rz. 43 ff., 48 f.). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin auch deshalb um Einsicht in die Prozessunterlagen ersuchte, um den gegen sie geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu prüfen (vgl. act. 30 Rz. 23 und act. 41 Rz. 64 mit Verweis auf act. 13 Rz. 35; s.a. act. 8 Rz. 30 und act. 13 Rz. 66). Die Beschwerdegegnerin hat offenkundig ein Interesse daran, den geltend gemachten Anfechtungsanspruch von sich abzuwenden. Demgegenüber haben die A._____ AG in Liquidation und die übrigen Konkurs- gläubiger ein Interesse daran, dass der Zweck der Anfechtungsklage – Vermö- gen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2) – nicht aufgrund der Einsichtnahme der Prozessgegnerin im Anfechtungsprozess verei- telt werden kann. Die Interessenlage der Beschwerdegegnerin hat sich verändert, weil die Masse seit dem 8. Mai 2023 einen Anfechtungsprozess gegen sie führt. Das Einsichtsgesuch vom 28. Juli 2023 legt deshalb auch nahe, dass sie die Ein- sicht in die Prozessunterlagen aus Gründen verlangt, die mit ihrer Stellung als Be-
- 13 - klagte im Anfechtungsprozess zu tun haben, und nicht mit ihrer Stellung als Kon- kursgläubigerin. Zumal insbesondere die Kontrolle der Tätigkeit der a.a. Konkurs- verwaltung hier durch die übrigen Konkursgläubiger sichergestellt ist. Nach dem Gesagten sprechen die (berechtigten) Interessen der A._____ AG in Liquidation und der übrigen Konkursgläubiger in der vorliegenden Konstel- lation gegen eine Einsicht der Beschwerdegegnerin. 3.2.3.2 In Bezug auf die zweite Argumentation der Vorinstanz stellt sich die Frage, ob die Einsichtnahme zu einer Privilegierung im Zivilprozess führt und dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen, bzw. ob der streit- gegenständliche Sachverhalt – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 30 Rz. 20) – mit solchen Fällen vergleichbar ist. Die Parteien sind sich einig darin, dass eine Einsichtnahme der Beschwer- degegnerin zu deren Privilegierung im Anfechtungsprozess führen würde (vgl. act. 30 Rz. 20 und act. 41 Rz. 60): Sie müsste Beweismittel denn auch nicht über die prozessuale Edition als Mittel der Beweiserhebung – unter Einhaltung der Re- geln der ZPO – beschaffen, sondern könnte sich hierfür der Einsicht nach Art. 8a SchKG als Mittel der Informationsbeschaffung im Verfahren der Generalexekution bedienen. Diese Privilegierung ist zwar grundsätzlich (vorbehältlich einer rechts- missbräuchlich geschaffenen Gläubigerrolle) hinzunehmen (vgl. BSK SchKG-PE- TER, a.a.O., Art. 8a N 11). Nicht hinzunehmen ist diese Privilegierung laut PETER jedoch namentlich dann, wenn das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26). Wie bereits erwähnt soll mit der Anfechtungsklage ein Vermögen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.2). Der in diesem Anfechtungsprozess beklagten Beschwerdegegnerin kann die Einsicht hier dazu dienen, einen allfälligen Anspruch der Masse gegen sich abzuwenden und so den Zweck der Anfechtungsklage zu vereiteln. Eine Einsichtnahme seitens der Beschwerdegegnerin kann somit – wie in Fällen, wo die Einsicht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen – auch in der vorliegenden Kon-
- 14 - stellation die Masse potentiell schädigen. Ebenso wenig, wie es einer Konkursver- waltung zumutbar ist, Einsicht zu gewähren, wenn diese dazu dienen kann, allfäl- lige Ansprüche gegen die Masse zu begründen, ist es ihr deshalb auch nicht zu- mutbar, diese zu gewähren, wenn diese – wie hier – dazu dienen kann, allfällige Ansprüche der Masse zu vereiteln. Es ist somit mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Sachverhalt vergleichbar ist mit Fäl- len, in welchen das Einsichtsrecht dazu dienen soll, Ansprüche gegen die Masse zu begründen. Somit ist eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin in der vorlie- genden Konstellation nicht hinzunehmen. 3.2.4 Nach dem Gesagten bestanden und bestehen aufgrund der vorliegenden Konstellation gute Gründe, um der Beschwerdegegnerin die Auskunft bzw. Ein- sicht in die Konkursakten nach Art. 8a SchKG – zumindest während des hängigen Anfechtungsprozesses – zu verweigern. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2024 (Geschäfts-Nr. CB230027) aufzuheben. Es bleibt bei der Verfügung der a.a. Konkursverwaltung vom 19. September 2023 und damit bei der Verweigerung der Akteneinsicht nach Art. 8a SchKG.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. März 2024 wird aufgehoben. Es bleibt bei der Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom
19. September 2023.
- 15 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 41), sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
19. Juni 2024